Leitsatz
KZR 73/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923UKZR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923UKZR73.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 73/21 Verkündet am: 26. September 2023 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Die Freien Brauer RDG § 7 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 3 Eine Kommanditgesellschaft (hier: Verbund mittelständischer Brauereien) darf Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder (hier: Abtretungsvereinbarungen zur Gel- tendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen) erbringen, sofern sie zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegründet worden ist, ohne Gewinnerzie- lungsabsicht lediglich eine Kostenpauschale für die bei der Verfolgung der Scha- densersatzansprüche entstehenden Allgemeinkosten erhebt und die Rechtsdienst- leistung im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs (hier: gemeinsamer Einkauf von Zucker) erfolgt. BGH, Urteil vom 26. September 2023 - KZR 73/21 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - 1. - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandes- gerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 17. November 2021 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter und hilfsweise aus eigenem Recht zugunsten ihrer Gesellschaf- ter Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zucker in den Jahren 1996 bis 2009 geltend. Die Klägerin ist ein Verbund von 40 mittelständischen Brauereien in Form einer Kommanditgesellschaft mit einem Jahresumsatz von etwa 1,5 Mio. €. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Förderung der gemein- samen Interessen ihrer Gesellschafter. Die Klägerin hat keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen sind Zuckerhersteller. Gegen sie hat das Bundeskartellamt mit rechtskräftigen Be- 1 2 - 4 - schlüssen vom 18. Februar 2014 Bußgelder wegen wettbewerbsbeschränken- der Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen verhängt. Die Verstöße bezogen sich auch auf die weiterverarbeitende Industrie (Verarbeitungszucker). Die Klägerin koordinierte für ihre Gesellschafter den gemeinsamen Ein- kauf von Zucker und schloss zwischen 2000 und 2008 Verträge mit der Beklag- ten ab, auf deren Grundlage diese jeweils Liefermengen abriefen. Nach Be- kanntwerden der Beschlüsse des Bundeskartellamts traten 14 Gesellschafter etwaige kartellrechtliche Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die in den Beschlüssen festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen an die Klägerin ab. Diese Ansprüche hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, hilfsweise aus eigenem Recht mit der Behauptung, die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Verträge seien Verträge zugunsten Dritter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie noch Schadensersatzansprüche von elf Gesellschaftern (diese nach- folgend: "Brauereien") in Höhe von 2.121.000 € weiterverfolgt, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktiv- legitimiert, da eine Abtretung der behaupteten Schadensersatzansprüche ge- mäß § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig sei. Das Rechtsdienstleis- tungsgesetz sei vorliegend anwendbar. Die Klägerin habe außergerichtlich ge- 3 4 5 6 - 5 - handelt, weil eine Forderungsabtretung eine außergerichtliche Tätigkeit sei, auch wenn die abgetretene Forderung im Anschluss gerichtlich geltend ge- macht werde. Die Abtretung der Forderungen und ihre Geltendmachung ge- genüber der Beklagten sei eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenhei- ten, die eine Prüfung im Einzelfall erfordert habe, wobei die Klägerin die Einzie- hung der zu diesem Zweck auf fremde Rechnung abgetretenen Forderungen als eigenständiges Geschäft betreibe. Die Rechtsdienstleistung sei weder nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung noch gemäß § 6 RDG wegen Unentgeltlich- keit oder gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG als Betreuungstätigkeit einer beruflichen Vereinigung für ihre Mitglieder erlaubt. Die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG scheide aus, weil die Klägerin einen gewerblichen Zweck verfolge. Jeden- falls aber diene die Rechtsdienstleistung nicht der Verfolgung gemeinschaftli- cher Interessen. Erforderlich sei stets ein über das Interesse eines Einzelnen hinausgehendes Gruppeninteresse. Die Klägerin bündle lediglich die gleichge- richteten Einzelinteressen der Gesellschafter. Es könne allenfalls in Erwägung gezogen werden, dass die Einziehung der Forderungen der Durchführung des gemeinsamen Einkaufs diene. Der gemeinsame Einkauf stelle aber kein Grup- peninteresse dar, das zu einer Privilegierung der Klägerin nach § 7 RDG führen könne. Schließlich sei der Beitritt zur Klägerin auch nicht unproblematisch mög- lich. Bereits die mit einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erforderlichen formalen Anforderungen stünden dem entgegen. Zudem sei nach dem Gesell- schaftsvertrag ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Zweidrit- telmehrheit erforderlich. Die von der Klägerin aufgestellten Kriterien für die Auf- nahme verlangten eine subjektive Bewertung, die der Gesellschafterversamm- lung obliege. Die Klägerin könne von der Beklagten auch nicht gemäß § 335 BGB fordern, dass diese an die betroffenen Brauereien Schadensersatz leiste. § 335 BGB sei nicht anwendbar, weil die Klägerin mit der Beklagten keinen Ver- trag zugunsten Dritter geschlossen habe. - 6 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grund- lage der getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht die Schadens- ersatzansprüche der Klägerin nicht mit der Begründung verneinen dürfen, die Abtretungen seien gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig. 1. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch den Abschluss der Abtretungsvereinbarungen ihren Gesellschaf- tern eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 RDG erbracht hat. a) Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Be- sorgung der Angelegenheit liegt. Dabei ist in § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG klargestellt, dass die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unter- nehmen nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen ist. In allen anderen Fällen, in denen der Handelnde nicht primär im eigenen wirt- schaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen (BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15, NJW 2016, 3441 Rn. 26 mwN - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). b) Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der Revision unbean- standet angenommen, bei der Klägerin und ihren Gesellschaftern handele es sich nicht um nach § 15 AktG verbundene Unternehmen. Es liegt daher keine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG vor. Das Berufungsgericht geht ferner ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Klä- gerin unter Berücksichtigung aller Umstände in fremden Angelegenheiten tätig wird, weil die Geltendmachung der Schadensersatzforderung vorrangig im wirt- schaftlichen Interesse der jeweiligen Brauerei erfolgt. Die dagegen erhobene Rüge der Revision, § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG sei vorliegend entweder analog an- 7 8 9 10 - 7 - zuwenden, oder es fehle nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift an der Fremdheit des Geschäfts, greift nicht durch. aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hin- sicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleich- bar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Inte- ressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ(Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 59 mwN; Beschluss vom 28. März 2023 - II ZB 11/22, WM 2023, 1230 Rn. 22 mwN). bb) An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Es ist schon keine Re- gelungslücke festzustellen, nachdem der Gesetzgeber die Klarstellung in § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ausdrücklich nur auf verbundene Unternehmen bezogen hat. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine Regelung lediglich für ver- bundene Unternehmen getroffen werden sollte, wobei der Umfang der Unternehmens- beteiligung in den Blick genommen worden ist (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006, BT- Drucks. 16/3655, S. 50 f.). Ferner ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht mit dem vom Gesetzgeber geregelten Fall des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG vergleichbar. (1) Bei der Klägerin handelt es sich um ein Gemeinschaftsunterneh- men von 40 mittelständischen Brauereien, die zumindest zum Teil miteinander und jedenfalls mit weiteren Brauereien im Wettbewerb stehen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Förderung gemeinsamer Interessen der Ge- sellschafter (§ 3 GWB). Die Brauereien sind von der Klägerin wirtschaftlich un- 11 12 13 - 8 - abhängig und verfolgen ihre eigenen wirtschaftlichen Ziele. Sie nutzen die Klä- gerin, an der sie jeweils mit einer Kommanditeinlage beteiligt sind, als Instru- ment zur Verfolgung bestimmter gemeinsamer Interessen. (2) Das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern ist daher nicht mit den in § 15 AktG aufgeführten Unternehmensverbindungen ver- gleichbar. Deren enge rechtliche und wirtschaftliche Verbindung als in Mehr- heitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), ab- hängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragstei- le eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) rechtfertigt nach der Be- gründung des Gesetzes die Annahme, dass die Erledigung aller Rechtsangele- genheiten innerhalb des Unternehmensverbunds keine fremden Angelegenhei- ten sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 50 f.). Mit einer solchen engen Verbindung ist die Beteiligung der Brauereien an der Klägerin weder rechtlich noch wirtschaft- lich vergleichbar. Auch die Revision geht davon aus, dass bei Gemeinschafts- unternehmen die Fremdheit der Angelegenheit im Einzelfall unter Berücksichti- gung der Besonderheiten des konkreten Falls zu beurteilen ist. cc) Daraus folgt zugleich, dass entgegen der Ansicht der Revision die Fremdheit der Angelegenheit nicht nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG abzulehnen ist. 2. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG aber rechtsfehlerhaft verneint. Erlaubt sind nach dieser Vorschrift Rechts- dienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen (dazu im Folgenden unter a) im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind (dazu im Folgenden unter b). 