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Beschluss

9 U 75/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1218.9U75.15.00
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Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO. Gründe : I. Die Klägerin ist eine Sozialversicherungsträgerin und macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines am 19.04.2011 stattgefundenen Arbeitsunfalls geltend. Die Firma B, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, hatte den Geschädigten T (im Weiteren nur noch der Geschädigte) an die Beklagte zu 1) verliehen. Die Beklagte zu 4) ist mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen befasst. Sie hat bereits mehrmals die Beklagte zu 1), eine Dachdeckerfirma, mit der Durchführung der erforderlichen Dachmontagearbeiten beauftragt. Im vorliegenden Fall war die Beklagte zu 4) jedoch nicht als Generalunternehmerin, sondern in eigener Sache tätig. Die Beklagte zu 1) war beauftragt, eine Photovoltaikanlage auf einer von der Beklagten zu 4) angemieteten Lagerhalle zu montieren. Dabei verpflichtete sich die Beklagte zu 4), die nach den Angaben der Beklagten zu 1) erforderlichen Absicherungsmaßnahmen am Dach vor Beginn der Arbeiten durchzuführen. Tatsächlich waren zu Beginn der Arbeiten am 18.04.2011 diese Maßnahmen unstreitig größtenteils nicht erfolgt. Nach den Feststellungen der zuständigen Arbeitsschutzbehörde der Bezirksregierung Detmold waren die Absturzkanten der Giebelseiten der im Firstbereich 12 m hohen Lagerhalle nicht gegen Absturz gesichert. Die im Traufbereich angebrachte Absturzsicherung war wirkungslos, im nördlichen Traufbereich fehlten ca. 10 m Sicherungsnetz. Die Abstände der Sicherungspfosten betrugen 6 m, ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen war dieser Abstand zu groß. Das Fangnetz war im oberen Bereich der Sicherungspfosten nur übergehängt, nicht aber mittels zugelassener Gurte belegt. Im mittleren und unteren Bereich der Sicherungspfosten fehlte die Verankerung des Fangnetzes. Im Bereich der Lichtbänder, die sich jeweils in einem Abstand von 8 m über das Dach zogen, waren keine Sicherungsnetze angebracht. Der von der Beklagten zu 1) als Vorabeiter eingesetzte Beklagte zu 3) monierte am Morgen des 18.04.2011, als die Arbeiten auf dem Dach beginnen sollten, das Fehlen einer Absicherung dieser nicht betretbaren Lichtbänder gegenüber der Beklagten zu 4). Die Arbeiten auf dem Dach wurden gleichwohl unverzüglich begonnen. Am 19.04.2011 nahm der Geschädigte zusammen mit dem Beklagten zu 3), drei weiteren Leiharbeitern und einem Schülerpraktikanten, um 7.30 Uhr morgens die Arbeiten auf der Dachfläche auf. Gegen 11.30 Uhr trat der Geschädigte unter nicht näher aufklärbaren Umständen auf ein Lichtband, welches einbrach, und stürzte ca. 9,50 m tief auf den Betonboden der Lagerhalle, wobei er sich schwer verletzte. Die Verletzungen des Geschädigten sowie die von der Klägerin erbrachten unfallbedingten Leistungen sind unstreitig. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten zu 1) – 3) hätten grob fahrlässig gehandelt und seien ihr daher zur Erstattung ihrer Aufwendungen nach den §§ 110, 111 SGB VII verpflichtet; eine Haftung der Beklagten zu 4) folge aus den §§ 823 BGB, § 116 SGB X. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu 1) bis 3) zusammen mit der Beklagten zu 4) zu verurteilen, 89.232,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (Beklagte zu 1) bis 3)) bzw. seit Zustellung der Klageerweiterung (Beklagte zu 4)) an die Klägerin zu zahlen, wobei die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner haften und diese mit der Beklagten zu 4) „wie“ Gesamtschuldner, 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) über Ziffer 1) hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren und zukünftigen gemäß §§ 110 ff SGB VII erstattungsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.04.2011 in F, N Straße 000, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geboren am ##.##.####, schwer verletzt wurde, 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, der Klägerin über Ziffer 1) hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von der Klägerin gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden aufgrund des Unfalls, der sich am 19.04.2011 in F, N Straße 000, ereignete und bei dem ihr Versicherter F, geboren am ##.