Urteil
12 O 359/21
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2021:1007.12O359.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 16.12.2016 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 20.000,00 EUR. Das Darlehen war in 84 Raten ab dem 15.02.2017 zurückzuzahlen. Der Sollzinssatz betrug 4,88% p.a. Hinsichtlich des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensantrag (Bl. 77 dA) verwiesen. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines gebrauchten Opel Insignia 2.0 CDTI Country Tourer bei dem Autohaus…. Diese vermittelte das streitgegenständliche Darlehen vor Ort in deren Räumlichkeiten. Der vermittelnde Verkäufer des Autohauses, Herr K, stellte der Klägerseite die optionalen Zusatzverträge wie Händler-Service-Leistungen, die Ratenschutzversicherung, die Santander Safe und die Santander AutoCare vor. Die Klägerseite entschloss sich gegen den Abschluss dieser Verträge. Die Beklagte zahlte das Darlehen an das Autohaus aus. Das Darlehen wurde im August 2018 vollständig zurückgeführt. Den Widerruf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2020. Mit Schreiben vom 22.12.2020 wies die Klägerin den Widerruf zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2021 legte die Klägerin die Gründe des Widerrufsrechts nochmals dar. Die Beklagte lehnte den Widerruf mit Schreiben vom selben Tag weiterhin ab. Die Klägerin behauptet, sie habe eine Anzahlung auf das streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von 5.000,00 EUR geleistet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 28.655,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Opel, Typ: Insignia, FIN: WOLGT8E13G1077163 nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.02.2021 mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Widerruf des Darlehensvertrags, weil der Widerruf verfristet und deshalb unwirksam war. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 mit Abschluss des Vertrags, weil sowohl die Widerrufsinformation als auch die Pflichtangaben den gesetzlichen Anforderungen genügten. 1. Die Widerrufsbelehrung genügt – auch wenn die Bezugnahme auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Pflichtbeginn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 26.03.2020, C-66/19) nicht den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) entspricht und deshalb nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 13 ff. – juris) – aufgrund der Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 sowie § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Widerrufsinformation von der Musterbelehrung der Anlage 7 zum EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung abweicht, ist es der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich hierauf zu berufen. a) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion einer dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprechenden Widerrufsinformation steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (C-66/19) aufgrund der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung, welche insofern keinen Auslegungsspielraum lässt, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10 ff. – juris). b) Zwar greift die Gesetzlichkeitsfiktion zunächst (nur) deswegen nicht ein, weil die Widerrufsinformation im Rahmen der Belehrung über verbundene Verträge auch auf den von der Klägerin nicht abgeschlossenen Vertrag über Händler-Serviceleistungen sowie die ebenfalls nicht abgeschlossenen Beitritte zur Ratenschutzversicherung, zur S-Versicherung und zur S Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 17 ff. – juris). Der Klägerin ist es aber nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf das dadurch begründete Fehlen des Musterschutzes zu berufen. aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden tatrichterlichen Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, a.a.O., Rn. 27 m.w.N. – juris). Insoweit kann es u. a. zu berücksichtigen sein, wenn der Musterschutz deswegen nicht eingreift, weil dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag auch ein weiterer Vertrag (z. B. ein solcher über eine Restschuldversicherung) angetragen worden war, den er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Gestaltungshinweise der Musterbelehrung auf einen solchen Vertrag in seinem Fall überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu berücksichtigen sein, wenn der Verbraucher die überflüssige Angabe eines solchen weiteren Vertrags erst während des Rechtsstreits beanstandet hat, und wenn er das Widerrufsrecht offensichtlich zu dem Zweck ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne dabei bereit zu sein, hierfür einen Wertersatz zu leisten (BGH, a.a.O., Rn. 28 – juris). bb) Danach verstößt hier das Berufen der Klägerin darauf, dass die Widerrufsinformation auch auf den nicht abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Händler-Serviceleistungen sowie auf die nicht abgeschlossenen Beitritte zu Versicherungen verweist, gegen Treu und Glauben. Für die Klägerin war ohne Weiteres ersichtlich, dass sie die in Rede stehenden zusätzlichen Verträge nicht abgeschlossen hatte. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss des Darlehensvertrags über die weiteren Verträge nicht ausdrücklich gesprochen sein sollte; denn selbst dann wäre für die Klägerin sowohl aus der Darlehensberechnung oben auf S. 2 des Darlehensvertrags (unter A) III.) als auch aus den im Folgenden unter A. IX. gesetzten Kreuzen – gleich, wer diese gesetzt haben mag – problemlos und unmissverständlich erkennbar gewesen, welche zusätzlichen Verträge sie abschloss und welche nicht, und dass dem Verweis auf die von ihr nicht abgeschlossenen Verträge keine Bedeutung zukommen konnte. Bereits dieser Umstand belegen eindeutig, dass die Klägerin mit dem Berufen auf das Fehlen des Musterschutzes ihre (etwaige) formale Rechtsstellung missbräuchlich ausnutzt, ohne dass es auf die (vom BGH ebenfalls angesprochene) Haltung der Klägerin zu einem etwaigen Wertersatzanspruch der Beklagten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 30 ff. – juris) ankäme. c) Die Schutzwirkung der Musterbelehrung entfällt auch nicht, aufgrund der konkreten Angabe des tagesgenauen Zinsbetrags. Nach Anlage 7 zum EGBGB ist gemäß Gestaltungshinweis 3 zwar der tagesgenaue Zinsbetrag aufzunehmen. Dies ist vorliegend aber geschehen, so dass schon daraus keine Unwirksamkeit des Musterschutzes abgeleitet werden kann. Der Zinsbetrag ist auch nicht zu hoch angegeben. Multipliziert man den Nettodarlehensbetrag (20.000,00 EUR) mit dem Sollzinssatz (4,88% = 0,0488) und teilt das Ergebnis anschließend durch 365 ergibt sich der tagesgenaue Zinsbetrag, der rechnerisch bei 2,67 EUR liegt. Da der angegebene Tageszins einen Cent niedriger ist, ist dieser „Fehler“ nur zum Vorteil der Klägerin und damit nicht zu beanstanden. d) Die Schutzwirkung der Musterbelehrung entfällt im Ergebnis auch nicht deshalb, weil diese unter der (ersten) Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ den in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 16.12.2016 geltenden Musterbelehrung gemäß Anlage 7 zum EGBGB nicht enthaltenen Zusatz „Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich“ aufweist. Auch insofern verstieße das Berufen auf das Fehlen des Musterschutzes – auch wenn unterstellt wird, dass dieser Zusatz zunächst zu einem Entfallen des Musterschutzes führte – gegen Treu und Glauben. Denn die Klägerin hat diesen Umstand wie ausgeführt zu keinem Zeitpunkt gerügt. Auch insofern war es für sie zudem eindeutig erkennbar, ob ihm im Rahmen des Fahrzeugkaufs ggf. ein Rückgaberecht eingeräumt war, und ob damit dem Zusatz für ihn Relevanz zukam. Eine – auch nur potentielle – Beeinträchtigung der Klägerin ist auch insofern unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Vielmehr würde auch insofern das Berufen auf das Fehlen des Musterschutzes eindeutig das missbräuchliche Ausnutzen einer formalen Rechtsstellung darstellen, zumal auch hier zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin offensichtlich nicht bereit ist, Gegenansprüche anzuerkennen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2021 – I-16 U 287/20, nicht veröffentlicht). e) Da die Widerrufsinformation im Übrigen der Musterbelehrung gemäß Anlage 7 zum EGBGB entspricht, greift im Ergebnis zugunsten der Beklagten deren Schutzwirkung. Der aus den ausgeführten Gründen letztlich eingreifenden Schutzwirkung der Musterbelehrung steht auch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20) nicht entgegen. Dort hat der EuGH u.a. ausgeführt, die Richtlinie 2008/48/EG („Verbraucherkreditrichtlinie“) sei dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (EuGH, a.a.O., Rn. 127 – juris). Dies ist hier zwar der Fall, weil aufgrund des „Kaskadenverweises“ auf die nur beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben gemäß Anlage 7 EGBGB die Pflichtangabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/10, Rn. 40 ff. – juris). Der letztlich eingreifenden Schutzwirkung der Musterbelehrung steht dies aber aus zwei Gründen nicht entgegen: aa) Zum einen bezieht sich die zitierte Aussage des EuGH ersichtlich nur auf die Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts an sich – ohne Bezug zu einer Gesetzlichkeitsfiktion – rechtsmissbräuchlich sein kann. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des EuGH unter den Randnummern 121 und 126 (zitiert nach juris). Ausweislich Rn. 121 hat der EuGH geprüft, „ob die Ausübung des Widerrufsrechts […] durch die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts eingeschränkt [werde], wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen [dürfe]“ (Hervorhebung hinzugefügt). Auch der Hinweis des EuGH unter Rn. 126 darauf, bei fehlender Erteilung der geschuldeten Pflichtangaben könne „der Unternehmer dem Verbraucher keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen“ sei, belegt, dass der EuGH hier allein auf die Ausübung des Widerrufsrechtes an sich und die Frage abstellt, ob dessen Ausübung (etwa aufgrund Zeitablaufes) an sich rechtsmissbräuchlich sein könne. Dagegen beziehen sich die Ausführungen des EuGH nicht darauf, ob es nach der Verbraucherkreditrichtlinie wegen Rechtsmissbrauches ausnahmsweise nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, sich auf die Tatsache zu berufen, dass eine im nationalen Recht vorgesehene Schutzwirkung einer Musterbelehrung nicht eingreift, insbesondere wenn dies – wie hier – nur aufgrund solcher Abweichungen vom Muster nicht der Fall wäre, deren fehlende Relevanz für den von ihm abgeschlossenen Vertrag für den Verbraucher ohne Weiteres ersichtlich ist. Hier ist es gerade nicht (worauf sich die Ausführungen des EuGH beziehen) die Ausübung des Widerrufsrechts, mit der sich der Darlehensnehmer in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die gesetzlichen Vorschriften beruft, die ihm ein Widerrufsrecht einräumen; vielmehr ist es die Berufung auf erkennbar irrelevante Abweichungen von der Musterbelehrung, die rechtsmissbräuchlich ist. Auf diese kann die angesprochene Entscheidung des EuGH schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Richtlinie – zu der allein sich der EuGH geäußert hat – das Institut einer Gesetzlichkeitsfiktion nicht kennt. Für eine solche Übertragung besteht im Übrigen auch in der Sache kein Anlass. Denn es ist eben ein Unterschied, ob man die Ausübung des Widerrufsrechtes an sich für rechtsmissbräuchlich hält, oder ob – mit lediglich geringfügigen, für den Verbraucher erkennbar irrelevanten Abweichungen – ein gesetzliches Muster verwendet wird, an das der Gesetzgeber gerade die Fiktion der Richtigkeit (verbunden mit dem Anlauf der Widerruffrist und damit dem Erlöschendes Widerrufsrechts nach zwei Wochen) geknüpft hat. Für solche Fälle – wie den vorliegenden – folgt die Kammer daher weiterhin der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes gegen § 242 BGB verstoßen kann. Irrelevant ist dabei, ob das Institut der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3 und § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB mit der Richtlinie vereinbar ist; denn wie schon ausgeführt (vgl. oben a)) bleiben die genannten Vorschriften über den Musterschutz mangels Auslegungsspielraumes in jedem Fall anwendbar. bb) Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen des EuGH notwendiger Weise nur auf das Unionsrecht, insbesondere die Verbraucherkreditrichtlinie; denn nur hierüber entscheidet der EuGH gemäß Art. 267 AEUV. Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist aber allein nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 27 m.w.N. – juris). Danach bildet das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Deren Anwendung kann nicht unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls für sämtlich denkbaren Fallgestaltungen, in denen eine oder mehrere Pflichtangabe(n) gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht ordnungsgemäß erteilt worden sind, kategorisch ausgeschlossen werden. f) Hieran ändert auch die von der Klägerin als fehlerhaft gerügte Definition des Verbraucherbegriffs unter XII.14 des Darlehensvertrags etwas. Die Verbraucherdefinition ist, da sie außerhalb der Widerrufsinformation platziert ist, von vornherein nicht geeignet, den Musterschutz infrage zu stellen. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation wird aber nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, Rn. 25 – juris). g) Die Widerrufsinformation ist auch ausreichend deutlich gestaltet und hervorgehoben. Die Widerrufsinformation ist in einem fett – deutlich fetter als andere Umrandungen im Leasingvertrag – gedruckten Rahmen enthalten und durch ebenfalls fett gedruckte Überschriften und Absätze klar gegliedert. Die Rüge des Klägers, es fehle an einer eigenständigen Hervorhebung der Widerrufsinformation innerhalb des Rahmens erschließt sich angesichts dessen, dass der Rahmen ausschließlich die Widerrufsinformation und keine anderen Inhalte enthält, von denen sich diese absetzen könnte oder müsste, nicht. h) Soweit die Klägerin rügt, die Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt, weil ihr keine mit den Unterschriften beider Vertragsparteien versehene Vertragsurkunde ausgehändigt worden sei, dringt sie hiermit nicht durch. Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist das Zurverfügungstellen einer Vertragsurkunde, der eigenen schriftlichen Vertragserklärung oder einer Abschrift hiervon (§ 356b Abs. 1 BGB). Dass der Verbraucher, obwohl möglich, keine von ihm unterzeichnete Vertragserklärung zurückbehält, etwa weil er sein Exemplar nicht unterzeichnet, ist unerheblich. Mit Leistung seiner Unterschrift ist der Klägerin die entsprechende Unterlage ausgehändigt worden. Wenn sie diese nicht behält, sondern nur ein Doppel, welches sie nicht unterschrieben hat, ist sie trotzdem im Besitz zumindest einer Abschrift seines Antrags, was insoweit genügt. Der BGH (vgl. Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17, Rn. 30, zitiert nach juris) hat insoweit entschieden, dass auch ein dem Verbraucher belassenes Exemplar den Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung) genügt, welches nicht von ihm unterzeichnet wurde oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen ist, weil lediglich die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers erforderlich ist. Für den insoweit gleichlautenden § 356b Abs. 1 BGB kann nichts anderes gelten. i) Soweit die Klägerin rügt, dass in der Widerrufsinformation der Beginn der Widerrufsfrist an den Zugang einer „Widerrufserklärung“ statt einer „Widerrufsbelehrung“ geknüpft werde, ist die Rüge in keiner Weise nachvollziehbar. Eine solche Verknüpfung existiert in der Widerrufsinformation nicht. j) Es liegt auch keine unzureichende Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist vor, weil die Beklagte sowohl über die Zweiwochenfrist als auch über die Monatsfrist im Falle einer Nachholung von Pflichtangaben gemäß § 356b Abs. 2 BGB belehrt. Die von der Beklagten angegebenen Fristen entsprechen dem Gesetz. Eine Verpflichtung, den Kläger gesondert darüber zu belehren, welche Frist für ihn galt, traf die Beklagte nicht, zumal der Kläger ohne Weiteres in der Lage sein musste zu erkennen, ob die Beklagte Angaben nachgeholt hat oder nicht. Dies gilt erst recht, weil die Belehrung genau so in der Musterbelehrung der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB vorgesehen ist. Die Beklagte muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 15 – juris; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16; Rn. 14 – juris; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 17 – juris). k) Soweit die Klägerin von einer verwirrenden Formulierung hinsichtlich der Pflichtangaben nach § 492 BGB spricht, kommt es auf diese Rüge nicht an. Soweit damit nochmals der Kaskadenverweis angesprochen werden sollte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Zudem entspricht die Belehrung insoweit der Musterbelehrung der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. Die Beklagte muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 15 – juris; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16; Rn. 14 – juris; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 17 – juris). l) Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung über den Rückabwicklungsfristbeginn nach Widerruf vor. Die von der Klägerin gerügte Formulierung existiert nicht in der Widerrufsbelehrung. Diese entspricht insoweit vielmehr der Musterbelehrung der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. m) Auch mit seiner weiteren Rüge, die Belehrung über die übrigen Widerrufsfolgen entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil nicht auf Rückabwicklungspflichten der Beklagten hingewiesen werde, dringt die Klägerin nicht durch. Nach § 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB muss gerade ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Insoweit entspricht die Belehrung der Beklagten darüber hinaus der Musterbelehrung der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. Zu Unrecht rügt die Klägerin zudem, dass die Beklagte fehlerhaft in der Widerrufsinformation darauf hingewiesen habe, dass entgegen der gesetzlichen Regelung bei verbundenen Verträgen, der Kläger das bereits ausgezahlte Darlehen zurückzuzahlen habe. Richtig ist, dass unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ die Formulierung folgt: „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“ Der Darlehensnehmer schuldet bei einem verbundenen Vertrag, nachdem die Ware ausgeliefert wurde, zwar weder die Rückzahlung des Darlehens noch Zinsen, sondern hat die Kaufsache zurückzugeben (§ 358 BGB). Mit der vorstehenden Information wird der verständige Verbraucher aber auch nur über Grundfall des Darlehensvertrages in Kenntnis gesetzt, denn im Anschluss folgt unter der nachfolgenden weiteren Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im vierten Anstrich die Formulierung: „Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“ Gegen diesen Aufbau bestehen keine Bedenken, denn er entspricht der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB. Diese sieht – wie die vorliegende Information – vor, dass der Darlehensnehmer