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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

12 O 174/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0719.12O174.16.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem/der Geschäftsführer/-in, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a)

Produkte wie in der Anlage A wiedergegeben, welche den Wirkstoff natürliche Kieselgur aus einer anderen Quelle als der S2 AG enthalten, zur Schädlingsbekämpfung und/oder -vermeidung in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder an Empfänger in der Europäischen Union oder der Schweiz auszuführen, solange

die Beklagte oder ihr Kieselgur-Lieferant nicht als Hersteller oder Importeur des Wirkstoffs Kieselgur für die Produktart 18 in die Liste gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingetragen ist,

und/oder

die Produkte wie in der Anlage A wiedergegeben nicht zugelassen oder gemeldet, mit einer Zulassungsnummer oder einer Meldenummer und mit dem Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ versehen sind,

und/oder

die Produkte mit den Aussagen beworben werden:

                                                        „- Für Mensch und Tier ungefährlich

- Kieselgur Produkte sind als Lebensmittelzusatzstoff amtlich gelistet“,

                                                        wie in Anlage A wiedergegeben;

b)

Biozidprodukte unter der Bezeichnung „M“ innerhalb der Europäischen Union (i) anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben, zu diesen Zwecken zu besitzen oder (ii) anbieten, bewerben, vertreiben oder zu diesen Zwecken besitzen zu lassen, wie in Anlage A wiedergegeben;

2.

der Klägerin für den Zeitraum ab 6 Monaten vor Erhebung der Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehend Ziff. 1. a) sowie für den Zeitraum ab 3 Jahren vor Erhebung der Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, Auskunft über den Umfang der Vertriebshandlungen gemäß vorstehend Ziff. 1. b) zu erteilen, und zwar unter Angabe von Lieferdatum, Liefermenge, Preis, Namen und Anschriften der Abnehmer;

3.

an die Klägerin 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24.08.2016 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den Tenor zu 3. hinausgehenden Schaden zu ersetzen,

der der Klägerin durch die in dem Tenor zu 1. a) bezeichneten und in einem Zeitraum von 6 Monaten vor Erhebung dieser Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, begangenen Vertriebshandlungen

sowie

der der Klägerin durch die in dem Tenor zu 1. b) bezeichneten und in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Erhebung dieser Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, im Geltungsbereich des Markengesetzes begangenen Vetriebshandlungen

              entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus dem Tenor zu I.1. und I.2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 EUR, aus dem Tenor zu I.3. und für beide Parteien wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem/der Geschäftsführer/-in, zu unterlassen, geschäftlich handelnd a) Produkte wie in der Anlage A wiedergegeben, welche den Wirkstoff natürliche Kieselgur aus einer anderen Quelle als der S2 AG enthalten, zur Schädlingsbekämpfung und/oder -vermeidung in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder an Empfänger in der Europäischen Union oder der Schweiz auszuführen, solange die Beklagte oder ihr Kieselgur-Lieferant nicht als Hersteller oder Importeur des Wirkstoffs Kieselgur für die Produktart 18 in die Liste gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingetragen ist, und/oder die Produkte wie in der Anlage A wiedergegeben nicht zugelassen oder gemeldet, mit einer Zulassungsnummer oder einer Meldenummer und mit dem Hinweis „ Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen “ versehen sind, und/oder die Produkte mit den Aussagen beworben werden: „- Für Mensch und Tier ungefährlich - Kieselgur Produkte sind als Lebensmittelzusatzstoff amtlich gelistet“, wie in Anlage A wiedergegeben; b) Biozidprodukte unter der Bezeichnung „M“ innerhalb der Europäischen Union (i) anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben, zu diesen Zwecken zu besitzen oder (ii) anbieten, bewerben, vertreiben oder zu diesen Zwecken besitzen zu lassen, wie in Anlage A wiedergegeben; 2. der Klägerin für den Zeitraum ab 6 Monaten vor Erhebung der Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehend Ziff. 1. a) sowie für den Zeitraum ab 3 Jahren vor Erhebung der Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, Auskunft über den Umfang der Vertriebshandlungen gemäß vorstehend Ziff. 1. b) zu erteilen, und zwar unter Angabe von Lieferdatum, Liefermenge, Preis, Namen und Anschriften der Abnehmer; 3. an die Klägerin 1.531,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24.08.2016 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den Tenor zu 3. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in dem Tenor zu 1. a) bezeichneten und in einem Zeitraum von 6 Monaten vor Erhebung dieser Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, begangenen Vertriebshandlungen sowie der der Klägerin durch die in dem Tenor zu 1. b) bezeichneten und in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Erhebung dieser Klage, d.h. vor dem 23.08.2016, im Geltungsbereich des Markengesetzes begangenen Vetriebshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus dem Tenor zu I.1. und I.2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 EUR, aus dem Tenor zu I.3. und für beide Parteien wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen. Sie unterhält die Internetseite S2, auf der sie u.a. einen Katalog verfügbar hält. Die Klägerin ist Inhaberin der seit 2009 u.a. für Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren und biologische Insektizide zur Bekämpfung von Schadorganismen in Land- und Forstwirtschaft eingetragenen Unionswortmarke „N“. Unter dieser bringt sie Produkte mit dem Wirkstoff Kieselgur, auch bezeichnet als „Diatomeenerde“, in Verkehr. Die Produkte dienen der Bekämpfung von kriechendem Ungeziefer, insbesondere von Milben, in Geflügel- und anderen Ställen. Die Kieselgur ist ein natürlich vorkommendes Mineral, das aus kleinen Schalen abgestorbener Kieselalgen gewonnen wird und die Dehydrierung und Verendung von Milben erreicht. In Wegen der Einzelheiten der Wirkweise wird auch die Darstellung in der Anl. K2 sowie im Schriftsatz vom 15.03.2017, dort S. 5 (Bl. 57 GA) verwiesen. Die Klägerin stellte für die in ihren Produkten verwendete Kieselgur einen Antrag auf EU-Genehmigung als Biozidwirkstoff gemäß der Verordnung Nr. 528/2012 für die Produktart 18 (Insektizide). In dem Verfahren empfahl der ständige Ausschuss für Biozidprodukte der ECHA die Genehmigung. Mit der Durchführungsverordnung (EU) #####/#### der Kommission vom 10.05.2017 erfolgte die Zulassung von Siliciumdioxid/Kieselgur als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 mit Genehmigung zum 01.11.2018 . Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist das Produkt der Klägerin als Biozidprodukt unter der Registriernummer N-16171 registriert. Die Klägerin verfügt daneben über eine Genehmigung für die in synthetischem amorphem Siliziumdioxid enthaltene synthetische Kieselgur zu gleicher Produktart. Die Klägerin ist als Herstellerin des Wirkstoffs „natürliche Kieselgur“ in die Liste gemäß Art. 95 der VO (EU) Nr. 528-2012 (sog. „Art. 95-Liste“) eingetragen. Die Beklagte vertreibt ihrerseits Produkte mit dem Wirkstoff Kieselgur, und zwar auf eigener Homepage unter der Adresse P, auf Amazon in der Rubrik „Ungezieferschutz“ und durch Lieferung an Händler zum Zweck des Weiterverkaufs. Auf ihrer Internetseite P bot die Beklagte jedenfalls seit September 2015 und bis zur Abmahnung durch die Klägerin im April 2016 in der Rubrik „Natürliche Tiergesundheit“ Produkte der Linie „M“ mit dem Wirkstoff Kieselgur an, nämlich die Produkte „M Kieselgur“, „M Kieselgur“ und „M J2“. Die Produkte „M Kieselgur“ und „M Kieselgur“ vertrieb die Beklagte auf ihrer Homepage auch noch am 08.07.2016. Seither hat sie die Bezeichnung zu „Kieselgur“ und „Kieselgur“ geändert und verwendet bei dem Produktvertrieb und in der Werbung die Bezeichnung „M“ nicht mehr. Das Produkt „J2“ kann seit der Abmahnung nur noch bei Drittanbietern erworben werden, und zwar unter der Bezeichnung „A“. Als Anbieter tritt u.a., von der Beklagten beliefert, der von der C betriebene Internet-Shop D auf. In dem Angebot auf der Internetseite des Shops wird das Produkt als solches der Beklagten umschrieben. Die Verkaufsofferten für vorgenannte Produkte enthielten bzw. enthalten folgende Produktbeschreibungen:  Zu „M Kieselgur“ verwendete die Beklagte die sich aus der Anlage A sowie der Klageschrift (S. 5) ergebende Beschreibung, zu „Kieselgur“ verwendet sie die Produktbeschreibung in der Anklage K5. Beide Beschreibungen enthalten die Sätze „Für Mensch und Tier ungefährlich“ und „Kieselgurprodukte sind als Lebensmittelzusatzstoffe amtlich gelistet“.  