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Beschluss

16 Wx 250/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:1210.16WX250.97.00
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Leitsätze
Sowohl ein dinglich wirkendes als auch ein lediglich schuldrechtliches Sondernutzungsrecht bedürfen zu ihrer Entstehung einer allstimmigen Vereinbarung aller Sondereigentümer. Daran ändert auch eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung nichts, die eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit Zweidrittelmehrheit zuläßt. Gegen den Willen des Betroffenen kann für diesen kein Sondernutzungsrecht bestellt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 14.08.1997 - 29 T 222/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 17.08.1995 gefaßte Beschluß wird für ungültig erklärt. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sowohl ein dinglich wirkendes als auch ein lediglich schuldrechtliches Sondernutzungsrecht bedürfen zu ihrer Entstehung einer allstimmigen Vereinbarung aller Sondereigentümer. Daran ändert auch eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung nichts, die eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit Zweidrittelmehrheit zuläßt. Gegen den Willen des Betroffenen kann für diesen kein Sondernutzungsrecht bestellt werden. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 14.08.1997 - 29 T 222/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 17.08.1995 gefaßte Beschluß wird für ungültig erklärt. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.