Urteil
2-03 O 392/19
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0702.2.03O392.19.00
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Leitsätze
Die Verarbeitung von Trauer kann auch dann von der Privatsphäre geschützt sein, wenn sie in der Öffentlichkeit geschieht (hier durch Aufhängen eines Abschiedsbriefs an die getötete Mutter). Besonders zu berücksichtigen sein kann insoweit der Schutz der Familie und Kindern.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen,
1. den nachfolgend abgebildeten Abschiedsbrief des Klägers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
[BILD]
2. zu behaupten und/oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
[...]
jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel unter https:/www.... („Auf offener Straße in A – X ... wurde auf dem Weg zur Kita erschossen“, Anlage K1).
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 784,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V. Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu I.1 und I.2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verarbeitung von Trauer kann auch dann von der Privatsphäre geschützt sein, wenn sie in der Öffentlichkeit geschieht (hier durch Aufhängen eines Abschiedsbriefs an die getötete Mutter). Besonders zu berücksichtigen sein kann insoweit der Schutz der Familie und Kindern. I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, 1. den nachfolgend abgebildeten Abschiedsbrief des Klägers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: [BILD] 2. zu behaupten und/oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen: [...] jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel unter https:/www.... („Auf offener Straße in A – X ... wurde auf dem Weg zur Kita erschossen“, Anlage K1). II. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 784,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu I.1 und I.2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist bis auf einen Teil der Abmahnkosten begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Abbildung des von ihm verfassten und an einer Straßenlaterne aufgehängten Briefs (Antrag zu I.1). a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). b. Die streitgegenständliche Berichterstattung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger selbst oder mit seinem Vormund den streitgegenständlichen Brief in der Öffentlichkeit an einen Laternenpfahl gehängt hat. aa. Der Kläger ist durch die Berichterstattung erkennbar. An die Erkennbarkeit einer Person werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 – Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Kap. 13 Rn. 53). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620; BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. – Überwachter Nachbar). Der Betroffene kann in diesem Sinne erkennbar sein, wenn sich seine Identität aus den Umständen der Berichterstattung ableiten lässt (OLG Köln AfP 2014, 463; Soehring/Hoene, a.a.O., Kap. 13 Rn. 51). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn zum einen wird auf der Abbildung der Vorname des Klägers gezeigt und sein Alter genannt. Ferner wird der Name seiner Mutter mit abgekürztem Nachnamen erwähnt, sowie darüber hinaus, dass diese insgesamt drei Kinder hatte und zu welcher Kita sie ihren dreijährigen Sohn am Tattag brachte. Schließlich nimmt die angegriffene Berichterstattung erkennbar Bezug auf die Tatumstände und die Beklagte hatte nur zwei Tage zuvor bereits hierüber mit weiteren Angaben berichtet. Nach alledem durfte der Kläger befürchten, dass er jedenfalls im engeren und weiteren Bekanntenkreis erkannt wird. bb. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf eine Einwilligung des Klägers berufen. Insoweit behauptet die Beklagte selbst nicht, dass der Kläger oder die Großeltern ihr gegenüber in eine Berichterstattung wie die streitgegenständliche eingewilligt hätte. Im Aufhängen des streitgegenständlichen Briefs ist eine Einwilligung auch nicht zu erkennen. cc. Die Kammer ordnet den streitgegenständlichen Brief vorliegend (noch) der Privatsphäre des Klägers zu. (1) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falls herausgearbeitet werden müssen (BVerfG NJW 1980, 2070 – Eppler; BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 80). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt unter anderem die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (BGH NJW 2014, 768 Rn. 10 m.w.N.). Die Sphären überschneiden sich, abstrakte Leitlinien können nur eine grobe Richtung vorgeben (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 64). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre können grundsätzlich nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH NJW 2010, 760 Rn. 21). Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa – aber nicht nur – weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH NJW 2020, 53 Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379 Rn. 13). Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25). (2) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch der Bereich der Trauerverarbeitung grundsätzlich dem Bereich der Privatsphäre zuzuordnen ist, selbst wenn diese teils in der Öffentlichkeit stattfindet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.1998 – 15 U 232/97, BeckRS 2000, 12202; OLG Jena NJW-RR 2005,1566; LG Düsseldorf ZUM-RD 2011, 247; zu Bildaufnahmen bei einer Trauerfeier LG Frankfurt/Oder AfP 2013, 438; LG Köln NJW 1992, 44). Dies soll sogar gelten, wenn der Betroffene ein Interview gibt (LG Düsseldorf ZUM-RD 2011, 247). Besonders zu berücksichtigen sein kann insoweit auch der Schutz von Familie und Kindern aus Art. 6 GG (OLG Jena NJW-RR 2005,1566). Schließlich ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es hier um die Veröffentlichung eines Briefs geht. Es ist anerkannt, dass jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist, die Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (BGH NJW 2015, 782 Rn. 15; BGH NJW 2020, 770 Rn. 37 – Zitat aus Anwaltsschriftsatz; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.2020 – 16 U 93/19) und daher dem Verfasser die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.2020 – 16 U 93/19). Dies kann sogar dann gelten, wenn der Brief bereits (Jahre) zuvor auf einer Pressekonferenz veröffentlicht wurde, aber Jahre später einem neuen Publikum in einer TV-Berichterstattung eröffnet wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.2020 – 16 U 93/19). (3) In Anwendung der oben genannten Grundsätze erachtet die Kammer die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Briefs entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als einen Eingriff in die Intimsphäre des Klägers. Denn zwar ist die Trauerverarbeitung an sich ein innerer Vorgang, diesen hat der Kläger jedoch durch das Aufhängen seines Briefs auch nach außen gerichtet und damit die Belange Dritter berührt. (4) Allerdings bewertet die Kammer den streitgegenständlichen Brief – trotz der Aufhängung an einem öffentlichen Ort – unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßstäbe als Teil der Trauerverarbeitung des Klägers noch als der Privatsphäre zugehörig. Die Privatsphäre ist auch nicht durch eine Selbstöffnung verlassen worden. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann nämlich entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (zur Selbstöffnung durch Teilnahme an sozialen Medien s. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.11.2019 – 2-03 O 511/18). Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12 Rn. 121a m.w.N.). Hier war auch für die Beklagte erkennbar, dass sich der Kläger mit seinem an seine verstorbene Mutter gerichteten Brief am Tatort nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zuwenden und öffnen wollte. Vielmehr liegt ersichtlich in dem Aufhängen an diesem Ort ein Teil der Trauerverarbeitung, der Versuch, mit der verstorbenen Mutter, nicht aber der allgemeinen und breiten Öffentlichkeit in Kontakt zu treten. Der thematische Schutz ist damit jedenfalls nicht vollends geöffnet worden. Vielmehr oblag es weiter dem Kläger, zumindest über die Form der Veröffentlichung seines Briefs zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.2020 – 16 U 93/19). Insoweit ist die Kammer auch davon überzeugt, dass durch die Veröffentlichung der Beklagten der Brief des Klägers einem neuen, weiteren Publikum eröffnet worden ist, als dies zuvor durch das Aufhängen an einem Laternenpfahl der Fall war. Eine Selbstöffnung lag vorliegend auch nicht in den von der Beklagten vorgetragenen Beileidsbekundungen bzw. Trauerworten auf der Trauerseite des Medienhauses V. Dies gilt auch für die – auch vom Kläger – entzündete „Online-Trauerkerze“ mit den Worten „Mama wir vermissen Dich“. Folgte man der Auffassung der Beklagten, dass hierdurch eine Selbstöffnung erfolge, weil die Trauerverarbeitung in die Öffentlichkeit getragen wird, müsste dies auch für Traueranzeigen der Familie in Zeitungen gelten, die insoweit vergleichbar sind. Das Schalten einer Traueranzeige kann jedoch nicht die Öffnung dieses Bereichs der Privatsphäre bewirken. c. In Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie den obigen Ausführungen zur Selbstöffnung erachtet die Kammer den Eingriff als rechtswidrig. Hierbei hat die Kammer zunächst wie oben dargestellt berücksichtigt, dass der Brief offenkundig Teil der Trauerverarbeitung des Klägers war, die unter einem besonderen Schutz steht und dies selbst, wenn sie – wie hier – teils in der Öffentlichkeit geschieht. Weiter hat die Kammer einbezogen, dass dem Kläger die Entscheidung über das Ob und Wie der Veröffentlichung auch aufgrund der sprachlichen Festlegung seiner Gedanken oblag. Schließlich war einzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Berichterstattung gerade erst neun Jahre alt war. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BGH NJW 2010, 1454 Rn. 9 – Bildberichterstattung über Kinder von Prominenten). Es ist offensichtlich, dass in diesen speziellen Schutzbereich eingegriffen wird, wenn die Trauerverarbeitung eines Kindes, das einen oder sogar beide Elternteile verloren hat, wie hier in die Öffentlichkeit getragen wird. Auf der anderen Seite war zu Gunsten der Beklagten einzubeziehen, dass an der streitgegenständlichen Tat durchaus ein öffentliches Interesse bestand. Gerade die Umstände, dass nämlich die Mutter von ihrem Lebensgefährten auf offener Straße getötet wird, ruft ein besonderes öffentliches Interesse hervor, das die Beklagte bedienen kann. Auch war zu berücksichtigen, dass der Kläger (selbst oder mit seinem Vormund) seinen Trauerbrief an einen Laternenpfahl geheftet und damit jedenfalls einer gewissen Öffentlichkeit zur Kenntnisnahme gebracht hat. Soweit die Beklagte einwendet, dass ihre Webseite vergleichbar dem Regionalteil einer Zeitung größtenteils ohnehin nur von der Leserschaft vor Ort gelesen werde, sodass mit diesem keine wesentlich breitere Öffentlichkeit informiert würde, folgt die Kammer dem nicht. Auch wenn die Beklagte den Beitrag auf ihrer Webseite regional einordnet, wendet er sich doch an ein deutlich weiteres Publikum als der aufgehängte Brief des Klägers. Darüber hinaus ist auch der Regionalteil der Webseite der Klägerin für Personen außerhalb dieser Region ohne Weiteres abrufbar und durch Suchmaschinen auch auffindbar. Dies gilt hier umso mehr, da es sich bei der Webseite der Beklagten um eine mit besonderer bundesweiter Breitenwirkung handelt. Nach erneuter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwog hier das Interesse des Klägers an der Nichtveröffentlichung. Die Kammer hat auch erwogen, den Eingriff – wie die Beklagte – lediglich als einen solchen in die Sozialsphäre und nicht der Privatsphäre des Klägers anzusehen. Nichtsdestotrotz wäre auch in diesem Fall eine Abwägung geboten. Der Kammer ist insoweit bewusst, dass die Berichterstattung über wahre Tatsachen in der Sozialsphäre in der Regel zulässig ist. Letztlich hätten die Interessen des Klägers aber auch in diesem Fall überwogen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere hat die Kammer hier erneut einbezogen, dass der Kläger minderjährig war und durch die Berichterstattung der Beklagten der Vorgang seiner Trauerverarbeitung in ein größeres öffentliches Umfeld getragen wurde. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu I.2. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Unterschied hierzu handelt es sich bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu I.2 auch um eine Umschreibung des Orts, an dem der Brief aufgehängt wurde sowie um die Beschreibung und wörtliche Wiedergabe des gesamten Briefs des Klägers. Im Gesamtkontext greift unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte auch diese Äußerung unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Die Kammer hat insoweit auch einbezogen, dass nicht die Schrift des Briefs selbst erkennbar ist und die Beklagte in der Äußerung auch den Ort und die näheren Umstände beschreibt. Dennoch ist die Äußerung nach Auffassung der Kammer in Abwägung der widerstreitenden Interessen insgesamt als unzulässig anzusehen. 3. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). 4. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 683, 677, 670 BGB (Antrag zu II.), jedoch nicht im geltend gemachten Umfang. Der vom Kläger angesetzte Gegenstandswert von 30.000 EUR ist, auch unter Berücksichtigung des im einstweiligen Verfügungsverfahren angesetzten und von der Beklagten nicht angegriffenen Streitwerts von 20.000 EUR, angemessen. Der Kläger kann jedoch entgegen seiner Auffassung lediglich den Ersatz einer 1,3-Geschäftsgebühr verlangen. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Entsprechend Nr. 2300 VV RVG kann jedoch eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das Bestimmungsrecht des Anwalts wird damit dahingehend eingeengt, dass eine 1,3-fache Gebühr nur bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, nicht aber bereits bei größerer Bedeutung der Angelegenheit oder überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers zum Tragen kommt (Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 43 m.w.N.). Dies ist von dem Rechtsanwalt darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH NJW 2015, 3793 Rn. 23). Hier hat der Kläger bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, weshalb bei der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ein wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinausgehender deutlicher Mehraufwand entstanden sein soll. Zu Recht hat sich der Kläger aber einen Teil der Gebühr aus dem Eilverfahren anrechnen lassen, hier in Höhe einer 0,65-Gebühr. Vorliegend war daher von einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 30.000 EUR (=1.121,90 EUR) ausgehend eine 0,65-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 (=482,30 EUR) abzuziehen und zum Ergebnis die Pauschale von 20 EUR sowie Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Der Kläger kann nach alledem noch weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 784,92 EUR fordern. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da das Unterliegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig war. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Trauer des Klägers. Der Kläger ist einer von drei Söhnen von X, die von ihrem Lebensgefährten, dem Vater des Klägers, am ....2018 auf offener Straße in A erschossen wurde. Der Vater des Klägers kam im Anschluss an die Tat ebenfalls ums Leben. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Tat neun Jahre alt. Die Großeltern mütterlicherseits wurden mit Beschluss des AG A vom ...2018 als Vormund des Klägers bestimmt. Die Beklagte betreibt den Internetauftritt unter www..... Nach der Tat wurde an einer Straßenlaterne am Tatort ein handgeschriebener Abschiedsbrief aufgehängt. Dort wurden auch zahlreiche Blumen, Kerzen und Ähnliches für die Verstorbene niedergelegt. Die Beklagte berichtete bereits am ....2018 unter der Überschrift „Auf offener Straße in A – X [=Vorname und Initial des Nachnamens]... wurde auf dem Weg zur Kita erschossen“. Dieser Bericht ist Gegenstand eines Verfahrens vor der Kammer zum Az. 2-03 O 393/19. Am ....2018 berichtete die Beklagte erneut unter www.... unter der Überschrift „Rührender Brief an erschossene Mutter - ‚Liebe Mama, ich hoffe es geht dir gut bei Gott‘“ über die Tat und auch den Brief des Klägers (Anlage K1, Bl. 14 d.A.). Hierbei zeigte die Beklagte zunächst ein Bild vom Tatort, auf dem ein Straßenabschnitt sowie insbesondere eine Straßenlaterne umstellt von Blumen und Kerzen und beklebt mit Zetteln verschiedener Art zu sehen ist. Anschließend schilderte die Beklagte den Tathergang und stellte dann unter der Unterüberschrift „Trauer um X“ den Abschiedsbrief des Klägers vor, der auch vollständig gezeigt wird. Über die Tat wurde auch in anderen Medien überregional berichtet (vgl. Anlagenkonvolut B2, Bl. 45 ff. d.A.; Anlage B4, Bl. 58 f.; Anlagenkonvolut B5, Bl. 60 ff. d.A.). Das ZDF berichtete im Rahmen eines Beitrags für „hallo Deutschland“ in einem ca. 1.30 Minuten dauernden Video von der Tat. In keinem dieser Beiträge wurde der Abschiedsbrief des Klägers an seine Mutter thematisiert. Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K2, Bl. 17 d.A.). Dem kam die Beklagte nicht nach. Für die Abmahnung macht der Kläger Kosten in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 30.000 EUR geltend, wobei er sich die bereits im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens im Eilverfahren festgesetzten Kosten anrechnen lässt. Am ....2018 stellte das im Rhein-Main-Gebiet regional tätige Medienhaus V in der Rubrik „V Trauer“ eine Traueranzeige für die Verstorbene online. Auf dieser Seite können Besucher eine Gedenkkerze hinterlassen, optional mit persönlichen Zeilen an die Verstorbene. Neben der Großmutter und den Geschwistern des Klägers der Verstobenen stellten eine Vielzahl von Personen ihre Beileidsbekundungen und Abschiedsworte auf der Webseite ein (Anlage B8, Bl. 71 d.A.; Anlage B9, Bl. 74 d.A.). Dort findet sich auch eine „Gedenkkerze“ von „[Namen der Kinder des Opfers]“ mit den Worten „Mama wir vermissen Dich“ (Anlage B9, Bl. 74/77 d.A.). Auf den Antrag des Klägers vom 15.10.2018 hin untersagte die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 24.10.2018 (Beiakte der Kammer zum Az. 2-03 O 396/18) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel –, die Verbreitung der Abbildung des Abschiedsbriefs (Tenor zu 1.) sowie die Äußerung (Tenor zu 2.) „...“, Mit Schreiben vom 06.11.2018 erklärte die Beklagte, dass sie keine Abschlusserklärung abgeben werde. Der Kläger ist der Auffassung, er sei durch die Berichterstattung inklusive Nennung seines Vornamens sowie die Ablichtung seines handgeschriebenen Abschiedsbriefs sowie aus den Gesamtumständen, wie der Nennung des Namens und des Berufs seiner Mutter, erkennbar. Die Berichterstattung stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Intimsphäre sowie sein Recht auf kindesgemäße Entwicklung dar. Als minderjähriges Opfer einer Straftat sei er in besonderem Maße gegen die Berichterstattung über das Verbrechen seines Vaters geschützt. Der Verlust beider Elternteile zähle für einen Minderjährigen zu den schlimmsten denkbaren Ereignissen im Leben, da hier die innerste Gedanken- und Gefühlswelt im Kern betroffen sei. Die Persönlichkeitsrechte des Klägers seien durch sein Recht auf kindesgemäße Entwicklung verstärkt. Die Berichterstattung betreffe den Kläger auch nicht nur in seiner Sozialsphäre, die nicht rein räumlich, sondern thematisch zu bestimmen sei. Die Trauer, insbesondere Minderjähriger, sei ein Gefühl, das der Intimsphäre zuzuordnen sei. Daher sei unerheblich, dass der Abschiedsbrief an einem öffentlichen Ort aufgehängt worden sei, da dies ein rein räumlicher Aspekt sei. Es sei darüber hinaus zwischen der „Tatortöffentlichkeit“ und der „Medienöffentlichkeit“ zu unterscheiden. Die Beklagte habe auch gegen Ziff. 8.2 des Pressekodex, den Opferschutz, verstoßen. Der Kläger sei auch als Opfer der Tat anzusehen, nicht nur seine Mutter. Der Eingriff werde durch die Missachtung von Ziff. 8.4 (Schutz von Familienangehörigen) und 8.8 (Schutz des Aufenthaltsorts) des Pressekodex noch verstärkt. Das öffentliche Informationsinteresse an der Tat erstrecke sich nicht auf die Wiedergabe des Trauerbriefes des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 9-jährigen Klägers. Es liege auch keine Selbstöffnung bzw. Einwilligung vor. Das Aufhängen des streitgegenständlichen Abschiedsbriefs stelle einen höchstpersönlichen Akt der Trauerverarbeitung dar, der nur einem überschaubaren lokalen Publikum zugänglich gemacht wurde. Mangels Geschäftsfähigkeit sei der Kläger auch nicht einwilligungsfähig gewesen. Ferner könne der Kläger hinsichtlich des Abschiedsbriefs seinen Anspruch auf das Urheberrecht stützen. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, 1. den nachfolgend abgebildeten Abschiedsbrief des Klägers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: [Bild] 2. zu behaupten und/oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „...“, jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel unter https:/www.... („Auf offener Straße in A – X ... wurde auf dem Weg zur Kita erschossen“, Anlage K1), II. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 878,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Großteil der Leserschaft des streitgegenständlichen, im Regionalteil veröffentlichten, Berichts und damit auch des Briefes des Klägers komme ohnehin aus dem Umkreis des Klägers. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger selbst den streitgegenständlichen Brief aufgehängt habe. Die Beklagte ist der Auffassung, die Berichterstattung betreffe den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre, da er sich der Öffentlichkeit aktiv zugewendet habe. Der Kläger habe auch durch das Entzünden einer „Online-Trauerkerze“ seine Trauerverarbeitung in die Öffentlichkeit getragen. Eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung drohe nicht. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiege vorliegend die Interessen des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.