Urteil
2-03 O 3/20
LG Frankfurt 03. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0528.2.03O3.20.00
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Tenor
Der Beschluss der Kammer vom 23.01.2020 – einstweilige Verfügung – wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Kammer vom 23.01.2020 – einstweilige Verfügung – wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 23.01.2020 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer . I. Der Antrag ist zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig, da die Berichterstattung über das Internet auch im Raum des angerufenen Gerichts abgerufen werden kann und wird. II. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). b. Die Berichterstattung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Zwar handelt es sich bei der berichteten und vom Kläger angegriffenen Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird, um eine wahre Tatsache. Nichtsdestotrotz kann ein rechtswidriger Eingriff vorliegen c. Der Eingriff ist in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als rechtswidrig anzusehen. Bei der Berichterstattung über einen Verdacht ist Voraussetzung, dass durch die Art der Darstellung deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht handelt. Es ist daher zumindest erforderlich, dass erkenntlich wird, dass die Sachlage offen ist, der Verdacht nicht erwiesen ist (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 55; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 154, 161; vgl. auch Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 210) und im Ergebnis nicht mehr für als gegen seine Richtigkeit spricht (BGH NJW 2000, 1036 – Namensnennung; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 55 m.w.N.). Das Interesse des Betroffenen verlangt es, dass die Presse mit der Veröffentlichung eines bloßen Verdachts gegen ihn umso zurückhaltender ist, je schwerer ihn die Vorwürfe belasten (BVerfG NJW 2004, 589, 590 – Haarfarbe des Bundeskanzlers; BVerfG NJW 2007, 468 – Insiderquelle; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177). Es besteht ein Wechselbezug zur Dichte des Verdachts. Es entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Presse das Informationsinteresse auf eine Weise befriedigt, die für den Betroffenen möglichst schonend ist, solange das Risiko einer Falschbeschuldigung besteht. Presseveröffentlichungen über die Straftat oder den Verdacht einer Straftat unter Namensnennung oder Bildnisveröffentlichung belasten das Persönlichkeitsrecht des Täters bzw. Tatverdächtigen schwer (BVerfGE 35, 202, 226 – Lebach; BGHZ 143, 199, 203 – Sticheleien von Horaz; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 205). Auf Namensnennung ist zu verzichten, wenn dem Informationsinteresse auch ohne sie entsprochen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 1 BvR 152/01, 1 BvR 160/04, BeckRS 2012, 56239; BGHZ 24, 200 – Spätheimkehrer; BGHZ 143, 199, 203 – Sticheleien von Horaz; BGH NJW 1994, 1950, 1952 – Ermittlungsverfahren; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177). Auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, das Maß der Gefährdung des Betroffenen und die Möglichkeiten einer Verifikation der Mitteilung und zu ihrer Richtigstellung nach Aufdeckung des wahren Sachverhalts an (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 177). Bei der identifizierenden Berichterstattung betroffen ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Privatsphäre hinausgeht und sich als Befugnis des Einzelnen darstellt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 2015, 776 Rn. 9; BGH NJW 2017, 1550 Rn. 9 – Michael Schumacher). Geschützt ist das Recht auch bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich der Sozial- und Privatsphäre angehören (BGH NJW-RR 2007, 619; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 1381 Rn. 26 – Pick-Up-Artist). Dass die Äußerung die berufliche Sphäre des Betroffenen tangiert, steht der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen (BGH NJW 2015, 776 Rn. 9). Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich auf Grund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird. Bei einer Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen muss sich der Einzelne in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH NJW-RR 2007, 619 Rn. 13 f. m.w.N.). Das öffentliche Informationsinteresse ist ein wesentlicher Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der Meinungsfreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. nur BGH NJW 2019, 1881 Rn. 14 – Steuerberater; BGH GRUR 2020, 555 Rn. 15 – Medizintouristen; BGH AfP 2020, 143 Rn. 20 – Wirtschaftsstrafverteidiger). Dementsprechend dürfen Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre grundsätzlich nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 – Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26). Hierbei ist auch zu fragen, ob der Betroffene zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 1381 Rn. 37 – Pickup-Artist). Die Presse hat jeweils selbst und in Eigenverantwortung über die Frage der identifizierenden Berichterstattung zu entscheiden (BGH GRUR 2016, 532 Rn. 28 m.w.N. – Online-Archiv), wobei die Entscheidung im Rahmen der gebotenen Abwägung jedoch gerichtlich überprüft werden kann. Im Hinblick auf die Berichterstattung über ein Strafverfahren hat der BGH die Anforderungen weiter konkretisiert und insbesondere die Bedeutung der Unschuldsvermutung herausgestellt (BGH GRUR 2019, 1084 – Staranwalt). Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung entfalte als strafprozessuales Recht unmittelbare Wirkung zwar nur gegenüber dem Staat und eine unmittelbare Drittwirkung dahingehend, dass der Beschuldigte Anspruch darauf hätte, bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung von Dritten für unschuldig gehalten zu werden, bestehe nicht. Gehe es aber um eine strafverfahrensbegleitende identifizierende Presseberichterstattung, werde der Persönlichkeitsschutz eines Beschuldigten durch die Unschuldsvermutung mitbestimmt. So sei in der Rechtsprechung von BGH, BVerfG und EGMR anerkannt, dass für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein noch laufendes Strafverfahren im Rahmen der Abwägung auch die für den Beschuldigten streitende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen sei (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 – Staranwalt m.w.N.). Sie gebiete eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung und schütze vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben. Sie schütze ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches, prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen sei. Ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 – Staranwalt m.w.N.). Oftmals könne im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 – Staranwalt m.w.N.; BGH AfP 2020, 143 Rn. 44 m.w.N. – Wirtschaftsstrafverteidiger). Dies sei allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 – Staranwalt m.w.N.; BGH AfP 2020, 143 Rn. 44 m.w.N. – Wirtschaftsstrafverteidiger). Die Bedeutung der Unschuldsvermutung hat der BGH kürzlich in einem Verfahren zu einer Berichterstattung erneut bekräftigt (BGH GRUR 2020, 555 – Medizintouristen). Im dortigen Fall einer Berichterstattung über die Vermietung von Wohnraum unter Verstoß bereits vorliegende gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an sogenannte „Medizintouristen“ hat der BGH die Maßgeblichkeit des öffentlichen Interesses erneut betont (BGH GRUR 2020, 555 Rn. 15 – Medizintouristen m.w.N.). Bei der weiteren Abwägung hat der BGH beachtet, dass es um die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berührende Frage der Verfügbarkeit von Wohnraum ging und die dortigen Kläger sich in besonders deutlicher Weise außerhalb der Rechtsordnung gestellt hatten. Allerdings hat der BGH weiter herausgestellt, dass die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung der dortigen Kläger eher gering anzusehen sei, weil es gerade nicht um den Bericht über ein Strafverfahren ging und sich