OffeneUrteileSuche
Urteil

25 S 57/212

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0126.25S57.212.00
28Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Mai 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 2/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 10.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Mai 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 2/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 10.000,00 €. Gründe I. Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. in E. , deren Verwalterin die MIRO Immobilien eingetragene Kauffrau M. ist. In der Eigentümerversammlung vom 29. August 2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst: TOP 1a Die Wohnungseigentümer beschließen auf der Grundlage der durch das Ingenieurbüro F. erfolgten Ausschreibung der geprüften und verhandelten Angebote der Fa. G. vom 12.05.2020, Bedachungstechnik H. vom 06.05.2020 und I. vom 18.06.2020, die Instandsetzung der zusammenhängenden Dachterrassenfläche des Hauses J. . TOP 1b Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt die Fa. H. auf der Grundlage des Angebots vom 08.05.2020 mit einer geprüften Angebotssumme von 177.405,30 € brutto mit der Instandsetzung der zusammenhängenden Dachterrassenfläche des Hauses J. zu beauftragen. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt zulasten der Rücklage Wohnungen. Diese Beschlüsse haben die Kläger angefochten. Das Amtsgericht Mettmann wies durch Urteil vom 10. Mai 2021 die Klage ab (AZ: 26 C 44/20). Auf die Berufung der Kläger ist der diesbezügliche Rechtsstreit vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 25 S 58/21 anhängig. Mit Einladung vom 26. November 2020 lud die Verwalterin zur außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 14. Dezember 2020 (Bl. 10f. GA). In der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2020 wurde wie folgt festgehalten (Protokoll Bl. 39f. GA): Zu Tagesordnungspunkt 1 erfolgte folgende Beschlussfassung: Die Wohnungseigentümer beschließen die Aufhebung der am 28.08.2020 unter Top 1 auf der Grundlage der durch das Ingenieurbüro F. erfolgten Ausschreibung gefassten Beschlüsse zur Auftragsvergabe der Instandsetzung der zusammenhängenden Dachterrassenflächen des Hauses J., in Bezug auf die auszuführende Geländervariante: Geländerkonstruktion aus Aluminium, Höhe 1200 mm über OK Fertigboden, z. B. Geländersystem BALTEOS der Fa. K. “ Stimmberechtigt zu diesem Tagesordnungspunkt sind nur die Wohnungseigentümer. Ja Nein Enthaltung 38 1 0 Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen und als zustande gekommen verkündet. Zu Tagesordnungspunkt 2 erfolge folgende Beschlussfassung: Die Wohnungseigentümer beschließen auf der Grundlage der vorliegenden Angebote Nr. 30344 oder 30345 oder 30346 der Fa. H. vom 25.11.2020 zur Instandsetzung der zusammenhängenden Dachterrassenflächen des Hauses J. die Ausführung der Geländervariante 1 (Angebot Nr. 30344): „Geländerlösung Direktmontage Dachdecke“ als objektbezogene Metallbaulösung. Die Wohnungseigentümer genehmigen den Nachtrag 030344 der Fa. H. vom 25.11.2020 mit einer Nachtragssumme von 27.115,20 EUR netto (32.267,09 EUR brutto) zum Angebot vom 06.05.2020. Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, den Nachtrag unter Berücksichtigung der geprüften Kostenminderungen in Höhe von 25.149,50 EUR netto (29.927,91 EUR brutto) auf das Angebot vom 06.05.2020 zu beauftragen. Die aus dem v. g. Nachtrag unter Berücksichtigung der vg. Kostenminderungen resultierenden Mehrkosten in Höhe von 1.965,70 EUR netto (2.339,18 EUR brutto) werden der Rücklage Wohnungen entnommen. Stimmberechtigt zu diesem Tagesordnungspunkt sind nur die Wohnungseigentümer. Ja Nein Enthaltung 28 11 0 Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen und als zustande gekommen verkündet. Diese Beschlüsse haben die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 angefochten und mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 deren Nichtigkeit geltend gemacht. Die Klageschrift vom 13. Januar 2021 war gegen die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft D. , E. mit Ausnahme der Kläger gerichtet. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 hat der Amtsrichter die Klägervertreter darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung des Passivrubrums nicht § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. entspreche. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 (Bl. 76 GA) die Korrektur des Passivrubrums dahingehend begehrt, dass es heißen muss: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer D. ,E. mit Ausnahme der Kläger, vertreten durch die Hausverwaltung L. ., Frau M. als Verwalterin. In der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass das Passivrubrum auf die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne weiteren Zusatz oder Ausnahme gerichtet sein soll. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil vom 10. Mai 2021 hat das Amtsgericht Mettmann die Klage abgewiesen. Der Amtsrichter hat ausgeführt, dass die Beschlussanfechtungsklage bereits verfristet sei. Die Klage müsse sich nach §§ 44 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Richte sich eine Beschlussklage gegen die anderen Wohnungseigentümer, sei zu differenzieren, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur aus Nachlässigkeit falsch bezeichnet oder ob tatsächlich die falsche Partei verklagt worden sei. Prüfsteine seien die in der Begründung gewählten Bezeichnungen, Singular/Plural, eine Mitglieder-/Eigentümerliste oder die Ankündigung ihrer Vorlage. Vorliegend seien die übrigen Miteigentümer im Rubrum genannt, in der Begründung heiße es, dass die Parteien Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft seien. Durch den ersten Satz der Begründung sei damit klargestellt, dass die Eigentümergemeinschaft nicht Partei sein soll. Selbst der gerichtliche Hinweis habe dazu geführt, dass die Klage zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Ausnahme der Kläger gerichtet worden sei, womit von Klägerseite noch einmal deutlich gemacht worden sei, dass das Ausnehmen der Kläger von der Beklagtenseite nicht irrtümlich erfolgt sei. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse liege nicht vor. Die Regelungen von Einzelheiten, auch Änderungen von Instandhaltungsmaßnahmen wie der Dachterrassensanierung unterliegen grundsätzlich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Insbesondere sei der Beschluss auch nicht wegen Überschreitens der Beschlusskompetenz nichtig, denn er greife nicht unzulässig in das Sondernutzungsrecht der Kläger ein. Zum einen sei eine ausdrückliche Beschlussfassung darüber, die Führung des Geländers gegenüber dem vorherigen baulichen Zustand zu verändern und die von den Klägern damit benutzbare Fläche zu verkleinern, nicht erfolgt. Es gehe allein darum, dass in Abänderung des ursprünglichen Angebotes in der Geländevariante 1 nunmehr 60 m Geländer statt 80 m Geländer eingebaut werden. Im Übrigen ergebe sich aus den Grundakten Amtsgericht Mettmann Blatt 7931 des Grundbuchs von E. insbesondere aus dem Aufteilungsplan nicht, dass die dort eingezeichnete Linie das Sondernutzungsrecht zutreffend beschreibe. Vielmehr dürfte die Terrasse stattdessen durch eine einfach durchgezogene Linie im Aufteilungsplan begrenzt worden sein, welche nicht mit der Außenwand des Gebäudes abschließe. Abschließend verweist das Amtsgericht erneut wie bereits im Urteil über die Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.07.2019 darauf, dass den Klägern insoweit ein Anspruch nach § 242 BGB zustehen könne, insbesondere wenn die planwidrige Herstellung bereits von den teilenden Eigentümern vorgenommen worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mettmann vom 10. Mai 2021 die in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2020 zu TOP 1 und 2 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG sind Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013, – VII ZR 128/12). Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Vorliegend sind in der Klageschrift vom 13. Januar 2021 als Beklagte die „übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft D., in E. mit Ausnahme der Kläger“ angegeben. Bereits diese Bezeichnung mit dem Passus „mit Ausnahme der Kläger“ verdeutlicht, dass die Kläger die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagen wollten. Der Klageantrag zu 2. verhält sich dahingehend, den Beklagten die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen. Die Klagebegründung untermauert dieses Ergebnis, denn insoweit heißt es: „Die Parteien sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft D. in E. “. Zudem wird als Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 45 Abs. 1 WEG die Verwalterin angegeben. Es wird somit auf § 45 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung („§ 45 Zustellung“) Bezug genommen. Die sich aus der Neuregelung des WEG ab 1. Dezember 2020 ergebenden Konsequenzen für Anfechtungsklagen werden ersichtlich nicht eingepflegt. Der aktuelle § 45 WEG hat die Fristen der Anfechtungsklage zum Inhalt. Die Kläger haben damit diejenigen als Beklagte bezeichnet, die sie verklagen wollten. Eine Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass sie die Wohnungseigentümergemeinschaft D. , in E. verklagen wollten, verbietet sich daher. Selbst auf den Hinweis des Amtsgerichts mit Verfügung vom 4. Februar 2021 haben die Kläger eine weitere fehlerhafte Beklagtenpartei angegeben. Sie haben nämlich mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 um eine Korrektur des Passivrubrums in „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer D., in E. mit Ausnahme der Kläger, vertreten durch die Hausverwaltung L. ., Frau M. als Verwalterin,“ gebeten. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2011, - VII ZR 54/10; Urteil vom 27. November 2007, - X ZR 144/06). Wie zuvor dargelegt, haben die Kläger bewusst, aber fehlerhaft die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte aufgeführt. Die fehlerhafte Bezeichnung beruhte nicht auf Nachlässigkeit. Die übrigen Wohnungseigentümer wurden damit Partei und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch wenn in der Literatur vertreten wird, dass, sofern die klagende Partei ihre Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft richtet und zugleich den Verwalter als zustellungsberechtigten Vertreter angibt, bei verständiger Auslegung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer regelmäßig als Partei anzusehen ist (BeckOK WEG-Elzer, Stand 01.10.2021, § 44 Rn. 42; Jennißen-Suilmann, WEG, 7. Aufl., § 45 Rn. 27; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, § 18 Rn. 1892ff.; Münchener Kommentar zum BGB- Hogenschurz, 8. Aufl., § 44 WEG Rn. 49), stehen vorliegend die Besonderheiten des Einzelfalles einer solchen Auslegung entgegen. 2. Führt mithin die Auslegung dazu, dass die falsche Partei verklagt wurde, so ist Raum für einen Parteiwechsel, dessen Zulässigkeit und Rechtsfolgen sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechtes richten. Fraglich ist, welchen Ausfluss der in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mettmann vom 19. April 2021 erklärte Parteiwechsel auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne weiteren Zusatz oder Ausnahme auf die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungsfrist hat. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2009 (AZ: V ZR 73/09) zu § 44 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung wie folgt ausgeführt: Im Ergebnis unschädlich ist auch, dass die Klägerin als Beklagten zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, vertreten durch die Verwalterin, angegeben hat. Sie hat nämlich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder der Gemeinschaft angegeben und erklärt, nicht den Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands, die jetzigen Beklagten, verklagen zu wollen. aa) Ob eine solche Erklärung eine Rubrumberichtigung oder einen Parteiwechsel darstellt und ob ein etwaiger Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Meinung ist eine solche Erklärung als Parteiwechsel anzusehen, der bis zum Ablauf der Klagefrist zu erfolgen habe (LG Köln, ZMR 2009, 632; LG Itzehoe NZM 2009, 750; LG Lüneburg, Urt. v. 27. Februar 2009, 9 S 90/08, Revision anhängig bei dem Senat unter V ZR 62/09). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG für den Verband reserviert und mangels eindeutiger Anzeichen für ein Versehen wörtlich zu nehmen sei. Nach anderer, von dem Berufungsgericht geteilter Ansicht liegt in der hier gegebenen Fallgestaltung schon kein Parteiwechsel vor. In der Nennung der Gemeinschaft sei vielmehr die falsche Bezeichnung der richtigen Beklagten, nämlich der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, zu sehen (LG Düsseldorf ZMR 2009, 67; LG Nürnberg-Fürth NJW 2009, 2142, 2143; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 4; zum früheren Recht: OLG Karlsruhe NJW 2008, 2857, 2858). Das wird aus § 44 WEG abgeleitet. bb) Den Senat überzeugen beide Meinungen nicht. (1) Der Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder ist ein Parteiwechsel. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Eine Klage gegen die Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Mitglieder des Verbands zu verstehen sein. Das setzt aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden (BGH, Urt. v. 27. November 2007, X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583) übrigen Inhalt der Klageschrift nicht unzweifelhaft entnehmen lässt, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbands als Beklagten eine versehentliche Falschbezeichnung war. Diese Voraussetzung liegt hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die Klageschrift nimmt weder auf eine Mitgliederliste Bezug noch kündigt sie die Vorlage einer solchen Liste an. Sie greift in der Begründung ihres Antrags entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung auch nicht das Verhalten der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, sondern das der Wohnungseigentümergemeinschaft an. In einer solchen Fallgestaltung ist deshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband verklagt und nicht die richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Die Erklärung des Beschlussanfechtungsklägers, er wolle nicht den Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands verklagen, ist deshalb keine Rubrumberichtigung, sondern ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Daran ändert auch § 44 WEG nichts. Die Vorschrift lässt zwar als nähere Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Wenn ein Kläger diese Möglichkeit nicht nutzt und die Klage gegen die Gemeinschaft richtet, ist jedoch die Gemeinschaft als Verband Beklagter. (2) Der in solchen Fällen sachlich gebotene Parteiwechsel muss aber nicht in der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen, er kann vielmehr unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden. (a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann die Klagefrist nur durch Erhebung einer Klage gewahrt werden. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht (Senat, BGHZ 179, 230, 235). Danach setzt die Erhebung der Klage die Einreichung einer Klageschrift voraus, die den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügt. Danach muss die Klageschrift unter anderem die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen. Das gilt uneingeschränkt nur für den anfechtenden Kläger, nicht jedoch für die zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer. (b) Der Bundesgerichtshof hat unter früherem Recht eine Klage gegen den Verband zur Wahrung der Verjährungsfrist ausreichen lassen, wenn die - seinerzeit mangels Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit des Verbandes noch notwendige – Bezeichnung der Verbandsmitglieder im Verlaufe des Verfahrens nachgeholt wurde (Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686 f.). Daran hat sich weder mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Senat (BGHZ 163, 154) noch mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) etwas geändert. Das geltende Recht unterscheidet, zwar anders als das frühere Recht, zwischen einem Verbandsprozess, an dem allein der teilrechtsfähige Verband als Partei beteiligt ist, und einem Individualprozess der oder gegen die Mitglieder des Verbandes, an dem nur diese, nicht aber der Verband selbst beteiligt ist. Mit § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Beschlussanfechtungsklage nicht als Verbands-, sondern als Individualprozess auszugestalten. Ungeachtet der strukturellen Unterschiede hat der Gesetzgeber aber mit § 44 Abs. 1 WEG die unter früherem Recht anerkannte Erleichterung bei der Erhebung der Klage zur Wahrung von Fristen auch für die Beschlussanfechtungsklage aufrechterhalten, um eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentümers, der sich zudem nicht anwaltlich vertreten lassen muss, zu vermeiden. (c) Der Gesetzgeber hatte dabei zwar die Vorstellung, dass der Anfechtungskläger für die bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung verwendet, die erkennen lässt, dass es sich um die übrigen Wohnungseigentümer handelt (Begründung des Entwurfs des Gesetzes vom 26. März 2007 in BT-Drucks 16/887 S. 35 f.; vgl. auch die Formulierungsvorschläge bei Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 44 Rdn. 5). Er hat aber davon abgesehen, zur Bezeichnung der beklagten übrigen Wohnungseigentümer eine solche Kurzbezeichnung vorzuschreiben. § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG lässt vielmehr ausdrücklich sogar die bestimmte Angabe nur des gemeinschaftlichen Grundstücks zur Bezeichnung der Beklagten genügen, wenn der Verwalter benannt und die prozessual gebotene Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. Damit kommt es zur Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG entscheidend auf die genaue Angabe des angefochtenen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar wird, die Mitglieder welcher Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen Beschluss gefasst haben und wer der Verwalter ist. Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. Kann die Klagefrist auch gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt wird, muss diese bei dem gewählten Regelungsansatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat BGHZ 179, 230, 235; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, juris) genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können, wenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG - wie hier - ein Parteiwechsel auf die übrigen Mitglieder des Verbands erfolgt. Eine solche Klage macht in gleicher Weise deutlich, um welche Wohnungseigentümergemeinschaft es geht und wer der Verwalter ist. Eine andere Behandlung wäre angesichts des Verzichts des Gesetzgebers auf Präzision bei der Bezeichnung des Beklagten in der Klagefrist sachlich nicht zu rechtfertigen. (d) Dieses Verständnis der Norm steht auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der Klagefrist. Mit dieser will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll (Senat, Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, aaO). Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn, wie hier, innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist eine Klage gegen den Verband eingereicht wird, die den inhaltlichen Anforderungen genügt. Sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist (dazu Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136) und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat. Diese können ohne weiteres erkennen, dass und in welchen Punkten die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft angegriffen werden. Die Gestaltung des Beklagtenrubrums hat für sie in diesem Stadium keine besondere Bedeutung, weil es erst am Schluss der mündlichen Verhandlung endgültig feststehen muss und deshalb im Verlauf des Verfahrens noch Veränderungen erfahren kann. Der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung trotz geäußerter Kritik festgehalten (Urteil vom 5. März 2010, – V ZR 62/09; Urteil vom 17. September 2010, – V ZR 5/10; Urteil vom 21. Januar 2011, – V ZR 140/10; Urteil vom 1. April 2011, – V ZR 230/10). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (AZ: V ZR 140/10 wörtlich festgehalten: Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, zur Veröffentlichung bestimmt). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Klagefrist gewahrt worden. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der WEG-Reform 2007 lässt sich jedoch auf die Neuregelung des WEG ab 1. Dezember 2020 nicht übertragen (vgl. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 16. April 2021, – 73 C 8/21; Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12. März 2021, – 92 C 3284/20; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 109f.; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, § 18 Rn. 1898; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 44 WEG 1. Überarbeitung (Stand: 08.03.2021). Eine dem § 44 WEG a. F. vergleichbare Norm fehlt. Während es in § 44 Abs. 1 WEG a. F. heißt „Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen“, sind die Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Eine Kurzbezeichnung der beklagten Partei und spätere Konkretisierung sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG n. F. führt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“. Zudem hatte der Verwalter nach bisherigem Recht sowohl für die einzelnen Wohnungseigentümer als auch den Verband der Wohnungseigentümer Zustellungsvollmacht. Dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren zwei unterschiedliche Rollen zugewiesen, einmal die Rolle als Organ der Gemeinschaft als Verband und zum zweiten die Rolle als Vertreter der einzelnen Wohnungseigentümer als Mitglieder des Verbands (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Oktober 2014, – V ZR 26/14). § 27 Abs. 1 und 3 WEG a. F. bezog sich auf die Befugnisse des Verwalters als Organ des Verbands, § 27 Abs. 2 WEG a. F. auf die Befugnisse des Verwalters als Vertreter der Wohnungseigentümer. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. war der Verwalter berechtigt, an die Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtete Zustellungen entgegenzunehmen, so beispielsweise für die gerichtliche Zustellung von Klagen, Schriftsätzen. Für Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 43 WEG a. F. war § 45 WEG a. F. lex specialis bezüglich der Empfangsberechtigung des Verwalters. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WEG a. F. stand dem Verwalter gesetzliche Vertretungsmacht für die Entgegennahme von Zustellungen zu, wodurch die Zustellung an den Verwalter als Zustellung für und gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wirkte. Die Rechtslage nach dem WEMoG sieht eine Vertretungsmacht des Verwalters für die Wohnungseigentümer nicht vor. Vielmehr wird nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Während also der Verwalter nach bisherigem Recht sowohl für die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die einzelnen Wohnungseigentümer Zustellungsvertreter war, wird ihm diese Befugnis nach neuem Recht nur für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingeräumt. Von einer wirksamen Klageerhebung kann somit bei der Zustellung der Klageschrift vom 13. Januar 2021 an die Verwalterin am 25. Februar 2021 (Zustellungsurkunde Bl. 90 GA) nicht ausgegangen werden. Der Parteiwechsel führt mithin nicht zur Wahrung der Anfechtungsfrist, da die Zustellung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig gemäß § 45 WEG erfolgt ist. 3. Die Beschlüsse zu TOP 1 und 2 der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2020 sind nicht nichtig. Zwar gelten die in § 45 Satz 1 WEG normierten Fristen nicht für Nichtigkeitsgründe; diese können vielmehr außerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgebracht werden; solche liegen hier aber nicht vor. Von Nichtigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen: Der Beschluss verstößt gemäß § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot, sofern sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Der Beschluss verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB. Der Eigentümerbeschluss greift in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Der Beschluss verstößt gegen unabdingbare Vorschriften des WEG. Die Eigentümer fassen einen Beschluss, obwohl für den konkreten Beschlussgegenstand eine absolute Beschlussunzuständigkeit besteht. Der Beschuss ist zu unbestimmt. Vorliegend wird seitens der Kläger ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums vorgebracht. Beschlüsse, die in ein dingliches Sondernutzungsrecht eingreifen, sind nichtig, da dies einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums darstellt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Oktober 1998, – 3 Wx 310/98, NZM 1999, 378; Landgericht Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2009, – 318 S 138/08; Bärmann-Merle, WEG, 14. Aufl., § 23 Rn. 140). Insofern ist festzuhalten, dass den Wohnungseigentümern sowohl die Beschlusskompetenz fehlt, Sondernutzungsrechte zu begründen, wie sie aufzuheben oder einzuschränken (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2000, – V ZB 58/99; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Oktober 1998, – 3 Wx 310/98; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10. Dezember 1997, – 16 Wx 250/97; Landgericht Berlin, Urteil vom 23. September 2014, – 55 S 89/13 WEG; Jennißen-Abramenko, WEG, 7. Aufl., § 10 Rn. 30; Münchener Kommentar zum BGB-Burgmair, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 24). Jedoch ist kein Beschluss des Inhalts gefasst worden, das dem Wohnungseigentum Nr. 67 zugewiesene Sondernutzungsrecht an der Dachterrasse zu verkleinern. Dies versteht sich zu TOP 1 von selbst, da durch diesen Beschluss allein der Beschluss zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 29. August 2020 aufgehoben wurde. Aber auch zu TOP 2 haben die Wohnungseigentümer lediglich einen Beschluss im Zusammenhang mit der Instandsetzung der zusammenhängenden Dachterrassenflächen des Hauses J. gefasst, und derartige Beschlüsse unterliegen der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Sollte durch die Ausführung der gewählten Art der Instandsetzung die Ausübung des Sondernutzungsrechts erschwert werden, wäre dies im Rahmen einer Anfechtungsklage, die zunächst den Inhalt des Sondernutzungsrechts im Einzelnen durch Beiziehung der die Teilungserklärung nebst Aufteilungsplänen beinhaltenden Grundbuchakte festzustellen hat, zu prüfen. Jedoch ist eine Nichtigkeit des hier streitgegenständlichen Beschlusses zu TOP 2 nicht gegeben, da der Beschluss weder vom Wortlaut her noch dem im Wege der Auslegung ermittelten Sinn nach einen Eingriff in den Umfang des Sondernutzungsrechts zum Inhalt hat. Auch fehlt es weder dem Beschluss zu TOP 1 noch zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2020 an der notwendigen Bestimmtheit. Verstöße gegen den Grundsatz, dass Beschlüsse einen vollziehbaren Inhalt haben müssen, können zur Nichtigkeit oder aber auch nur zur Anfechtbarkeit führen. Lässt der Beschluss nach einer objektiv-normativen Auslegung eine durchführbare Regelung noch erkennen, so führt der Mangel allenfalls zur Anfechtbarkeit (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 1998, - V ZB 11/98; Landgericht Itzehoe, Urteil vom 21. Februar 2017, - 11 S 6/16; Landgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2014, - 318 S 106/13; Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2013, - 55 S 52/12; Münchener Kommentar zum BGB-Hogenschurz, 8. Aufl., § 23 WEG Rn. 69). Ist eine durchführbare Regelung gar nicht oder wegen inhaltlicher Widersprüchlichkeit nicht erkennbar, führt der Mangel zur Nichtigkeit. Vorliegend sind durchführbare Regelungen erkennbar, denn unter TOP 1 wurde die Aufhebung eines konkret bezeichneten Beschlusses betreff die im Einzelnen bezeichnete auszuführende Geländevariante beschlossen, und unter TOP 2 genehmigten die Wohnungseigentümer den Nachtrag 030344 der Firma H. vom 25. November 2020 mit einer Nachtragssumme von 27.115,20 € netto zum Angebot die Annahme des Angebotes vom 6. Mai 2020. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache betreff die Wahrung der Anfechtungsfrist nach § 45 WEG n. F. grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Dr. A. B. C.