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Beschluss

8 O 16/23 (Kart)

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2023:0830.8O16.23KART.00
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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten nach einem Streitwert von bis zu 50.000 Euro auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten nach einem Streitwert von bis zu 50.000 Euro auferlegt. Gründe I. Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Kopie des unredigierten Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts vom 13. Januar 2020 gegen die Verfügungsbeklagte aus dem Verfahren B 10-22/15. Die Verfügungsklägerin ist eine zum Zwecke der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Pflanzenschutzmittelkartells („PSM-Kartell“) gegründete Gesellschaft. Sie bündelt die Schadensersatzansprüche von Landwirten, die wegen des PSM-Kartells zu hohe Preise für PSM bezahlt haben. Zu diesem Zweck treten die Landwirte ihre Schadensersatzansprüche fiduziarisch an die Verfügungsklägerin ab. Die Verfügungsklägerin ist seit dem 8.6.2022 im Rechtsdienstleistungsregister beim Amtsgericht München unter (xxx) als Inkassodienstleisterin eingetragen. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz in Ort-01 und ist die Muttergesellschaft des T1-Konzerns. Die Verfügungsbeklagte war am PSM-Kartell während des gesamten Kartellzeitraums von 1998 bis zum 3.3.2015 beteiligt und wurde vom Bundeskartellamt („BKartA“) ausweislich des Fallberichts des BKartA vom 21.10.2020 hierfür mit einem Bußgeld in Höhe von 44 Millionen Euro belegt. Im Rahmen dieses Kartells haben sich Großhändler von PSM miteinander auf Listenpreise und teilweise auch auf Rabatte und Netto-Netto-Preise für PSM an Einzelhandel und Endverbraucher im Rahmen sich wiederholender Treffen sowie in anderer Weise verständigt. Alle Bußgeldbescheide wegen des PSM-Kartells sind mittlerweile bestands- und rechtskräftig. Von den Kartellabsprachen erfasst waren sämtliche Insektizide, Herbizide und Fungizide, die während der Dauer des PSM-Kartells in Deutschland zugelassen waren. Die Verfügungsklägerin hat ihren Anspruch im Verfahren hier auf einige ausgewählte Transaktionen einer weniger Zedenten gestützt und behauptet, im Rahmen der Erwerbsvorgänge seien den Zedenten kartellbedingte Schäden entstanden, die diese Zedenten wirksam an die Verfügungsklägerin abgetreten hätten. Die Verfügungsklägerin hat ursprünglich beantragt, ihr eine vollständige Kopie des unredigierten Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts vom 13. Januar 2020 gegen die Verfügungsbeklagte aus dem Verfahren B 10-22/15 herauszugeben, hilfsweise eine um die Namen natürlicher Personen redigierte Kopie. Die Verfügungsbeklagte hat ursprünglich beantragt, den Antrag zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen. II. Es entsprach der Billigkeit, der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil der Antrag nach §§ 89b Abs. 5, 33g Abs. 1 GWB im Zeitpunkt der Erledigungserklärung zulässig und begründet gewesen wäre. 1. Der Herausgabeanspruch nach § 89b Abs. 5 GWB konnte isoliert vor der Geltendmachung einer Klage auf Schadensersatz geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf 3.4.2018, VI-W (Kart) 2/18, Rn. 15, juris – Herausgabe von Beweismitteln; LG Hannover 17.12.2020, 13 O 265/20, Rn. 3, juris – Altbatterien-Kartell, hierzu bereits Klumpe/Thiede , BB 2016, 3011, 3016 f.). 