I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 26.190,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs P. mit der Fahrgestellnummer N01 und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,139 EUR für jeden Kilometer, um den der bei Rückgabe des vorgenannten Kraftfahrzeugs abgelesene Tachostand eine Laufleistung von 11.893 km übersteigt; 2. an den Kläger 1.242,83 EUR an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu zehn Prozent und die Beklagte zu neunzig Prozent. IV. Dieses Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise gegen ihn durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d : Ausweislich einer schriftlichen Bestellung vom 17.11.2017 erwarb der Kläger von der Beklagten, dort deren Niederlassung C., den Gebrauchtwagen P. mit der Fahrzeug-Identnummer (FIN): N01. Der Preis für den Kaufgegenstand, der seinerzeit eine Laufleistung von 11.893 km hatte und am 24.11.2017 an den Kläger übergeben werden sollte, betrug 26.190,00 EUR. Dieser wurde vom Kläger in voller Höhe bezahlt. Das vom Kläger erworbene Kraftfahrzeug, das zum Zeitpunkt der am 16.02.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung eine Gesamtlaufleistung von 51.124 km hatte, verfügt über einen Dieselmotor mit der Kennung N02 Zur Steuerung dieses Motors ist unter anderem ein sogenanntes Thermofenster implementiert, durch welches die Abgasreinigung lediglich im Außentemperaturbereich vom 17° C bis 30 ° C aktiv ist. Die Verwendung einer weiteren Software zur Motorsteuerung steht zwischen den Parteien in Streit. Unstreitig ist es, dass es wegen der von der Beklagten implementierten Motorsteuerung dazu gekommen ist, dass das zuständige Kraftfahrtbundesamt der Beklagte aufgab, die hiervon betroffenen Fahrzeug zurückzurufen und nachzubessern. Der von der Beklagten gegen diese Anordnung erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Ob der vom Kraftfahrtbundesamt erlassene Bescheid inzwischen bestandskräftig geworden ist, lässt sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht erkennen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2018 zeigte der Kläger der Beklagten unter anderem an, dass sein Fahrzeug die Abgaswerte der I. nicht einhalte und es daher die EU-Typengenehmigung verloren habe. Er forderte die Beklagte dazu auf, bis zum 01.08.2018 vollständige Nachbesserung zu leisten. Nachdem die Beklagte dem nicht gefolgt war, ließ der Kläger die Beklagte in einem weiteren Schreiben seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2018 dazu auffordern, den Kaufpreis bis zum 07.09.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes herauszugeben. Auch dieser Aufforderung leistete die Beklagte keine Folge Der Kläger behauptet, die von der Beklagte unter der angegebenen Baureihe hergestellten und in Verkehr gebrachten Kraftfahrzeugmotoren seien neben dem Thermofenster mit einer weiteren unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet. Durch diese Vorrichtung werde bewirkt, dass die Kraftfahrzeuge im Testbetrieb Abgasmesswerte erreichen würden, die unterhalb des tatsächlichen Abgasausstoßes lägen. Im Prüfstand würden die gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerte eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen nicht. Mit diesen Vorrichtungen habe die Beklagte aus reinem Gewinnstreben Umweltschutzvorgaben gezielt hintergangen, die Kaufentscheidung ihrer Kunden manipuliert und Wettbewerber übervorteilt. Hinzu komme, dass sein Fahrzeug hierdurch im Wert erheblich herabgesetzt sei. Der Kläger hat von der Beklagten ursprünglich auf den zurück geforderten Kaufpreis vier Prozent an Deliktszinsen verlangt. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 hat er seine Klage insoweit zurückgenommen. Der Kläger beantragt nun mehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.190,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018, abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs P. mit der Fahrgestellnummer N01 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 02.08.2018 mit der Rücknahme des unter Ziffer . bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befinde; 3. die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, sie habe zu den Beanstandungen des Kraftfahrbundesamtes ein dort unter dem 06.02.2019 freigegebenes Update entwickelt (Anlage B2). Seit dem hielten die zu ihren Kraftfahrzeugen gehörenden Dieselmotoren alle Vorgaben der I. ein. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Thermofenster liege es auf der Hand, dass der Abgasausstoß bei unterschiedlichen Außentemperaturen voneinander abweiche. Diese Abweichungen würden durch einen mit 25 Litern ausreichend bemessenen Tank für das E. kompensiert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 21.01.2020 sowie 16.02.2021 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die nunmehr noch anhängige Klage hat überwiegenden Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet, so dass sie teilweise abzuweisen ist. I. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus §§ 826 i.V.m. 31, 249 ff. BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises, allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes und unter Anrechnung von Nutzungsersatz, auf den im folgenden noch näher eingegangen werden wird. Die Beklagte hat dem Kläger durch eine gegen die guten Sitten verstoßenden schädigenden Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt. 1. Der Kläger hat ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug erworben. Dies hat er durch Vorlage der entsprechenden Kaufunterlagen nachgewiesen. Demnach hat der Kläger für das streitgegenständliche Fahrzeug, bei dem es sich um einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 11.893 km gehandelt hat, 26.190,00 EUR bezahlt. 2. Der Kläger hat durch eine der Beklagten zuzurechnende sittenwidrige Schädigung einen Schaden erlitten. Zu Fällen der vorliegenden Art, in denen die von der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Kraftfahrzeuge mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet sind, durch welche der Abgasausstoß geregelt wird, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.01.2021, (VI ZR 433/19, eingestellt in: juris) ausgeführt, der Umstand, dass die Abgasrückführung in dem vom dortigen Kläger erworbenen Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet werde, reiche für sich gesehen nicht dafür aus, um dem Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Die eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung zur Abgasrückführung unterscheide nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befinde. Sie weise keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviere und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normale Fahrbetrieb reduziere, sondern arbeite in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand u.a.)entspreche die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. In solchen Fällen wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann zu rechtfertigen, wenn zu einem - dort unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setze in jedem Fall voraus, dass die betreffenden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Unbeschadet dessen, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast liege nach den allgemeinen Grundsätzen bei dem dortigen Kläger als Anspruchsteller (vgl. auch: BGh, Unteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179), sind diese subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte hier zu bejahen. Ihr sind das Wissen und der Vorsatz der an der Manipulation und der diesbezüglichen Täuschung beteiligten Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter zuzurechnen. Eine solche Zurechnung erfolgt bei einer juristischen Person, wie der Beklagten, nach den allgemeinen Regeln der § 31 BGB. Grundsätzlich muss, damit eine Zurechnung erfolgen kann, das jeweilige Wissen bzw. Vorsatzelement bei einem maßgeblichen Organmitglied der Beklagten festgestellt werden. Kann eine solche Feststellung nicht erfolgen, geht dies - wie zuvor ausgeführt - grundsätzlich zulasten des hier beweisbelasteten Klägers. Soweit teilweise gefordert wird, dass Käufer in vergleichbaren Fällen vortragen und gegebenenfalls beweisen müssen, wer wann auf Seiten der Beklagten wie über welche Tatsachen getäuscht haben soll und wie dies zu einem Vermögensschaden geführt haben könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2017, B.), folgt das Gericht dem nicht. Der Kläger kann keine Kenntnisse über innerbetriebliche Abläufe bei der Beklagten haben. Diese kann jedoch wiederum nicht zur Selbstbezichtigung verpflichtet werden. Auch sind die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht abgeschlossen und werden umfangreich und zeitaufwendig sein. Daher kann es dem Kläger zwar nicht erspart werden, seinen Anspruch substantiiert und schlüssig darzustellen, aber dem hat er vorliegend auch genügt. Im Rahmen seiner primären Darlegungslast ist es ausreichend, wenn er, wie hier geschehen, konzerninterne Manipulationsvorgänge vorträgt, aus denen ein kollusives Verhalten mehrerer Personen folgt, welches seinerseits entweder ein Versagen unternehmensinterner Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen oder aber eine Einbindung maßgeblicher Entscheidungsträger im Konzern der Beklagten nahe legt. Der Kläger muss gerade nicht einen (oder mehrere) Täter benennen, deren Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gemäß § 31 BGB ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Manipulation hatte. Die Beklagte, die allein über entsprechende Kenntnisse verfügen könnte, hat nicht dargelegt, dass die Entwicklung und Implementierung der Fahrzeugsteuerungssoftware ohne Genehmigung ihres Vorstands erfolgt ist oder aber dass dies ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters veranlasst worden ist. So oder so läge dann aber bei dem verbleibenden