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Urteil

20 U 56/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerspruch nach dem Policenmodell ist wirksam, wenn die gesetzliche Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. • Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien keine Anwendung; bei unzureichender Belehrung bleibt das Widerspruchsrecht grundsätzlich bestehen. • Kündigung durch den Versicherungsnehmer schließt ein später erklärtes Widerspruchsrecht nicht aus, wenn zuvor keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte. • Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen und bestimmte anzurechnende Werte abzuziehen; Abschluss- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich nicht dem Versicherungsnehmer anzulasten.
Entscheidungsgründe
Widerspruch beim Policenmodell wegen unzureichender Belehrung führt zu bereicherungsrechtlichem Anspruch • Widerspruch nach dem Policenmodell ist wirksam, wenn die gesetzliche Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. • Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien keine Anwendung; bei unzureichender Belehrung bleibt das Widerspruchsrecht grundsätzlich bestehen. • Kündigung durch den Versicherungsnehmer schließt ein später erklärtes Widerspruchsrecht nicht aus, wenn zuvor keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte. • Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen und bestimmte anzurechnende Werte abzuziehen; Abschluss- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich nicht dem Versicherungsnehmer anzulasten. Der Kläger schloss 2003 eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten; Prämienzahlungen beliefen sich bis zur Kündigung 2006 auf 32.800,00 €. Versicherungsschein, Bedingungen und Verbraucherinformationen wurden dem Kläger übersandt; Belehrungen zum Widerspruch enthielten sowohl das Antragsformular als auch ein Policenbegleitschreiben. Der Kläger erklärte 2010 schriftlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und verlangte Rückzahlung der Prämien abzüglich des Rückkaufswerts; die Beklagte hielt den Widerspruch für verfristet und lehnte Zahlung ab. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung rügte der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und hielt die Widerspruchsbelehrung für unzureichend. Das Oberlandesgericht überprüfte insbesondere die Form und den Inhalt der Widerspruchsbelehrungen sowie die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Widerspruchsausübung. • Der Kläger hat einen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs.1 Satz1 Alt.1, 818 BGB, weil der Vertrag nach dem Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen ist. • Die Jahresfrist des § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ist richtlinienkonform so auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien keine Hemmungswirkung hat; daher bleibt ein Widerspruchsrecht bestehen, wenn die Belehrung unzureichend war. • Widerspruchsbelehrungen müssen formell deutlich hervorgehoben und inhaltlich klar den Fristbeginn nach Überlassung aller Unterlagen benennen; weder das Antragsformular noch die Verbraucherinformation noch das Policenbegleitschreiben erfüllten diese Anforderungen ausreichend. • Weil die Belehrung unzureichend war, konnte die Kündigung 2006 den später erklärten Widerspruch 2010 nicht ausschließen; dem Versicherungsnehmer war das Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht nachvollziehbar eröffnet. • Verwirkung oder Treuwidrigkeit des Widerspruchsrechts ist ausgeschlossen, weil die Beklagte die ordnungsgemäße Belehrung unterließ; die bloße Sicherungsabtretung der Vertragsrechte rechtfertigt keine Verwirkung. • Bei der Berechnung der Rückgewähr ist ein gerechter Ausgleich geboten: Abzuziehen sind der ausgekehrte Rückkaufswert, der Wert übertragener Anteile und ein anerkennungsfähiger Risikoanteil; Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Steuervorteile sind dem Kläger nicht anzurechnen. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für tatsächlich gezogene Nutzungen; die Beklagte hat jedoch gemäß sekundärer Darlegungslast einen Restgewinn von 2.121,05 € angegeben, der anzurechnen ist. • Zinsen wurden aus Verzugsgründen gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zugesprochen; Verzugszinsen sind auch auf als Nutzungsersatz gezahlte Beträge zu gewähren. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.320,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 zu zahlen. Die Berechnung beruht auf gezahlten Prämien abzüglich Risikoanteil, Wert übertragener Anteile und des ausgekehrten Rückkaufswerts zuzüglich der von der Beklagten ausgewiesenen erzielten Gewinne. Eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wurde abgewiesen, weil die Mandatierung vor Verzugseintritt erfolgte. Die Entscheidung stellt klar, dass mangelhafte Widerspruchsbelehrungen beim Policenmodell zu einem fortbestehenden Widerspruchsrecht führen und der Versicherer die Folgen einer unzureichenden Belehrung zu tragen hat; die Revision wurde nicht zugelassen.