Urteil
24 O 59/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1118.24O59.21.00
6mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien verbindet eine Hausratsversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 28.03.2018 (Anlage K1, Bl. 12 d.A. = Anlage Y.1, AH) sowie auf die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2014 (Anlage Y. 2, AH) wird Bezug genommen. Versicherungsort ist laut Versicherungsschein die Adresse U.-straße 8 in 00000 R.. Am 03.04.2018 kam es gegen 13 Uhr zu einem Feuerwehreinsatz in der Wohnung des Klägers in der U.-straße 8 in R.. Nachdem die Wohnungseingangstür gewaltsam geöffnet wurde, konnte das in der Küche ausgebrochene Feuer gelöscht werden. Im Einsatzbericht der Feuerwehr R. findet sich folgende Beschreibung des Einsatzverlaufs (Einsatzbericht der Feuerwehr R., Anlage K2, Bl. 19 d.A.): Bei Eintreffen starke Verrauchung der Wohnung. Ursächlich hierfür war eine auf dem Herd abgestellte Mikrowelle. Der Herd war angeschaltet. Die Wohnungstür wurde vom gewaltsam geöffnet, das Feuer im Küchenberreich gelöscht die Mikrowelle von der Herdplatte genommen und der E-Herd ausgeschaltet. […] Die Wohnung des Klägers war nach dem Brand unbewohnbar. Das zuständige Ordnungsamt erteilte eine Zutrittsbeschränkung für die Wohnung des Klägers, die nach ca. zwei Wochen wieder aufgehoben wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2018 (Anlage K3, Bl. 20 d.A.) meldete der Kläger den Schaden bei der Beklagten und bat um einen Kostenvorschuss für die wegen des Nutzungsverbots notwendige Hotelzimmerbuchung sowie für die Kosten der erforderlich gewordenen Sicherungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 11.04.2018 (Anlage K5, Bl. 23 d.A.) bat die Beklagte um Übermittlung eines Kostenvoranschlags für die schadenbedingten Arbeiten am Hausrat bzw. eine Aufstellung der beschädigten Sachen, Farbfotos, auf denen der Schaden deutlich zu erkennen ist, sowie Belege über die Erstanschaffung der beschädigten Gegenstände oder, falls nicht mehr vorhanden, um Angabe von Alter und Kaufpreis. Das Schreiben enthielt eine Belehrung nach § 28 VVG. Eine Reaktion seitens des Klägers erfolgte hierauf nicht. Mit E-Mail vom 13.04.2018 (Anlage K6, Bl. 25 d.A.) wandte sich der von der Beklagten beauftragte Sachverständige D. an den Kläger und bat um Kontaktaufnahme zwecks Terminbestimmung für eine Schadensbesichtigung. Der Kläger vereinbarte sodann mit Herrn D. einen Besichtigungstermin für den 16.04.2018. Dieser wurde sodann durch den Zeugen X., einem Mitarbeiter der Beklagten, sowie in Anwesenheit des Klägers und des klägerischen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt N. wahrgenommen. Im Nachgang zu diesem Termin bat der Zeuge X. mit E-Mail vom 16.04.2018 um die Übermittlung weiterer Unterlagen wie eine bewertete Schadenaufstellung, Unterlagen zur Schadenursache (polizeiliche Meldebestätigung, Feuerwehreinsatzbericht, Bericht des Ordnungsamtes), eine schriftliche Ablaufbestätigung sowie den Mietvertrag über die betroffene Wohnung (Anlage K7, Bl. 26 d.A.). Am 17.04.2018 fand sodann ein Ortstermin unter Anwesenheit des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen D. sowie des Klägers statt. Hierüber fertigte Herr D. ein Terminsprotokoll (Anlage K8, Bl. 27 d.A.). Mit E-Mails vom 07.05., 14.05. (mit Belehrung nach § 28 VVG), 15.05. und 29.05.2018 (Anlage 4, AH) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers erinnerte die Beklagte an die Übermittlung ausstehender Unterlagen und Informationen. Mit Schreiben vom 30.05.2018 an die klägerischen Prozessbevollmächtigten (Anlage K9, Bl. 29 d.A.) übersandte der Sachverständige D. eine anhand der Angaben des Klägers gefertigte Schadenzusammenstellung (Anlagen K10a bis K10e, Bl. 30 ff. d.A.), die eine Gesamtsumme von 22.418 Euro aufwies. Er bat