Urteil
8 O 35/22 (Kart)
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2024:0626.8O35.22KART.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist eine nach dem Recht Luxemburgs gegründete juristische Person in der Gestalt einer Société à Responsabilité Limitée (S.à.r.l.). Sie ist im Registre de Commerce et des Sociétés von Luxemburg unter der Registernummer (Nr.01) eingetragen. Das Stammkapital beträgt 12.000 Euro. Die Klägerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen sind unter anderem im Bereich des Forderungskaufs tätig. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die T1, Straße-01, Ort-01, KY1-9008, Cayman Islands. T1 ist eine nach dem Recht der Cayman Islands gegründete juristische Person in der Gestalt einer Limited Liability Company. Sie ist im Register of Limited Liability Companies der Cayman Islands unter der Registernummer 0000 eingetragen, wurde wirksam inkorporiert und besteht fort. Alleinige Gesellschafterin der T1 ist die U1, Straße-02, 00th Floor, New York, NY 10022, USA (im Folgenden “U1” oder auch „U1“). U1 ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete juristische Person in Gestalt einer Limited Liability Company. U1 ist bei der Division of Corporations des Staates Delaware unter der Registernummer 0000000 eingetragen. U1 ist ein Unternehmen der Investment-Fonds W1, N1 und P1, die von der Unternehmensgruppe R1 („R1“) verwaltet werden. R1 ist eine Fondsgesellschaft mit Sitz in den USA. Die Beklagte hat ihren Sitz in Ort-03 und ist die Muttergesellschaft des F1-Konzerns. Sie ist die zweitgrößte von insgesamt fünf landwirtschaftlichen Hauptgenossenschaften in Deutschland. Zu den wichtigsten Geschäftsbereichen der Verfügungsbeklagten zählen die Agrarsparten Agrargroßhandel, Agrarlandwirtschaft sowie Technik, Märkte und Energie. Zum Kerngeschäft gehören dabei der Handel mit Getreide, Ölsaaten, Saatgut, Futtermitteln, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln („PSM“). Daneben ist die Beklagte auch in den Bereichen Agrartechnik, Energie und Baustoffhandel tätig. Im Bereich des Vertriebs von PSM ist das Unternehmen der Beklagten sowohl auf der Großhandelsstufe als auch auf der Einzelhandelsstufe tätig. Die Beklagte war am Pflanzenschutzmittelkartell („PSM-Kartell“) beteiligt und wurde vom Bundeskartellamt („BKartA“) ausweislich des Fallberichts des BKartA vom 21.10.2020 hierfür mit einem Bußgeld in Höhe von 44 Millionen Euro belegt. Das PSM-Kartell bestand laut dem Fallbericht des BKartA im Zeitraum von 1998 bis zum 3.3.2015. Die Beklagte war laut Fallbericht während des gesamten Kartellzeitraums am PSM-Kartell beteiligt. Ebenfalls am PSM-Kartell beteiligt waren die H1 GmbH & Co. KG, Ort-04 (ab 2000), die K1 AG, Ort-05 („K1“), die L1 GmbH & Co. KG, Ort-06 (bis 12.1.2015), die V1 AG (ab 2008), Ort-07, die Y1 GmbH (bis Ende 2011), die Y2 eG, Ort-08, die Y3 eG, Ort-09, sowie die M1 GmbH, Ort-10 („M1“) zusammen mit allen wegen des PSM-Kartells bebußten Großhändlern zusammen („Kartellanten“). Die M1 kooperierte als erstes Unternehmen mit dem BKartA. Gegen sie wurde daher kein Bußgeld verhängt. Zudem ermittelte das BKartA noch gegen weitere Großhändler wegen ihrer Beteiligung am PSM-Kartell. In der Pressemitteilung des BKartA zum PSM-Kartell vom 13.1.2020 heißt es insoweit, dass das Verfahren gegen drei weitere Unternehmen eingestellt wurde und gegen zwei Unternehmen noch weiter ermittelt werde. Aus dem Fallbericht vom 21.10.2020 ergibt sich zudem, dass das Verfahren dann noch gegen ein weiteres Unternehmen aus Ermessensgründen eingestellt wurde. Bei den Großhändlern, gegen die das Verfahren eingestellt wurde, handelt es sich u. a. um die H3 GmbH, Ort-11, und die A1 GmbH & Co. KG, Ort-12, („A1“). Die U1 erwarb erstmals im Mai 2022 sowie in der Folgezeit dann bis zum Juli 2023 die hier streitgegenständlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutzmittelkartell. Der Erwerb der streitgegenständlichen Ansprüche vollzog sich auf Grundlage des klägerischen Vortrags – Einzelheiten sind hier zwischen den Parteien streitig – im Wesentlichen dergestalt, dass U1 dem jeweiligen Zedenten nach Prüfung der Werthaltigkeit seiner jeweiligen Ansprüche anbot, diese Ansprüche gegen Zahlung eines Kaufpreises zu erwerben. Nach Annahme des Angebots durch den jeweiligen Zedenten wurde ein Kaufvertrag geschlossen, hat der jeweilige Zedent seine jeweiligen Ansprüche an U1 abgetreten und hat U1 dem Zedenten den Kaufpreis für die Ansprüche bezahlt. Die Abtretung der Ansprüche von U1 an die nicht über eine Erlaubnis nach dem RDG verfügende Klägerin erfolgte am 15. Juni 2022 sowie am 20./25. Juli 2023 (im Hinblick auf die Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 2458 d.A. Bezug genommen. Ein Entgelt wurde hierfür nicht gezahlt, sondern nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Rn. 1182 Bl. 7170 d.A.) erfolgte die Abtretung in Erfüllung einer Treuhandvereinbarung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Abtretungen, auf die aufgrund der jeweils enthaltenen Rechtswahlvereinbarung deutsches Recht anzuwenden sei, wirksam seien. Es handele sich bei den Abtretungen um ein echtes Factoring, weshalb weder Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Anwendung gelangen würden noch die sog. „CDC“-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf einschlägig sei. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin zudem als Tochter der U1 mit ersterer konzernverbunden sei. Die Abtretungen seien hinreichend bestimmt, die Abtretungsangebote rechtzeitig angenommen und die Zedenten wie auch die jeweiligen Zessionarinnen seien wirksam vertreten worden. Die finanzielle Ausstattung der U1, zu der die Klägerin näheren Vortrag hält, sei ausreichend gewesen; dies gelte auch für die Ausstattung der Klägerin. Auf das Stammkapital der Klägerin komme es für die Wirksamkeit der Abtretung nicht an. Zudem habe die Klägerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mehrfach bewiesen, indem die Gerichtskosten sowie die Prozesskostensicherheit unverzüglich geleistet worden seien. Aus der Treuhandvereinbarung vom 30.5.22 (K77) ergebe sich zudem eine Kostenübernahmeverpflichtung der U1; diese sei auch nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt worden und die finanzielle Ausstattung sei nochmals verbessert worden. Die Klägerin hat nach diversen Klageerweiterungen und Klageänderungen zuletzt beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR 16.669.838,99 nebst Zinsen 1. in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von 917,95 EUR seit dem 21. Juni 1998, 1.084,63 EUR seit dem 21. Juni 1999, 1.764,42 EUR seit dem 21. Juni 2000, 1.702,69 EUR seit dem 21. Juni 2001, 2.089,85 EUR seit dem 21. Juni 2002 2.334,69 EUR seit dem 21. Juni 2003, 48.900,64 EUR seit dem 21. Juni 2004 46.775,21 EUR seit dem 30. Juni 2005 bis Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage am 10.10.2022; 2. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 14.444,45 EUR seit dem 31. Dezember 2005, 100.915,85 EUR seit dem 21. Juni 2006, 135.797,93 EUR seit dem 21. Juni 2007, 189.376,87 EUR seit dem 21. Juni 2008, 143.753,53 EUR seit dem 21. Juni 2009, 130.307,87 EUR seit dem 21. Juni 2010, 144.952,95 EUR seit dem 21. Juni 2011, 171.915,32 EUR seit dem 21. Juni 2012, 149.652,00 EUR seit dem 21. Juni 2013, 146.684,37 EUR seit dem 21. Juni 2014, 286,88 EUR seit dem 21. Juni 2015 bis Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage am 10.10.2022; 3. in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von 106.142,28 EUR seit dem 5. Juli 1998, 150.495,97 EUR seit dem 5. Juli 1999. 211.553,12 EUR seit dem 5. Juli 2000, 292.456,84 EUR seit dem 5. Juli 2001, 673.271,85 EUR seit dem 5. Juli 2002, 343.857,90 EUR seit dem 5. Juli 2003, 425.768,56 EUR seit dem 5. Juli 2004, 334.802,30 EUR seit dem 30. Juni 2005 bis Rechtshängigkeit der erweiterten Klage am 14.08.2023; 4. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 176.862,49 EUR seit dem 31. Dezember 2005, 563.691,15 EUR seit dem 5. Juli 2006, 853.868,96 EUR seit dem 5. Juli 2007, 1.139.379,65 EUR seit dem 5. Juli 2008, 1.203.937,79 EUR seit dem 5. Juli 2009, 1.384.879,16 EUR seit dem 5. Juli 2010, 1.540.834,24 EUR seit dem 5. Juli 2011, 1.809.138,31 EUR seit dem 5. Juli 2012, 1.904.474,72 EUR seit dem 5. Juli 2013, 2.118.476,06 EUR seit dem 5. Juli 2014 sowie 2.289,54 EUR seit dem 5. Juli 2015 bis Rechtshängigkeit der erweiterten Klage am 14.08.2023; 5. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.433.658,10 seit Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage am 10.10.2022 sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 15.236.180,89 seit Rechtshängigkeit der erweiterten Klage am 14.08.2023 zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 427.675,17 (Gutachterkosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage am 10.10.2022 zu bezahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den in Ziffer 2) genannten Betrag hinausgehende Kosten zu ersetzen, die dieser für die weitere Begutachtung der den Rechtsvorgängern der Klägerin aufgrund des Pflanzenschutzmittelkartells entstandenen Schäden durch die Wettbewerbsökonomen der G1 Group in vorliegendem Rechtsstreit entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Antrag haben sich die Nebenintervenientinnen 1) bis 8) angeschlossen und Kostenanträge gestellt. Die Beklagtenseite sowie die Nebenintervenientinnen haben zunächst die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben. Insoweit hat die Kammer mit Beschluss vom 26.06.2024 die Zahlung einer Prozesskostensicherheit i.H.v. 300.000,00 Euro zugunsten der Beklagten angeordnet; die Klägerin hat diese Prozesskostensicherheit in der Folgezeit geleistet. Gerügt wird sodann mit näherem Vortrag die Aktivlegitimation, insbesondere vor dem Hintergrund eines Verstoßes gegen das RDG sowie wegen Sittenwidrigkeit vor dem Hintergrund der sog. „CDC-Rechtsprechung“, da sowohl die U1 also auch die Klägerin nicht über eine hinreichende finanzielle Ausstattung verfügen würden und dies bewusst zum Nachteil der Beklagtenseite ausgenutzt werde. Bestritten wird ferner die Ordnungsgemäßheit der Abtretungen, die ordnungsgemäße Vertretung der an den Abtretungen Beteiligten sowie der Umstand, dass es sich tatsächlich um einen vollständigen Erwerb der Forderungen im Sinne eines echten Factorings handele. Die Beklagtenseite rügt ferner mit näherem Vortrag die schlüssige und substantiierte Darlegung der Erwerbsvorgänge sowie das Fehlen der Kartellbetroffenheit und ist ferner der Auffassung, dass ein möglicher Schaden schon aufgrund des Weiterwälzungseinwandes entfalle. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Kammer hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen Hinweisbeschluss erlassen, den Parteien zu diesen Hinweisen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und einen Verkündungstermin auf den 26.02.25 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2025, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, hat die Klägerin vorgetragen, die U1 habe ihre von den Zedenten erworbenen streitgegenständlichen Ansprüche für den Fall, dass die Abtretungen aus dem Jahre 2022 unwirksam sein sollten, im Januar 2025 rein vorsorglich erneut an die Klägerin abgetreten, nachdem die Prozesskostensicherheit zu Gunsten der Beklagten geleistet worden sein und die U1 die Übernahme etwaiger von der Klägerin zu erstattender Prozesskosten erneut bekräftigt und vorsorglich ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 2.000.000,00 für den vorliegenden Rechtsstreit auf das Konto der Klägerin überwiesen worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A) Die Klage ist zulässig. I. Soweit die Beklagtenseite die Einrede der Prozesskostensicherheit im Sinne des § 110 ZPO erhoben hat, wurde diese Prozesskostensicherheit durch die Klägerin im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung geleistet. II. Soweit auch einige Nebenintervenienten diese Einrede im eigenen Recht erhoben haben, so geht dies fehl. Wenn – wie hier – keine streitgenössische Nebenintervention gegeben ist, steht dem Nebenintervenienten eine solche Einrede aus dem schon vom Wortlaut her ohnehin nur analog heranziehbaren § 110 ZPO nach allgemeiner Auffassung nicht zu (vgl. statt aller OLG Hamburg, VersR 1991, 310 und OLG Frankfurt, 6 U 79/19, Rn. 22 ff – juris.). Angesichts dieses klaren Befundes war – anders als im Hinblick auf Fälle, in denen das Gericht bezüglich der Beklagtenseite die Einrede nicht anerkennen will (vgl. hierzu etwa MüKoZPO-Schulz, § 113, Rn. 4) – auch nicht der Erlass eines dahingehenden Zwischenurteils veranlasst. III. Auch bezüglich der Bestimmtheit der Antragsstellung bestehen nach Änderung des Feststellungsantrags zu III) nun insgesamt keine Bedenken mehr (vgl. im Hinblick auf die durch die Beklagtenseite angegriffene Fassung des Leistungsantrages auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2021, VI 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 7. April 2009, KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319). Eine Zustimmung der Beklagtenseite zu den vorgenommenen Klageänderungen war vor dem Hintergrund von § 264 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich. B. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Abtretungen aus den Jahren 2022 und 2023 nach § 138 BGB nichtig waren und der nun unter dem 20.01.2025 neu eingeführte Lebenssachverhalt im Hinblick auf die abermalige Abtretung aus Januar 2025 nicht rechtshängig geworden ist. I. Im Hinblick auf die vorgenommenen Abtretungen der durch die Klägerin als Zessionarin behaupteten Forderungen ist sowohl für das Verpflichtungs- wie auch das Verfügungsgeschäft deutsches Recht anzuwenden. Dies richtet sich hier nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO. Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um eine schlichte Verweisungsnorm, welche über Art. 3 Rom I-VO den Parteien, also Zedent und Zessionar, die Möglichkeit freier Rechtswahl eröffnet. Diese wurde sowohl bei den Abtretungen an die U1 als auch bei den Abtretungen der U1 an die Klägerin genutzt, indem jeweils deutsches Recht vereinbart wurde. Eine diese Rechtswahl einschränkende Vertragsform ist vorliegend nicht gegeben. Da im Übrigen in der Sache eine deliktische Forderung abgetreten wurde, folgt das Forderungsstatut nach Art. 14 Rom I-VO aber ohnehin aus dem Deliktsstatut, weshalb auch insoweit deutsches Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Rudolf in Laimer, IPR-Praxiskommentar, Art. 14 Rom I-VO, Rn. 40 m.w.N.). Ein Ausschluss der Abtretung der streitgegenständlichen Kartellschadensersatzansprüche gemäß Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO kommt erkennbar nicht in Betracht. Es geht hier nämlich weder darum, dass Dispositionen über Kartellverbotsnormen vorgenommen werden sollten, noch sollte das auf den Ersatzanspruch anwendbare Schadensrecht vereinbart werden. Vielmehr ging es allein um die Abtretung der entsprechenden Forderungen, welche deren Natur und somit auch das auf die Forderung selber anzuwendende Recht unbeeinflusst lässt (vgl. ausführlich in Ergänzung hierzu MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 6 Rn. 334 ff.). II. Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation, weil die an sie in den Jahren 2022 und 2023 vorgenommenen Abtretungen durch die U1 nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam waren. Denn die Abtretungen dienten erkennbar in erster Linie der Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die Prozessbeteiligen der Gegenseite. 1. Ob es sich vorliegend um einen Fall „echten Factorings“ handelt, kann im Ergebnis dahinstehen, wobei nicht zu verkennen ist, dass die Klägerin nunmehr selber vorträgt, die Ansprüche von der Konzernmutter nicht gegen Entgelt, sondern in Erfüllung einer Treuhandvereinbarung, also gerade nicht im Wege echten Factorings, abgetreten bekommen zu haben. 