Urteil
92 C 3284/20
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2021:0312.92C3284.20.00
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Leitsätze
1. Auf Verfahren, die bereits am 01.12.2020 anhängig waren, sind die Vorschriften des III. Teils des WEG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2. Der Wechsel von einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel.
3. Ein solcher gewillkürter Parteiwechsel kann die Anfechtungsfrist nur wahren, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Verfahren, die bereits am 01.12.2020 anhängig waren, sind die Vorschriften des III. Teils des WEG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2. Der Wechsel von einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel. 3. Ein solcher gewillkürter Parteiwechsel kann die Anfechtungsfrist nur wahren, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig. Da das vorliegende Verfahren bereits am 01.12.2020 anhängig war, sind die Vorschriften des III. Teils in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 48 Abs. 5 WEG n.F.). Somit ist das Amtsgericht Wiesbaden gemäß § 43 Nr. 4 WEG a.F. ausschließlich zuständig. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wurde. Die ursprüngliche Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer vom 02.11.2020 hatte zwar die einmonatige Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. gewahrt (der 01.11.2020 war ein Sonntag § 193 BGB) und wurde auch gemäß § 167 ZPO demnächst zugestellt. Die ursprüngliche Anfechtungsklage war auch gegen die richtigen Beklagten gerichtet, da - wie dargelegt - gemäß § 48 Abs. 5 WEG n.F. auf das vorliegende Verfahren weiterhin die Vorschriften des III. Teils des WEG in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden sind, so dass der § 46 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. zur Anwendung kommt. Die Rechtshängigkeit dieser ursprünglichen Klage fiel jedoch mit Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 14.01.2021 bei Gericht am 14.01.2021 rückwirkend weg (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO), da die Kläger mit diesem Schriftsatz eine Parteiänderung auf Beklagtenseite vorgenommen haben. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass Prozesserklärungen vom Gericht auszulegen sind, dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend ein Parteiwechsel vorgenommen wurde. Auch bei wohlwollender Auslegung kann die Erklärung einer anwaltlich vertretenen Partei, man klage nicht mehr gegen die gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern nun gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nur als Parteiwechsel auf Beklagtenseite verstanden werden. Somit ist der Wechsel von einer Klage gegen die gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel (so eindeutig der BGH zu der „umgekehrten“ Konstellation anlässlich der letzten WEG-Reform in seiner Entscheidung vom 06.11.2009 Az. V ZR 73/09 Rdnr. 11 zitiert nach juris). Dies sehen die Kläger wohl selbst so, da sie in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2021 erklären, dass sie den Antrag auf Klageänderung zurücknehmen. Ein solcher Parteiwechsel auf Beklagtenseite bedeutet, dass der bisherige Beklagte ausscheidet und die Rechtshängigkeit gegenüber dem neuen Beklagten mit der Zustellung des Änderungsschriftsatzes an ihn ex nun begründet wird (s. Zöller „ZPO“ 31. Aufl. 2016 § 26 Rdnr. 25). Damit die die ursprüngliche Klage, die die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. gewahrt hatte, weggefallen. Da nun die beiden klägerischen Schriftsätze mit der Klageänderung und der Rücknahme der Klageänderung dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 und damit mehr als drei Monate nach der Eigentümerversammlung übergeben wurde, kann die „neue“ Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. nicht wahren (s. Lehmann-Richter/Wobst „WEG-Reform 2020“ 2020 Rdnr. 1898). Soweit die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009 (Az. V ZR 73/09) die Auffassung vertreten, die Tatsache, dass der Parteiwechsel nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. erfolgte, sei unschädlich, so verkennen sie, dass diese Entscheidung auf die aktuelle WEG-Reform nicht übertragbar ist. Der BGH begründete dies seinerzeit mit der Vorschrift des § 44 Abs. 1 WEG a.F., die in der Klageschrift eine Kurzbezeichnung der Beklagten genügen ließ, wenn die namentliche Bezeichnung der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Damit erachtete der BGH seinerzeit einen Parteiwechsel innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 WEG a.F. als rechtzeitig. Diese Argumentation greift jedoch nicht mehr, da § 44 Abs. 1 WEG a.F. ersatzlos weggefallen ist. Somit kann ein gewillkürter Parteiwechsel die Anfechtungsfrist nur wahren, wenn er - unter Be-achtung des § 167 ZPO - innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt (s. Lehmann-Richter/Wobst a.a.O. Rdnr. 1898). Somit ist die Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen, da die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt (s. Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten „WEG“ 13. Aufl. 2020 § 46 Rdnr. 60). Als unterlegene Partei haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden. Die Beigeladene ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Gebäuden. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Sondereigentums an der Dachgeschosswohnung im Haus A1 und die Kläger zu 3) und 4) sind Eigentümer des Sondereigentums an der Dachgeschosswohnung im Haus A2. In beiden Häusern befindet sich jeweils ein Fahrstuhl. Dieser Fahrstuhl fährt jeweils bis ins Dachgeschoss, allerdings mit der Besonderheit, dass das Dachgeschoss nur mittels eines speziellen Schlüssels angefahren werden kann, da der Fahrstuhl im Dachgeschoss unmittelbar vor der Wohnungseingangstür der jeweiligen Dachgeschosswohnung endet. Der Abstand zwischen Fahrstuhltür und Wohnungseingangstür beträgt bezüglich der Wohnung der Kläger zu 1) und 2) 22 cm, hinsichtlich der Wohnung der Kläger zu 3) und 4) 18,8 cm. Am 27.08.2019 fand eine technische Überprüfung der Fahrstühle durch den TÜV Hessen statt. Dabei wurde bemängelt, dass in den Häusern A1 und A jeweils im obersten Stockwerk eine Einsperrgefahr zwischen Schachttür und der jeweiligen Wohnungseingangstür besteht. Der Mangel wurde als geringfügig eingestuft und der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beheben mit dem Zusatz, dass bei unverzüglicher Mängelbehebung ein Weiterbetrieb bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zulässig sei. Die Beigeladene ließ die Aufzüge so einstellen, dass sie das oberste Stockwerk nicht mehr anfahren. Am 17.12.2019 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der einstimmig beschlossen wurde, in den beiden Aufzügen im Haus A1 und A2 im Dachgeschossbereich einen Fahrstuhlnotknopf installieren zu lassen. Die Wohnungseigentümer waren sich darin einig, dass sodann die Aufzüge wieder in Betrieb genommen werden sollten. Die Notrufknöpfe wurden installiert und die Aufzüge wieder in Betrieb genommen. Die Beigeladene gab bei der Herstellerfirma der Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung in Auftrag. Diese kam zu dem Ergebnis, dass es zur Beseitigung der Einsperrgefahr erforderlich sei, im Dachgeschoss den Abstand zwischen Aufzugstür und Wohnungstür zu verringern und stufte diesen Mangel als gering ein, was bedeutet, dass der Mangel langfristig, z. B. innerhalb von 5 Jahren oder im Rahmen einer Modernisierung zu beseitigen sei. Mit Schreiben vom 21.02.2020 forderte die Beigeladene die Kläger unter Hinweis auf die Gefährdungsbeurteilungen auf, bis zum 06.03.2020 ihr Einverständnis zur Montage starrer Abstandshalterung zu erklären, anderenfalls werde man die Aufzüge erneut stilllegen lassen. Mit Urteil vom 25.05.2020 (Az. 92 C 803/20 - 81) hat das Gericht der Beigeladenen im Wege der einstweiligen Verfügung die angedrohte Stilllegung der Fahrstühle untersagt. Am 01.10.2020 fand erneut eine außerordentliche Eigentümerversammlung zur Aufzugsproblematik statt. Unter TOP 1 wurde beschlossen, im Haus A1 im obersten Stockwerk an der Wohnungseingangstür eine Abstandshalterung zu installieren; unter TOP 2 die gerichtliche Durchsetzung des Duldungsanspruch gegen die Kläger zu 1) und zu 2) durch die Gemeinschaft; unter TOP 3 die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Durchsetzung des Duldungsanspruch gegen die Kläger zu 1) und zu 2); unter TOP 4 im Haus A2 im obersten Stockwerk an der Wohnungseingangstür eine Abstandshalterung zu installieren; unter TOP 5 die gerichtliche Durchsetzung des Duldungsanspruch gegen die Kläger zu 3) und zu 4) durch die Gemeinschaft und unter TOP 6 die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Durchsetzung des Duldungsanspruch gegen die Kläger zu 3) und zu 4). Wegen des genauen Wortlauts der Beschlüsse wird auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 5 ff d.A.) Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage, die am 02.11.2020 bei Gericht einging und die zunächst gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet war, fechten die Kläger die genannten Beschlüsse an. Die Kläger bestreiten die Relevanz der vom TÜV festgestellten Einsperrgefahr. Sie verweisen darauf, dass eine solche allenfalls gegeben sei, wenn ein Kind alleine mit dem Aufzug fahre. Dies sei jedoch äußerst unwahrscheinlich, da das Dachgeschoss nur mit einem gesonderten Schlüssel zu erreichen sei. Im Übrigen sind sie der Auffassung, die mittlerweile installierten Notrufknöpfe seien zur Verhinderung der befürchteten Einsperrgefahr ausreichend. Darüber hinaus gebe es zur Vermeidung einer Einsperrgefahr noch weitere Möglichkeiten, die die Kläger zu 1) - 4) weniger belasten würden. Die Kläger beantragen, die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 01.10.2020 zu des Tagesordnungspunkten 1 - 6 für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die beschlossene Anbringung von sei dringend geboten. Der Notrufknopf sei nicht geeignet, die Einsperrgefahr wirksam zu beseitigen. Die beschlossene Anbringung von Halterungen sei die einzig sinnvolle Möglichkeit der Mängelbehebung. Dies habe auch der TÜV bestätigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte 92 C 803/20 - 81 des Amtsgerichts Wiesbaden zu Informationszwecken beigezogen. Die Verwalterin wurde beigeladen (§ 48 Abs. 1 WEG a.F.), sie ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Mit Schriftsatz vom 14.01.2021 erklärten die Kläger, dass die Klage im Hinblick auf das Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes nunmehr statt gegen die übrigen Wohnungseigentümer nun gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werde und kündigten an, die Anträge aus der Klageschrift nunmehr gegenüber der neuen Beklagten zu stellen. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 nahmen die Kläger die Klageänderung mit Hinweis auf die Übergangsvorschriften des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zurück und erklärten, die Klage werde weiterhin gegen die übrigen Wohnungseigentümer geführt.