Zu „M Kieselgur“ verwendete die Beklagte bis zur Abmahnung durch die Klägerin die sich aus der Anlage K6 ergebende Produktbeschreibung, die auch einen Hinweis auf die Meldenummer D enthielt. Anfang Juli 2016 verwendete die Beklagte für „M Kieselgur“ die sich aus der Anlage A ergebende und in der Klageschrift S. 6 zusammengengefasste Beschreibung. Für „Kieselgur“ verwendet die Beklagte seither die sich aus der Anl. K13 ergebende Beschreibung. Die Beschreibungen enthalten ebenfalls die Sätze „Für Mensch und Tier ungefährlich“ und „Kieselgurprodukte sind als Lebensmittelzusatzstoffe amtlich gelistet“.  Zu „M J2“ verwendete die Beklagte bis zu der Abmahnung die sich aus Anl. K8 ergebende Beschreibung, die einen Hinweis auf die Meldenummer N enthielt. Das Produkt war in der Beschreibung explizit als Insektizid bezeichnet und die Produktbeschreibung enthielt den gemäß der Biozidverordnung vorgeschriebenen Hinweis „Biozide sicher verwenden…“. In dem Webshop „D “ wird für „A“ die Produktbeschreibung gemäß Anl. A zur Klageschrift, wiedergegeben auf S. 7 der Klageschrift, verwendet. Die Beklagte betreibt eine weitere Homepage unter der Adresse E, auf der angegeben ist, „M“ diene der Schädlingsbekämpfung, und auf der sich Abbildungen der Produkte „M Kieselgur“ und „M Kieselgur“ finden. Auf der Internetseite ist der Online-Shop der Beklagten verlinkt. Bei Anklicken des Links erscheint eine Übersicht der von der Beklagten vertriebenen Produkte mit Kaufmöglichkeit und unter einer Kopfzeile mit dem Text „M. Die Natürliche Parasitenabwehr“, darunter das Produkt „Kieselgur“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K14a+b verwiesen. Die Kieselgur-Produkte der Beklagten waren und sind nicht als Biozidprodukte bei der zuständigen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeldet. Die Produkte enthalten Kieselgur, das nicht von der Klägerin stammt und für das keine Zulassung als Biozidwirkstoff vorliegt. Es ist betreffend die Produkte und den enthaltenen Wirkstoff kein Antrag auf Zulassung gestellt, kein Dossier eingereicht und kein Recht zur Bezugnahme auf das klägerische Dossier erworben worden. Die Beklagte ist nicht als Herstellerin/Importeurin in die sog. Art. 95-Liste eingetragen. Die Klägerin bot vor der durch sie ausgesprochenen Abmahnung der Beklagten die Belieferung mit ihrer Kieselgur an, was die Beklagte ablehnte. Mit Anwaltsschreiben vom 07.04.2016 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie ohne Erfolg hinsichtlich der im Abmahnschreiben (Anl. K9, Anlagen gemäß Anl. B1) genannten Verstöße zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz auf. Die Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben zunächst vom 26.04.2016, in dem die rechtliche Interessenvertretung durch die Bevollmächtigten angezeigt und mit dem eine Vollmacht übermittelt wurde (Anl. K11), dann mit Schreiben vom 29.04.2016 (Anl. K10) in der Sache, sie habe ihre Werbung umgestellt und werbe seit dem Schreiben der Klägerin nicht mehr für Biozide. In dem Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf die genannte Anlage verwiesen wird, ist angegeben, die Klägerin könne die unterzeichnenden Anwälte im Falle gerichtlichen Vorgehens als zustellbevollmächtigt bezeichnen. Die Klägerin trägt vor: Sie entwickle Produkte für die Landwirtschaft, überwiegend auf biologischer Basis, beantrage Zulassungen und bringe zugelassene Produkte in Deutschland und im europäischen Ausland in Verkehr. Sie sei die einzige Herstellerin, die eine EU-Genehmigung für den Biozidwirkstoff Kieselgur gestellt habe. Sie sei als einzige Herstellerin des Wirkstoffs „natürliche Kieselgur“ in die C-Liste eingetragen. Die Beklagte bringe fortgesetzt nicht verkehrsfähige Biozidprodukte in Verkehr. Es handele sich bei Kieselgur um ein Biozid und bei den streitgegenständlichen Produkten um Biozidprodukte, was aus der konkreten Zweckbestimmung in der Auslobung, der spezifischen Wirkung der Produkte und deren bestimmungsgemäßem Gebrauch folge. Kieselgur wirke (auch) chemisch und die Wirkweise sei identisch zu synthetischem amorphem Siliziumdioxid, für das die Biozideigenschaft – unstreitig – feststehe. Indem die Werbung der Beklagten – unstreitig – keine Biozid-Warnhinweise enthalte, sei ebenfalls die Biozidrichtlinie verletzt und die Beklagte verschaffe sich durch Rechtsbruch einen wettbewerbswidrigen Vorteil. Die Angaben „für Mensch und Tier ungefährlich“ und „Kieselgurprodukte sind als Lebensmittelzusatzstoff amtlich gelistet“ stellten die Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt verharmlosend dar. Bei dem Hinweis, Kieselgur nicht in der Nähe von Floh-, Milben- und Insektenzuchten anzuwenden, handele es sich um einen „Pseudo“-Warnhinweis, der den Produktverwender vielmehr zu einem Einsatz in der Schädlingsbekämpfung animiere. Die Verwendung der Bezeichnung „M“ verletzte aus den im Schriftsatz vom 15.03.2017, dort S. 8 (Bl. 60 GA) ausgeführten Erwägungen ihr Recht an der Unionsmarke „N“. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Der Vertrieb des Produkts J2 über den Shop D sei der Beklagten zuzurechnen. Es bestehe trotz des Anerkenntnisses wegen des Weitervertriebs und der fortgesetzten Werbung Wiederholungsgefahr. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die seinerzeit unstreitig übersandte Vollmacht umfassende Geltung beanspruche. Die Abmahnung habe sich auf sämtliche Produkte unter der Bezeichnung „M“, mit dem Wirkstoff Kieselgur und auf deren Inverkehrbringen als Biozid bezogen. Mit der den Bevollmächtigten der Beklagten am 23.08.2016 zugestellten Klage und nach Modifikation der dort angekündigten Anträge (Bl. 1 GA) beantragt die Klägerin: 1. Die Beklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem/der Geschäftsführer/-in, geschäftlich handelnd zu unterlassen, a) Produkte wie in der Anlage A wiedergegeben, welche den Wirkstoff natürliche Kieselgur aus einer anderen Quelle als der S2 AG enthalten, zur Schädlingsbekämpfung und/oder -vermeidung in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder an Empfänger in der Europäischen Union oder der Schweiz auszuführen, solange (i) die Beklagte oder ihr Kieselgur-Lieferant nicht als Hersteller oder Importeur des Wirkstoffs Kieselgur für die Produktart 18 in die Liste gemäß Ar. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingetragen ist, und/oder (ii) die Produkte wie in der Anlage A wiedergegeben nicht zugelassen oder gemeldet, mit einer Zulassungsnummer oder einer Meldenummer und mit dem Hinweis „ Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen “ versehen sind, und/oder (iii) mit den Aussagen beworben werden: „- Für Mensch und Tier ungefährlich - Kieselgur Produkte sind als Lebensmittelzusatzstoff amtlich gelistet“, wie in Anlage A wiedergegeben; b) im geschäftlichen Verkehr Biozidprodukte unter der Bezeichnung „M“ innerhalb der Europäischen Union (i) anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben, zu diesen Zwecken zu besitzen oder (ii) anbieten, bewerben, vertreiben oder zu diesen Zwecken besitzen zu lassen, wie in Anlage A wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum ab 6 Monaten vor Erhebung der Klage Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehend Ziff. 1. a) sowie für den Zeitraum ab 3 Jahren vor Erhebung der Klage Auskunft über den Umfang der Vertriebshandlungen gemäß vorstehend Ziff. 1. b) zu erteilen, und zwar unter Angabe von Lieferdatum, Liefermenge, Preis, Namen und Anschriften der Abnehmer. 3. Die Beklagte wird verurteilt, ihr 3.399,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den über den Klageantrag zu 3. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, a) der ihr durch die in dem Klageantrag zu 1. a) bezeichneten und in einem Zeitraum von 6 Monaten vor Erhebung dieser Klage begangenen Vertriebshandlungen sowie b) der ihr durch die in dem Klageantrag zu 1. b) bezeichneten und in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Erhebung dieser Klage im Geltungsbereich des Markengesetzes begangenen Vetriebshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die mit den Anträgen zu 1. a) (iii) und 1. b) geltend gemachten Ansprüche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche erhoben und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Der Auskunftsantrag hinsichtlich der Handlungen nach dem Antrag zu 1. b) sei wegen des Streits der Parteien um den Inhalt des Begriffs „Biozid“ unbestimmt. Jedenfalls seit der Abmahnung verkaufe sie keines ihrer Produkte mehr als Biozid. Bei dem Wirkstoff Kieselgur bzw. bei Diatomeenerde handele es sich nicht um ein Biozid. Es fehle an jeder bioziden Wirkung. Der Stoff wirke allein physikalisch und mechanisch, er sei nicht dazu bestimmt, eine nichtphysikalische oder nichtmechanische Wirkung, d.h. ein chemische Wirkung, zu zeitigen. Bei der möglichen chemischen Reaktion oder Verbindung von Bestandteilen des Schadorganismus untereinander mit Umgebungsbestandteilen außerhalb des Wirkstoffs handele es sich allenfalls um „mittelbare Nebenprodukte“ des Wirkstoffeinsatzes. Den physikalischen Effekt von Kieselgur machten sich seit Jahren unbeanstandet Tankstellen zum Aufsaugen ausgetretener Öle zu Eigen. Die Produkte „M Kieselgur“ und „M Kieselgur“ seien ausweislich der von ihr verwendeten Produktbeschreibungen nicht bestimmungsgemäß zur Vernichtung von Schädlingen einzusetzen. Auf ihrer Homepage und in den Produkthinweisen führe sie, was unstreitig ist, die Fähigkeit der Produkte zur Bindung von Feuchtigkeit, Floh- und Milbenkot auf. Die Warnhinweise vor einem Einsatz in der Nähe von Floh-, Milben- und Insektenzucht seien ernst gemeint. Die seinerzeitige Angabe einer Biozid-Registriernummer sei im Hinblick auf die objektiv festzustellende Biozideigenschaft bedeutungslos. Die Klägerin selbst bewerbe ihr Produkt T, das auf Kieselgur basiere, ohne Biozid-Hinweis. Weitere auf Kieselgur basierende Produkte der Klägerin bewerbe diese unter Hinweis auf eine rein-physikalische Wirkung. Die Hinweise „Für Mensch und Tier ungefährlich“ und „Kieselprodukte sind als Lebensmittelzusatzstoff amtlich gelistet“ seien nur bei einem in Anl. A abgebildeten Angebot „M“ verwendet worden. Eine Markenverletzung sei nicht gegeben; die Zeichenbestandteile „G“ und die Bestandteile „I“ und „M1“ seien jeweils beschreibend und die Kennzeichnungskraft der Gesamtzeichen sei gering. Ein Auskunftsanspruch bestehe daher insgesamt nicht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich wettbewerbsrechts- oder sonst rechtswidrig gehandelt, was Schadens- und Abmahnkostenersatzansprüche ausschließe. Zur Einrede der Verjährung trägt die Beklagte vor, sie trete bereits seit dem 07.04.2016 nicht mehr wie im Klageantrag zu 1. beanstandet auf und bewerbe die Produkte mit Kieselgur nicht mehr als Biozide. Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche seien seit dem 07.10.2016 verjährt. Die zum Zeitpunkt der Klagezustellung bestehende Vollmacht habe nur der Verteidigung gegen solche Vorwürfe gegolten, die Gegenstand der Abmahnung gewesen seien. Ihren Prozessbevollmächtigten sei, insoweit unstreitig, in einem nach Klagezustellung geführten Telefongespräch durch ihren Geschäftsführer umfassend Prozessvollmacht erteilt worden. Die Klage betreffe einen anderen Streitgegenstand als die Abmahnung. Dort sei es nur um vier im Einzelnen genannte Produkte mit dem Namensbestandteil „M2“ gegangen und die Klägerin habe sich gegen deren Vertrieb ohne die Art. 95-Eintragung und die Bewerbung mit dem Hinweis „natürlich“ gewendet. Hingegen betreffe die Klage im Antrag zu 1. mit dem Verweis auf die Anlage A zwei andere Produkte („M Kieselgur 50 g“ und „M Kieselgur 30 kg“) und hinsichtlich des Produkts J sei die Werbung bzw. das Inverkehrbringen durch ein anderes Unternehmen angegriffen. Hinsichtlich der anerkannten Sachverhalte sei sie jedenfalls nicht abgemahnt worden und habe deshalb auch keinen Anlass zur Klage gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Auf das Anerkenntnis der Beklagten hin ist diese entsprechend der Klageanträge zu 1. a) (iii) und 1. b) zu verurteilen, § 308 ZPO. B. Im Übrigen ist die Klage zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Soweit sich die Beklagte gegen die Bestimmtheit des Auskunftsantrags im Hinblick auf den von ihr anerkannten Unterlassungsantrag zu 1. b) wendet, ist der Begriff der „Biozidprodukte“ jedenfalls nach der Modifizierung des zunächst gleichlautend in dem überwiegend von ihr nicht anerkannten Antrag zu 1. a) verwendeten Begriffs auslegungsfähig, wonach es sich um Produkte zur Schädlingsbekämpfung und/oder -vermeidung handelt. Zwischen den Parteien steht auch nicht im Streit, dass die bestimmungsgemäße Wirkung entsprechend der Legaldefinition des Biozidprodukts in Art. 3 Abs 1 lit. a) Biozid-VO auf andere als durch bloße oder physikalische oder mechanische Einwirkung erfolgen muss. Der Antrag ist daher auch eindeutig. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1. a) (i) gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a, 3 Abs. 3 V i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 V i.V.m. § 3 Ziff. 11 ChemG i.V.m. Art. 3 Abs. 1a, 95 Abs. 2 VO (EU) 528/2012 (nachfolgend: Biozid-VO) zu. 1. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Nr. 3 V. Unstreitig handeln beide im Inland gegenüber Endverbrauchern mit Produkten aus Kieselgur. Darauf, ob die Klägerin weitergehend Produkte für die Landwirtschaft entwickelt, kommt es für die Mitbewerbereigenschaft nicht an. 2. Bei Art. 95 Abs. 2 Biozid-VO handelt es sich um eine Verbraucherschutzbestimmung im Bereich des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für Mensch und Umwelt auslösen können. Durch die Norm soll neben der ausweislich des achten Erwägungsgrunds der Richtlinie bezweckten Gleichbehandlung der Hersteller vor allem sichergestellt werden, dass nur Biozide solcher Hersteller in den Verkehr gelangen, die über ein Wirkstoffdossier verfügen und hinsichtlich derer die Wirkweise und Gefahr leichterdings festgestellt werden kann. Als Teil des mit der Verordnung bezweckten Gesundheitsschutzes (Erwägungsgründe 1 und 3) handelt es sich bei der Vorschrift zugleich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a V (vgl. Köhler/Bornkamm, V, 34. Aufl., § 3a, Rn. 1.67). 3. Die Beklagte hat entgegen Art. 3 Abs. 1 a, 95 Abs. 2 Biozid-VO Biozid-Produkte auf dem Markt bereitgestellt. a) Unstreitig hat die Beklagte mit den von ihr angebotenen Kieselgur-Produkten solche auf dem Markt bereitgestellt (und tut dies hinsichtlich der Produkte „Kieselgur“ und „Kieselgur“ nach wie vor), die mit Kieselgur einen in der Liste nach Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO aufgeführten Stoff enthalten, nämlich einen Wirkstoff, der auf Antrag und nach Einreichung eines Dossiers zum 01.11.2018 genehmigt wurde. Die Aufnahme von Kieselgur in die Liste der Wirkstoffe nach Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO erfolgte auch bereits im Jahr 2014, so dass auch der bis 2016 erfolgte Eigenvertrieb des Produkts „M J2“ durch die Beklagte ein solcher eines Produkts mit einem in Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO aufgeführten Stoff war. b) Die Beklagte und ihr Stofflieferant sind unstreitig nicht in der Liste nach Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO als Stofflieferanten oder Produktlieferanten aufgeführt. c) Bei den von den Beklagten vertriebenen Produkten handelt es sich um Biozid-Produkte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 a), erster Spiegelstrich Biozid-VO, d.h. um ein Stoff(gemisch), das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht bzw. diese enthält und dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloß physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, sie unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. aa) Die Produkte können auf Milben und andere Schädlinge chemisch wirken. Gerät das in den Produkten enthaltene amorphe Siliziumdioxid (Kieselsäure) in Kontakt mit einer Milbe oder einem sonstigen Schädling, so werden Lipide aus der wachhaltige Schicht der Kutikula absorbiert, d.h. abgezogen, die Schale wird zerstört, und die Lipide werden an die amorphe