Szenario eines unkontrollierten Verhaltens einzelner unzuverlässiger Mitarbeiter ein Organisationsmangel vor, den sich die Beklagte in gleicher Weise zurechnen lassen muss. Auch dann, wenn der Vorstand der Beklagten oder der zuständige Organwalter persönlich keine Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen haben sollte, diese Kenntnis aber innerhalb der Organisation der Beklagten vorhanden war und die Verpflichtung zur aktenmäßigen Dokumentation der Information bestand, dann ist einer Wissenszurechnung zu dem handelnden Organ vorzunehmen, wenn der informierte Mitarbeiter innerhalb der juristischen Person es entgegen einer entsprechenden Frist versäumt hat, das bei ihm vorhandene Wissen an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 37 ff.). Alles andere käme einer faktischen Rechtsverweigerung potenziell Geschädigter gleich, die sich mit intransparenten Unternehmensstrukturen und den dortigen Entscheidungs- und Informationsabläufen konfrontiert sehen. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf zurückziehen, dass sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lasse, dass dem Unternehmen der Beklagten vorhandenen kognitiven Elemente der erforderlichen Wissenszurechnung nicht dargetan seien. Es ist zwar zutreffend, dass das Wissen einzelner Mitarbeiter der Beklagten nicht „mosaikartig“ zusammengesetzt werden kann, um eine Verantwortung verantwortlicher Vorstände anzunehmen. Eine solche Konstruktion ist vor dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Der Kläger hat seiner primären Darlegungslast Genüge getan, da er plausibel dargelegt hat, dass entweder der Vorstand informiert war oder aber Defizite in der Informations-, Kontroll- und Organisationsstruktur bei der Beklagten vorhanden waren, die eine Täuschung von deren Kunden ermöglichte. Vorliegend ist die Beklagte daher nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast weitgehend darlegungspflichtig zu ihrer Organisationsstruktur gewesen. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht gerade dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die nicht darlegungsbelastete Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr auch zumutbar ist, nähere diesbezügliche Angaben zu machen. Die Beklagte darf sich in einer solchen Situation nicht auf pauschalen Sachvortrag oder einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während die Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt, die entsprechenden Informationen hat und ihr nähere Angaben zumutbar sind. Wie auch in der Sitzung vom 16.02.2021 ausgeführt, war es dem Kläger gerade nicht möglich, näher dazu vorzutragen, wer auf der Vorstandsebene der Beklagten bzw. wer von den maßgeblichen Organen entsprechende Kenntnis hatte oder Anweisungen vorgenommen hat, da dies Kenntnisse von den internen Strukturen, den Vorgängen und Abläufen sowie konkreter, im Einflussbereich der Beklagten liegender Geschehnisse voraussetzen würde. Die Beklagte hingegen hatte die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse konkret darzulegen, um es dem Kläger zu ermöglichen, ihrerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und die erforderlichen Beweisantritte dann auf dieser Grundlage vornehmen zu können. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten ist unzureichend. Die Beklagte hat dazu, wer die Entwicklung und Implementierung der Motorsteuerung in Auftrag und frei gegeben hat, auch im ihr hierzu nachgelassenen Schriftsatz vom 08.02.2021 nichts Konkretes dargetan. Dies geht zu ihren Lasten, denn das diesbezügliche Vorgehen ist unzureichend und genügt nicht den Anforderungen nach § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Zu einer substantiierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer hier in Rede stehenden Motorsteuerung um eine wesentliche, strategische Entscheidung mit erheblicher wirtschaftlicher Reichweite und ebenso großen Risiken in einem weltweit tätigen Konzern gehandelt hat, bei der nicht anzunehmen ist, dass die Entscheidung von einem eher am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Personenkreis getroffen worden ist, ohne dass die relevanten Organe der Beklagten davon Kenntnis hatten bzw. dies sogar konkret angewiesen haben: Vielmehr spricht unter Zugrundelegung normaler Lebensumstände und Erfahrungswerte eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Vorgänge mit Kenntnis und Billigung des Konzernvorstands erfolgt sind. Dies und das unzureichende Vorbringen im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat für die Beklagte zufolge, dass ihr Bestreiten unerheblich ist und damit nach § 138 ZPO der Sachvortrag des Klägers zu den behaupteten internen Vorgängen zugrunde zu legen ist (vgl. ergänzend LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017, 3 O 252/16, Rn. 89, eingestellt bei juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017, 3 O 139/16, Rn. 38 f., eingestellt bei juris). 