Urteil
21 KLs 12/22
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2022:0505.21KLS12.22.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen.
Er wird kostenpflichtig unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 04.02.2021, Aktenzeichen 110 Js 10189/20 – 21 Cs 24/21, verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung des Führerscheins bleibt bestehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 1, 3 Abs. 1 BtMG, 27, 53, 55 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Er wird kostenpflichtig unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 04.02.2021, Aktenzeichen 110 Js 10189/20 – 21 Cs 24/21, verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung des Führerscheins bleibt bestehen. Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 1, 3 Abs. 1 BtMG, 27, 53, 55 StGB G r ü n d e I. Der 25 Jahre alte Angeklagte ist in K. geboren und mazedonischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Verlobten, die er am 15.09.2022 standesamtlich heiraten wird, gemeinsam in K.. Dort führt seine Familie eine gut laufende Pizzeria, in deren Betrieb der Angeklagte beruflich fest eingebunden ist. Sein Verdienst liegt bei 2.500 € monatlich. Auch sozial ist der Angeklagten an seinem Heimatort und in seiner Familie integriert. Im Jahr 2021 wurden durch den Familienbetrieb für die Betroffenen und Helfer der Flutkatastrophe insgesamt ca. 1.500 Pizzen und 600 Portionen Nudeln als Spende zur Verfügung gestellt. Probleme mit Alkohol und illegalen Drogen hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Das Bundeszentralregister weist betreffend den Angeklagten insgesamt 7 Eintragungen auf. Diese Eintragungen betreffen Straftaten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln. Mit Strafbefehl vom 04.02.2021 (N01), rechtskräftig seit dem 19.11.2021, verurteilte das Amtsgericht U. den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 21.09.2020, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der sichergestellte totalgefälschte slowakische Führerschein wurde eingezogen. Gegen den Angeklagten erließ das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 08.02.2021 (N02) einen Haftbefehl. Nachdem sich der Angeklagte am 15.02.2022 bei der Polizei A. gestellt hatte, setzte das Amtsgericht A. den Haftbefehl mit Beschluss vom 16.02.2022 (N03) gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 10.000,00 € außer Vollzug. II. In der Sache führte die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen: Der Angeklagte schloss sich mit den gesondert verfolgten L., H., J., E., Q. und P., und –bei der zweiten Plantage (M.-straße, A.) – zudem mit dem gesondert verfolgten Y. in dem Bewusstsein und mit dem Willen zusammen, künftig für eine gewisse Dauer Cannabis-Plantagen zu betreiben. Deren Ernte sollte jeweils gewinnbringend verkauft werden. Zur Plantage in O.: Der Angeklagte und die gesondert verfolgten L., H., J., E., Q. und P. fassten gemeinsam den Plan, eine Cannabis-Plantage in den Räumlichkeiten des Hauses C.-straße in O. zu betreiben. Die Plantage in O. betrieben sie jedenfalls im März und April 2020. Dabei übernahm der Angeklagte Tätigkeiten wie das Schneiden, Ernten und Sortieren der Pflanzen. Eigentümer des Hausgrundstücks war der Angeklagte, der dieses im Dezember 2019 zum Preis von ca. 55.000,00 Euro erworben hatte. Das Gebäude hatte der Angeklagte als Kapitalanlageobjekt mit finanziellen Mitteln erworben, die ihm sein Onkel aus Nordmazedonien im Oktober 2019 zu diesem Zwecke geschenkt hatte. Bei dem Objekt handelte es sich um ein älteres Gebäude, das in der Vergangenheit als Gaststätte mit Wohnräumen genutzt worden war. In dem Gebäude befanden sich zwei Pflanzräume: Der Pflanzraum im Erdgeschoss ist ein ca. 45m² großer Raum. Dort befanden sich vier Reihen mit je sechs Natriumdampflampen mit jeweils 600W Leistung mit Reflektorschirmen und vier Reihen mit je fünf Natriumdampflampen ebenfalls mit jeweils 600W Leistung mit Reflektorschirmen. Zur Abluftfilterung wurden in dem Pflanzraum sechs große Aktivkohlefilter aufgehängt und die Abluft über Flexschläuche mit hohem Querschnitt zu Öffnungen in den