Siliziumdioxidvarianten gebunden. Dieser Wasserentzug ist keine bloß-physikalische Reaktion. Jedenfalls durch die Genehmigung des Wirkstoffs in dem Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Durchführungsverordnung #####/#### der Kommission der EU, Amtsblatt L 120/7 vom 11.05.2017, dem eine ausführliche chemische Untersuchung und Empfehlung vorausging, ist eine biozide Wirkung indiziert; die Beklagte, die ursprünglich selbst eine biozide Wirkung des Stoffs jedenfalls bei einem ihrer Produkte ausgelobt hat, hat keine Umstände vorgetragen, die die Beurteilung durch die zuständigen EU-Behörden als unzutreffend erscheinen lassen. Vielmehr räumt die Beklagte nunmehr eine „auch-chemische Wirkung“ als „Nebeneffekt“ ihrer Produkte ein. bb) Die biozide Wirkung wird bei bestimmungsgemäßem Einsatz der Produkte der Beklagten erreicht. (a) Für das bis zur Abmahnung von der Beklagten selbst an Endverbraucher vertriebene Produkt „M J2“ bzw. das später über einen von Dritten geführten Webshop vertriebene „A“ ergibt sich das schon aus der Auslobung zur Milben- und Insektenvernichtung sowie daraus, dass die Beklagte selbst auf die biozide Wirkung des Produkts hinwies. (b) Aber auch bei den zunächst vertriebenen Produkten „M Kieselgur“ und „M Kieselgur“ und den derzeit von der Beklagten vertriebenen Produkten „Kieselgur“ und „Kieselgur“ stellt sich die biozide Wirkweise bei der bzw. einer bestimmungsgemäßen Verwendung ein. Allerdings folgt dies nicht schon aus den von der Klägerin auf S. 10 der Klageschrift behaupten Angaben, die Produkte eigneten sich „zur Vernichtung von Flöhen, Milben und anderen Lästlingen“. Aus der Anlage A ergibt sich eine solche Produktumschreibung nicht, und dort ist, anders als in der Klageschrift angegeben, auch keine Kategoriebeschreibung „Parasitenabwehr“. Die Produkte werden in der Kategorie „Umgebungsbehandlung“ angeboten. Die Klägerin hat aber unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte jedenfalls auf der Internetseite E die Produkte der Serie – also nicht bloß M J2 – unter Hinweis auf die Fähigkeit zur Schädlingsbekämpfung anpreist und eine Bestellmöglichkeit verlinkt. Für einen bestimmungsgemäßen chemischen Einsatz zur Schädlingsbekämpfung spricht auch, dass die Beklagte das Produkt M Kieselgur (wie schon „M J2“) unter Angabe einer biozidrechtlichen Meldenummer beworben hat. Die Kammer kann vor diesem Hintergrund offenlassen, ob die Ausschreibung vornehmlich zur Bindung von Kot und der Warnhinweis, die Produkte nicht in der Nähe von Floh-, Milben- und Insektenzuchten anzuwenden, da Kieselgur diese vernichte, nicht vielmehr vom Verkehr als Hinweis auf die floh-, milben- und insektenvernichtende Qualität der Produkte verstanden wird, dürften doch die allerwenigsten Landwirte und Tierzüchter Flöhe und Milben züchten. 4. Ein Verstoß gegen Art. 95 BiozidVO ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 a V spürbar zu beeinträchtigen. Denn es handelt sich um eine unionsrechtliche Pflicht, Wirkstoffe nur von eingetragenen Lieferanten zu beziehen. Wird sie missachtet, wird der Verbraucher mit einem Wirkstoff konfrontiert, hinsichtlich dessen die vom Unionsgesetzgeber bezweckte Herkunftskontrolle nicht gewährleistet ist, was eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung ohne weiteres nach sich zieht. Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen, die – wie hier – dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, ist grundsätzlich – und so auch hier – von einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3a V auszugehen (vgl. BGH GRUR 2015, 813, Rn. 25 - Fahrdienst zur Augenklinik; KG MD 2017, 137). 5. Sämtliche der im geänderten Antrag zu 1. genannten Benutzungsformen unterfallen dem Verbot. Das Vorrätighalten zur sofortigen Abgabe ist als Teilakt der Abgabe des Biozidprodukts zum Vertrieb bzw. zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit von dem Verbot des Art. 95 Abs. 2 umfasst (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 165. EL, VO (EG) #####/####, Rn. 102ff. – zu einer gleichlautenden Verbotsregelung). Auch bei der Ausfuhr zum Zweck der Veräußerung handelt es sich um einen Teilakt der Abgabe. Hinsichtlich der Bewerbung (und des Angebots) der Produkte ergibt sich ein Verbot allerdings nicht bereits aus §§ 3a V, Art. 95 Abs. 2 Biozid-VO, da dieser nur eine Bereitstellung auf dem Markt untersagt. Eine Marktbereitstellung ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. i) jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Die Beklagte verstößt jedoch mit dem Angebot und der Bewerbung gegen § 3 Abs. 3 V i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 V, da sie mit Angebot und Werbung unlautererweise den unzutreffenden Eindruck erweckt wird, sie biete ein verkehrsfähiges Produkt zum Erwerb an. Soweit schließlich in dem Antrag auf die Anl. A Bezug genommen ist und die Anlage A hinsichtlich des Produkts „C“ lediglich einen Screenshot des Anbieters dogs4friends.de und nicht – wie etwa die Anlage K8 – einen solchen der Internetseite der Beklagten enthält, ist dies im Hinblick auf den Verbotsumfang unschädlich. Denn die Bezugnahme auf die Anl. A in dem Antrag zu 1. a) betrifft lediglich die von dem Antrag erfassten Produkte. Zudem hat die Beklagte nicht bestritten, dass sie den aus der Anlage ersichtlichen Internetshop beliefert und an diesen ihr Kieselgur zum Zweck der Weiterveräußerung an Endkunden veräußert. Nicht dargetan ist ferner, dass sie sich in der Vergangenheit oder gegenwärtig gegen die ihr bekannte Weise der Bewerbung des Produkts in dem Shop gewendet hat. 6. Die Erstbegehung indiziert die Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. 7. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 11 Abs. 1 V verjährt. Denn die Beklagte bringt ihre Kieselgur-Produkte weiterhin in Verkehr, ohne dass sie bzw. der Wirkstoffhersteller, von dem sie Kieselgur bezieht, in die Hersteller-Liste nach Art. 95 Biozid-VO eingetragen ist. Die andauernde Rechtsverletzung führt dazu, dass die Verjährung nicht beginnt (BGH GRUR 2003, 448). Hinsichtlich des Produkts J hat die Beklagte zwar nach Abmahnung durch die Klägerin Anfang April 2016 den Eigenvertrieb über ihre Homepage eingestellt. Sie hat aber eingeräumt, das Produkt weiter an Online-Händler zum Weiterverkauf durch diese zu vertreiben und die Händler zu beliefern. Selbst, wenn auf den Zeitpunkt April 2016 abzustellen wäre, ist jedenfalls durch die Klagezustellung am 23.08.2016 die Verjährung noch innerhalb der sechsmonatigen Frist gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Beklagte ist der unter Übersendung des Schreibens vom 26.04.2016 und einer Vollmachtsurkunde vom 13.04.2016 (Anl. K11) getätigten Darstellung, ihre Vertreter seien auch bereits zum Zeitpunkt der Klagezustellung umfassend zur Vertretung auch im gerichtlichen Verfahren bevollmächtigt gewesen, nicht (mehr) entgegengetreten. Auf eine Identität der mit der Abmahnung gerügten und der mit der Klage angegriffenen Verletzungshandlungen kommt es hiernach nicht an. III. Der mit dem Antrag zu 1. a) (ii) geltend gemachte Anspruch, die genannten Benutzungshandlungen ohne Zulassung oder Meldung der Produkte zu unterlassen, steht der Klägerin nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a, 3 Abs. 3 V i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 V, § 2 ChemBiozidMeldeV, Art. 3 Abs. 1a, 17, Biozid-VO zu. 1. Für den Vertrieb ihrer Produkte, bei denen es sich nach den obigen Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, um Biozidprodukte handelt, verfügt und verfügte die Beklagte nicht über die nach Art. 17 Biozid-VO erforderliche Zulassung, um die Produkte auf dem Markt bereitzustellen. 2. Ein Vertrieb ist auch nicht ausnahmsweise bis zu dem Genehmigungsdatum (01.11.2018) im Rahmen der Übergangsbestimmungen (Art. 92 f. BiozidVO, § 28 Abs. 8 ChemG) zulässig. Denn auch, soweit Kieselgur in die Liste der sog. Alt-Biozide (Anhang 2 zur Verordnung EU Nr. #####/####) aufgenommen und als notifizierter Wirkstoff der Produktart 18 zugeordnet ist, ist ein Inverkehrbringen gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 ChemBiozidMeldeV nur nach vorheriger Meldung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zulässig. Eine solche ist nicht erfolgt. 3. Als Zulassungs- und Meldevorschriften sind Art. 17 Biozid-VO, §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 ChemBiozidMeldeV Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a V. 4. Der Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen (s.o.) und es sind – nach § 3 Abs. 3 V i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 V – aus den genannten Erwägungen sämtliche Benutzungsarten zu untersagen. 5. Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht Wiederholungsgefahr. 6. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 11 Abs. 1 V verjährt. Auf die Ausführungen zu BI.7 wird verwiesen. IV. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung des Vertriebs bzw. Bereithaltens zur Abgabe der Kieselgurprodukte verlangen, solange die Produktverpackungen nicht mit einer Zulassungs-/Meldenummer versehen sind (Antrag zu 1. a) (ii), 2. Alt.), §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a V, § 2 ChemBiozidMeldeV, Art. 69 Biozid-VO. 1. Auf der Verpackung der von der Beklagten vertriebenen Produkte ist/war entgegen Art. 69 Abs. 2 S. 2 lit. c) BiozidVO, § 2 ChemBiozidMeldeV keine Registrier- bzw. Zulassungsnummer angegeben. 2. Auch bei den Kennzeichnungsvorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a V. 3. Der Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. 4. Die Pflicht zur Angabe der Registrier-/Zulassungsnummer betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur die Produktverpackungen, unter denen die Produkte (der Beklagten) auf den Markt gebracht werden. Eine Pflicht zur Angabe bereits in der Werbung besteht nicht. 5. Die Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt. 6. Aus den vorgenannten Gründen ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. V. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung der Produktbewerbung und des Produktangebots verlangen, soweit in der Werbung kein Biozid-Warnhinweis aufgeführt ist (Antrag zu 1. a) (ii), 3. Alt.), §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a V, Art. 72 Biozid-VO. 1. Unstreitig sind die Produkte im Internetangebot der Beklagten nicht mit dem sich im Wortlaut aus Art. 72 Biozid-VO ergebenden Warnhinweis versehen. 2. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich aus den genannten Erwägungen um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a V. Bei Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO handelt es sich um eine Verbraucherschutzbestimmung im Bereich des Angebots von Bioziden oder der Werbung dafür, damit zugleich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a V (KG MD 2017, 137; zur Vorläufervorschrift des § 15a ChemG bereits: OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 94 – Anti-Marder-Spray; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 389; jeweils zu § 4 Nr. 11 V a.F.). 3. Der Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. 