2. Die §§ 89b Abs. 5, 33g Abs. 1 GWB sind auf den vorliegend geltend gemachten Anspruch auch intertemporal anwendbar. Gemäß § 187 Abs. 4 GWB sind die §§ 33g, 89b GWB unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche (vgl. hierzu BGH 13.4.2021 – KZR 19/20, Rn. 98, juris – LKW-Kartell II) anzuwenden (BGH 4.4.2023, KZR 20/21, Rn. 37, juris – Vertriebskooperation im SPNV mit Anmerkungen Rademacher , NZKart 2023, 412). Damit ist es unschädlich, dass die hier streitgegenständlichen schadensstiftende Ereignisse zeitlich vor Inkrafttreten der §§ 89b, 33g GWB lagen, zumal der streitgegenständliche Verfügungsantrag erst nach Inkrafttreten des § 187 GWB erhoben wurde. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übergangsbestimmung des § 187 Abs. 4 GWB bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht (BGH 4.4.2023, KZR 20/21, Rn. 38 ff., juris – Vertriebskooperation im SPNV). 3. Eine Dringlichkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes ist für das Verfahren nach § 89b Abs. 5 GWB nach den durch die 10. GWB-Novelle eingeführten Klarstellungen in § 89b Abs. 5 S. 2 GWB nicht notwendig (vgl. hierzu im Einzelnen auch Weitbrecht in Bien/Käseberg/Klumpe/Körber/Ost, Die 10. GWB-Novelle, Kapitel 4 Rn. 103). Damit ist, obschon hier ein Verfahren des Eilrechtsschutzes in Rede steht, ein Verfügungsgrund in keinerlei Hinsicht mehr erforderlich ( Weitbrecht a.a.O., Rn. 109; Bunte- Bornkamm/Tolkmitt § 89b Rn. 34 ff.). Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift ein im Zivilrechtssystem in dieser Form bisher unbekanntes Rechtsschutzinstrument geschaffen, damit ein Offenlegungsberechtigter unter den abgesenkten Nachweisanforderungen der §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO jederzeit einen vollstreckbaren Titel unter Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf das hier eng umgrenzte Begehrsobjekt erhalten kann (zutreffend Bunte- Bornkamm/Tolkmitt § 89b Rn. 36). Es sollte also ein im Vergleich zu möglichen Alternativen (siehe hierzu Weitbrecht a.a.O. Rn. 115 ff.) einfach zu handhabendes Verfahren für mögliche Kartellgeschädigte geschaffen werden. Eine Benachteiligung möglicher Anspruchsgegner ist darin nicht zu sehen, denn diesen steht die Möglichkeit offen, wegen möglicher Kostenrisiken unter den Schutzschirm des § 93 ZPO zu schlüpfen. 4. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt hier auch nicht deshalb, weil die Verfügungsklägerin ihren Antrag nur auf einige wenige Erwerbsvorgänge einer geringen Zahl von Zedenten stützt. Dieses Vorgehen entspricht letztlich dem Erfordernis, den Bescheid in einem schlank zu haltenden Verfahren bekommen zu können; keinesfalls liegt es in der Intention des Gesetzgebers, nachgerade die Hauptsache bereits in vollem Umfange durchzuführen. Die Feststellung, dass tatsächlich alle Zessionen wirksam sind und die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge zu Schäden geführt haben, ist vielmehr der Hauptsache vorzubehalten. Insbesondere könnte auch ein Einzelkläger, der beabsichtigt, Schadensersatz auf der Grundlage von beispielsweise 10.000 Erwerbsvorgängen zu beantragen, kaum daran gehindert sein, zur Verschlankung des Verfahrens nach § 89b Abs. 5 GWB den entsprechenden Antrag zunächst erst auf nur wenige Erwerbsvorgänge zu stützen. Diesbezügliche Einschränkungen sind der Vorschrift unter keinem Auslegungsgesichtspunkt zu entnehmen. 