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Urteil

6 S 1/23

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2024:0809.6S1.23.00
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Leitsätze
1. Wird ein bei der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) Pflichtversicherter geschieden und im Scheidungsurteil zugunsten der Ehefrau zum Ausgleich vom Ehemann in der Ehezeit bei der VBL erworbener Rechte auf eine Betriebsrente eine dynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, so kann die VBL, die diesen Versorgungsausgleich nach der vormals von der Rechtsprechung gebilligten Rückrechnungsmethode berechnet hat, bei einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sog. Hochrechnungsmethode - Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16, FamRZ 2018, 497; Aufgabe OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04) den Ausgleichsbetrag neu berechnen.(Rn.23) 2. Der maßgebliche Kürzungsbetrag in der VBL-Betriebsrente ist fortan der Entwicklung der gesetzlichen Rente entsprechend anzupassen und nicht nach den jeweiligen Steigerungssätzen der VBL zu dynamisieren.(Rn.31) 3. Dass dieser Umstand bei einer Steigerung der VBL-Betriebsrente gemäß Satzung um nur 1% jährlich im Ergebnis auf Dauer zu einer Verringerung der Betriebsrente führen kann, ergibt sich zwangsläufig aus den unterschiedlichen Steigerungen von gesetzlicher Rente und Betriebsrente.(Rn.32) 4. Die Neuberechnung ist unter den Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestellt und die Maßstäbe des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG sind konkretisierend heranzuziehen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 - 12 U 209/09), wobei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist ist, die erst anlaufen kann, wenn der VBL alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2023, Az. 2 C 771/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein bei der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) Pflichtversicherter geschieden und im Scheidungsurteil zugunsten der Ehefrau zum Ausgleich vom Ehemann in der Ehezeit bei der VBL erworbener Rechte auf eine Betriebsrente eine dynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, so kann die VBL, die diesen Versorgungsausgleich nach der vormals von der Rechtsprechung gebilligten Rückrechnungsmethode berechnet hat, bei einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sog. Hochrechnungsmethode - Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16, FamRZ 2018, 497; Aufgabe OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04) den Ausgleichsbetrag neu berechnen.(Rn.23) 2. Der maßgebliche Kürzungsbetrag in der VBL-Betriebsrente ist fortan der Entwicklung der gesetzlichen Rente entsprechend anzupassen und nicht nach den jeweiligen Steigerungssätzen der VBL zu dynamisieren.(Rn.31) 3. Dass dieser Umstand bei einer Steigerung der VBL-Betriebsrente gemäß Satzung um nur 1% jährlich im Ergebnis auf Dauer zu einer Verringerung der Betriebsrente führen kann, ergibt sich zwangsläufig aus den unterschiedlichen Steigerungen von gesetzlicher Rente und Betriebsrente.(Rn.32) 4. Die Neuberechnung ist unter den Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestellt und die Maßstäbe des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG sind konkretisierend heranzuziehen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 - 12 U 209/09), wobei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist ist, die erst anlaufen kann, wenn der VBL alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind.(Rn.42) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2023, Az. 2 C 771/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger fordert von der Beklagten, die ihm gewährte Betriebsrente nicht wegen eines Versorgungsausgleichs und geänderter Rechtsprechung neu, sondern unverändert nach den früheren Mitteilungen und den dort getroffenen Maßgaben zu berechnen. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der am XX.YY.1939 geborene Kläger war vom 1.4.1972 bis zum 31.12.2004 bei der Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1.1.2005 bezieht er von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente. Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom XX.YY.2007 wurde seine am 31.10.1975 geschlossene Ehe geschieden. Im Rahmen dieser Scheidung wurden Rentenanwartschaften des Klägers bei der DRV Bund bezogen auf das Ende der Ehezeit vom 31.07.2002 zugunsten der vormaligen Ehefrau ebenso auf deren Versicherungskonto bei der DRV Bund übertragen, wie zu seinen Lasten von seiner Versorgung bei der Beklagten bei der DRV Bund Rentenanwartschaften von monatlich 333,11 EUR begründet, wobei der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts im Anlagenheft des AG Karlsruhe verwiesen. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Betriebsrente des Klägers durch die Beklagte ab dem 01.07.2007 um monatlich 397,75 EUR gekürzt, indem sie die in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete volldynamische Anwartschaft nach der Barwertverordnung in einen statischen Betrag zurückrechnete. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf die Mitteilung vom 04.06.2007 im Anlagenheft des AG Karlsruhe verwiesen. Mit Mitteilung vom 27.10.2021 berechnete die Beklagte unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2018 (- IV ZR 262/16) wegen neuer Grundsätze zur Ermittlung des Kürzungsbetrages beim Versorgungsausgleich die Betriebsrente ab 01.02.2018 mit 866,82 EUR neu. Auf die anfangs verlangte Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1.009.37 EUR verzichtete sie am 13.12.2021. Der Versicherte hat als Kläger in erster Instanz vorgetragen: Es sei weiterhin rechtmäßig, den Versorgungsausgleich nach der sog. Rückrechnungsmethode zu berechnen. Die Beklagte könne nicht systemwidrig während einer laufenden Rente diese ändern; die Rückrechnungsmethode sei auf Dauer angelegt. Das durch die Beklagte zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs sei nicht anwendbar, da dieses eine Erwerbsminderungsrente betraf, bei der der Rentenberechtigte aufgrund der Rückrechnungsmethode benachteiligt wurde. Vorliegend würde eine Änderung der Methode allerdings zu einer Benachteiligung führen. Eine Änderung verstoße ferner gegen Treu und Glauben und sei verwirkt. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die geschiedene Ehefrau durch die nunmehr vorgenommene Kürzung profitieren würde. Die Beklagte habe erheblich höhere Beträge vom Beklagten einbehalten, als sie an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt habe. Ferner sei die Kürzung verjährt und auch rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die Klagepartei hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Kürzung der Betriebsrente des Klägers zur Versichertennummer XYZ in Höhe von 34,47 EUR monatlich ab dem 1.12.2021 zu unterlassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Das Amtsgericht hat die Klage des Versicherten und erstinstanzlichen Klägers abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente nach anderen Berechnungen zum Versorgungsausgleich stehe dem Versicherten nicht zu. Der Klageantrag sei als Feststellungsantrag im Sinne des § 256 ZPO dahingehend auszulegen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, entsprechende Kürzungen an der Betriebsrente des Klägers, wie von ihr vorgenommen, vorzunehmen. Die Beklagte sei berechtigt, die Rentenzahlung an den Kläger zwischenzeitlich zu ändern und nach der Hochrechnungsmethode des Bundesgerichtshofs zu berechnen. Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Verwirkung berufen und der Grundsatz von Treu und Glauben stehe einer Änderung ebenfalls nicht entgegen; schutzwürdige Vermögensdispositionen seien durch den Kläger nicht vorgetragen worden und seien auch nicht ersichtlich. Ebenso greife eine Verjährung bei einer Neuberechnung der Betriebsrente nicht ein. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Er trägt vor, der bisherige Abzugsbetrag sei durch seine Zustimmung fixiert und deshalb unanfechtbar geworden. Die Abänderung des Verwaltungsakts der Beklagten vom 26.6.2007 durch ihre Entscheidung vom 27.10.2021 beruhe in keiner Weise auf der Berichtigung von Rechenfehlern im Sinne von § 42 VwVfG. Es sei schlechterdings nicht glaubhaft, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Abzugsbetrag eines jeweiligen Versorgungsausgleichs bei den in die Tausende gehenden Fällen durchgängig nach einem rechtsgültigen Verfahren zu bestimmen. Auch habe die Umsetzung des BGH-Urteils unzumutbar lang gedauert, weshalb die Frist zur Rücknahme abgelaufen sei. Die Abwägung des Amtsgerichts im Rahmen des § 48 VwVfG sei unzureichend, da der Kläger eine Familie mit zwei Jungen (13-jährig und 18-jährig) und deren Mutter, seine Ehefrau, mitzuversorgen habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der Schlussanträge des Klägers in erster Instanz zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das Amtsgericht habe insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angewandt. Dieser Fall biete keine Besonderheit, davon abzuweichen; die Berufungsbegründung erschöpfe sich auch diesbezüglich in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit die Kammer keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist berechtigt, die Betriebsrente des Klägers nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2018 (- IV ZR 262/16, FamRZ 2018, 497) neu zu berechnen. Diese Neuberechnung ist zutreffend erfolgt. Ihr stehen auch keine besonderen Umstände wie die entsprechende Anwendung von § 48 VwVfG, Treu und Glauben, Verwirkung oder Verjährung entgegen. 1. Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß nicht in Bestandskraft. Der Bundesgerichtshof (- Urteil vom 16.03.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.11.1991 - 1 BvR 825/88, BB 1991, 2531 und vom 11.05.1994 - 1 BvR 744/94, NVwZ-RR 1995, 232). Die VBL tritt hier dem Kläger somit nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.1999 – 1 BvR 1246/95, Rn. 22, juris, VersR 1999, 1518; erkennendes Gericht, LG Karlsruhe, Urteile vom 17.07.2024 - 6 O 57/24, Rn. 37, juris und vom 23.02.2007 - 6 S 38/06, juris). 2. Die (Neu-) Berechnung der Kürzung der Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs erfolgte zutreffend auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2018 (- IV ZR 262/16). a. Das OLG Karlsruhe hatte bereits mit Urteil vom 19.05.2017 (– 12 U 136/16, Rn. 57, juris, FamRZ 2017, 826) im Anschluss an das Oberschiedsgericht der VBL Karlsruhe (Beschluss vom 05.06.2012 - OS 51/10, FamRZ 2012, 1877) seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des Versorgungsausgleichs in der Betriebsrente aufgegeben. Danach war nicht länger der Kürzungsbetrag, der zu Lasten des im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Ehegatten von seiner VBL-Betriebsrente in Abzug zu bringen ist, im Wege der Rückrechnung, sondern durch Hochrechnung zu ermitteln (bisherige Senatsrechtsprechung: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 12 U 303/04, OLGR Karlsruhe 2005, 51). Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 17.10.2018 (- IV ZR 163/17, Rn. 10, juris, VersR 2019, 380) und vom 18.12.2018 (juris) unter Hinweis auf seine - hier maßgebliche - am 10.01.2018 ergangene Entscheidung (aaO) bestätigt. b. Danach richtet sich die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 1 Abs. 3 VAHRG und den gemäß dieser Norm sinngemäß anzuwendenden Vorschriften. Zur Berechnung des Kürzungsbetrages stehen sich insoweit zwei Methoden gegenüber, die sich auf unterschiedliche Weise des Problems annehmen, dass die vom Kläger in der Ehezeit bei der Beklagten erworbenen Rechte bei der Beklagten statisch sind, andererseits aber im Scheidungsurteil für die Ehefrau zum Ausgleich dieser Rechte dynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden: Nach der von der Beklagten angewandten und vom OLG Karlsruhe bislang als gleichwertig zugelassenen Rückrechnungsmethode (Urteil vom 09.12.2004 - 12 U 303/04, aaO.) wird die Berechnung, mit der der statische Ausgleichsbetrag im Scheidungsurteil in ein dynamisches Recht umgerechnet wurde, wieder rückgängig gemacht und der sich dann ergebende statische Betrag von der Rente des Ausgleichsverpflichteten abgezogen. Nach der Hochrechnungsmethode wird zur Berechnung des Kürzungsbetrages hingegen die im Scheidungsurteil für den Ausgleichsberechtigten begründete dynamische Anwartschaft nicht in den entsprechenden statischen Betrag rückgerechnet, sondern unverändert zum Ausgangspunkt genommen, dann allerdings um die seitherigen prozentualen Veränderungen der Bemessungsgrundlage angepasst. Diese Methode vertritt das Oberschiedsgericht der Beklagten (im Folgenden: OSG) in seiner Entscheidung vom 06.06.2012 (aaO.) und ebenso LG Köln (- 20 S 8/16 - dortige Revision vom BGH entschieden durch Urteil vom 10.01.2018, aaO.). aa. Das OLG Karlsruhe und der BGH (aaO., Rn 30, juris) gehen nicht mehr von einer Gleichwertigkeit der Rückrechnungsmethode bzw. einem entsprechenden Wahlrecht der Beklagten bezüglich der Rechenmethode aus, nachdem der Gesetzgeber durch § 53 VersAusglG eine Präferenz für die Hochrechnungsmethode zu erkennen gegeben hat. Die bei Einführung dieser Norm geäußerte Einschätzung des Gesetzgebers, mit der Rückrechnungsmethode sei „eine gerechte Teilung nicht zu gewährleisten” (BT-Drucks. 16/10144, S. 91), ist auch außerhalb des zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des § 53 VersAusglG von allgemeiner Bedeutung. bb. Ferner ging das OLG Karlsruhe in seiner früheren Rechtsprechung (aaO.) noch davon aus, dass auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI nach dem rückgerechneten statischen Wert vorgenommen werde, so dass durch Berechnung des Kürzungsbetrages anhand der Rückrechnungsmethode ein gewisser Gleichklang gewährleistet sei. Nach der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung in der seit dem 1.1.2002 (BGBl 2001 I 2628) geltenden Fassung ist eine Anknüpfung an den rückgerechneten Wert des begründeten Anrechts aber nicht (mehr) vorgesehen; vielmehr sind die vom kürzungsberechtigten Versorgungsträger des ausgleichsverpflichteten Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erstattenden Aufwendungen das Produkt aus dem Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen und dem Wert, der dem Verhältnis der durch Versorgungsausgleich begründeten Entgeltpunkte und den gesamten Entgeltpunkten des Ausgleichsberechtigten entspricht (§ 1 Abs. 3 VAErstV), weshalb das Prinzip der Kostenneutralität für die Hochrechnungsmethode spricht (vgl. BGH aaO., Rn 31, juris). cc. Auch ist die Hochrechnungsmethode besser geeignet, die Unzulänglichkeiten der alten Barwertverordnung auszugleichen (OLG Karlsruhe aaO., Rn 61, juris), indem sie an die im Scheidungsurteil neu begründete dynamische Anwartschaft anknüpft und diese zur Ermittlung des Kürzungsbetrages auf den Verrentungszeitpunkt hochrechnet. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat grundsätzlich die Möglichkeit, mittels eines familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens die Fehler der alten Barwertverordnung zu korrigieren und seine Anwartschaft entsprechend erhöhen zu lassen. Hieran anknüpfend erhöht sich dann auch der Kürzungsbetrag beim Ausgleichsverpflichteten. Auf diese Weise entsprechen die neu begründete Anwartschaft und der Kürzungsbetrag einander stets im Wert, und es findet keine Bereicherung der Beklagten in Höhe der Differenz statt (vgl. BGH aaO., Rn 32 ff., juris). c. Anders als das OLG Karlsruhe gibt der BGH (aaO., Rn. 36 ff.) jedoch eine andere Berechnung der jährlichen Anpassung des Kürzungsbetrages bei der Betriebsrente der Beklagten vor. Der hier maßgebliche Kürzungsbetrag ist über die Zeit der Entwicklung der gesetzlichen Rente entsprechend anzupassen und nicht, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe annahm, nach den jeweiligen Steigerungssätzen der betroffenen Zusatzversorgung zu dynamisieren. aa. Zwar erhöht oder vermindert sich der der Kürzung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zugrunde zu legende Monatsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert (vgl. § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F.). Bei unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmungen richtet sich die Anpassung des Kürzungsbetrages demnach nach der Dynamik, die für das im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichene und nunmehr zu kürzende beamtenversorgungsrechtliche Anrecht gilt. bb. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anpassung des Kürzungsbetrages auch bei der sinngemäßen Anwendung des § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG der für das ausgeglichene Versorgungsanrecht geltenden Dynamik und nicht der Entwicklung der gesetzlichen Rente zu folgen hat. (a) Weder der Begründung zu § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. (vgl. BT-Drucks. 7/2015, S. 11; BT-Drucks. 7/2505 S. 45 und S. 53; BT-Drucks. 7/5165 S. 10 und S. 48) noch derjenigen zu § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 12) lässt sich ein solcher Wille des Gesetzgebers entnehmen. (b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Ausgleich der von § 1 Abs. 3 VAHRG erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Ausgleich von Rechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 aaO). Denn der Gesetzgeber ging im bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht davon aus, dass die Dynamik der bei der unmittelbaren Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. maßgeblichen Beamtenversorgung derjenigen der gesetzlichen Rente entspricht. Dies ergibt sich aus § 1587a Abs. 3 BGB a.F., der zur Prüfung der Frage, ob ein in den Versorgungsausgleich einzustellendes Versorgungsanrecht ein volldynamisches ist, gleichermaßen auf die Wertsteigerung der gesetzlichen Rente und der beamtenrechtlichen Versorgung abstellt. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass diese beiden Versorgungssysteme regelmäßig an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 39). Dementsprechend bezeichnet der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Versorgung zusammengenommen als "Maßstabsversorgungen" (BT-Drucks. 