Urteil
31 O 131/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0319.31O131.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen. Sie entwickelt Produkte für die Landwirtschaft, überwiegend auf biologischer Basis, beantragt Zulassungen und bringt die zugelassenen Produkte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, anderer EU-Staaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr. Zu diesen Produkten gehören auch Produkte, welche den Wirkstoff L enthalten (auch als Diatomeenerde bezeichnet) und von der Klägerin unter dem Handelsnamen „J®“ in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte dienen der Bekämpfung von kriechendem Ungeziefer, insbesondere der roten Vogelmilbe, in Geflügelställen. L ist ein Mineral, das aus mikroskopisch kleinen Schalen abgestorbener Kieselalgen gewonnen wird und überwiegend aus Siliziumdioxid besteht. Durch Kontakt mit dem Wirkstoff stäuben sich die Schadinsekten und Milben ein, wodurch die auf ihren Panzern befindliche (die Tiere eigentlich vor Austrocknung schützende) Wachsschicht beeinflusst wird. Die Schadinsekten und Milben dehydrieren in der Folge und sterben. Die Klägerin beantragte die Zulassung des Wirkstoffs L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (im Folgenden: Biozid-VO), reichte das hierfür erforderliche Dossier ein und ist derzeit als einziger Hersteller dieses Wirkstoffs in der Liste gemäß Art. 95 dieser Verordnung unter der Nr. CAS #### für die Produktgruppe 18 eingetragen. Die Beklagte bietet Produkte für Tierhalter und die Mischfutterindustrie, unter anderem zum „Parasitenmanagement speziell im Geflügelbereich“, über einen Online-Shop sowie über Ebay an. So vertreibt sie unter anderem ein Produkt mit dem Handelsnamen „I“ zur Bekämpfung von Geflügelmilben, insbesondere der roten Vogelmilbe, das ebenfalls den Wirkstoff L enthält (Anlagen K5 und K6, Bl. 63 ff. d.A.). Den Wirkstoff L bezieht sie nicht von der Klägerin, sondern von einem anderen Wirkstofflieferanten. Mit diesem sind weder sie noch der Wirkstofflieferant in der Liste nach Art. 95 Abs. 2 Biozid-VO eingetragen, es existiert auch keine Vereinbarung mit der Klägerin über die Gewährung einer Bezugnahme auf deren Dossier. Die Werbung der Beklagten für das Produkt „I“ enthält nicht den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ nach Art. 72 Abs. 1 der Biozid-VO. Das Produkt wird in der Werbung der Beklagten als „giftfrei“ und „ungefährlich“ angegeben. Nachdem die Klägerin erfuhr, dass die Beklagte Produkte mit dem vorgenannten Wirkstoff anbietet, sprach sie die Beklagte im November 2015 hierauf an und forderte ein Unterlassen des Inverkehrbringens der in Rede stehenden Produkte. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit das Produkt „I“ weiter in Verkehr brachte, mahnte die Klägerin die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2016 ab (Anlage K 9, Bl. 70 d.A.). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 29.03.2016 jegliche Forderungen unter Verweis darauf, der Wirkstoff „L“ werde in der Lebens- und Futtermittelindustrie eingesetzt und unterfalle deshalb Art. 2 der Biozid-VO, zurück (Anlage K 10, Bl. 77 d.A.). Mit Schreiben vom 22.08.2016 legte die Beklagte bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Widerspruch gegen die Registrierung der Klägerin ein und beantragte die Aufhebung einer für die Klägerin erfolgten Zulassung des Wirkstoffs L (Bl. 120, Anlage B 5, Bl. 127 f. d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig, weil sie gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 95 Abs. 2, Abs. 3 Biozid-VO verstoße. Sie behauptet, das Produkt „I“ enthalte einen Wirkstoff und sei dazu bestimmt, Schadorganismen (kriechendes Ungeziefer) zu bekämpfen. Der initiale Prozess in der Wirkweise des Wirkstoffs amorphes Siliziumdioxid (Kieselsäure) bestehe in einer Physisorption der Lipide aus der wachsartigen Schicht der Cuticula an die amorphen Siliziumdioxidvarianten wie der Diatomeenerde, was zu einer Spaltung der kovalenten Bindungen, die zwischen Lipiden und anderen Strukturen der Epicuticula des Zielorganismus ausgebildet sind, führe. Dies sei keine bloße physikalische oder mechanische Wirkung. Die Klägerin beantragt – nachdem sie bis zum letzten Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich die jetzigen Hilfsanträge gestellt hatte – zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, geschäftlich handelnd, Produkte, welche den Wirkstoff natürliche L aus einer anderen Quelle als der C AG enthalten und zur Schädlingsbekämpfung und/oder