5. Die Verfügungsklägerin hat ihre Aktivlegitimation in hinreichender Weise vorgetragen und glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere, soweit diverse Aspekte rund um die eigentlichen Abtretungen mit Nichtwissen bestritten wurden. Zu berücksichtigen war hier, dass es etwa im Transportrecht, in dem oft ähnliche Problemkonstellationen im Hinblick von Abtretungen geschädigter Unternehmen an ihre Versicherer bestehen, ständiger Rechtsprechung entspricht, dass mit der Überlassung der Schadensunterlagen durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer eine konkludente Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer erfolgt (vgl. BGH 20.9.2017, I ZR 43/05, Rn. 17 – juris; OLG Düsseldorf 05.12.2018 - 18 U 149/17 = RdTW 2019, 340, 342). Solche Vertragsunterlagen und Rechnungen war die Verfügungsklägerin hier vorzulegen in der Lage, weshalb dieser Rechtsgedanke hier ohne weiteres herangezogen werden kann, denn die Verfügungsklägerin kann diese Unterlagen bei lebensnaher Betrachtung nur durch die Zedenten erhalten haben. Zudem ist angesichts der vorgelegten Unterlagen zumindest von der stillschweigenden Duldung der tatsächlich vertretungsberechtigten Organe oder jedenfalls von deren Genehmigung nach § 177 BGB auszugehen, da es wider jede Lebenserfahrung wäre, würden nicht vertretungsberechtigte Mitarbeiter oder gar Dritte insoweit gehandelt und die Unterlagen überreicht haben. 6. Die Aktivlegitimation scheitert auch nicht daran, dass die Abtretungen wegen Verstoßes gegen § 4 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig wären. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Verstoß überhaupt vorliegt, obschon hier viel gegen einen solchen Verstoß spricht (vgl. zu den auch hier geltenden Argumenten im Einzelnen LG Dortmund 8.6.2022, 8 O 7/20 [Kart], Rn. 28, juris – Rundholzkartell). Jedenfalls würde auch ein solcher Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Abtretung führen. Denn eine mögliche Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts schlägt bei § 4 RDG nicht auf das Verfügungsgeschäft durch. Es ist nicht einsehbar, warum der Zedent - womöglich ein Verbraucher - das Risiko der Bewertung des Abtretungsmodells unter dem Gesichtspunkt der Interessenkollision tragen soll. Dies würde dazu führen, dass dem Rechtssuchenden, um ihn vor einer möglicherweise durch Interessenkollisionen beeinträchtigten Rechtsdienstleistung zu schützen, die Durchsetzung seiner Forderung vollkommen unmöglich gemacht würde, weil eine erneute singuläre Geltendmachung womöglich an Verjährungsgesichtspunkten (vgl. etwa die Fallkonstellation OLG Schleswig 11.1.2022, 7 U 130/21, Rn. 51 – juris) scheitern würde (hierzu sowie mit weiteren Argumenten überzeugend Stadler , VuR 2021, 123 ff., ferner LG Dortmund 8.6.2022, 8 O 7/20 [Kart], Rn. 28, juris – Rundholzkartell sowie statt aller Morell , NJW 2019, 2574, 2576 ff; Tolksdorf , ZIP 2019 1401, 1407 f. und Makatsch/Kachold , NZKart 2022, 510, 512; zur Gegenauffassung vgl. u.a. Henssler , NJW 2019, 545, 554). 7. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 RDG liegt keine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretungen vor. Der Schutzzweck dieser Norm zielt zwar darauf ab, dass das Recht als höchstrangiges Gemeinschaftsgut nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen soll, da es als "gelebtes Recht" maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden (instruktiv BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, Rn. 36 – Airdeal). Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die Rechtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt gefährden (Vgl. RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 45, BGH a.a.O.). Doch ist im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung dieser Belange nicht zu befürchten, da es sich bei den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern – um solche handelt es sich bei der Verfügungsklägerin unstreitig – im Hinblick auf die von ihnen als Voraussetzung der Registrierung nachzuweisende Sachkunde in den in § 11 Abs. 1 RDG bezeichneten Rechtsgebieten gerade nicht um unqualifizierte Personen handelt und im gerichtlichen Verfahren mit dem zwingend zu mandatierenden Rechtsanwalt und dem Gericht weitere hinreichend qualifizierte Personen mit der Anwendung der Rechtsvorschriften auf die konkreten Sachverhalte befasst sind. Vorliegend stellt sich im Hinblick auf eine Nichtigkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG die Frage, ob eine auf Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche gerichtete Rechtsdienstleistung generell die einem Rechtsdienstleister durch Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verliehene Inkassobefugnis überschreiten, ob also mit anderen Worten kartellrechtliche Schadensersatzansprüche von vornherein nicht Gegenstand einer erlaubten Inkassodienstleistung sein können (so LG Stuttgart 20.1.2022, 30 O 176/19, Rn. 88, juris – Rundholzkartell sowie im Ergebnis auch LG Hannover 4.5.2020, 18 O 50/16, Rn. 171, juris - Zuckerkartell; LG Hannover 1.2.2021, 18 O 34/17, Rn. 296, juris - Zuckerkartell (CDC); differenzierend bereits LG Dortmund 8.6.2022, 8 O 7/20 [Kart], Rn. 29, juris – Rundholzkartell). Insoweit kann unter Berücksichtigung des Für und Wider in der abundanten Literatur zum Thema (vgl. einerseits Petrasincu/Unseld , WuW 2022, 384 ff. m.w.N. sowie andererseits Nuys/Gleitsmann , BB 2022, 259 ff. m.w.N.) sowie den widerstreitenden Entscheidungen in der Rechtsprechung im Hinblick auf Inkassodienstleistungen in anderen Rechtsgebieten festgehalten werden, dass § 3 RDG vor dem Hintergrund der Regelungen in §§ 10 und 11 RDG sowie der Regelungen in §§ 2 und 4 RDV jedenfalls solange einer Inkassozession nicht entgegensteht, als die außergerichtliche Rechtsdienstleistung sich mit der Verfolgung rein zivilrechtlicher Ansprüche auf Grundlage der Bewertung ebenfalls zivilrechtlicher Aspekte beschäftigt. Hierzu gehören auch kartellschadensersatzrechtliche follow-on-Ansprüche, bei denen es sich im Ergebnis um Deliktsansprüche handelt, deren Zugehörigkeit zum Bürgerlichen Recht im Sinne der Regelung in § 11 Abs. 1 RDG nicht zweifelhaft sein kann (dies andeutend schon LG Dortmund, 8.6.2022 – 8 O 7/20 [Kart], Rn. 29, juris – Rundholzkartell; vgl. für Ansprüche außerhalb des Kartellrechts zu § 3 RDG ebenfalls BGH 13.7.2021, II ZR 84/20, Rn. 109 ff., juris – AirDeal). Es liegt hier auch nicht deshalb eine Vergleichbarkeit mit stand-alone-Situationen vor, weil im Zeitpunkt der Abtretung noch unklar sei, welche Ansprüche genau geltend zu machen seien und hier „kartellrechtliche Normen“ wie § 33g GWB zur Anwendung gelangen können. Zum einen existierte im Abtretungszeitpunkt bereits der Bußgeldbescheid, so dass bei der Forderungsabtretung davon ausgegangen werden konnte, dass sich sämtliche zu erhebenden Ansprüche jedenfalls im Rahmen einer follow-on-Situation bewegen würden. Insoweit kann nichts anderes für § 33g GWB, ggf. gepaart mit § 89b Abs. 5 GWB gelten, auch wenn hier strenggenommen eine prä-follow-on-Situation gegeben ist, was aber nur darauf beruht, dass schlechterdings der existierende Bescheid möglichen Geschädigten und somit auch den Zedenten noch nicht vorliegt. Zum anderen werfen Vorschriften wie die Genannten durchaus keine spezifisch kartellrechtlichen Fragen auf, wie sie bei der Bewertung einer Handlung als kartellrechtswidrig, also etwa als Verletzung der Art. 101, 102 AEUV oder der §§ 1, 19 ff. GWB, auftreten. Denn Auskunfts- und Herausgabeansprüche sind dem herkömmlichen Zivilrecht jedenfalls insoweit nicht fremd, als sie auch in §§ 809, 810, 259, 260 BGB oder auch in verschiedenen Vorschriften des HGB – die durchaus wie etwa § 87c Abs. 4 HGB auch Aspekte des Geheimnisschutzes beinhalten – vorgesehen sind, also in Materien, die explizit von § 11 Abs. 1 RDG erfasst sind. Mag auch die konkrete Ausprägung in §§ 33g, 89b GWB dem deutschen Recht zuvor so nicht bekannt gewesen sein (vgl. umfassend Klumpe/Thiede in Bien/Käseberg/Klumpe/Körber/Ost, Die 10. GWB-Novelle, Kapitel 4 Rn. 124 ff.), so handelt es sich doch unzweifelhaft um zivilrechtliche Ansprüche, für die angesichts der von § 11 Abs. 1 RDG erfassten Bandbreite – noch – die notwendige Sachkunde besteht. Dem stehen gerade auch nicht die Gründe des Vorlagebeschlusses der Kammer im Rundholzkartell entgegen (vgl. LG Dortmund, 8.6.2022, 8 O 7/20 [Kart], Rn. 29, juris). 8. Die Voraussetzungen der §§ 89b Abs. 5, 33g Abs. 1 GWB liegen vor. Danach kann gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen § 1 GWB oder Art. 101 AEUV durch eine gemäß § 33b GWB bindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, die Herausgabe dieser Entscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g GWB angeordnet werden. a) Die Verfügungsbeklagte ist ausweislich des Fallberichts Adressatin der Bußgeldentscheidung des BKartA wegen ihrer Beteiligung am PSM-Kartell zwischen 1998 und dem 3. März 2015. Durch die Teilnahme am PSM-Kartell hat die Verfügungsbeklagte gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB verstoßen (vgl. insoweit auch OLG Köln 21.9.2021, 7 U 166/20, Rn. 5, juris – Pflanzenschutzmittel-Kartell). Die Bußgeldentscheidung ist rechts- und bestandskräftig und damit gegenüber der Verfügungsbeklagten bindend; all dies ist unstreitig. b) Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der ebenfalls glaubhaft gemachten Abtretungen durch die Zedenten Kartellschadensersatzansprüche wegen des PSM-Kartells zustehen, womit die Voraussetzungen des § 33g Abs. 1 GWB erfüllt sind. aa) Für die Glaubhaftmachung bezüglich des Schadensersatzanspruchs im Sinne von § 33g Abs. 1 ist es nicht erforderlich, dass das Bestehen eines Schadensersatzanspruches überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr bedarf der Begriff der Glaubhaftmachung i.S.v. § 33g Abs. 1 GWB insoweit einer vom klassischen prozessrechtlichen Verständnis entkoppelten, materiell-rechtlich geprägten Auslegung. Diese ist, analog zur schon bisher anerkannten Auslegung des ähnlich formulierten § 611a BGB a.F. (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 05.02.2004, 8 AZR 112/03 = BeckRS 2004, 40684; ferner Rademacher , NZKart 2023, 412, 414 und Klumpe in Lukaschek/Traugott/Riegler, Handbuch Kartellschadenersatz, Rn. 4.77 [im Erscheinen]), daher mit dem BGH als Absenkung der Substantiierungsanforderungen an den Sachvortrag anzusehen, weshalb es ausreicht, dass nach dem Vortrag des Anspruchstellers für das Bestehen des anvisierten Schadensersatzanspruches aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BGH 4.4.2023, KZR 20/21, Rn. 49, juris – Vertriebskooperation im SPNV und ausführlich dazu sowie zum Meinungsstand Rademacher , NZKart 2023, 412, 413 f.). Hierfür spricht neben der Parallelität mit Konstellationen des gewerblichen Rechtsschutzes wie etwa § 19a Abs. 1 MarkenG nicht zuletzt auch der unionsrechtliche Hintergrund des § 