16/10144 S. 37). (c) Hat der Gesetzgeber danach nicht entschieden, dass der Kürzungsbetrag immer nach der Entwicklung des ausgeglichenen Anrechts anzupassen ist, besteht im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Raum dafür, die Anpassung des Kürzungsbetrages in den Fällen des § 1 Abs. 3 VAHRG entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. (d) Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Versorgungsrente darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92, FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG, Beschluss vom 22.01.1987 - 2 B 49/86, FamRZ 1987, 810, 811). Der Umfang dieser Belastung hängt neben der Dauer des Bezugs der Rentenleistungen durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten, die rechtlich nicht zu steuern ist, von der Dynamik der gesetzlichen Rente, nicht jedoch von der Entwicklung der Zusatzrente ab. Dem ist bei der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Rechnung zu tragen, indem der Kürzungsbetrag entsprechend dieser Dynamik anzupassen ist. 3. Die Berechnung der Betriebsrente mit der Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nach oben aufgeführter Maßgabe erfolgt (vgl. Urteil Seite 6; Mitteilung vom 27.01.2021 - Anlagenheft Kläger des Amtsgerichts Karlsruhe AHK 10 ff, insbesondere Anlage 11 - AHK 21). Die Kammer hat aus den vorgelegten Unterlagen keine Fehler in der Errechnung der gewährten Betriebsrente erkennen können. Im Übrigen findet eine „Ermittlung von Amts wegen“ durch das Gericht grundsätzlich nicht statt (vgl. erkennendes Gericht, LG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2024 - 6 O 57/24, Rn. 37/38, juris m.w. Nachw.). 4. Ebenso zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte grundsätzlich befugt ist, ihre Mitteilungen abzuändern. Die Kammer sieht aufgrund des Vortrags der Parteien im hiesigen Verfahren für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. a. Ein Träger der tariflichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) kann als fehlerhaft erkannte Berechnungen - hier: Berücksichtigung des Kürzungsbetrages - auch unabhängig von den Voraussetzungen einer Neuberechnung korrigieren. Dabei ist die Neuberechnung unter den Vorbehalt von Treu und Glauben gestellt und die Maßstäbe des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG sind konkretisierend heranzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2011 – 12 U 209/09, Rn. 41, juris, m.w.Nachw.; erkennendes Gericht: LG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2009 - 6 O 190/08, Rn. 34 ff., juris, m.w.Nachw.). b. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte nicht gehindert, die Berechnung der Versorgungsrente des Klägers für die Zukunft, d.h. ab dem 01.12.2021, in korrekter Weise nach den Satzungsbestimmungen vorzunehmen. aa. Versicherte müssen nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (- IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann. § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.)). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwerfalle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würde. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH aaO.). Daneben gehört es auch zu den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, dass Korrekturen nicht in einem beliebigen Zeitrahmen möglich sind. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.07.2018 – 12 U 158/17, Rn. 40, juris) hat insoweit die Fristbestimmung in § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechend herangezogen, nach dessen Maßgabe die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt möglich ist, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Dabei setzt erst die vollständige Kenntnis aller für die Entscheidung über eine Rücknahme relevanter Tatsachen die Frist in Lauf, so dass es sich um eine reine Entscheidungsfrist handelt. bb. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung überzahlter 1.009,37 EUR für den Zeitraum bis zum 30. November 2021 Abstand genommen hat (vgl. insoweit auch erkennendes Gericht, LG Karlsruhe, Urteile vom 17.07.2009 - 6 O 186/08 und vom 21.07.2006 - 6 O 2/06 - beide veröffentlicht in juris). cc. Auch für die Zukunft ab dem 1. Dezember 2021 benachteiligt die Entscheidung der Beklagten den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen. (a) Der Kläger war im Zeitpunkt der Rentenkürzung 81 Jahre alt und die bisherige Leistungsdauer der Betriebsrente betrug über 14 Jahre. Soweit der Kläger vor dem Zeitpunkt der Rentenkürzung Aufwendungen für seine Familie erbracht hat, sind diese nicht maßgeblich, denn die Beklagte hat für diesen Zeitraum keine Beträge zurückgefordert. Soweit der Kläger weiterhin für die Ehefrau und seine Kinder Unterhalt in einer