Urteil
I ZR 9/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bearbeitung eines geschützten Fotos kann unter die Schutzschranke der Parodie fallen; dabei ist §24 Abs.1 UrhG unionsrechtskonform unter Berücksichtigung von Art.5 Abs.3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen.
• Für die Abgrenzung zwischen (unfreier) Bearbeitung und freier Benutzung kommt es auf den Abstand des neuen Werks zu den eigenpersönlichen Zügen des älteren Werks an; Parodien sind regelmäßig der Fallgruppe zuzuordnen, in der ein innerer Abstand durch antithematische Behandlung entsteht.
• Bei Berufung auf die Parodie ist stets ein angemessener Ausgleich zwischen den Urheberinteressen und der freien Meinungsäußerung vorzunehmen; das Berufungsgericht muss alle für diese Interessenabwägung relevanten Umstände berücksichtigen.
• Ein Geldentschädigungsanspruch nach §97 Abs.2 UrhG setzt eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts voraus; bloße Entstellung und Veröffentlichung begründen diesen Anspruch nicht ohne weiteres, wenn keine erheblichen Zusatzumstände ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Parodie als mögliche Schranke bei Bildbearbeitung; unionsrechtskonforme Auslegung von §24 Abs.1 UrhG • Eine Bearbeitung eines geschützten Fotos kann unter die Schutzschranke der Parodie fallen; dabei ist §24 Abs.1 UrhG unionsrechtskonform unter Berücksichtigung von Art.5 Abs.3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen. • Für die Abgrenzung zwischen (unfreier) Bearbeitung und freier Benutzung kommt es auf den Abstand des neuen Werks zu den eigenpersönlichen Zügen des älteren Werks an; Parodien sind regelmäßig der Fallgruppe zuzuordnen, in der ein innerer Abstand durch antithematische Behandlung entsteht. • Bei Berufung auf die Parodie ist stets ein angemessener Ausgleich zwischen den Urheberinteressen und der freien Meinungsäußerung vorzunehmen; das Berufungsgericht muss alle für diese Interessenabwägung relevanten Umstände berücksichtigen. • Ein Geldentschädigungsanspruch nach §97 Abs.2 UrhG setzt eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts voraus; bloße Entstellung und Veröffentlichung begründen diesen Anspruch nicht ohne weiteres, wenn keine erheblichen Zusatzumstände ersichtlich sind. Der Kläger ist selbständiger Fotograf und Urheber einer Lichtbildaufnahme der Schauspielerin B. Z. Eine Website der Beklagten übernahm im August 2009 ein auf einer Dritseite veranstaltetes Wettbewerbsbild, das die Aufnahme des Klägers per Bildbearbeitung karikierend verfremdete und auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht wurde. Der Kläger macht hierdurch Verletzungen seines Urheberrechts geltend: öffentliche Zugänglichmachung, Entstellung seines Werkes und Unterlassung der Urhebernennung. Er verlangt materiellen Schadensersatz nach der Lizenzanalogie (450 €) und eine immaterielle Geldentschädigung (5.000 €). Das Landgericht gab Teilklage statt; das Berufungsgericht wies die Klage vollständig ab. Der Kläger legte Revision ein, die sich teilweise gegen die Abweisung des materiellen Schadensersatzes richtete. • Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger Urheber des geschützten Lichtbilds ist und durch die Veröffentlichung in Rechte aus §15 Abs.2, §19a, §14 und §13 UrhG eingegriffen wurde. • Die Revision ist nicht auf den materiellen Schadensersatz beschränkt, da die Zulassung der Revision aus den Entscheidungsgründen nicht auf bestimmte Fragen eingegrenzt ist. • Die Annahme des Berufungsgerichts, die Bearbeitung sei als freie Benutzung (§24 Abs.1 UrhG) zulässig, hält rechtlich nicht stand; die Begründung berücksichtigt nicht in ausreichendem Umfang die unionsrechtlichen Maßstäbe zur Parodie nach Art.5 Abs.3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und die Rechtsprechung des EuGH (Deckmyn). • Für die Abgrenzung zwischen freier Benutzung und (unfreier) Bearbeitung ist maßgeblich, ob die eigenpersönlichen Züge des älteren Werks im neuen Werk verblassen oder ein ausreichender innerer Abstand besteht; Parodien sind regelmäßig in die Fallgruppe einzuordnen, in der ein innerer Abstand durch antithematische oder sonstige Distanz gegeben ist. • Nach den Feststellungen erinnert die Bearbeitung an das Original und weist zugleich erkennbare Unterschiede auf; sie kann Ausdruck von Humor oder Verspottung sein, so dass eine Parodie in Betracht kommt. • Bei Anwendung der Parodie-Schranke ist aber eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat diese Abwägung nicht vollständig durchgeführt: es hat insbesondere die Entstellung (§14 UrhG), die Frage der Zielrichtung der Auseinandersetzung mit dem Werk (direkt vs. Subtext) und mögliche außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter nicht hinreichend gewichtet. • Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldentschädigung nach §97 Abs.2 UrhG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass keine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt, da die Veröffentlichung nicht nachweislich eine tiefergehende Ruf- oder Vertrauensschädigung des Klägers verursacht hat und eine Richtigstellung grundsätzlich ersichtlich wirksam wäre. • Mangels tragfähiger Grundlage für die Annahme freier Benutzung ist die Entscheidung über den materiellen Schadensersatz aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; über die Geldentschädigung bleibt die Abweisung der Klage in Höhe von 5.000 € in Rechtskraft erhalten. Der Bundesgerichtshof hebt insoweit das Berufungsurteil auf, als der Anspruch des Klägers auf materiellen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (450 €) abgewiesen wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen und die Klage wird insoweit abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vom Berufungsgericht angenommene freie Benutzung (§24 Abs.1 UrhG) rechtlich nicht ausreichend erklärt wurde und die unionsrechtlich anzulegenden Gesichtspunkte zur Parodie und die erforderliche Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt wurden; die Voraussetzungen für eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, die eine Geldentschädigung nach §97 Abs.2 UrhG rechtfertigen würden, lagen dagegen nicht vor. Die Entscheidung erfolgt unter Zurückweisung der weiteren Revision und mit Zurückverweisung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht.