Beschluss
OVG 10 N 46.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0710.10N46.14.00
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Leitsätze
1. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten.(Rn.9)
2. Gerichtsgebäude und das sie umgebende Gerichtsgelände dienen der ungestörten Ausübung der Rechtspflege durch einen ruhigen, von verfahrensfremden äußeren Einflüssen ungestörten Ablauf der Gerichtsverhandlung.(Rn.11)
3. Meinungskundgabe, wie das Vorzeigen von Plakaten oder Propagandamaterialien aller Art oder das Beschriften oder Bemalen des Gerichtsgebäudes oder seiner Einrichtungsgegenstände mit politischen Parolen oder Symbolen mithilfe von - für persönliche Notizen ungeeigneten - Permanent-Filzstiften während einer Gerichtsverhandlung, zumal auch die Meinungskundgabe ihre verfassungsrechtlichen Schranken in den allgemeinen Gesetzen - wie hier dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten – und das Abhalten öffentlicher Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG zur Verwirklichung politischer Ziele sind schon nicht vom Widmungszweck des Gerichtsgeländes und -gebäudes erfasst, ebenso wenig das allenfalls unter Art. 2 Abs. 1 GG fallende Erklettern von Bäumen oder Fahnenmasten auf dem Gerichtsgelände.(Rn.11)
4. Die Grenzen für die Ausübung des Hausrechts des Gerichtspräsidenten ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung.(Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten.(Rn.9) 2. Gerichtsgebäude und das sie umgebende Gerichtsgelände dienen der ungestörten Ausübung der Rechtspflege durch einen ruhigen, von verfahrensfremden äußeren Einflüssen ungestörten Ablauf der Gerichtsverhandlung.(Rn.11) 3. Meinungskundgabe, wie das Vorzeigen von Plakaten oder Propagandamaterialien aller Art oder das Beschriften oder Bemalen des Gerichtsgebäudes oder seiner Einrichtungsgegenstände mit politischen Parolen oder Symbolen mithilfe von - für persönliche Notizen ungeeigneten - Permanent-Filzstiften während einer Gerichtsverhandlung, zumal auch die Meinungskundgabe ihre verfassungsrechtlichen Schranken in den allgemeinen Gesetzen - wie hier dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten – und das Abhalten öffentlicher Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG zur Verwirklichung politischer Ziele sind schon nicht vom Widmungszweck des Gerichtsgeländes und -gebäudes erfasst, ebenso wenig das allenfalls unter Art. 2 Abs. 1 GG fallende Erklettern von Bäumen oder Fahnenmasten auf dem Gerichtsgelände.(Rn.11) 4. Die Grenzen für die Ausübung des Hausrechts des Gerichtspräsidenten ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung.(Rn.12) 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen zwei Sicherheitsverfügungen, die der Beklagte im Dezember 2012 anlässlich von Verhandlungen gegen sie in einer Ordnungswidrigkeitensache erlassen hat, sowie gegen die Eingangskontrollen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 2. dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind dabei allein die innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. Dezember 2014, so dass der Schriftsatz vom 23. Dezember 2016, der erst mehr als zwei Jahre nach der am 22. Dezember 2014, einem Montag, abgelaufenen Begründungsfrist eingegangen ist, keine Berücksichtigung finden kann, soweit darin nicht lediglich fristgerecht vorgebrachte Gründe näher erläutert werden (vgl. Beschluss des Senats vom 11. August 2010 - 10 N 17.07 -, juris Rn. 9). Die berücksichtigungsfähigen Ausführungen der Klägerin rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. a) Soweit sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (Beschluss des Senats vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. (1) Soweit die Klägerin geltend macht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht richtig, weil das Verwaltungsgericht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint, dabei die Tragweite der tangierten Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit gänzlich unberücksichtigt gelassen habe und außerdem seine Ausführungen mit der Rechtsweggarantie nicht zu vereinbaren seien, kann dies offenbleiben. Allerdings hat die Klägerin hinsichtlich des berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keine Umstände vorgetragen, die unter die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses fallen, wie es sich aus einer Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urteil 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 21), einem Rehabilitierungsinteresse (BVerwG, a.a.O., Rn. 23-25) oder der Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess (BVerwG, a.a.O., Rn. 44 f.) ergeben kann. Eine Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess hat die Klägerin nie geltend gemacht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Rehabilitierungsinteresses (angegriffenes Urteil S. 8 f.) hat sie in ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Für eine Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21). Daran fehlt es hier. Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine weitere Gerichtsverhandlung in einem die Klägerin betreffenden Verfahren konkret ansteht, hat sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist für ihren Zulassungsantrag nicht vorgetragen. Soweit sie mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 Umstände vorträgt, aus denen sich eine Wiederholungsgefahr ergeben soll, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil sie dies erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Begründungsfrist (22. Dezember 2014) geltend gemacht hat. Indessen verlangt Art. 19 Abs. 4 GG zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die o.a. einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG ist zu bejahen, wenn anderenfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 32). Das dürfte hier bei den aus Anlass der beiden Verhandlungen in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren der Klägerin drei Tage vor der ersten Verhandlung und am Tag der zweiten Verhandlung erlassenen Sicherheitsverfügungen des Beklagten der Fall sein, ohne dass die „geringe Eingriffstiefe“ (angegriffenes Urteil S. 9) dies auszuschließen vermag. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung. (2) Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil unabhängig von dem Fehlen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Sicherheitsverfügungen rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten; vor diesem Hintergrund seien auch die zur Durchsetzung der Verbote aus den Sicherheitsverfügungen angeordneten Durchsuchungen von Personen nicht zu beanstanden (Urteil S. 10 - 12). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Sicherheitsverfügungen seien unverhältnismäßig gewesen. Sie hätten die Zielrichtung gehabt, die kollektive Kundgabe von Meinungsäußerungen innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes notfalls mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs zu unterbinden und die „Versammlungsteilnehmer“ von der Teilnahme an der öffentlichen Hauptverhandlung abzuhalten, jedenfalls sie so abzuschrecken, dass sie freiwillig auf die öffentliche Kontrolle des Verlaufs der Verhandlungen gegen die Klägerin verzichteten. Mit der sich in diesem Vorbringen andeutenden Verwechslung von (Gerichts-)Verhandlung und Versammlung im Sinne von Art. 8 GG verkennt die Klägerin den Widmungszweck des Gerichtsgeländes, die darauf bezogene Reichweite des Hausrechts des Beklagten und das der Durchsetzung des Widmungszwecks dienende Ziel der Sicherungsverfügungen und ihrer Umsetzung durch die Einlasskontrollen. Gerichtsgebäude und das sie umgebende Gerichtsgelände dienen der ungestörten Ausübung der Rechtspflege durch einen ruhigen, von verfahrensfremden äußeren Einflüssen ungestörten Ablauf der Gerichtsverhandlung. Das Hausrecht des Gerichtspräsidenten gibt ihm die Befugnis, zur Gewährleistung des Dienstbetriebs und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Gerichtsverfahrens Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts zu treffen. Die damit gegebenenfalls verbundenen Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Personen, die Zutritt bzw. Aufenthalt begehren, sind gerechtfertigt, sofern die Maßnahme vom Hausrecht gedeckt ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010 - 10 B 2.10 -, juris Rn. 57; Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010 - 10 S 51.10 -, juris Rn. 3). Nichts anderes gilt für Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sie - wie hier die Sicherheitsverfügungen und die Einlasskontrollen - nicht die Kundgabe bestimmter Meinungsinhalte als solche betreffen, sondern nur bestimmte Formen der Meinungskundgabe, wie das Vorzeigen von Plakaten oder Propagandamaterialien aller Art oder das Beschriften oder Bemalen des Gerichtsgebäudes oder seiner Einrichtungsgegenstände mit politischen Parolen oder Symbolen mithilfe von - für persönliche Notizen ungeeigneten - Permanent-Filzstiften während einer Gerichtsverhandlung, zumal auch die Meinungskundgabe ihre verfassungsrechtlichen Schranken in den allgemeinen Gesetzen - wie hier dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten - findet (Art. 5 Abs. 2 GG). Das Abhalten öffentlicher Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG zur Verwirklichung politischer Ziele ist schon nicht vom o.a. Widmungszweck des Gerichtsgeländes und -gebäudes erfasst, ebenso wenig das allenfalls unter Art. 2 Abs. 1 GG fallende - in der Vorstellung der Klägerin offenbar eine Form der Meinungskundgabe darstellende - Erklettern von Bäumen oder Fahnenmasten auf dem Gerichtsgelände. Die Grenzen für die Ausübung des Hausrechts des Gerichtspräsidenten ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 Satz 1 GVG), den die hausrechtlichen Verfügungen des Gerichtspräsidenten wahren müssen (Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 57; Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 4). Außer durch ausdrückliche Regelungen kann der Grundsatz der Öffentlichkeit auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für einen sicheren und ungestörten Ablauf der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht. Bei der Ausübung seines Hausrechts bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtspräsidenten überlassen, worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 -, juris Rn. 24; Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O, Rn. 4). Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Schwere der mit der Sicherheitsverfügung verbundenen Beeinträchtigungen, der Wert des zu sichernden Gutes und der Grad der Gefährdung sind in den Blick zu nehmen und in die Abwägung einzustellen (Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze festgestellt, dass die Sicherheitsverfügungen und die Einlasskontrollen dazu gedient hätten zu verhindern, dass über den Sitzungssaal hinaus auf Verfahrensbeteiligte und Zeugen - auch anderer Verfahren - durch das organisierte bzw. deutlich wahrnehmbare Verwenden der Gegenstände, deren Mitnahme in das Gebäude die Sicherheitsverfügungen untersagt hätten (Waffen und andere gefährliche Werkzeuge, Propagandamaterialien wie Aufkleber, Flyer und Trillerpfeifen usw., Permanent-Filzstifte), politischer Druck ausgeübt und öffentliches Eigentum beschädigt werde, um auf diese Weise den Ablauf des Verfahrens im Sinne einer öffentlichkeitswirksamen Unterstützung und Verbreitung der politischen Anliegen der Klägerin zu beeinflussen. Die Sicherheitsverfügungen hätten ausschließlich Zugangsmodalitäten festgelegt, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen sei und die weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen geführt hätten. Angesichts des verfolgten Zieles der Sicherung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes in Abwägung mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung sei dies auch verhältnismäßig gewesen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nichts, was angesichts des geschützten Rechtsgutes der Aufrechterhaltung der Ordnung im gerichtlichen Verfahren, die auch den störungsfreien äußeren Ablauf der Sitzung und die ungehinderte Entscheidungsfindung umfasst (BVerfG, a.a.O., Rn. 25), auf der einen Seite und der allenfalls geringfügigen Eingriffe in die Rechte der Klägerin auf der anderen Seite die Zumutbarkeit der Sicherheitsverfügungen und der Einlasskontrollen für die Klägerin in Frage zu stellen vermag. Dies gilt etwa für das Vorbringen, sie habe eine Teekanne mit „Antiatom-Aufkleber“ nicht ins Gebäude mitnehmen dürfen (Schriftsatz vom 8. Dezember 2014, S. 3). Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen überhaupt berücksichtigt werden kann, obwohl es in der ersten Person Singular und damit offensichtlich von der Klägerin selbst und nicht von ihrem im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht allein postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) formuliert worden ist, erschließt sich jedenfalls aus der Begründung des Zulassungsantrages nicht, warum es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, eine Teekanne ohne einen solchen Aufkleber mit ins Gebäude zu nehmen. Das Gleiche gilt für das Verbot des Tragens von Kleidungsstücken und Ansteckern, die für die politischen Anliegen der Klägerin werben (a.a.O., S. 4), und für das Verbot des Mitführens eines Banners (ebd.), für das selbst die Klägerin nicht behauptet, es habe die Größe der Gegenstände eingehalten, die üblicherweise noch bei Gericht verwahrt werden können. Für keines dieser Beispiele ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 Gründe, welche die Maßnahmen unvertretbar oder sachfremd oder sonst unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen damit nicht verbunden. Sind - wie hier - unwesentliche Beeinträchtigungen, wie das Verbot der Mitnahme bestimmter Gegenstände ins Gebäude und Einlasskontrollen, nach dem Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 169 Satz 1 GVG zulässig, so verletzen sie auch nicht das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 59 zur Informationsfreiheit). b) Auch den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (Beschluss des Senats vom 29. März 2017, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin begnügt sich mit dem pauschalen Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei „mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der Tragweite der tangierten Grundrechte“ ebenso wie „mit dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin überfordert gewesen“, ohne näher darzulegen, worin jeweils konkret die besondere Schwierigkeit bestehen soll. Im Übrigen ist aus den oben unter a) ausgeführten Gründen die Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht entscheidungserheblich und die Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherheitsverfügungen und der Einlasskontrollen als geklärt anzusehen. c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich, dass sie eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage benennt und hierzu erläutert, warum diese Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2017, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer allgemeingültigen Klärung zugänglich wäre, hat die Klägerin nicht aufgeworfen. Vielmehr beruft sie sich allgemein auf die „Tragweite der tangierten Grundrechte“. Warum in Grundrechte „in unverhältnismäßiger Weise“ eingegriffen worden sein soll und warum „solche Maßnahmen willkürlich einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle gänzlich entzogen“ worden sein sollen, obwohl sich das Verwaltungsgericht mit der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen - selbständig tragend - befasst hat, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Unklar bleibt auch, warum die konkrete Verneinung des Feststellungsinteresses „entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“ im vorliegenden Fall trotz dieser Vorgaben über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein soll. d) Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit die Klägerin vorbringt, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche „von allen Entscheidungen der Obergerichte zur Frage der Rechtsweggarantie ab“. Die Darlegung des damit sinngemäß angesprochenen Zulassungsgrunds der Divergenz im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2013 - 10 N 58.10 -, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie zitiert lediglich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, die ihrerseits auf weitere Entscheidungen desselben Gerichts verweist (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 S. 14 f.). Dabei handelt es sich schon nicht um ein divergenzfähiges Gericht. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss eine Abweichung von einer Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts vorliegen. Damit ist allein das Oberverwaltungsgericht gemeint, das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnet ist, hier also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2013, a.a.O., Rn. 10). Eine Abweichung von dessen Rechtsprechung legt die Klägerin jedoch nicht dar. e) Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nichts unternommen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, und deshalb der Entscheidung unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt. Die damit sinngemäß geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht des Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Art und Umfang der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt klar, dass es dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Die Rüge der Verletzung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st.Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2017, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Hieran gemessen muss die Aufklärungsrüge der Klägerin schon daran scheitern, dass sie keine konkreten Umstände benannt hat, für die ein Aufklärungsbedarf bestanden haben soll. Unabhängig davon fehlt jede Darlegung, wie sie auf eine aus ihrer Sicht fehlende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt haben will bzw. warum sich dem Verwaltungsgericht von sich aus bestimmte Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).