Urteil
6 U 131/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nachahmung einer charakteristischen Produktaufmachung ist wettbewerbswidrig, wenn sie die Wertschätzung des Originals unangemessen ausnutzt (§ 4 Nr. 9 UWG).
• Für ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz kommt es auf die wettbewerbliche Eigenart des Originaldesigns, dessen Bekanntheit und den Grad der Übernahme an; bei hoher Eigenart und erheblicher Ähnlichkeit genügen geringere besondere Umstände.
• Eine unlautere Rufausbeutung liegt auch ohne Herkunftstäuschung im engeren Sinne vor, wenn ein Wettbewerber bewusst das populäre Design eines Konkurrenzprodukts ohne sachlich gerechtfertigten Grund übernimmt, um am Image des Originals zu partizipieren.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Nachahmung charakteristischer Verpackungsaufmachung; unangemessene Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 UWG) • Die Nachahmung einer charakteristischen Produktaufmachung ist wettbewerbswidrig, wenn sie die Wertschätzung des Originals unangemessen ausnutzt (§ 4 Nr. 9 UWG). • Für ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz kommt es auf die wettbewerbliche Eigenart des Originaldesigns, dessen Bekanntheit und den Grad der Übernahme an; bei hoher Eigenart und erheblicher Ähnlichkeit genügen geringere besondere Umstände. • Eine unlautere Rufausbeutung liegt auch ohne Herkunftstäuschung im engeren Sinne vor, wenn ein Wettbewerber bewusst das populäre Design eines Konkurrenzprodukts ohne sachlich gerechtfertigten Grund übernimmt, um am Image des Originals zu partizipieren. Die Klägerin vertreibt seit Jahrze4 Hustenbonbons unter der Bezeichnung "WICK Blau" in einer blau-weißen Verpackung mit Eisbär-Motiv und machte damit auf dem Markt erheblichen Wiedererkennungswert und Umsätze geltend. Die Beklagte brachte seit 2005 Hustenbonbons unter der Marke "Atemgold" in einer ähnlich blau-weißen Verpackung mit Eisbärdarstellung in Verkehr; frühere, bereits untersagte Varianten wurden geändert. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe bewusst die charakteristische Aufmachung von "WICK Blau" nachgeahmt und dadurch Herkunftstäuschung bzw. Ausnutzung der Wertschätzung herbeigeführt. Das Landgericht untersagte der Beklagten den Vertrieb in der streitigen Ausstattung; die Beklagte legte Berufung ein. Die Parteien stritten über Identität und Grad der Nachahmung, die Bekanntheit und Eigenart des Wick-Designs sowie die Frage, ob eine unangemessene Ausnutzung der Ruf- und Imagewirkung vorliegt. • Anwendbares Recht: Für den zukünftigen Unterlassungsanspruch war das UWG in der maßgeblichen Fassung anzuwenden; § 4 Nr. 9 UWG gewährleistet ergänzenden Leistungsschutz. • Wettbewerbliche Eigenart: Die Gestaltung von "WICK Blau" (Eisbär-Motiv, blau-weiße Dominanz, Darstellung eines ausgepackten Bonbons, spezifische Blick- und Körperhaltung des Bären) ist originell und weist hohe wettbewerbliche Eigenart auf; diese wird durch erhebliche Bekanntheit im Verkehr weiter gesteigert (umfassende Verkehrsbefragung, nennenswerte Umsätze und Marktanteile). • Ähnlichkeit/Übernahme: Die Beklagte übernahm die wesentlichen und prägnanten Gestaltungselemente (Eisbärenmotiv in natürlicher Proportion und ähnlicher Blick-/Gehhaltung, ausgepacktes Bonbon, eisblaue Farbtöne), so dass der Gesamteindruck der Verpackungen erheblich übereinstimmt; stilistische Unterschiede sind für den Erinnerungseindruck des Verbrauchers nicht prägend. • Unangemessene Ausnutzung (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG): Die Beklagte nutzte die am Markt etablierte Wertschätzung des Klägerprodukts aus, indem sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund das populäre Design nachahmte, um am Image des Originals zu partizipieren. Selbst bei fehlender enger Herkunftstäuschung ist das Nachahmungsverhalten unlauter, weil es die durch langjährige Marktpräsenz erworbene Reputation des Originals ausnutzt. • Rechtliche Bewertung: Wegen der hohen Eigenart des Originals und der erheblichen Ähnlichkeit genügte dies, um die Nachahmung als wettbewerbswidrig anzusehen; damit war das Unterlassungsbegehren zuzusprechen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, das der Beklagten den Vertrieb der Hustenbonbons in der streitigen Ausstattung untersagt, bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Beklagte durch die deutliche Annäherung an die charakteristische Verpackungsaufmachung von "WICK Blau" die dort vorhandene Wertschätzung beim Publikum unangemessen ausnutzt und damit gegen § 4 Nr. 9 UWG verstößt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen für die Vollstreckung vorgesehen sind. Die Revision wurde nicht zugelassen.