um Mitteilung, ob auf dieser Grundlage bereits eine Abrechnung mit dem Versicherer erfolgen könne. Mit E-Mail vom 01.06.2018 meldete sich der klägerische Prozessbevollmächtigte bei einem Mitarbeiter der Beklagten und schilderte diverse mögliche Geschehensabläufe, die aus Sicht des Klägers zum Brand geführt haben könnten (Anlage K11, Bl. 35 d.A.). Unter anderem führte er Folgendes aus: Entgegen den Angaben der Feuerwehr meint unser Klient, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Elektrogeräte nicht zum „Erwärmen“ genutzt worden sind, auch nicht davon auszugehen ist, dass diese nicht sachgerecht aufgestellt gewesen waren. Offensichtlich hat die Feuerwehr hier in Unkenntnis der wahren Umstände ohne entsprechende Rücksprache mit unserem Klienten „der Einfachheit halber“ angenommen, dass der Herd und die Mikrowelle auch tatsächlich zum Erwärmen genutzt worden sind, was aber, wie bereits erwähnt, nicht der Fall ist. Unser Klient hat uns mitgeteilt, dass er den Herd noch nie und die Mikrowelle letztmalig vor ca. 1 Jahr genutzt hat. Deshalb kommt es ihm auch als sehr merkwürdig vor, dass nun von der Feuerwehr behauptet wird, dass der Herd eingeschaltet gewesen sei. Nach seinen Angaben diente die Küche lediglich als „Aktenschrank“ und „Ablageregister“ sowie als sein „Fitnessraum“, weshalb dort auch entsprechende Gerätschaften postiert sind. Als vor ca. 3 Jahren ein Küchenschrank aus der Küche entfernt worden ist, haben nach seinen Angaben die entsprechenden Träger die Mikrowelle, die wohl auf dem dann abtransportierten Schrank bis zu dessen Abtransport gestanden hatte, einfach auf den Herd gestellt. Die Mikrowelle hat unser Klient nach seinen Angaben das letzte Mal vor rund einem Jahr genutzt. Unser Klient nimmt in der Wohnung regelmäßig keine „warmen Mahlzeiten“ zu sich. In dieser Wohnung nahm unser Klient zumindest in der letzten Zeit vor und am Schadenstag nach seinen Angaben leidglich Bananen, Äpfel, Haferflocken und Fischkonserven zu sich. Daher bestand für ihn auch keinerlei Anlass zur Nutzung des Herds außer als Abstellplatz. Bei dem von der Feuerwehr als „Gerümpel“ bezeichneten Inventar soll es sich nach der Darstellung unseres Klienten unter anderem um „Büroinventar“ handeln. Unser Klient muss daher die Richtigkeit der Angaben der Feuerwehr zu angeblichen Brandursache und insbesondere deren Angeben, sonach eine Herdplatte angewesen sein soll, anzweifeln. Unser Klient hat mit einer aus seiner Sicht hierfür kompetenten Person über diesen Fall gesprochen, die sich ihm gegenüber als entsprechend „sachverständig“ ausgab. Diese Person nimmt an, dass das Tablet und/oder die Dreifachsteckverlängerung die eigentlichen Brandauslöser gewesen sein müssen. Sollte wider Erwarten doch der Herd die Brandursache sein und dieser entgegen der Annahme unseres Klienten zum Zeitpunkt der Brandbekämpfung doch angestellt gewesen sein, so könnte sich unser Klient dies allenfalls so erklären, dass entweder ein technischer Defekt vorliegt, ein Mitarbeiter der Feuerwehr beim Bekämpfen des Feuers unbemerkt den Schalter bewegt und die Herdplatte erst dann unbeabsichtigt eingeschaltet hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Feuerwehr zunächst intensiv und fokussiert bemüht war, den Brand zu löschen und eine Ausdehnung auf andere Bereiche zu verhindern und dann erst nach dem vollständigen Löschen bemüht war, die Brandursache zu ermitteln. Von daher wäre es nicht ungewöhnlich, wenn die diesbezüglichen Angaben der Feuerwehr fehlerhaft sind. Unser Klient kann derzeit natürlich nicht völlig ausschließen, dass möglicherweise er selbst vor dem Verlassen der Wohnung den Schalter mit einem Kleidungsstück, das er trug, bevor er wieder aus der Küche ging, unbemerkt berührt und dadurch dieser Schalter unbeabsichtigt und unbemerkt betätigt wurde. Entsprechende Überprüfungen der Möglichkeit eines derartigen „Infunktionssetzens“ des Herds haben allerdings bisher noch nicht stattgefunden. Mangels einer entsprechenden Prüfung kann unser Klient daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher sagen, ob er beim Passieren der zu diesem Zeitpunkt dort im Herdbereich bestehenden Engstelle, die zwischen dem Herd und einem anderen größeren Gegenstand bestand, möglicherweise unbemerkt mit einem Kleidungsstück gegen einen Schalter am Herd gelangt ist und diesen dadurch unbemerkt „eingeschaltet“ hat. Unser Klient trug beim Vorbeigehen am Herd einen sog. Gewichthebergürtel, den er für sein Training an den „Langhanteln“ angezogen hatte. Außerdem war er mit einer sog. Militärhose mit entsprechendem Gürtel bekleidet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 01.06.2018 verwiesen (Bl. 35 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 11.06.2018 fasste die Beklagte nochmals bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach (Anlage Y.3, AH). Dabei verwies sie auf angebliche Ungereimtheiten in den Angaben zum Geschehensablauf und bat um Unterzeichnung der mit E-Mail vom 01.06.2018 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Angaben zum Geschehensablauf. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erinnerte die Beklagte erneut an die Beantwortung der vorangegangenen E-Mails ihres Regulierers sowie des Schreibens des Sachverständigen D. sowie des Schreibens vom 11.06.2018. Mit E-Mail vom 04.09.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, ihre Leistungspflicht dem Grunde nach anzuerkennen und zumindest den nach Feststellung des Sachverständigen D. avisierten Betrag in Höhe von 22.418,00 Euro zur Anweisung zu bringen (Anlage K12, Bl. 38 d.A.). Die seitens der Beklagten angeforderten Unterlagen oder die unterschriebene Schilderung des Geschehensablaufs in der E-Mail vom 01.06.2018 waren dieser E-Mail nicht beigefügt. Mit E-Mail vom 05.09.2018 erfolgte eine erneute Erinnerung durch die Beklagte mit Fristsetzung zum Einreichen der fehlenden Unterlagen bis zum 07.09.2018 und Hinweis darauf, dass bei fruchtlosem Fristablauf die Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit erklärt werde (Anlage Y.3, AH). Nach weiterem E-Mail-Wechsel zwischen der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Anlage Y.3, AH) forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2018 unter Fristsetzung bis zum 23.10.2018 nochmals diverse Unterlagen an wie beispielsweise eine Auflistung des Büroinventars, Unterlagen bzgl. des Herds, Anschaffungsrechnungen und sonstige Unterlagen zu den übrigen beschädigten Sachen, eine Mitteilung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, etc. (Anlage Y.4, AH). Dieses Schreiben enthielt erneut eine Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG. Eine Antwort seitens des Klägers erfolgte nicht. Die in der E-Mail vom 01.06.2018 erfolgte Schilderung des Geschehensablaufs wurde durch den Kläger bis heute nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13.12.2018 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung (Anlage Y.5, AH). Der Kläger behauptet, er habe den Herd, der laut den Angaben des Einsatzleiters der Feuerwehr ursächlich für den Brand gewesen sein soll, weder am Tag des 03.04.2018 noch in den Monaten davor genutzt. Daher könne auch nicht wirklich behauptet werden, dass der Kläger die auf dem Herd stehende Mikrowelle nicht sachgerecht aufgestellt haben soll. Der Kläger habe in seiner Wohnung regelmäßig keine warmen Mahlzeiten zu sich genommen. Er habe die Küche vielmehr lediglich als Aktenschrank, Ablageregister und Fitnessraum genutzt. Selbst dann, wenn man von einer nicht sachgerechten Aufstellung der Mikrowelle sprechen würde, könne allenfalls von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Der Kläger behauptet, es sei davon auszugehen, dass Auslöser für den Brand ein – evtl. defektes – Tablet und/oder die Dreifachsteckverlängerung gewesen sein müssten. Sollte wider Erwarten doch der Herd die Brandursache gewesen sein und dieser entgegen der Annahme des Klägers zum Zeitpunkt der Brandbekämpfung doch angestellt gewesen sein, könne sich der Kläger dies allenfalls so erklären, dass entweder ein technischer Defekt vorgelegen habe oder ein Mitarbeiter der Feuerwehr beim Bekämpfen des Feuers unbemerkt den Schalter bewegt und die Herdplatte unbeabsichtigt eingeschaltet habe. Indes könne der Kläger nicht völlig ausschließen, dass möglicherweise er selbst vor dem Verlassen der Wohnung an der in der Küche im Herdbereich bestehenden Engstelle den Schalter unbemerkt mit einem Kleidungsstück, das er getragen habe, berührt und dadurch diesen Schalter unbeabsichtigt und unbemerkt betätigt worden sein könnte. Der Kläger habe beim Vorbeigehen am Herd einen sog. Gewichthebegürtel getragen. Außerdem sei der mit einer sog. Militärhose mit entsprechendem Gürtel bekleidet gewesen. Als der Kläger die Wohnung zwecks Urlaubsbuchung am besagten 03.04.2018 vormittags verlassen habe, sei aus seiner Sicht noch alles in Ordnung gewesen. Die vom Sachverständigen D. gefertigte Schadensliste sei nicht vollständig oder abschließend. Der Kläger behauptet, der Beklagten lägen alle Unterlagen und Informationen vor, die nötig seien, um ihre Leistungspflicht feststellen und bejahen zu können. Der Kläger habe seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Eine konkretere Beantwortung der Fragen der Beklagten sei ihm nicht möglich. Der Kläger habe dem Sachverständigen unverzüglich die Besichtigung der Schadensstelle ermöglicht und die vom Sachverständigen D. geforderte Ergänzung seiner Schadensaufstellung nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Die bislang unterbliebene Beantwortung des Fragenkatalogs der Beklagten könne keine negativen Rechtsfolgen für den Kläger haben. Die Beklagte könne sich daher nicht auf eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen. Ihr Verhalten sei vielmehr rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vorliegen würde, könne sich der Versicherer nur dann gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel. Zudem habe die Versicherung vorher deutlich über den Anspruchsverlust bei vorsätzlich falschen Angaben zu belehren. Beides sei hier nicht der Fall. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.418,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 1.375,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsanwälte Dr. S. in T.. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet sämtliche Angaben des Klägers sowohl zum Brandhergang als auch zur Schadenshöhe. Die Beklagte bestreitet zudem, dass der Brandort der Ort des Lebensschwerpunkts des Versicherungsnehmers sei, wenn denn die Angaben des Klägers stimmen sollten, dort nie warme Mahlzeiten einzunehmen. Das Klägervorbringen sei bereits technisch nicht plausibel. Das vom Kläger erwähnte iPad oder die Steckdose seien im Brandausbruchsbereich überhaupt nicht vorhanden gewesen. Auf Basis der klägerischen Schilderung, die sich die Beklagte hilfsweise zu eigen macht, könne ein Brand ohne Wissen und Wollen des Klägers nicht eingetreten sein. Es handele sich mithin um die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Kläger habe sich von Anfang an geweigert, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten und Angaben zum Schadenshergang zu machen. Die Beklagte habe dem Kläger mehrfach konkrete Fragen gestellt und ihn auch entsprechend § 28 Abs. 4 VVG belehrt. Die Beklagte sei wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung leistungsfrei. Zudem sei sie leistungsfrei, weil der Kläger arglistig über Tatsachen zu