Entscheidung
XI ZR 529/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:071117BXIZR529
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:071117BXIZR529.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 529/17 vom 7. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf 8.221,15 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs. Die Klägerin hat Klage auf Rückzahlung einer an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.221,15 € nebst Zinsen aus abgetre- tenem Recht erhoben. Am 9. November 2016 hat die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht stattgefunden. In dieser ist der Klägerin ein Schriftsatz- recht zur Erwiderung auf einen Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 2016 eingeräumt worden. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin einen Schrift- satz zur Akte gereicht, in dem sie die Klage auf 60.194,81 € nebst Zinsen erwei- tert hat. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten zusammen mit dem Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2016 zugestellt worden. Das Landgericht hat 1 2 - 3 - die Klageerweiterung in den Entscheidungsgründen des Urteils als unzulässig zurückgewiesen. Eine weitere mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 60.194,81 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat es darauf hingewiesen, dass die Klageerweiterung zu Recht vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesen worden und auch nicht in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei. Die mit den Berufungsanträgen angekündigte Klageerweiterung verliere mit Zurückwei- sung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung und sei daher nicht rechtshängig geworden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Noch vor deren Begründung hat ihr beim Bundesgerichtshof zugelas- sener Prozessbevollmächtigter sein Mandat niedergelegt und die Festsetzung des Streitwertes beantragt. II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Be- schwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf 8.221,15 € festgesetzt. Nur in die- ser Höhe ist der Zahlungsantrag der Klägerin Gegenstand des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens geworden. 1. In erster Instanz ist lediglich der ursprünglich gestellte Zahlungsantrag in Höhe von 8.221,15 € rechtshängig geworden. Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung 3 4 5 6 - 4 - oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Ver- handlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN). Daran ändert auch der Schrift- satznachlass nichts, da dieser nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für An- griffs- und Verteidigungsmittel beachtlich ist. Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung da- her nicht entschieden werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 9). In Einklang damit hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Klageerweiterung abgesehen. Da die Klageerwei- terung mithin nicht rechtshängig und damit nicht Gegenstand der Ausgangsent- scheidung wurde, ist sie auch nicht in der Berufungsinstanz angefallen. Daran ändert auch die erfolgte Zustellung des Schriftsatzes an die Beklagte nichts. Diese erfolgte zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil und verfolgte damit erkennbar nicht den Zweck, die unzulässige Klageerweiterung rechtshängig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486). 2. Die in erster Instanz unzulässige Klageerweiterung ist auch nicht dadurch rechtshängig und Gegenstand der Entscheidung des Berufungsge- richts geworden, dass die Klägerin diese im Rahmen ihrer Berufungsanträge wiederholt hat. Die in dieser Antragstellung zu erblickende zweitinstanzliche Klageerweiterung ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wirkungs- los geworden. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert das Berufungs- gericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen (BGH, Urteil vom 3. November 2016 7 8 - 5 - - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN). Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entspre- chend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, aaO). 3. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist deshalb nur der ursprüng- liche Antrag der Klägerin auf Zahlung von 8.221,15 €. Sie ist auch nur in dieser Höhe durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert. Dieser Betrag bildet außerdem den Beschwerdegegenstand des beabsichtigten Revisionsver- fahrens, da die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts in Gänze an- gegriffen hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2016 - 2-10 O 168/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2017 - 3 U 13/17 - 9