##.####, schwer verletzt wurde; dabei haftet die Beklagte zu 4) mit den als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu 1) bis 3) „wie“ Gesamtschuldner. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 3) sei als Kolonnenführer niemals mit der Ergreifung, Einhaltung und Überwachung maßgeblicher Arbeitsschutzvorschriften betraut gewesen. Er habe arbeitsrechtlich keinerlei Handhabe, einen Arbeitsstopp anzuordnen oder gar in eigener Entscheidungskompetenz Sicherungsmaßnahmen auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Absicherung des fraglichen Bereiches habe auch nicht der Beklagten zu 1), sondern der Beklagten zu 4) oblegen. Auffangnetze hätten sich technisch schon konstruktiv nicht anbringen lassen, auch eine Sicherung in Form einer Umrandung der Lichtbänder sei nicht möglich gewesen, weil die Elemente der Photovoltaikanlage bis in diesen Bereich hätten verlegt werden müssen. Das gesamte Dach habe gefahrlos betreten werden können, da es sich bei einer Neigung von 10 % nahezu um ein Flachdach gehandelt habe und die Lichtbänder von jeder Position aus deutlich erkennbar gewesen seien. Der Arbeitsbereich des Geschädigten habe sich nicht im Bereich der Lichtbänder befunden. Auch sei er ständig darauf hingewiesen worden, sich von diesen Lichtbändern fernzuhalten, da diese nicht tragend seien und man durchbrechen könne. Der Arbeitsplatz des Geschädigten habe sich an der unteren Kante des Daches befunden, wo die Unterkonstruktion für die PV-Module erstellt worden seien. Dieser Arbeitsbereich sei ein ganzes Stück von dem fraglichen Lichtband, welches der Geschädigte aus völlig unerklärlichen Gründen und aus rein eigenständiger Entscheidung bewusst betreten habe, entfernt gewesen. Die Beklagte zu 4) habe zunächst nichts davon gewusst, dass Lichtbänder abzusichern gewesen waren. Dies sei ihr erst durch den Beklagten zu 3) mitgeteilt worden. Die Beklagte zu 4) habe umgehend das Erforderliche veranlasst und zwar, indem sie die Firma X GmbH & Co. KG beauftragt habe. Die gebotene Absicherung sei aufgrund eines bedauerlichen Missverständnisses unterblieben. Das Landgericht Bielefeld hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bielefeld 13 Js 1409/11 beigezogen sowie die Zeugen W, G, L, C, K, I und U vernommen. Sodann hat es die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 – 1 O 82/13 – 1. die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klage insgesamt abzuweisen, 2. die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu 4) verurteilt worden ist, an die Klägerin 89.232,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2014 zu zahlen, 3. die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Feststellungsklage abzuweisen, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte zu 4) oberhalb einer Haftungsquote von einem Drittel verpflichtet ist, der Klägerin über die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 89.232,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2014 hinaus sämtliche weiteren übergangsfähigen unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 19.04.2011 in F, N Straße 000, ereignete und bei dem ihr Versicherter T, geboren am ##.##.####, schwer verletzt wurde. Sie rügen, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei unvollständig und weise Lücken auf, wobei insbesondere feststehende Tatsachen teilweise gar nicht berücksichtigt worden seien. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe sich das Landgericht in einer Vielzahl von Passagen zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf festgestellte Tatsachen bezogen, sondern die insoweit unterbliebene Tatsachenfeststellung durch Spekulationen ersetzt . Unvertretbar seien auch die Ausführungen zur Verneinung eines Mitverschuldens des Geschädigten. Unrichtig sei die Feststellung des Landgerichts, der Geschädigte habe zum Zwecke der Montage der Unterkonstruktion notwendig unmittelbar neben dem nicht trittsicheren Teil des Dachs zu arbeiten gehabt und sei bei dieser Arbeit auf das Lichtband getreten. Der Geschädigte sei zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit auf dem Hallendach überhaupt in einem gefährlichen Bereich eingesetzt worden. Der Bereich, in dem er die fraglichen Dreiecke, also das Ständerwerk für die Module, montiert habe, sei jeweils mindestens 3 m von den Lichtbändern entfernt gewesen. Für den Wechsel zwischen den jeweiligen Lichtbändern habe auf dem praktisch ebenen Dach die etwa 6 m breite Fläche zwischen dem unteren Bereich des Lichtbandes und dem Dachrandbereich benutzt bzw. begangen werden können. Dieser Arbeits- und Einsatzbereich sei prinzipiell völlig ungefährlich gewesen. Das Landgericht habe keine konkreten Feststellungen zum Unfallhergang getroffen. Festgestellt sei auch nicht, dass sich das Unfallgeschehen während der Durchführung einer konkreten Arbeitstätigkeit ereignet habe. Auch eine Sonneneinstrahlung sei zum Unfallzeitpunkt nicht festgestellt worden. Ebensowenig spiele es eine Rolle, ob Absturzsicherungen in den Dachrandbereichen Mängel aufgewiesen hätten, da sich derartige Unzulänglichkeiten nicht kausal auf den Unfall ausgewirkt hätten. Der Beklagte zu 3) habe den Geschädigten bewusst in einem ungefährlichen Bereich des Daches eingesetzt und ihm den erfahrenen Zeugen W zur Seite gestellt, der diesem die ausdrückliche Anweisung gegeben habe, in dem sicheren Bereich zu verbleiben, während er sich zum Beklagten zu 3) begeben habe, um neue Weisungen für die weiteren Arbeiten einzuholen. Auch sei der Geschädigte immer wieder vom Beklagten zu 3) und weiteren Arbeitskollegen auf die Gefährlichkeit der Lichtbänder hingewiesen und angewiesen worden, sich hiervon fernzuhalten. Der Geschädigte habe sich entgegen ausdrücklich erteilter Anweisungen in den Gefahrenbereich begeben und einen Schritt nach vorne auf das Lichtband getätigt. Dieses Verhalten sei für den Beklagten zu 3) nicht vorhersehbar gewesen. Wenn das Landgericht davon ausgehe, dass der Beklagte zu 3) der maßgebliche Verantwortliche gewesen sei, verbiete sich eine Bewertung des Verhaltens des Beklagten zu 2) als subjektiv unentschuldbar. Der Beklagten zu 4) habe vertraglich die Ausführung der Unfallverhütungsvorschriften oblegen. Diese habe als Mieterin der Halle auch gewusst, dass sich auf dem Dach Lichtbänder befunden haben, die nicht ausreichend trittsicher seien. Die Beklagte zu 4) habe in der Vergangenheit zahlreiche Baumaßnahmen der Beklagten zu 1) und 2) betreut. Es habe in Bezug auf die Einhaltung des Unfallverhütungsschutzes keine Beanstandungen gegeben. Der Beklagte zu 2) habe ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass der für die Beklagte zu 4) handelnde Zeuge G, wie auch in der Vergangenheit, den Unfallverhütungsschutz komplett und vollständig durchführen würde. Im Übrigen habe der Beklagte zu 3) ausdrücklich auf die erforderliche Abnetzung der Lichtbänder hingewiesen. Somit sei die Kausalität für eine eventuelle Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 2) unterbrochen. Es sei auch nicht als grob fahrlässig zu betrachten, wenn der Beklagte zu 2) sich anderthalb Tage an der Baustelle nicht habe sehen lassen. Die Beklagte zu 1) habe die gebotenen Unfallverhütungsmaßnahmen auf einen ihr bekannten und in der Vergangenheit sich als äußerst zuverlässig erwiesenen Vertragspartner übertragen und den Beklagten zu 3) eingesetzt, dem die konkrete Überprüfung der Einhaltung des Arbeitsschutzes oblegen habe. Dem Geschädigten sei ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall anzulasten, da es nach seinem Verhalten nicht fernliege, dass er habe ausprobieren wollen, ob ihn das Lichtband tatsächlich trage. Jedenfalls habe sich der Geschädigte über zwei ihm ausdrücklich erteilte Weisungen hinweggesetzt und sich in den unmittelbaren Gefahrenbereich begeben, wo er dann zu Schaden gekommen sei. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt der Berufung mit näheren Ausführungen entgegen. II. Die Berufung ist nach dem einstimmigen Votum im Senat unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht allen vier Beklagten eine Haftung für die Unfallfolgen des Geschädigten Strunz auferlegt und diese antragsgemäß verurteilt. Ein Rückgriff gegen die Beklagten zu 1) bis 3) setzt, da sie gemäß den §§ 104 und 105 SGB VII haftungsprivilegiert sind, und zwar auch gegenüber einem Leiharbeitnehmer (BGH, Urteil vom 18. November 2014, AZ. VI ZR 141/13), eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls voraus, die auch der Senat als gegeben ansieht. Die Beklagte zu 4) haftet nach den §§ 823 Abs. 1 BGB, 116 SGB X. 1. Der Geschädigte T hat einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten. Soweit die Ausführungen in der Berufungsschrift darauf abzielen sollten, dass der Unfall des Geschädigten deshalb nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei, weil er nach Beendigung eines Arbeitsvorganges auf weitere, vom Zeugen W einzuholende Weisungen gewartet und sich im Übrigen durch ein nicht mit der Arbeit zusammenhängendes Verhalten in Gefahr gebracht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die unanfechtbare Entscheidung der Klägerin, den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anzuerkennen für die Zivilgerichte, die mit Ersatzansprüchen nach den §§ 104 bis 107 SGB VII befasst sind, nach § 108 SGB VII bindend ist (s. dazu BGH a.a.O.). 2. Das Landgericht hat des Weiteren unangefochten festgestellt, dass zu Beginn der Arbeiten zwingend zum Schutze der Arbeiter vor tödlichen Gefahren erforderliche Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Lichtbänder fehlten. Die Beklagten haben ihren ursprünglichen Vortrag, dass solche Maßnahmen im Bereich der Lichtbänder aus technischen Gründen gar nicht möglich gewesen seien, fallen gelassen. Ebenso unstreitig ist, dass der Arbeitsunfall des Geschädigten kausal durch die vorgenannte Unterlassung herbeigeführt worden ist. 3. Die Angriffe der Beklagten richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts zu einem groben Verschulden der Beklagten zu 1) bis 3). Diese Angriffe vermögen die angefochtene Entscheidung nach einstimmiger Auffassung des Senats jedoch nicht zu erschüttern. Der Senat ist gem. § 529 ZPO grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen oder ihrer Würdigung begründen. Das ist hier nicht der Fall und wird auch von der Berufung nicht durchgreifend dargelegt. Grobe Fahrlässigkeit setzt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Bundesgerichtshof dekretiert in ständiger Rechtsprechung, dass ein solcher Verstoß sich nicht allein aus der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften herleiten lasse. Vielmehr sei auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen seien. So komme es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handele, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasse und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt habe. Auch spiele es eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen habe, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall könne der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungsmaßnahmen ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt sei (BGH a.a.O.; BGH Urteil vom 30. Januar 2001, AZ. VI ZR 49/00, BGH Urteil vom 18. Februar 2014, AZ. VI ZR 51/13, S. 5). Die Beklagte zu 4), die vertraglich mit der Durchführung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen betraut war, hat diese objektiv pflichtwidrig nicht vor Beginn der Bauarbeiten am 18.04.2011 abgeschlossen. Insoweit ist unstreitig, dass die Absicherungsarbeiten an den Dachrändern und der Traufe völlig unzureichend, Absicherungsmaßnahmen im Bereich der Lichtbänder nicht vorhanden waren. Die Beklagte zu 4) hat weder dargelegt, warum sie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt hat, noch, warum sie Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Lichtbänder unterlassen hat. Es war ihr als Mieterin der Halle bekannt, dass sich auf dem Dach Lichtbänder befinden. Diese waren unschwer vom Hallenboden aus zu erkennen. Auch musste der Beklagten zu 4) aufgrund ihrer Erfahrung im Bereich der Dachabsicherung geläufig gewesen sein, dass derartige Lichtbänder nicht trittsicher sind. War ihr dies nicht bekannt, so hätte sie entsprechende Feststellungen treffen, respektive Untersuchungen vornehmen müssen. Selbst nach ihrem eigenen Vorbringen hätte sie jedenfalls spätestens nach Erhalt der entsprechenden Informationen durch den Beklagten zu 3) sofort entsprechende Sicherungsmaßnahmen an den Lichtbändern durchführen müssen, gegebenenfalls auch solche provisorischer Natur. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 4), Herr H, hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht Bielefeld bekundet, die Beklagte zu 4) habe das Material sofort zu liefern gehabt und die Absicherung der Lichtbänder sei „ihr Part“ gewesen. Dies sei ihm jedoch nicht klar gewesen. Er habe – bei den Gesprächen über die Absicherung – nicht daran gedacht, dass auch die Lichtbänder abgesichert werden müssten. Daraus erhellt, dass das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten zu 4) jedenfalls als fahrlässig anzusehen ist. Da der Beklagten zu 4) das Haftungsprivileg der §§ 104 ff SGB VII nicht zugute kommt, genügt dies für die Haftung der Beklagten zu 4) aus den §§ 823 Abs. 1, 31 BGB. Der Beklagte zu 3) hat grob fahrlässig gehandelt, als er die ihm untergebenen Arbeiter trotz Kenntnis der unzureichenden bzw. zum Teil nicht vorhandenen Sicherungsmaßnahmen mit den Arbeiten auf dem Dach beginnen ließ. Es ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig, dass der Beklagte zu 3) als einziger Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und als einziger kundiger Facharbeiter auf dem Dach verantwortlich für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer und deren Arbeitssicherheit war. Dies hat er selbst in seiner Anhörung vor dem Landgericht auch so dargestellt. Weiterhin hat er dort angegeben, dass man mit den Arbeiten schon angefangen habe, um den zeitlichen Ablauf nicht zu gefährden. Folglich hat der Beklagte zu 3) unstreitig die ihm unterstellten Arbeitnehmer mit den Arbeiten auf dem Dach beginnen lassen, obgleich ihm bekannt war, dass Sicherungsmaßnahmen, die vor lebensgefährlichen Unfällen schützen sollten, nicht vorhanden waren. Damit liegen jedoch die beiden Voraussetzungen vor, die der BGH postuliert hat, um von einem groben Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften auf ein grobes Verschulden zu schließen. Die verletzten Unfallverhütungsvorschriften sollten Leben schützen, sie waren nicht nur teilweise, sondern im Bereich der Lichtbänder gänzlich unterblieben. Im Übrigen hat sich das Landgericht –entgegen den Angriffen der Berufung- nicht mit dieser Feststellung begnügt, sondern sich im Einzelnen damit auseinandergesetzt, ob die weiteren, vom Beklagten zu 3) zur Verhütung von Unfällen getroffenen Anweisungen ausreichend waren, um ihn insoweit von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Der Senat folgt den in allen Punkten überzeugenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass es angesichts der von den Zeugen I (Berufsgenossenschaft Bau) und L (Gewerbeaufsicht NRW) festgestellten Zustände auf dem Dach überhaupt keine sicheren Bereiche dort gab. Denn die im Traufbereich angebrachten Sicherungspfosten hatten mit jeweils 6 m zu große Abstände, außerdem waren die Fangnetze teilweise nur übergehängt und im Übrigen nicht an der Dachkante befestigt, so dass die Netze zum Teil überhaupt nicht geeignet waren, einen stürzenden Arbeiter aufzufangen, zum anderen bestand die Gefahr, dass ein Arbeiter bei einem Sturz einfach unter den Netzen hätte durchrutschen können. Damit waren sämtliche Arbeitsbereiche, die nicht unmittelbar an die fraglichen Lichtbänder anschlossen, ebenfalls unsicher und gefährlich. Dies kann auch vor dem Hintergrund, dass das Dach nur eine Neigung von 10 % hat, nicht anders bewertet werden. Denn auch auf einem Flachdach lassen sich schwere Unfälle, die durch ein Stolpern, ein Ausgleiten, ein Hängenbleiben des Fußes an unebenen Stellen und andere Versehen verursacht werden können, nicht ausschließen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, sollen die Unfallverhütungsvorschriften gerade auch derartige, auf Unachtsamkeit beruhende Unfälle verhindern. Zutreffend führt das Landgericht weiterhin aus, dass die Warnung vor Gefahrenquellen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen kann und dass die wiederholte Warnung aller Beteiligten vor einem Betreten der Lichtbänder einerseits die Verantwortung für die eigene Sicherung in unzulässiger Weise auf die Arbeiter verlagert ( vgl. insoweit auch OLG Koblenz, Urteil v. 22.5.2014, 2 U 574/12) und zum anderen beweist, welch hohe Gefahr nach Einschätzung aller Beteiligten von den Lichtbändern ausging. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Lichtbänder wegen Sonneneinstrahlung schlecht zu sehen gewesen seien, ist dem nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht beizutreten. Der Zeuge I hat bekundet, dass es sowohl am Unfalltag als auch zwei Tage später sonnig gewesen sei und man die Lichtbänder an einem sonnigen Tag auch schnell habe übersehen können. Der Zeuge U hat angegeben, zum Unfallzeitpunkt habe die Sonne geschienen und es sei richtig heiß gewesen. Wenn man gegen die Sonne gelaufen sei, seien die Lichtbänder etwas schwieriger von dem übrigen Dach zu unterscheiden gewesen. Im Übrigen lässt sich auf www.wetteronline.de Wetterrückblick/2011 nachlesen, dass der gesamte April 2011 außergewöhnlich trocken und warm gewesen ist und Temperaturen von 22 bis 36 Grad geherrscht haben. Auf den vorgelegten, vom Zeugen Hanslik aufgenommenen Fotos lässt sich ebenfalls erkennen, dass sich die Lichtbänder bei Sonneneinstrahlung zwar immer noch, jedoch schlechter von den grauen Trapezblechen unterscheiden lassen als bei anderer Witterungslage. Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Beklagte zu 3) dem unerfahrenen und insbesondere nicht als Dachdecker ausgebildeten Geschädigten den erfahrenen Zeugen W als Arbeitspartner zugewiesen hat, diesen nicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Denn auch hierdurch wird lediglich die gebotene ausreichende Absicherung des Arbeitsplatzes durch eine Beaufsichtigung der Arbeiter ersetzt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum die Arbeiter nicht wenigstens durch entsprechende Sicherungsgurte abgesichert waren. Auch eine solche Maßnahme hätte bis zur Installation der Netze einen, wenn auch nicht optimalen, Schutz der Arbeiter vor Absturz herbeigeführt. Unstreitig war am Tage des Unfalls lediglich ein einziger solcher Gurt an der Baustelle vorhanden. Auch dieser wurde dem unerfahrenen und erstmalig auf dem Dach arbeitenden Geschädigten nicht ausgehändigt. Soweit die Berufung anführt, der Unfall sei für den Beklagten zu 3) nicht vorhersehbar gewesen, vermag der Senat dieser Würdigung nicht zu folgen. Der Unfall wurde durch einen einfachen Tritt auf das Lichtband verursacht. Ein solcher Tritt kann jederzeit aus Versehen erfolgen und ist daher ohne Weiteres vorhersehbar. Der Beklagte zu 3) konnte dabei keineswegs darauf vertrauen, dass allen Arbeitern jederzeit und trotz der Konzentration auf die durchzuführenden Arbeiten die von den Lichtbändern ausgehende Gefahr präsent war und dass sie sich jederzeit exakt an Weisungen und Warnungen halten würden. Schon die -hypothetische – Aufforderung an den Geschädigten, einem anderen Arbeiter ein Metallteil oder Werkzeug herüberzureichen, hätte erkennbar dazu führen zu können, dass der Geschädigte in den Bereich der Lichtbänder gekommen und aufgetreten wäre. Die von den Beklagten eingereichte Skizze (Bl. 120 d.A.), die den Arbeitsbereich des Geschädigten darstellen soll, belegt, dass sich dieser im oberen Drittel bereits auf Höhe der Lichtbänder zwischen diesen befand. Bei einem Abstand von nur 3 m zu den jeweiligen Lichtbändern lässt sich von einer ausreichenden Absicherung keineswegs sprechen. Es ist auch unstreitig geworden, dass entgegen der Skizze in dem dortigen Arbeitsbereich noch keine Schienen vor den Lichtbändern angebracht waren, die man hätte übersteigen müssen, um auf ein Lichtband zu treten. Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass der Beklagte zu 3) seine gegenüber den Arbeitern bestehende Fürsorge- und Sicherungspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Er hätte entweder die provisorische Absicherung der Lichtbänder, die persönliche Absicherung der Arbeiter durch Sicherheitsgurte oder aber das Aufschieben der Arbeiten veranlassen müssen. Dass der Geschädigte den Unfall durch ein leichtsinniges und selbstgefährdendes Verhalten herbeigeführt hätte, ist nicht nachgewiesen und könnte den Beklagten zu 3) angesichts der geschilderten Gefahren auf dem Dach nicht entlasten. Der Beklagte zu 2) hat ebenfalls grob fahrlässig zur Herbeiführung des Unfalls beigetragen, indem er keine Sorge dafür getragen hat, dass die Arbeiten nur bei