Wänden abgeführt. Außerdem waren vier Rohrventilatoren in Holzboxen zur Belüftungssteuerung an der Decke montiert. Im Raum befanden sich insgesamt elf große Umluftventilatoren, fünf Heizstrahler und ein Hygrometer. Alle Fenster im Raum wurden komplett mit Styropor bedeckt und zusätzlich mit Folie abgeklebt. Im Keller des Gebäudes befand sich ein weiterer Pflanzraum mit sieben Reihen mit je fünf Natriumdampflampen von 600W Leistung mit Reflektorschirmen. Zur Abluftfilterung wurden in dem Pflanzraum vier große Aktivkohlefilter aufgehängt und die Abluft über Flexschläuche mit hohem Querschnitt zu Öffnungen in den Wänden abgeführt. Außerdem waren drei Rohrventilatoren in Holzboxen zur Belüftungssteuerung an der Decke montiert. Im Raum befanden sich insgesamt vier große Umluftventilatoren, drei Heizstrahler und ein Tumbler. Die Decke und die Wände des Kellers wurden komplett mit Folie abgeklebt. Der Stromzähler im Haus wurde überbrückt. Die Beteiligten ernteten 30 kg Marihuana aus dem Anbau in den vorgenannten Räumlichkeiten, wobei 10 kg hiervon aufgrund von Schimmelbildung nicht mehr zu verkaufen gewesen waren. Die übrigen 20 kg verkauften sie gewinnbringend zum Preis von 4.500,00 Euro pro kg. Die „Marihuanagroßhandelspreise“ für NRW für das Jahr 2019 lagen für Mengen von 1,5-10 kg durchschnittlich bei ca. 4.000,00 Euro/kg Marihuana. Das Mittel für das Bundesgebiet lag bei diesen Mengen bei 4.386,00 Euro/kg Marihuana. Bei Mengen von 10-100kg Marihuana lag der „Großhandelspreis“ in NRW bei 3.800,00 Euro/kg Marihuana. Die Wirkstoffmenge der Ernte betrug 1,86 kg THC. Unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15 mg THC (geraucht) errechnen sich hieraus 124.000 Konsumeinheiten. Zur Plantage in A.: Nachdem die erste Plantage in O. erfolgreich lief, sahen sich der Angeklagte und die eingangs genannten gesondert verfolgten Personen – gemäß ihrer ursprünglichen Vereinbarung – nach Möglichkeiten um, weitere Plantagen zu betreiben. Bei ihrer Suche fanden sie das Objekt M-straße in A., bei dem es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheit innerorts in geschlossener Häuserzeile handelt. Der Angeklagte übernahm in dieser Plantage verschiedene Schnitt- und Erntearbeiten. In diesem Objekt wurden zwei Pflanzräume errichtet: Im ersten Pflanzraum fand die Polizei bei der Durchsuchung am 04.02.2021 insgesamt 52 kg Marihuanablüten in drei Etageren und 4,3 kg Blüten und 10,5 kg Mischmaterial (Blüten und Blatt) auf dem Boden. Die Erntemengen wurden vor Ort auf einer geeichten, messtäglich kalibrierten und durch Probegewicht kontrollierten Waage netto verwogen. Die Blüten befanden sich in der Trocknungsphase. Die Polizei fand weitere 723 Pflanzkübel (größtenteils mit Erdfüllung) und u.a. 40 Natriumdampflampen mit Reflektor (600W), Ventilatoren, Heizlüfter und Waagen. Im zweiten Pflanzraum fand die Polizei insgesamt 651 Cannabispflanzen in einer Wuchshöhe von 50-70cm mit ausgebildeten Blütenständen sowie u.a. 40 Natriumdampflampen mit Reflektor (600W), Ventilatoren und Heizlüfter. Beide Pflanzräume waren – wie bereits in O. – professionell aufgebaut. Zum Betrieb der Plantagen wurde ausschließlich hochwertiges und effizientes Equipment genutzt. Der Stromzähler wurde auch in dieser Plantage überbrückt. Nachdem das Landeskriminalamt NRW aus jeder Einzelmenge repräsentativ durch mehrfache Entnahmen von Proben Teilmengen erstellt hatte, die direkt vor Ort netto verwogen wurden, wurden diese Teilmengen getrocknet und die Trockenmenge ebenfalls netto gewogen. Für den Zeitpunkt der Durchsuchung ließ sich aus dem fertig aufgefundenen Marihuana und dem Material aus den wachsenden Pflanzen eine Gesamtmenge von ca. 36 kg Marihuana hochrechnen. Mit den festgestellten Wirkstoffwerten (diese lagen zwischen 6,2 % und 17,7 %) ergab sich hieraus eine Wirkstoffmenge von 4,69 kg THC. Unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15 mg THC (geraucht) ergaben sich hieraus ca. 313.000 Konsumeinheiten. Der durchschnittliche Ertrag pro Ernte bei insgesamt 1.374 Pflanzen in beiden Pflanzräumen hätte bei ca. 55 kg Marihuana, mindestens jedoch bei ca. 34 kg Marihuana gelegen. Insbesondere aufgrund der großzügigen Beleuchtungssituation wären mehr als drei Ernten pro Jahr zu erwarten gewesen, wenn der Betrieb der Plantagen fortgesetzt worden wäre. Der Angeklagte kannte die Größe und professionelle Einrichtung der Plantagen, so dass er auch die Mengen des jeweils erzielten Marihuanas und seines Wirkstoffgehalts jeweils zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die Plantage in A. betrieben der Angeklagte und die gesondert verfolgten Personen bis zum 04.02.2021. Die Plantage in O. gaben sie bereits vor dem 04.02.2021 auf. III. 1. Die Feststellungen zu I. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 30.05.2022 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 04.02.2021, N01. 2. Die Feststellungen zu II. beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat den unter II. festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt. Sein Geständnis ist glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Taten erklärt und sich mit den im Übrigen erhobenen Beweisen in Einklang bringen lässt. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt. Im Anklagevorwurf sei einzig nicht zutreffend, dass er das Haus in O. gekauft habe, um eine Plantage oder Ähnliches darin zu errichten. Vielmehr habe er das Objekt als Kapitalanlage gekauft und zu diesem Zwecke – was er durch eine vorgelegte Bescheinigung nachweisen konnte – Geld von seinem Onkel geschenkt bekommen, das er hierfür aufwendete. Das Objekt in O. habe sich nach dem Erwerb als renovierungsbedürftiger herausgestellt als er es erwartet habe. Mangels entsprechender finanzieller Mittel für eine Renovierung habe er zunächst einen Rumänen dort wohnen lassen, der keine Miete zahlte und dafür die Renovierung vornehmen sollte. Da er hierdurch nicht die erhofften Erfolge habe erzielen können, habe er das Objekt schließlich für die Errichtung einer Plantage zur Verfügung gestellt. Er erhoffte sich hierdurch einen 4-stelligen Betrag; zu einer Auszahlung sei es jedoch nicht gekommen. Er habe nach Weisung anderer, älterer Beteiligter gehandelt. Wer ihm Weisungen erteilt habe, wolle er nicht sagen. Sowohl bei der Plantage in O. als auch in A. habe er bei der Ernte geholfen. Auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern sei er bei Schnitt - und Erntearbeiten in der Plantage zu sehen und auch der Observationsbericht, der ihn an der Plantage in A. identifiziert habe, sei zutreffend. Angaben zu anderen Personen wolle er nicht machen. Diese Angaben des Angeklagten lassen sich auch mit den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen in Einklang bringen. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Grundbuchauszug des Amtsgerichts S., Grundbuch von O., G01, ergibt sich die Eigentümerstellung des Angeklagten zu dem Gebäude und der Freifläche, C.-straße in O., auf dem die Plantage betrieben wurde. Die Auflassung zugunsten des Angeklagten erfolgte am 17.12.2019, die Eintragung am 07.05.2020. Die Feststellung, dass der Angeklagte das Objekt auf der C.-straße in O. als Kapitalanlageobjekt mit finanziellen Mitteln erwarb, die ihm sein Onkel aus Nordmazedonien im Oktober 2019 zu diesem Zwecke geschenkt hatte, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen notariellen Erklärung des Onkels des Angeklagten (Anlage I zum Protokoll), die in deutscher Übersetzung vorlag . Die Feststellung, dass der Angeklagte vor Ort an der Ernte beteiligt war, lässt sich auch durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Plantage in O., die auf dem vom LKA NRW ausgewerteten Mobiltelefon des gesondert verfolgten J. gefunden wurden, nachweisen. Darauf ist der Angeklagte neben den gesondert verfolgten Personen bei Erntearbeiten von Cannabispflanzen zu sehen. Die festgestellte Bandenabrede, dass sich die gesondert verfolgten Personen und der Angeklagt mit dem Willen zusammentaten, künftig für eine gewisse Dauer Cannabis-Plantagen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu betreiben, folgt aus der geständigen Einlassung des Angeklagten. Wenn auch nur indiziell, so spricht für die Richtigkeit der geständigen Einlassung, dass sich der Angeklagte aufgrund des