OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 U 204/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0502.9U204.21.00
1mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.       Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 59/21 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.       Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 59/21 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Hausratversicherung infolge eines Brandschadens. Die Parteien sind mit Wirkung vom 24.03.2018 durch einen Hausratversicherungsvertrag für den Versicherungsort F.-straße in B. miteinander verbunden. Auf den Versicherungsschein vom 28.03.2018 (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.) sowie die zugehörigen VHB 2014 (Anlage BLD 2, Anlagenheft) wird Bezug genommen. Am 03.04.2018 kam es gegen 13 Uhr zu einem Feuerwehreinsatz in der vom Kläger gemieteten Wohnung in der F.-straße in B.. Nachdem die Wohnungseingangstür gewaltsam geöffnet wurde, konnte das in der Küche ausgebrochene Feuer gelöscht werden. Im Einsatzbericht der Feuerwehr B. findet sich folgende Beschreibung des Einsatzverlaufs (Einsatzbericht der Feuerwehr B., Anlage K2, Bl. 19 d.A.): Bei Eintreffen starke Verrauchung der Wohnung. Ursächlich hierfür war eine auf dem Herd abgestellte Mikrowelle. Der Herd war angeschaltet. Die Wohnungstür wurde vom gewaltsam geöffnet, das Feuer im Küchenbereich gelöscht die Mikrowelle von der Herdplatte genommen und der E-Herd ausgeschaltet. […] Die Wohnung des Klägers war nach dem Brand unbewohnbar. Das zuständige Ordnungsamt erteilte eine Zutrittsbeschränkung für die Wohnung des Klägers, die nach ca. zwei Wochen wieder aufgehoben wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2018 (Anlage K3, Bl. 20 d.A.) meldete der Kläger den Schaden bei der Beklagten und bat um einen Kostenvorschuss für die wegen des Nutzungsverbots notwendige Hotelzimmerbuchung sowie für die Kosten der erforderlich gewordenen Sicherungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 11.04.2018 (Anlage K5, Bl. 23 d.A.) bat die Beklagte um Übermittlung eines Kostenvoranschlags für die schadenbedingten Arbeiten am Hausrat bzw. eine Aufstellung der beschädigten Sachen, Farbfotos, auf denen der Schaden deutlich zu erkennen ist, sowie Belege über die Erstanschaffung der beschädigten Gegenstände oder, falls nicht mehr vorhanden, um Angabe von Alter und Kaufpreis. Das Schreiben enthielt eine Belehrung nach § 28 VVG. Eine Reaktion seitens des Klägers erfolgte hierauf nicht. Mit E-Mail vom 13.04.2018 (Anlage K6, Bl. 25 d.A.) wandte sich der von der Beklagten beauftragte Sachverständige C. an den Kläger und bat um Kontaktaufnahme zwecks Terminbestimmung für eine Schadensbesichtigung. Der Kläger vereinbarte sodann mit Herrn C. einen Besichtigungstermin für den 16.04.2018. Dieser wurde sodann durch den Zeugen Z., einem Mitarbeiter der Beklagten, sowie in Anwesenheit des Klägers und des klägerischen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G. wahrgenommen. Im Nachgang zu diesem Termin bat der Zeuge Z. mit E-Mail vom 16.04.2018 um die Übermittlung weiterer Unterlagen wie eine bewertete Schadenaufstellung, Unterlagen zur Schadenursache (polizeiliche Meldebestätigung, Feuerwehreinsatzbericht, Bericht des Ordnungsamtes), eine schriftliche Ablaufbestätigung sowie den Mietvertrag über die betroffene Wohnung (Anlage K7, Bl. 26 d.A.). Am 17.04.2018 fand sodann ein Ortstermin unter Anwesenheit des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen C. sowie des Klägers statt. Hierüber fertigte Herr C. ein Terminprotokoll (Anlage K8, Bl. 27 d.A.). Mit E-Mails vom 07.05., 14.05. (mit Belehrung nach § 28 VVG), 15.05. und 29.05.2018 (Anlage BLD4, Anlagenheft) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers erinnerte die Beklagte an die Übermittlung ausstehender Unterlagen und Informationen. Mit Schreiben vom 30.05.2018 (Anlage K9, Bl. 29 d.A.) übersandte der Sachverständige C. an die klägerischen Prozessbevollmächtigten eine anhand der Angaben des Klägers