Urteil
31 O 42/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0613.31O42.17.00
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Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung vom 13.02.2017 (31 O 42/17) wird bestätigt.
2.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung vom 13.02.2017 (31 O 42/17) wird bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Antragstellerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von hölzernen Spielgeräten für den Außenbereich. Diese werden von ihr online u.a. über ihren Webshop www.anonym.de und über die Handelsplattform ebay angeboten. Der Vertrieb erfolgt seit 1990 unter dem Namen T, seit 2009 unter „X“. Zu ihrem Produktsortiment gehören die auf Seite 9 der Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.), abgebildeten Spielgeräte „Freeflyer“ und „Multiflyer“. Die Antragsgegnerin zu 1), deren verantwortlich handelnde Geschäftsführer die Antragsgegner zu 2) und 3) sind, vertreibt u.a. die im Tenor der Beschlussverfügung der Kammer vom 13.02.2017 wiedergegebenen Spieltürme. Die Antragstellerin behauptet, sie habe die im Einzelnen auf den Seiten 10 f. der Antragsschrift (Bl. 10 ff. d.A.) aufgeführten Werbeaufwendungen und Umsätze getätigt bzw. erzielt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Vertrieb der im Tenor wiedergegebenen Spielgeräte durch die Antragsgegner gegen die §§ 3, 4 Nr. 3 UWG verstößt, da es sich um Nachahmungen ihrer Originalprodukte handele, deren Vertrieb zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Produkte führe. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 14 ff. der Antragsschrift (Bl. 14 ff. d.A.) sowie ihre Schriftsätze vom 29.03.2017 (Bl. 63 ff. d.A.) und vom 11.05.2017 (Bl. 202 ff. d.A.). Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer am 13.02.2017 im Beschlusswege die nachfolgend eingeblendete einstweilige Verfügung erlassen: 31 O 42/17 Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie weiterer Unterlagen. Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet: I. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend abgelichteten Spieltürme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen: II. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen haben. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor wiedergegebenen Spielgeräte Nachahmungen der von ihr bereits vertriebenen Spielgeräte „Freeflyer“ und „Multiflyer“ sind, deren Vertrieb wegen der dadurch bedingten vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft unlauter ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitwert: 200.000,-- Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden. Landgericht Köln, den 13.02.2017 31. Zivilkammer Nachdem die Antragsgegner Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung eingelegt haben, beantragt die Antragstellerin, -wie erkannt- Die Antragsgegner beantragen, die Beschlussverfügung der Kammer vom 13.02.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass der Antragstellerin die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Insbesondere sei im hiesigen Verfahren keines der angegriffenen Klettergerüste der Antragsgegnerin zu 1) - anders als noch u.a. in dem Parallelverfahren 33 O 78/16 - mit einem Spitzdach versehen, wie die Produkte der Antragstellerin, sondern mit einem schrägen Dach. Dies führe zu einem vollständig anderen Gesamteindruck. Unabhängig von der vollständig geänderten Dachform seien auch noch weitere Unterschiede festzustellen, so dass es sich nicht um Nachahmungen handele. Es gebe am deutschen Markt eine nahezu unübersehbare Vielzahl von Spieltürmen bzw. Klettergerüsten anderer Hersteller, die wesentlich näher an den Klettergerüsten der Antragstellerin zu verorten seien. Der Verkehr sei daher daran gewöhnt, dass unterschiedlichste Anbieter Spieltürme bzw. Klettergerüste aus Holz mit Spitzdächern anbieten, die alle mehr oder weniger gleiche Gestaltungsmerkmale aufweisen, so dass der Abstand der Konstruktionen der Antragsgegnerin - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - ausreichend sei, um jedwede Verwechslung auszuschließen. Im Übrigen bleibe die Antragstellerin - wie auch in den Parallelverfahren - einen Vortrag zu den Umsatzzahlen auf dem deutschen Markt schuldig, so dass größte Veranlassung dazu bestehe, die behauptete Bekanntheit der Spieltürme der Antragstellerin in Deutschland anzuzweifeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegner wird Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 35 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 24.04.2017 (Bl. 87 ff. d.A.). Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erwiesen hat. I. 1. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3 a), 8 UWG. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin zu 1) gem. § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des Vertriebs der Spielgeräte in der im Tenor der Beschlussverfügung der Kammer vom 13.02.2017 wiedergegebenen Gestaltung verlangen, da die Antragsgegnerin zu 1) damit § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt gem. § 4 Nr. 3 a) UWG insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Gem. § 4 Nr. 3 UWG kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 - LiKEaBIKE ; BGH GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern ). Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Spielgeräte der Antragsgegnerin zu 1) als wettbewerbswidrig. Mit den im Tenor der Beschlussverfügung vom 13.02.2017 eingeblendeten Spielgeräten hat die Antragsgegnerin zu 1) nämlich Produkte angeboten, die aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit der Produktgestaltung mit dem Design der bereits seit längerem auf dem Markt befindlichen Spielgeräte der Antragstellerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr von Herkunftstäuschungen begründet. a. Die von der Antragstellerin hergestellten Spielgeräte „Freeflyer“ und „Multiflyer“ in der in der Antragsschrift wiedergegebenen Gestaltung sind wettbewerblich eigenartig. Dass die Produkte der Antragstellerin „Freeflyer“ und „Multiflyer“ wettbewerbliche Eigenart besitzen, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im beigezogenen Parallelverfahren 33 O 78/16 bereits festgestellt. Zu den den Gesamteindruck prägenden Gestaltungsmerkmalen der Produkte der Antragstellerin hatte die Kammer dort u.a. ausgeführt wie folgt: „ Der Gesamteindruck des Spielgeräts „Freeflyer“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen. Der Spieltturm ist mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. Diese Spielplattform weist an den Seiten Öffnungen auf, die zu einer schräg angesetzten Leiter, einer senkrecht angesetzten Kletterwand und einer Rutsche führen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts.“ „Der Gesamteindruck des Spielgeräts „Multiflyer“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Gliederung des Spielturms in einen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in eine links davon befindliche offene gleichförmige Spielplattform, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Leiter bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts.“ „Dass im Produktumfeld Spielgeräte vertrieben werden, die diese wettbewerbliche Eigenart schmälern könnten, hat die insoweit darlegungspflichtige Antragsgegnerin zu 1) nicht vorgetragen. Soweit sie sich dazu auf angebliche weitere im Markt befindliche Produkte von Drittanbietern beruft, ist ihr Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil sie nichts zu Art und Umfang des Vertriebs solcher Produkte vorgetragen hat. Im Übrigen ist es aber auch keineswegs so, dass auch nur eines der vorgestellten angeblichen Umfeldprodukte die Kombination der oben aufgezeigten Gestaltungsmerkmale aufweist. Mehrheitlich werden vielmehr allenfalls einzelne dieser Merkmale übernommen. Eine Kombination sämtlicher der oben aufgezeigten, die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale findet sich – außer bei dem streitgegenständlichen Produkt - bei keinem der vorgestellten Spieltürme.“ Die Antragsgegner haben im hiesigen Verfahren - anders als noch bspw. im Parallelverfahren 33 O 78/16 - die generelle wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin auch nicht mehr ausdrücklich in Frage gestellt. Sie berufen sich hier in erster Linie darauf, dass die beanstandeten Produkte der Antragsgegnerin zu 1) - insbesondere aufgrund der abgeänderten Dachkonstruktionen von einem Spitzdach zu einem schrägen Dach - keine Nachahmungen (mehr) darstellen würden. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass unterschiedlichste Anbieter Spieltürme bzw. Klettergerüste aus Holz mit Spitzdächern anbieten, die alle mehr oder weniger gleiche Gestaltungsmerkmale aufweisen, so dass der Abstand der Konstruktionen der Antragsgegnerin - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - ausreichend sei, um jedwede Verwechslung auszuschließen. Soweit die Antragsgegner in den Anlagen AG 6 - 73 diverse Umfeldprodukte vorgetragen haben, so handelt es sich teilweise, nämlich bei den Anlagen AG 6 – 22, um Abbildungen, welche der Kammer bereits bei ihrer Entscheidung in der Parallelsache 33 O 78/16 vorlagen und die nach Auffassung der Kammer insbesondere bereits mangels Vortrags zu Art und Umfang des Vertriebs der jeweiligen Produkte nicht geeignet waren, die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin zu schmälern (s.o.). Gleiches gilt für die nunmehr als Anlagen AG 23 – 73 ergänzend eingeführten Umfeldprodukte. Auch hier fehlt es jeweils an Vortrag zu Art und Umfang des Vertriebs. Bis auf vier Produkte (vgl. Anlagen AG 58, 66, 71, 73) sind die Produkte auch nicht ähnlich. Bei den lediglich vier ansatzweise ähnlichen Produkten fehlt es zudem an dem unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch an dem darunter angebrachten kurzen Tragebalken, der zu einem großen Teil die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin ausmacht (s.o.). b. Bei den hier angegriffenen Produkten der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um nahezu identische Nachahmungen der Produkte der Antragstellerin. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist. Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Dabei ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen war, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Daher genügt es nicht, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 4, Rn. 3.36 un 3.37 a m.w.N.). Es kommt weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH GRUR 2016, 730 - Herrnhuter Stern ). Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) davon ausgeht, dass die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin als eher niedrig einzustufen sein dürfte, reicht diese unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Wechselwirkung ohne weiteres aus, jeweils eine Nachahmung zu bejahen. Denn die Antragsgegnerin zu 1) hat die aufgezeigten gestalterischen Merkmale des „Freeflyer“ und des „Multiflyer“ nahezu identisch nachgeahmt und - wie das vorgestellte Umfeld zeigt - auch ohne Not übernommen Denn sämtliche vorhandenen Abwandlungen lassen sich zwanglos als Produktvarianten bzw. Weiterentwicklungen der Produkte der Antragstellerin einordnen. Dies gilt auch in Bezug auf die Abänderung der Dachkonstruktion von einem Spitzdach zu einem schrägen Dach, zumal die Dachfläche nun zwar nicht - wie bei einem Spitzdach - aus zwei schrägen Dachflächen, aber zumindest aus einer schrägen Dachfläche besteht und - wie bei den Produkten der Antragstellerin - weiterhin in blau und nicht aus Holz gefertigt ist. Entscheidend ist auch, dass bei den im Tenor zu Ziffer 2-5 der Beschlussverfügung wiedergegebenen Produkten der Antragsgegnerin jeweils die charakteristische Stützkonstruktion in A-Form mit dem unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch dem darunter angebrachten kurzen Tragebalken vorhanden ist. Es wurde mithin jeweils ein Merkmal übernommen, das ganz wesentlich zu der wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beiträgt (s.o.). Auch ansonsten wurden jeweils typische Gestaltungsmerkmale der Produkte der Antragstellerin übernommen, wie bspw. die Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen und die insgesamt sehr zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile, was zu dem Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts führt. Soweit die Spielgeräte der Antragsgegnerin zu 1) über sonstige erkennbare Abweichungen verfügen, wie die fehlende Stützkonstruktion bei dem Spielturm gem. Ziffer 1. der Beschlussverfügung, der den Spielturm mit der Rutsche verbindende, verlängerte „Steg“ bei dem Spielgerät gem. Ziffer 2. der Beschlussverfügung, die Erweiterung der A-Stützkonstruktion durch ein A-Förmiges Klettergerüst, bei dem Spielgerät gem. Ziffer 4. der Beschlussverfügung, so handelt es sich jeweils um Änderungen, die sich von den angesprochenen Verkehrskreisen ebenfalls zwangslos als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung der Produkte der Antragstellerin einordnen lassen. Dass diese Detailänderungen die Annahme begründen könnten, der streitgegenständliche Spielturm stamme von einem anderen Anbieter, erscheint fernliegend, denn sämtliche Spielgeräte tragen von ihrem Gesamteindruck her - trotz dieser Abweichungen - immer noch die charakteristische „Handschrift“ der Antragstellerin. c. Die Spielgeräte der Antragstellerin sind dem Verkehr auch bekannt. Hierzu hatte die Kammer im Parallelverfahren 33 O 78/16 ausgeführt wie folgt: „Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat. Insoweit genügt allerdings bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Dafür genügt die Bekanntheit des nachgeahmten Originalerzeugnisses. Es ist nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise es namentlich dem Originalhersteller zuordnen können. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH GRUR 2016, 730 Tz. 58 – Herrnhuter Stern). Die Annahme einer Verkehrsgeltung ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr noch verstärkt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 36 f.– LIKEaBIKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 19.05.2016 (Anlage AST 2a – Bl. 4345 der Akte) den Umfang ihrer Werbeaufwendungen und den Verkaufserfolg in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Spielgeräte glaubhaft gemacht. Dass sich die Umsatzzahlen in diesem Zusammenhang auf den europaweiten Absatz beziehen, ist ohne Belang, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese Umsatzzahlen in nicht unerheblichem Umfang einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und auf der Handelsplattform eBay aktiven Unternehmen im Inland erzielt worden sind. Hinzu kommt, dass den Mitgliedern der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Antragstellerin als beliebte Anbieterin von Produkten der streitgegenständlichen Art bereits seit längerem bekannt ist. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass bei einer Reihe der von der Antragsgegnerin zu 1) zum Nachweis des wettbewerblichen Umfeldes vorgelegten Internetausdrucke die Produkte der Antragstellerin, insbesondere auch die hier verfahrensgegenständlichen Produkte, als unmittelbare Wettbewerbsprodukte angezeigt werden (so beispielsweise in Anl. AG 5).“ Nichts anderes kann für das hiesige Verfahren gelten, in dem die Werbeaufwendungen und der Verkaufserfolg und dabei insbesondere die europaweiten Umsatzzahlen mittels den als Anlagen Ast 6 und 7 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers und des Marketing Managers der Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Es ist hier auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben, auch wenn es sich nicht um eine identische Nachahmung, sondern vielmehr um eine „nur“ nahezu identische Nachahmung handelt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ändert insbesondere die Wahl eines Schrägdaches statt eines Spitzdaches daran nichts vor dem Hintergrund, dass zahlreiche sonstige, die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale übernommen worden sind und auch die Änderung der Dachkonstruktion so gewählt wurde, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - insbesondere aufgrund der Material- und Farbwahl - ohne Weiteres als Produktionsvariante bzw. Weiterentwicklung der Produkte der Antragstellerin eingeordnet werden kann (s.o.). Auch hat die Antragsgenerin zu 1) zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen. Dass dies ohne Weiteres durch andere Änderungen an Konstruktion und Gestaltung der streitgegenständlichen Spielgeräte möglich gewesen wäre, belegen die vielfältigen Modellvarianten im Produktumfeld. 2. Die Antragstellerin ist als Herstellerin der nachgeahmten Produkte auch aktivlegitimiert. 3. In dem vorstehend dargelegten Umfang ist der Verfügungsanspruch auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) und 3) gegeben. Diese trifft als die für die Antragsgegnerin zu 1) verantwortlichen Organe die Haftung als unmittelbar Handelnde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung. Streitwert: 200.000,00 EUR