nicht näher dargelegten Höhe tatsächlich leistet und die so Begünstigten über kein eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen sollten, sind die hier vorgenommenen Kürzungen in Höhe von (anfangs) 34,47 EUR monatlich nicht in einer Größenordnung, die nach Treu und Glauben einer Umsetzung der BGH-Rechtsprechung entgegenstehen. (b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dem Kläger verbleibenden Beträge. So bezog er in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 30.06.2020 netto 1.600,78 EUR und wegen der Steigerung des Rentenwertes um 3,45 % von 33,05 EUR auf 34,19 EUR ab dem 01.07.2020 netto insgesamt 1.655,99 EUR. In der hier vorgelegten Rentenanpassung zum 01.07.2023 erhöhte sich - ausgehend von einer bereits zwischenzeitlich zuvor vorgenommenen Steigerung auf netto 1.742,66 EUR - wegen der Steigerung des Rentenwertes um 4,39 % von 36,02 EUR auf 37,60 EUR seine gesetzliche Rente ab dem 01.07.2023 auf netto 1.811,94 EUR (vgl. vorgelegte Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund). Diese Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung führten - der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BGH folgend - zu einer Erhöhung des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau im gleichen Maßstab, so beispielsweise in der Mitteilung vom 01.05.2023 um den Faktor 4,39 % und um den Betrag von 484,32 EUR, statt zuvor 463, 95 EUR (Mitteilung vom 30.04.2022). Der Erhöhung der gesetzlichen Rente des Klägers von netto 69,28 EUR (1.811,94 EUR abzüglich 1.742,66 EUR) steht eine Erhöhung des in der Betriebsrente im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigten Betrages von 20,37 EUR (484,32 EUR abzüglich 463, 95 EUR) gegenüber (vgl. vorgelegte Mitteilungen). Dass dieser Umstand bei einer Steigerung der Betriebsrente gemäß Satzung um nur 1 % jährlich im Ergebnis zu einer Verringerung der Betriebsrente führt, ergibt sich zwangsläufig aus den unterschiedlichen Steigerungen von gesetzlicher Rente und Betriebsrente. Insoweit nimmt die geschiedene Ehefrau auch in den übertragenen Ansprüchen aus der Betriebsrente an der dem Kläger zukommenden Steigerung dynamisch teil. (c) Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung überhöhter Rentenzahlungen das Vertrauen des Klägers an der Fortzahlung seiner Rente in der bisherigen Höhe (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2018, aaO., Rn. 42, juris). Die Beklagte ist daher gehalten, ihre Verwaltungspraxis an eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich auch unmittelbar auf die grundsätzliche Berechnung ihrer Betriebsrente bezieht (vgl. oben 2.: BGH, Beschlüsse vom 17.10.2018 - IV ZR 163/17, Rn. 10, juris, VersR 2019, 380 und vom 18.12.2018 (juris) unter Hinweis auf die am 10.01.2018 ergangene Entscheidung), anzupassen und nicht nur künftige Betriebsrenten mit Versorgungsausgleich danach auszurichten, sondern auch noch laufende Betriebsrenten daraufhin zu überprüfen und nach Maßgabe von Treu und Glauben neu zu berechnen. (d) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die Neuberechnung der Startgutschrift erst im Oktober 2021 vornahm, obgleich die maßgebliche Entscheidung des BGH bereits am 10.01.2018 erfolgte. Dabei ist entscheidend, dass der Beklagten selbst im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH bei der Vielzahl der zu überprüfenden Betriebsrenten noch nicht in jedem Einzelfall alle Tatsachen bekannt waren, die für die Entscheidung über die Rentenkürzung maßgeblich waren, weshalb ein Ablauf der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2018, aaO., Rn. 47 ff., juris). Die Frist zur Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setzt nicht allein an der Kenntnis an, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu zählen auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Denn bei der Jahresfrist handelt es sich nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist, die erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Entscheidung über die Rücknahme bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (grundlegend: BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84, Rn. 19, juris, BVerwGE 70, 356). Diese Grundsätze gelten hier entsprechend. Ein Fristlauf kam im Streitfall daher erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Beklagte ihre Ermittlungen zu den Umständen abgeschlossen hat, die für die Beurteilung des etwaig zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Vertrauensschutzes maßgebend waren. Hierzu hätte zumindest eine Anhörung des Klägers gehört. Nachdem eine solche nicht stattgefunden