gefertigte Schadenzusammenstellung (Anlagen K10a bis K10e, Bl. 30 ff. d.A.), die eine Gesamtsumme von 22.418 Euro aufwies. Er bat um Mitteilung, ob auf dieser Grundlage bereits eine Abrechnung mit dem Versicherer erfolgen könne. Mit E-Mail vom 01.06.2018 meldete sich der klägerische Prozessbevollmächtigte bei einem Mitarbeiter der Beklagten und schilderte diverse mögliche Geschehensabläufe, die aus Sicht des Klägers zum Brand geführt haben könnten (Anlage K11, Bl. 35 d.A.). Mit Schreiben vom 11.06.2018 fasste die Beklagte nochmals bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach (Anlage BLD3, Anlagenheft). Dabei verwies sie auf angebliche Ungereimtheiten in den Angaben zum Geschehensablauf und bat um Unterzeichnung der mit E-Mail vom 01.06.2018 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Angaben zum Geschehensablauf. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erinnerte die Beklagte erneut an die Beantwortung der vorangegangenen E-Mails ihres Regulierers sowie des Schreibens des Sachverständigen C. sowie des Schreibens vom 11.06.2018. Mit E-Mail vom 04.09.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, ihre Leistungspflicht dem Grunde nach anzuerkennen und zumindest den nach Feststellung des Sachverständigen C. avisierten Betrag in Höhe von 22.418,00 Euro zur Anweisung zu bringen (Anlage K12, Bl. 38 d.A.). Die seitens der Beklagten angeforderten Unterlagen oder die unterschriebene Schilderung des Geschehensablaufs in der E-Mail vom 01.06.2018 waren dieser E-Mail nicht beigefügt. Mit E-Mail vom 05.09.2018 erfolgte eine erneute Erinnerung durch die Beklagte mit Fristsetzung zum Einreichen der fehlenden Unterlagen bis zum 07.09.2018 und Hinweis darauf, dass bei fruchtlosem Fristablauf die Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit erklärt werde (Anlage BLD3, Anlagenheft). Nach weiterem E-Mail-Wechsel zwischen der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Anlage BLD3, Anlagenheft) forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2018 unter Fristsetzung bis zum 23.10.2018 nochmals diverse Unterlagen an wie beispielsweise eine Auflistung des Büroinventars, Unterlagen bzgl. des Herds, Anschaffungsrechnungen und sonstige Unterlagen zu den übrigen beschädigten Sachen, eine Mitteilung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, etc. (Anlage BLD4, Anlagenheft). Dieses Schreiben enthielt erneut eine Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG. Eine Antwort seitens des Klägers erfolgte nicht. Die in der E-Mail vom 01.06.2018 erfolgte Schilderung des Geschehensablaufs wurde durch den Kläger weiterhin nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13.12.2018 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung (Anlage BLD5, Anlagenheft). Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe den Herd, der laut den Angaben des Einsatzleiters der Feuerwehr ursächlich für den Brand gewesen sein soll, weder am Tag des 03.04.2018 noch in den Monaten davor genutzt. Daher könne nicht wirklich behauptet werden, dass er die auf dem Herd stehende Mikrowelle nicht sachgerecht aufgestellt haben soll. Er habe in seiner Wohnung regelmäßig keine warmen Mahlzeiten zu sich genommen, sondern die Küche vielmehr lediglich als Aktenschrank, Ablageregister und Fitnessraum genutzt. Zudem stelle eine etwaige nicht sachgerechte Aufstellung der Mikrowelle allenfalls eine grobe Fahrlässigkeit dar. Es sei davon auszugehen, dass Auslöser für den Brand ein – evtl. defektes – Tablet und/oder die Dreifachsteckverlängerung gewesen sein müsse. Sollte wider Erwarten doch der Herd die Brandursache gewesen sein und dieser entgegen seiner Annahme zum Zeitpunkt der Brandbekämpfung doch angestellt gewesen sein, könne er sich dies allenfalls so erklären, dass entweder ein technischer Defekt vorgelegen habe oder ein Mitarbeiter der Feuerwehr beim Bekämpfen des Feuers unbemerkt den Schalter bewegt und die Herdplatte unbeabsichtigt eingeschaltet habe. Indes könne er nicht völlig ausschließen, dass möglicherweise er selbst vor dem Verlassen der Wohnung an der in der Küche im Herdbereich bestehenden Engstelle den Schalter unbemerkt mit einem Kleidungsstück, das er getragen habe, berührt und dadurch diesen Schalter unbeabsichtigt und unbemerkt eingeschaltet habe. Er habe beim Vorbeigehen am Herd einen sog. Gewichthebegürtel und eine sog. Militärhose mit entsprechendem Gürtel getragen. Als er die Wohnung am 03.04.2018 vormittags verlassen habe, sei aus seiner Sicht noch alles in Ordnung gewesen. Die vom Sachverständigen C. gefertigte Schadensliste sei nicht vollständig oder abschließend. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Beklagten lägen alle Unterlagen und Informationen vor, die nötig seien, um ihre Leistungspflicht feststellen und bejahen zu können. Er habe seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Eine konkretere Beantwortung der Fragen der Beklagten sei ihm nicht möglich. Er habe dem Sachverständigen unverzüglich die Besichtigung der Schadensstelle ermöglicht und die vom Sachverständigen C. geforderte Ergänzung seiner Schadensaufstellung nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Die bislang unterbliebene Beantwortung des Fragenkatalogs der Beklagten könne keine negativen Rechtsfolgen für ihn haben. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen. Ihr Verhalten sei vielmehr rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vorliegen würde, könne sich der Versicherer nur dann gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel. Zudem habe die Versicherung vorher deutlich über den Anspruchsverlust bei vorsätzlich falschen Angaben zu belehren. Beides sei hier nicht der Fall. Die Beklagte hat erstinstanzlich sämtliche Angaben des Klägers sowohl zum Brandhergang als auch zur Schadenshöhe bestritten. Außerdem sei das Klägervorbringen bereits technisch nicht plausibel. Auf Basis der klägerischen Schilderung, die sich die Beklagte hilfsweise zu eigen macht, könne ein Brand ohne Wissen und Wollen des Klägers nicht eingetreten sein. Es handele sich mithin um die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die, die Beklagte, sei wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung leistungsfrei. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrags von 22.418,00 € gerichteten Klage nebst Nebenforderungen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Beklagte sei wegen arglistiger Aufklärungspflichtverletzung des Klägers leistungsfrei geworden. Der Kläger habe seine Aufklärungspflicht in zweifacher Hinsicht verletzt, indem er zum einen falsche Angaben zur Brandursache gemacht habe und zum anderen trotz mehrfacher Anforderung die seitens der Beklagten geforderten Informationen nicht erteilt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Das Urteil beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Kammer ihn nicht als Partei oder informatorisch gemäß § 141 ZPO angehört habe und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Brandursache abgesehen habe. Zudem habe die Kammer zu Unrecht eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit angenommen. Er habe keine falschen Angaben zur Brandursache gemacht, sondern sich bemüht, Erklärungen für ein von ihm nicht selbst beobachtetes Geschehen zu geben. Zudem liege keine arglistige Verweigerung weiterer Informationen vor. Er habe von der Beantwortung unzulässiger Fragen der Beklagten abgesehen. Die Kammer habe die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt, da sie ihm nicht mitgeteilt habe, dass sie von Arglist ausgehe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 18.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 24 O 59/21, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 22.418,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. ihn von den durch die außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsanwälte U. in Köln. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht sei zutreffend von einem arglistigen Verhalten des Klägers ausgegangen. II. Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Leistung eines Erstattungsbetrags in Höhe von 22.418,00 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung abgelehnt. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird inhaltlich Bezug genommen. 1. Soweit die erstgerichtliche Entscheidung die Klageabweisung auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers wegen unrichtiger Angaben zur Brandursache stützt, sind die getroffenen Feststellungen des Landgerichts fehlerhaft und tragen die Klageabweisung nicht. Nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr B. (Anlage K1, Bl. 19 d.A.) war ursächlich für die starke Verrauchung der Wohnung „eine auf dem Herd abgestellte Mikrowelle. Der Herd war eingeschaltet.“ Entgegen der Ansicht der Kammer hat der Kläger in der Schadensmeldung mit E-Mail vom 01.06.2018 nicht behauptet, dass die Angabe in dem Einsatzbericht der Feuerwehr, der Herd sei eingeschaltet gewesen, unzutreffend sei, sondern er hat die Richtigkeit der Angaben zur Brandursache aus seiner Sicht als nicht nachvollziehbar bezweifelt. Seine Zweifel hat er damit begründet, dass er den Herd am 03.04.2018 und in den Monaten davor nicht genutzt habe, da er in der Wohnung regelmäßig keine warmen Mahlzeiten zu sich nehme. Ob es sich bei der weiteren Angabe, es sei davon auszugehen, dass Auslöser des Brandes ein evtl. defektes Tablet und/oder die Dreifachsteckdose sei, um eine bewusste unrichtige Angabe des Klägers handelt, kann mangels sachverständiger Feststellung der Brandursache nicht abschließend beurteilt werden, jedenfalls kann dies als mögliche Brandursache nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Soweit die Kammer darauf abstellt, dass diese Gegenstände nicht auf den Lichtbildern der Brandstelle zu sehen sind, vermögen die Ausführungen den Senat nicht zu überzeugen. Denn anhand der Lichtbilder kann aufgrund der gewählten Bildausschnitte nicht abschließend beurteilt werden, dass diese Gegenstände nicht vorhanden waren. Auf dem Lichtbild der Mikrowelle (Bl. 187 d.A. oben) ist vielmehr rechts neben der Mikrowelle eine Steckdose mit einem eingesteckten Stecker/Kabel zu sehen, wobei nicht zu erkennen ist, zu welchem Gerät dieses Kabel führt. Zudem hat die Kammer in diesem Zusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich ausweislich der Schadensaufstellung auch ein Tablet unter den vom Brand beschädigten Gegenständen befunden hat. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Entstehung des Brandes verschiedene Sachverhalte anführte, handelte es sich ersichtlich nicht um Vortrag von Fakten, der zur Beeinflussung des Regulierungsverhaltens der Beklagten bestimmt war, sondern vielmehr um ein Aufzeigen verschiedener Möglichkeiten der Brandverursachung, ohne dass der Kläger einen dieser Sachverhalte als subjektive Gewissheit dargestellt hat. Eine Arglist des Klägers ist in diesem Zusammenhang daher nicht feststellbar. 2. Das Landgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheiten dadurch verletzt hat, indem er den wiederholten Aufforderungen der Beklagten nach näheren Informationen nicht nachgekommen ist. a) Bei der nach dem Brand der versicherten Wohnung im Zuge der Regulierungsermittlungen von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2018 (Anlage BLD 4, Anlagenheft) gestellten Frage nach der wirtschaftlichen Situation des Versicherungsnehmers handelte es um eine zur Feststellung des Versicherungsfalles sachdienliche und deshalb zulässige Frage der Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat in dem von beiden Parteien zitierten Beschluss vom 13. April 2016 (IV ZR 152/14) überzeugend ausgeführt, dass eine solche Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit weit gefasst ist. Ihr Zweck besteht - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 81 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, r+s 2006, 185 unter II 1 a zu § 20 Nr. 1 d VGB 88; vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 3). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 aaO unter II 1 b m.w.N.) ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers - oder hier: seiner Angehörigen - gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang genügt es, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2014 aaO und vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 2). b) Daneben hat der Kläger auch deshalb gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen, weil er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte die berechtigterweise angeforderten Auskünfte zur Schadenshöhe nicht erteilt hat. Denn es ist trotz der vom Kläger vorgelegten Schadensaufstellung durch den Sachverständigen C. (Anlage K10 a – e, Bl. 30ff d.A.) nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Schaden, der sich auf über 22.000 € belaufen soll, nähere Angaben und Unterlagen zu den beschädigten Sachen (wie Belege über die Anschaffung, Alter Kaufpreis, etc.) angefordert hat. Insbesondere liegt darin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, weil der Sachverständige C. auf S. 5 der Schadensaufstellung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Erfassung der in der Aufstellung aufgeführten Objekte nicht als Bestätigung angesehen werden kann, dass die Gegenstände zum Schadenszeitpunkt tatsächlich vorhanden waren, sondern die Schätzung auf Grundlage der klägerseits gemachten Angaben erstellt worden ist. c) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Verhalten des Klägers auf Arglist beruhte. Dabei offenbart zwar nicht jede bewusst falsche Antwort sogleich eine Arglist des Versicherungsnehmers (vgl. BGH VersR 1984, 453, 454; VersR 1957, 351). Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen (BGH VersR 1986, 77; 1994, 45). Dabei wird keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (BGHZ 40, 387, 388; RGZ 150, 147, 150). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH VersR 1986, 77; 1994, 45). Die Annahme der Arglist ist dabei auch nicht auf falsche Abgaben zu gewichtigen Schadenspositionen beschränkt (BGH VersR 1981, 446). Vor diesem Hintergrund können die unterlassenen Angaben des Klägers nur darauf beruhen, etwaige negative Reaktionen der Beklagten, wie etwa verstärkte und zeitintensive Ermittlungen, auszuschließen, und erfolgten mithin in arglistiger Absicht. Schließlich hat der Kläger auch auf den mit Verfügung vom 28.09.2021 (Bl. 176 d.A.) erteilten Hinweis des Kammervorsitzenden auf das dem Versicherer zustehende weitreichende Fragerecht und sowie darauf, dass keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der gestellten Fragen bestünden, nicht reagiert. Für die dadurch zum Ausdruck kommende nachdrückliche Weigerung des Klägers zur vollständigen Aufklärung, ist kein plausibler, mit redlichem Verhalten vereinbarer Grund erkennbar. d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) zudem auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Annahme arglistigen Verhaltens. Im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der gerichtlichen Prozessleitungspflicht muss der Berufungsführer in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angeben, was auf einen - unterstellt - weitergehenden Hinweis in der vorherigen Instanz hin von ihm ergänzend vorgetragen worden wäre, damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers prüfen kann. Das Berufungsvorbringen des Klägers erschöpft sich dagegen in der Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem hatte sich ein prozessleitender Hinweis seitens des Gerichts zur Thematik der Arglist der Aufklärungsverletzung gemäß § 139 ZPO aufgrund der Ausführungen der Beklagten erübrigt. Denn schon diese hatte den Kläger gleich mit der Klageerwiderung (Bl. 71 d.A.) und damit frühzeitig und an geeigneter Stelle hinreichend und nachvollziehbar darauf aufmerksam gemacht, dass der besondere Verwirkungsgrund der arglistigen Obliegenheitsverletzung im Raum stand. III. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihm gesetzten Frist. Der Senat weist auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme hin. Statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).