Urteil
73 C 8/21
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2021:0416.73C8.21.00
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Leitsätze
Der Parteiwechsel im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage von den übrigen Wohnungseigentümern auf den Verband nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat (§ 45 WEG n.F.) ist nicht geeignet die Klagefrist zu wahren. Soweit der BGH im Urteil vom 6. November 2009 (V ZR 73/09, ZMR 2010, 210) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der WEG auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden.(Rn.14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Parteiwechsel im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage von den übrigen Wohnungseigentümern auf den Verband nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat (§ 45 WEG n.F.) ist nicht geeignet die Klagefrist zu wahren. Soweit der BGH im Urteil vom 6. November 2009 (V ZR 73/09, ZMR 2010, 210) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der WEG auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden.(Rn.14) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Beschlussklage nach § 44 WEG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klagefrist des § 45 S. 1 WEG nicht eingehalten wurde. Die ursprüngliche Klageschrift war ungeeignet, die Klagefrist zu wahren, da sie gegen die falschen Beklagten gerichtet war. Diese Klage war bereits unzulässig und nicht zustellungsfähig, da die Beklagten weder namentlich bezeichnet waren noch eine zustellungsfähige Anschrift für sie angegeben worden war. Die erleichternde Vorschrift, wonach es genügt, dass das betroffene Grundstück bezeichnet und die Eigentümerliste bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht wird, war am 1. Dezember 2020 aus dem Gesetz gestrichen worden und war auf das vorliegende Verfahren nicht mehr anwendbar. Gleichzeitig entfiel die bisherige Zustellvollmacht des Verwalters für die einzelnen Eigentümer ersatzlos. Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. ist die Beschlussanfechtungsklage nunmehr gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft zu richten. Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach § 45 WEG n. F. war nicht ungenügend, um die Klagefrist zu wahren. Soweit der BGH im Urteil vom 6.11.2009 (Az.: V ZR 73/09) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden, denn der BGH hat in der genannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der Verwalter, der auf jeden Fall in der Klageschrift benannt sein muss, gesetzliche Zustellungsvollmacht sowohl für die Gemeinschaft als auch für die einzelnen Eigentümer hat (vgl. Ziffer 16 der Entscheidungsgründe des BGH). Diese Erwägung trägt hier gerade nicht. Auch eine Nichtigkeit der Beschlüsse vom 17. Dezember 2020, die ungeachtet des Fristablaufs geltend gemacht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sich die Beschlüsse zu den TOP 3 bis 6 inhaltlich hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich. Beschlossen wurden die Abrechnungen, die den Eigentümern vorlagen. Dass es im Vorfeld unterschiedliche Versionen gegeben hätte und daher objektiv nachvollziehbare Unklarheiten darüber bestehen könnten, welche nun gelten soll, ist, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig blieb, nicht der Fall. In der Klageschrift vom 15. Januar 2021 und dem Schriftsatz vom 24. Januar 2021 (Bezifferung des Werts nach § 61 GKG) hatte der Kläger offenbar auch noch keine Schwierigkeiten zu erkennen, was genau beschlossen worden war. Dies gilt erst recht für den Beschluss zu TOP 11. Hier liegt ein eindeutiges und unstreitig festgestelltes Ergebnis zur künftigen Besetzung des Verwaltungsbeirats vor. Welches Wahlverfahren hier eingehalten wurde und ob es dabei ggfls. zu Rechtsfehlern kam, wäre durch fristgerechte Anfechtungsklage vorzubringen gewesen. Es ist keine Frage der Nichtigkeit. Nur nebenbei wird darauf hingewiesen, dass der Kläger keine inhaltlichen Mängel der angefochtenen Beschlüsse mehr gerügt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist Eigentümer einer Wohnung. Der aus dem Rubrum ersichtlich bestellte Verwalter der Beklagten lud die Eigentümer mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 17. Dezember 2020. In der Ladung waren zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 die Beschlussfassung zu der Gesamtabrechnung 2018 und den Einzelabrechnungen 2018 und zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 die Beschlussfassung zu der Gesamtabrechnung 2019 sowie den Einzelabrechnungen2019. Entsprechende Unterlagen wurden den Eigentümern mit übersandt. Zu TOP 11 stand die Wahl eines neuen Verwaltungsbeirats auf der Tagesordnung. Alle Eigentümer wurden aufgefordert, mitzuteilen ob jemand im Beirat tätig sein möchte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Eigentümerin ... als Vorsitzende und die Eigentümerinnen ... und ... als Mitglieder des Verwaltungsbeirats kandidieren. Wegen der Einzelheiten der Ladung wird auf deren Ablichtung Bl. 5 bis 12 d. A. verwiesen. Auf der Versammlung vom 17. Dezember 2020 wurden die Beschlussanträge zu den Tagesordnungspunkten 3-6 mehrheitlich angenommen. ZU TOP 11 wurde festgestellt, das die Eigentümerinnen ..., ... und ... in den Verwaltungsbeirat gewählt seien. Frau ... sei Vorsitzende. Der Kläger, der sich ebenfalls für den Verwaltungsbeirat beworben hatte, erhielt keine ausreichende Mehrheit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versammlung wird auf die Ablichtung des Protokolls Bl. 13 bis 21 d. A. verwiesen. Gegen die oben genannten Beschlüsse richtet sich die Klage des Klägers, die am Montag, den 18. Januar 2021 bei Gericht einging und gegen die übrigen Eigentümer der WEG gerichtet war. Als Zustellanschrift für diese wurde der Verwalter benannt und eine Nachreichung der Eigentümerliste angekündigt. Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wies das Gericht mit Verfügung vom 9. Februar 2021 auf § 44 WEG n. F. und sich daraus ergebende Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist hin. Daraufhin wurde die Klage mit einem am 17. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Gemeinschaft der Eigentümer der WEG ... gerichtet. An die Beklagte wurde daraufhin am 24. Februar 2021 zugestellt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Frist gewahrt sei. Außerdem seien die Beschlüsse nichtig. Die Beschlüsse seien nicht aus sich heraus verständlich. Bei der Beiratswahl sei nicht protokolliert, worüber genau abgestimmt wurde, was ebenfalls zur Nichtigkeit des Beschlusses führe. Der Kläger beantragt. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2020 zu den Tagesordnungspunkten 3,4,5,6 und 11 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.