33g GWB in Art. 5 Abs. 1 sowie den Erwägungsgründen 14 und 15 der Kartellschadensersatz-Richtlinie (Richtlinie 2014/104/EU), wonach dem potenziell Kartellgeschädigten ein Instrument zur Gewinnung einer für die Schadensersatzklage ausreichenden Datenbasis an die Hand gegeben werden soll, was daher ein niedrigschwelliges Informationsrecht erfordert (so mit Recht BGH 4.4.2023, KZR 20/21, Rn. 51 f., juris – Vertriebskooperation im SPNV). Nicht zu verwechseln ist dieser Aspekt daher mit dem Begriff der Glaubhaftmachung im Sinne von §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO, der aber im Übrigen das Beweismaß für allfällige Tatsachenfeststellungen auf Grundlage der herabgesenkten Substantiierungsanforderungen vorgibt und somit gleichfalls für § 33g GWB im Rahmen des § 89b Abs. 5 GWB relevant ist. bb) Auf dieser Grundlage geht die Kammer davon aus, dass die Verfügungsklägerin mögliche Schadensersatzansprüche in hinreichender Weise vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, so dass eine ausreichend große Wahrscheinlichkeit besteht, dass aus streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen den Zedenten Schadensersatzansprüche aus § 33 Abs. 3 S. 1 GWB a. F. zustanden und diese Ansprüche wirksam an die Verfügungsklägerin abgetreten wurden, weil sie aufgrund der Bezüge von den Kartellanten aufgrund des PSM-Kartells höhere Preise bezahlt haben. Insoweit genügt die Wahrscheinlichkeit der Entstehung irgendeines Schadens (des sprichwörtlichen ersten Schillings mit den Worten von Koziol , Österreichisches Haftpflichtrecht, 3.Aufl. 1997, Rn 16/8, dazu auch LG Dortmund 27.6.2018, 8 O 13/17 [Kart], Rn. 94, juris – LKW-Kartell). Es ist nicht notwendig, dass der Anspruchsteller hier näher zur Höhe vorträgt (vgl. Bunte- Bornkamm/Tolkmitt , § 33g GWB, Rn. 11; Bach/Wolf , NZKart 2017, 285, 288), denn dies würde den Zweck der §§ 89b, 33g GWB, insoweit notwendige Informationen überhaupt erst zu gewinnen, konterkarieren. Regelmäßig wird es nach Einführung der Vermutungen aus §§ 33a, 33c GWB gerade die Schadenshöhe sein, für deren Ermittlung die weiteren Informationen, Daten oder eben im Falle des § 89b Abs. 5 GWB der Bußgeldbescheid selber erforderlich sind. Die Feststellung eines Schadenseintritts ist im Normalfall des Kartellschadensersatzprozesses nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen, weshalb für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung ausreicht (BGH KZR 19/20, Rn. 64, juris – LKW II; BGH 28.1.2020, KZR 24/17, Rn. 35, juris – Schiene II m.w.N.). Dies erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen Schadenseintritt sprechenden Indizien (vgl. BGH 13.4.2021, KZR 19/20, Rn 52 f., juris –LKW II). Eine solche Gesamtabwägung ist auch im Rahmen von § 89b Abs. 5 GWB erforderlich, wobei die oben skizzierten verminderten Anforderungen an den Sachvortrag nach § 33g GWB und die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeitsfolge sowie die Anforderungen der §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO besonders zu berücksichtigen sind, so dass hier anstelle der Maßstäbe des § 287 ZPO die der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO anzulegen sind, weshalb auch insoweit das für die Glaubhaftmachung ausreichende Beweismaß genügt. In diese Würdigung kann damit jeder Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells einbezogen werden, sofern dieser festgestellt oder von der Partei, die sich auf ihn beruft, unter Beweis gestellt (BGH 13.4.2021, KZR 19/20, Rn 64, juris – LKW II; hierzu auch LG Dortmund, 27.9.2021, 8 O 4/18 [Kart], juris – LKW-Kartell sowie LG Dortmund, 22.6.2022, 8 O 1/20 [Kart], Rn. 91 ff., juris – Kaffeerösterkartell und instruktiv Schweitzer/Woeste , NZKart 2021, 676) bzw. hier im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemacht worden ist. Folgende Aspekte sprachen insoweit für einen Schadenseintritt bei der Verfügungsklägerin: Das PSM-Kartell war nach bisherigem Sachvortrag ein klassisches Hardcore-Preiskartell, welches zudem rund 17 Jahre andauerte und somit angesichts der durchschnittlichen Lebensdauer von Kartellen, die nach empirischen Erfahrungen nur 5 Jahre beträgt – wobei lediglich ein geringer Prozentsatz von Kartellen länger als 10 Jahre operiert (vgl. Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 170; Levenstein/Suslow , J. Econ, Lit. 2006, 43, 49 ff. sowie bereits LG Dortmund, 8 O 4/18 [Kart] –, Rn. 6, juris) – offensichtlich ein deutlich überdurchschnittlich stabiles und damit auch erfolgreiches Kartell darstellte (vgl. zur Kartelldauer als Faktor schon Bayer/Rinnen/Wandschneider , NZKart 2021, 407, 409; Coppik/Heimeshoff , Praxis der Kartellschadensermittlung, S. 75; Connor/Bolotova , International Journal of Industrial Organization 2006, 1109; Bolotova , Journal of Economic Behavior and Organization 2009, 321 sowie auch BGH, 28.1.2020, KZR 24/17, Rn. 40, juris – Schienenkartell II und LG Dortmund 27.9.2021, 8 O 4/18 [Kart], Rn. 6, juris – LKW-Kartell). Zu berücksichtigen war ferner die hohe Marktabdeckung des PSM-Kartells, da praktisch alle in Deutschland tätigen Großhändler an diesem Kartell beteiligt waren. Auch dieser Aspekt spricht dafür, dass den Zedenten aufgrund des PSM-Kartells bei ihren PSM-Bezügen ein Schaden entstanden ist (vgl. zu diesem Faktor Bayer/Rinnen/Wandschneider , NZKart 2021, 407, 409; Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 96 sowie BGH, 23.9.2020, KZR 35/19, juris – Lkw-Kartell; vgl. ferner OLG Düsseldorf 23.1.2019, U (Kart) 19/17, BeckRS 2019, 12994, Rn. 51 und LG Dortmund, 27.9.2021, 8 O 4/18 Kart, Rn. 6, juris – LKW-Kartell). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das PSM-Kartell erkennbar intensiv und nachhaltig praktiziert wurde und von hoher Kartelldisziplin gekennzeichnet war, was ebenfalls ein Indiz für einen kartellbedingten Preisaufschlag beim Bezug der PSM durch die Zedenten darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, 23.1.2019, U (Kart) 19/17, BeckRS 2019, 12994, Rn. 51; LG Dortmund 27.9.2021, 8 O 4/18 [Kart], Rn. 4, juris – LKW-Kartell). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der zitierte Erfahrungssatz in der jüngeren Rechtsprechung des Kartellsenats (instruktiv insoweit BGH 28.6.2022, KZR 46/20, Rn. 52 ff., juris – Stahlstrahlmittel) erkennbar noch weiter an Gewicht gewonnen hat und in der Sache beinahe wieder die Wirkungen des Anscheinsbeweises zu erreichen scheint, nachdem ihm in der Entscheidung Schienenkartell I (BGH KZR 26/17, Rn. 57, juris) ein im Vergleich zur vorherigen Handhabung durch die Instanzgerichte deutlich geringeres Gewicht beigemessen wurde (vgl. hierzu auch LG Dortmund 8 O 30/15 [Kart], Rn. 85, juris – Zuckerkartell). Zwar sind auch insoweit Fälle denkbar, die durch derart atypische Konstellationen gekennzeichnet sind, dass trotz des großen Gewichts des Erfahrungssatzes die Abwägung der Indizien nicht zur Annahme eines Schadens führt (vgl. LG Dortmund a.a.O.). Doch sind solche Aspekte vorliegend durch die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden. Insbesondere führt ihr Vortrag statistischer Daten zu