3. Die Beklagte hat mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird und wie viele Geschädigte es sein werden. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 402/02, eingestellt bei juris). Der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dies setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, II Z 402/02, aaO.). Die Manipulation der Abgaswerte hat nicht nur auf eine Umgehung von Umweltvorschriften abgezielt, deren Einhaltung der Allgemeinheit dienen, sondern auch auf die individuelle Vermögensdisposition der Kunden. Die Kunden sollten zum Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden, obwohl es zwingende umweltrechtliche, unionsrechtliche Vorschriften nicht einhält und das deshalb mit einem Mangel behaftet ist. Den verantwortlichen Entscheidern bei der Beklagten war bewusst, dass sie mit ihrem Verschweigen die Kaufentscheidung der Kunden beeinflussen würden. Die Beklagte hat als Konzern in der Öffentlichkeit offensiv mit der Umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge geworben. Den verantwortlichen Organen bei der Beklagten war dabei nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar, dass die Kunden aufgrund infolge der vorenthaltenen Information über den Einsatz der sogenannten Motorsteuerungssoftware ihre Kaufentscheidung auf einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Tatsachengrundlage trafen, die sie bei der gebotenen Aufklärung entweder überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten. Derartige Schäden als Folgen ihrer vorsätzlichen Handlungsweise nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Angesichts der Gesamtumstände bestehen hierin im Hinblick auf den Einsatz des sogenannten Thermofensters keine vernünftigen Zweifel. 4. Die Schädigung erfolgte sittenwidrig. In objektiver Hinsicht kommt es für die Frage der Sittenwidrigkeit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprochen hat. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der Allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 Rn. 4). Dies ist bei Würdigung der Gesamtumstände hier zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften hintergangen und zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten (so auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2017, 12 O 174/16, eingestellt bei juris). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004, VI ZR 306/03, eingestellt bei juris; , BGH, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03, aaO.; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Rn. 22, aaO.). Eine solche liegt vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt, um letztlich Kunden zu dem Kauf eines Fahrzeugs aus der Produktion der Beklagten zu bewegen. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens und der Lehre von Organisationsmängeln i.R.d. § 31 BGB zu bejahen (so auch: LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017, 6 O 119/16, Rn. 47, aaO.; LG Bielefeld, Urteil vom 16. Oktober 2017, 6 O 149/16, aaO.). 5. Der unterlassene Hinweis auf die Abgasregelung zur Motorsteuerung ist für den Fahrzeugerwerb auch ursächlich gewesen, so dass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Insoweit greift zu Gunsten des Klägers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Dessen ungeachtet reicht es bei einem täuschenden bzw. manipulativen Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung aus, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 1995, V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017, 13 O 174/16, Rn. 113, eingestellt bei juris ). Hier ist es nachvollziehbar, wenn der Kläger darlegt, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis des Thermofensters und des hierdurch unterschiedlich bewirkten Emissionsverhaltens nicht erworben hätte, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch über den Schadstoffausstoß gesprochen wurde (so auch: LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, eingestellt bei juris). Das bloße Bestreiten der Beklagten ist daher ohne Relevanz (so auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2017, 4 O 118/16, eingestellt bei juris; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017, 13 O 174/16, Rn. 113, aaO.). 6. Die Beklagte hat dem Kläger somit nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei richtet sich der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn ihm die Mangelhaftigkeit bekannt gewesen wäre. Der Schaden liegt vorliegend darin, dass der Kläger aufgrund der ihm gegenüber jedenfalls bedingt vorsätzlich vorgenommenen Schädigung ein Fahrzeug mit manipulierter Abgassoftware erworben hat. Bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken auch für den Fortbestand der Betriebserlaubnis hätte der Kläger - wie jeder verständige und Risiken vermeidende Kunde - das in Rede stehende Fahrzeug nicht erworben. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, eingestellt bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, DAR 2019, 204; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017, 13 O 174/16; aaO.; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017, 3 O 163/16, eingestellt bei juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2017, 4 O 118/16, eingestellt bei juris, LG Bielefeld, Urteil vom 16. Oktober 2017, 6 O 149/16, eingestellt bei juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2017, 12 O 174/16, aaO.). In der Rechtsfolge sind analog § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2006, 1 U 72/06, zitiert nach juris). Die Beklagte muss dem Kläger den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 34.903,00 EUR ersetzen (s.o.), erhält auf der anderen Seite neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch die durch den Gebrauch des Pkws eingetretene Wertminderung erstattet, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Nutzungsvorteile sind nach folgender Formel zu berechnen: Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartbare Laufleistung In diesem Zusammenhang schätzt das Gericht die zu einem Dieselfahrzeug der vorliegenden Art zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO mit 300.000 km (bestätigt durch: BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, aaO.) Ausschlaggebend hierfür sind allgemein zugängliche Erkenntnisses zu vergleichbaren Kraftfahrzeugen. Ausgehend von einer zum 16.02.2021 mit 51.124 km nachgewiesenen Gesamtlaufleistung folgt hieraus für den vom Kläger als Gebrauchswagen mit einem Tachostand von seinerzeit 11.893 km erworbenen Kaufgegenstand ein Nutzungsvorteil von 5.453,11 EUR, den das Gericht bei der Tenorierung nicht unmittelbar von der Klageforderung in Abzug gebracht, sondern anstelle dessen eine Formel vorgegeben hat, anhand derer sich die bis zur Rückgabe des Kaufgegenstandes in der Summe gezogenen Nutzungen berechnen lassen. Die Anrechnung von Nutzungsvorteilen auf den zurückverlangten Kaufpreis ist auch bei einem Kraftfahrzeug mit einem Mangel der vorliegenden Art vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger infolge des Mangels dazu berechtigt gewesen ist, seinen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Selbst wenn der Kläger sein Fahrzeug verbotswidrig im Straßenverkehr benutzt haben sollte, kommt es nach dem Sinn und Zweck des § 346 Abs. 1 BGB allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten an, sprich, dass der Kläger das Fahrzeug genutzt hat. Vom geschuldeten Schadensersatz, dort unter dem Gesichtspunkt des Folgeschadens, umfasst sind auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass er den Versuch unternommen hat, die hier gegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten außergerichtlich durchzusetzen. Dass eine solche Rechtsverfolgung von vorneherein aussichtslos oder nicht zielführend gewesen ist, lässt sich nicht einsehen und ist von den Parteien auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Für die Kosten hat die Beklagte aufzukommen, weil die ihr gegenüber erfolgte Rechtsverfolgung auf die durch sie zu verantwortende Manipulation an der Motorsteuerungssoftware zurückzuführen ist. Hierzu schuldet die Beklagte dem Kläger gemäß Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG allerdings lediglich eine 1,3-Geschäftsgebühr und zwar nach der Maßgabe eines Gegenstandswertes von bis zu 25.000,00 EUR, der daraus folgt, dass der Anspruch des Klägers auf Kaufpreisersatz bereits zur Zeit seines anwaltlichen Schreibens vom 24.08.2018 durch die damals schon aus dem Kaufgegenstand gezogenen Nutzungen wirtschaftlich signifikant herabgesetzt gewesen ist. Zum Gebührenfaktor gilt, dass der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen bestimmt, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ausgehend von diesen Kriterien lassen sich keine Gründe einsehen, die eine Erhöhung der mit einem Faktor von 1,3 gesetzlich vorgegebenen Mittelgebühr rechtfertigen, zumal es sich bei Klage der vorliegenden Art um ein von den Prozessbevollmächtigten des Klägers standardisiert und stereotyp verrichtetes Massengeschäft handelt. II. Unbeschadet der anwaltlichen Aufforderung vom 24.08.2018 befinde sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kaufgegenstandes nicht nach §§ 294, 298 BGB im Annahmeverzug. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner dem Gläubiger die Leistung, so wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten hat. Dazu gehört es in Fällen der vorliegenden Art auch, dass er sich auf die ihm zustehende Forderung eine angemessene Nutzungsentschädigung anrechnen lässt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, aaO.). Dies ist hier nicht erfolgt, hat der Kläger doch die anzurechnenden Nutzungen nicht aus einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km, sondern - für ihn günstiger - von 350.000 km hergeleitet. III. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO. V. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . G.