4. Nach dem Wortlaut des Art. 72 Biozid-VO ist der Warnhinweis allein bei der Produktbewerbung zu erteilen, nicht jedoch auf der Produktverpackung anzubringen. Allerdings ist das Anbieten des verpackten Produktes zu Verkaufszwecken, insbesondere auf der Homepage, zugleich als Form der Werbung anzusehen. Der Begriff der Werbung Art. 72 Biozid-VO ist insoweit weit auszulegen. Das Anbieten eines Produktes schafft einen Verkaufsanreiz, hat also das Ziel, den Absatz der Ware zu fördern und wirbt damit für das Produkt (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2006, Az. 315 O 373/06, BeckRS 2011, 13639; zur Vorgängerregelung des § 15a ChemG). 5. Es besteht Wederholungsgefahr und der Anspruch ist nicht verjährt. VI. Der Klage steht nicht der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen, weder nach § 8 Abs. 4 V, noch nach § 242 BGB. Allein dass die Klägerin ihrerseits möglicherweise Biozidprodukte ohne Hinweis auf die Biozidprodukte vertreibt, lässt die Klage nicht mutwillig erscheinen. VII. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. VIII. Der Auskunftsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 2. steht der Klägerin gemäß § 242 BGB zu. Die Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung die Erteilung der Auskünfte dienen soll, folgen aus § 9 S. 1 V, Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 lit. b), 14 Abs. 1, 101 Abs. 2 UnionsMarkenVO, § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG. Soweit dem mit dem Antrag zu 1. b) geltend gemachten Anspruch eine behauptete Markenverletzung zugrunde liegt, liegt diese vor, Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 lit. b) UnionsMarkenVO. Die Bezeichnungen „M“ und „N“ sind verwechselungsfähig ähnlich. Anders, als die Beklagte meint, sind die Bestandteile „M1“ und „I“ nicht bloß beschreibend und von niedriger Kennzeichnungskraft. Vielmehr besteht Verwechselungsgefahr: Beide Zeichen enthalten den lautmalerisch gleichen und identisch auf –o endenden Bestandteil „G/H“, beide Bezeichnungen ein dreibuchstabiges Wortende mit dem Vokal „e“, dessen erster Buchstabe in Großdruck wiedergegeben ist, und die Bezeichnungen sind auch nach ihrem Sinngehalt verwechselbar. In Wechselwirkung hierzu steht die sehr hohe Produktähnlichkeit bzw. Identität. Die Beklagte hat auch unter dem Zeichen Waren in Verkehr gebracht und vorgelagerte Verletzungsformen verwirklicht, wofür auch spricht, dass sie den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag anerkannt und ihre Vertriebsbezeichnung für die Produkte geändert hat. Die Verletzungen des Wettbewerbs- und des Markenrechts erfolgten schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig. Die Klägerin darf ihrerseits Kieselgur-Produkte vertreiben, so dass ihr durch den Vertrieb der Beklagtenprodukte ein Schaden entstanden sein kann. IX. Aus gleichem Grund steht der Klägerin der mit dem Antrag zu 4. dem Grunde nach geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. X. Die Klägerin kann Abmahnkostenersatz (Antrag zu 3.) aus §§ 12 Abs. 1 S. 2 V verlangen, jedoch nur in Höhe von 1.531,90 EUR. 1. In der Abmahnung (Anl. K9) war ausdrücklich nur der Vertrieb des Produkts „M J2“, nicht auch der Vertrieb der Produkte „M Kieselgur“ bzw. „Kieselgur“ und „M Kieselgur“ bzw. „Kieselgur“ angegriffen; nur diesbezüglich waren der Abmahnung auch Screenshots beigefügt (Anl. B1). Ferner wandte sich das Abmahnschreiben allein gegen das Fehlen einer Eintragung in die Art. 95-Liste sowie gegen eine irreführende Anpreisung des Produkts als ein solches zur „natürlichen Vernichtung“. Hingegen war in der Abmahnung nicht angesprochen, dass eine Zulassung für Kieselgur-Produkte allgemein nicht vorlag, dass die Registriernummer bei zwei Produkten nicht auf der Packung angegeben war, dass der Biozid-Warnhinweis fehlte und dass bei zwei Produkten durch eine andere Formulierung deren Ungefährlichkeit irreführend in der Werbung angedeutet wurde. Der für die Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert hat dies zu berücksichtigen und kann anhand der Angaben der Klägerin im Streitverfahren bestimmt werden. In diesem geht die Klägerin von einem summierten Wert von 200.000,00 EUR für alle geltend gemachten Ansprüche aus, von dem 150.000,00 EUR auf das Wettbewerbs- und 50.000 EUR auf das Markenrecht entfallen sollen. Da die Abmahnung nur den Verstoß gemäß dem Klageantrag zu 1. a (i) und einen dem Antrag zu 1. a (iii) vergleichbaren gefahrrelativierenden Hinweis bei einem Produkt der Klägerin betrifft, erscheint ein Gegenstandswert für die Abmahnung von bis 50.000,00 EUR sachgerecht. Die Klägerin kann auch nicht, wie geltend gemacht, eine 1,5 Geschäftsgebühr, sondern lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ersetzt verlangen, da der Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung durchschnittlich gelagert waren. Hiervon ausgehend errechnet sich unter Addition der Kostenpauschale eine Gebühr von 1.531,90 EUR. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB und besteht seit dem 24.08.2016. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte anerkannt hat, sind die Kosten unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte wurde hinsichtlich der anerkannten Verstöße nicht abgemahnt und hat die Ansprüche mit der Klageerwiderung in der gesetzten Frist anerkannt; sie hat auch nicht zuvor beantragt, die Klage (insgesamt) abzuweisen. D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. E. Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.07.2017 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da es neuen Sachvortrag nicht enthält. Streitwert: 200.000,00 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.