Entscheidung
6 StR 332/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR332.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 332/23 vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. November 2023 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Cottbus vom 10. Februar 2023 mit Beschluss vom 16. November 2023 den Schuld- und Einziehungsausspruch nach § 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schrift- satz seines Verteidigers vom 19. Dezember 2023 Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat weder den Inhalt der Revisions- begründung noch denjenigen seiner Erwiderungen auf die Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts beachtet habe. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungs- erhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20). Eine Gehörsverletzung ergibt 1 2 - 3 - sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht be- gründet hat. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des Verwerfungsbe- schlusses vor; das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 10.02.2023 - 21 KLs 12/22 3