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Urteil

26 O 361/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0620.26O361.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte verzinsliche Rückzahlung der Beiträge geltend, die sie auf eine mit Wirkung vom 01.06.1998 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung (Nr. ####/###) geleistet hat. Der dreiseitige Versicherungsschein vom 23.04.1998 (Bl. 264-266 d.A.) sowie das Begleitschreiben enthielten keine Widerspruchsbelehrung. Die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (Bl. 258-261 d.A.) enthielten unter § 3 folgende Widerspruchsbelehrung: § 3 Können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen? Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Die Frist beginnt, wenn sämtliche Vertragsunterlagen zugegangen sind. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Unterhalb dieser Belehrung befinden sich weitere Informationen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 258 d.A. Bezug genommen. Auf Antrag der Klägerin wurde zum 01.12.2005 eine Beitragsstundung von sechs Monaten durchgeführt. Mit Schreiben vom 30.03.2009 (Bl. 36 d.A.) beantragte die Klägerin die Rücknahme der dynamischen Anpassung des Vertrages. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 05.02.2014 (Bl. 244 d.A.) die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall auf ihre Tochter. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2015 (Bl. 52,53 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerruf des Versicherungsvertrages; hilfsweise erklärte sie die Kündigung. Die Beklagte widersprach einem Widerrufsrecht mit Schreiben vom 29.04.2015 (Bl. 57 d.A.) und akzeptierte die hilfsweise ausgesprochene Kündigung zum 01.06.2015. In der Folge zahlte die Beklagte an die Klägerin ein Betrag von 10.701,00 € (vgl. Bl. 58 d.A.) aus. Mit Schreiben vom 16.06.2015 (Bl. 60 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin insgesamt 10.870,59 € an Beiträgen gezahlt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2015 (Bl. 54, 55 d.A.) erklärte die Klägerin erneut den Widerspruch des Vertrages und forderte die Beklagte zur Rückzahlung aller Beitragszahlungen zuzüglich Zinsen und Kosten bis zum 21.09.2015 auf. Die Klägerin ist der Auffassung, es stehe ihr ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien (abzüglich des bereits ausgegehrten Betrages) sowie gezogener Nutzungen (in Höhe von 6.400,15 €) zu. Die Klägerin habe den Vertrag wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen von § 5a VVG a.F. entsprochen habe. Die Belehrung in den Allgemeinen Bedingungen der Versicherung hebe sich nicht hinreichend aus dem übrigen Text hervor. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.569,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, 3. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag belastet hat; 4. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen; 5. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern und 6. an die Klägerin eine Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerrufsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. jedenfalls verwirkt sei. Es könne daher dahinstehen, ob die Belehrung gewesen sei. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachte Anspruchshöhe. Die Beklagte habe lediglich Nutzungen i.H.v. 2.868,18 € gezogen. Von diesem Betrag seien die Abschlusskosten i.H.v. 1.307,00 € sowie die Verwaltungskosten i.H.v. 1.469,59 € abzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge bzw. Auszahlung gezogener Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere liegen im Ergebnis die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB nicht vor, denn die Beklagte hat die durch die Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt; gleiches gilt für die gezogenen Nutzungen. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (gültig vom 29.07.1994 bis 31.07.2001) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Widerspruchsbelehrung befindet sich in den Allgemeinen Bedingungen der Rentenversicherung und ist in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Sie genügt daher nicht den Anforderungen von § 5a VVG a.F., so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Gleichwohl scheidet ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 242 BGB aus. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016, 20 U 214/12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, dass Widerspruchsrecht ist verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Das Zeitmoment ist vorliegend unproblematisch erfüllt, auch das erforderliche Umstandsmoment ist gegeben. Zwar sind in Fällen einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung hohe Anforderungen an das Vorliegen des Umstandsmoments anzulegen, weil die Versicherung in derartigen Fällen die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14). Alleine der Umstand, dass der Vertrag über viele Jahre durchgeführt wurde, genügt daher regelmäßig nicht für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung liegt ein entsprechender Verstoß in Fällen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung regelmäßig vor, wenn die Versicherung als Kreditsicherheit genutzt wurde oder die Versicherung nach langem Zeitraum bereits abgelaufen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15, OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016, 20 U 214/12). Je länger der Vertragsschluss zurückliegt, umso niedriger werden die Anforderungen zur Bejahung des Umstandsmomentes. Dabei ist entscheidend auch der Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer in Fällen eines voreiligen Vertragsabschlusses die Möglichkeit zur Aufhebung des Vertrages zu geben, zu berücksichtigen. Dieser Zweck „verblasst“ im Laufe der Zeit und tritt mehr und mehr in den Hintergrund, während das Vertrauen der Versicherung in den Bestand des Vertrages wächst. Dabei geht die Kammer davon aus, dass regelmäßig ab einem Bestehen des Vertrages über einen Zeitraum von 15 Jahren die Anforderungen an das Vorliegen besonderer vertrauensbegründender Umstände (neben dem bloßen Zeitablauf) deutlich sinken (vgl. zum Aspekt des großen Zeitablaufs auch: Urteil des OLG Köln vom 20.04.2012, 20 U 213/11 und Urteil des OLG Köln vom 19.09.2014, 20 U 69/14), wobei diesbezüglich jeweils eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag vor über 17 Jahren abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat zudem mehrfach gestalterisch auf den Vertrag eingewirkt, indem sie Ende des Jahres 2005 eine Beitragsstundung für 6 Monate, mit Schreiben vom 30.03.2009 (Bl. 36 d.A.) die Rücknahme der dynamischen Anpassung des Vertrages und mit Schreiben vom 05.02.2014 (Bl. 244 d.A.) die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall auf ihre Tochter beantragt hat. Diese Einwirkungen auf den Vertrag sowie die dauerhafte Zahlung der Beiträge über einen Zeitraum von 17 Jahren haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dies war der Klägerin auch erkennbar, insbesondere im Hinblick auf die erst im Jahre 2014 beantragte Änderung der Bezugsberechtigung auf den Todesfall, welche eine Wirksamkeit des Vertrages voraussetzt. Zudem hat die Klägerin damit 16 Jahre nach Vertragsschluss eindeutig zum Ausdruck gebracht, am Vertrag auch zukünftig festhalten zu wollen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 245 ff. und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München, Urteil vom 20.6.2013, 14 U 103/13). Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, auch nicht entscheidungserheblich an, denn die Klägerin macht die Bereicherungsansprüche rechtsmissbräuchlich geltend (s.o.). Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss; auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14 und vom 04.03.2015, 1 BvR 3280/14). Mangels Vorliegens des Hauptanspruches scheidet auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Im Hinblick auf die bereits erteilten Auskünfte und die Auszahlung des Rückkaufswertes (vgl. o.) waren die Hilfsanträge ebenfalls unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 6.569,71 € Der (ausgezahlte) Rückkaufswert war auf die Zinsforderung anzurechnen, der verbliebene Restbetrag war von der Hauptforderung (10.870,56 €) in Abzug zu bringen (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14). Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag findet nicht statt, da beide wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Maßgelblich war somit der höhere Wert des Hauptantrages (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 5 ZPO, Rn. 13).