Urteil
16 O 327/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0626.16O327.18.00
5mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einem Lagervertragsverhältnis geltend. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für Transport und Einlagerung. Am 16.10.2008 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Abholung von Möbeln, sonstigen Hausrats und von der Klägerin selbst gepackter Umzugskartons aus deren damaliger Wohnung in der Xstraße 70 in Köln. Das abgeholte Gut sollte bis auf weiteres bei dem Beklagten eingelagert werden. Auf den Vertrag vom 16.10.2008 (Bl. 29 ff. GA) wird Bezug genommen. Auf diesem hatte die Klägerin handschriftlich unter dem Punkt „Versicherung“ vermerkt: „Die eingelagerten Möbel sollen mit einer Summe in Höhe von 18.000 Euro (Neuwertversicherung) für die gesamte Lagerzeit versichert werden.“ Am 29.10.2008 erfolgte der Transport der Gegenstände von der damaligen Wohnung der Klägerin in das Lager des Beklagten. Sämtliche Gegenstände einschließlich 50 beschrifteter Umzugskarton wurden in einen in der Lagerhalle des Beklagten befindlichen Container geräumt. Anlässlich der Einlagerung bei dem Beklagten wurde ein Lagerverzeichnis erstellt, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 32 ff. GA). Die Parteien schlossen am 29.10.2008 (Bl. 77 ff. GA) einen Lagervertrag, mit dem sich die Klägerin zur Zahlung monatlicher Einlagerungskosten in Höhe von 119 Euro (= 20 cbm x 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) verpflichtete. In den Vertrag wurden die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports einbezogen. § 10.1 der Bedingungen lautete wie folgt: „10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 477 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. […] 10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert an Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. 10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag gleichstehen. 10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleicher Beschaffenheit. […]“ § 12.1 der Bedingungen lautete wie folgt: „12.1.1 Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen. 12.1.2 Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens Euro 620,00 je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. […]“ § 14 der Bedingungen lautete wie folgt: „14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten: 14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei der Ablieferung, in allen anderen Fällen, am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu rügen. 14.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhaltender obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. […] 14.2 Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden. 14.3 der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf 14.2 berufen.“ Anlässlich einer Besichtigung im Jahre 2014 stellte die Klägerin fest, dass sich ihr Lagergut nicht mehr in dem ursprünglichen Container innerhalb der Lagerhalle des Beklagten, sondern in einem anderen Container befand, der außerhalb der Halle im Außenbereich stand. Aufgrunddessen kam es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, im Rahmen derer der Beklagte der Klägerin den Zugang zu ihren eingelagerten Sachen verwehrte und die Klägerin einige Monatsmieten nicht beglich. Mit Schreiben vom 13.06.2016 kündigte der Beklagte den Lagervertrag zum 29.07.2016. Unter Vermittlung des von der Klägerin eingeschalteten Bundesverbandes der Möbelspediteure (AMÖ) gewährte der Beklagte der Klägerin am 22.08.2016 die Möglichkeit, ihr Lagergut zu besichtigen. Die selbst gepackten 50 Umzugskartons waren nicht mehr vorhanden; der gesamte Inhalt war in andere, nicht verschlossene Kartonagen umgepackt worden. Zunächst verlangte der Beklagte zur Herausgabe des Lagergutes 2.800 Euro. Nach Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte sich der Beklagte mit Email vom 11.01.2017 (Bl. 34 GA) bereit, das Gut gegen Zahlung von 1.666 Euro an die Klägerin herauszugeben. Der klägerische Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 27.01.2017 (Bl. 35 GA) mit, dass ein von der Klägerin beauftragter Spediteur das Lagergut abholen werde; dabei werde der Betrag von 1.666 Euro vor Beginn der Verladung übergeben werden. Am 08.02.2017 ließ die Klägerin ihr Eigentum durch eine Spedition bei dem Beklagten abholen und lagerte dieses anschließend andernorts ein. Der Beklagte ließ einen Praktikanten den Abholvorgang überwachen. Bei Abholung fertigte die Klägerin ein handschriftliches Schadensprotokoll (Bl. 38 ff. GA), dessen Quittierung der Beklagte verweigerte. Die Klägerin behauptet, ihr sei am 29.10.2008 zugesichert worden, dass die eingelagerten Gegenstände in dem Container und dieser wiederum in der Halle verbleibe. Die Lagerung sei unsachgemäß erfolgt. Der im Außenbereich abgestellte Container sei ungeeignet und undicht gewesen. An den eingelagerten Gegenständen seien Stockflecken, Schimmelbildung, Rost und Korrosionsschäden sowie Lackabblätterungen feststellbar gewesen. Einige Gegenstände seien auch durch Mäusefraß und –kot beschädigt und verunreinigt gewesen. Das Gut habe sich in insgesamt schlechtem Zustand befunden. Schimmelschäden seien auch bei ordnungsgemäß trockener und belüfteter Lagerhaltung vermeidbar. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse den „heute marktüblichen Preis für die Ersatzgegenstände“ bezahlen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatz für Verlust und Beschädigung der eingelagerten Sache in Höhe von 38.000 Euro geltend. Insoweit wird auf die tabellarische Dokumentation der Klägerin Bezug genommen, aus der sich neben der Bezeichnung des Gegenstandes der Kaufpreis in Euro bei Erwerb, das Anschaffungsjahr, der behauptete aktuelle Wiederbeschaffungswert und die jeweilige Schadensbeschreibung ergibt (Bl. 191 ff. GA). Daneben macht die Klägerin Rückzahlung der im Rahmen der Abholung gezahlten 1.666 Euro geltend. Es handele sich insoweit um eine rechtsgrundlos erfolgte Leistung. Daneben verlangt sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.283,30 Euro gemäß Rechnung Nr. 002317 vom 10.12.2017. Die Klägerin macht ferner einen angeblichen Minderungsanspruch wegen nicht sachgerechter Lagerung in Höhe von 3.302,25 Euro für den Zeitraum seit Anfang 2014 bis zur Abholung am 09.02.2017 in Höhe von 75% der monatlichen Einlagerungkosten von 119 Euro (= 37 Monate x 89,25 Euro) geltend. Ferner verlangt die Klägerin für die Monate Februar 2017 bis Mai 2018 die monatlichen Kosten für die anderweitige Einlagerung in Höhe von 90,20 Euro, also insgesamt 1.353 Euro (= 15 Monate x 90,20 Euro). Sie sei zur Beweissicherung in diesem Verfahren zur anderweitigen Aufbewahrung im dem vorgefundenen Zustand gezwungen. Ursprünglich hat die Klägerin Schadenersatz für Verlust und Beschädigung in Höhe von 13.319 Euro (unter Vorlage der Tabelle, Bl. 127 ff. GA) sowie die Zahlung von 1.666 Euro und 3.302,25 Euro geltend gemacht (Bl. 113 GA). Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 38.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 sowie 1.666 Euro und 1.283,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 und weiteren 3.302,25 Euro und 1.353 Euro, je nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 923,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, bereits zum Jahresbeginn 2015 habe er die Kündigung ausgesprochen, da die Klägerin zwischenzeitlich mit dem Einlagerungsentgelt für 23 Monate in Rückstand gewesen sei. Dem anwesenden Praktikanten sei am 08.02.2017 bei der Entladung von der Klägerin der Zutritt zu dem Container verwehrt worden. Aus diesem Grunde sei die Quittierung des Schadensprotokolles verweigert worden. Der Beklagte bestreitet den behaupteten Wert der Gegenstände bei Einlagerung als auch den angegebenen Schadenswert mit Nichtwissen. Alter und Zustand zum Zeitpunkt der Einlagerung habe Berücksichtigung finden müssen. Die Werthaltigkeit der Möbel tendiere aufgrund deren Alters gegen Null. Schimmel und Rost bewirkten auch nicht zwangsläufig eine Totalbeschädigung. Schimmelschäden könnten zudem durch eine fehlende Belüftungsmöglichkeit infolge der Stauung entstehen, die für den Lagerhalter vollkommen unvermeidbar seien. Schimmelsporen könnten ferner schon bei Einlagerung am Gut vorhanden gewesen sein; dies sei bei Haushaltswaren immer denkbar. Es fehle an der Schadenskausalität. Der Beklagte bestreitet ferner den unversehrten Zustand der eingelagerten Güter bei Übergabe an die Beklagte. Der Beklagte ist der Ansicht, es greife ein Haftungshöchstbetrag von 12.400 Euro ein, da die Klägerin bei Vertragsschluss eine Wertangabe trotz Hinweises nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Schadenersatzanspruch gemäß § 475 Satz 1 HGB zu. Nach dieser Vorschrift haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung der Schadenshöhe. Gemäß Ziff. 10.1.2 und Ziff. 10.1.3 der in den Lagervertrag einbezogenen Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports kommt es für die Schadensbemessung sowohl für verlorene als auch für beschädigte Sachen auf den Marktpreis zum Zeitpunkt der Übernahme der Sache an. Während im Falle des Verlusts gemäß Ziff. 10.1.2 der Wert zur Zeit der Übernahme der Lagerung zu ersetzen ist, ist gemäß Ziff. 10.1.3 im Falle der Beschädigung der Differenzbetrag zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert des beschädigten Gutes zum Zeitpunkt der Übernahme zu ermitteln. Diese Vorschriften gelten ungeachtet der Kündigung des Lagervertrages durch den Beklagten zum 29.07.2016. Mit der Verständigung der Parteien über das noch zu zahlende Lagerentgelt bei Abholung der Sachen