Vermeidung bestimmt sind (nachfolgend „Lprodukte“), insbesondere wie unter der Bezeichnung „I“ gemäß Anlage A geschehen, im Bereich der Bunderepublik Deutschland in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Mittel anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder zu bewerben (feilzuhalten) und/oder an andere abzugeben und/oder in andere EU-Staaten oder Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes auszuführen, solange die Beklagte nicht als Hersteller oder Importeur des Wirkstoffs L für die Produktart 18 in die Liste gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingetragen ist, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, geschäftlich handelnd, das von ihr unter der Bezeichnung „I“ im Bereich der Bundesrepublik Deutschland angebotene Produkt mit dem Wirkstoff L als Biozid, insbesondere als Mittel zur Bekämpfung von Milben einschließlich der roten Vogelmilbe, wie in Anlage A geschehen, in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Mittel anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder zu bewerben (feilzuhalten) und/oder an andere abzugeben und/oder in andere EU-Staaten oder Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes auszuführen, solange die Beklagte nicht als Hersteller oder Importeur des Wirkstoffs L für die Produktart 18 in die Liste gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingetragen ist, und derartige Mittel, wie in Anlage A geschehen, zu bewerben; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum seit dem 6 Monate vor Erhebung der Klage vom 18.04.2016 liegenden Datum, die Beklagte das unter der derzeitigen Bezeichnung „I“ angebotene Produkt in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland und/oder anderen EU-Staaten oder Staaten des europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe von Lieferdatum, Liefermenge, Preis, Namen und Anschriften der Abnehmer, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum seit dem 1. September 2015 die Beklagte das unter der derzeitigen Bezeichnung „I“ angebotene Produkt in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland und/oder anderen EU-Staaten oder Staaten des europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe von Lieferdatum, Liefermenge, Preis, Namen und Anschriften der Abnehmer; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 3.399,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den Klageantrag zu 3. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in dem Klageantrag zu 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen seit dem 6 Monate vor Erhebung der Klage vom 18.04.2016 liegenden Datum bisher entstanden ist und noch entstehen wird, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den Klageantrag zu 3. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in dem Klageantrag zu 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise – mit nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz – ihr Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Beklagte ist der Ansicht, das Produkt „I“ unterfalle nicht der Biozid-VO, weil es nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1a) der Biozid-VO dazu bestimmt sei, „auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“. Denn die Wirkungsweise des Wirkstoffs L auf Schadorganismen sei rein physikalischer Natur. Der Wirkstoff sei „inert“, also chemisch inaktiv. Es komme nur zu reaktionsfreien Verbindungen physikalischer Natur aufgrund von Van-der-Waals-Kräften. Im Übrigen handele es sich bei dem Wirkstoff L um ein Repellent. Das Produkt sei den „Repellentien und Lockmitteln“ zuzuordnen. Sie ist ferner der Auffassung, selbst wenn es sich bei dem Produkt „I“ um ein Biozid handelte, bliebe die Biozid-VO gemäß Art. 2 Abs. 2 BiozidVO unanwendbar, da das Produkt in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 1831/2003 (Futtermittelzusatzstoffe-VO) oder der VO (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene-VO) bzw. der VO (EU) NR. 767/2009 (Futtermittel-VO) falle. Bei dem Produkt „I“ handele es sich um einen Futtermittelzusatzstoff bzw. um ein Lebensmittel oder ein Futtermittel. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (siehe Beweisbeschluss Bl. 225 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen V vom 17.07.2017 sowie seine Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.01.2019 verwiesen. Die Akte 31 O 229/16 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weder aus dem Haupt- noch dem Hilfsantrag zu Ziffer 1 zu. Diese bestehen insbesondere nicht gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a, 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. § 3 Ziff. 11 ChemG i.V.m. Art. 3 Abs. 1a, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 72 VO (EU) 528/2012. Damit sind auch die Annexansprüche unbegründet. 