von ihm beim Kauf der Immobilie nicht vorhergesehenen Renovierungsbedarfs von den in Aussicht gestellten Einnahmen durch die Plantagen, eine Möglichkeit erhoffte, schnell Geld zu verdienen, um die Immobilie sanieren zu können. Die Beschreibung der zwei Plantagen, insbesondere im Hinblick auf ihre Ausstattung, beruht auf den im Wege der Verlesung eingeführten Durchsuchungsberichten und Beschreibungen der Polizei, die die geständige Einlassung des Angeklagten widerspruchsfrei stützen. Die Angaben zu den in der Plantage in A. festgestellten Wirkstoffmengen, den möglichen Ernteerträgen und den Großhandelspreisen beruhen auf den im Wege der Verlesung eingeführten Behördengutachten des LKA NRW, vom 27.05.2021 durch den Sachverständigen B.. Die Kammer schließt sich den Feststellungen der Sachverständigen in eigener und freier Würdigung an. Das Gutachten ist in sich schlüssig und ausführlich. Insbesondere sind die Ausführungen aufgrund der Erfahrungen der Kammer mit vergleichbaren Sachverhalten plausibel und die Berechnungen nachvollziehbar. Der Sachverständige B. ermittelte für die Plantage zunächst die Wirkstoffmenge der konkret aufgefundenen, noch im Wachstum befindlichen Pflanzen. Sodann hat der Sachverständige die zu erwartenden Erträge hochgerechnet. Hierzu hat er umfassend die Grundlagen der Begutachtung erläutert und dabei die allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die jahrelange Erfahrung des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Begutachtung von Cannabisplantagen ausführlich dargelegt. Zum Zeitpunkt der Räumung ließ sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus dem fertig aufgefundenen Marihuana und dem Material aus den wachsenden Pflanzen eine Gesamtmenge von ca. 36 kg Marihuana hochrechnen. Mit den festgestellten Wirkstoffwerten (diese lagen zwischen 6,2 % und 17,7 %) ergibt sich hieraus eine Wirkstoffmenge von 4,69 kg THC. Unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15 mg THC (geraucht) errechnen sich hieraus rund 313.000 Konsumeinheiten. Der durchschnittliche Ertrag pro Ernte bei insgesamt 1.374 Pflanzen in beiden Pflanzräumen hätte bei ca. 55 kg Marihuana, mindestens jedoch bei ca. 34 kg Marihuana gelegen. Insbesondere aufgrund der großzügigen Beleuchtungssituation wären mehr als drei Ernten pro Jahr zu erwarten gewesen, wenn der Betrieb der Plantage fortgesetzt worden wäre. Da in der Plantage auf der C.-straße in O. keine Pflanzen sichergestellt werden konnten, hat die Kammer die Wirkstoffmenge unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher feststellbarer Tatumstände und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ unter Zugrundelegung der für den Angeklagten günstigsten Wirkstoffkonzentration und Betäubungsmittelqualität geschätzt. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die gesondert Verfolgten und der Angeklagte die geernteten 20 kg Marihuana nach seinen glaubhaften Angaben zu einem Preis von 4.500,00 Euro/kg veräußert haben und der Kilopreis damit deutlich über den „Großhandelspreisen“ in NRW bei Mengen von 10-100kg Marihuana von 3.800,00 Euro/kg lag, was für eine vergleichsweise gute Qualität des Marihuanas und damit einen nicht nur durchschnittlichen Wirkstoffgehalt spricht. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Plantagen in A. und O. ähnlich eingerichtet waren, weshalb es einerseits lebensnah ist, dass die erzielten Wirkstoffmengen ähnlich sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Fertigkeiten der Beteiligten bei der ersten Plantage ggf. noch nicht so gut waren, wie bei den darauffolgenden Plantagen, sie also an Erfahrung hinzugewonnen haben. Nach alledem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten den niedrigsten Wirkstoffgehalt zugrunde gelegt, der bei der zweiten Plantage in A., die bereits teilweise – wie auch die Plantage in O. – abgeerntet war, festgestellt wurde, also 6,2 %. Dies ergibt im Hinblick auf die Bestimmung einer nicht geringen Menge (vgl. BGH NStZ 2021, 553) bei geernteten 30 kg Marihuana, eine Wirkstoffmenge von 1,86 kg (= 30 kg / 100 * 6,2). Dass der zugrunde gelegte Wirkstoffgehalt von 6,2% trotz des