haben sie den Lagervertrag jedenfalls nachträglich bis zur Abholung unter Anpassung des noch ausgleichspflichtigen Lagerentgeltes verlängert. Maßgeblich für die Wertermittlung ist demnach der Stichtag 29.10.2008. Die Klägerin hat die behaupteten Wiederbeschaffungswerte gemäß der mit Schriftsatz vom 26.02.2019 vorgelegten tabellarischen Auflistung indes bezogen auf den heutigen Zeitpunkt, mithin ca. 10 Jahre später, dargelegt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Möbel und sonstige Hausratsgegenstände innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren keiner Wertänderung unterliegen. Unabhängig davon, dass die Klägerin die behaupteten Werte bezogen auf den unzutreffenden Stichtag ermittelt hat, hat sie bezüglich der beschädigten Sachen auch keine Differenzrechnung zwischen den Sachen im unbeschädigten und beschädigten Zustand angestellt. Hinzu tritt, dass der Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe nicht gänzlich frei von Widersprüchen ist. Der Beklagte hat zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin den Buffetschrank (Nr. 20 der tabellarischen Auflistung) in der Ursprungsliste (Bl. 17 ff. GA) noch mit 4.346 Euro angegeben hatte, während sie ihn mit der mit Schriftsatz vom 26.02.2019 eingereichten Liste mit 8.200 Euro angab. Die Summe des Wertes der von der Klägerin in Teil A der Tabelle angegebenen Möbelstücke überschreitet auch den Betrag von 18.000 Euro, also denjenigen Betrag, den die Klägerin im Rahmen des Transportauftrages für die abzuschließende Neuwertversicherung benannt hat. Schließlich ist schwerlich plausibel, dass der Marktpreis der Gegenstände oberhalb der Anschaffungskosten – wie für einige Möbelstücke veranschlagt – liegt. Die Klägerin hat ungeachtet des im Termin erteilten Hinweises, dass die Wertberechnung anhand Ziff. 10 der AGB vorgenommen werden muss, keinen Vortrag dazu gehalten. Es wurde auch kein Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO beantragt. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass eine Wertberechnung entsprechend Ziff. 10 der AGB zum Lagervertrag nur dann in Betracht komme, wenn die Haftungsausschlüsse und –einschränkungen griffen, ist ein derartiger Zusammenhang nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klauseln gemäß Ziff. 11 und 12 der Allgemeinen Lagerbedingungen ganz oder teilweise unwirksam wären, berührte dies Ziff. 10 der Allgemeinen Lagerbedingungen nicht. 2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der im Rahmen der Abholung gezahlten 1.666 Euro zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Rechtsgrund ist vielmehr die Einigung der Parteien, wonach die Einlagerung während der restlichen noch nicht vergüteten Einlagerungszeit durch die Zahlung dieses Betrages abgegolten werden soll. Die Parteien haben mit dieser Abrede einen Vergleich im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB geschlossen, mit welchem sie ihren Streit über den verbleibenden Vergütungsanspruch des Beklagten für die restliche Einlagerungszeit beigelegt haben. Die Parteien haben auch nicht lediglich eine Zahlung unter Vorbehalt vereinbart, damit die Klägerin die eingelagerten Güter wiedererlangt. Die Abrede war aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB vielmehr dahin zu verstehen, dass die Parteien den Streit über mögliche noch offene Lagerentgeltansprüche des Beklagten einer abschließenden Befriedigung zuführen wollten. 3. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,30 Euro zu. Es erschließt sich nicht, um welche Rechtsanwaltskosten es sich dabei handelt. Es wurde schon die diesbezügliche Rechnung Nr. 002317 vom 10.12.2017 nicht vorgelegt. 4. Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.302,25 Euro wegen Minderung des Lagerentgeltes zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Eine Anspruchsgrundlage für eine Minderung ist nicht ersichtlich. Das Lagergeschäftsrecht sieht die Minderung als Gewährleistungsrecht nicht vor. 5. Der Klägerin steht auch kein Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.353 Euro für die anderweitige Aufbewahrung gegenüber dem Beklagten zu. Mangels Bestehen eines Schadenersatzanspruchs wegen Verlusts und Beschädigung der Sachen sind auch Folgekosten nicht ersatzfähig. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich bei den Aufbewahrungskosten um Sowieso-Kosten handelt und ob die Klägerin durch das Unterlassen einer Schadensdokumentation im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt hat. 6. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs bestehen kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägervertreters vom 28.05.2019 war nicht veranlasst, §§ 156, 296a ZPO. Auch mit diesem Schriftsatz wurde die Schadenshöhe nicht unter Heranziehung von Ziff. 10 der AGB dargelegt. Streitwert: bis 45.000 Euro