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Urteil

2-03 O 83/23

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:1207.2.03O83.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Komplementär, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wie auf www.intouch.wunderweib.de in dem Artikel vom 10.06.2022 unter der Überschrift „…: Jetzt spricht er über seine verheimlichten Kinder“ geschehen und aus Anlage K 1 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 659,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagten zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Komplementär, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wie auf www.intouch.wunderweib.de in dem Artikel vom 10.06.2022 unter der Überschrift „…: Jetzt spricht er über seine verheimlichten Kinder“ geschehen und aus Anlage K 1 ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 659,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagten zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger kann die Verbreitung bzw. Veröffentlichung der streitgegenständlichen Aussagen verlangen aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, 2 Abs. 1 GG. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit und das Allgemeine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Die Zuordnung einer bestimmten Aussage zu einer bestimmten Person in der Form des wörtlichen Zitats enthält die jedenfalls inzidente Behauptung, der Zitierte habe sich so geäußert, wie er zitiert wird (BGH NJW 2011, 3516 – Das Prinzip Arche Noah; BVerfG NJW 2013, 774 – Das Prinzip Arche Noah; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage 2019, Rn. 16.96). Dabei werden an die Genauigkeit von Zitaten hohe Anforderungen gestellt. Dies betrifft auch den Kontext, in den der zitierte Satz oder Satzteil gestellt wird (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage 2019, Rn. 16.96). Nach diesen Grundsätzen überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten. Die streitgegenständliche Passage enthält die unwahre Aussage, dass sich der Kläger in der ARD-Sendung … so – wie zitiert – geäußert hat. Dies war jedoch – unstreitig – nicht der Fall. Sämtliche streitgegenständlichen Zitate sind nicht in der Sendung von ... gefallen. Die Berichterstattung beinhaltet stattdessen eine Zusammenstellung von mehr oder weniger alten vereinzelten Aussagen des Klägers zu seiner Familie. Diese unwahre Berichterstattung muss der Kläger in der streitgegenständlichen Form nicht hinnehmen. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Bericht lege nicht offen, wann und wo der Kläger die Äußerungen getätigt habe. Dieser Lesart folgt die Kammer nicht. Der Leser versteht die Berichterstattung so, dass sich der Kläger gewissermaßen „en bloc“ in der Sendung ... zu verschiedenen innerfamiliären Themen geäußert hat. Bereits die Überschrift und die Unterüberschrift ordnet die Zitate ausdrücklich der damals aktuellen …. Sendung (vom 17.05.2022) zu. Im Artikel heißt es, dass der Kläger „jetzt“ über seine verheimlichten Kinder gesprochen habe. Er habe in der Sendung von ... sein Herz geöffnet und aus dem Familiennähkästchen geplaudert. Die anschließenden Zitate erscheinen angesichts dessen als Aussagen des Klägers, welche er bei ... getätigt haben soll. Die Unwahrheit ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wertneutral. Zum berechtigten Interesse des Zitierten zählt auch, dass seine Zitate nicht aus dem Kontext gerissen bzw. in einen anderen Kontext gesetzt oder zu einem Interview verwoben werden, das so nie stattgefunden hat. Wenn die Berichterstattung verschiedene und zu unterschiedlichen Anlässen getätigte öffentliche Äußerungen des Zitierten wie im vorliegenden Fall als eine einheitliche Aussage darstellt, kann Zitierte daher grundsätzlich Unterlassung verlangen. Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Bericht ein Verhalten des Klägers beschreibt, welches tatsächlich von seinem üblichen Verhaltungsweise abweichen würde. Durch die Wiedergabe der Zitate erhält der Leser den Eindruck, der Kläger habe derart viele Aussagen zu seiner Familie in einer aktuellen Sendung getätigt und diese dann auch noch durch äußere Gefühlsregungen untermalt („plaudert ... fröhlich aus“; „(…) schmunzelt …“). Regelmäßig äußert sich der Kläger jedoch nur vereinzelt und recht knapp zu seiner Familie und schweigt ansonsten. Hier aber wird dem Kläger wahrheitswidrig unterstellt, er hätte sich gewissermaßen „en bloc“, also in einer für ihn ungewöhnlichen Art und Weise bei ... „endlich“ dazu geäußert, „(w)oher seine sonst so oft verheimlichten Töchter stammen, worüber sie in der Familie … gemeinsam lachen – und darüber wie er als Vater alle seine Kinder erzieht (…)“. Dies muss der Kläger jedoch nicht hinnehmen. Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen dem Kläger zu aus den §§ 823, 249 ff. BGB bzw. aus den §§ 670, 677, 683 BGB, da die Abmahnung berechtigt war. Prozesszinsen kann der Kläger aus den §§ 291, 288 BGB verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger macht presserechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Zudem beansprucht er vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Kläger ist Moderator und Journalist. Er trat am 17.05.2022 in der ARD-Sendung ... auf und äußerte sich dort – abschließend zitiert – wie folgt zum Thema seiner Familie: „Meine Frau und ich haben aus Sibirien zwei Kinder adoptiert.“ In der Vergangenheit hatte er sich verschiedentlich öffentlich zu seiner Familie geäußert wie ersichtlich aus der Klageerwiderung. Die Beklagte betreibt die Webseite … Dort veröffentlichte sie am 10.06.2022 unter der Überschrift „…: Jetzt spricht er über seine verheimlichten Kinder“ einen Artikel, in dem der Kläger zitiert wird. Es heißt dort: „Doch in der Sendung von … (…) öffnete er jetzt sein Herz – und plauderte aus dem Familien-Nähkästchen. (…) worüber sie in der Familie ... gemeinsam lachen – und darüber, wie er als Vater alle seine Kinder erzieht, spricht er. (…) Lesen gelernt haben nämlich alle mit einem ganz besonderen Buch. ‚Meine Kinder haben mit ‚Harry Potter‘ lesen gelernt, alle sieben Bände‘, plaudert ... fröhlich aus. Und: ‚Sie haben alle ein Instrument gelernt, ja.‘ Was ihm sonst noch in den Sinn kommt, wenn er an seinen Nachwuchs denkt? (…) ‚Das war für meine Kinder immer das Allergrößte, wenn in einer Eisdiele irgendwo, und da durfte man probieren das Eis. Und dann habe ich also in das Ding gegriffen, wo also die Löffel waren und dann habe ich da ein Stück Eis mir genommen – und dann war das genau das Glas, wo die abgelutschten Löffel reinkamen! ‚Ihhh, Papa, ihhh, Papa!‘ – die haben sich über Wochen nicht mehr eingekriegt‘, schmunzelt ….“ Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2022 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Auf Antrag des Klägers untersagte die Kammer es der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter dem Aktenzeichen 2-03 O 242/22 unter Androhung von Ordnungsmitteln, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wie auf www.intouch.wunderweib.de … ...: Jetzt spricht er über seine verheimlichten Kinder“ geschehen und aus Anlage ASt 1 ersichtlich. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zitate bereits deshalb unzulässig seien, weil er sich nicht in der fraglichen Sendung … so geäußert habe. Dort habe er – was unstreitig ist – lediglich gesagt „Meine Frau und ich haben aus Sibirien zwei Kinder adoptiert“. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: wie auf … in dem Artikel vom 10.06.2022 unter der Überschrift „...: Jetzt spricht er über seine verheimlichten Kinder“ geschehen und aus Anlage K 1 ersichtlich; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 659,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Berichterstattung zulässig sei. Wann und wo der Kläger die Äußerungen getätigt habe, lege der Bericht nicht offen. Selbst wenn man dies annähme, wäre die „Unrichtigkeit“, die lediglich darin liege, dass der Kläger die streitgegenständlichen Aussagen in anderen Sendungen getätigt habe, nicht von hinreichender persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.