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Beschluss

10 S 51/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0228.10S51.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Drittwiderbeklagten gegen das am 22.12.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (205 C 143/09) wird verworfen. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (205 C 143/09) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und der Drittwiderbeklagten auferlegt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung der Drittwiderbeklagten war zu verwerfen, weil sie bereits unzulässig ist (§ 522 Abs.1 BGB). Die Kammer verweist zunächst auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 12.09.2011. Die Unzulässigkeit der Berufung folgt aus § 99 Abs.1 ZPO. Danach ist eine Beschwer nur wegen der Kosten unbeachtlich (vgl. Zöller-Heßler, vor § 511 ZPO, Rz 22; MüKo-Giebel, § 99 Rz 11). In der Hauptsache ist die Drittwiderbeklagte aber nicht beschwert. 3 Soweit sie vertritt, ihre Berufung sei zulässig, versteht sie das in ihrem Schriftsatz vom 01.10.2011 angeführte Zitat (Zöller-Herget, § 99 Rz 1) falsch. Die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs.1 ZPO greift auch dann ein, wenn die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer nicht rechtsmittelfähig ist. Zwar kann die kostenbelastete Partei dann nicht auf ein Hauptsacherechtsmittel verwiesen werden, doch ist diese Rechtsschutzlimitierung gerade intendiert (vgl. MüKo-Giebel, § 99 Rz 11; Musielak-Wolst, § 99 Rz 5). 4 Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Voraussetzungen des § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO liegen daher auch in der Form der Vorschrift nach der Einführung des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 vor. 5 Zur Begründung dieses Beschlusses bezieht sich die Kammer zunächst auf die Hinweise in dem Beschluss vom 12.09.2011. Die Stellungnahme des Klägers zu den Hinweisen in seinem Schriftsatz vom 01.10.2011 gibt zu einer abweichenden und für den Kläger günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. 6 Hinsichtlich der unzulässigen Feststellungsanträge hat der Kläger entgegen seiner Ansicht gerade nicht hinreichend zu der Möglichkeit von Folgeschäden vorgetragen. Er hat lediglich in der Berufungsbegründung ausführen lassen, durch die Durchfeuchtung der Wohnung seien „feuchtigkeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen“ nicht ausgeschlossen. Diese pauschale Behauptung ersetzt keinen substantiierten Vortrag in Form der Behauptung ernstlich möglicher Schäden. Sie lässt nicht einmal ermessen, in welchen physischen oder psychischen Bereichen nach Ansicht des Klägers Beeinträchtigungen zu befürchten sein könnten. 7 Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die als Schadensersatz begehrt werden, sind unter Verwendung der Gebührentabellen bezifferbar, so dass eine – vorrangige – Leistungsklage erhoben werden könnte. Eine erfolgte Abrechnung der Kosten ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. 8 Zu den Hinweisen der Kammer zur Minderungshöhe hat der Kläger ausdrücklich nicht Stellung genommen, so dass von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. 9 Für die Zeit zwischen dem 23. und 25.04.2008 hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Vortrag des darlegungsbelasteten Klägers nicht hinreichend sei, um auf eine Minderung des Mietzinses schließen zu können. Der Kläger hatte behauptet, aus der Außenwand zwischen Küche und Treppenhaus sei am 23.04.2008 beidseitig Wasser ausgetreten. Die „Leckage“ habe wegen Besorgnis einer neuerlichen Überschwemmung zu einem zweitägigen Ab- und Zusammenrücken der Möbel geführt, welche eine Nutzung der Küche eingeschränkt habe. Die Beklagten hatten demgegenüber angegeben, es habe sich um eine kleine feuchte Stelle in der Wand zum Treppenhaus gehandelt, mit der keine Gebrauchsbeeinträchtigung verbunden gewesen sei. Dem Amtsgericht ist auf dieser Basis uneingeschränkt zuzustimmen, dass es an Darlegungen einer Minderung der Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch fehlt. Soweit sich der Kläger auf die vermeintliche Gefahr einer weiteren Überschwemmung beziehen will, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass diese Gefahr objektiv gegeben war. Rein subjektive Erwägungen des Klägers aufgrund der vorherigen Erfahrung mit einem Wasseraustritt rechtfertigen aber keine Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache. 10 Zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen hat die Kammer bereits ausgeführt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mangel, der zum Schadenseintritt geführt hat, bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. Der Kläger irrt, wenn er vortragen lässt, hinreichende Anhaltspunkte könnten erst nach einer Beweisaufnahme vorliegen. Eine Beweisaufnahme zu streitigen Punkten kann vielmehr erst dann erfolgen, wenn hinreichende Anhaltspunkte z.B. in Form substantiierten Sachvortrags vorliegen. Einer Ausforschung dienen Beweisaufnahmen nicht. Warum zutreffend kein Beweis zu erheben war und keine Beweisvereitelung vorlag, hat die Kammer ausgeführt. Eine sachliche Erwiderung durch den Kläger ist nicht erfolgt. Dies gilt auch für die Ausführungen der Kammer dazu, dass keine allgemeine, regelmäßige Prüfungspflicht der Rohrleitungen bestand. Die Kammer hat sich erkennbar mit der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2005 ( – VII ZR 43/05 -, NJW 2009, S.143) beschäftigt, so dass ein allgemeiner Verweis darauf, die Kammer habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH entscheiden müssen, nicht weiter führt. 11 Der zudem immer wiederholte Verweis darauf, dass die beabsichtigte, für den Kläger nachteilige Entscheidung nur auf Willkür beruhen könne, ist einem sachlichen Austausch von Argumenten nicht zugänglich. 12 Soweit der Kläger einen Erstattungsanspruch bezüglich der geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung auf § 554 Abs.4 BGB stützen möchte, hat das Amtsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Mehr kosten bereits nicht hinreichend dargelegt worden sind. Den Mindestanforderungen für eine Feststellung des Mehraufwandes genügen dabei insbesondere auch nicht die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Seite 8), die ohne substantiierte Darlegungen zu den Verpflegungsgewohnheiten und dem üblichen Ausmaß der Benutzung der Küche lediglich einen pauschalen täglichen Betrag angeben. 13 Zu den Nebenkosten geht der Kläger fehl in der Ansicht, es wären immer auch gesonderte Erläuterungen zu allen Positionen erforderlich. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen aufzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.02.2007, - VIII ZR 1/06 -, WuM 2007, S.196). An diesen Kriterien gemessen bestehen keine formellen Bedenken gegen die Abrechnung. 14 Die Kammer hat in dem Hinweisbeschluss vom 12.09.2011 auch begründet, weshalb die materiellen Einwände des Klägers ins Leere gehen. Von Wiederholungen sieht sie trotz der Ansicht des Klägers, es sei keine Begründung erfolgt, ab und verweist erneut auf den Beschluss. Dass das streitgegenständliche Mietverhältnis erst seit 2007 besteht, was mangels Vorlage eines Mietvertrages nur am Rande aus der Akte zu entnehmen ist (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 03.11.2009, Seite 5 Mitte), wirkt sich auf die Entscheidung zu den Nebenkosten nicht aus, da die kritisierten Wasser- und Kanalgebühren im Falle der von dem Kläger gewünschten Abrechnungsart nach Wohnfläche unbestritten höher ausfielen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO. 16 Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.800,98 €