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Urteil

3 O 68/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0824.3O68.18.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Darlehen. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T – ein Geschäftsbereich der E AG – am 10.06.2007 einen Darlehensvertrag über 15.000,00 € zu der Nummer ##########. Diesem Darlehensvertrag lag folgende Belehrung über das Widerrufsrecht bei: „ Belehrung über das Widerrufsrecht Die Kreditnehmerin/Der Kreditnehmer kann ihre/seine auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der E gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per Email) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“ Das Darlehen wurde planmäßig nach einer Laufzeit von 35 Monaten am 30.04.2010 abgelöst. Am 24.06.2014 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag zu der Nummer ########## über 25.000,00 €, auf auf dessen Abschrift Bezug genommen wird. Unter Einbeziehung des effektiven Jahreszinses in Höhe von 6,39 % ergibt sich für den Kläger ein Gesamtbetrag in Höhe von 30.884,33 €. Dieser ist vom Kläger in 83 Zins- und Tilgungsraten zu je 368,00 € und einer Schlussrate zu 340,33 € zu erbringen. Bisher wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. In den Vertrag eingefügt ist folgende Widerrufsbelehrung: „Widerrufsrecht Der Kreditnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Kreditnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Kreditnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Kreditnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Kreditnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Kreditnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Kreditnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Kreditnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Kreditnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: T Bank N, ### KundenserviceD Str. #, #####Fax Nr. ##### - ######## E-Mail-Adresse: ####@##.## Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 4,31 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“ Beigefügt waren weiter die vorvertraglichen Informationen bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträge über Finanzdienstleistungen, welche als zuständige Aufsichtsbehörde die „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt (Internet: www.bafin.de)“ angeben. Beide Darlehen wurden im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes geschlossen. Mit Schreiben vom 04.12.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Widerruf seiner zu den beiden Darlehen abgegebenen Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 05.12.2017 und 06.12.2017 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass sie die beiden Widerrufe als verfristet, jedenfalls verwirkt ansehe. Der Kläger ist der Ansicht, er sei bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Insbesondere könne sich die Beklagte wegen grafischer Abweichungen in der Darstellung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Es sei weiter eine Aufklärung über die Zulässigkeit einer Abtretung von Ansprüchen durch die Beklagte notwendig gewesen. Auch die weiteren Pflichtangaben seien nicht vollständig erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt der Deutlichkeit habe es einer weiteren Umrandung der Widerrufsbelehrung innerhalb des vorhandenen Kastens bedurft. In der Widerrufsbelehrung sowohl die Zweiwochenfrist als auch eine Einmonatsfrist zu benennen, verunklare, wann die Frist zum Widerruf zu laufen beginne. Zudem zähle die Belehrung nicht alle Pflichtangaben auf, so dass auch hier der Fristbeginn unklar bliebe. Es habe auch einer Belehrung über den Beginn der Rückabwicklungsfrist bedurft. Darüber hinaus genügen die ihm ausgehändigten Unterlagen nicht den für Fristbeginn erforderlichen Unterlagen, da sie – insoweit unstreitig – keine beiderseitige Unterschrift enthalten. Er vertritt weiter die Auffassung, dass es für die Annahme einer Verwirkung an dem Vorliegen eines Umstandsmomentes fehle. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.045,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nr. ########## über nominal von 20.000 € hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1158,68 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Ausübung des Widerrufsrechts sei jedenfalls hinsichtlich des Darlehens aus dem Jahr 2007 verwirkt. Die zum Darlehen mit der Nummer ########## erteilte Belehrung entspreche dem Muster aus Anlage 7 zu § 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB in der ab 13.06.2014 gültigen Fassung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von 11.045,64 € gegen die Beklagte besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB a.F., da ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund des Widerrufs nicht entstanden ist. Auf das Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Entstehens geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der BGB-Informationspflichten-Verordnung anzuwenden. Dabei kann offen bleiben, ob die dem Darlehensvertrag mit der Nummer ########## zugrunde liegende Belehrung über das Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 BGB a.F. ordnungsgemäß aufklärt, das Recht zur Ausübung des Widerrufs war am 04.12.2017 jedenfalls verwirkt. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das „ewige“ Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte; vielmehr gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (OLG Köln, 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris, Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, juris, Rn. 39). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, Rn. 39, juris unter Verweis auf BT-Drucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268). Die Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40 -, juris). Das erforderliche Zeitmoment liegt angesichts eines über zehnjährigen Zeitraums zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerrufs vor (Vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 – I-13 U 30/11 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 12 U 183/16 –, juris). Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Zwar liegt in der Rückführung des Darlehens und Ablösung im Jahr 2010 ein bloßes vertragsgemäßes Verhalten, welches für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu begründen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, juris). Das führt aber nicht dazu, dass in einer solchen Konstellation der Einwand der Verwirkung grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. November 2017 – 12 U 179/17 –, juris). Das Darlehen wurde im April 2010 vollständig abgewickelt, der Widerruf erfolgte über siebeneinhalb Jahre später. Angesichts dieses Zeitraums bestehen keine Zweifel daran, dass die Beklagte ein Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts bilden durfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen Zeit- und Umstandsmoment eine Wechselwirkung besteht. Je deutlicher das Zeitmoment ausgeprägt ist, umso weniger Anforderungen werden an das Umstandsmoment gestellt (OLG Köln, Beschluss vom 27. November 2017 – 12 U 179/17 –, juris). Im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, ist es auch offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt. Besonderen Vortrags der Beklagten hierzu bedurfte es nicht. Bei Zahlungen an eine Bank besteht – wie der BGH zur Frage eines von der Bank im Rahmen der widerrufsbedingten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geschuldeten Nutzungsersatzes wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 180, 123 ff.; BGH, NJW 15, 3441; BGH, 12.01.2016 – XI ZR 366/15, juris, Rn. 18) – eine tatsächliche, wenn auch widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen gezogen hat. Diese Vermutung betrifft denknotwendig die Frage, ob sie überhaupt Nutzungen aus ihr zugeflossenen Geldern erzielt hat. Nutzungen aus an sie geleisteten Zahlungen zieht die Bank aber regelmäßig entweder durch Wiederanlage dieser Gelder am Geld-, Kapital- oder Devisenmarkt oder durch anderweitige Ausleihung als Darlehen – nicht dagegen, indem sie den Zahlungen entsprechende Rückstellungen bildet. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn sich der Kläger im Streitfall bei der Geltendmachung des Nutzungsersatzanspruchs nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf die vorgenannte Vermutung berufen könnten, während bei der logisch vorgelagerten Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts die Bank im Einzelnen darlegen müsste, dass und auf welche Weise sie die an sie zurückgeflossene Darlehensvaluta verwendet und sich hierdurch darauf eingerichtet hat, von dem Kläger nicht mehr aufgrund eines Widerrufs in Anspruch genommen zu werden (OLG Köln, 13.04.2016 – 13 U 241/15, NRWE, Rn. 14). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass er der Beklagten keine Zahlungen mehr aus dem Darlehen mit der Nr. ########## schuldet. Vielmehr ist er weiterhin zur Zahlung des Vertragszinses und zur vertragsgemäßen Tilgung verpflichtet. Ein Rückgewährschuldverhältnis ist durch den im Dezember 2017 erklärten Widerruf nicht entstanden. Auf das Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Jahr 2014 geltenden Vorschriften des BGB und EGBGB (nachfolgend: a.F.) anzuwenden. Zwar stand dem Kläger ursprünglich ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. BGB a.F., § 355 BGB zu. Der Ausübung des Widerrufsrechts im Dezember 2017 stand jedoch der Ablauf der zweiwöchigen Frist gem. § 355 Abs. 2 BGB entgegen. Gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes geregelt ist. § 491a Abs. 1 BGB a.F. bestimmt hierzu die Aufklärung über die sich aus Art. 247 EGBGB ergebenden Informationspflichten. Zusätzlich ist gem. §§ 356 Abs. 3 S. 1, 356b Abs. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen eine den Anforderungen des Art. 246b § 2 EGBGB genügende Belehrung sowie die Aushändigung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers oder einer Abschrift der Urkunde oder des Antrags erforderlich. Die Beklagte hat den Informationspflichten gem. § 491a BGB a.F., Art. 247 EGBGB genüge getan. Insbesondere kann sie sich hinsichtlich der Widerrufsbelehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die im Vertragsantrag enthaltene Widerrufsbelehrung dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Belehrung sei nicht deutlich genug hervorgehoben, dringt er hiermit nicht durch. Die separat zu unterzeichnende Belehrung ist aus dem vorhergehenden Vertragstextes durch eine separate Überschrift in Fettdruck und Großbuchstaben und weiteren Zwischenüberschriften hervorgehoben sowie strukturiert und durch eine Umrahmung und separate Unterschriftenzeile vom sonstigen Vertragstext deutlich abgetrennt. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher hätte bei Durchsicht der Vertragsunterlagen auf die Belehrung aufmerksam werden müssen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Umrandung innerhalb der Umrandung die Deutlichkeit und Erkennbarkeit der Belehrung hätte verbessern können. Die rein sprachliche Anpassung des „Darlehensnehmers/-gebers“ in „Kreditnehmer/-geber“ ist dabei unschädlich und hebt die Gesetzlichkeitsfiktion nicht auf, da es sich um eine lediglich redaktionelle Anpassung handelt, die den Sinn und Aussagegehalt der Belehrung in keiner Weise ändert. Dabei ist anerkannt, dass beispielsweise die Anpassung an die erste Person Plural oder die Ersetzung des Begriffs „Widerrufsfrist“ durch „Frist“, welche ähnlich der vorliegenden Anpassung sind, unschädlich sind (MüKo/Schürbrand, BGB, 7. Auflage, 2016, § 492 Rn. 30 m.w.N). Auch ungeachtet der Gesetzlichkeitsfiktion bestehen keine Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung. Soweit die Kläger bemängeln, die lediglich exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben sei verwirrend, überzeugt dies nicht. Die streitgegenständliche Belehrung mit der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben entspricht den Vorgaben des Gesetzes beziehungsweise der Gesetzesrang zukommenden Muster-Information. Das Gesetz geht in seiner Konzeption davon aus, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher die vollständigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mithilfe der zu übergebenden Vertragsunterlagen zur Kenntnis geben kann, sie also nicht vollständig bereits im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht aufgeführt sein müssen und der Verweis auf die Vorschrift genügt (BGH, Urt. v. 09.12.2009 – VIII ZR 219/08 Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln (BGH, Beschl. v. 25.10.2016 – XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 17.01.2017 – XI ZR 170/16, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, juris). Aus diesem Grunde kann auf die nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben im streitgegenständlichen Fall die Rüge einer Unrichtigkeit der Widerrufsinformation nicht gestützt werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2017 – 18a O 48/17 –, juris). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Benennung der Zweiwochenfrist neben der Einmonatsfrist führe zu Unklarheiten, kann dies dahin gestellt bleiben. Die Belehrung bezeichnet lediglich die reguläre Frist von 14 Tagen. Gleiches gilt für den Einwand hinsichtlich der Rückabwicklungsfrist. Die Belehrung enthält eine Aufklärung über die Widerrufsfolgen. Auch die weiteren Anforderungen sind erfüllt worden. Dem Kläger sind die vorvertraglichen Informationen bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen ausgehändigt worden. Diese enthalten sowohl die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, als auch einen Hinweis auf die Abtretung von Ansprüchen, wobei Ersteres bereits im Vertrag selbst genannt wird und zu Zweitem eine zu unterzeichnende Erklärung beigefügt wurde. Auch auf das Fehlen eines ausführlichen Tilgungsplanes kann die behauptete Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht gestützt werden, da ausweislich des Wortlautes von § 492 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. und Art. 247 § 14 EGBGB ein solcher nur auf Verlangen zu erstellen ist. Das ein solcher Tilgungsplan vom Kläger verlangt wurde, ist nicht ersichtlich und vorgetragen. Die Beklagte war gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB lediglich verpflichtet, den Kläger bei Vertragsschluss auf den Anspruch auf Erstellung eines Tilgungsplanes hinzuweisen. Dieser Hinweis ist ausweislich Seite 2 des Vertrages erfolgt. Auch bedurfte es keiner Übersendung einer beidseitig unterzeichneten Vertragsurkunde. Die Belehrung verlangte die Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift von dieser oder einer Abschrift des Antrages. Es war also nicht Voraussetzung, dass eine beiderseitig unterzeichnete Vertragsurkunde vorgelegt wurde. Dies ergibt sich auch nicht aus der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr definiert dieser lediglich den Begriff der „Vertragsurkunde“ ohne daraus zu schließen, dass eine solche vorgelegt werden müsse (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16 –, juris). Ausweislich der vorgelegten Vertragsabschrift hat der Kläger eine solche erhalten. In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.