OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 O 1/20 (Kart)

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0216.8O1.20KART.00
6mal zitiert
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Diese Entscheidung hat keinen Tenor.

Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung hat keinen Tenor. I. Die Kammer weist, wie im Termin angekündigt, aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes und eines darauf basierenden vorläufigen Beratungsergebnisses in der gebotenen Kürze auf folgende Aspekte hin: 1. Probleme der Bindungswirkung: a) Hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Bestehens eines sogenannten „Hub&Spoke“-Kartells bzw. bilateraler vertikaler Absprachen zwischen den Parteien besteht jedenfalls keine „positive“ Bindungswirkung iSv § 33 Abs. 4 GWB 2005 bzw. § 33b GWB. Die – ohnehin nicht rechtskräftige - Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.02.2018, V-4 Kart 3/17 OWi – E1) betrifft nicht das Rechtsverhältnis der Parteien hier. Auf Unternehmen, die lediglich vergleichbar mit den Adressaten der fraglichen Entscheidung gehandelt haben, erstreckt sich eine Bindungswirkung aber schon grundsätzlich nicht (Vgl. Grafunder/Stancke, in: Stancke, Weidenbach, Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, S. 383 f). In Betracht kommt somit allenfalls eine indizielle Heranziehung der Ausführungen in einer solchen Entscheidung. b) Soweit dem Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.02.2014, V-4 Kart 5/11 OW – H1) nichts für solche vertikalen Abreden zu entnehmen ist, führt dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer gleichsam negativen Bindungswirkung. In Bindungswirkung erwachsen tatsächliche und rechtliche Feststellungen im Tenor sowie den „tragenden Erwägungen“ der Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (vgl. BGH KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 m.w.N – Lottoblock II sowie auch Bechtold/Bosch, GWB, § 33 Rn. 46 m.w.N.) und zwar im Wesentlichen im Hinblick auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes. Daraus folgt notwendig, dass nicht erfolgte Feststellungen naturgemäß keine Bindungswirkung dahingehend nach sich ziehen können, dass nicht Festgestelltes auch nicht erfolgt wäre. Soweit in der Literatur bei „bewusst nicht getroffenen“ Feststellungen Einschränkungen dessen befürwortet werden (vgl. Klöppner/Preuße, NZKart 2021, 269), erscheint dies aus verschiedenen Gründen fraglich, kann hier indes auf sich beruhen, da ein solcher Fall hier bereits nicht ersichtlich ist. c) Neben den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tenor sowie den tragenden Gründen nehmen weitere – positiv festgestellte - Aspekte regelmäßig nicht an der Bindungswirkung teil; zu nennen sind hier insbesondere die Wirkungen eines Verstoßes auf einzelne andere Marktteilnehmer, der Eintritt eines konkreten Schadens, dessen Höhe oder auch nur die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens (Grave in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 100. Lieferung 11.2021, § 33b GWB, Rn. 25 ff; Hauser/Haas, in: Stancke, Weidenbach, Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, S. 529; vgl. auch OLG München, Urt. v. 21. 02. 2013 – „Fernsehvermarktung“ U 5006/11 Kart –, Rn. 90, juris). Damit kann weder die Feststellung, dass das Kartell in größeren Zeiträumen wirkungslos blieb, noch die Feststellung, dass es zu wirksamen Preiserhöhungen kam, im Hinblick auf einen der Klägerin entstandenen Schaden Bindungswirkung entfalten. Indes geht die Kammer davon aus, dass auch insoweit die Urteilspassagen jedenfalls indizielle Bedeutung im Rechtsstreit hier haben dürften. Hierfür spricht, dass sich auch eine eigenständige rechtliche Würdigung durch das Gericht nicht in Widerspruch zu den Erwägungen setzen darf, die in einer gem. §§ 33 Abs. 4 GWB 2005 bzw. § 33 b GWB bindenden Entscheidung die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes tragen (Vgl. Immenga/Mestmäcker/Franck, 6. Aufl. 2020, GWB § 33b Rn. 27 unter Verweis auf OLG Düsseldorf 9.4.2014, Az. VI-U (Kart) 10/12; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019, 2 U 101/18). 