OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 96/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0323.10O96.17.00
10mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags. Mit Kreditvertrag vom 12.03.2012, wegen dessen – von der Klägerin nur auszugsweise (Seiten 1 und 3) vorgelegten – Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen über einen Nettokreditbetrag von 36.400,00 € zu einem Nominalzinssatz von 7,99 € p. a. mit einer Laufzeit von 84 Monaten. Zu dem Darlehen schloss die Klägerin eine Restschuldversicherung bei der e) ab, deren Beitrag von der Beklagten mitfinanziert wurde. Der Kreditvertrag enthält eine Widerrufsinformation, die dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung entspricht. Unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ ist in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben. Nachdem die Beklagte auf Verlangen der Klägerin im Januar 2015 die von ihr vereinnahmte Bearbeitungsgebühr zurückerstattet hatte, führte die Klägerin das Darlehen am 03.05.2016 vorzeitig zurück. Die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen verbuchte die Beklagte bilanziell wirksam als Gewinn und nutzte sie für weitere Geschäfte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K 2) erklärte die Klägerin den Widerruf des Kreditvertrags. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.617,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt zu haben. Zudem stünden dem Widerruf die Einwände der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs sowie die Einrede der Verjährung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. 1.Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den von der Klägerin im Jahre 2016 erklärten Widerruf nicht gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB (in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung) i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das der Klägerin gemäß § 495 (in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung) i. V. m. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB (in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. a)Gemäß § 495 Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB a. F. stand der Klägerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei die Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB a. F. nicht begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung) erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte insbesondere die Erteilung einer den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB (in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) genügenden Widerrufsinformation. b)Eine solche hat die Beklagte der Klägerin bei Vertragsschluss erteilt mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits am 26.03.2012 abgelaufen war. aa)Die Parteien haben die im Streitfall verwendete Widerrufsinformation zwar – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht vorgelegt. Aus dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien schließt die Kammer jedoch – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert –, dass die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation nach Inhalt und Gestaltung derjenigen Vertragsklausel entspricht, welche die Beklagte in dem Zeitraum, in den der streitgegenständliche Vertragsschluss fällt (1. Quartal 2012), regelmäßig verwendet hat und welche der Kammer aus verschiedenen Verfahren bekannt ist. Hierbei handelt es sich um eine vom übrigen Vertragstext hervorgehobene und deutlich gestaltete Vertragsklausel, die wörtlich dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. entspricht und damit nach der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a. F. genügt. bb)Dem steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen, dass im Rahmen der Darstellung der Widerrufsfolgen in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben ist. (1)Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 2 BGB, wonach bei der Berechnung des im Falle des Widerrufs zu leistenden Wertersatzes die vertragliche bestimmte Gegenleistung – hier also der Sollzins vom 7,99 % – zugrunde zu legen ist. In gleicher Weise ließe sich für sich genommen auch der unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ vorangestellte Satz 1 verstehen, der besagt, dass für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vertraglich vereinbarte Sollzins zu entrichten sei. Von dieser gesetzlichen Regelung sind die Parteien indessen einverständlich und wirksam abgewichen. Ebenso wie ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – grundsätzlich auch durch Parteivereinbarung konstituiert werden kann, können die Parteien bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts die Modalitäten für dessen Ausübung – allerdings nur zugunsten des Verbrauchers – verändern und beispielsweise die Widerrufsfrist verlängern bzw. ihren Beginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, Rn. 17) oder den Fristbeginn von zusätzlichen Voraussetzungen wie der Erteilung weiterer, gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 ff.). Eine solche rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine für den Verbraucher günstige Abänderung der Modalitäten des Widerrufsrechts können die Parteien wirksam treffen, indem der Unternehmer die Abweichung von der gesetzlichen Regelung in die von ihm zu erteilende Widerrufsinformation aufnimmt und der Verbraucher entweder die ihm gesondert mitgeteilte Widerrufsinformation oder eine die Widerrufsinformation enthaltende Vertragsurkunde unterschreibt. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteile vom 13.01.2009 und vom 22.01.2016, jeweils a. a. O.). Nichts anderes als für den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist kann für die Rechtsfolgen des Widerrufs gelten. Ein Darlehensgeber ist von Gesetzes wegen nicht daran gehindert, zugunsten eines Darlehensnehmers auf Teile der ihm im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf zustehenden gesetzlichen Rechte zu verzichten und etwa keinen Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta in dem Zeitraum zwischen deren Auszahlung und Rückzahlung zu beanspruchen. Nimmt daher ein Darlehensgeber eine Regelung in die Widerrufsinformation auf, welche für den Fall des Widerrufs eine täglich Zinsbelastung von „0,00 Euro“ vorsieht, so liegt darin ein Angebot an den Darlehensnehmer, im Widerrufsfall auf die Leistung von Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta zu verzichten. Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot der Beklagten hat die Klägerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Haben die Parteien demnach wirksam den Entfall der Wertersatzpflicht der Klägerin im Widerrufsfall vereinbart, so ist die Angabe des Tagesbetrages von „0,00 Euro“ nicht unrichtig, da die Klägerin der Beklagten in der Tat keinen Wertersatz schuldet. Die unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 1 getroffene Aussage, dass der „vereinbarte Sollzins“ zu entrichten sei, wird durch Satz 3 dahingehend modifiziert, dass pro Tag ein Zinsbetrag von „0,00 Euro“ vereinbart ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017, 8 O 516/15, nicht veröffentlicht; AG Bayreuth, Urteil vom 28.07.2017, Az. 104 C 211/17, nicht veröffentlicht; OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017, 13 U 334/16, vorgelegt als Anlage B 06). (2)Selbst wenn man die Regelungen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich und damit potentiell irreführend ansähe (so AG Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015, Az. 94 C 343/14; LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2016, Az. 305 O 74/16, juris [abgeändert durch OLG Hamburg, a. a. O.]; offen gelassen von OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015, Az. 31 U 94/15, Rn. 32, juris), kann sich dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken. Denn die Beklagte hat nichts anderes getan, als die Vorgaben der gesetzlichen Musterbelehrung wörtlich zu übernehmen. Den zugunsten des Darlehensnehmers beabsichtigten Verzicht auf Wertersatzleistungen im Widerrufsfall hat sie dann in der einzigen durch die Gestaltungshinweise des Musters ermöglichten Weise in die Belehrung eingefügt, nämlich indem sie entsprechend dem Gestaltungshinweis 5 den genauen Zinsbetrag zutreffend mit „0,00 Euro“ angegeben hat. Der – bei verständiger Auslegung ohnehin fernliegende – Eindruck der Widersprüchlichkeit, der sich für einen Darlehensnehmer aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 und 3 ergeben könnte, wenn er unter dem „vereinbarten Sollzins“ nur den bei Durchführung des Darlehensvertrags maßgeblichen Zins von 7,99 % verstünde und dessen Ersetzung für den Fall des Widerrufs durch den konkreten Betrag „0,00 Euro“ nicht nachvollzöge, wäre allein darauf zurückzuführen, dass die gesetzliche Musterbelehrung keine Möglichkeit für einen Darlehensgeber geschaffen hat, den Satz 1 entfallen zu lassen, wenn er mit den konkret vereinbarten Vertragsbedingungen – hier: Verzicht auf Leistung von Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta – nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt, sofern man auch zwischen den Sätzen 3 und 4 einen Widerspruch erkennen wollte, weil die in Satz 4 vorgesehene Verringerung des zu zahlenden Betrags bei nur teilweiser Inanspruchnahme des Darlehens im Falle des vollständigen Verzichts auf Wertersatzleistungen nicht in Betracht kommt. Mit dem durch die Vorschriften über das Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Darlehensgeber an der Vereinbarung von Vertragsbedingungen zugunsten des Darlehensnehmers dadurch gehindert würde, dass er befürchten müsste, in diesem Falle den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. zu verlieren (vgl. LG Düsseldorf, a. a. O.; AG Bayreuth, a. a. O.; OLG Hamburg, a. a. O.). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bekräftigt hat, müssen Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urteil vom 23.09.2003, Az. XI ZR 135/02, Rn. 24; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15, Rn. 50). Dies gilt in besonderem Maße für die Musterwiderrufsinformation, bei welcher der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen gewisse Unschärfen in Kauf genommen hat (vgl. zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen: BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15, Rn. 49 ff.). cc)Weitere Abweichungen von dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. sind in der gerichtsbekannten Vertragsklausel nicht festzustellen und werden von der Klägerin auch nicht behauptet. 2.Ob einem etwaigen Widerrufsrecht im Hinblick auf die ca. ein Jahr vor dem Widerruf erfolgte Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr und die ca. acht Monate vor dem Widerruf erfolgte vorzeitige Ablösung des Darlehens der Einwand der Verwirkung entgegenstünde, bedarf somit keiner Entscheidung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 7.617,24 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.