Urteil
28 O 564/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0610.28O564.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten: a) „All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“ b) „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“ c) „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“ wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Y-Zeitung vom 25.03.2011 veröffentlichten Artikels „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ bzw. im Rahmen des auf www.anonymY.de am 25.03.2011 veröffentlichten Artikels „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“. 2. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils in Höhe von 350,08 EUR freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zu 1/3. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator, moderierte unter anderem die von ihm produzierte Sendung „A“ und hielt sein Privatleben stets vor der Öffentlichkeit verborgen. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Frau E freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien. 3 Am 25.3.2011 veröffentlichten die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2, ohne den Kläger zuvor angehört zu haben, jeweils einen von der Beklagten zu 3 verfassten Artikel mit der Überschrift „(L) Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ , der unter anderem folgende Passagen enthielt: 4 „(…) All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen. (…) Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten. (…) Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“ 5 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K6 und K10 Bezug genommen. 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.3.2011 forderte der Kläger die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. 7 Mit Beschluss vom 12.4.2011 – Az. 28 O 263/11 – hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K16 Bezug genommen wird. 8 Im Oktober 2012 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel „Z“. 9 Der Kläger behauptet, noch nie gegenüber seinen Ex-Freundinnen körperliche Gewalt gegen ihren Willen angewendet zu haben. Entsprechendes hätten die Zeuginnen U, S und F in ihren polizeilichen Vernehmungen angegeben. Zudem hätten die Beklagten insofern gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen, da die streitgegenständlichen Äußerungen im Hinblick auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung vorverurteilend und stigmatisierend gewesen seien, da sowohl suggeriert werde, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf der Anzeigenerstatterin zutreffend sei, als auch impliziert werde, dass er gegenüber seinen anderen Ex-Freundinnen Gewalt angewendet habe. Bezüglich des letztgenannten Vorwurfes fehle es jedoch am Vorliegen eines hinreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen, da insofern keine Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden seien. Unabhängig hiervon wurde der Kläger – unstreitig – zu diesen Vorwürfen nicht angehört. 10 Ferner behauptet der Kläger, dass er in der Hauptverhandlung nicht mit seinem ipad gespielt habe. Wenn er dieses während der Hauptverhandlung in seine Hand nahm - was zwischen den Parteien unstreitig ist -, sei dies lediglich deshalb geschehen, um sich Notizen zu machen oder in Dokumenten zu recherchieren, soweit dies für das Strafverfahren relevant gewesen sei oder sein Verteidiger ihn darum gebeten habe. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten: 13 a) „All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“ 14 b) „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. 15 Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“ 16 c) „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“ 17 wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Y-Zeitung vom 25.03.2011 veröffentlichten Artikels „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ bzw. im Rahmen des auf www.anonymY.de am 25.03.2011 veröffentlichten Artikels „Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“. 18 2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils in Höhe von 350,08 EUR freizustellen. 19 Die Beklagten beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagten sind der Auffassung, dass streitgegenständlich ausschließlich wahrheitsgemäße Äußerungen im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung seien. Die Berichterstattung umfasse die wahrheitsgemäße Wiedergabe von Ermittlungsergebnissen, insbesondere von vier Zeugenaussagen, die zutreffend wiedergegeben würden und inhaltlich wahr seien. 