14 15 16 - 9 - a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin eine Vereinigung im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Sie ist zur Wahrung eines über die Interessen des Einzelnen hinausgehenden Gruppeninteresses gegründet worden. Dem steht weder entgegen, dass die Klägerin als Kommanditgesell- schaft einen gewerblichen Zweck verfolgt, noch dass der Beitritt zur Klägerin eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung und der Eintragung in das Handelsregister bedarf. aa) Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die An- wendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG auf eine Vereinigung, die nicht hauptsäch- lich einen ideellen Zweck verfolgt, sondern einem Gewerbe oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, ausnahmslos und ohne Ansehung der Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist. (1) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG gibt für die Beschränkung des Vereinigungsbegriffs auf Idealvereine (§ 21 BGB) und Gesellschaften bür- gerlichen Rechts mit einem ideellen Zweck nichts her. Voraussetzung ist ledig- lich, dass es sich um eine berufliche Vereinigung oder um eine solche handelt, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründet worden ist. Vereini- gungen sind rechtliche Zusammenschlüsse von mehreren natürlichen oder ju- ristischen Personen (BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - KVR 1/79, WuW/E BGH 1726 [juris Rn. 11] - Deutscher Landseer-Club; vgl. auch Over- kamp/Overkamp in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 RDG Rn. 4; Kleine- Cosack, RDG, 3. Aufl., § 7 Rn. 8; zum Vereinigungsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 VereinsG Groh, VereinsG, 2012, § 2 Rn. 2; Roggenkamp in Alb- recht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 2 Rn. 9). Eine Kommanditgesellschaft - auch in der Form der GmbH & Co. KG - ist danach eine Vereinigung. (2) Die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung lässt sich weder aus dem in § 7 Abs. 1 RDG enthaltenen Hinweis auf den satzungsmäßi- 17 18 19 20 - 10 - gen Aufgabenbereich der Vereinigung ableiten (so Dreyer/Geißler in Drey- er/Lamm/ Müller, RDG, § 7 Rn. 7) noch - wie die Beklagte meint - dem systematischen Zusammenhang mit § 10 RDG entnehmen. Auch der Gesellschaftsvertrag einer juristischen Person wird üblicherweise als Satzung bezeichnet (vgl. nur §§ 2, 5 AktG, § 40 Abs. 1, §§ 53, 54 GmbHG; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194 [juris Rn. 5] zur Kommanditgesellschaft; vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 27 - Wertpapierdarlehen - zur Kommanditgesellschaft auf Aktien; vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, NJW 2011, 2578 Rn. 22 zur GmbH; vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, WM 2020, 2110 Rn. 12 zur GmbH & Co. KG). Dass § 10 Abs. 1 RDG für die Möglichkeit der Registrierung auf natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften oh- ne Rechtspersönlichkeit abstellt, lässt entgegen der Ansicht der Beklagten kei- nen Schluss darauf zu, dass eine Vereinigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG lediglich ein Idealverein sein kann. Die Vorschriften regeln unterschiedliche Fallgestaltungen, nämlich einerseits Mitgliederberatung durch Zusammen- schlüsse, die gemeinsame Interessen verfolgen, andererseits Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde nach Registrierung. Gleiches gilt für die von der Beklagten zusätzlich herangezogene Vorschrift des § 5 RDG. (3) Soweit die Beklagte auf die Verwendung des Begriffs Verein in der Gesetzesbegründung abstellt (BT-Drucks. 16/3655, S. 60), kann dem keine Ab- sicht des Gesetzgebers entnommen werden, den Anwendungsbereich der Vor- schrift auf Vereine zu beschränken, nachdem in der Gesetzesbegründung ebenso häufig der Begriff der Vereinigung Verwendung findet und dieser Ein- gang in den Wortlaut des Gesetzes gefunden hat. (4) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18) lässt sich die Vorausset- 21 22 - 11 - zung der Verfolgung eines hauptsächlich ideellen Zwecks auch nicht der bishe- rigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen (BGH, Urteil vom 30. No- vember 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315 [juris Rn. 12]). (a) In dieser Entscheidung zu Art. 1 § 7 RBeratG, der 1935 erlasse- nen Vorgängervorschrift des seit dem 1. Juli 2008 geltenden § 7 RDG (zur vom Gesetzgeber beabsichtigten vollständigen Ablösung des Rechtsberatungsge- setzes durch das Rechtsdienstleistungsgesetz siehe BT-Drucks. 16/3655, S. 26, 40) wird lediglich die Frage geprüft und verneint, ob Art. 1 § 7 RBeratG eine unentgeltliche Tätigkeit voraussetzt und darauf hingewiesen, dass Art. 1 § 7 RBeratG nicht die Rechtsform eines Vereins fordert, sondern schlechthin von auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen spricht (ebenda, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 [juris Rn. 17] - Auskunftsanspruch bei Nachbau - zur GmbH). Soweit der Entscheidung zudem maßgeblich zugrunde liegt, dass Sinn und Zweck von Art. 1 § 7 RBeratG der Konkurrenzschutz für die Anwalt- schaft war (BGHZ 15, 315 [juris Rn. 16 f.]), ist dies durch § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG überholt (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12 [juris Rn. 97]. (b) Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG ist nach der bisherigen Rechtsprechung, dass sie der Wahrnehmung und Verfolgung gemeinsamer (beruflicher) Interessen ihrer Mitglieder dient (zu Art. 1 § 7 RBeratG: BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991 [juris Rn. 10] - privatärztliche Verrechnungsstelle; BGHZ 149, 165 [juris Rn. 17] - Auskunftsanspruch bei Nachbau, zu einer Sortenschutzvereinigung in der Rechtsform einer GmbH; OVG Münster, NJW 1962, 2028, 2029 zu einem Haus- und Grundbesitzerverein; OLG Düsseldorf, NJW 1969, 2289 zu einer privatärztlichen Verrechnungsstelle; LG Kleve, NJW 1991, 756 zu einer privat- ärztlichen Verrechnungsstelle in der Rechtsform einer GmbH). Nach der Erwei- 23 24 - 12 - terung des Anwendungsbereichs auf alle Vereinigungen, die zur Wahrung ge- meinschaftlicher Interessen gegründet sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG), kommt es zudem nicht darauf an, welcher Art diese Interessen sind. Erforderlich ist ledig- lich ein über die Interessen des Einzelnen hinausgehendes Gruppeninteresse (BT-Drucks. 