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Urteil

15 U 107/08

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0917.15U107.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 6. Mai 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 119.712,82 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2006. Der Beklagte zu 2) schuldet die Zinsen allein bereits seit dem 3. Juni 2005. Der Beklagte zu 1) ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A & ... GmbH und Co. KG ausschließlich im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der und beschränkt auf die Entschädigungsforderung A GmbH und Co. KG gegen die X Versicherung AG aus Anlass des Arbeitsunfalls des Herrn B am ... Dezember 2000 in Stadt1 im C, Gebäude H … zur Zahlung verpflichtet. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.181,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2006 als vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Der Beklagte zu 2) schuldet die Zinszahlung allein bereits seit dem 8. September 2006. Der Beklagte zu 1) ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A & ... GmbH und Co. KG ausschließlich im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der und beschränkt auf die Entschädigungsforderung der A GmbH und Co. KG gegen die X Versicherung AG aus Anlass des Arbeitsunfalls des Herrn B am … Dezember 2000 in Stadt1 im C, Gebäude H … zur Zahlung verpflichtet. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu einer Quote von 70 % die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die dieser aus Anlass des Arbeitsunfalls des Herrn B am ... Dezember 2000 in Stadt1 im C entstanden sind und zukünftig entstehen werden, wobei der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A & ... GmbH und Co. KG ausschließlich im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der und beschränkt auf die Entschädigungsforderung der A GmbH und Co. KG gegen die X Versicherung AG zum Ersatz verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Streithelferin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % zu tragen. Die Klägerin hat ferner 10 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen. Den Rest ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 6. Mai 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 119.712,82 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2006. Der Beklagte zu 2) schuldet die Zinsen allein bereits seit dem 3. Juni 2005. Der Beklagte zu 1) ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A & ... GmbH und Co. KG ausschließlich im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der und beschränkt auf die Entschädigungsforderung A GmbH und Co. KG gegen die X Versicherung AG aus Anlass des Arbeitsunfalls des Herrn B am ... Dezember 2000 in Stadt1 im C, Gebäude H … zur Zahlung verpflichtet. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.181,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2006 als vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Der Beklagte zu 2) schuldet die Zinszahlung allein bereits seit dem 8. September 2006. Der Beklagte zu 1) ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A & ... GmbH und Co. KG ausschließlich im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der und beschränkt auf die Entschädigungsforderung der A GmbH und Co. KG gegen die X Versicherung AG aus Anlass des Arbeitsunfalls des Herrn B am … Dezember 2000 in Stadt1 im C, Gebäude H … zur Zahlung verpflichtet. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu einer Quote von 70 % die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die dieser aus Anlass des Arbeitsunfalls des Herrn B am ... Dezember 2000 in Stadt1 im C entstanden sind und zukünftig entstehen werden, wobei der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A & ... GmbH und Co. KG ausschließlich im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der und beschränkt auf die Entschädigungsforderung der A GmbH und Co. KG gegen die X Versicherung AG zum Ersatz verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Streithelferin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % zu tragen. Die Klägerin hat ferner 10 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen. Den Rest ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verfolgt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Beklagten Rückgriffsansprüche auf Grund von Aufwendungen, die sie aus Anlass eines Arbeitsunfalls des Zeugen B erbracht hat und noch erbringen muss. Der Zeuge B war bei der A & ... GmbH und Co. KG beschäftigt und bei der Demontage einer abgehängten Hallendecke aus einer Höhe von mehreren Metern auf den Hallenboden gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Ansprüche der Klägerin nach § 110 SGB VII zustehen, weil der Arbeitsunfall auf einem durch den Beklagten zu 2) begangenen und der Insolvenzschuldnerin