2. a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, wobei dem gleichsteht, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. Ganzen bereits ausführlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 –, Rn. 63 – Zementkartell, ferner schon BGH, Urteil v. 10.10.1997 - V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; BGH, Urteil v. 2.2.2012 - III ZR 60/11, MDR 2012, 333). Geht es um zu Lasten von Dritten getroffene Vereinbarungen, setzt sittenwidriges Verhalten voraus, dass beide Vertragsbeteiligten die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen kennen bzw. sich der entsprechenden Kenntnis verschließen (vgl. OLG Düsseldorf aaO., BGH, Versäumnisurteil v. 10.1.2007 - XII ZR 72/04, NJW 2007, 1447, 1448, Rz. 13). Zu berücksichtigen ist dabei, dass wenn bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände ein Element besonders ausgeprägt ist, sich bereits allein aus diesem Element die Sittenwidrigkeit ergeben kann (vgl. OLG Düsseldorf aaO., BGH, Urteil v. 2.2.2012 - III ZR 60/11, MDR 2012, 333, Rz. 20). b) Übertragen auf die Frage der Sittenwidrigkeit von Forderungsabtretungen sowie Prozessführungsermächtigungen und hiervon ausgehenden Verlagerungen von Prozesskostenerstattungsrisiken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein Beklagter Anspruch darauf hat, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 11.3.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717, 1718 unter II.3. und hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 –, Rn. 64, juris – Zementkartell sowie jüngst OLG Stuttgart, Urteil vom 15. August 2024 – 2 U 30/22 –, Rn. 155, juris – Rundholzkartell). Dies gilt jedoch nur solange, wie die Forderungsabtretungen oder auch Prozessführungsermächtigungen nicht dazu missbraucht werden, den Prozessgegner oder auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozesskosten zu verwirklichen (vgl. OLG Düsseldorf aaO., ferner etwa BGH, Urteil v. 20.12.1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991 unter I.4.; BGH, Urteil v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, Rn. 9 bei juris; BGH, Urteil v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, WM 1987, 1406, Rn. 19 bei juris und auch OLG München, Urteil v. 14.12.2012 - 5 U 2472/09, BeckRS 2013, 05349 unter II.A.3.a.). Dies ist zwar nicht notwendig dadurch indiziert, dass im Zeitpunkt der Abtretung nicht vollständig gesichert ist, dass der Zessionar die bei einem Prozessverlust von ihm zu übernehmenden Prozesskosten, insbesondere die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten, vollständig zu tragen in der Lage ist (Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. August 2024 – 2 U 30/22 –, Rn. 155, juris – Rundholzkartell, ferner Armbrüster in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2021, § 138, Rn. 190; Franck in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33a, Rn. 26 sowie auch OLG Koblenz, BeckRS 2018, 13561, Rn. 42). Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere die für die Abtretungen maßgeblichen Motive und Zwecke in den Blick zu nehmen sind (Vgl. OLG Stuttgart aaO. m.w.N). Auf den Vortrag der Klägerseite, es sei nicht vorhersehbar bzw. unklar, für wie viele Instanzen und Beteiligte überhaupt eine finanzielle Ausstattung erforderlich sei, kommt es vor diesem Hintergrund aber jedenfalls erkennbar nicht an. c) Von einem solchen Missbrauch ist nach dem zuvor Gesagten indes regelmäßig dann auszugehen, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen mit dem Zweck vorgeschoben wird, das Kostenrisiko zu Lasten der Gegenseite zu vermindern oder auszuschließen, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Zedent bzw. der Rechtsträger einen wesentlich besseren finanziellen Rückhalt als der Zessionar bzw. der zur Prozessführung Ermächtigte hat (vgl. abermals OLG Düsseldorf aaO., BGH, Urteil v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, WM 1987, 1406, Rz. 19 bei juris). d) Hintergrund dieser im Anschluss an die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf auch als „CDC-Rechtsprechung“ bezeichneten Entscheidungslinie, welche ihre Grundlage letztlich im Bereich der Prozessstandschaft hat, ist erkennbar die Verhinderung des Auseinanderfallens der wirtschaftlichen Vorteile auf der einen und der Risiken des Forderungserwerbs auf der anderen Seite. Die willkürliche Verlagerung des Anspruchs soll nicht zielgerichtet zum Nachteil des in Anspruch Genommenen ausgenutzt werden können. Dies liegt bei der Prozessstandschaft klar auf der Hand, da dort der wirtschaftliche Vorteil beim Forderungsinhaber, das Kostenrisiko aber beim Prozessstandschafter liegt. Letzteres wird im Falle der Klageabweisung faktisch auf den Anspruchsgegner überwälzt, soweit der Prozessstandschafter nicht über ausreichende Mittel verfügt, was den Anwendungsbereich des § 138 BGB eröffnet. Bei einer fiduziarischen Abtretung, wie sie der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zugrunde lag, stellt sich die Situation ähnlich dar, denn auch hier liegt das eigentliche Interesse an der Rechtsverfolgung sowie der wirtschaftliche Vorteil im Obsiegensfalle beim Zedenten, während der Fiduziar das Prozessrisiko trägt, welches abermals im Falle nicht ausreichender Mittel zur Begleichung der Prozesskosten des Gegners bei Prozessverlust auf eben diesen Gegner verlagert wird. Ein solches Auseinanderfallen von wirtschaftlichem Vorteil und Risiko ist, wovon die Klägerseite insoweit im Ausgangspunkt zu Recht ausgeht, beim echten Factoring im Grundsatz nicht gegeben, weil hier der wirtschaftlich Berechtigte klagt und insoweit auch das Risiko trägt. Ist dieser dann im Falle des Prozessverlustes nicht in der Lage, insbesondere die gegnerischen Kosten zu zahlen, so ist dies hinzunehmen. Hier greift