die dortigen Kläger dementsprechend nicht auf die Unschuldsvermutung berufen konnten (BGH GRUR 2020, 555 Rn. 18 f. – Medizintouristen). Dies ist im hiesigen Fall anders, da die Beklagte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit berichtet hat. Mehrfach hat der BGH in den letzten Jahren zur Berichterstattung über Strafverfahren Stellung genommen. Im Fall „Staranwalt“ des BGH ging es um den Vorwurf der Vergewaltigung durch einen Anwalt einer größeren Anwaltskanzlei. Hierbei stellte der BGH ein, dass wegen der Schwere der vorgeworfenen Tat und des Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem mutmaßlichen Opfer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in erheblichem Maße bestehe. Allerdings sei der dortige Kläger nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen und das Informationsinteresse rühre auch nicht etwa aus seiner Stellung oder Funktion in der Öffentlichkeit oder aus etwaigen Auswirkungen seiner Tat auf die Öffentlichkeit oder auf deren Vertrauen in seine Integrität wie z.B. bei einem Steuerberater und Landtagsabgeordneten als Volksvertreter (BGH GRUR 2019, 657 Rn. 18 – Strafverfahren gegen Steuerberater), dem Chefjustiziar einer überwiegend von der öffentlichen Hand gehaltenen Bank (BGH GRUR 2015, 96 Rn. 24 – Chefjustiziar) oder einem Manager eines großen Wirtschaftsunternehmens (BGH GRUR 2013, 94 Rn. 19 f. – Gazprom-Manager). Auf der anderen Seite beinhalte der Vorwurf eines Sexualverbrechens die Gefahr erheblicher sozialer Missachtung schon vor einer Verurteilung (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 44 – Staranwalt). d. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze ist die hier erfolgte volle Namensnennung und Identifizierung des Klägers im Zusammenhang mit dem Bericht über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren unzulässig, da er rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Die Interessen des Klägers überwiegen hier das Interesse der Beklagten an der streitgegenständlichen Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren bzw. die Strafanzeige. Die Kammer hat in der gebotenen Abwägung zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger Vorstand eines großen Verbands des … war, der eine große Anzahl von Mitgliedern und Arbeitnehmern hat, der darüber hinaus teils mit Spenden finanziert wird. Dementsprechend besteht schon im Grundsatz ein öffentliches Interesse an den Vorgängen beim … einerseits, aber auch beim ... andererseits. Letztlich zeigen auch die Demonstrationen und die – bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgte – Berichterstattung hierüber, dass ein öffentliches Interesse an den hier streitgegenständlichen Vorgängen bestand und besteht. Wenn sich ein Vorstand eines Verbands wie des ... unter Verstoß gegen Compliance-Richtlinien oder Strafvorschriften verhält und möglicherweise zu Lasten der Mitarbeiter Aufträge vergibt bzw. dies vorbereitet, besteht auch hieran ein Interesse. Insoweit ist es auch Aufgabe der Presse, solche Umstände aufzudecken und hierüber zu berichten. Weiter nahm der Kläger jedenfalls beim ... als Vorstand eine herausgehobene Position ein. Weiter war einzubeziehen, dass der dem Vorwurf gegenüber dem Kläger zu Grunde liegende Sachverhalt im Hinblick auf die Rechnungsstellung im Wesentlichen unstreitig zutreffend ist. Und schließlich wirkte zu Gunsten der Beklagten, dass der ... und der Kläger selbst sich auch vor der streitgegenständlichen Berichterstattung zu den Vorgängen geäußert haben, wobei hierbei wiederum zu berücksichtigen war, dass dies auch aus den vorgelegten Unterlagen und Äußerungen ersichtlich unter dem Druck einer bevorstehenden Berichterstattung erfolgte (vgl. zur Äußerung aufgrund des Drucks einer vorangegangenen Berichterstattung BGH AfP 2015, 564 = NJW 2016, 789 Rn. 27; BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.10.2019 – 2-03 O 500/18, BeckRS 2019, 27254). Weiter hat die Kammer auch eingestellt, dass die Beklagte die allgemeinen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung im Grundsatz eingehalten haben dürfte. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor der Berichterstattung angehört und die Vorwürfe nicht als feststehend dargestellt, zumal die Sachgrundlage des Vorwurfs weitgehend unstreitig ist. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Kläger in dem in Streit stehenden Artikel nicht namentlich benannt ist, sondern (lediglich) über die Berichterstattung über ihn als Vorstand identifizierbar ist. Auf der anderen Seite war aber zu berücksichtigen, dass der Kläger wiederum keine besonders hervorgehobene Rolle in der allgemeinen Öffentlichkeit einnahm. Er war zwar Vorstand eines Regionsverbands, aber dennoch soweit ersichtlich der allgemeinen Öffentlichkeit abseits seiner Stellung im Wesentlichen nicht weiter bekannt. Nicht vergleichbar ist er mit einem Politiker oder Prominenten, dessen Verhalten Leit- und Vorbildfunktion zukäme. Auch die dem Kläger vorgeworfene Tat ist nicht von so besonderer Bedeutung, dass dies in der Gesamtschau die streitgegenständliche Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren rechtfertigen würde. Zum einen handelt es sich bei dem Vorwurf nach § 299 StGB lediglich um ein Vergehen, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Darüber hinaus wäre der mögliche Vorteil, den der Kläger erlangt bzw. erspart haben sollte, mit lediglich 750 EUR relativ gering, so dass selbst im Fall einer Verurteilung vermutlich nicht mit einer allzu hohen Strafe zu rechnen wäre. Zudem ist der Kläger – das ist letztlich unstreitig geblieben – durch das Nichtstellen der Rechnung durch die …-Gruppe nicht persönlich bereichert worden, da nicht er selbst, sondern allenfalls der ... die Zahlung der Reisekosten erspart hätte. Mit Blick auf das Strafverfahren selbst ist einzustellen, dass das Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Berichterstattung gerade erst eingeleitet worden war. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft bereits einschneidende Ermittlungshandlungen vorgenommen hatte, z.B. die Anordnung bzw. Durchführung einer Durchsuchung o.ä. Soweit der ... oder der Kläger sich selbst zu den Vorwürfen geäußert haben, erfolgte dies jeweils nur im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt. Zu einer Strafanzeige oder dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren enthalten die öffentlichen Äußerungen hingegen nichts, so dass jedenfalls im Hinblick auf diesen Teilaspekt nicht von einer Selbstöffnung des Klägers ausgegangen werden kann. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Kläger den Verlust seiner Vorstandsfunktion nicht der Beklagten anlasten kann. Denn bereits im Vorfeld der Berichterstattung (03.12.2019) gab es im Oktober/November 2019 öffentlichen und internen Druck, dem der Kläger bzw. dem die ordentliche Mitgliederversammlung dann in ihrer Sitzung im Dezember 2019 nachgaben und die anwesenden Mitglieder einstimmig das Präsidium aufforderten, sich vom Kläger zu trennen. Allerdings war einzubeziehen, welche Folgen der streitgegenständliche Vorwurf für den Kläger haben kann, falls sich die Vorwürfe als unbegründet erweisen oder das Verfahren eingestellt werden sollte. Für den Kläger als Vorstand, der sich – auch nach seinem Vortrag – um eine neue Stelle bewerben will, können Vorwürfe der Bestechlichkeit erhebliche Auswirkungen haben. Denn gerade bei verantwortungsvollen Positionen kann der Makel einer Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Korruption oder die Missachtung von wesentlichen Compliance-Vorschriften ein Ausschlusskriterium für eine Bewerbung darstellen. Die Gefahr, dass am Betroffenen etwas „hängen bleibt“, besteht daher bei solchen Vorwürfen und auch vorliegend durchaus. Weiter war bei der Abwägung zu beachten, dass zwar der dem Vorwurf zu Grunde liegende Sachverhalt im Kern unstreitig geblieben ist. Allerdings hat die Beklagte mit Blick auf den zu gewährenden Vorteil im Sinne von § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinerlei Hinweise und/oder Belegtatsachen dafür