16/3655, S. 59; Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7 Rn. 29 bis 35; Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl., § 7 Rn. 16). (5) Das vom Berufungsgericht angenommene Erfordernis der Verfol- gung eines hauptsächlich ideellen Zwecks mit der Folge, dass alle Vereinigun- gen, die ausschließlich oder wesentlich einem Gewerbe oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG von vornherein nicht erfasst werden können, ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vor- schrift. (a) Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur können nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG Verbände mit Gewinnerzielungsab- sicht (so Piekenbrock in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 7 RDG Rn. 3), Vereinigungen, die ein Gewerbe ausüben (so Schmidt in Krenzler, RDG, 2. Aufl., § 7 Rn. 13, 17), die auf einen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb (so OVG Münster, NJW 1962, 2028, 2029 obiter) oder auf die Ausübung eines Gewerbes gerichtet sind (Dreyer/Geißler in Drey- er/Lamm/Müller, RDG, § 7 Rn. 7; Müller in BeckOK RDG, 26. Ed. [Stand 1. Juli 2023], § 7 Rn. 5 f.) oder die ausschließlich oder wesentlich einem Gewerbe o- der einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen (so Dux-Wenzel in Decken- brock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18, 22) die Privilegierung der Vorschrift nicht für sich in Anspruch nehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, Rechts- dienstleistungen durch Vereinigungen im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG seien nur deshalb erlaubt, weil sie nicht mit den Gefahren verbunden seien, denen der Rechtsuchende ausgesetzt sei, wenn er Rechtsdienstleistungen von einem gewerblichen Anbieter erhalte. Sobald mit der Dienstleistung "ein Geschäft ge- 25 26 - 13 - macht" werden solle, sei zum Schutz der Rechtsuchenden eine strengere ge- setzliche Regelung geboten (so Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18). Nach anderer Ansicht kommt es auf einen etwaigen gewerb- lichen Zweck oder eine Gewinnerzielungsabsicht der Vereinigung nicht an (Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl., § 7 Rn. 10, 36). (b) Beide Ansichten greifen zu kurz. § 7 RDG beruht auf der Erwä- gung, dass Rechtsbetreuungseinrichtungen grundsätzlich nach anderen Maß- stäben zu beurteilen sind als solche Tätigkeiten, die auf einen Verdienst bei der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zielen, weil eine echte Betreu- ungstätigkeit durch berufliche oder zur Wahrung gemeinsamer Interessen ge- gründete Vereinigungen keine Gefahren für die Rechtsuchenden, die Rechts- ordnung und den Rechtsverkehr begründet, denen das Rechtsdienstleistungs- gesetz entgegentreten will (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; vgl. zu Art. 1 § 7 RBeratG BGHZ 15, 315 [juris Rn. 15]). Zwar mag die Verfolgung eines gewerblichen Zwecks durch eine Vereinigung, die Rechtsdienstleistungen erbringt, häufig mit den Gefahren für die Rechtsuchenden, die Rechtsordnung und den Rechtsver- kehr einhergehen, zu deren Schutz die Erlaubnispflicht des § 3 RDG dient. Das rechtfertigt indes nicht, Vereinigungen mit einem gewerblichen Zweck ohne Be- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG von vornherein auszuschließen, auch wenn ihr eigentlicher Zweck nicht auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gerichtet ist. Es ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls gebo- ten, bei der auch die Wert-entscheidungen des Grundgesetzes miteinzubezie- hen sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 22 mwN zum Begriff der Inkassodienstleistung; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 110 mwN zur Tätigkeit eines registrierten Inkas- sodienstleisters). 27 - 14 - bb) Dass die Klägerin als Kommanditgesellschaft nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen ge- werblichen Zweck verfolgt, steht danach der Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die streitgegenständlichen Rechts- dienstleistungen sind Betreuungsleistungen für ihre Mitglieder, die nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG privilegiert sind. (1) Die Klägerin ist ein seit 1969 bestehender Zusammenschluss mit- telständischer Brauereien ("Die Freien Brauer"), die zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zulässigerweise gemäß § 3 GWB kooperieren. Nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags fördert die Klägerin die gemeinsamen Interes- sen der Gesellschafter, insbesondere durch einen gemeinsamen Einkauf, das Betreiben gemeinsamer Marktforschung, die Veranstaltung gemeinsamer Schu- lungen und Seminare, die Entwicklung und Einführung gemeinsamer Marken, die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit für die Kommunikation der Wertegemein- schaft "Die Freien Brauer" sowie den Aufbau und die Weiterentwicklung von Plattformen zur gemeinsamen Weiterentwicklung. Dass die Klägerin zur Wah- rung gemeinsamer beruflicher Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden ist, ist daher nicht zweifelhaft. Diese bestehen darin, sich als in Bezug auf ihre Um- sätze "kleine", und unabhängige "freie Brauereien" im Wettbewerb zu behaup- ten, wobei sie dieses übergeordnete Marktstrukturinteresse als Mittelstandskar- tell gemäß § 3 GWB verfolgen. Die in der Satzung enthaltenen Gesellschafts- zwecke sind alle auf das übergeordnete Ziel ausgerichtet und bezogen. Das gilt in besonderem Maß für den gemeinsamen Einkauf, mit dem die Verhand- lungsmacht gegenüber den Herstellern vergrößert, niedrigere Beschaffungs- preise erreicht und damit letztlich auch die Wettbewerbschancen gegenüber den "großen" Brauereien mit erheblicher Marktmacht verbessert werden sollen. Die in der Satzung genannten Zwecke sind