2. Aktivlegitimation a) Die Aktivlegitimation der Klägerin unterliegt keinen Bedenken, und zwar auch insoweit nicht, als sie sich auf an sie abgetretene Ansprüche stützt. Zu berücksichtigen war zum einen, dass die Abtretungen – soweit es sich nicht um solche der M1 handelt – größtenteils ohnehin solche Erwerbsvorgänge betreffen, die ursprünglich von der Klägerin selbst getätigt worden sind, so dass hier ohnehin nach ihrem Vortrag ein originärer Schadenseintritt in Betracht käme und die Abtretungen im Wesentlichen dem Zweck dienen sollen, den Weiterwälzungseinwand innerhalb des jeweiligen Lieferverhältnisses auszuschließen. Aber auch im Übrigen ist nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 3 und 4 des RDG von einer Unwirksamkeit der Abtretungen nach § 134 BGB auszugehen, da die durch das LG Hannover (Urt. v. 04.05.2020 – 18 O 50/16) und das LG Mannheim (Urt. v. 23.1.2019 − 14 O 110/18 Kart) aufgestellten Kriterien für eine Wirksamkeit der Abtretung hier jedenfalls erfüllt sein dürften. Auf die finanziellen Anforderungen, die sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.2.2015 − VI-U (Kart) 3/14) ergeben, kommt es vorliegend jedenfalls nicht an, da die Klägerin hier offensichtlich kein allein zu diesem Zweck gegründetes Klagevehikel ist. Die im Übrigen zuletzt zum Sammelklageninkasso ergangene Rechtsprechung ist hier angesichts der Fallgestaltung ohnehin nicht einschlägig. b) Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall Feststellungen zu einem möglichen Hub&Spoke-Kartell bzw. anderweitigen vertikalen Absprachen zu treffen wären, würde der Aspekt einer Beteiligung der Klägerin an kartellrechtswidrigen Absprachen oder auch die Kenntnis vom Bestehen eines Horizontalkartells nach vorläufiger Auffassung der Kammer der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegenstehen und auch keinen Anspruchsausschluss über § 242 BGB bewirken. Zwar wird in der Literatur – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Courage“ - vertreten, dass bereits die Aktivlegitimation ausgeschlossen sein kann, wenn „der Vertragspartner eine erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trägt“ (vgl. dazu Stancke, in Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, S. 358; Stancke, NZKart 2017, 636 im Anschluss an die Ausführungen in EuGH, Urt. v. 20.09.2001-C-453/99 – Courage, Rn 31). Gegen eine Einordnung im Rahmen der Aktivlegitimation spricht nicht nur die Regierungsbegründung der 7. GWB-Novelle (BT Drucksache 441/04, S. 92 f.), sondern auch die Möglichkeit, den Umstand stattdessen im Rahmen eines Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen, was die Möglichkeit einer an die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts angepassten Bewertung mit der Folge einer ggf. anteiligen Anspruchskürzung und daher eine interessengerechte Rechtsfolge verbürgt (vgl. zum Ganzen auch Topel, in: Wiedemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020; § 50 Rn. 47; Roth in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 100. Lieferung 11.2021, § 33a GWB; Rn. 23, 32). 3. Haftungsausfüllende Kausalität und Schaden a) Schutzzweck der Norm Alternativ zum soeben Ausgeführten bietet nach Ansicht der Kammer auch die Prüfung der Kartellbefangenheit, also die Frage nach der haftungsausfüllenden Kausalität, einen Ansatzpunkt, eine mögliche Kenntnis der Klägerin vom Horizontalkartell oder auch eine Beteiligung an vertikalen Absprachen oder gar am Hub-and-Spoke-Kartell im Rahmen des Kriteriums des Schutzzwecks der Norm abzubilden. Denn ganz allgemein gilt, dass ein durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführter Schaden nur insoweit zu ersetzen ist, als die haftungsbegründende Norm Schutz gegen solche Nachteile gewähren soll (NK-BGB/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 166). Insoweit könnte der hier geltend gemachte Schaden wegen der Kenntnis oder einer etwaigen Beteiligung der Klägerin an den Absprachen dem Schutzzweck der Norm entzogen sein, insbesondere wenn angenommen werden kann, dass die Handelsunternehmen sich eigenverantwortlich und aus eigenem Interesse an der Umsetzung der Kartellabsprachen beteiligt haben oder sich diese jedenfalls in Kenntnis oder auch grob fahrlässiger Unkenntnis zu Nutze gemacht haben. Unter Berücksichtigung des unter anderem in einer Abschreckungs- und Kompensationswirkung liegenden Zwecks kartellrechtlicher Schadensersatznormen könnten diese Erwägungen gegen eine Ersatzfähigkeit etwaiger „Schäden“ von am Gesamtplan – und sei es mittelbar -beteiligten Handelsunternehmen sprechen. Das Erfordernis eines solchen Schutzzweckzusammenhangs steht auch a priori nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Otis (Urt. v. 12.12.2019 – C-435/18, Rn. 30 f). Wenn dort ein - wie auch immer gearteter – ursächlicher Zusammenhang als ausreichend angesehen wurde, so beruhte dies auf der spezifischen Konstellation des dortigen Vorabentscheidungsverfahrens, die lediglich eine negative Abgrenzung zuließ (vgl. auch Klumpe/Thiede/Dethof, in: Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, S. 456 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH etwa zu staatshaftungsrechtlichen Fragen, vgl. EuGH, 5.3.1996, Rs. C-46/93, C-48/93, Brasserie du Pêcheur, Rn. 51; denn dort fordert auch der EuGH spezifische Zurechnungskriterien). b) Indizienabwägung Im Rahmen der Frage, ob ein Schaden dem Grunde nach eingetreten ist, ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Schadenseintritt sprechenden Indizien vorzunehmen (vgl. BGH KZR 19/20, Rn 52 f. – LKW II - juris). Die Feststellung des Schadenseintritts ist dabei nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGH KZR 19/20, Rn 64 - LKW II - juris; KZR 24/17-Schiene II Rn. 35-juris m.w.N.). Im Grundsatz streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, der jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (Vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2021 – KZR 19/20). In diese Würdigung muss jeder Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells einbezogen werden, sofern dieser festgestellt oder von der Partei, die sich auf ihn beruft, unter Beweis gestellt worden ist (BGH, – KZR 19/20 Rn 64 - LKW II – juris; hierzu auch Kammer, Hinweisbeschluss v. 27.9.2021– 8 O 4/18 Kart; Schweitzer/Woeste, NZKart 2021, 676). Vorliegend spricht zwar zunächst die zeitliche Lebensdauer des Kartells in Form der von 1999 bis 2008 bestehenden Grundabsprache für die Entstehung eines Schadens. Ferner sind auch die hohe Marktabdeckung und der Umstand der deutschlandweiten Wirkung der Absprachen, deren Umsetzung in gefestigten Strukturen erfolgte, zu berücksichtigen. Doch bestehen unter vielerlei Gesichtspunkten hier Besonderheiten und – wie auch sowohl die Klägerin als auch ihr Privatgutachter einräumt, eine „atypischen“ Konstellation. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass außerhalb der konkret festgestellten Preiserhöhungen ein Preisaufschlag ausweislich des Urteils des OLG Düsseldorf nicht zu verzeichnen war, da die Kartellanten entgegen des regelmäßig bei Kartellen dieser Art bestehenden Erfahrungssatzes nicht durchgängig wirtschaftliche Vorteile aus der Grundabsprache ziehen konnten, zumal sich trotz der großen Marktabdeckung nicht einmal alle festgestellten Preiserhöhungen tatsächlich am Markt durchsetzen konnten (OLG Düsseldorf,– H1 - Rn 529 – juris). Wenngleich, wie bereits ausgeführt, diesen Feststellungen des OLG Düsseldorf keine Bindungswirkung zukommt, dürften sie zumindest indiziell zu berücksichtigten sein. Indizien, die gegen eine kartellbedingte Preiserhöhung zu Lasten der Klägerin sprechen, ergeben sich zudem daraus, dass der Wettbewerb offensichtlich nicht vollständig außer Kraft gesetzt worden war, da die Absprachen der Kaffeeröster nicht die weiteren Abgabekonditionen (Skonti, Werbekostenzuschüsse etc.) gegenüber den Einzelhändlern betrafen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist insofern das Vorliegen eines „atypischen“ Falles anzunehmen, zumal nach Kartellende zunächst sogar ein starker Preisanstieg zu verzeichnen gewesen sei (Vgl. Gutachten W1 v. 17.02.2020 K 9, S. 24). Auch die weiteren Besonderheiten des Kaffeemarktes, sei es die Zielsetzung der Grundabsprache, das vorhandene Preisgefüge zu stärken, sei es das Verhalten der Verbraucher unter Berücksichtigung der Funktion von Kaffee als „Zugartikel“, der vorrangig zu Sonderpreisen abgegeben wird, werden hier indiziell zu berücksichtigen sein. In diesem Zusammenhang weist die Kammer die Klägerseite darauf hin, dass konkreter Vortrag zu ihrer Margenentwicklung während des Kartellzeitraumes bislang fehlt. Zu berücksichtigen werden hier nämlich die Ausführungen im Urteil des OLG Düsseldorf (V-4 Kart 5/11 OWi Rn 20 nach Beck-online) sein, wonach es seit dem Jahr 2000 zu deutlichen Margenverschiebungen zugunsten des Handels gekommen sei. Solche würden nach vorläufiger Sicht der Kammer den Eintritt eines kausalen Schadens außerhalb der Marktstufe der Verbraucher womöglich ausschließen. Hinzu kommt, dass das kartellrechtswidrige horizontale Verhalten aufgrund der Beteiligung des im direkten Vertrieb operierenden Kaffeerösters C1 auf eine Wirkung auf zwei Marktstufen, nämlich Lebensmittelhandel und Endverbraucher, ausgerichtet war. In diesem Zusammenhang wird in den Blick zu nehmen sein, dass die Absprachen der Kaffeeröster – unter Mitwirkung des Lebensmitteleinzelhandels – unmittelbar Auswirkungen auf die Verbraucherpreise hatten (Vgl. OLG Düsseldorf – H1, Rn. 46 ff - beck). In diesem Kontext werden auch die vorgelegten Konditionenvereinbarungen sowie weiterer zwischen den Parteien ausgetauschter Schriftverkehr, der Bezug auf die Verkaufspreise sowie sog. Preispflege-Vereinbarungen nimmt, zu würdigen sein. Nach vorläufiger Ansicht der Kammer kann dieser Umstand vorliegend im Ergebnis dazu führen, dass etwaige kartellbedingte Preiserhöhungen hier lediglich als gleichsam „durchlaufender Posten“ einzuordnen sind, die aufgrund der genannten Besonderheiten ausnahmsweise bereits der Entstehung eines Schadens bei der Klägerin entgegenstehen und nicht etwa erst im Rahmen des Weiterwälzungseinwandes zu berücksichtigen wären. Weitere Indizien, die im Rahmen der Frage nach einem möglichen Schaden zu berücksichtigen sind, können sich aus den jeweiligen Privatgutachten ergeben, wobei diese jeweils inhaltlichen Zweifeln ausgesetzt sind. Dies betrifft beispielsweise das Gutachten der W1 vom 17.01.2020 (K 9, S. 16), in welchem ausgeführt wird, mangels verfügbarer Daten für das Jahr 2002 erfolge eine Übertragung der Daten aus dem Folgejahr, ohne zu berücksichtigen, dass aufgrund der festgestellten Preiserhöhung aus dem Jahr 2003 ein nennenswerter Unterschied zwischen diesen Zeiträumen bestand, ohne dass dieser Umstand Berücksichtigung findet. Zudem bleibt unklar, auf welchen der verschiedenen genannten Preise (von FAP bis zum Triple-Net auf der Ankaufsseite bis hin zum Regalpreis/Dauerniedrigpreis/Sonderpreis auf der Verkaufsseite) sich der im Privatgutachten festgestellte kartellbedingte Preisaufschlag beziehen soll. In der Gesamtschau sprechen nach vorläufiger Rechtsauffassung der Kammer hier gewichtige Indizien für die Annahme eines derart atypischen Falles, dass dem zuvor erwähnten Erfahrungssatz, ein Kartell führe zu höheren Preise, hier kaum Gewicht beizumessen sein dürfte. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen keine Preiserhöhungen durchgesetzt worden sind. 4. Passing-on Selbst wenn hier ein bei der Klägerin entstandener Schaden zu bejahen wäre, kann sich das wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmen grundsätzlich darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er die durch die kartellbedingte Preiserhöhung bedingte Erhöhung seiner Kosten ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe. Abgesehen vom Einwand der „konzerninternen“ Weiterwälzung, dem die Klägerin durch die Vorlage der zuvor erwähnten Abtretungserklärungen entgegengetreten ist (s.o.), der aber auch deshalb fehl gehen dürfte, weil die Klägerin und die ihr nachgeordneten Vertriebsgesellschaften jedenfalls als Einheit anzusehen sein dürften (vgl auch BGH, Urt. v. 13.04.2021 – KZR 19/20 - LKW II, Rn. 50, beck; vgl. dazu auch bereits Kammer, 8 O 13/17 Kart = NZKart 2018, 382 ff. = WuW 2018, 644), kommt hier eine Weitergabe der Preiserhöhung an die Verbraucher in Betracht. Neben der Frage, ob der Passing-On Einwand hier schon aufgrund möglicher Streuschäden auf der nachfolgenden Marktstufe der Verbraucher ausgeschlossen sein kann, die eine Wertungsentscheidung erfordern dürfte, geht die Kammer nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Klägerin hier – ausgehend von den aus der neueren Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH abzuleitenden Grundsätzen - unter Umständen eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast zukommen kann. Der beklagte Kartellant muss demnach im Rahmen der Vorteilsausgleichung plausibel dazu vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Auch bei zurückhaltender Annahme von Erleichterungen der Darlegungslast von Kartellteilnehmern im Hinblick auf die Effizienz des Kartelldeliktsrechts, kann dem Geschädigten eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden, je größer die Wahrscheinlichkeit der adäquat-kausalen Weiterwälzung des Schadens und die Beweisnot des Kartelltäters sind und je ferner eine unbillige Entlastung des Schädigers liegt (BGH, Urt. v. 23.09.2020 –KZR 4/19, Schiene V, Rn. 64 ff m.w.N., beck, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20 Rn. 92 ff, 98, beck). 5. Mitverschulden Grundsätzlich kann eine Beteiligung an der haftungsbegründenden Kartellrechtsverletzung zu einer Minderung bzw. dem Ausschluss eines etwaigen Ersatzanspruchs gem. § 254 BGB führen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des EuGH in der Rechtssache „Courage“ (EuGH, Urt. v. 20.09.2001-C-453/99), ist dabei jedoch auf die Einzelfallumstände und die relative Verantwortlichkeit der Beteiligten abzustellen, was aber bei entsprechend erheblicher Verantwortung bis hin zu einem Anspruchsausschluss führen kann. Insbesondere bei vertikalen Absprachen soll in dem Zusammenhang die jeweilige Verhandlungsposition der Beteiligten berücksichtigt werden (Vgl. zum Ganzen: Immenga/Mestmäcker-Franck, GWB, 6. Aufl. 2020, § 33 a GWB, Rn. 127). Im Falle eines Mitverschuldens des Geschädigten ist – unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des Einzelfalles – zu prüfen, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist. Die Abwägung kann nämlich nicht nur zu einer Schadensteilung, sondern auch dazu führen, dass ein Beitrag zur Schadensentstehung aufgrund des überwiegendes Verursachungsanteils der Gegenseite vollständig verdrängt wird (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 105 ff). Neben der bereits erwähnten Problematik der erforderlichen Feststellungen zu einer Beteiligung der Klägerin an vertikalen Absprachen und der Reichweite solcher Absprachen, stellt sich insofern die Frage, ob hier ein kompletter Anspruchsausschluss oder lediglich eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs in Betracht kommt, ferner ob dies nur die Erwerbsvorgänge von der Beklagten betrifft. In diesem Zusammenhang wären auch die Verhandlungsposition der Klägerin sowie die Bedeutung der Einbindung der Einzelhandelsunternehmen für das Funktionieren des ursprünglichen Kaffeerösterkartells – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Wertung aus § 817 BGB - zu werten 6. Verjährung Die Frage der Verjährung könnte nicht zuletzt davon abhängen, ob hier vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des BGH zum Schienenkartell eine tatbestandliche Bewertungseinheit anzunehmen ist (vgl BGH, Urt. v. 19.05.2020 – KZR 70/17-Schiene III). Nach dieser Rechtsprechung begründen Einzelabsprachen, die lediglich eine kartellrechtswidrige Grundabsprache konkretisieren, regelmäßig keine selbständigen Taten. Sie stellen keine mehrfache Verletzung desselben Tatbestandes dar; vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbunden. Bei Annahme einer solchen tatbestandlichen Bewertungseinheit wäre bereits vor zeitlicher Geltung des § 33 h Abs. 3 Nr. 2 GWB, § 186 Abs. 3 GWB die Beendigung des Kartellverstoßes im Jahr 2008 maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Hemmung durch das Ermittlungsverfahren gem. § 33 Abs. 5 GWB 2005 in Verbindung mit § 204 Abs. 2 BGB sowie der anschließenden Verjährungsverzichtsvereinbarungen würde einerseits die kenntnisunabhängige Verjährung nicht durchgreifen. Wegen der Verlängerung der kenntnisabhängigen Verjährung auf 5 Jahre gem. § 186 Abs. 3, § 33 h Abs. 1 GWB für Ansprüche, die am 9. Juni 2017 noch nicht verjährt waren, könnte dies auch für die kenntnisabhängige Verjährung gelten. II. Den Parteien bleibt nachgelassen, zu den Erörterungen im Termin sowie den obigen Hinweisen abschließend bis zum 06.05.2022 Stellung zu nehmen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Mittwoch, den 22.06.2022, 10.00 Uhr, Saal 140. Dortmund, 16.02.2022