Entscheidung
I ZA 4/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181024BIZA4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181024BIZA4.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/24 vom 18. Oktober 2024 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen und die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2024 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbe- gründet. 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat die Anhörungsrüge zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingelegt. Das Rügevorbringen erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Den Aus- führungen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, aus welchen konkre- ten Gründen sie meint, ihr Vorbringen sei vom Senat nicht zur Kenntnis genom- men worden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 6 mwN). 2. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Anspruch der Antragstellerin auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin umfassend geprüft, ob ihre Anträge auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen 1 2 3 - 3 - Stand Erfolg haben können, und dies mit der in dem angegriffenen Beschluss mitgeteilten Begründung verneint. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.06.2019 - 16 O 327/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2024 - 3 U 143/19 - 4 5