ausreichender Absicherung des Daches durchgeführt werden. Zwar konnte und durfte er die ihm für die Beklagte zu 1) obliegenden Sicherungsmaßnahmen vertraglich auf die Beklagte zu 4) übertragen. Hierdurch wandelte sich jedoch, wie das Landgericht richtig erkannt hat, seine Verpflichtung zur Absicherung der Baustelle in eine Aufsichtspflicht (BGH NJW 2008, 1449, dort für Verkehrssicherungspflicht). Dieser Aufsichtspflicht ist der Beklagte zu 2) unstreitig nicht nachgekommen, denn er hat selbst die Baustelle zu keinem Zeitpunkt vor dem Unfall aufgesucht. Außerdem hatte er offensichtlich keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die vor Ort erforderlichen Absicherungsmaßnahmen nicht rechtzeitig angebracht oder nicht ausreichend waren. Denn andernfalls hätte der Beklagte zu 3), der nach dem neuen Vorbringen des Beklagten zu 2) mit der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften betraut war, die Arbeiten abbrechen bzw. aufschieben müssen. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Berufung selbst darauf hinweist, eine Arbeitsunterbrechung und Baustellenräumung wegen unterbliebener Schutzmaßnahmen sei in Deutschland nicht die Realität. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass dies –jedenfalls in der Vergangenheit- eben auch nicht Realität im Unternehmen der Beklagten zu 1) war. Der auf Seiten der Beklagten zu 4) tätig gewordene Zeuge G hat in seiner Aussage vor dem Landgericht am 25.07.2014 zu diesem Punkt Folgendes angegeben: „Es gab zu diesem Zeitpunkt schon sichere Bereiche auf dem Dach. Wir haben uns geeinigt, dass in diesen Bereichen schon gearbeitet wird und wir haben anschließend die Absicherung fertiggestellt“. Das bedeutet, dass die Beklagte zu 4) sich entweder mit dem Beklagten zu 3) oder mit dem Beklagten zu 2) über die Frage, ob die Arbeiten trotz der bisher nicht ausreichenden Sicherungsmaßnahmen begonnen werden sollten, ins Benehmen und im geschilderten Sinne geeinigt hat. Hat der Beklagte zu 2) selbst die Aufnahme der Arbeiten genehmigt, trifft ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit unmittelbar. Hat der Beklagte zu 3) diese Entscheidung in eigener Verantwortung getroffen, so trifft den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) der Vorwurf des grob fahrlässigen Organisationsverschuldens. Denn dann haben sie entweder nicht sichergestellt, dass Arbeiten nur im Falle der Einhaltung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften stattfinden oder es war, wie sich aus der entsprechenden Ausführung in der Berufungsbegründung herleiten lässt, eine laxe Handhabung der Unfallverhütungsvorschriften im Unternehmen der Beklagten zu 1) üblich. Denn anders wäre auch nicht erklärlich, wenn der Beklagte zu 3) in eigener Verantwortung sich selbst und die ihm untergeordneten Arbeitnehmer einer derartigen Gefährdung ausgesetzt hätte, ohne auch nur provisorische Absicherungsmaßnahmen zu ergreifen. 4. Zutreffend hat das Landgericht des Weiteren festgestellt, dass die Beklagten ein Mitverschulden des Geschädigten an der Entstehung des Schadens nicht bewiesen haben. Denn es sind, wie die angefochtene Entscheidung zu Recht ausführt, diverse Umstände denkbar, die zum Unfall geführt haben könnten, ohne dass dies dem Geschädigten zum Mitverschulden gereicht. Ein bloßer Verstoß gegen die Anweisung des Zeugen W, an Ort und Stelle zu verbleiben, reicht insoweit nicht aus. Denn es ist ungewiss, was den Geschädigten veranlasst hat, seinen ursprünglichen, wenn auch nicht sicheren, Arbeitsbereich zu verlassen und auf das Lichtband zu treten. Ein vorsätzliches Betreten des Lichtbandes zum Zwecke der Prüfung, ob dieses tragfähig sei, ist völlig fernliegend und im Übrigen auch von den Beklagten ebenfalls nicht bewiesen. Es kann dem Geschädigten auch nicht zum Mitverschulden gereichen, dass er die Arbeit in Kenntnis der unterbliebenen Absicherung der Lichtbänder aufnahm. Übernimmt der Arbeitnehmer eine gefähliche Arbeit in Kenntnis dieser Gefährlichkeit, begründet dies kein Mitverschulden, wenn er damit einer Anordnung seines weisungsbefugten Vorgesetzten entspricht ( OLG Naumburg, VersR 2008, 704). Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu obigen Hinweisen binnen drei Wochen.