keinem anderen Ergebnis, da die fraglichen Daten schon nicht den gesamten Kartellzeitraum betrafen und aus dem Umstand, dass nach dem Ende des Kartells im Jahre 2015 der Preis faktisch gleich blieb, nicht ohne weiteres ein Indiz gegen einen Schadenseintritt folgt, denn es sind neben den ohnehin bekannten Nachlaufeffekten (vgl. schon BGH, 28.6.2011, KZR 75/10, juris – Orwi) in der Wissenschaft zahlreiche Faktoren bekannt, die trotz des Vorliegens überhöhter Preise im Kartellzeitraum das Absinken der Preise im Nachkartellzeitraum verhindern (vgl. hierzu ausführlich Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage, S. 457 ff.). Insbesondere liefert die Verfügungsbeklagte aber auch keine Erklärung im Sinne einer „theorie of no harm“ (grundlegend hierzu Schweitzer/Woeste , NZKart 2021, 676 ff. sowie dies. ZweR 2022, 46 ff.; vgl. ausführlich LG Dortmund 27.9.2021, 8 O 4/18 [Kart], Rn. 16 ff., juris – LKW-Kartell), wieso über einen derart langen Zeitraum mit erheblichem organisatorischen Aufwand und größtem Risiko angesichts drohender Bußgelder ein wirkungsloses Kartell betrieben worden sein soll. cc) Soweit die Verfügungsbeklagte die Zahlungen im Rahmen nicht bei ihr getätigter Transaktionen mit Nichtwissen bestritten hat, ging dies fehl, da die Voraussetzungen des § 138 IV ZPO bei Geschäften der Geschädigten mit Mitkartellanten nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (grundlegend LG Dortmund 21.12.2016, 8 O 90/14 [Kart], Rn. 127, juris – Schienenkartell) nicht vorliegen. 9. An die Erforderlichkeit im Sinne des § 33g Abs. 1 GWB sind im Verfahren nach § 89b Abs. 5 GWB aufgrund des nur sehr eingeschränkten Begehrsobjekts keine überzogenen Anforderungen zu stellen, weshalb der Vortrag der Verfügungsklägerin, sie benötige den Bescheid zu weiterer Substantiierung, letztlich nicht zu beanstanden ist. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass im Falle des Vorhandenseins eines Bußgeldbescheides dieser dem eine follow-on-Klage beabsichtigenden Kläger auch vorliegen muss; es wird regelmäßig darüber hinaus keiner weiteren die Erforderlichkeit stützenden Aspekte bedürfen. Zudem kann mangels Kenntnis des Inhalts des Bescheides niemand seriös beurteilen und auf Grundlage einer solchen Beurteilung behaupten, ob der Bescheid zur Substantiierung notwendig ist oder nicht. Dies würde einen circulus vitiosus zu Lasten der Antragstellerseite bedeuten, der bei der Anwendung von § 33g Abs. 1 GWB im Rahmen des § 89b Abs. 5 GWB durch den Gesetzgeber erkennbar nicht beabsichtigt war. 10. Schließlich hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, 4.4.2023, KZR 20/21, Rn. 56, juris – Vertriebskooperation im SPNV) Verfügungsbeklagte auch keine entgegenstehenden Interessen vorgetragen, die hier im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO noch von Belang wären. Ohnehin wäre hier zu beachten gewesen, dass nach § 33g Abs. 3 S. 3 GWB das Interesse, die Durchsetzung eines Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Kartellschadensersatz zu vermeiden, nicht zu berücksichtigen ist (insoweit zu Recht schon LG Hannover, 13 O 265/20, Rn 30, juris). Ferner wäre in allen Fällen des § 89b Abs. 5 GWB die Frage zu stellen, ob in einem Bescheid vorhandene Angaben zu einem Kartellverstoß überhaupt jemals schutzwürdige Informationen sein können; jedenfalls dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 14.3.2017, C-162/15 P, NZKart 2017, 182, Rn. 64 – Evonik Degussa) in temporärer Hinsicht regelmäßig nach fünf Jahren keine Schutzwürdigkeit mehr anzunehmen sein.