Urteil
10 O 207/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0211.10O207.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihm widerrufenen Darlehensvertrags. Mit Darlehensvertrag vom 20.07.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger zur (Teil-) Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 17.745,23 € zu einem Sollzinssatz von 1,10 % p. a. mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Daneben beantragte der Kläger die Aufnahme in eine von der Beklagten abgeschlossene Restkreditversicherung; der hierfür erforderliche Aufwand ist im Darlehensvertrag als Bestandteil des Gesamtkreditbetrags ausgewiesen. Wegen des näheren Vertragsinhalts – insbesondere der auf Seite 10 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation – wird auf die Anlage K1a Bezug genommen. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 € an den verkaufenden Händler sowie Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 9.836,61 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 05.01.2018 (Anlage K 2) erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen er anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchte. Er ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.855,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2018 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des Pkw Mazda 3, FIN: 3MZBM54762M115348, 2. festzustellen, dass er infolge seiner Widerrufserklärung vom 05.01.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. 50807036 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.430,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 05.01.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 355 BGB stand dem Kläger das Recht zu, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB a. F. begann (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB a. F.). Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im August 2015 abgelaufen war. a) Die Beklagte hat dem Kläger mit der von ihm vorgelegten Anlage K 1a eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. Weil nach § 356b Abs. 1 BGB a. F. die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung BGH, Urteil vom 27.02.2017, XI ZR 156/17, Rn. 23). b) Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilenden Pflichtangaben gehörte insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) genügende Widerrufsinformation. Eine solche hat die Beklagte auf Seite 10 von 12 der Vertragsurkunde erteilt. aa) Zwar kann die Beklagte sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert hat. Insbesondere hat sie die Gestaltungshinweise [2a], [6a], [6b] und [6f] nicht korrekt umgesetzt, da sie die hiernach einzufügenden Texte um weitere Hinweise u.a. bezüglich der Kaufpreisversicherung EvoGap/EvoGap+ ergänzt hat. bb) Die Widerrufsinformation entspricht jedoch auch mit den vorgenommenen Modifikationen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen des Klägers sind unbegründet. (1) Soweit die Beklagte unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber informiert, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge – wie hier – nicht gilt, sondern durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB modifiziert wird. Dem hat die Beklagte jedoch unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ Rechnung getragen, wo in klarer und verständlicher Weise – nämlich unter Übernahme der Formulierung in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB – darauf hingewiesen wird, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen ist. Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt und folglich nach dem Widerruf auch kein Nutzungswertersatz in Form von Zinsen zu leisten ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 62, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 23 f., juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 33 f., juris). Da Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, ist gegen eine solche „Sammelbelehrung“, in der zunächst die allgemeinen, für alle Darlehensverträge geltenden Regeln und danach etwaige Besonderheiten bei Vorliegen verbundener Verträge dargestellt werden, grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50 ff. m. w. N.). Dies gilt um so mehr, als der Aufbau der streitgegenständlichen Widerrufsinformation insoweit dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. entspricht und der Unternehmer nicht gehalten ist, genauer als der Gesetzgeber selbst zu formulieren (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 8; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 17; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 14; Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 23). (2) Die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation leidet auch nicht darunter, dass unter den Überschriften „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ Ausführungen zu optionalen Versicherungen enthalten sind, insbesondere ausgeführt wird, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags „auch an den [...] Restkreditversicherungsvertrag und den Kaufpreisversicherungsvertrag EvoGap+ nicht mehr gebunden“ ist. Falls bzw. soweit ein solcher Antrag im konkreten Fall nicht gestellt ist, liegt eine zwar überflüssige, aber zulässige „Sammelbelehrung“ vor. Der Grundsatz, dass Formularverträge für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9), gilt außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (nur hierauf beziehen sich die Ausführungen des BGH in dem Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 11) auch unter den seit dem 30.07.2010 gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018, 6 U 189/16, Rn. 25 f., juris). (3) Die Vertragsurkunde enthält auf Seite 10 von 12 – entgegen der Darstellung des Kläger – (lediglich) eine „Information über das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer“. Soweit „die Vertragsunterlagen“ mehrere Widerrufsbelehrungen enthalten, legt der Kläger nicht dar, welche dies sein sollen. Sollte der Kläger auf die Widerrufsinformation Bezug nehmen wollen, die ihm mit Abschluss des Kaufvertrages wohl vom Autohaus überreicht worden ist, erschließt sich nicht, weshalb diese im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen soll. Die im Übrigen in den „Vertragsunterlagen“ an verschiedenen Stellen – so beispielsweise in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite – (nach den gesetzlichen Vorgaben) erfolgenden Bezugnahmen auf das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers sind als solche für den Verbraucher verständlich und nicht geeignet, diesen zu verwirren. (4) Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation steht auch nicht – wie der Kläger meint – eine fehlende Hervorhebung entgegen. Zum einen kann dem maßgeblichen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden, denn dies bezieht sich lediglich auf die Verwendung des Musters in Anlage 7. Zum anderen Widerrufsinformation durch Umrandung und Hervorhebung der Überschriften hinreichend deutlich gestaltet. c) Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte weitere gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a. F. erforderliche Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe. (aa) Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) ist auf Seite 7 der Vertragsurkunde unter der Überschrift „Kündigung“ hinreichend beschrieben. Die Beklagte hat sowohl über die Kündigungsmöglichkeiten der Bank als auch über die des Darlehensnehmers – einschließlich des Bestehens eines beiderseitigen außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 314 BGB – informiert. Einer Bezugnahme auf die Norm des § 314 BGB bedurfte es ausweislich des Wortlautes des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. nicht. Unter der Zwischenüberschrift „Form“ weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass Kündigungserklärungen schriftlich zu erfolgen haben. (bb) Das Fehlen weiterer Pflichtangaben ist vom Kläger nicht gerügt worden. 2. In Ermangelung eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts kommt ein Anspruch auf Erstattung von diesbezüglich entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von vornherein nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 14.855,72 € festgesetzt. Wertbestimmend ist der Zahlungsantrag zu 1. (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2018, XI ZR 740/17). Den weiteren Anträgen kommt daneben kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. bezüglich des negativen Feststellungsantrags zu 2. BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 46/18; bezüglich des Antrags zu 3. BGH, Beschluss vom 23.02.2010, XI ZR 219/09). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .