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Urteil

12 U 136/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kürzung einer Zusatzversorgung wegen eines familiengerichtlich durchgeführten Versorgungsausgleichs bleibt trotz Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Ehefrau grundsätzlich bestehen (§§ 32, 37 VersAusglG). • Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags ist die Hochrechnungsmethode der Rückrechnungsmethode vorzuziehen; hierfür sprechen gesetzgeberische Wertungen und die Vermeidung von Bewertungsfehlerrisiken durch die alte Barwertverordnung. • Der Kürzungsbetrag ist anhand der im jeweiligen Versorgungswerk geltenden Steigerungssätze zu dynamisieren, nicht anhand der Steigerungssätze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 57 BeamtVG i.V.m. § 1 VAHRG). • Eine individuelle Härtefallprüfung nach § 242 BGB ist möglich, führt aber nur dann zur Abweichung von der gesetzlichen Regelung, wenn außergewöhnliche, vom Gesetzgeber nicht berücksichtigte Umstände vorliegen. • Ist die Berechnung des Kürzungsbetrags fehlerhaft, kann der Verpflichtete Korrektur verlangen; insoweit ist die Anwendung der Hochrechnungsmethode geboten.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Zusatzversorgung nach Versorgungsausgleich: Hochrechnungsmethode und Dynamisierung • Die Kürzung einer Zusatzversorgung wegen eines familiengerichtlich durchgeführten Versorgungsausgleichs bleibt trotz Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Ehefrau grundsätzlich bestehen (§§ 32, 37 VersAusglG). • Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags ist die Hochrechnungsmethode der Rückrechnungsmethode vorzuziehen; hierfür sprechen gesetzgeberische Wertungen und die Vermeidung von Bewertungsfehlerrisiken durch die alte Barwertverordnung. • Der Kürzungsbetrag ist anhand der im jeweiligen Versorgungswerk geltenden Steigerungssätze zu dynamisieren, nicht anhand der Steigerungssätze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 57 BeamtVG i.V.m. § 1 VAHRG). • Eine individuelle Härtefallprüfung nach § 242 BGB ist möglich, führt aber nur dann zur Abweichung von der gesetzlichen Regelung, wenn außergewöhnliche, vom Gesetzgeber nicht berücksichtigte Umstände vorliegen. • Ist die Berechnung des Kürzungsbetrags fehlerhaft, kann der Verpflichtete Korrektur verlangen; insoweit ist die Anwendung der Hochrechnungsmethode geboten. Der Kläger, geb. 1947, war 1981–1998 verheiratet; die Ehe wurde 1999 geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt, durch den der Ehefrau eine dynamische Anwartschaft von 75,77 DM monatlich zugewiesen wurde. Die Ehefrau verstarb 2004, ohne Leistungen bezogen zu haben. Seit 1.11.2012 erhält der Kläger eine Betriebsrente, die die Beklagte um einen Betrag kürzt, den sie aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ableitet. Der Kläger verlangt u.a. Erstattung bereits abgezogener Beträge und Unterlassung weiterer Kürzungen; er rügt insbesondere die Berechnung des Kürzungsbetrags und verlangt alternativ eine Begrenzung nach den satzungsmäßigen Steigerungssätzen. Die Beklagte verteidigt die Kürzung und die von ihr gewählte Rückrechnungsmethode. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, doch in der Sache überwiegend unbegründet. Die Frage, ob die Kürzung entfallen muss, richtet sich nach §§ 32, 37 VersAusglG, nicht nach älteren Vorschriften. Das Vorversterben der ausgleichsberechtigten Ehefrau rechtfertigt nach der aktuellen Rechtsprechung von BGH, BVerfG und Senat nicht generell den Wegfall der Kürzung; eine pauschale Härtefallbefreiung würde die gesetzliche Systematik unterlaufen. • Härtefallprüfung: Eine Einzelfallprüfung nach § 242 BGB bleibt möglich, führt aber nur bei außergewöhnlichen, im Gesetzesbild nicht berücksichtigten Umständen zur Abweichung. Die hier geltend gemachten Umstände genügen nicht für eine Ausnahme. • Bemessung des Kürzungsbetrags: Die Berechnung richtet sich nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. den sinngemäß anwendbaren Vorschriften; zwei Rechenmethoden stehen zur Debatte: Rückrechnungsmethode (vom dynamischen Urteil zurück zum statischen Wert) und Hochrechnungsmethode (Anknüpfung an die im Urteil begründete dynamische Anwartschaft und Fortschreibung auf den Rentenbeginn). • Methodenwahl und gesetzliche Wertung: Der Senat folgt der Hochrechnungsmethode. Die gesetzgeberische Regelung in § 53 VersAusglG sowie die inzwischen gefestigte Rechtsprechung sprechen für die Hochrechnungsmethode, weil sie Bewertungsfehler der alten Barwertverordnung ausgleicht und eine unberechtigte Bereicherung des Versorgungsträgers vermeidet. • Dynamisierung: Der so ermittelte Ausgangsbetrag ist gemäß § 57 BeamtVG (bzw. den einschlägigen Vorschriften für Zusatzversorgung) mit den Steigerungssätzen der jeweiligen Zusatzversorgung zu dynamisieren; eine Dynamisierung anhand der Steigerungssätze der gesetzlichen Rentenversicherung ist ausgeschlossen. • Rechtskraft familiengerichtlicher Entscheidung: Die isolierte Kenntnis der im Scheidungsurteil verwendeten Rechenschritte begründet nicht ein Recht des Versorgungsträgers, diese Rechenmethode bei der Kürzungsberechnung zu erzwingen; maßgeblich ist das im Tenor des familiengerichtlichen Urteils konkret zugewiesene dynamische Monatsbetrags-Resultat, welches hochzurechnen ist. • Revisionszulassung: Die Frage der Berechnung des Kürzungsbetrags ist klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung; daher wurde die Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers ist im Ergebnis unbegründet hinsichtlich des Wegfalls der Kürzung; das Landgerichtsurteil wurde insoweit bestätigt. Soweit der Kläger die Berechnung des Kürzungsbetrags gerügt hat, ist seine Berufung in diesem Punkt erfolgreich: der Senat verpflichtet die Beklagte, die Betriebsrente des Klägers ab 01.11.2012 neu festzusetzen und dabei die Hochrechnungsmethode anzuwenden und den Ausgangsbetrag anschließend mit den satzungsmäßigen Steigerungssätzen der Beklagten zu dynamisieren; alternativ ist die Kürzung höchstens in der in der Entscheidung genannten Höhe vorzunehmen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben und die Revision zugelassen.