vorgetragen, dass der Kläger überhaupt wusste, dass die Rechnung für die Reise nicht gestellt worden war. Vielmehr hat sich der Kläger unstreitig vor der Reise intern bestätigen lassen, dass ein Verstoß gegen Compliance-Richtlinien nicht vorliegt, was darauf hindeutet, dass er durchaus an einer ordnungsgemäßen Abwicklung interessiert war. Dafür, dass der Kläger nach Durchführung der Reise willentlich eine Rechnungsstellung z.B. durch Erinnerung bei der …-Gruppe nicht veranlasst oder gar verhindert hätte, ist hingegen an Belegtatsachen nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich hat die Kammer den Umfang des begehrten und in der angegriffenen einstweiligen Verfügung tenorierten Verbots gewürdigt. Ausweislich der Antragsformulierung und der Begründung geht es dem Kläger allein darum, dass die Beklagte nicht mehr über das Ermittlungsverfahren bzw. die Strafanzeige berichtet. Der Kläger verlangt hingegen gerade nicht, dass über den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr berichtet werden darf. Es wird der Beklagten daher – unabhängig davon, ob eine entsprechende Berichterstattung zulässig wäre, was die Kammer nach der klaren Antragsfassung offenlassen kann – im Ergebnis nicht untersagt, zu berichten, dass der Kläger an einer durch die …-Gruppe zunächst bezahlten Reise teilgenommen hat, hierfür anschließend keine Rechnung gestellt wurde und es jedenfalls zu möglichen Kooperationen oder ähnlichem zwischen dem ... und der …-Gruppe gekommen sei. Es bleibt der Beklagten insoweit auch unbelassen, eine mögliche Strafbarkeit des Klägers oder einen Verstoß gegen Compliance-Richtlinien in den Raum zu stellen, sie darf dies nach dem Verbotstenor lediglich nicht mit einem Bericht darüber verbinden, dass bereits ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist. Es ist auch sinnvoll, diese beiden Darstellungsmöglichkeiten getrennt zu betrachten. Denn der Durchschnittsleser wird bereits aus der Darstellung, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren führt, auf eine gewisse Belastbarkeit des Vorwurfs schließen, die über die reine Sachverhaltsdarstellung hinausgeht, obwohl die Staatsanwaltschaft aufgrund des Legalitätsprinzips zur Einleitung eines Strafverfahrens verpflichtet sein kann. Die Kammer hat insoweit auch einbezogen, dass sich die Beklagte auf das Rechtsgutachten von … bezieht, in dem ein Anfangsverdacht nach § 299 StGB für möglich erachtet wird. Weitere belastende Merkmale, die darüber hinausgehen und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und evtl. weitere Ermittlungsschritte rechtfertigen, lassen sich dem Gutachten und dem Vortrag der Beklagten jedoch ebenfalls nicht entnehmen. An dieser Stelle greift zu Gunsten des Klägers die Unschuldsvermutung. Im Ergebnis ist daher die Beeinträchtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten nicht als so weitreichend anzusehen. In Abwägung aller genannten Umstände, inklusive des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des BGH dem öffentlichen Interesse bei der Abwägung eine besondere Rolle zukommt, sowie unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts der Berichterstattung überwiegt insgesamt das Interesse des Klägers unter der Unterlassung der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts. e. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). f. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. 2. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit lag vor. Insbesondere hat der Beklagte nicht durch ein zu langes Zuwarten gezeigt, dass ihm die Sache nicht so dringlich ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist. Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungskläger: „Kläger“ und statt Verfügungsbeklagte: „Beklagte“) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren. Der Kläger war Alleinvorstand des … (im Folgenden: „...“), eines von insgesamt 19 Landesverbänden des … (im Folgenden: „…“), der Kinder-, Jugend- und Familienhilfen sowie Rettungs- und Hilfsdienste, Pflege und Betreuung, soziale Dienste etc. anbietet. Der Landesverband hat rund 32.000 Mitglieder sowie rund 2.600 hauptamtliche und 4.300 ehrenamtliche Mitarbeiter. Er erzielt einen Jahresumsatz von rund 100 Mio EUR. Die Beklagte betreibt die Webseite … und vertreibt die dort veröffentlichen Artikel auch bundesweit. Die Ausgaben können unter anderem online auf der Webseite … als Einzelausgabe sowie als Abonnement käuflich erworben werden. Der Kläger stand in Kontakt mit Verantwortlichen der sogenannten …-Gruppe, bei der es sich um einen Konzern mit verschiedenen Tochtergesellschaften handelt, der Dienstleistungen wie Gebäudereinigung, Catering, Pflege- und andere Gesundheitsdienstleistungen erbringt. Die Gruppe hat Geschäftskontakte in Rumänien und bemüht sich dort aktiv um die Gewinnung von Pflegekräften für den Einsatz in Deutschland. … ist einer der Vizepräsidenten des „...“, dessen Vorstandsvorsitzender Herr … ist. … ist hauptberuflich Versicherungsmakler. Der Kläger unternahm im Mai 2018 (vom 14.05.2018 bis zum 18.05.2018) eine Dienstreise nach Rumänien, die von Herrn … und dem „...“ initiiert worden war. Es handelte sich um eine „Wirtschaftsdelegationsreise“, die mit „Partnern aus Politik, Wirtschaft und dem Gesundheitswesen zum Austausch über die Herausforderung der städtischen und ländlichen Bevölkerung in Siebenbürgen in den Bereichen stationäre und ambulante Gesundheitsversorgung“ stattfand. Das Programm sah u.a. ein Treffen mit dem Rumänischen Roten Kreuz (RRK) und einen Austausch über die mögliche Zusammenarbeit und Unterstützung durch den ... vor. Die Kosten der Reise waren kalkuliert mit 750 EUR pro Person und sollten von den Teilnehmern bzw. den von diesen vertretenen Unternehmen getragen werden. Der Kläger ließ sich im Vorfeld der Reise vom Präsidenten des …, Herrn …, das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts oder von Compliance-Risiken bestätigen. Die Reise wurde von der …-Gruppe bezahlt, die dem ... zunächst keine Rechnung hierfür stellte. Auch von den Teilnehmern bzw. Unternehmen wurden zunächst keine Teilnahmegebühren gefordert. Nach der Rumänienreise nahm Herr … Kontakt zum ... auf, und unterbreitete in der Folge ein Angebot für Versicherungsleistungen. Im August 2018 verkündete der Kläger, dass er die Gründung einer Servicegesellschaft als „…“ mit der …-Gruppe beabsichtige. In der Folge traten Reinigungskräfte der …-Gruppe in verschiedenen …-Stationen auf, die die zu reinigenden Räume vermessen wollten, und erklärten dort, sie hätten jetzt den Job, weil „ihr Chef mit unserem Chef im Urlaub war“. Ende August 2018 gab es eine Protestkundgebung beim ..., bei der ca. 150 Mitarbeiter gegen die Entscheidung des Vorstands protestierten, 25 festangestellten Reinigungskräften im Wege des Outsourcings zu kündigen. Hierüber wurde berichtet. Im Dezember 2018 wandten sich zwei Geschäftsführer von Tochtergesellschaften des ... an dessen Präsidium und baten um Überprüfung der Vorgänge. Sie holten ein Rechtsgutachten des Herrn … vom 27.05.2019 ein (Anlage AG 7, Bl. 106 d.A.), das einen Anfangsverdacht gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB annahm. Hierbei wertete … es u.a. als ein Indiz für einen Anfangsverdacht nach § 299 StGB, dass die Reise nach Rumänien und entsprechende Entscheidungen bzw. Vorbereitungen hierzu im Hinblick auf Versicherungsleistungen und das Outsourcing in zeitlichem Zusammenhang standen (Anlage AG 7, S. 18, Bl. 123 d.A.). Das Präsidium des ... ließ seinerseits die Strafbarkeit und einen Verstoß gegen Compliance-Richtlinien durch die Kanzlei … prüfen, unter dem 24.07.2019 wurde ein Gutachten erstattet (unvollständig: Anlage Ast 5, Bl. 33 ff. d.A.). Das Gutachten entlastete den Kläger und die Präsidiumsmitglieder und sah weder strafrechtliche Vorwürfe noch Verstöße gegen Compliance-Richtlinie bestätigt. Das Präsidium des ... sprach in der Folge auf seiner Sitzung am 29.08.2019 den mit den Vorwürfen konfrontierten Personen, auch dem Kläger, ausdrücklich das Vertrauen aus. Im September 2019 wurde das Rechtsgutachten