Urteil
18a O 48/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:1110.18A.O48.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages, mit dem der Kläger den Kauf eines Pkw finanzierte. Die Parteien schlossen im November 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehnsbetrag von 23.845,32 € (Darlehensnummer: 32880838V837) zur Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Pkw A a „B“ (Fahrzeugidentifikationsnummer: WVGZZZ5NZFW077532). Verkäufer war C AG. Kaufvertrag und Darlehensvertrag wurden über die D Automobilhandels SE abgeschlossen, derer sich die Beklagte bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Darlehensvertrages bediente. Der Darlehensbetrag enthielt auch einen Beitrag zu einem sogenannten Kreditschutzbrief (KSB) in Höhe von 999,12 €. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung und der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag wird auf den Darlehensantrag des Klägers (Anlage K 1) verwiesen. Der Kläger schloss außerdem mit der C Leasing GmbH einen sogenannten Service-Management-Vertrag, bei dem die C Leasing GmbH während des versicherten Zeitraums die Kosten für die Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten gegen Zahlung einer monatlichen Prämie von 25,49 € übernahm. Weiterhin schloss er mit der C Versicherungs AG einen Garantieverlängerungsvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 11 und K 12 verwiesen. Die Darlehenssumme sowie die Anzahlung des Klägers (14.000,00 €) floss der Verkäuferin zu. Der Kläger erhielt das gekaufte Fahrzeug. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, ist das Fahrzeug vom A-Abgasskandal betroffen. Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 04.06.2016 (K 2). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 13.06.2016 (K 3) wegen Fristablaufs zurück, worauf der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 09.09.2016 (K 3) erfolglos auffordern ließ, den Widerspruch als wirksam anzuerkennen. Der Kläger hält die Widerrufserklärung für wirksam, weil die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, er nicht alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhalten habe und die Widerrufsfrist daher nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 04.06.2016 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines A a „B“ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: WVGZZZ5NZFW077532 abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. 32880838V837 (Vorgangsnummer: 1053123483) weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,63 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Widerrufserklärung entspreche den gesetzlichen Anforderungen, so dass der Widerruf des Klägers verspätet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Die Bindung des Klägers an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung ist nicht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB durch die Widerrufserklärung vom 04.06.2016 entfallen, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss im November 2014 zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war. Die Widerrufsfrist begann gemäß §§ 356 b, 492 Abs. 2 BGB, Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung im November 2014, denn die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß und der Kläger hat alle vom Gesetz vorgesehenen Unterlagen und Informationen erhalten. 1. Der Kläger hat die Vertragsurkunde erhalten. Nach § 356 b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde bzw. sonstige in der Vorschrift genannte Unterlagen übergeben hat. Diese Unterlagen sind dem Kläger durch den als Anlage K 1 vorgelegten, nicht unterschriebenen Ausdruck seines „Darlehensantrag im Agenturgeschäft“ übergeben worden. Ausweislich des Ausdrucks befindet sich die Originalunterschrift des Klägers auf der für die Beklagte bestimmten Ausfertigung. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Nach der letzten Alternative des § 356 b Abs. 1 reicht nämlich eine Abschrift des Darlehensantrages aus. Der gesetzlichen Regelung ist nicht zu entnehmen, dass die Abschrift eine Unterschrift enthalten muss. Für den Schutz des Verbrauchers, den das Widerrufsrecht bezweckt, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ohne jede Bedeutung. 2. Die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß. Ob der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung. Das Muster in Anlage 7 zu §§ 6 bis 12 des Artikels 247 EGBGB (im Folgenden: Muster 7) spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 6 U 170/16). Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsinformation geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen oder hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung dadurch insgesamt undeutlich und verwirrend wird. a) Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist war ordnungsgemäß. Nach § 492 Abs. 2 BGB muss der Verbraucherdarlehnsvertrag die Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Der maßgebliche Teil der Widerrufsbelehrung lautet hierzu auszugsweise: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe der Vertragslaufzeit) erhalten hat….“ Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft und nicht erschöpfend aufgezählt hat. Dies genügte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2017, 1306 ff., zitiert nach Juris Randnummer 14 ff.). Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es nämlich, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit großer wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Die Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte der Belehrung die Voraussetzungen entnehmen, unter denen die Widerrufsfrist beginnen sollte. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB ist klar und verständlich. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Der Gesetzestext ist allgemein zugänglich. Die beispielshafte Aufzählung genügt zur Erläuterung des Regelgehalts dieser Vorschrift. Eine vollständige Auflistung der Pflichtangaben würde lediglich dazu führen, dass dem Verbraucher eine kaum mehr lesbare Information erteilt werden müsste (BGH NJW 2017, 1306 ff., zitiert nach Juris Randnummer 16 ff.). Dass der Gesetzgeber das ebenso gesehen hat, ist dem Muster 7 zu entnehmen, das auch nur eine beispielhafte Aufzählung enthält. Das Muster ist Bestandteil des Gesetzes. Der Darlehensgeber muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber (BGH a.a.O. Randnummer 17). b) Die Belehrung über die Widerrufsfolgen, insbesondere die Pflicht, einen ausgezahlten Darlehensbetrag zurückzuzahlen, ist nicht fehlerhaft. Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ weist die Beklagte darauf hin, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, wenn es ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und den vertraglich vereinbarten Sollzins – 1,25 Euro pro Tag – zu zahlen hat. Zwar schuldet der Darlehensnehmer bei einem verbundenen Vertrag, nachdem die Ware ausgeliefert wurde, weder Rückzahlung des Darlehns noch Zinsen, sondern hat die Kaufsache zurückzugeben (§ 358 BGB). Das führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung, denn sie entspricht dem Muster 7, das – wie die vorliegende Belehrung – vorsieht, dass der Darlehensnehmer in jedem Fall über die Pflicht zur Rückzahlung und Verzinsung zu informieren ist und unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ über die Regelungen bei verbundenen Verträgen informiert (Gestaltungshinweise 6). Die Beklagte hat entsprechend den Gestaltungshinweisen unter der Überschrift „Besonderheit bei weiteren Verträgen“ darauf hingewiesen, dass der Darlehensgeber im Falle des Widerrufs in die Rechten und Pflichten des Verkäufers eintritt. Die Beklagte hat die einschlägigen Gestaltungshinweise des Musters 7 Ziffer 6 übernommen, die nach Auffassung des Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Belehrung geeignet sind. Genauer als der Gesetzgeber musste die Beklagte nicht formulieren. Diese Hinweise sind nicht deshalb verwirrend, weil nur Pflichten des Darlehensnehmers und nicht Pflichten des Darlehensgebers erwähnt sind, wie der Kläger geltend macht. Die Widerrufsinformation stellt nämlich nicht einseitig die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe, nicht jedoch die des Unternehmens zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen dar. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Widerrufsinformation. Unter dem zweiten Spiegelstrich der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ teilt die Beklagte nämlich mit, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind. Das betrifft sowohl den Darlehensnehmer als auch die Darlehensgeberin. Was daran einseitig sein soll, erschließt sich nicht. c) Soweit der Kläger beanstandet, dass unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“, in der die Gestaltungshinweise 2 und 6 des Musters 7 umgesetzt werden, der Kreditschutzbrief bzw. die Anmeldung zum Kreditschutzbrief als verbundenes Geschäft behandelt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß den Gestaltungshinweisen 2 a), 2 b), 6 a) und 6 b) des Musters 7 sind verbundene Verträge aufzuführen. Der Kreditschutzbrief bzw. die Anmeldung zum Kreditschutzbrief ist ein verbundener Vertrag, denn der Kläger hat im Darlehensvertrag die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages übernommen, der aus dem Darlehen finanziert wird und die Beklagte die Pflicht zur Anmeldung des Klägers. Selbst wenn es dabei nicht um verbundene Verträge im Rechtssinne handeln sollte, wird der verständige Verbraucher durch eine etwaige Fehlangabe nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten. d) Die Belehrung über die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz in der Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß. Die Beklagte hat hierzu wörtlich den Gestaltungshinweis 6 c) aus Muster 7 übernommen. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz informiert, ist unschädlich. Die Belehrung in der Widerrufsinformation entspricht nach Auffassung des Gesetzgebers der gesetzlichen Regelung. Die Formulierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entspricht auch der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeuges ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeuges zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann. Ob nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB über die Verweisung auf Artikel 246 b) § 1 Abs. 2 EGBGB die Beifügung eines Musterwiderrufsformulars gefordert wird, mag dahinstehen. Der Gesetzgeber ging jedenfalls nach Muster 7 davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Musterwiderrufsformular notwendig ist. Ein Verstoß gegen die Verbraucherrechterichtlinie der EU (2011/83/EG) ist nicht erkennbar, weil Artikel 6 Abs. 1 h) sich nur auf Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäften geschlossene Verträge bezieht. e) Der Hinweis „steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB…. ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Anmeldung zum KSB… Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen“ ist nicht verwirrend. Die vom Kläger vermisste Information, ob dem Darlehensnehmer in Bezug auf die verbundenen Verträge ein Widerrufsrecht zusteht, war nicht geschuldet. Nach der Systematik des Gesetzes ist die Information bei den jeweiligen Verträgen zu erteilen, hier also dem Fahrzeug-Kaufvertrag und der KSB-Anmeldung. Soweit der Kläger meint, die Formulierung „mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Anmeldung zum KSB“ sei mehrdeutig und könne auch dahin verstanden werden, die Anmeldung zum KSB würde dazu führen, dass der Verbraucher nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH NJW 2017, 1306, zitiert nach Juris Randnummer 14). Dieser ist in der Lage, die und/oder-Formulierung bei aufmerksamer Lektüre richtig zu verstehen und zu erkennen, dass die Anmeldung zum KSB nicht dazu führt, dass er nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. f) Die vom Kläger vermissten Informationen über das Schicksal des Service-Management-Vertrages und der Garantieverlängerung sind nicht zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erforderlich. Die Belehrung hierüber ist weder in Artikel 247 § 6 EGBGB noch in Muster 7 vorgesehen. Diese Verträge stellen keine verbundenen Verträge nach § 358 BGB dar, weil sie nicht durch den Kredit finanziert wurden. Ob sie zusammenhängende Verträge gemäß § 360 Abs. 2 Satz 1 BGB sind, kann dahingestellt bleiben. Nach Artikel 247 § 6 EGBGB ist eine Belehrung über zusammenhängende Verträge nicht notwendig. Auch nach Muster 7 ist eine Belehrung über zusammenhängende Verträge nicht zwingend. Eine solche Belehrung ist in den Gestaltungshinweisen 2 c) und 6 e) vorgesehen. Gestaltungshinweis 2 c) ist fakultativ („kann“). Gestaltungshinweis 6 e) betrifft nur verbundene Geschäfte gemäß § 360 Abs. 2 Satz 2 BGB, während hier allenfalls ein verbundenes Geschäft gemäß § 360 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegt. 3. Der Kläger hat die weiteren nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verlangten Informationen erhalten. a) Die Beklagte hat den Kläger über seinen Anspruch auf Aushändigung eines Tilgungsplans gemäß § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB, Artikel 247 § 6 Nr. 4 EGBGB informiert. Dieser Hinweis ist unstreitig im Vertrag enthalten. Das Gesetz schreibt eine Hervorhebung oder besondere Transparenz nicht vor, so dass die Einwendungen des Klägers gegen die Platzierung dieses Hinweises fehl gehen. b) Die Beklagte hat auch hinreichend auf das Verfahren bei Kündigung des Vertrages (vgl. Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB) hingewiesen. Im Vertrag sind unter Ziffer 7 die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Über die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung wird er in Ziffer 2) des Darlehensvertrages informiert. Eine Information über die Möglichkeit, den Vertrag nach § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, war nicht geschuldet. Dabei handelt es sich um allgemeine zivilrechtliche Vorschriften, die für den Verbraucher nicht erläuterungsbedürftig sind. c) Schließlich hat die Beklagte auch ordnungsgemäß gemäß Artikel 247 § 7 Nr. 3 EGBGB über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Die Beklagte hat in Ziffer 2 c) die Parameter mitgeteilt und den Höchstbetrag von 1 % bzw. 0,5 % sowie alternativ die im Zeitraum zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung fälligen Sollzinsen mitgeteilt. Die Mitteilung der konkreten mathematischen Formel war nicht erforderlich, weil diese für den nicht finanzmathematisch geschulten Verbraucher ohnehin unverständlich ist. Dagegen kann der Verbraucher durch Angabe der Höchstbeträge die Maximalkosten abschätzen. 4. Die gesetzlichen Regelungen zur Widerrufsbelehrung, insbesondere die Gesetzlichkeitsfiktion Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB verstoßen nicht gegen Artikel 10 Abs. 2 p) der Verbraucherkreditrichtlinie der EU (Richtlinie 2008/48/EG). Nach § 10 Abs. 2 p) der Richtlinie ist im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form u.a. anzugeben: Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen und der Höhe der Zinsen pro Tag. Da Muster 7 genau die in § 10 Abs. 2 p) der Richtlinie geforderten Angaben enthält, ist ein Verstoß nicht erkennbar. II. Eine Entscheidung über die schriftsätzlich angekündigte Hilfswiderklage ist nicht erforderlich, weil der Antrag nicht gestellt wurde. III. Da die Klage unbegründet ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 37.845,32 € (Nettokreditbetrag: 28.845,32 € + Anzahlung 14.000,00 €).