1. Die Parteien sind zwar Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigen, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGHZ 168, 314 – Kontaktanzeigen – m.w.N.). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bieten Produkte mit L zur Schädlingsbekämpfung an. 2. Bei Art. 95 Abs. 3 Biozid-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, weil die Vorschriften der Biozid-VO der Regelung von Gesundheits- und Sicherheitsaspekten von Biozidprodukten auch im Interesse der Verbraucher dienen (vgl. zu Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az.: I ZR 117/10, Delan – juris). Die Vorschrift stellt eine Verbraucherschutzbestimmung im Bereich des Inverkehrbringens von Stoffen dar, die eine Gefahr für Mensch und Umwelt auslösen können. Durch die Norm soll neben der ausweislich des achten Erwägungsgrunds der Richtlinie bezweckten Gleichbehandlung der Hersteller vor allem sichergestellt werden, dass nur Biozide solcher Hersteller in den Verkehr gelangen, die über ein Wirkstoffdossier verfügen und hinsichtlich derer die Wirkweise und Gefahr leichterdings festgestellt werden kann. Als Teil des mit der Verordnung bezweckten Gesundheitsschutzes (Erwägungsgründe 1 und 3) handelt es sich bei der Vorschrift zugleich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 3a, Rn. 1.67). 3. Die Beklagte hat nicht entgegen Art. 3 Abs. 1 a, 95 Abs. 3 Biozid-VO Biozid-Produkte auf dem Markt bereitgestellt. Gemäß Artikel 95 Abs. 3 BiozidVO darf ab dem 01.09.2015 ein Biozidprodukt, das einen Wirkstoff enthält, für den kein Hersteller oder Importeur oder gegebenenfalls kein Importeur des Biozidprodukts in der von der Agentur veröffentlichen Liste aufgeführt ist, nicht in den Verkehr gebracht werden. a) Unproblematisch handelt es sich bei L zwar um einen „Wirkstoff“ im Sinne der Biozid-Verordnung, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 g) dieser Verordnung entfaltet. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien dehydrieren bestimmte Milben – mithin Schadorganismen – nach Kontakt mit L und verenden hieran. Unstreitig hat die Beklagte mit dem von ihr angebotenen L-Produkt solche auf dem Markt bereitgestellt, die mit L einen in der Liste nach Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO aufgeführten Stoff enthalten, nämlich einen Wirkstoff, der auf Antrag und nach Einreichung eines Dossiers zum 01.11.2018 genehmigt wurde. Die Aufnahme von L in die Liste der Wirkstoffe nach Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO erfolgte 2017 und – in synthetischer Form – bereits im Jahr 2014, so dass auch der bis 2016 erfolgte Eigenvertrieb des Produkts durch die Beklagte ein solcher eines Produkts mit einem in Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO aufgeführten Stoff war. Das Beklagtenprodukt ist zur Bekämpfung von Schadorganismen bestimmt. Für die Beurteilung der „Bestimmung“ eines Produktes ist maßgeblich, wie dieses einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenübertritt. Wenngleich L ein breites Anwendungsspektrum zu haben scheint und auch als Lebensmittelergänzung von Menschen und/oder als Futtermittelzusatz von Tieren aufgenommen zu werden scheint, wird es im konkreten Fall unter dem Handelsnamen „I“ von der Beklagten zur Schädlingsbekämpfung beworben, angeboten und in den Verkehr gebracht. b) Die Beklagte ist unstreitig nicht in der Liste nach Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO als Stofflieferant oder Produktlieferant aufgeführt. c) Bei dem von der Beklagten vertriebenen Produkt handelt es sich jedoch nach Ansicht der Kammer nicht um ein Biozid-Produkt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 a), erster Spiegelstrich Biozid-VO, d.h. um ein Stoff(gemisch), das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht bzw. diese enthält und dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloß physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, sie unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. aa) Denn das Beklagtenprodukt bekämpft nicht auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 BiozidVO. Zwar ist ein starkes Indiz für die nicht bloß physikalische sondern chemische Wirkung auf Milben und andere Schädlinge – ungeachtet der nachstehenden Ausführungen –, dass die ECHA (European Chemicals Agency) das Produkt in die Liste gemäß Art. 95 Abs. 1 Biozid-VO aufgenommen hat. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/794 der Kommission wurde Siliciumdioxid/L in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet und als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zugelassen. Ausweislich der Stellungnahme der ECHA dazu waren Grund die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wirkstoffs und Biozidprodukts, obwohl auch danach die Wirkweise als nicht klar bezeichnet wurde. Dies indiziert zunächst eine biozide Wirkung von L (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2017 – 12 O 174/16 –, juris). L ist auch der einzige Wirkstoff des Beklagtenprodukts. Die Genehmigung des Wirkstoffs in den Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/794 der Kommission (Amtsblatt L 120/7 vom 11.05.2017), der eine Empfehlung vorausging, legt eine biozide Wirkung des Beklagtenprodukts nahe. Die Zulassung als Wirkstoff bedingt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zwingend die Eigenschaft des Produkts als Biozid. Biozidprodukt und Wirkstoff sind in der Biozid-VO klar von der Definition her getrennt. Die biozide Wirkung ist nicht Gegenstand der Qualifikation als Wirkstoff. Nach Art. 3 Abs. 1 c) BiozidVO versteht man unter „Wirkstoff“ einen Stoff oder einen Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet. Die Art und Weise des Wirkmechanismus ist insofern nicht entscheidend. Nach Art. 3 Abs. 1 a) BiozidVO ist Bezugspunkt der Wirkweise auch nicht der „Wirkstoff“ sondern, der Stoff oder das Gemisch (so auch die englische und französische Sprachfassung). Gemäß Art. 3 Abs. 3 BiozidVO kann wiederum die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe ein Biozidprodukt ist, wie in Anhang V geschehen für Schädlingsbekämpfungsmittel, z.B. Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 82 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die hier fragliche Genehmigung bezieht sich wiederum nur auf den Wirkstoff. Die Stellungnahme bezog sich auf Biozidprodukte der Produktart 18, die den Wirkstoff Siliciumdioxid/L enthalten. Zwar sollte grundsätzlich eine biozide Wirkung als Voraussetzung für eine Wirkstoffzuordnung dienen. Denn wird ein Wirkstoff zugelassen, der als einziger Wirkstoff in einem Produkt verwendet wird, legt dies die Vermutung nahe, dass er – als einzig eingesetzter Wirkstoff – biozide Wirkung hat. Dennoch besteht – unabhängig von der Bindungswirkung der Durchführungsverordnung – nach Ansicht der Kammer, die Möglichkeit, das Indiz einer bioziden Wirkung eines einzigen Wirkstoffs in einem Produkt zu widerlegen (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2017 – 12 O 174/16 –, juris). Zweck der BiozidVO ist das Funktionieren des Binnenmarktes für Biozidprodukte bei gleichzeitiger Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu verbessern. Auf dem Markt für bestehende Wirkstoffe sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, u. a. durch Verringerung der Zahl von unnötigen Tests und Senkung der Kosten, der Vermeidung der Entstehung von Monopolen, der Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs zwischen Wirtschaftsteilnehmern und der angemessenen Ausgleichszahlung für die von den Dateneignern getragenen Kosten. Insofern dient die Liste der Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozidprodukten genehmigt sind, auch der Rechtssicherheit (Erwägungsgründe 58 und 10). Dennoch enthält die Genehmigung als Wirkstoff zunächst nur eine Aussage hinsichtlich des Schutzniveaus. Ob die Einwirkung auf Schadorganismen anders als bloß physikalisch oder mechanisch erfolgt, wird im Rahmen der Genehmigung eines Wirkstoffs nicht geprüft. Der Verordnungsgeber hat sich dazu entschieden, letztlich nur die Verwendung des Wirkstoffs in einem Biozidprodukt als genehmigungspflichtig für das Inverkehrbringen anzusehen. Dies eröffnet nach Ansicht der Kammer die Möglichkeit, das Indiz einer bioziden Wirkung eines einzigen genehmigten Wirkstoffs in einem Produkt zu widerlegen. Dies ist der Beklagten im zugrundeliegenden Verfahren gelungen. bb) Nach dem Vortrag der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Produkt der Beklagten keine biozide Wirkung aufweist. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen V sprechen für den Vortrag der Beklagten. Die biozide Wirkung wird bei bestimmungsgemäßem Einsatz der Produkte der Beklagten nicht erreicht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die große Mehrheit der Wissenschaftler davon ausgeht, dass der Wirkmechanismus von L auf sorptive Eigenschaften der Guren – also eine Interaktion mit der Cuticula der Zielorganismen – zurückzuführen ist. Die durch Bestäuben oder Besprühen auf die Cuticula aufgebrachten Partikel würden auf der Oberfläche durch Wasserstoffbindungen oder Van-der-Waals-Kräfte festgehalten. Dabei komme es zu einer Interaktion von L mit der Epicuticula. Bedingt durch die großen Oberflächen der L würden Lipide aus der Wachsschicht an die L adsorbiert. Die Lipidschicht des Zielorganismus werde reduziert, die Schutzschicht des Zielorganismus zerstört und es komme bei ungünstigen Umgebungsbedingungen zu einem Wasserverlust, der final zur Austrocknung und zum Tod führt. Wirkmechanismus sei die Sorption, d.h. die Anreicherung von Stoffen in einer Phase, und zwar bei L die Adsorption, also die Anlagerung von Atomen und Molekülen an einer Oberfläche. Primärer Wirkmechanismus sei genauer die Physisorption, bei der die elektronischen Strukturen von Adsorbat und Oberfläche weitgehend unverändert bleiben. Die wirkenden Kräfte seien schwach und mit den Van-der-Waals-Kräften in Molekülen vergleichbar, d.h. auf Dipol- oder Multipolwechselwirkungen zurückzuführen. Die adsorbierten Moleküle als solche blieben erhalten, sie würden allenfalls polarisiert (anders als bei der Chemisorption, bei der es zu einem Zerfall der Moleküle und einer neuen chemischen Bindung zum Adsorbens kommen könne). Da L chemisch inert (reaktionsträge) sei, sei von einer direkten chemischen Interaktion nach Aufnahme nicht auszugehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass keine chemischen Bindungen gemacht oder gebrochen werden und die Wechselwirkungen im Wesentlichen auf Van-der-Waals-Kräften mit der ein oder anderen Dipol-Dipol-Wechselwirkung zurückzuführen sind. Die Wirkung sei vergleichbar der eines Schwammes. Durch die Adsorption an den groben Diatomeenerdepartikeln werde die Wasserbarriere unterbrochen und durch die Oberflächenunterbrechung komme es dann zur Austrocknung. Die Lipidschicht könne jedoch – in feuchter Atmosphäre – regeniert werden. Abrasive Wirkungen könnten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie könnten für die zugrundeliegende Fallkonstellation und Fragestellung außer Acht bleiben, da es sich dabei um rein mechanische Wirkungen handele. Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen V. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar, folgerichtig und überzeugend. An seiner Sach- und Fachkunde bestehen keine Zweifel. cc) Selbst die Klägerin hat vorgetragen, dass der initiale Prozess in der Wirkweise des Wirkstoffs amorphes Siliziumdioxid (Kieselsäure) in einer Physisorption der Lipide aus der wachsartigen Schicht der Cuticula an die amorphen Siliziumdioxidvarianten wie der Diatomeenerde besteht (Bl. 136 d.A.). Der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dies eine Spaltung der kovalenten Bindungen, die zwischen Lipiden und anderen Strukturen der Epicuticula des Zielorganismus ausgebildet sind, erfordert, vermag die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Der Verweis der Klägerin auf das von ihr gesponserte Gutachten der E GmbH (Anlage K 11, Bl. 146 d.A.) überzeugt die Kammer insofern nicht, da das Gutachten zum einen sich diesbezüglich auf Ausführungen des Sachverständigen V aus dem Jahre 2006 bezieht und zum anderen auch nicht mit Sicherheit feststellt, dass kovalente Bindungen eingegangen werden, sondern auch eine Art Van-der-Waals-Bindung über elektrostatische Wechselwirkungen mit den hydrophilen Strukturen der amorphen Siliziumdioxide für möglich hält. Auch wenn der Verordnungsgeber die wissenschaftliche „Haarspalterei“ um die Frage der energetischen Situation nicht vor Augen gehabt haben mag und um Rechtssicherheit bemüht war, besteht nach Ansicht der Kammer auf der Grundlage der derzeitigen Gesetzeslage die Möglichkeit, den Nachweis einer rein physikalischen oder mechanischen Einwirkung zu erbringen. Dies ist der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelungen. d) Ob das Produkt anderen gesetzlichen Regelungen unterliegt, wie die Beklagte meint, kann insofern dahinstehen. Der von der Beklagten mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.02.2019 beantragte Schriftsatznachlass kommt damit nicht mehr zum Tragen. Der Schriftsatz hat ebenso wie die weiteren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien auch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) keinen Anlass gegeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 250.000 €