von … dem Konzernbetriebsrat zugespielt. Am 04.10.2019 schrieb der Kläger an die Mitarbeiter (Anlage Ast 6, Bl. 44 ff. d.A.) und informierte darüber, dass die … Medien voraussichtlich über mögliche Compliance-Verstöße berichten würden. Die Vorwürfe seien bereits seit Mitte Dezember 2018 bekannt, stellten aber keine Compliance-Verstöße dar. Ferner veröffentlichte der ... auf konkrete Nachfrage eine Presseinformation wie aus Anlage Ast 6, Bl. 45 d.A., ersichtlich. Darin wird darauf verwiesen, dass die Vorwürfe durch einen Rechtsanwalt widerlegt seien. Der Konzernbetriebsrat leitete das erhaltene Gutachten von … an die Staatsanwaltschaft … weiter und informierte die Mitarbeiter des ... hierüber mit Schreiben vom 24.10.2019. Die Organisatoren der Reise stellten die Kosten für die Reise erst im Oktober 2019 und damit mehr als 15 Monate nach der Reise und auf Erinnerung durch den ... in einer der Kammer nicht bekannten Höhe in Rechnung. Die Rechnung wurde zwischenzeitlich beglichen. Ab dem 05.10.2019 berichtete die …Zeitung über die Vorgänge (Anlagenkonvolut AG 11, Bl. 134 ff. d.A.). Am 30.11.2019 kam es in … zu einer Demonstration gegen die Spitze des ... wegen der Bestechlichkeitsvorwürfe und der Forderung nach mehr Transparenz. Im Dezember 2019 tagte die ordentliche Mitgliederversammlung des .... Anwesend waren 131 Vertreter von 60 der 120 Ortsvereine. Die anwesenden Mitglieder forderten einstimmig das Präsidium auf, sich vom Vorstand … zu trennen. Der Kläger legte sodann sein Vorstandsmandat mit Wirkung zum 31.12.2019 nieder. Die Beklagte veröffentliche am 03.12.2019 auf ihrer Webseite … den in Streit stehenden Artikel mit dem Titel „… Vorstand muss auf Druck der Mitglieder gehen“. In dem Artikel heißt es wörtlich auszugsweise wie folgt (Anlage Ast 2, Bl. 19 f. d.A.): „(…) Die Mitglieder des … zwingen ihren Vorstand zum Rücktritt. Grund sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. -(…) -(…) -Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Der bisherige Präsident lässt sein Amt ruhen. Gegen ihn und den Vorstand ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft … wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Ob tatsächlich Anklage erhoben wird, ist noch offen.“ Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war das Ermittlungsverfahren eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen (Stand auch noch 17.01.2020, Bl. 77 d.A.). Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage Ast 3, Bl. 21 ff. d.A.). Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab mit Schreiben vom 20.12.2019 (Anlage Ast 4, Bl. 30 ff. d.A.). Auf den Antrag des Klägers vom 30.12.2019 in Form der Fassung aus dem Schriftsatz vom 10.01.2020 hin hat die Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 23.01.2020 (Bl. 152 ff. d.A.) bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in identifizierbarer Weise durch die Bezeichnung des Antragstellers als Vorstand [des ...] über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der Bestechlichkeit zu berichten, wenn dies geschieht, wie in dem Artikel „… Vorstand muss auf Druck der Mitglieder gehen“, abrufbar unter dem Link … und wie ersichtlich in der Anlage Ast. 2. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.01.2020 gegen den Beschluss der Kammer vom 23.01.2020 Widerspruch eingelegt (Bl. 159 f. d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass die identifizierende Berichterstattung über ihn unzulässig sei. Der Kläger sei identifizierbar. Es gebe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Er sei keine so herausragende Persönlichkeit, dass eine Berichterstattung gerechtfertigt wäre. Es sei lediglich um eine Dienstreise im Wert von 750 € des Regionalvorstands (nicht Bundes-Vorstands) gegangen. Darüber hinaus fehle es bereits an dem Mindestwert an Beweistatsachen. Die Vorwürfe gegen ihn seien völlig haltlos. Das sei ausgiebig juristisch geprüft und ein Mindestwert an Beweistatsachen komplett ausgeräumt worden. Das Vorliegen einer Strafanzeige reiche nicht aus, um identifizierend über ihn zu berichten. Die Beklagte lasse bei ihrer Berichterstattung außer Betracht, dass die Strafverfolgungsbehörden jeder Strafanzeige nachgehen. Nur aufgrund der – lediglich auf Strafanzeigen beruhenden – Berichterstattung der Beklagten sei der Kläger gezwungen gewesen, den Rücktritt anzubieten. Die Berichterstattung hätte ein völlig falsches Licht auf den Kläger und den ... geworfen. Die Berichterstattung sei vorverurteilend. Bereits mit der Überschrift „… Vorstand muss auf Druck der Mitglieder gehen – Die Mitglieder des ... zwingen ihren Vorstand zum Rücktritt. Grund sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft“ werde behauptet, der Kläger sei der Tat schon überführt und daher sogar schon seinen Vorstandsposten habe räumen müssen. Dies sei jedoch verfälscht. Denn die Vorwürfe seien völlig haltlos und die Umstände, die zum Rücktritt des Klägers geführt hätten, seien anders als in der Berichterstattung dargestellt. Es finde eine massive Vorverurteilung des Klägers statt. Die Berichterstattung sei auch deshalb unzulässig, weil es sich nicht um einen gravierenden Vorgang handele. Die Beklagte hätte in dem Verfahrensstadium der Ermittlungen überhaupt nicht berichten dürfen. Die identifizierende Berichterstattung stehe in keinerlei angemessenem Verhältnis zur Schwere des (nicht einmal begangenen) Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit. Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17 – sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Erst bei Durchführung einer Hauptverhandlung dürfe bei einem Fall wie den vorliegenden im Rahmen eines Strafverfahrens identifizierend berichtet werden. Der Kläger beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2020, Az. 2-03 O 3/20, zu bestätigen. Die Beklagte beantragt, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2020 zum Az. 2-03 O 3/20 aufzuheben und den auf den Erlass der Verfügung gerichteten Verfügungsantrag des Antragstellers vom 30.12.2019 in der Fassung vom 10.01.2020 zurückzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Berichterstattung zulässig sei. Der Kläger sei über den Pressesprecher des Vereins zu den konkreten Vorwürfen angehört worden per E-Mail. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über den Vorstand des sehr großen Vereins. Es gehe bei der Berichterstattung nicht um einen bloßen Verdacht, sondern die Geschehnisse um die Rumänien-Reise hätten unstreitig stattgefunden. Die Vorwürfe seien nicht so haltlos, wie der Kläger es suggerieren möchte. Die Reise habe unstreitig stattgefunden, sie sei unstreitig von der …-Gruppe bezahlt worden und von dem … erst nach der bereits erhobenen Strafanzeige und erst zu einem Zeitpunkt beglichen worden, als die Medien bereits über die Vorwürfe berichtet hätten. Es gehe hierbei nicht um die Berichterstattung um „läppische 750 €“, sondern darum, ob Dritte versucht haben, den Antragsteller strafrechtswidrig dazu zu bewegen, sie bei der Vergabe von Reinigungsaufträgen für viele Tausend Euro zu begünstigen bzw. ihnen ein Versicherungspaket von 800.000,00 € „zuzuschieben“, obwohl sie nicht die besten und günstigsten Anbieter waren und dies dem … geschadet hätte. Über den Kläger werde in seiner Funktion als Vorstand berichtet in seiner beruflichen Sphäre, über die in einem wesentlich breiteren Umfang berichtet werden dürfe, als dies bei rein privaten Angelegenheiten der Fall wäre. Hier sei auch entscheidend, dass die Welle der Empörung aus dem Verein heraus und nicht erst durch die Beklagte erzeugt worden sei. Die Mitgliederversammlung, im Rahmen derer dem Kläger der Rücktritt nahegelegt worden sei, sei vor der Berichterstattung erfolgt. Zum Zeitpunkt der hiesigen Berichterstattung seien die wesentlichen Weichen für die Beendigung der beruflichen Tätigkeit bei dem … gestellt gewesen. Eine Vorverurteilung finde nicht statt. Jeder wisse, dass ein Ermittlungsverfahren nicht immer zur Anklage und nicht immer zur Verurteilung führten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.