täuschen versuchte, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1 Satz 1 VVG i.V.m. dem streitgegenständlichen Hausratsversicherungsvertrag zu. Die Beklagte ist wegen arglistiger Aufklärungsobliegenheitsverletzung leistungsfrei (Abschnitt B § 8 Ziff. 2 a) hh), Ziff. 3 VHB, § 28 Abs. 2, Abs. 3 VVG). Der Kläger hat in zweifacher Hinsicht seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Zum einen hat er falsche Angaben zur Brandursache gemacht und zum anderen hat er trotz mehrfacher Aufforderung die seitens der Beklagten angeforderten Informationen nicht erteilt. 1. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil die Angaben des Klägers betreffend seine Vorstellungen zur Brandursache in der E-Mail vom 01.06.2018 des klägerischen Prozessbevollmächtigten (Anlage K11, Bl. 35 d.A. = Anlage Y.3, AH) falsch waren. Zunächst wird in der E-Mail behauptet, die Angaben im Feuerwehreinsatzbericht seien falsch. Die Angabe, der Herd sei eingeschaltet gewesen, sei unzutreffend. Worauf der klägerische Prozessbevollmächtigte diese Annahme stützt, ist nicht ersichtlich. Seine Erklärungsversuche sind unglaubhaft. Er behauptet hierzu, der Kläger habe den Herd noch nie und die Mikrowelle letztmalig vor ca. einem Jahr genutzt. Er nehme in der Wohnung regelmäßig keine warmen Mahlzeiten zu sich. In der Wohnung habe der Kläger „zumindest in der letzten Zeit“ vor und am Schadenstag lediglich Bananen, Äpfel, Haferflocken und Fischkonserven zu sich genommen. Diese Schilderung ist nicht glaubhaft. An einer Stelle wird behauptet, der Herd sei noch nie benutzt worden, an anderer Stelle, zumindest in der letzten Zeit seien lediglich bestimmte Mahlzeiten verzehrt worden. Der Zeitrahmen bleibt also unklar. Wo der Kläger denn warme Mahlzeiten stattdessen zu sich genommen haben will, wird nicht erwähnt. Der Kläger behauptet auch nicht, auch sonst keine warmen Mahlzeiten zu sich zu nehmen. Auch wird nicht erklärt, weshalb sich zusätzlich zum Herd noch eine Mikrowelle in der Küche befand, wenn der Kläger doch grundsätzlich keine warmen Mahlzeiten dort zu sich genommen haben will. In der E-Mail wird des Weiteren behauptet, die Mikrowelle sei vor ca. drei Jahren von dritten Personen auf den Herd gestellt worden. In der Klageschrift wird hingegen vorgetragen, der Kläger habe den Herd (nur) in den Monaten vor dem Brand nicht genutzt. Wie er den Herd vor dieser Zeit genutzt haben will, wenn doch die Mikrowelle seit drei Jahren auf dem Herd stand, wird nicht ausgeführt und stellt eine weitere Ungereimtheit dar. Die weitere Mutmaßung des Klägers, ein Mitarbeiter der Feuerwehr habe beim Bekämpfen des Feuers unbemerkt den Schalter bewegt und die Herdplatte erst dann eingeschaltet, lässt schon die Frage offen, woraus denn dann der Brand entstanden sein soll, wenn der Herd doch erst bei den Löscharbeiten eingeschaltet worden sein soll. Dass geschulte Mitarbeiter der Feuerwehr beim Löschen eines Brandes eine (weitere) Hitzequelle aus Versehen anschalten, ist auszuschließen. Für das Vorliegen eines technischen Defekts gibt es angesichts der eindeutigen Angabe der Feuerwehr im Feuerwehreinsatzbericht, dass der Herd eingeschaltet war, ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die darauf folgende Schilderung, der Kläger habe „mit einer aus seiner Sicht hierfür kompetenten Person“ über diesen Fall gesprochen und nehme daher an, das Tablet und/oder die Dreifachsteckverlängerung seien die eigentlichen Brandauslöser, ist in keiner Weise substantiiert. Die „kompetente Person“ bleibt anonym und wird nicht als Zeuge angeboten. Zudem sind diese Gegenstände weder auf den nach Aufforderung der Kammer (Verfügung vom 28.09.2021, Bl. 176 d.A.) von der Beklagten eingereichten Lichtbildern der Brandstelle (Bl. 185 ff. d.A.) zu sehen noch werden sie im Feuerwehreinsatzbericht