Entscheidung
6 StR 431/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR431.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 431/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 1. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2023 mit Beschluss vom 1. November 2023 im Adhäsionsausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat er die Re- vision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz sei- ner Verteidigerin vom 21. November 2023 hat der Verurteilte hiergegen Anhö- rungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebli- ches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Ver- teidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20). Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des Verwerfungsbeschlusses 1 2 - 3 - vor; das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Febru- ar 2021 – 6 StR 421/20 mwN). Soweit der Senat mit Blick auf die in der Beweiswürdigung des landge- richtlichen Urteils nicht näher erörterte Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO keinen durchgreifenden Erörterungsmangel gesehen hat, ist er den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift gefolgt. Der Entscheidung stand weder die eigene Rechtsprechung noch diejenige anderer Senate entgegen; der Senat war daher – entgegen der Ansicht des Verurteilten – nicht zu einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen verpflich- tet. Werden weitere Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden, ist deren Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung erforderlich, sofern der Grund für die Nichtverfolgung dieser Taten einen Einfluss auf die Gesamt- würdigung der Beweise zum verbleibenden Vorwurf haben kann (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 – 2 StR 300/19, Rn. 14; vom 13. Febru- ar 2018 – 4 StR 346/17). Dies hat der Senat nach der konkret gegebenen Be- weissituation ausschließen können, denn aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass es zahlreiche gleichförmige Übergriffe des Angeklagten gegenüber der Ne- benklägerin gab und das Landgericht in keiner Weise an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gezweifelt hat. Mit Blick auf die insgesamt sehr sorgfältige Beweiswür- digung sowie die zahlreichen dargelegten Realkennzeichen konnte der Senat insbesondere ausschließen, dass Gründe für die Einstellung eine Rolle gespielt haben, denen für die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Be- lastungszeugin Beweisbedeutung zukommen kann. Damit unterscheidet sich der 3 4 - 4 - vorliegende Fall von den insoweit einen Erörterungsmangel annehmenden Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153; Beschlüsse vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22; vom 24. Januar 2008 – 5 StR 585/07). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 28.04.2023 - 21 KLs 12/22 5