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Beschluss

4 LA 58/12

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2012:1217.4LA58.12.0A
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Leitsätze
1. Das Bestehen einer auf jede betroffene Person bezogenen konkreten oder abstrakten Gefahr ist nicht Voraussetzung für eine auf das Hausrecht des Gerichtspräsidenten gestützte Anordnung von Einlasskontrollen.(Rn.7) 2. Der Gerichtspräsident ist im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht gehalten, Personengruppen wie gerichtsbekannte, nicht mit den konkreten Verfahren befasste Anwälte von Einlasskontrollen auszunehmen, weil diese Kontrollen nur einen geringfügigen, die Lästigkeitsschwelle nicht überschreitenden Eingriff beinhalten und jegliche Unterscheidung von Personengruppen in der Anwendung der Kontrollmaßnahmen mit potentiellen Sicherheitslücken verbunden sind, die der Präsident nach der von ihm getroffenen und nicht zu beanstandenden Einschätzung der Sicherheitslage nicht hinnehmen muss.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 25. September 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bestehen einer auf jede betroffene Person bezogenen konkreten oder abstrakten Gefahr ist nicht Voraussetzung für eine auf das Hausrecht des Gerichtspräsidenten gestützte Anordnung von Einlasskontrollen.(Rn.7) 2. Der Gerichtspräsident ist im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht gehalten, Personengruppen wie gerichtsbekannte, nicht mit den konkreten Verfahren befasste Anwälte von Einlasskontrollen auszunehmen, weil diese Kontrollen nur einen geringfügigen, die Lästigkeitsschwelle nicht überschreitenden Eingriff beinhalten und jegliche Unterscheidung von Personengruppen in der Anwendung der Kontrollmaßnahmen mit potentiellen Sicherheitslücken verbunden sind, die der Präsident nach der von ihm getroffenen und nicht zu beanstandenden Einschätzung der Sicherheitslage nicht hinnehmen muss.(Rn.7) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 25. September 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nach den Darlegungen des Zulassungsantrages nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 24. Mai 2012 vom Kläger beim Aufsuchen seines anwaltlichen Gerichtsfachs beim Amtsgericht Kiel erlebten Eingangspersonenkontrolle gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und der Kläger demzufolge kein Feststellungsinteresse habe. Die vom Kläger beanstandete Anordnung des Präsidenten des Amtsgerichts Kiel habe Sicherungsmaßnahmen aus Anlass einer besonderen Konstellation, der Vorführung mehrerer verhafteter ...-Mitglieder, betroffen. Es sei nicht absehbar, welche Anordnungen des Präsidenten bei möglichen ähnlichen Situationen ergehen könnten und inwieweit der Kläger von ihnen betroffen sein werde. Ein Rehabilitationsinteresse des Klägers sei wegen der mangelnden Zielrichtung der Maßnahme speziell gegenüber dem Kläger sowie wegen ihrer geringfügigen Auswirkungen im Sinne einer bloßen Lästigkeit ebenfalls nicht gegeben. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da der Gerichtspräsident aufgrund des gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts zu Eingangskontrollen der hier stattgefundenen Art auch zum Zwecke einer bloßen Gefahrenprävention, zumal bei nachvollziehbarer Begründung mit einer abstrakten Gefahrensituation, berechtigt gewesen sei. Aus dem Vorbringen des Zulassungsantrages ergeben sich im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zwar mag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor, durch den Einwand des Zulassungsantrages hinreichend erschüttert im Sinne ernstlicher Zweifel sein, dass aufgrund zunehmenden staatlichen Durchgreifens gegen Gewaltgruppierungen wie die ... mit Eingangskontrollen gegenüber sämtlichen Besuchern des Amtsgerichts auch künftig zu rechnen sei. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme aufgrund einer Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Anordnung ergehen wird. Entscheidend für das Feststellungsinteresse ist, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können und die gerichtliche Feststellung als richtungweisend für eine mögliche Wiederholung in der Zukunft verstanden werden kann (std. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 04.10.2012 - 2 B 112/11 -, juris m.w.N.). Hierfür müssen nicht genau dieselben Umstände wie im konkret mit dem Feststellungsbegehren angegriffenen Fall gegeben sein, sondern lediglich die für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert zu erwarten sein. Dass es im Amtsgericht Kiel in naher Zukunft erneut zu Verfahren aus dem hier anlassgebenden Kriminalitätsspektrum kommen kann, bei denen auf Grundlage einer Gefahrenprognose des Präsidenten unterschiedslose Einlasskontrollen einschließlich gerichtsbekannter Anwälte und damit auch des Klägers angeordnet werden, legt der Zulassungsantrag hinreichend dar und erscheint zumindest denkbar. Für eine Gleichartigkeit der Situation, für welche eine gerichtliche Feststellung richtungweisend wirken kann, ist eine