Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.637,63 € Versorgungsleistungsrückstand für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen und ihm ab dem 01.02.2015 eine monatliche Versorgung in Höhe von 120,99 € abzüglich gezahlter 77,94 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 12.01.2016 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 19.01.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.01.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe die Sachlage fehlerhaft rechtlich gewürdigt (§§ 513, 546 ZPO). Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden gem. §§ 517, 519 ZPO. Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte ist berechtigt, die Versorgungsbezüge des Klägers zu kürzen, allerdings nur nach Maßgabe entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG. Der versorgungsausgleichsbedingte Kürzungsbetrag muss dergestalt ermittelt werden, dass der Betrag des begründeten Anrechts um die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Anpassungen der von der Beklagten gewährten Versorgungs- bzw. Betriebsrente bis zum Beginn der Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen hochgerechnet wird (Oberschiedsgericht der VBL, Beschluss vom 06.06.2012, Az. OS 51/10, FamRZ 2012, 1877). Die erkennende Kammer schließt sich der Aufassung des Oberschiedsgerichts an, wonach die von der Beklagten verwendete sog. Rückrechnungsmethode nicht gleichwertig zur oben genannten Hochrechnungsmethode ist. Die hier favorisierte Methode ist geeignet, in Grenzen die Mängel der Barwertverordnungen auszugleichen, die vor dem 01.06.2006 galten. Das hat auch der BGH mit Beschluss vom 11.09.2007 bekräftigt (Az. XII ZB 177/04, NJW 2008, 153, Tz. 10, 11). Diese Mängel lagen insbesondere darin, dass nicht volldynamische Anwartschaften unterbewertet wurden. Das führte dazu, dass die zum Ausgleich begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar kraft gesetzlicher Anordnung als - fiktiv - gleichwertig anzusehen waren, tatsächlich aber nicht der Hälfte des Werts der auszugleichenden Anwartschaften entsprachen (vgl. Oberschiedsgericht VBL, a.a.O., S. 1878). Das Scheidungsurteil das AG Rheinberg erging auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2004, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Urteil die Barwert-Verordnung in der Fassung zugrunde lag, die am 31.05.2006 außer Kraft getreten ist. Ferner ist nach Auffassung der Kammer der Grundsatz der Kostenneutralität bei der Hochrechnungsmethode gewahrt. Sie schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Oberschiedsgerichts an: „Da das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht wegen der Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts tatsächlich dem Wert der hälftigen Anwartschaft auf Betriebsrente nicht bzw. nur fiktiv entspricht, kann tatsächlich auch keine Verletzung der Kostenneutralität eintreten. Die Summe der Leistungen, die die Beklagte dem Ausgleichsverpflichteten und dem Rentenversicherungsträger erbringt, entspricht dem gesamten Wert des auszugleichenden Anrechts. Da der Kürzungsbetrag anhand des hochgerechneten Betrags des begründeten Anrechts erfolgt, besteht weitgehende Übereinstimmung zwischen Erstattungsbetrag und Kürzungsbetrag, so dass auch unter diesem Aspekt Zweifel an der Kostenneutralität nicht begründet sind" (Oberschiedsgericht VBL, a.a.O., S. 1879). Der Höhe nach ergibt sich der zuerkannte Betrag aus den Berechnungen des Klägers. Das einfache Bestreiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2015 ist gemäß § 296a i.V.m. § 530 ZPO nicht zu berücksichtigen, da die mündliche Verhandlung einen Tag vorher stattgefunden hatte. Im Übrigen ist das Bestreiten auch nicht hinreichend substantiiert; die Beklagte ist hinsichtlich der konkreten Berechnung fachkundig und hätte daher im Einzelnen erklären müssen, welche Punkte der Berechnung sie angreift. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist zu erwarten, dass die hier entscheidende Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird. Sie ist klärungsbedürftig, da zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Das betrifft insbesondere die oben zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 09.12.2004 einerseits und die Entscheidung des Oberschiedsgerichts der VBL vom 06.06.2012 andererseits. Es liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.