die Erwägung des OLG Düsseldorf Raum, dass grundsätzlich kein Beklagter Anspruch darauf hat, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. e) Allerdings sind vorliegend diverse und letztlich erhebliche Abweichungen von diesem Fall zu verzeichnen, welche zunächst den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erfüllen. Hier wurden nämlich nicht, wie im Normalfall des echten Factoring, lediglich die Forderung durch das Factoringunternehmen mit dessen Mitteln erworben und sodann geltend gemacht, sondern vielmehr zunächst durch die U1 – deren Finanzlage dem eigenen Vortrag der Klägerin folgend angesichts eines Konzernbarvermögen von rund 38 Mio Euro und Gesamteinlageverpflichtungen der Gesellschafter von 223 Mio Euro sehr gut ist – erworben und dann an die hiesige Klägerin übertragen. Die Klägerin verfügte im Moment der diversen Abtretungen in den Jahren 2022 und 2023 indes lediglich über ein Stammkapital von 12.000 Euro. Auch sind diese Abtretungen nach Vortrag der Klägerin nicht gegen Entgelt, sondern in Ausführung eines Treuhandvertrages mit ihrer Mutter erfolgt; insoweit liegt also auch gar kein Factoring sondern im Ergebnis ähnlich wie im Falle des OLG Düsseldorf eine fiduziarische Abtretung vor. Im Falle einer Niederlage im Prozess war daher im Zeitpunkt der jeweiligen Abtretungen – allein auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Bewertung unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB an (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14, Rn. 65, juris sowie bereits BGH, Urteil v. 10.2.2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, 1571, Rn. 13 u. 17 f.) – nicht erkennbar, wie die Klägerin aus eigenen Mitteln die angesichts des Streitwertes von rund 17 Mio Euro erheblichen Forderungen der Beklagten und Streithelferinnen bedienen könnte oder dass bereits im Zeitpunkt der Abtretung im Juni 2022 die Klägerin anderweitig genug Sicherheiten zugunsten der Prozessgegner beschafft hätte. Dabei ist der Klägerin insoweit noch Recht zu geben, dass die Höhe des Stammkapitals irrelevant für die hier notwendige Abwägung sein mag. Äußerst relevant ist aber der Umstand, dass im Moment der Abtretungen von der U1 an die Klägerin seit Juni 2022 keine sonstigen Mittel vorhanden waren, auf welche die in Aussicht genommene Prozessgegenseite im Falle eines Prozessverlustes der Klägerin verlässlich hätte zurückgreifen können. Dem kann erkennbar an dieser Stelle nicht die späteren zeitnahen Zahlungen von Gerichtskosten sowie der Prozesskostensicherheit – deren Leistung zunächst im Übrigen nach eigenem Vortrag der Klägerin (Bl. 7170 d.A., Rn. 1181) durch deren Prozessbevollmächtigte ohne vorherige Rücksprache beschlossen wurde – entgegengehalten werden. Zum einen sind dies Aspekte, die auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung natürlich nicht zurückwirken können; zum anderen standen diese Zahlungen, welche erkennbar durch die finanzielle Mittel Dritter in den jeweiligen Zeitpunkten ermöglicht wurden, jeweils im wohlverstandenen eigenen Interesse der Klägerin bzw. ihrer Konzernmutter, denn ohne Einzahlung der Gerichtskosten wäre naturgemäß der Prozess nicht in Gang gekommen und ohne Angebot der Prozesskostensicherheit hätte eine nicht unerhebliche Verzögerung gedroht. Dass also die Klägerin aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Konstruktes in der Lage ist, Gelder für in ihrem Interesse stehende Zahlungen zu leisten, bedeutet naturgemäß nicht, dass mögliche Anspruchsteller wie etwa die nicht durch Prozesskostensicherheit abgesicherten Nebenintervenienten im Falle des Prozessverlustes der Klägerin nicht leer ausgehen, sollte die Klägerin oder ihre Konzernmutter bzw. sonstige Dritte sodann die Motivation zur Zahlung verlieren. Denn dann wirkt sich das Fehlen eigenen Gesellschaftsvermögens der Klägerin unmittelbar aus. Ein Indiz für diesen Umstand ist nicht zuletzt, dass es eben bis zur mündlichen Verhandlung dauerte, bis – nach Erörterung der fraglichen Punkte – die Bereitschaft erklärt wurde, die Prozesskostensicherheit zu leisten, also zu einem Zeitpunkt, an dem es im hohen Maße im Interesse der Klägerin lag, dies zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen zu tun, während bis zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Leistung noch vehement in Abrede gestellt wurde (z.B. im Schriftsatz vom 02.02.2024) und auch dann nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu erfolgte. Angesichts des Sachvortrages der Klägerin hätten mögliche Kostenschuldner auch gerade keinen Anspruch gegen die Konzernmutter oder andere Geldgeber, sondern allein – auf Grundlage einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO – gegen die Klägerin. Denn die „bedingungslose und unwiderrufliche“ Freistellung im Treuhandvertrag vom 30.05.2022 betrifft allein das Innenverhältnis zwischen Treuhänderin und Treugeberin. Anders als in anderen der Kammer bekannten Abtretungsfällen wird hier der Gegenseite des Prozesses gerade kein direkter Anspruch und damit kein Durchgriff auf die Treugeberin ermöglicht, anders als dies etwa bei einer sog. „harten Patronatserklärung“ mit der Folge gesamtschuldnerischer Haftung oder einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter, womöglich auf erstes Anfordern, gegeben wäre (vgl. zu diesen Modellen etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 15. August 2024 – 2 U 30/22 –, Rn. 9, juris und zu