gemeinschaftliche und überindivi- duelle. Die Klägerin soll das gemeinsame Interesse an der Existenz und der 28 29 - 15 - Wettbewerbsfähigkeit kleiner, von den großen Brauereien unabhängiger Braue- reien in der Öffentlichkeit und im Wettbewerb fördern und unterstützen. (2) Die von der Klägerin verfolgten gemeinsamen Interessen beinhal- ten auch Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmen ihrer Gesellschafter. Das trifft etwa auf die Verhandlungen mit den Zuckerherstellern und die Organi- sation des gemeinsamen Einkaufs zu. Als ausgegliederter Teil der Gewerbebe- triebe ihrer Gesellschafter hat die Klägerin insoweit dieselbe wirtschaftliche Zielsetzung, die die Gesellschafter mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verfolgen. Das bedingt, dass sie einen kaufmännischen Betrieb führt, der dau- ernd und planmäßig am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395 [juris Rn. 6 f.]). Sie musste daher bei ihrer Gründung 1969 die Rechtsform einer handelsrechtlichen Gesellschaft wählen (vgl. BGH, ebenda). (3) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts han- delt die Klägerin bei der Geltendmachung der vorliegenden Schadensersatzfor- derungen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht oder mit dem Ziel, aus der Rechtsdienstleistung "ein Geschäft zu machen", sondern pauschaliert in zuläs- siger Weise ihre bei der Verfolgung der Schadensersatzansprüche entstande- nen allgemeinen Kosten. (a) Die Rechtsbesorgung durch eine Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG muss nicht unentgeltlich erfolgen. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Zusammenhang mit § 6 RDG, wonach unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (ohnehin) erlaubt sind. In den Fällen, in denen die Gewährung der Rechtsdienstleistungen die Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraussetzen, richtet sich ihre Zulässigkeit dagegen nach § 7, der für die Mitgliederberatung gegenüber § 6 RDG lex specialis ist (BT- Drucks. 16/3655, S. 57; Dux-Wenzel in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., 30 31 32 - 16 - § 6 Rn. 16). Es ist einer Vereinigung danach nicht verwehrt, diejenigen Ausla- gen und Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die ihr in Verfolgung der rechtli- chen Betreuung ihrer Mitglieder entstanden sind. Sie ist berechtigt, die von ihr an ihre Angestellten tatsächlich gezahlten Gehälter oder die einem Beauftrag- ten gewährten Entschädigungen oder sonstige allgemeine Bürounkosten ihren Mitgliedern - sei es allen oder nur den die Rechtsbetreuung in Anspruch neh- menden - nach einem ihr freigestellten Verteilungsschlüssel in Rechnung zu stellen, ohne dass dabei eine kleinliche Betrachtungsweise erforderlich wäre (BGHZ 15, 315 [juris 16]; vgl. auch BSG, NJW 1992, 197 f.; OLG Köln, NJW- RR 1990, 683, 684; LAG Hamm, MDR 1994, 416; jeweils zu Art. 1 § 7 RBe- ratG). (b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Klä- gerin in den Abtretungsvereinbarungen verpflichtet, für den Fall, dass sie die abgetretene Forderung ganz oder teilweise realisieren kann, an die Brauereien den Betrag auszuschütten, der dem Verhältnis der abgetretenen Forderung zu der insgesamt von der Klägerin geltend gemachten Forderung entspricht. In diesem Fall erhält die Klägerin von der jeweiligen Brauerei einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 1 % zuzüglich Umsatzsteuer des auszuzah- lenden Betrags. Die Brauerei verpflichtet sich ferner hinsichtlich der gerichtli- chen Durchsetzung der Ansprüche, sich an den entstehenden Kosten, insbe- sondere den Prozesskosten, in dem Verhältnis zu beteiligen wie es dem Ver- hältnis der abgetretenen Forderung zu der Gesamtforderung entspricht. (c) Auch unterstellt, dass - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Brauereien der Klägerin aufgrund dieser Regelung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens als Teil der Prozesskosten auch die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Gutachten zur Schadenshöhe und andere konkret bei der Anspruchsverfolgung entstandene Kosten zu ersetzen haben, ist eine Ge- winnerzielungsabsicht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des 33 34 - 17 - Berufungsgerichts nicht gegeben. Die Zahlung eines Betrags von 1 % der gel- tend gemachten Forderungen im Erfolgsfall ist nach den obigen Grundsätzen ein zulässig pauschalierter Aufwendungsersatz für die allgemeinen Kosten der Klägerin, die durch das vorliegende Verfahren entstehen. Es handelt sich nach den Feststellungen abhängig von der Höhe der einzelnen Forderungen (ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Zinsansprüche) um Beträge zwischen 130 € und 4.890 €, insgesamt 21.210 €. Dass dadurch die geschätzten allge- meinen Personal- und Bürokosten, die im vorliegenden Verfahren aus der maßgeblichen Sicht der Parteien bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung zu erwarten waren, sachgerecht abgebildet sind, ist nachvollziehbar. Kartellscha- densersatzklagen sind typischerweise schwierige und umfangreiche Verfahren. Bereits für den Klagevortrag sind umfangreiche Unterlagen zusammenzustel- len. Auch aus damaliger Sicht war daher damit zu rechnen, dass es zu einer langen Verfahrensdauer und folglich zu einem erheblichen Aufwand durch die Aufklärung des Sachverhalts, die Abstimmung mit den beauftragten Rechtsan- wälten, die Teilnahme an Verhandlungen und die Information der Gesellschafter kommen werde. Das hat sich im Übrigen durch die tatsächlichen Entwicklungen bestätigt. Das Verfahren ist seit 2018 anhängig. Am 23. Juni 2023 sind nach umfangreicher Beweisaufnahme in den anhängigen Parallelverfahren die ersten erstinstanzlichen Sachentscheidungen ergangen (vgl. LG Mannheim, Urteile vom 23. Juni 2023 - 14 O 61/18 Kart und 14 O 103/18 Kart, juris). Bezieht man ferner den Umstand mit ein, dass Aufwendungsersatz nur geschuldet ist, wenn die Forderungen erfolgreich geltend gemacht werden, kann auf der Grundlage der Feststellungen eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin nicht angenom- men werden. Angesichts der Gesellschafterstruktur der Klägerin wirkt sich diese Regelung dahin aus, dass die allgemeinen Kosten der Verfahrensführung von allen Gesellschaftern gemeinsam getragen werden, wenn die Forderungen nicht realisiert werden können. Das entspricht dem Zweck der in der Klägerin zusammengeschlossenen "kleinen" Brauereien, sich gemeinsam im Wettbe- - 18 - werb zu behaupten und dabei gegenseitig zu unterstützen. Kommt es indes zu einer erfolgreichen Geltendmachung der Forderungen, ist nachvollziehbar, dass die mit dem Verfahren verbundenen Allgemeinkosten durch diejenigen Gesell- schafter ausgeglichen werden sollen, die von der Verfahrensführung profitiert haben. (4) Danach kann unter den Umständen des vorliegenden Falls die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG auf die Klägerin nicht wegen der Ver- folgung eines gewerblichen Zwecks verneint werden. (a) Die Klägerin gewährt ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsan- gelegenheiten und handelt dabei nicht in ihrem eigenen Interesse zur Gewinn- erzielung, sondern verfolgt die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammen- geschlossenen mittelständischen Brauereien. Sie ermöglicht insbesondere auch denjenigen kleinen Brauereien eine Rechtsverfolgung, die angesichts der damit verbundenen Kosten und Risiken ansonsten aus rationalem Desinteresse davon Abstand nehmen würden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33). Das ent- spricht Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG. (b) Weder der Schutz der Rechtsuchenden noch der Schutz des Rechtsverkehrs oder der Rechtsordnung erfordern es, der Klägerin die Privile- gierung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG zu versagen. Ein Erwerbsinteresse, das sie dazu verleiten könnte, ihre Tätigkeit entgegen den Interessen ihrer Mitglieder und zu deren Schaden auszuweiten, besteht nicht. Ebenso wie andere Vereini- gungen im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG ist die Klägerin der Verpflichtung des § 7 Abs. 2 RDG unterworfen, wonach eine zur sachgerechten Erbringung der Rechtsdienstleistungen erforderliche Ausstattung vorhanden und sichergestellt sein muss, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltli- che Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 35 36 37 - 19 - Zudem dient im vorliegenden Fall die Rechtsdienstleistung lediglich der Vorbe- reitung der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzforderungen, die ohnehin durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Zwar kann durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus einer unzulässigen keine zulässige Rechtsdienstleis- tung werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 28 mwN). Gleichwohl wird der durch die Klägerin mandatierte Rechtsanwalt für eine sachgerechte prozessuale An- spruchsdurchsetzung zu sorgen haben (ebenda Rn. 29). Das schützt auch die Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung und die Beklagte vor einer unbe- rechtigten Inanspruchnahme (ebenda Rn. 32 bis 34). (c) Vor diesem Hintergrund steht eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass ihre Anwendbarkeit auf die Klägerin nicht allein wegen der Verfolgung ei- nes gewerblichen Zwecks verneint werden kann, auch im Einklang mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Zwar ist der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG nicht berührt (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1251 [juris Rn. 7] mwN). Betroffen sind aber die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2001, NJW 2002, 2091 [juris Rn. 22]), oder aber jedenfalls die zugunsten der Klägerin und der Brauereien zu berücksichtigende allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 110), deren Einschränkung nach dem Ausgeführten nicht gerechtfertigt wäre. cc) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass es sich bei der Klä- gerin nicht um eine Vereinigung im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG handele, weil der Beitritt zur Klägerin wegen ihrer Rechtsform nicht unproblematisch möglich sei, sondern eine Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung in das Handelsregister (§ 162 Abs. 2 HGB) erfordere. Seine Forderung, ein Beitritt zu einer Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG müsse stets und ohne Ansehung des Einzelfalls "unproblematisch" und "ohne größere Schwierigkei- 38 39 - 20 - ten" möglich sein, ist nicht gerechtfertigt. Es gibt keine Grundlage für eine Ein- schränkung des Vereinigungsbegriffs dahin, dass der Beitritt zur Vereinigung niemals Rechtsakte voraussetzen oder mit Aufwendungen verbunden sein darf. (1) Die Ansicht, dass eine gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG privilegierte Vereinigung nur dann vorliegt, wenn jeder der gleichen Berufs- oder Interes- sengruppe angehörigen Person der Erwerb der Mitgliedschaft einer solchen Vereinigung jederzeit und zu den gleichen satzungsmäßigen Bedingungen "oh- ne weitere Umstände und ohne weitere Aufwendungen" möglich ist, geht auf Altenhoff/Busch (Rechtsberatungsmißbrauchgesetz, 1957 Art. 1 § 7 Rn. 117) zurück. Sie wird dort ohne Begründung vertreten und in den späteren Auflagen wiederholt (Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 6. Aufl., Art. 1 § 7 Rn. 510; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rn. 682; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 7 Rn. 682). Dem sind weitere Kommentare - ebenfalls ohne Begründung in der Sache - gefolgt (vgl. etwa Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rn. 4). Unter Verweis auf diese Kommentierungen haben in der Folge auch das OVG Münster (NJW 1962, 2028), das OLG Frankfurt (MDR 1982, 1024) und das OLG München (NJW-RR 1996, 378, 379) auf diese Voraussetzung abge- stellt (ebenso Müller in BeckOK RDG, 26. Ed. [Stand 1. Juli 2023], § 7 Rn. 5; Overkamp/Overkamp in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 RDG Rn. 6; aA Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl., § 7 Rn. 10). (2) Das hält einer Überprüfung nicht stand. Der Umstand allein, dass der Beitritt zu einer Vereinigung je nach ihrer Rechtsform bestimmte Rechtsakte und Aufwendungen voraussetzt, wie etwa den Erwerb eines Geschäftsanteils oder die Eintragung in das Handelsregister, hindert das Vorliegen einer Vereini- gung im Sinn des § 7 Abs. 1 RDG weder nach dem Wortlaut noch der Systema- tik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. auch BGHZ 149, 165 [juris Rn. 40 41 - 21 - 17] - Auskunftsanspruch bei Nachbau, zu einer Sortenschutzvereinigung in der Rechtsform einer GmbH). (a) Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Beitritt zu einer Vereinigung in dem Sinn "unproblematisch" und "ohne größere Schwierigkeiten" möglich sein muss, dass damit keinerlei Rechtsakte oder Auf- wendungen verbunden sein dürften. Auch spricht gegen ein entsprechendes Verständnis, dass dann alle Vereinigungen, die als Handelsgesellschaft, Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft organisiert sind, von vornherein nicht unter die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG fallen könn- ten. Das steht indes - wie ausgeführt - weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang. Zudem erfordert auch der Beitritt zu ei- nem Verein eine Beitrittserklärung und hat in der Regel Verpflichtungen - wie etwa die Zahlung der Mitgliedsbeiträge - zur Folge. (b) Auch aus der systematischen Stellung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG ergibt sich, dass eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung "unproblema- tischer Beitritt" nicht gerechtfertigt ist. § 7 Abs. 1 Nr. 2 RDG, wonach auch Ge- nossenschaften Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen dürfen, lässt sich entnehmen, dass die Erfüllung formaler Voraussetzungen für einen Beitritt - wie etwa Erwerb eines Geschäftsanteils oder Eintragung im Handels- register - das Vorliegen einer Vereinigung im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG nicht hindert. Denn auch für den Beitritt zu einer Genossenschaft ist gemäß § 7 Nr. 1 GenG der Erwerb eines oder mehrerer (§ 7a Abs. 2 GenG) Geschäftsan- teile erforderlich. Angesichts der vom Gesetzgeber anerkannten Nähe genos- senschaftlicher Rechtsberatung zur Mitgliederberatung durch Vereinigungen (BT- Drucks. 16/3655, S. 60), ist nicht erkennbar, warum der Beitritt zu einer Vereini- gung über den Wortlaut hinaus "ohne weitere Umstände und ohne weitere Auf- 42 43 - 22 - wendungen" oder "unproblematisch" und "ohne größere Schwierigkeiten" mög- lich sein muss. (c) Schließlich erfordert auch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ge- nerell eine solche über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung. Zwar mag etwa der Umstand, dass der Beitritt zu einer Vereinigung nicht allen daran Inte- ressierten gleichermaßen möglich oder mit erheblichen Aufwendungen verbun- den ist, zu einer strengen Prüfung Anlass geben, ob ihre Betreuungstätigkeit die Gefahren für die Rechtsuchenden, die Rechtsordnung und den Rechtsverkehr begründet, denen das Rechtsdienstleistungsgesetz entgegentreten will (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Dies wird ferner eine kritische Prüfung erfordern, ob die Vereinigung tatsächlich die gemeinschaftlichen Interessen verfolgt, zu deren Wahrung sie gegründet worden ist. Der Umstand allein, dass zum Beitritt be- stimmte Rechtsakte und Aufwendungen erforderlich sind, schließt eine Vereini- gung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift aber nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des § 7 Abs.1 Nr. 1 RDG aus. (3) Nach diesen Maßgaben steht das Erfordernis der Änderung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister (§ 162 Abs. 2 HGB) für den Beitritt zur Klägerin der Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG nicht entgegen. Soweit das Berufungsgericht ferner beanstandet, dass die Klä- gerin nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags Kriterien für die Aufnahme er- lassen hat, deren Anwendung durch die Gesellschafterversammlung einer Be- wertung unterliegt, schließt auch dies ihre Qualifizierung als Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG nicht aus. Ein Mittelstandskartell (vgl. § 3 GWB) kann nach dem mit ihm verfolgten Zweck nur bestimmte Unternehmen aufneh- men. Dass die Klägerin aufnahmewilligen Unternehmen, die die Aufnahmekrite- rien erfüllen, entgegen den obigen Grundsätzen den Beitritt verweigert hätte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 44 45 - 23 - dd) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht schließlich, die Klä- gerin sei keine Vereinigung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG, weil in ihr nur die Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gebündelt würden. (1) Von einer Bündelung von Einzelinteressen ist auszugehen, wenn die Vereinigung nur der Verfolgung bestimmter konkreter Ansprüche dient (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 245/11, WM 2013, 1559 Rn. 7) oder etwa jedes Mitglied nur und ausschließlich eigene Interessen verfolgt (BGH, Beschluss vom 30. September 2019 - AnwZ(Brfg) 38/19, juris Rn. 6). (2) So liegt es hier aber nicht. Wie oben ausgeführt, verfolgen die Ge- sellschafter der Klägerin das gemeinsame Ziel, sich als in Bezug auf ihre Um- sätze "kleine", und unabhängige "freie Brauereien" im Wettbewerb zu behaup- ten. Die in der Satzung enthaltenen Gesellschaftszwecke sind alle auf dieses übergeordnete Ziel ausgerichtet und bezogen. Die Klägerin soll das gemeinsa- me Marktstrukturinteresse an der Existenz und der Wettbewerbsfähigkeit klei- ner, von den großen Brauereien unabhängiger Brauereien in der Öffentlichkeit und im Wettbewerb fördern und unterstützen. Darauf, dass die Klägerin die Schadensersatzforderungen gebündelt durchsetzt, kommt es in diesem Zu- sammenhang nicht an. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als Einzelinteresse (niemals) ein gemeinschaftliches Interesse darstellen könne. Mit dieser Begründung dürf- ten auch Mietervereine, Gewerkschaften und Sozialverbände keine Rechtsbe- ratung anbieten, weil jeder Mieter (Arbeitnehmer, Versicherte), der sich beraten lässt, letztlich nur sein eigenes Interesse verfolgt. Es ist vielmehr unschädlich und unvermeidbar, dass die Gesamtinteressenvertretung mittelbar auch einzel- nen Mitgliedern zugutekommt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1990, 683, 684). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht die Geltendma- chung der Schadensersatzforderungen durch die Klägerin für ihre Gesellschaf- 46 47 48 49 - 24 - ter auch im Zusammenhang mit ihren satzungsgemäßen Aufgaben und ist nicht von übergeordneter Bedeutung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RDG). - 25 - aa) Die einzelne Rechtsdienstleistung muss im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung stehen und darf diese nicht überlagern. Eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemei- ne Rechtsberatung der Mitglieder ist unzulässig. Die Rechtsdienstleistungen müssen eine dienende Funktion haben und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzweck der Vereinigung zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt, K&R 2011, 134, 135 f.). Abhängig vom Satzungszweck und dem Charakter der Ver- einigung kann die Erlaubnis aber durchaus in verschiedene Rechtsbereiche hineinreichen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10, WRP 2012, 964 Rn. 17). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 4 StBerG und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 (II ZB 11/22, WM 2023, 1230 Rn. 45) geäußerten Ansicht der Beklagten ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Vereinigung mit den (konkret) erbrachten Rechts- dienstleistungen ständig befasst ist. Das Steuerberatungsgesetz enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßi- gen Hilfeleistung in Steuersachen (ebenda Rn. 20). Aus § 4 StBerG kann daher eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgeset- zes nicht abgeleitet werden. Zudem ergibt sich schon aus der Gesetzesbegrün- dung, dass sowohl die Erteilung von Rechtsrat in komplexen, schwierigen Ein- zelfällen als auch eine gelegentliche und beiläufige Erteilung von Rechtsrat durch einen Kleinverein zulässig ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 60). bb) Wie ausgeführt, bestehen die gemeinsamen Interessen der Mit- glieder der Klägerin darin, sich als in Bezug auf ihre Umsätze "kleine", und un- abhängige "freie Brauereien" im Wettbewerb zu behaupten, wobei sie dieses übergeordnete Ziel als Mittelstandskartell gemäß § 3 GWB verfolgen. Die in der Satzung enthaltenen Gesellschaftszwecke sind alle auf das übergeordnete Ziel ausgerichtet und bezogen. Das gilt in besonderem Maße für den gemeinsamen Einkauf, mit dem die Verhandlungsmacht gegenüber den Herstellern vergrö- 50 51 - 26 - ßert, niedrigere Beschaffungspreise erreicht und damit letztlich auch die Wett- bewerbschancen gegenüber den großen Brauereien verbessert werden sollen. Wird dieses Ziel durch ein Kartell der Zuckerhersteller gefährdet oder beein- trächtigt, steht die Geltendmachung von darauf bezogenen Schadensersatzan- sprüchen im engen Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin und dient ihrem Gesamtzweck. Vor diesem Hintergrund liegt im Übri- gen auch die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Sachnähe vor. So etwa verfügt die Klägerin aufgrund der Durchführung des Einkaufs über die zur Klageerhebung erforderlichen Unterlagen und Informationen. cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Geltendmachung der Schadenser- satzforderungen, zu deren Durchsetzung von der Klägerin das vorliegende Ver- fahren geführt wird, die satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin überlagert, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass die Schadensersatzforderung eine Höhe erreicht, die den jährlichen Umsatz der Klägerin übersteigt, reicht dafür nicht aus. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Streithelferin zu 2 ist auch nicht erforderlich, dass die Satzung, die gemäß § 2 Ziffer 3 die Vertretung der Gesellschaft und der Gesellschafter zur Geltendma- chung von Ansprüchen aus der Durchführung des gemeinsamen Einkaufs er- laubt, bereits eine abschließende Kostenregelung für die zu erbringenden Rechtsdienstleistungen trifft. 3. Nach alledem kommt es auf die zur Auslegung von § 5 RDG und in Bezug auf die Begründung der Abweisung auch des Hilfsantrags erhobenen Revisionsrügen nicht mehr an. 52 53 - 27 - III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Kirchhoff Roloff Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 29.01.2020 - 14 O 109/18 Kart - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.11.2021 - 6 U 56/20 Kart - 54