erzielten Veräußerungserlöses von 4.500,00 Euro/kg und der hieraus zu schließenden besseren Qualität zugunsten des Angeklagten vergleichsweise niedrig liegt und nicht überhöht ist, folgt auch daraus, dass die Schätzwerte selbst für nur durchschnittliche Qualität in etwa diesem Bereich liegen (vgl. Patzak, in: Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Auflage 2022, vor § 29 BtMG Rn. 323 ff.). IV. Durch die festgestellten Taten hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB strafbar gemacht. V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Auszugehen ist jeweils vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG der eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht. 2 . In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 2 BtMG). Ein minder schwerer Fall liegt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vor. Der festgestellte Sachverhalt bot in der Gesamtschau von Tat und Täter jeweils keinen Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2009 - 3 StR 122/09, juris; BGH, Urt. v. 06.11.2003 - 4 StR 296/03, juris; BGH, Urt. v. 19.03.1975 - 2 StR 53/75, juris; BGHSt 26, 97-99). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind daher alle maßgeblichen Umstände, die – sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus (BGH NStZ-RR 2019, 185, 185). Hierbei ist zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen und zu würdigen, ob unter deren Heranziehung ein minder schwerer Fall vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist anschließend zu prüfen, ob unter alleiniger oder zusätzlicher Heranziehung etwaiger, vertypter Milderungsgründe ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente weicht nach Auffassung der Kammer unter Heranziehung sämtlicher Milderungsgründe nicht erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, so dass kein minder schwerer Fall vorlag. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hinsichtlich der Plantage in A. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten ganz erheblich seine geständige Einlassung berücksichtigt. Das Geständnis wurde frühzeitig und umfassend abgelegt, auch wenn der Angeklagte keine über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehenden Angaben machte. Zugunsten des Angeklagten wurde bei der Gesamtschau von Tat und Täter darüber hinaus der Umstand berücksichtigt, dass die Plantage in A. unter Observation der Polizei betrieben wurde und damit die Gefahr für die Volksgesundheit gering war, insbesondere weil das Cannabis aufgrund der frühzeitigen Sicherstellung nicht in Umlauf gelangte. Schließlich wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um eine vergleichsweise „weiche“ Droge handelte. Selbst wenn man darüber hinaus zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass er nicht ein Hauptnutznießer der Plantage war, sondern den Haupttätern Hilfe geleistet hat, also ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 Abs. 2 StGB vorliegt, genügt der Kammer dies in der Gesamtschau nicht für die Annahme eines minder schweren Falles. Denn im Rahmen der Gesamtwürdigung kam demgegenüber zu Lasten des Angeklagten neben den Vorstrafen, der großen Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel – ein Vielfaches der nicht geringen Menge – und dem professionellen Vorgehen so erhebliches Gewicht zu, dass die Kammer in einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter die Anwendung eines minder schweren Falles verneint hat. Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung hinsichtlich der Plantage in O. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten seine frühzeitige geständige Einlassung berücksichtigt, sowie den Umstand, dass es sich bei Cannabis um eine vergleichsweise „weiche“ Droge handelte. Weder bei alleiniger noch bei zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 StGB zugunsten des Angeklagten, genügt dies der Kammer in der Gesamtschau für die Annahme eines minder schweren Falles. Denn im Rahmen der Gesamtwürdigung kam zu Lasten des Angeklagten neben den Vorstrafen, der Gefahr für die Volksgesundheit aufgrund der in Umlauf gelangten Menge an Drogen, auch hier vor allem der großen Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel und dem professionellen Vorgehen so erhebliches Gewicht zu, dass die Kammer die Anwendung eines minder schweren Falles verneint hat. 3. Die Voraussetzungen des § 31 BtMG lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere hat der Angeklagte keine Aufklärung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus geleistet. 