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Leitsatz

VI ZR 49/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 49/00 Verkündet am: 30. Januar 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein SGB VII § 110 Abs. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvor- schriften den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich- ter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Bau-Berufsgenossenschaft, nimmt den Beklagten aus § 110 Abs. 1 SGB VII auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls entstanden sind. Der Beklagte, ein staatlich geprüfter Hochbautechniker, baute im Jahre 1997 in eigener Regie ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten. Zur Durchfüh- rung der Rohbauarbeiten bediente er sich als Hilfsarbeiter der Brüder A.D. und E.D. sowie seines Sohnes. Keiner seiner Helfer verfügte über Kenntnisse im Baugewerbe. - 3 - Am 23. Oktober 1997 errichteten die drei Hilfsarbeiter in Abwesenheit des Beklagten auf der bereits fertiggestellten Erdgeschoßdecke des Mittelhau- ses Innenwände für das erste Obergeschoß. Sie erstellten dabei auch die un- mittelbar an den offenen Treppenschacht angrenzenden Mauern. Während dieser Arbeiten war der 2,50 m lange, 1,50 m breite und 5,40 m tiefe bis zum Kellerfußboden reichende Treppenschacht nicht gesichert. Nach Fertigstellung der Seitenwände am Treppenschacht versuchte der Hilfsarbeiter A.D., Kleber- reste von der an den Treppenschacht angrenzenden Innenwand abzukratzen. Dabei stürzte er aus ungeklärter Ursache in den Treppenschacht. Bei dem Aufprall auf den Kellerfußboden erlitt er tödliche Verletzungen. Infolge dieses Unfalls entstanden der Klägerin bis zum 30. November 1998 für Behandlungskosten, Rettungswageneinsatz, Sterbegeld sowie Wit- wen- und Waisenrente Aufwendungen in Höhe von 34.047,02 DM. Diesen Be- trag nebst Zinsen hat sie mit der Klage geltend gemacht; außerdem hat sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr jeden weiteren Scha- den zu ersetzen, der ihr aus diesem Unfall entstanden ist und künftig entsteht. Sie hat hierzu geltend gemacht, daß sich der Verzicht des Beklagten auf jegli- che zur Absicherung der gefährlichen Absturzkanten geeigneten Maßnahmen als ein grob fahrlässiges Versäumnis i.S. von § 110 Abs. 1 SGB VII darstelle. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seinen Sohn am Morgen des Un- glückstages angewiesen, vor dem Beginn der Maurerarbeiten am Treppen- schacht die Bohlenabdeckung zu entfernen und nach dem Abschluß dieser Arbeiten die Öffnung zum Treppenschacht durch quer angenagelte Bohlen ab- zusperren. Das Landgericht hat den beiden Klageanträgen in Höhe von jeweils 50% stattgegeben. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Be- - 4 - klagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten angeschlossen und die Zahlung weiterer 10.214,11 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung des Be- klagten zur Erstattung von insgesamt 80% ihres weiteren bereits entstandenen und künftig entstehenden Schadens aus dem Unfall begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver- folgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Beklagten nicht vor- geworfen werden, er habe den Arbeitsunfall grob fahrlässig i.S. von § 110 Abs. 1 SGB VII herbeigeführt. Zwar habe er § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Unfallverhü- tungsvorschriften (UVV) "Bauarbeiten" (VGB 37) der klagenden Bau- Berufsgenossenschaft in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung verletzt. Danach müßten "beim Mauern über die Hand" an Arbeitsplätzen mit mehr als 5,00 m Absturzhöhe Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Per- sonen verhindern. Die Klageansprüche scheiterten aber, weil dem Beklagten nicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes persönliches Ver- schulden vorgeworfen werden könne. Für Unfallverhütungsvorschriften gelte, daß ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanwei- sungen vor tödlichen Gefahren schützen solle, regelmäßig eine objektiv schwe- re Pflichtwidrigkeit darstelle und daß ein besonders gewichtiger objektiver Pflichtenverstoß den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegen könne. Das Versäumnis der von § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV geforderten - 5 - Absicherung stelle deshalb zwar einen objektiv schwerwiegenden Verstoß ge- gen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar. Daraus folge hier jedoch noch nicht ein gesteigertes persönliches Verschulden des Beklagten. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, während der Maurerarbeiten am Treppenschacht keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen zu haben, vielmehr sei davon aus- zugehen, daß er die Anweisung gegeben habe, vor Beginn der Maurerarbeiten die auf dem Treppenschacht liegenden Bohlen zu entfernen und nach der Be- endigung dieser Arbeiten die Öffnung unverzüglich durch eine Querverlattung abzusperren. Der Beklagte habe sich auch nicht in besonders leichtfertiger Weise über das Gebot hinweggesetzt, während der Maurerarbeiten am Trep- penschacht eine Absicherung vorzusehen. Es liege nämlich nicht ohne weite- res für jedermann auf der Hand, aus welchem Grund § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m ein Mauern über die Hand ohne Absturzsi- cherung zulasse, bei einer größeren Absturzhöhe jedoch nicht mehr; dieser Grenzwert sei eher willkürlich, weil die größere Absturzhöhe das Absturzrisiko nicht erhöhe. Im übrigen hätten die Maurerarbeiten am Treppenschacht, die der Beklagte angeordnet habe, allenfalls eine dreiviertel Stunde gedauert. Au- ßerdem sei das sofortige Beseitigen der Kleberreste nach dem Vortrag des Beklagten weder zwingend erforderlich gewesen noch habe er es angeordnet. II. Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgra- des wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom - 6 - 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 m.w.N.). Danach halten die Erwägungen des Berufungsgerichts einer Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings sind die Überlegungen des Berufungsgerichts im rechtli- chen Ansatz nicht zu beanstanden. a) Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversiche- rungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendun- gen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die Vorschrift hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO a.F., an dessen Stelle sie getreten ist, an dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert (vgl. auch BT-Drs. 13/2204 S. 101, vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 - NJW 1998, 298, 301). Dies bedeutet, daß für die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1 RVO a.F. er- gangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Danach setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gestei- gertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzuge- hen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegier- ten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. Senatsurteil - 7 - vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474, 475 m.w.N. sowie BGHZ 119, 147, 149). Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen. b) Besteht - wie hier - die Pflichtverletzung des Schädigers in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gilt, daß nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befaßt und so- mit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen ge- troffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, daß der Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschul- den gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - aaO S. 110). Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen. 2. Der Senat vermag indes dem Berufungsgericht in der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen. a) Es erscheint schon fraglich, ob die Sicherungspflichten des Beklagten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV zu beurteilen sind, wovon das Berufungsgericht ausgeht. Nach dieser Vorschrift müssen "bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe ... beim Mauern über die Hand" Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Dabei ist nach den Erläuterungen zu dieser UVV - wie das Berufungsgericht ausführt - unter einem "Mauern über die Hand" ein - 8 - Mauern zur Absturzkante hin zu verstehen. Das Berufungsgericht erachtet die- se Voraussetzungen als erfüllt, weil die Hilfsarbeiter auf der fertigen Geschoß- decke stehend mit dem Gesicht zum Treppenschacht hin gemauert haben und der Verunglückte im Zeitpunkt seines Absturzes dabei gewesen ist, die aus den Fugen herausgequollenen Kleberreste mit einer Maurerkelle abzukratzen. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß hier auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 UVV abzustellen sei. Nach dieser Vorschrift müssen schon bei mehr als 2,00 m Ab- sturzhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein. Diese Vorschrift hat auch das Landgericht als einschlägig erachtet. Es kann hier indes dahinstehen, nach welcher dieser beiden Vorschriften die Sicherungspflicht des Beklagten zu be- stimmen ist. Ein grob fahrlässiges unfallursächliches Versäumnis des Beklag- ten ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn die Sicherungsvorkehrungen, de- nen der Beklagte genügen mußte, nach der strengeren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV zu bestimmen sind. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren. Sie hat eine elementare Sicherungspflicht zum Inhalt. Daß ein Sturz aus einer Höhe von mehr als 5,00 m - im Streitfall betrug die Absturzhöhe 5,40 m - zum Tod führen kann, steht jedermann klar vor Augen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV hat deshalb ein solches Gewicht, daß er schon für sich den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegt. Dies gilt erst recht, wenn der Sicherungspflichtige - wie hier - jegliche Schutzvorkehrungen versäumt hat, so daß schon ein bloßer Fehltritt zu einem tödlichen Sturz in die Tiefe führen konnte. In derartigen Fällen hat der Senat in dem Versäumnis des Schädigers eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unent- schuldbare Pflichtverletzung erblickt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - aaO.; OLG Köln, r + s 1999, 281 mit NA-Beschluß des Senats vom 19. Januar 1999 - VI ZR 63/98). Das gilt auch für den vorliegenden Fall. - 9 - Die Deutlichkeit und das Maß der Gefährdung, der der Beklagte seine Mitar- beiter ausgesetzt hat, kennzeichnen seinen Pflichtenverstoß als derart unent- schuldbar, daß sich die Bewertung seines Versäumnisses als grob fahrlässig i.S. von § 110 Abs. 1 SGB VII aufdrängt. b) Demgegenüber erweisen sich die Argumente, mit denen das Beru- fungsgericht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigertes persönli- ches Verschulden des Beklagten verneint hat, als nicht tragfähig. Es ist für die Bewertung des Versäumnisses des Beklagten unerheblich, daß er die Anweisung gegeben hat, vor Beginn der Maurerarbeiten die auf dem Treppenschacht liegenden Bohlen zu entfernen und die Öffnung nach Ab- schluß dieser Arbeiten unverzüglich durch eine Querverlattung abzusperren. Entscheidend ist allein, daß die Öffnung während der kritischen Phase - also während der Arbeiten am Treppenschacht - völlig ungesichert gewesen ist. Ebenso ist es für die Frage, ob das Versäumnis des Beklagten als grob fahrlässig einzustufen ist, ohne Belang, ob es für den Beklagten einsichtig war, daß § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV erst für Absturzhöhen von mehr als 5,00 m Absturz- sicherungen vorschreibt, obwohl ein Sturz aus einer Höhe von weniger als 5,00 m gleichfalls mit tödlichen Verletzungen enden kann. Entscheidend ist, daß jedermann und erst recht dem Beklagten als staatlich geprüften Hochbau- techniker die tödliche Gefahr eines Sturzes in eine Tiefe von mehr als 5,00 m klar vor Augen stehen muß. Daß auch ein Sturz aus einer Höhe von weniger als 5,00 m tödlich verlaufen kann, kann allenfalls zu dem Postulat führen, auch für geringere Absturzhöhen Sicherungsvorkehrungen zu verlangen; an der klar erkennbaren Notwendigkeit, für Absturzhöhen von mehr als 5,00 m Siche- rungsmaßnahmen vorzuschreiben, ändert sich hierdurch nichts. - 10 - Auch kommt es nicht darauf an, daß die Maurerarbeiten am Treppen- schacht allenfalls eine dreiviertel Stunde gedauert haben. Ein Absturz konnte sich bei jeder Maurerarbeit am ungesicherten Treppenschacht ereignen, auch wenn sie nur von kurzer Dauer war. Schließlich ist für die Beurteilung des Verschuldensgrades ohne Be- deutung, ob die sofortige Entfernung der Kleberreste zwingend erforderlich gewesen und vom Beklagten ausdrücklich angeordnet worden ist. Entschei- dend ist, daß diese Arbeit mit den Maurerarbeiten am Treppenschacht, die der Beklagte angeordnet hatte, in Zusammenhang stand; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehört diese Arbeit noch zu den Maurerarbeiten. 3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war zur Entscheidung über die umstrittene Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatz- anspruchs, auf den sich die Haftung des Beklagten aus § 110 Abs. 1 SGB VII beschränkt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Müller Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Greiner Wellner