hatte, konnte die Frist bis zum Erlass der Abänderungsentscheidung nicht anlaufen. Zwar hatte es die Beklagte damit in der Hand, den Fristbeginn hinauszuschieben, wenn sie eine an sich gebotene Ermittlungstätigkeit nicht aufnimmt. Dieses Ergebnis liegt aber in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist und ist daher - bis zur Grenze der Verwirkung des Rücknahmerechts - hinzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2018, aaO., Rn. 51., juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01, Rn. 15, juris, NVwZ 2002, 485). (e) Die Beklagte hat ihr Recht zur Neuberechnung nicht verwirkt. Die Verwirkung ist als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung zu behandeln. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment - vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 6/14 R, juris, Rn. 20 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - VIII ZR 146/11, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.11.1995 - IV ZR 297/93, juris Rn. 14, VersR 1996, 315; BAG, Urteil vom 12.12.2006 - 3 AZR 806/05, juris, Rn. 31, BAGE 120, 345–351). Die Berufung auf den Zeitablauf und das bloße Nichtstun genügt nicht (BSG, aaO., Rn. 21). Anhaltspunkte, die im Streitfall nach dieser Maßgabe die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen würden, sind, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat wegen der vielfachen Überprüfungen von Betriebsrenten mit Versorgungsausgleich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs systematisch und mit Sorgfalt umsetzen müssen. Zu keinem Zeitpunkt hat sie dem Kläger gegenüber oder im Allgemeinen zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe bestätigt hat, nicht umsetzen werde. Auch im Übrigen sind hier keine Umstände vorgetragen, aus denen der Versicherte schließen durfte, die Beklagte werde eine Neuberechnung der Betriebsrente nach der Rechtsprechung des BGH vom 10.01.2018 (- IV ZR 262/16) auch nach 44 Monaten nicht mehr geltend machen. 5. Ebenso liegt keine Verjährung vor. Der Kläger trägt hierzu substantiell nichts vor, wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil Seite 7). 6. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass über die entsprechende Anwendung des § 48 VwVfG hinaus ein Härtefall vorliegt, der es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §242 BGB verwehrt, sich auf die Neuberechnung des Vorteilsausgleichs zu berufen. Grundsätzlich unterliegt die Prüfung eines Härtefalls strengen Anforderungen. Dabei dürfen Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. zu § 43 VBLS a.F.: BGH, Urteil vom 5.12.1984 - IVa ZR 24/83, in VersR 1985, 389, Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände - etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Versicherten - festzustellen, obliegt dem Tatrichter im jeweiligen Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2009 - IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487, Rn. 18/21; Beschlüsse vom 10.03.2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 16; vom 27.09.2012 – IV ZR 176/10, juris, Rn. 20; vom 15.07.2014 - IV ZR 261/14 –, juris, Rn. 8, mwN.; vom 11.02.2015 – IV ZR 276/14 –, juris, Rn. 8). Allein abstrakte Kriterien wie die Einbuße von 30 Prozent hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2012, aaO.). Ebenso genügt für die Darlegung einer besonderen Härte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht, die Kürzung allein der Zusatzrente aufzuzeigen, wenn der Versicherte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversicherung der Beklagten erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015, aaO.). Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.2019 - VIII ZR 167/17, ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22.04.2004, aaO.). Nach obigen Maßgaben genügt der pauschale Vortrag des Klägers zur Familiensituation und seine Berechnungen zur Verringerung der Betriebsrente durch die „Hochrechnung“ des Versorgungsausgleichs im Laufe der vergangenen und künftigen Jahre nicht, um eine unbillige Härte zu begründen. Auf die Ausführungen zu § 48 VwVfG wird verwiesen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Insbesondere hat die Frage der Berechnung des Versorgungsausgleichs in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Solche liegen u. a. dann vor, wenn die Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Literatur und/oder Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes bestünden. Auch liegt, wie oben dargelegt, eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, der sich das erkennende Gericht anschließt.