4. Der Regelstrafrahmen war aber aufgrund der vom Angeklagten geleisteten Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern. Maßgeblich für die Strafzumessung war deshalb hinsichtlich des Angeklagten jeweils der gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer innerhalb des gemilderten Strafrahmens berücksichtigt, dass er sich bereits frühzeitig vollumfänglich geständig eingelassen hat und die in der Plantage in A. aufgefundenen Betäubungsmittel aufgrund der Observation sichergestellt werden konnten, bevor diese in Umlauf gelangten. Zu seinen Gunsten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um sog. weiche Drogen handelte. Zu Lasten des Angeklagten fiel neben dem Umstand, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die große Menge der von der Tat betroffenen Betäubungsmittel, die Wirkstoffmengen sowie die Tatsache ins Gewicht, dass die Plantagen sehr professionell eingerichtet und betrieben wurden. In der Plantage in O. ergaben sich unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15 mg THC (geraucht) etwa 82.660 Konsumeinheiten (bei tatsächlich veräußerten 20 kg). In der Plantage in A. ergaben sich unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15 mg THC (geraucht) gut 313.000 erzielbare Konsumeinheiten. Der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ ist bei 7,5 g entsprechend 500 gerauchten Konsumeinheiten je 15 mg verfügbarem THC anzusetzen und hier daher deutlich – um das 165-fache bzw. das 626-fache - überschritten. Im Hinblick auf die Plantage in O. war ebenfalls zu berücksichtigten, dass der Angeklagte über die von ihm in beiden Plantagen durchgeführten Erntearbeiten hinaus, sein Grundstück zum Betrieb der Plantage zur Verfügung stellte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für die Tat in O. eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe, für die Tat in A., bei der die Gefahr für die Volksgesundheit aufgrund der frühzeitigen Sicherstellung des Cannabis sich nicht realisiert hat, eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, als tat- und schuldangemessen angesehen. Aus diesen Einzelstrafen war unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe gem. §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, in die gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich auch die mit Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 04.02.2021 (N01), rechtskräftig seit dem 19.11.2021, verhängte und noch nicht vollstreckte Freiheitsstrafe von 9 Monaten einzubeziehen war, da die vorliegend abzuurteilenden Taten vor dieser Verurteilung begangen wurden. Unter Berücksichtigung der dort gebildeten Einzelstrafe hat die Kammer ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe gem. §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB nachträglich unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gebildet. Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht. Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche, oben bereits aufgeführten Zumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, berücksichtigt worden. Insgesamt erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen. VI. Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat die Kammer geprüft, aber verneint. Gründe für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB lagen nicht vor, da er nach eigenen Angaben nicht betäubungsmittelabhängig ist und sich auch keine Anhaltspunkte für einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ergeben haben. VII. Die bereits im Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 04.02.2021 (N01), ausgesprochene Einziehung des Führerscheins bleibt bestehen, § 55 Abs. 2 StGB. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.