Häufung der Vorführungen Verdächtiger wie am hier streitgegenständlichen Tag nicht zwingend vorauszusetzen, sondern entscheidend auf die hier aus Sicht des Senats nicht von der Hand zu weisende Wiederholungsgefahr unterschiedsloser Personenkontrollen am Eingang des Gerichts abzustellen. Nach den Darlegungen des Zulassungsantrages ist aber nicht auch ernstlich zweifelhaft, dass eine zulässige Feststellungsklage – wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt - jedenfalls unbegründet wäre. Der Kläger macht geltend, er hätte als gerichtsbekannter Anwalt von den Eingangskontrollen ausgenommen werden müssen, weil von ihm weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefahr im Hinblick auf Befreiungsversuche zugunsten der vorgeführten ... oder das Einschmuggeln von Waffen ausgegangen sei. Das Bestehen einer auf jede betroffene Person bezogenen konkreten oder abstrakten Gefahr ist jedoch nicht Voraussetzung für eine auf das Hausrecht des Gerichtspräsidenten gestützte Anordnung von Einlasskontrollen. Bei der hier stattgefundenen Maßnahme ist der Kläger wie ausnahmslos alle Besucher des Gerichtsgebäudes mittels Abtastens und Durchschreitens einer Metalldetektorschleuse auf gefährliche Gegenstände bzw. Waffen kontrolliert worden. Rechtsgrundlage hierfür ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Präsidenten, welches ihn zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes nach pflichtgemäßem Ermessen zu verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude befugt. Hierfür reicht das Bestehen eines verständlichen Anlasses aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2012 – 2 BvR 2405/11 -, NJW 2012, 1863, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 – 7 B 17/11 -, NJW 2011, 2530, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2010 – OVG 10 S 51.10 -, NJW 2011, 1093). Ein solcher Anlass war hier zweifelsfrei gegeben. Der Präsident des Amtsgerichts war im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens auch nicht gehalten, Personengruppen wie gerichtsbekannte, nicht mit den konkreten Verfahren befasste Anwälte von den Einlasskontrollen auszunehmen, weil diese Kontrollen nur einen geringfügigen, die Lästigkeitsschwelle nicht überschreitenden Eingriff beinhalteten und jegliche Unterscheidung von Personengruppen in der Anwendung der Kontrollmaßnahmen mit potentiellen Sicherheitslücken verbunden gewesen wäre, die der Präsident nach der von ihm getroffenen und nicht zu beanstandenden Einschätzung der Sicherheitslage nicht hinnehmen musste. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsantrag rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht eine Amtsermittlung zu dem von ihm geltend gemachten Einwand, es habe keine Gefahrenlage vorgelegen, unterlassen habe. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – zu der er nicht erschienen ist - keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kann er mit diesem Einwand im Zulassungsverfahren nicht durchdringen. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Vordergerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, std. Rspr., zuletzt etwa Beschl. v. 21.09.2011 - 5 B 11/11 -, Juris; Urt. v. 22.01.1969 - 6 C 52/65 - BVerwGE 31, 212 -). Das Verwaltungsgericht hat hier zutreffend den am Verhandlungstag vom Kläger schriftlich eingereichten Beweisantrag als bloße Beweisanregung bewertet und darauf hingewiesen, dass in ihm weder eine (hinreichend bestimmte) Tatsache noch ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet worden waren. Eine weitere Ermittlung hinsichtlich der Gefahrensituation musste sich für das Verwaltungsgericht angesichts des oben Dargelegten auch nicht aufdrängen, weil ein nachvollziehbarer, verständlicher Anlass für unterschiedslose Einlasskontrollen der hier in Rede stehenden Art erkennbar gegeben war. Auch ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers liegt nicht vor. Dazu macht der Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, wonach keine Anhaltspunkte für eine von Anwälten ausgehende Gefahr im Hinblick auf Befreiungsversuche für die ...-Mitglieder bestanden hätten, in keiner Weise berücksichtigt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 07.11.2012 - 4 LA 60/12 - und zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 ff.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2012 - 1 BvR 3071/10 -, juris). Ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, dass nach seiner Auffassung mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine zu befürchtende Komplizenschaft mit Mitgliedern der ... Anwälte zu Unrecht in die Kontrollmaßnahme einbezogen worden seien, erfasst. Die Entscheidungsgründe lassen keine besonderen Umstände erkennen, die auf ein Nichterwägen des Vortrages schließen ließen, zumal das Verwaltungsgericht die Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenprävention als zulässig angesehen und damit (zutreffend) konkrete Anhaltspunkte für eine auch von Anwälten ausgehende Gefahr nicht als erforderlich angesehen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).