zuzurechnenden Pflichtenverstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften beruht, der als grob fahrlässig zu bewerten ist. Das Landgericht hat diesen Pflichtenverstoß darin gesehen, dass bei den vorgenommenen Abbrucharbeiten keine schriftliche Abbruchanweisung vorlag und außerdem keine Absturzsicherungen eingesetzt wurden. Der Anspruch der Klägerin sei durch ein etwa bestehendes Mitverschulden des Zeugen B nicht beeinträchtigt. Die Höhe der dem Sozialversicherungsträger zu erstattenden Aufwendungen würde nur in dem nicht gegebenen Sonderfall von einem Mitverschulden des Verletzten beeinflusst, dass dieses so groß sei, dass von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen Pflichtenverstoß des Unternehmers und dem eingetretenen Schaden gesprochen werden könne. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Die Verjährung habe erst mit dem zu Gunsten des Verletzten ergangenen Rentenbescheid im Jahre 2003 zu laufen begonnen. Zuvor erbrachte Zahlungen der Klägerin seien als schlichtes Verwaltungshandeln zu betrachten und hätten keine im Sinne des § 113 SGB VII bindende Feststellung über die Leistungspflicht der Klägerin ausgelöst. Gegen das ihnen am 15. und 16. Mai 2008 zugestellte Urteil haben beide Beklagte und die Streithelferin am Montag, den 16. Juni 2008 Berufung eingelegt und nach entsprechender Fristverlängerung am 14. August 2008 (Streithelferin), 15. August 2008 (Beklagter zu 1.) und 15. September 2008 (Beklagter zu 2.) begründet. Sie begehren weiterhin die Abweisung der Klage und wiederholen und vertiefen hierzu ihre erstinstanzlich vorgetragenen Argumente im Hinblick auf die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit, der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Verletzten und die Verjährung der Rückgriffsansprüche. Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen haben in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten dem Grunde nach einen Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII hat, weil der Unfall durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) verursacht wurde. Der objektive Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften ist evident. Es liegt schon keine schriftliche Abbruchanweisung vor, die nach § 20 Abs. 3 S. 1 BGV C 22 bei der Art der durchzuführenden Arbeiten zwingend hätte erteilt werden müssen. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass - trotzdem die Arbeiten in einer Höhe von ca. 6 m über dem Hallenboden durchgeführt wurden - Absturzsicherungen nicht vorhanden waren. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten und ihrer Streithelferin nicht wesentlich darauf, ob die Mitarbeiter solche Sicherungsmittel im Auto mit sich führten. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann dies nicht mit einem "Vorhandensein" von Sicherungsvorkehrungen im Sinne des § 12 Abs. 4, Abs. 5 BGV C22 "Bauarbeiten" gleichgesetzt werden. Sicherzustellen ist vielmehr die konkrete Verwendungsmöglichkeit direkt am Arbeitsplatz. Der für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zuständige Unternehmer genügt seinen Verpflichtungen nicht dadurch, dass er allgemein solche Sicherungsmittel bereit hält und sich darauf verlässt, dass seine Arbeitnehmer selbst über den Einsatz entscheiden. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Zwischendecke als tragfähig anzusehen war oder den Mitarbeitern Holzbohlen zur Verfügung standen, um die Decke zu begehen. Denn die Mitarbeiter hatten die Aufgabe, diese Decke gerade zu entfernen. Damit konnte die Decke selbst auch in Verbindung mit den Bohlen keine hinreichende sichere Grundlage bilden. Das Landgericht hat auch richtig entschieden, dass der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften mindestens grob fahrlässig war. In Bezug auf die fehlende Abbruchanweisung kann dies nicht zweifelhaft sein. Gleiches aber gilt für die mangelnde Absturzsicherung, wie vom Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die schlechthin lebenssichernde Funktion dieser Bestimmung herausgearbeitet hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils, die der Senat sich zu Eigen macht und denen die Beklagten und die Streithelferin im Berufungsrechtszug nur eine eigene, nicht überzeugende Wertung entgegensetzen, wird verwiesen. Das Landgericht hat aber zu Unrecht gemeint, für die Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs komme es auf ein Mitverschulden des bei dem Arbeitsunfall Verletzten nicht an. Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich dem Sozialversicherungsträger gegenüber ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten nicht eingewendet werden kann, weil es sich nicht um einen übergeleiteten Anspruch des Verletzten, sondern um einen originären Anspruch handelt. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist der Anspruch des Sozialversicherungsträger aber begrenzt bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Dies erfordert die Feststellung, in welcher Höhe ein solcher zivilrechtlicher Anspruch des Verletzten unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens besteht und kann dadurch auch die Höhe des Regressanspruches beeinflussen. Vorliegend ist von einem zum Unfallgeschehen mit beitragendem Verschulden des Zeugen B auszugehen. Er hätte auch selbst bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass die Gefahr des Sturzes von der Zwischendecke gegeben war, wenn die Verschraubungen der einzelnen Deckensegmente gelöst wurden und die Teile danach in die Halle fielen. Dieses Verschulden ist in einer Abwägung nach § 254 BGB mit einer Quote von 30 % zu bewerten. Das Verschulden des Unternehmers wiegt deutlich mehr, weil ihn die maßgebliche Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften trifft und weil ihn insoweit auch der höhere Verschuldensgrad trifft. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferin kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Zeuge B doch in gleichem Maße die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise hätte erkennen müssen wie der Beklagte zu 2). Bei dieser Betrachtungsweise wird übersehen, dass sich die Beurteilung des Verschuldensgrades auf unterschiedliche Pflichtverletzungen bezieht. Für den Unternehmer ist entscheidend, wie schwerwiegend die Nichteinhaltung der auf ihn bezogenen Sicherheitsvorschriften zu werten ist, während hinsichtlich des Verletzten nur zu fragen ist, ob er selbst hätte erkennen können, dass die Gefahr eines Sturzes drohte. Hierzu war vorliegend zu sehen, dass der Zeuge B aus seiner Sicht nachvollziehbar davon ausgehen konnte, einen Sturz durch eine seinem eigenen Geschick vertrauende Arbeitsweise vermeiden zu können. Diese Fehleinschätzung wäre zwar bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt vermieden worden, lässt sich aber nicht als etwas bewerten, was im Sinne einer groben Fahrlässigkeit jedermann hätte einleuchten müssen. Bei einer mithin anzunehmenden Mitverschuldensquote von 30 % beschränkt sich der zivilrechtliche Anspruch zunächst auf 70 % der eingetretenen materiellen Schäden. Diese bestehen auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen und von den Berufungsführern insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in einer Höhe von 128.161,17 €. Rechnerisch ergibt sich ein Betrag von 89.712,82 €. Zu addieren ist indessen auch ein (fiktiver) Schmerzensgeldanspruch des Verletzten (vgl. BGH VersR 2006, 1429 ). Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge B schuldhaft zum Unfall beigetragen hat, ein Betrag von 30.000 € als Schmerzensgeld angemessen. Es war zu sehen, dass der Zeuge schwerste Verletzungen erlitten hat, so eine offene Ellenbogenfraktur, eine Beckenfraktur und eine Wirbelsäulenverletzung, die mehrere Operationen erforderlich machten und letztlich zur Verrentung des Zeugen führten. Es verblieben erhebliche Dauerfolgen, nämlich eine - wenn auch mäßige - Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk, Narbenbildung, Verbreiterung der Schambeinfuge sowie eine Minderung der Gefühlsempfindung an der rechten Beinseite. Von den insgesamt bereits erbrachten Leistungen in einer Höhe von 128.161,17 € sind also infolge der Begrenzung auf die Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs des Verletzten 119.712,82 € (89.712,82 € zzgl. 30.000 €) zu ersetzen. Dem Feststellungsantrag war dementsprechend nur in Höhe einer Quote von 70 % der noch entstehenden materiellen Schäden stattzugeben. Der Anspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferin auch nicht verjährt, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Auf diese Ausführungen, denen sich der Senat in der Sache anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Jenseits des Regelungszweckes der Vorschrift des § 133 SGB VII erfordert der Wortlaut der Vorschrift jedenfalls eine "bindende Feststellung" der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers und damit mehr als ein schlichtes Verwaltungshandeln. Eine Feststellung mit Bindungswirkung aber kann nach dem Vortrag der Parteien frühestens mit dem Rentenbescheid vom 28. Oktober 2003 festgestellt werden. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr nach VV 2300 zu § 2 Abs. 2 RVG. Als gegenstandswert ist insoweit der Betrag von 119.72,82 € anzunehmen, woraus unter Einbeziehung von Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein Betrag von 2.181,14 € folgt, den die Klägerin von den Beklagten verlangen kann. Die ausgeurteilten Zinsen ergeben sich aus Verzug. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) war auszusprechend, dass Leistung nur im Wege abgesonderter Befriedigung aus der Forderung gegen die Betriebshaftpflichtversicherung verlangt werden kann. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.