letzterem Aspekt schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 –, Rn. 94, juris). Eine Mithaftung (Bl. 7193, Rn 1266), wie sie die Klägerin in diese Erklärung hineinlesen will, ist der Erklärung in keiner Weise zu entnehmen. Allenfalls bestünde hier im Falle eines Prozessverlustes der Klägerin die Option, dass ein möglicher Kostengläubiger die Ansprüche zwischen Treuhänder und Treugeber aus dem Innenverhältnis pfänden und sich überweisen ließe, doch kommt dies – schon vor dem Hintergrund des Sitzes der Muttergesellschaft – in keiner Weise dem berechtigten Sicherungsbedürfnis der Prozessgegenseite gleich. Auch hiervon ist eben die Regelung des § 110 ZPO Ausdruck. Vor dem Hintergrund dieser Aspekte liegen auch sämtliche durch die Klägerin in Rn. 1267 ihres Schriftsatzes vom 20.01.2025 vorgebrachten Argumente erkennbar neben der Sache. f) Die spätere, nämlich nach den Abtretungen erfolgte, zusätzliche finanzielle Ausstattung ist für § 138 BGB irrelevant (vgl. insoweit bereits die Ausführungen zum zeitlichen Aspekt oben). In der Sache stellt sich zudem die Frage, ob die Art der erfolgten Ausstattung einer Tochtergesellschaft, deren einziger Zweck die Führung eines konkreten Prozesses ist, in der Sache überhaupt zureichend wäre, da ein jederzeitiger Abfluss der nun an die Klägerin überwiesenen 2 Mio Euro durch die Prozessgegenseite nicht zu verhindern wäre, anders als dies z.B. bei einer Einzahlung auf ein Notaranderkonto der Fall wäre (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. August 2024 – 2 U 30/22 –, Rn. 9, juris). Doch kann dies im vorliegenden Fall angesichts des Zeitpunktes auf sich beruhen. g) Rechtsirrig ist die Inbezugnahme der Entscheidung BGH KZR 73/21 („Die freien Brauer“), denn es kommt unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht darauf an, ob die von der Klägerin herausgestellte Fremdheit des Geschäftes gegeben ist – das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die in Bezug genommene Passage der Entscheidung macht diese Ausführungen im Hinblick auf Fragen des RDG und korrespondiert insoweit mit den Ausführungen des OLG Düsseldorf bezüglich der Wirksamkeit von Abtretungen unter dem Regime des RBerG aus der hier als CDC-Rechtsprechung bezeichneten Entscheidung. Die Frage der Sittenwidrigkeit adressiert dies nicht. Vielmehr ist gerade der durch die Klägerin betonte Umstand, dass es an der Fremdheit fehlt, ein Aspekt, welcher der oben näher erläuterten und durch die CDC-Rechtsprechung zu verhindernden Interessenlage entspricht – die Trennung zwischen Profitierendem einerseits und Risikoträger andererseits ist mangels echter Fremdheit, bei der dann Risiko und Chance in der Person der Klägerin vereint wäre, aufgehoben. h) Insoweit liegt damit eine Situation vor, die in den wesentlichen Aspekten identisch mit der Situation aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist, da eine erkennbar finanziell nicht ansatzweise zureichend ausgestattete Zessionarin von einer dem eigenen Vortrag nach sehr gut ausgestatteten Zedentin gleichsam mit der prozessualen Geltendmachung der Forderung betraut worden ist, wobei erkennbar ein eventueller durch Prozessgewinn entstehender wirtschaftlicher Vorteil nicht bei der Klägerin verbleiben soll, sondern diese wie im Falle fiduziarischer Abtretung – um die es sich jetzt eingestandener Maßen ja auch letztlich handelt – nur als Prozessvehikel dient. Damit liegt aufgrund der konkreten Ausgestaltung des gesellschaftsrechtlichen Geflechtes sowie der Verfügungen über die Forderungen auf Klägerseite aber letztlich wieder ein Auseinanderfallen von wirtschaftlichem Vorteil und Prozessrisiko vor, dass zu Lasten der Beklagtenseite bzw. insgesamt der Prozessgegner geht. i) Diese Verlagerung des Prozesskostenrisikos war in der Gesamtschau des Prozessstoffes auch erkennbar der maßgebliche Zweck der Abtretungen. Es ist aus objektiver Sicht kein nachvollziehbarer Grund vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum die Klage durch eine in Luxemburg beheimatete Tochter erhoben worden ist, wozu kurz nach Erwerb der Forderungen durch die U1 die Forderungen sogar noch auf die Klägerin treuhänderisch abgetreten werden mussten. Ohne weiteres hätten die Forderungen entweder unmittelbar durch die Klägerin erworben werden können oder die U1 hätte selber die Klage erheben können; zumindest hätte auch eine finanziell von vornherein ausreichend aufgestellte Klägerin die Forderungen von der U1 im Wege echten Factorings erwerben können. Die Gründe der Konstruktion liegen aus objektiver Sicht auf der Hand: aa) Sinn der Übertragung auf eine in Europa beheimatete Konzerntochter war zum einen im damaligen Zeitpunkt erkennbar die Vermeidung der Verpflichtung zur Leistung der Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO. Dies wäre für die in Luxemburg ansässige Klägerin auch gelungen. Die Klägerin hat ihren dortigen Sitz auch gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung hieran (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – I-15 U 67/16 –, Rn. 43 zum Beweismaß sowie auch LG München I, Urteil vom 17. Januar 2019 – 7 O 3277/18 –, Rn. 14 f., juris und OLG München, Zwischenurteil v. 22.2.2018 – 6 U 2594/17, BeckRS 2018, 21416 Rn. 40 ff.) im Hinblick auf das Bestehen von Geschäftsräumen, Konten, der Möglichkeit der Bewirkung von Zustellungen usw. hinreichend glaubhaft gemacht und damit die inhaltlichen Anforderungen hieran (vgl. dazu MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 110 Rn. 13) erfüllt. Die U1 hingegen wäre als US-amerikanisches Unternehmen ansonsten zur Leistung der Sicherheit verpflichtet gewesen (vgl. ausführlich zur Rechtslage im Hinblick auf die USA auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 – VII ZR 280/01 –, Rn. 5 ff. und zudem Stein/Jonas-Muthorst Übersicht Rn 44 zu § 110 ZPO). Dass im Termin zur mündlichen Verhandlung dann plötzlich die Bereitschaft zur Sicherheitsleistung erklärt und eine Sicherheit im Anschluss daran geleistet wurde, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit bis dahin in Abrede gestellt wurde, was logischer Ausdruck des mit der Abtretung insoweit verfolgten Ziels war. Diese Form der Verlagerung von Prozessrisiken durch entsprechende Gestaltungen zur Umgehung des § 110 ZPO kann im Einzelfall allein schon genügen, um eine Sittenwidrigkeit der Abtretung anzunehmen (instruktiv BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 – IVa ZR 196/82 –, Rn. 21, juris), doch kann dies hier auf sich beruhen. bb) Zum anderen kommt sodann hinzu, dass im Falle des Prozessverlustes als Kostenschuldnerin eben jene nur unzureichend ausgestattete Klägerin den Prozessgegnern zur Verfügung stehen sollte. Im Hinblick auf diese Aspekte kann auf die Ausführungen oben Bezug genommen werden. cc) Dass die Zession hier gleichwohl – auch – anderen Zwecken diente und die Verlagerung des Prozesskostenrisikos als bloß eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge erscheint, ist nicht festzustellen. Der Prozess wird hier – wie gerade auch durch die fiduziarische Zession auf die Klägerin belegt ist – letztlich im ausschließlichen Interesse der U1 geführt. Dass es, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, zum Geschäftsmodell gehört, Klagen in Europa durch hier beheimatete Tochterunternehmen einzubringen, steht dem erkennbar nicht entgegen; viel eher ist das Gegenteil der Fall. dd) Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Anschluss daran unternommenen Anstrengungen können dem abermals nicht entgegenstehen, denn zum einen ist auf den Abtretungszeitpunkt abzustellen und zum anderen spricht vieles dafür, dass dies eine schlichte Reaktion auf die Prozesslage darstellt, die aber gerade keine Rückschlüsse auf die ursprünglichen Intentionen zulässt. Insbesondere die mittlerweile geleistete Prozesssicherheit nach § 110 ZPO hat auf die Bewertung der Abtretung als sittenwidrig keinen Einfluss, denn ein Verstoß gegen § 138 BGB wäre hierdurch nicht zu heilen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 –, Rn. 65 sowie zur Unabhängigkeit der Wertungen von § 110 ZPO einerseits und § 138 BGB andererseits auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 – IVa ZR 196/82 –, Rn. 21, juris). j) Dass beide Seiten, nämlich die Klägerin und die U1, über die notwendige Kenntnis aller Tatsachen verfügten, bedarf keiner näheren Erörterung. k) Damit sind aber die Abtretungen der hier streitgegenständlichen Forderungen von der U1 auf die Klägerin nach § 138 BGB nichtig, weshalb die Aktivlegitimation zu verneinen ist. III. Über die mit Schriftsatz der Klägerin vom 20.01.2025 vorgetragene weitere Abtretung aus Januar 2025 samt dem dazu unterbreiteten Lebenssachverhalt war vorliegend nicht zu entscheiden, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. 1. Bei der genannten Abtretung handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, den die Klägerin in das Verfahren einführen will. Nach ganz herrschender Auffassung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet, weshalb eine Klageänderung vorliegt, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (instruktiv OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 –, Rn. 134, juris; vgl. ferner BGH, Beschluss v. 16.9.2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570, 3571, Rn. 9; BGH, Beschluss v. 29.9.2011 - IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653, Rz. 11). Der Klagegrund wechselt, wenn der bisherige Lebenssachverhalt wesentlich, das heißt im Kern, geändert wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine Klage später auf fremdes statt auf eigenes Recht oder auch auf eine (weitere) neue Zession gestützt wird (vgl. OLG Düsseldorf aaO. sowie OLG Brandenburg, Urteil v. 11.3.2008 - Kart U 2/07, OLGR 2009, 385, Rn. 107 bei juris). Stützt der Kläger sein Klagebegehren in erster Linie zunächst auf einen Lebenssachverhalt und später hilfsweise auf einen weiteren Lebenssachverhalt, liegt auch hierin eine – nachträgliche – (Eventual-) Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO, die wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln ist (vgl. abermals OLG Düsseldorf aaO. sowie BGH, Urteil v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415, Rn. 8). Die hier in den Rechtsstreit eingeführte, neuerliche Forderungsabtretung aus Januar 2025, die erkennbar als Neuvornahme bzw. Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB vor dem Hintergrund möglicher Nichtigkeit der Ausgangsabtretungen zwischen denselben Parteien aus den Jahren 2022/2023 und damit als abermaliger Abschluss der damaligen Vereinbarungen zu werten ist (vgl. insoweit zur Bestätigung nach § 141 BGB etwa BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11 –, Rn. 17, juris, ferner Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, zweiter Band, 3. Aufl., § 30 Nr. 6, S. 551; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 141 Rn. 1), stellt nach dem zuvor Gesagten damit gleichzeitig die Einführung eines neuen Lebenssachverhalts in den Prozess und mithin eine Klageänderung aufgrund eines weiteren, in den Rechtsstreit eingeführten Streitgegenstand dar. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist indes lediglich der ursprünglich unterbreitete, auf den Abtretungen aus den Jahren 2022/2023 basierende Lebenssachverhalt rechtshängig geworden. Da die Neuvornahme des Geschäfts nur ex-nunc-Wirkung entfaltet, wirkt sie sich auch nicht auf die ursprüngliche Abtretung aus. Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz indes unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 – XI ZR 529/17 –, Rn. 6, juris; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN). Daran ändert auch der Schriftsatznachlass nichts, da dieser nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für Angriffs- und Verteidigungsmittel beachtlich ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. November 2017 – XI ZR 529/17 –, Rn. 6, juris), hier aber der Vortrag zur hilfsweisen weiteren Abtretung kein Angriffsmittel, sondern ein eigenständiger prozessualer Angriff ist, dessen Zulässigkeit sich allein nach entsprechender Anwendung der §§ 256 II, 261 II, 297 ZPO richtet, die hier, wie ausgeführt, zu verneinen ist. Im Übrigen gilt, dass zwar der Klägerin – wie auch den anderen Prozessbeteiligten – mit Hinweisbeschluss vom 07.10.24 Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben worden. Dies bezog sich aber ausdrücklich nur auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, mithin also auf den rechtshängigen Streitgegenstand; hierzu konnten und sollten Sachverhaltsergänzungen möglich sein, etwa zur finanziellen Ausstattung der Klägerin (vgl. insoweit den Hinweisbeschluss, Bl. 6770 d.A.). Nicht berücksichtigt werden dürfen in solchen Fällen aber auch bei Gewährung einer Schriftsatzfrist geänderte oder neue Sachanträge oder sonstige prozessuale Erklärungen, durch die der Streitgegenstand geändert wird (allgemeine Auffassung, vgl. insbesondere Wieczorek/Schütze-Assmann, 5. Auflage, § 283 ZPO Rn. 35 sowie BGH 7.11.2017 - XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092 Rdn. 6; BGH 14.3.1979 - IV ZR 80/78, FamRZ 1979, 573, 575; BGH 2.6.1966 - VII ZR 41/64, NJW 1966, 1657, 1658; KG 15.9.2021 - 5 U 35/20, GRUR-RS 2021, 45808 Rdn. 56; OLG München MDR 1981, 502; LAG Chemnitz Urt. v. 19.2.2003 - 3 Sa 1064/01 und Fischer NJW 1994, 1315, 1319). Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung daher nicht entschieden werden (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 7. November 2017 – XI ZR 529/17 –, Rn. 7, juris; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 9). Daher ist vorliegend über den neu eingeführten Lebenssachverhalt nicht zu entscheiden, da dieser nicht rechtshängig geworden ist; die – durch die Klägerin bewirkte – Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes ändert hieran nichts (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 7. November 2017 – XI ZR 529/17 –, Rn. 7, juris). 2. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Es besteht Einigkeit darüber, dass § 296a Satz 2 ZPO i.V.m. § 156 ZPO die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO und den Ausschlusstatbestand des § 296a Satz 1 ZPO nicht unterlaufen darf (Vgl. Wieczorek/Schütze-Smid/Hartmann, 5. Auflage, § 156 ZPO, Rn. 16; MünchKomm/Fritsche Rdn. 11; Stein/Jonas/Roth Rdn. 14; Zöller/Greger Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann Rdn. 8 f.; vgl. ferner auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 509). Auch wäre ohnehin hier zu beachten, dass – worauf die Streitverkündete zu 3) zu Recht hingewiesen hat – § 156 ZPO erkennbar nicht dazu dienen darf, zunächst dem Gericht ein sittenwidriges Geschäft zu unterbreiten, um dies nachträglich und, womöglich angepasst an erteilte Hinweise, durch zumal nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Neuvornahme zu heilen. Dies würde in der Tat ermöglichen, gleichsam ohne größere Risiken die Grenzen der Sittenwidrig auszutesten. Dies umso mehr, als die Risiken des ursprünglichen Geschäftes bereits angesichts des Vortrags der Beklagtenseite und der Nebenintervenienten auf dem Tisch lagen und diverse prozessuale Möglichkeiten gegeben gewesen wären (z.B. eine Flucht in die Säumnis o.ä.), um ohne die Gefahr der Präklusion neuen Sachverhalt zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund wäre auch – wobei es hier schon nicht darauf ankommt – die Sachdienlichkeit der nachträglichen Klageänderung, gemessen an § 263 ZPO, angesichts eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung überhaupt erst geschaffenen Sachverhalts zu verneinen. IV. Auf sämtliche anderen Gesichtspunkte, die seitens der Beteiligten im Hinblick auf die Begründetheit der Klage geltend gemacht werden, kommt es angesichts der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin hier nicht mehr an. Dies gilt auch für die Anregungen aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2024, nach § 89b GWB i.V.m. § 142 ZPO diverse Anordnungen gegenüber der Beklagtenseite bzw. den Streithelferinnen zu machen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 17.000.000,00 Euro. Der Streitwert im Verhältnis zu den Nebenintervenientinnen wird unter Berücksichtigung von § 89a Abs. 3 GWB festgesetzt auf jeweils bis zu 2.000.000,00 Euro