in jedem Fall über die Pflicht zur Rückzahlung und Verzinsung zu informieren ist und unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ über die Regelungen bei verbundenen Verträgen informiert. Die Beklagte hat folglich nur den Aufbau der Musterwiderrufsinformation übernommen, der nach Auffassung des Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Belehrung geeignet ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017 – 18a O 48/17, Rn. 22, zitiert nach juris). Darüber hinaus hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (vgl. allgemein BGH vom 22.11.2016, Az. 11 ZR 434/15). n) Soweit die Klägerin rügt, dass die Belehrung nicht klar und verständlich sei, weil nicht dargelegt sei, wer welche Versicherungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen könne und unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen dies geschehen könne, ist nicht verständlich, was die Klägerin hier meint. Da sie auf Art. 247 § 7 (Absatz ?) Nr. 2 und auf Art. 10 Abs. 2 Satz 1, lit. o der Verbraucherkreditrichtlinie verweist, scheint sie auf das Erfordernis abzustellen, dass auf verlangte Sicherheiten und Versicherungen hinzuweisen ist. Dieses Erfordernis, das sich aus Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ergibt, ist erfüllt. Versicherungen waren zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht verlangt, was sich schon daran zeigt, dass der vorliegende Vertrag ohne Abschluss einer Versicherung geschlossen wurde. Die verlangten Sicherheiten sind unter VIII. genannt. Inwiefern dies nicht klar und verständlich sein soll, ist nicht ersichtlich. 2. Die Beklagte hat auch die übrigen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. a) Die Klägerin ist von der Beklagten hinreichend über die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB betreffend die Art des Darlehens informiert worden. Insofern kann dahin stehen, ob der Pflichtangabe schon durch die Bezeichnung des Vertrags als „Darlehensvertrag“ genüge getan wird. Hierfür spricht, dass § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. a) der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) zurückgeht, wonach der Verbraucher über die „Art des Kredits“ zu informieren ist. Der Begriff des „Kredits“ erfasst dabei nach Art. 3 lit. c) der Richtlinie neben Darlehensverträgen auch Zahlungsaufschübe sowie sonstige Finanzierungshilfen. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass im Rahmen der Pflichtangabe nur die Abgrenzung gegenüber diesen sonstigen, von der Richtlinie erfassten Vertragstypen erforderlich ist, und demnach eine weitere Angabe über die Bezeichnung als Darlehensvertrag hinaus – jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine besondere Art des Darlehens handelt – nicht erforderlich ist (so Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 BGB, Rn. 78). Auch wenn man darüber hinaus eine schlagwortartige Umschreibung der konkreten Art des Darlehens – in Abgrenzung zu anderen Erscheinungsformen des Darlehens – fordert (so Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 491a, Rn. 2; ebenso jedenfalls tendenziell MüKo-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491a, Rn. 15; beck-online.Großkommentar-BGB/Knops, Stand: 01.01.2021, § 491a, Rn. 16), so hat die Beklagte dem vorliegend genügt, indem sie unter XII.1 der Darlehensbedingungen ausgeführt hat, dass es sich „bei dem Darlehen […] um einen Ratenkredit mit festgelegter Ratenhöhe und festem Zinssatz“ handele. b) Die Beklagte hat hinreichend über die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Danach sind erforderlich die Angabe des Verzugszinssatzes, die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung und gegebenenfalls anfallende Verzugskosten. Die Angaben hierzu finden sich unter XII. 13. b. der Darlehensbedingungen unter der Zwischenüberschrift „Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen und Kosten“. Hierin ist bestimmt, dass die Bank bei Verbrauchern, wenn sie mit einer oder mehreren Tilgungsraten ganz oder teilweise in Verzug (Zahlungsverzug) kommen, den konkret durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden berechnet und Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht erhebt. Da – entgegen des Vortrags der Klägerin – Verzugszinsen gerade nicht geschuldet sind, ist die Angabe eines Verzugszinssatzes nicht möglich und auch nicht erforderlich. c) Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Darlehensvertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) ordnungsgemäß erteilt. Vorliegend existiert überhaupt kein Kündigungsrecht, auf das hinzuweisen wäre, da es sich um einen befristeten Darlehensvertrag handelt. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält ein Kündigungsrecht nur für unbefristete Darlehensverträge, hingegen keinerlei Kündigungsrecht für befristete Darlehensverträge. Daraus folgt, dass die Richtlinie auch keine Verpflichtung vorsieht, in den Darlehensvertrag irgendeine Angabe über das Recht auf Kündigung von Darlehensverträgen aufzunehmen, die für eine befristete Laufzeit abgeschlossen wurden (EuGH, BeckRS 2021, 25389, Rn. 104 ff.). d) Die Klägerin rügt, die Beklagte habe ihr nicht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert, da die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Darlehensbedingungen nicht genüge. Auch dies trifft nicht zu. Die Beklagte informiert über die zuständige Aufsichtsbehörde unter Ziffer XII. 18 der Darlehensbedingungen. Dass diese Angabe (ebenso wie die übrigen Pflichtangaben) nicht im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen könnte, ist unzutreffend. Aus der von der Klägerin hierfür herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16) ergibt sich das Gegenteil (vgl. Rn. 25 f. – juris). Die Behauptung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien gesondert übergeben worden, ist in keiner Weise mehr nachvollziehbar. Die Darlehensbedingungen, bei denen es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind in Mitten der Vertragsurkunde geregelt und können gar nicht gesondert übergeben worden sein. e) Ob die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung unter XII. 9 des Darlehensvertrags nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß sind, kann dahinstehen. Sie begründen jedenfalls keine Widerruflichkeit des Vertrags. Eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB zu berühren. Die Fehlerhaftigkeit bzw. Ordnungsgemäßheit der Pflichtangabe gewinnt nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen (BGH, Urteil vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19, Rn. 25 zitiert nach juris). Zwar ist das Anlaufen der Widerrufsfrist grundsätzlich an die vollständige und inhaltlich richtige Erteilung der in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB genannten Angaben geknüpft, und es wird dem Unternehmer ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (§§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 6 BGB). Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige – wirksame, verhältnismäßige und abschreckende – Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall. Das Nachholen der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB ist sinnlos. Denn im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde ist der Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist und würde durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben (BGH, a.a.O., Rn. 28 zitiert nach juris, m.w.N.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass bei fehlenden (oder fehlerhaften) Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung ein Anspruch auf diese gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist und dies daher keine Nachbelehrung erfordert (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 16). Darüber hinaus wäre eine Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sogar mit der Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte (BGH, a.a.O., Rn. 29 zitiert nach juris). Schließlich wird einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur (ordnungsgemäßen) Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend i.S.d. Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie. Der Darlehensgeber verliert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt (BGH, a.a.O., Rn. 30 zitiert nach juris). Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) entgegen. Denn zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48, also dem Fehlen bzw. der Fehlerhaftigkeit der Pflichtangabe zur Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung, hat sich der Gerichtshof nicht erklärt. Nach Ansicht der Kammer schließt eine erteilte, aber ggf. fehlerhafte Pflichtangabe zur Vorfälligkeitsentschädigung auch die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Verbraucher nicht aus. Auch insoweit ist anzuführen, dass einem Verstoß gegen die Pflichtangabe des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinreichend begegnet wird. f) Auch die als fehlend gerügten Pflichtangaben zum Tilgungsplan sind vorliegend erteilt worden. Der Hinweis auf den Tilgungsplan findet sich unter dem Punkt XII. 10. der Darlehensbedingungen der Darlehensbedingungen. Die tatsächliche Übergabe eines Tilgungsplans ist ohne die entsprechende Anforderung nicht erforderlich. g) Auch sonstige, vom Kläger nicht gerügte Fehler im Rahmen der Pflichtangaben sind nicht ersichtlich. 3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs oder sonstige Nebenforderungen zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über eine vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 28.655,62 EUR festgesetzt.