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Beschluss

OVG 11 S 56.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0811.OVG11S56.17.0A
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Leitsätze
1. Für die Rechtmäßigkeit eines Jagdausübungsverbotes gemäß § 59 Nr 7 BbgJagdG (juris: JagdG BB) kommt es auf die Zuverlässigkeit des bisher Verantwortlichen nicht an. Zweck der Regelung ist es vielmehr, solche Gefahr für die ordnungsgemäße Jagdausübung abzuwehren, die aus der Streitbefangenheit der zivilrechtlichen Grundlagen für die jagdrechtliche Verantwortlichkeit resultieren.(Rn.12) 2. Ausgehend vom Zweck der Regelung, die ordnungsgemäße Jagdausübung für die Dauer des Zivilrechtsstreits sicherzustellen, ist die Erforderlichkeit sowohl für ein vorübergehendes Verbot der bisherigen Jagdausübung als auch für eine vorübergehende Neuregelung der Jagdausübung und des Jagdschutzes schon dann gegeben, wenn die jagdrechtliche Verantwortlichkeit infolge des Zivilrechtstreits nicht mehr mit Sicherheit feststeht.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Rechtmäßigkeit eines Jagdausübungsverbotes gemäß § 59 Nr 7 BbgJagdG (juris: JagdG BB) kommt es auf die Zuverlässigkeit des bisher Verantwortlichen nicht an. Zweck der Regelung ist es vielmehr, solche Gefahr für die ordnungsgemäße Jagdausübung abzuwehren, die aus der Streitbefangenheit der zivilrechtlichen Grundlagen für die jagdrechtliche Verantwortlichkeit resultieren.(Rn.12) 2. Ausgehend vom Zweck der Regelung, die ordnungsgemäße Jagdausübung für die Dauer des Zivilrechtsstreits sicherzustellen, ist die Erforderlichkeit sowohl für ein vorübergehendes Verbot der bisherigen Jagdausübung als auch für eine vorübergehende Neuregelung der Jagdausübung und des Jagdschutzes schon dann gegeben, wenn die jagdrechtliche Verantwortlichkeit infolge des Zivilrechtstreits nicht mehr mit Sicherheit feststeht.(Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26. April 2017 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Juni 2017, mit dem (zunächst nur) ihm und (nachfolgend auch) anderen, durch ihn berechtigten Jagdscheininhabern gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes im gemeinschaftlichen Jagdbezirk M... bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits über die Rechtsgültigkeit des Jagdpachtvertrages oder bis auf Widerruf verboten worden ist. Parallele Bescheide ergingen an die weiteren Mitglieder der Pächtergemeinschaft M.... Zuvor hatte die Jagdgenossenschaft M... unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Pachtvertrages die Mitglieder der Pächtergemeinschaft am 27. März 2017 zur Einstellung der Jagdausübung aufgefordert und am 20. April 2017 eine auf Unterlassung der Jagdausübung gerichtete Zivilklage gegen diese anhängig gemacht. Durch weitere Bescheide vom 5. und 8. Mai 2017 hat der Antragsgegner drei andere Personen gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG zu zeitweiligen Jagdausübungsberechtigten bis zum Abschluss des Zivilrechtsstreits benannt. Den streitgegenständlichen Antrag vom 4. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. Juni 2017 mit der Begründung abgelehnt, dass die Anordnung des Sofortvollzuges unabhängig davon, ob die gegebene Begründung inhaltlich zutreffe, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Suspendierung überwiege. Zwar sei zweifelhaft, ob auf eine Anhörung habe verzichten werden können, die allein formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gebiete eine Aussetzung jedoch nicht, wenn – wie vorliegend – die Heilung möglich und zu erwarten sei. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 39 VwVfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Nr. 7 BbgJagdG lägen bei summarischer Prüfung vor. Die Verpächterin habe die Wirksamkeit des Pachtvertrages in Abrede gestellt und Klage auf Unterlassung der Jagdausübung erhoben, auf deren Zustellung es nicht ankomme. Auch sei bezüglich der zwischenzeitlichen Jagdausübung weder eine Vereinbarung getroffen worden noch eine gerichtliche Anordnung erfolgt. Für eine fehlerhafte Ermessensausübung des Antragsgegners sei nichts ersichtlich. Im Bescheid sei ausgeführt, dass es aus Gründen des Jagdschutzes erforderlich sei, den Jagdschutz und die Wildschadensverhütung für den Übergangszeitraum zu regeln. Mit Blick auf die ausdrückliche Jagdausübungsuntersagung der Verpächterin, welche auch durch deren Erklärung, die weitere Ausübung nicht eigenmächtig oder gewaltsam unterbinden zu wollen, nicht suspendiert worden sei, erweise sich die Erwägung des Antragsgegners, dass der Jagdschutz für den Zeitraum der Ungewissheit des Jagdausübungsrechts anderweitig gewährleistet werden müsse, als sachgerecht. Dass der Bescheid keine Regelung über die anderweitige Jagdausübung treffe, sei unerheblich, da eine solche nicht notwendiger Bestandteil der Verbotsverfügung sei. Im Übrigen sei eine entsprechende Regelung durch den Antragsgegner separat erfolgt. Dass der Antragsgegner anstelle eines bestätigten Jagdaufsehers anderer Jagdscheininhaber eingesetzt habe, sei von der „insbesondere“-Formulierung der Norm gedeckt. Ob diese die Jagdausübung und den Jagdschutz in gleicher Weise gewährleisteten, sei für die Rechtmäßigkeit des Jagdausübungsverbots ohne Belang und berühre den allenfalls schuldrechtlich jagdausübungsbefugten Antragsteller nicht in eigenen Rechten. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung keinen Erfolg. a. Dass der Antragsteller vorbringt, im Fall einer Anhörung hätte er erklärt, er werde den Jagdschutz und die Wildschadensverhütung unabhängig von dem Rechtsstreit über die Gültigkeit des Pachtvertrages weiterhin sicherstellen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit er damit die formelle Rechtswidrigkeit des Verbotes in den Blick nimmt, lässt sein Vorbringen die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, dass eine Aussetzung angesichts der zu erwartenden Heilung der möglicherweise zu Unrecht unterlassenen Anhörung nicht geboten sei. Soweit der Antragsteller damit in materieller Hinsicht die Erforderlichkeit des Verbotes in Abrede stellt, verkennt er, dass dem Zweck der Regelung des § 59 Nr. 7 BbgJagdG, eindeutige öffentlich-rechtliche Jagdverantwortlichkeiten für den Zeitraum einer streitigen Zivilrechtslage zu schaffen, nicht dadurch Rechnung getragen werden kann, dass eine Streitpartei einseitig Absichten bekundet, deren Umsetzbarkeit nicht sicher feststeht, weil sie in rechtlicher Hinsicht von der Klärung der zivilrechtlichen Streitfrage oder in faktischer Hinsicht von der weiteren Kooperation der anderen Streitpartei abhängt. b. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, dass die Pächtergemeinschaft sich gegenüber der Jagdgenossenschaft vertragstreu verhalten habe, rechtfertigt sein Vorbringen ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn für die Rechtmäßigkeit von Anordnungen gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG kommt es auf die Erfolgsaussichten des Zivilrechtsstreites nicht an. Vielmehr soll die Regelung die untere Jagdbehörde im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdausübung gerade von der Prüfung der streitbefangenen zivilrechtlicher Grundlagen für die jagdrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. § 8 Abs. 5 bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) freistellen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller weiter darlegt, dass das Verbot nicht durch in seiner Person liegende Gründe gerechtfertigt sein könne. Denn für die Rechtmäßigkeit eines Jagdausübungsverbotes gemäß § 59 Nr. 7 BbgJagdG kommt es auf die Zuverlässigkeit des bisher Verantwortlichen nicht an. Zweck der Regelung ist es vielmehr, solche Gefahr für die ordnungsgemäße Jagdausübung abzuwehren, die aus der Streitbefangenheit der zivilrechtlichen Grundlagen für die jagdrechtliche Verantwortlichkeit resultieren. c. Der Antragsteller rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Erforderlichkeit des Verbots weder vom Antragsgegner begründet worden noch in der Sache gegeben sei. Die bloße Bezugnahme auf die Aufforderung der Jagdgenossenschaft gegenüber der Pächtergemeinschaft, die Jagd einzustellen, könne nicht genügen, weil damit lediglich die Tatbestandsvoraussetzung der Anhängigkeit eines Zivilrechtsstreites beschrieben werde. Hinzutreten müsse die Befürchtung, dass der Jagdschutz oder die Jagdausübung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden nicht gesichert sei. Daran fehle es hier, weil er selbst, wie anstandslos seit 1997, dafür einstehe. Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn ausgehend vom Zweck der Regelung, die ordnungsgemäße Jagdausübung für die Dauer des Zivilrechtsstreits sicherzustellen, ist die Erforderlichkeit sowohl für ein vorübergehendes Verbot der bisherigen Jagdausübung als auch für eine vorübergehende Neuregelung der Jagdausübung und des Jagdschutzes schon dann gegeben, wenn die jagdrechtliche Verantwortlichkeit infolge des Zivilrechtstreits nicht mehr mit Sicherheit feststeht. Bereits die aus dieser Unsicherheit erwachsende – abstrakte – Gefahr für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes genügt für die – ebenfalls abstrakte – Interimsregelung der Verantwortlichkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob ein konkreter Schaden droht oder bereits eingetreten ist. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Jagdausübungsrecht und die Gewährleistung des Jagdschutzes ungewiss waren, nachdem die Jagdgenossenschaft der Pächtergemeinschaft die Jagdausübung untersagt hatte, zieht die Beschwerde indes nicht in Zweifel. d. Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des am 4. Mai 2017 erlassenen Verbotes weiter daraus ableiten will, dass der Antragsgegner anderweitige Regelungen für die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes nicht zeitgleich, sondern erst am 5. und 8. Mai 2017 getroffen habe, setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der selbständig tragenden Begründung des Beschlusses auseinander, dass derartige Regelungen keine notwendigen Bestandteile der Verbotsverfügung sind. Nichts anderes gilt, soweit die Auswahl der eingesetzten Person als fehlerhaft gerügt wird, denn das Beschwerdevorbringen verhält sich nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, dass dieser Umstand für die Rechtmäßigkeit des Jagdausübungsverbots ohne Belang sei und den Antragsteller nicht in eigenen Rechten berühre. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie der mit der Beschwerde gerügte Umstand, dass der Antragsgegner in der Begründung des Änderungsbescheides vom 8. Juni 2017 die von ihm eingesetzten Personen als „Jagdausübungsberechtigte“ bezeichnet hat, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung, welche sich auf den Erlass des Jagdausübungsverbots beschränkt, in Zweifel ziehen könnte. e. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitigen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es die behördliche Begründung der Vollziehungsanordnung, welche lediglich ein formelles Erfordernis darstellt, im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht materiell auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere nicht auf sachgerechte Ermessensausübung zu überprüfen hat, sondern dass es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund eigener Abwägung darüber entscheidet, ob und inwieweit die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2016 – OVG 11 S 38.16 –, juris Rn. 9). Dies hat der Antragsgegner hier getan, indem er im Bescheid vom 24. April 2017 ausgeführt hat, nur durch den Sofortvollzug könne sichergestellt werden, dass „trotz des anhängigen Rechtsstreits zur Gültigkeit des Jagdpachtvertrages ein ordnungsgemäßer Jagdschutz und Vermeidung von Wildschäden am Eigentum Dritter erfolgt“. Anders als vom Antragsteller gerügt, geht der Verweis des Antragsgegners auf die gebotene Wildschadensvermeidung über den Gesetzeswortlaut hinaus und nimmt damit auf den Einzelfall Bezug. Auch dadurch, dass der Antragsgegner mit der Anhängigkeit des Rechtsstreits auf eine Tatbestandsvoraussetzung des Verbots Bezug genommen hat, hat er den Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung nicht verkannt. Vielmehr hat er damit dem Umstand Rechnung getragen, dass infolge des Interimscharakters der lediglich für den Zeitraum einer ungeklärten Jagdverantwortlichkeit zu treffenden Regelung i. S. d. § 59 BbgJagdG deren Erforderlichkeit regelmäßig mit ihrer Eilbedürftigkeit einhergeht. Der vom Antragsteller für erforderlich erachteten weitergehenden Einzelfallbezugnahme, Abwägung, Angabe der Beweggründe für das Verbot oder Erläuterung der beabsichtigten anderweitigen Jagdschutzsicherung bedurfte es nach dem vorgenannten Maßstab nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).