22 Denn der in der streitgegenständlichen Berichterstattung im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen der Zeuginnen E, K, O und N angesprochene Umstand der Ausübung von Gewalt im Rahmen sexueller Aktivitäten durch den Kläger sei ein zentraler Punkt in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gewesen und von allen vier Zeuginnen übereinstimmend berichtet worden. Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim sei zutreffend davon ausgegangen, dass die ausgeprägte sadistische, demütigende und von einem absoluten Beherrschungs- und Unterwerfungsanspruch gekennzeichnete Einstellung des Klägers zu Frauen, welche durch die übereinstimmenden Aussagen der vier Zeuginnen belegt werde, ein Indiz für seine „Tatneigung“ in Zusammenhang mit einem Sexualverbrechen hätte sein können. Die diesbezüglichen Aussagen der vorgenannten Zeuginnen hätten in diesem Zusammenhang gestanden und seien entsprechend in dem Urteil der Strafkammer festgehalten und gewürdigt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils wird auf die Anlage B17 Bezug genommen. Diese Umstände seien der Öffentlichkeit überdies bereits Monate vor der Berichterstattung, insbesondere in einem Bericht des „Focus“ vom 26.7.2010, bekannt gewesen. Insofern wird auf das Anlagenkonvolut B15 und die Anlage B16 Bezug genommen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft Mannheim hinsichtlich der Aussage der Zeugin N ein Ermittlungsverfahren – Az. 404 Js 13815/10 - gegen den Kläger eingeleitet. 23 Die Aussagen der Zeuginnen hätten zudem der Wahrheit entsprochen, was sich die Beklagten zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu Eigen machen. Demgegenüber enthalte die Berichterstattung der Beklagten keine Behauptung dahin, der Kläger sei der ihm im Strafverfahren vorgeworfenen Tat schuldig oder bereits überführt. Ebenso wenig werde in der Berichterstattung behauptet, der Kläger sei einer anderen Straftat zum Nachteil der Zeuginnen schuldig oder überführt. Die Unschuldsvermutung schütze den Kläger nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden ist. Sie schließe dagegen nicht aus, dass eine Verdachtslage beschrieben und bewertet werde, was der Kläger als prominente Personen hinzunehmen habe, zumal die intimen Beziehungen des Klägers und sein Verhalten im Rahmen derselben Gegenstand des Ermittlungs- und Strafverfahrens gewesen seien, weshalb – so meinen die Beklagten – nicht seine Intimsphäre betroffen sei. Somit sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten die Aussagen der Zeuginnen wahrheitsgemäß wiedergäben, selbst wenn damit der Kläger belastet werde. 24 Soweit der Kläger rüge, ihm sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, sei diese Rüge unbeachtlich, weil er nicht vortrage, was er gesagt hätte, wäre er angehört worden. Ferner sei eine entsprechende Stellungnahmemöglichkeit entbehrlich gewesen, weil seine Bevollmächtigten öffentlich verlautbart hätten, dass der Kläger sich zu Medienanfragen nicht äußern werde. 25 Sofern der Kläger meine, die Berichterstattung beziehe sich auf die Aussagen aller Zeuginnen, finde dies in dem Wortlaut der Berichterstattung keine Stütze, weil dort nur von vier Zeuginnen die Rede sei. 26 Ferner sei die Äußerung „Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar.“ ein Werturteil, welches als nicht schmähende Meinungsäußerung hinzunehmen sei, weil es der strafprozessualen Rechtslage, die für die Eröffnung des Hauptverfahrens einen hinreichenden Tatverdacht, mithin die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung, genügen lasse, entspreche. 27 Auch bei der Äußerung „Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“ handele sich um eine Meinungsäußerung, da die Wahrheit der Aussagen der Zeuginnen infrage gestellt und auch das dem Kläger vorgeworfene strafbare Verhalten in der angeblichen Tatnacht lediglich als Hypothese formuliert werde. 28 Schließlich handele sich auch bei der Äußerung „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“ um eine Meinungsäußerung. Das Verb „spielt“ habe die Beklagte zu 3 offenkundig zur kritischen Unterstreichung des aus ihrer Sicht unangemessenen Verhaltens des Klägers verwendet, der sich in der Hauptverhandlung – unstreitig - mit seinem ipad beschäftigte. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist begründet. 32 1. 33 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“. 34 Der Kläger ist durch die streitgegenständliche Passage in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht i.S.d. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG betroffen, da die Beklagten berichten, dass insgesamt vier Zeuginnen im Rahmen des Strafverfahrens ausgesagt haben, der Kläger sei ihnen gegenüber gewalttätig gewesen. Diese Äußerung greift aufgrund des abträglichen Inhalts in den Schutzbereich seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. 35 Der Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgte rechtswidrig. 36 Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich (BVerfG, NJW 2004, 354, 355). 37 Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist zunächst allerdings die zutreffende Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Hierbei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). 38 Die dem Beweis zugängliche Tatsache, dass die vier Zeuginnen dem Kläger während des Strafverfahrens vorgeworfen haben, ihnen gegenüber gewalttätig gewesen zu sein, ist unstreitig wahr, wie sich zudem dem Urteil des Landgerichts Mannheim (Anlage B14) entnehmen lässt. 39 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch lediglich auf die seitens der Beklagten in ihrem Artikel genannten vier Zeuginnen E, O, K und N an, da sich aus dem zu berücksichtigenden Gesamtkontext der Äußerung ergibt, dass allein diese in der streitgegenständlichen Äußerung gemeint sind. Denn vor der streitgegenständlichen Äußerung heißt es „In diesen Tagen hatte Schwenn sich drei der Frauen vorgeknöpft. Eine vierte, die Hauptbelastungszeugin, steht heute vor Gericht.“ Hierdurch und durch den Umstand, dass im weiteren Verlauf des Artikels die drei zuvor genannten Zeuginnen näher charakterisiert werden, erschließt sich für den Durchschnittsrezipienten, dass hiermit nicht diejenigen Zeuginnen gemeint sind, deren polizeiliche Vernehmungsprotokolle der Kläger im hiesigen Rechtsstreit vorgelegt hat, sondern diejenigen Zeuginnen, welche die geschilderten Vorwürfe im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht haben. 40 Es kann nach Auffassung der Kammer dahin stehen, ob diese Äußerung an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen ist, weil es sich im Gegensatz zu einer Veröffentlichung der Vorwürfe der Zeuginnen vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nunmehr um eine Berichterstattung nach der erfolgten Vernehmung in der Hauptverhandlung handelt, in welcher die Zeuginnen die dargestellten Vorwürfe erhoben haben. 41 a. 42 Denn nähme man entsprechend der Meinung des Klägers an, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung finden würden, weil die Beklagten durch die Wiedergabe der Vorwürfe der drei Zeuginnen O, K und N, deren Aussagen nicht Grundlage des gegen den Kläger durchgeführten Hauptverfahrens gewesen sind, einen Verdacht äußerten, wäre eine solche Verdachtsberichterstattung in der konkreten Verletzungsform im Ergebnis unzulässig. 43 Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a. a. O.). 44 Hier fehlt es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, der es rechtfertigen würde, über den jeweils von den drei Zeuginnen O, K und N erhobenen Vorwurf zu berichten, da es lediglich die jeweiligen Aussagen der Zeuginnen gibt, ohne dass weitere, diese Aussagen stützende Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen wären. Die jeweilige Aussage des Opfers allein rechtfertigt vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung jedoch nicht, bereits über den insoweit bestehenden Verdacht zu berichten, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche die Aussage des Opfers stützen. Die Unschuldsvermutung gebietet nämlich eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12 –, juris). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BGH, a.a.O.). 45 Da eine Berichterstattung über die seitens der Zeuginnen O, K und N erhobenen Vorwürfe unterbleiben müsste, erfasst der Unterlassungsanspruch die streitgegenständliche Äußerung in ihrer konkreten Verletzungsform, somit auch hinsichtlich der Aussage der Zeugin E. 46 b. 47 Selbst wenn man jedoch mit den Beklagten die Meinung verträte, dass nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung fänden, weil es sich um eine Gerichtsberichterstattung handelte, im Rahmen derer lediglich der Inhalt der Zeugenaussagen zusammengefasst wiedergegeben würde, wäre die Äußerung dieser insoweit zutreffenden Tatsachbehauptung aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls unzulässig. 48 Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten dürfen. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände - von entscheidender Bedeutung, ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist (BGH, a.a.O.). 49 Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden. Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BGH, a.a.O.). 50 Vermeintliche – auch die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschreitende - Übergriffe im Rahmen des Sexualverkehrs – wie sie von den Zeuginnen jeweils in ihren Vernehmungen beschrieben werden - gehören jedoch, weil sie zumindest einen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung des vermeintlichen Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an, weshalb die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers fallen, sondern allenfalls in seine Privatsphäre. 51 Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch die prominente Stellung des Klägers erhöht ist. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert. Wegen seiner Prominenz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn – wie hier - der Vorwurf der Begehung von gewalttätigen Übergriffen im Raum steht (vgl. BGH, a.a.O.). 52 Dieses große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger spiegelte sich in der intensiven Berichterstattung in den Medien wider. Gleichwohl können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass auch anderen Medien über diese Umstände berichtet haben, da dieser Umstand keine Rechtfertigung für die in Rede stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellt, sondern die Intensität der einzelnen Verletzungshandlung allenfalls verringert. 53 Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers jedoch die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.). 54 Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um eine wahre Tatsachenbehauptung - nämlich den Umstand, dass die Zeuginnen im Rahmen ihrer Aussagen, jeweils den Vorwurf äußerten, der Kläger sei gewalttätig gewesen - aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung auch nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH, a.a.O.). Deshalb ist bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er als Person mit gewalttätigen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. BGH, a.a.O.). 55 Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei einem Strafverfahren die Kenntnis des Inhalts der Zeugenaussagen für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von nicht so erheblicher Bedeutung ist, wie z.B. die Einlassung des Angeklagten. Gleichwohl wird man den seitens des jeweiligen Gerichts für erforderlich gehaltenen Zeugenaussagen – unabhängig davon, ob es sich um Belastungszeugen handelt oder nicht – eine gewisse Relevanz für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich nicht absprechen können. Eine ausgewogene Prozessberichterstattung wird deshalb grundsätzlich kaum auf die Wiedergabe derselben verzichten können, um den Lesern den weiteren Verlauf des Strafverfahrens, z.B. die erneute Vernehmung eines Zeugen oder den derzeitigen Stand des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen. 56 Andererseits ist hier zu beachten, dass den Aussagen der Zeugen N, K und O mangels Anwesenheit in der Tatnacht hinsichtlich der angeklagten Tat anders als der Aussage der Zeugin E für das Tatgeschehen keine Bedeutung zukam, weil kein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf bestand. Auch bedeutet der Umstand, dass die Zeuginnen sich in ihren Vernehmungen dahingehend äußerten, der Kläger sei im Rahmen von sexuellen Handlungen gewalttätig gewesen, nicht, dass sämtliche Details aus diesen Vernehmungen von der Presse veröffentlicht oder in sonstiger Weise verbreitet werden dürfen, zumal zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Zeuginnen – wohlweislich - unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurden. Denn auch wenn Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens vernommen werden und diese Aussagen vom Gericht im Urteil gewürdigt werden, stellt dies keine Berechtigung der Presse dar, sämtliche Details dieser Aussagen unabhängig davon zu veröffentlichen, ob im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten eine Wiedergabe der fraglichen Details verbietet oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt. Eine solche Abwägung muss vielmehr für jedes wiedergegebene Detail der Aussage gesondert durchgeführt werden. Zwar ist die Aussage des vermeintlichen Tatopfers von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten. Für Aussagen von Zeugen, welche nicht zum eigentlichen Tatgeschehen vernommen werden, sondern denen – wenn überhaupt - allenfalls eine indizielle Bedeutung beigemessen werden kann, gilt dies jedoch nicht gleichermaßen. Insofern kann sich eine zentrale Bedeutung für die Berichterstattung und die öffentliche Meinungsbildung nur auf solche Angaben beziehen, die gerade den möglichen Geschehensablauf in der Tatnacht sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten zum Inhalt haben. Nicht in diesem Sinne von zentraler Bedeutung sind dagegen andere persönliche Umstände, die eine derartige Verbindung zum Tatgeschehen bzw. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht aufweisen. 57 Vor diesem Hintergrund ist zwar zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Zeuginnen O, K und N nicht detailliert wiedergegeben wurden, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach. Ferner ist zu beachten, dass das Interesse der Öffentlichkeit an dem Verlauf des Strafverfahrens aufgrund der Prominenz des Klägers groß war und dass auch die Wiedergabe von Zeugenaussagen grundsätzlich zu einer begleitenden und ausgewogenen Berichterstattung gehört. Andererseits wird hierdurch ein Y des Klägers in der Öffentlichkeit als „Serientäter“ gezeichnet, welches höchst abträglich ist. Unter Berücksichtigung der für den Kläger auch hinsichtlich der von den Zeuginnen O, N und K erhobenen Vorwürfe, die jeweils nicht zu einem Hauptverfahren geführt haben, streitenden Unschuldsvermutung und des Umstandes, dass die Aussagen der Zeuginnen für das eigentliche Tatgeschehen keinerlei Bedeutung hatten, so dass ihre Darstellung nicht zwingend erforderlich war, überwiegt nach Auffassung der Kammer aufgrund der mit der Berichterstattung einhergehenden Prangerwirkung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. 58 Auch die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.) und ist bislang nicht ausgeräumt. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten besteht sie weiterhin. Die der Berichterstattung nachfolgende Würdigung der Aussagen der Zeuginnen im Urteil des Landgerichts Mannheim führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Dem steht das Urteil des BGH vom 19.03.2013 (VI ZR 93/12) nicht entgegen. Soweit der BGH in diesem Zusammenhang einen Wegfall der Wiederholungsgefahr angenommen hat, ging es um die Veröffentlichung von die Privatsphäre des Klägers berührenden Aussagen, die der Kläger in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren getätigt hatte. Da diese Einlassung des Klägers die Geschehnisse in der vermeintlichen Tatnacht betraf und deshalb nach Auffassung des BGH unmittelbaren Tatbezug hatte, sei die Berichterstattung hierüber mit der Verlesung des Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässig geworden, denn eine ausgewogene Prozessberichterstattung könne auf die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten kaum verzichten. 59 Diese Situation ist vorliegend nicht gegeben, da bei den geschilderten Umständen – wie bereits dargestellt - der enge Tatbezug fehlt und die Aussagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden. Gerade der letztgenannte Umstand würde jedoch ad absurdum geführt, wenn über Aussagen, welche aus Gründen des Schutzes der Intim- bzw. Privatsphäre unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, zunächst aus den nämlichen Gründen nicht berichtet werden dürfte, dieser Schutz jedoch aufgehoben würde, wenn das jeweilige Gericht sich im Rahmen der Urteilsgründe mit der Zeugenaussage auseinandersetzt, respektive auseinandersetzen muss. 60 Dass auch der BGH nicht generell davon ausgeht, dass jede Erörterung in der Hauptverhandlung bzw. im Urteil zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der BGH in drei Fällen die Nichtzulassungsbeschwerden der jeweiligen Beklagten zurückgewiesen hat (BGH vom 19.03.2013, VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12). In den dort zugrunde liegenden Fällen ging es - insoweit dem vorliegenden Fall vergleichbar - ebenfalls um Berichterstattungen zu der Aussage einer früheren Freundin des Klägers. Die Vorinstanzen hatten jeweils die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Obschon es auch hier zu einer Würdigung der Aussage im Urteil des Landgerichts Mannheim gekommen war, hat der BGH dennoch die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. 61 2. 62 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerungen „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. 63 Die Behauptung der Ex-Freundin aus G, er habe sie vergewaltigt, ist also denkbar. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“. 64 Hinsichtlich der ersten Passage gilt das zuvor unter 1. Gesagte entsprechend. 65 Hinsichtlich der zweiten Passage ist es zwar zutreffend, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handelt, da die Beklagten die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E bzw. deren Glaubwürdigkeit bewerten. Dieser Äußerung wohnt erkennbar das Element der Stellungnahme inne. 66 Gleichwohl ist diese Meinungsäußerung aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes unzulässig. 67 Denn diese Würdigung der bisherigen Beweisaufnahme bewertet auch die zuvor dargestellten Aussagen der drei Zeuginnen O, K und N, setzt sie in Beziehung zu der Aussage der Zeugin E und führt sie als Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E und für die Glaubwürdigkeit derselben an. Da jedoch die Darstellung der Aussagen der Zeuginnen O, K und N aufgrund der zuvor unter 1. dargestellten Umstände gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verstößt, gilt dasselbe auch für eine Darstellung des Inhalts derselben im Rahmen einer Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. 68 3. 69 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“. 70 Der Kläger ist in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, da die Äußerung suggeriert und auch suggerieren will, dass der Kläger im Gerichtssaal ein unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt hat, in dem er während der Verhandlung mit seinem ipad gespielt habe. 71 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser Äußerung nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, da es grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist, ob der Kläger mit seinem ipad gespielt hat oder nicht. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Bewertung des unstreitigen Umstandes, dass der Kläger das ipad während der Verhandlung in die Hand nahm und sich hiermit beschäftigte. 72 Diese Tatsachenbehauptung ist – unabhängig von der Frage der Beweislast - als unwahr zu behandeln, da der Kläger substantiiert vorgetragen hat, aus welchem Grunde er das ipad zur Hand nahm, während die Beklagte nichts dazu vorträgt, dass ihre Äußerung, der Kläger habe mit diesem ipad gespielt, untermauern könnte. 73 Diese unwahre Tatsachenbehauptung muss der Kläger jedoch nicht hinnehmen. Denn bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig (Palandt, a.a.O., Rn. 101a m. w. N.). 74 Die Äußerung ist zwar mehrdeutig, jedoch sind alle in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten als unwahr zu behandeln, sodass die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Klarstellung der Beklagten die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. 75 Nur dann, wenn ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich verstehen, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG NJW 2006, 207). 76 Hier kann der Durchschnittsrezipient die Äußerung dahingehend verstehen, dass der Kläger auf dem ipad ein Spiel gespielt hat. 77 Diese Verständnisvariante ist unstreitig unwahr. 78 Der Durchschnittsrezipient kann die Äußerung möglicherweise auch dahingehend verstehen, dass der Kläger mit dem ipad - gleich einem Kugelschreiber – hantiert hat, obschon allein die Größe desselben gegen unbewusste Fingerübungen spricht. 79 Auch diese Verständnisvariante ist jedoch unwahr, weil die Beklagten dem substantiierten Vortrag des Klägers, er habe das ipad lediglich deshalb in die Hand genommen, um sich Notizen zu machen oder in Dokumenten zu recherchieren, soweit dies für das Strafverfahren relevant gewesen sei oder sein Verteidiger ihn darum gebeten habe, nicht entgegengetreten sind. Diese verfahrensbezogene Nutzung des ipad ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer bewussten Nutzung zu verfahrensfremden Zwecken. 80 4. 81 Ferner hat der Kläger gegen die Beklagten einen Freistellungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB in der zutreffend berechneten Höhe. 82 5. 83 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO. 84 Streitwert: 150.000,-EUR (2 x 3 x 25.000,- EUR) 85 Rechtsbehelfsbelehrung: 86 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 87 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 88 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 89 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 90 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. 91 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 92 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.