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Entscheidung

I ZA 4/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190924BIZA4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190924BIZA4.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/24 vom 19. September 2024 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen und die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2024 wird abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde gegen das vorbenannte Urteil wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist verfristet. Prozesskostenhilfeanträge sind innerhalb der für das Rechtmittel geltenden Frist einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZA 4/23, juris Rn. 2 mwN). Aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozess- bevollmächtigten der Antragstellerin am 16. Mai 2024 lief die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) am Montag, den 17. Juni 2024 ab (§ 193 BGB). Die von der Antragstellerin selbst gefertigte Nichtzulassungsbeschwerde und ihr Antrag auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe gingen allerdings erst am 24. Juni 2024 bei dem Bundesgerichts- hof ein. 2. Der Antragstellerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt werden. 1 2 - 3 - a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil er entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthält. b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Nach § 233 Satz 1 ZPO kann einer Partei nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Dies ist jedoch nicht der Fall. Reicht eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorge- schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist ein, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZA 4/23, juris Rn. 2, jeweils mwN). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Richterin am Bundesgerichtshof Wille ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.06.2019 - 16 O 327/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2024 - 3 U 143/19 - 3 4