erwähnt. Dass der Kläger offenbar selbst nicht an die oben dargelegte Version glaubt, belegt der weitere Vortrag in der E-Mail, der Kläger könne eben doch nicht völlig ausschließen, selbst aus Versehen den Herd betätigt zu haben. Die sodann folgende Schilderung darüber, wie der Herd möglicherweise doch zum Brandauslöser geworden sein kann, ist jedoch gänzlich realitätsfern: Der Kläger könne nicht völlig ausschließen, dass er den Schalter am Herd vor Verlassen der Wohnung versehentlich betätigt habe, indem er ihn mit einem Kleidungsstück berührt habe. Ein solcher Hergang ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen. Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass der Herd über manuelle Schalter verfügt, die gedreht werden müssen (Bl. 185 d.A.). Ein einfaches Touchieren der Schalter – dazu auch noch lediglich mit der Kleidung – reicht daher nicht aus, um den Herd einzuschalten. Auch ist auf den Lichtbildern keine Engstelle auszumachen, wegen der es notwendig gewesen sein könnte, sich am Herd „vorbeizupressen“, wie der Kläger zu suggerieren versucht. Die Angabe in der E-Mail, es habe eine Engstelle zwischen dem Herd „und einem anderen größeren Gegenstand“ bestanden, ist weder substantiiert noch auf den Lichtbildern nachzuvollziehen. Auch die rudimentären Ausführungen zum angeblichen Tragen eines Gewichtgürtels und einer Militärhose „mit entsprechendem Gürtel“ lassen die Schilderung nicht glaubhaft erscheinen. Weder wird dargelegt, wie ein solcher Gürtel konkret aussehen soll, noch ist nachvollziehbar, wie durch bloßes Vorbeigehen ein solcher Gürtel in der Lage sein soll, einen Schalter aufzudrehen, ohne dass der Träger des Gürtels dies bemerkt. Die Kammer ist nach alldem davon überzeugt, dass die Angaben zur Brandursache in der E-Mail vom 01.06.2018 nicht der eigenen Einschätzung des Klägers entsprachen – und zwar sowohl im Hinblick auf die Schilderung im Feuerwehreinsatzbericht als auch im Hinblick auf die Erklärungsversuche dazu, wie der Kläger den Brand eventuell doch selbst herbeigeführt haben könnte. Auch nachdem der Vorsitzende im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die wesentlichen Punkte eingegangen war, sind keine weiteren Erklärungsversuche des Klägers erfolgt. Die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dieser E-Mail vom 01.06.2018 sind Letzterem zuzurechnen. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2019, Az.: IV ZR 279/17 – juris). Der Kläger hat aber schon nicht behauptet, der Vortrag sei ohne Absprache mit ihm erfolgt. Im Gegenteil wiederholt der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten diesen Vortrag in der Klageschrift. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger arglistig handelte. Für die Annahme von Arglist kommt es nicht darauf an, ob der Kläger eine Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestands hatte. Arglist liegt bereits vor, wenn ein Versicherungsnehmer bewusst Falschangaben macht, um die Regulierung zu beschleunigen und zu vereinfachen, etwa um kritische Nachfragen des Versicherers von vornherein zu vermeiden oder die Regulierung allgemein problemloser gehalten werden soll, wenn der Versicherungsnehmer demnach unlauter auf das Regulierungsverhalten Einfluss nehmen will (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.02.2012, 9 U 61/11 – zitiert nach juris, Rn. 41). Der Kläger hat in dieser E-Mail Geschehensabläufe als subjektive Gewissheit dargestellt, von denen er wusste, dass sie sich so nicht ereignet haben können. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dem Kläger die Falschheit der Angaben in der E-Mail vom 01.06.2018 bewusst war und er diese Angaben wissentlich tätigte. Dies folgt schon daraus, dass in dieser E-Mail gleich mehrere mögliche Schadensabläufe geschildert wurden, wobei kein einziger auch nur ansatzweise plausibel ist. Der Kläger hat sich die anonyme sachverständige Person, mit der er die Feststellungen der Feuerwehr in deren Einsatzbericht erschüttern will, ausgedacht. Andernfalls hätte nichts näher gelegen, diese Person namentlich zu nennen. Die vom Kläger als mögliche Brandursachen genannten Gegenstände sind auf den Lichtbildern der Brandstelle nicht zu sehen. Dass der Kläger noch nicht einmal versucht hat, dies zu erläutern, belegt, dass diese Gegenstände dort gar nicht existierten. Dass dem Kläger dies bewusst war, wird schon dadurch deutlich, dass er in der gleichen E-Mail sodann doch eingesteht, dass die von der Feuerwehr festgestellte Brandursache ja doch möglich sein könne, nur um sich dann mit einer weiteren realitätsfernen Theorie zu rechtfertigen. Dass es nicht so gewesen sein kann, wie der Kläger es schildert, war ihm am 01.06.2018 bewusst. Mangels anderer Anhaltspunkte steht für die Kammer auch fest, dass der Kläger mit seinen Angaben darauf aus war, kritische Nachfragen und/oder Überprüfungen der Beklagten zu vermeiden und damit Einfluss auf die Regulierung der Beklagten zu nehmen. Die Beklagte sollte davon abgehalten werden, den Kläger selbst als möglichen Brandverursacher in Betracht zu ziehen und hieraus eine Leistungskürzung oder Leistungsversagung abzuleiten. Eine andere Erklärung scheint nicht auf. Im Falle einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung ist dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis nicht eröffnet, sodass es nicht darauf ankommt, ob die falschen Angaben des Klägers sich auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ausgewirkt hätten, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung ist zum einen vorliegend mehrfach erfolgt und wäre zum anderen wegen des Gewichts der vertragswidrigen Verhaltensweise nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Berufungssenats nicht erforderlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010, 9 U 128/08, zitiert nach juris, Rn. 32). Soweit der Kläger auf die sogenannte Relevanztheorie rekurriert, hatte diese nur für § 6 VVG a.F. Bedeutung und auch nicht für Arglistfälle. 2. Überdies hat der Kläger seine Aufklärungssobliegenheit verletzt, indem er den wiederholten Anforderungen nach näheren Informationen durch die Beklagte, insbesondere auch zu den Vermögensverhältnissen des Klägers, nicht nachgekommen ist. Die Fragen der Beklagten in dem Schreiben vom 02.10.2018 (Anlage Y.4, AH) beziehen sich auch auf die wirtschaftliche Situation des Klägers. Diese Frage ist zulässig und liegt im berechtigten Interesse der Beklagten. Dem Versicherer steht ein weitgehendes Fragerecht zu, ohne dass er jeweils gehalten wäre, zu begründen, weshalb er die entsprechende Auskunft verlangt. Im Übrigen ist der Hintergrund der Fragen für jedermann jeweils selbsterklärend. Die Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen dient der Abschätzung des sog. subjektiven Risikos, also der Prüfung, ob ggf. ein Anreiz bestanden hat, den Versicherungsfall selbst herbeizuführen oder einen Dritten mit einer Brandstiftung zu beauftragen. Auch diesbezüglich hat der Kläger arglistig gehandelt. Er wusste unstreitig, dass die Beklagte weitere Informationen von ihm einforderte und hat sich dessen trotzdem verweigert. Der Kläger hat die Erteilung der Informationen verweigert, um kritische Nachfragen der Beklagten zu vermeiden und damit auf ihr Regulierungsverhalten Einfluss zu nehmen. Davon ist die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte und mangels jeglicher Erklärungsversuche seitens des Klägers (auch nach der Verfügung vom 28.09.2021 und nach entsprechender Erläuterung des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung) überzeugt. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 22.418,00 EUR festgesetzt.