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Urteil

8 O 30/15 (Kart)

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2023:0614.8O30.15KART.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C1 GmbH im Rahmen einer Stufenklage gegenüber den Beklagten Auskunftserteilung und Schadenersatz. Bei den Beklagten handelt es sich um die drei größten Zuckerhersteller auf dem deutschen Markt. Die C1 GmbH war eine Herstellerin von Süßwaren. Bis zur Einstellung ihrer Produktion im Juni 2013 stellte diese Schokodragees, Fruchtgummi, Gelees, Konfekt und Hartkaramellen für Eigen- und Handelsmarken her, wofür der wichtigste Rohstoff Zucker war, den die C1 GmbH größtenteils bei den drei Beklagten bezog. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.01.2013 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der C1 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter der C1 GmbH ernannt. Die C1 GmbH war ab Februar 2002 Tochter der Zuckerfabrik D1, welche zusammen mit der T1 im Verhältnis 51:49 die Anteile an Kl erwarb; es erfolgte eine Aufstockung der Beteiligung auf 72,3 % im Dez 2004 und auf 86,4 % am 3.8.2006, sodann wurde die Z D1 AG von der Beklagten zu 2) übernommen. Zum Zuckermarkt Zucker ist aus Stärke, aus Zuckerrohr oder aus Zuckerrüben herstellbar. Die größten Mengen des auf dem Weltmarkt gehandelten Zuckers stammen aus Zuckerrohr, das eine günstigere Herstellung von Zucker ermöglicht als Zuckerrüben. In Europa ist der Anbau von Zuckerrohr aufgrund der klimatischen Bedingungen nicht möglich, weshalb die europäische Zuckerproduktion fast ausschließlich aus Zuckerrüben erfolgt. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Zuckermarkt durch die Regelungen der Zuckermarktordnung („ZMO“) geprägt. Zum Schutz der europäischen Produktion von Zucker waren die europäischen Märkte für Zucker seit der ZMO aus dem Jahr 1968 hinsichtlich der Preise, der produzierbaren Menge sowie der Ex- und Importe aus der und in die EU reglementiert. Zu den marktregulierenden Mechanismen der ZMO in der bis Mitte des Jahres 2006 gültigen Fassung gehörte ein Quoten- und Interventionsmechanismus. Auf europäischer Ebene wurde eine Produktionsquote für Zucker festgelegt und auf nationale Quoten heruntergebrochen. Jedem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft bzw. der EU wurde also eine maximale Quote, d.h. Zuckerproduktionsmenge, vorgegeben, die den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Zuckerherstellern zur Verfügung stand. Diese maximale Zuckerproduktionsmenge wurde seitens der Regierungen der Mitgliedstaaten, in Deutschland durch das zuständige Bundesministerium, wiederum auf die unterschiedlichen Zuckerhersteller aufgeteilt. Es gab eine A- und eine B-Quote, wobei die B-Quote vor allem als Reservekontingent für den Fall von Engpässen genutzt wurde. Zusammen bildeten A- und B-Quote die Gesamt- bzw. Höchstquote. Die Gesamtquote überstieg den durchschnittlichen Zuckerverbrauch in Deutschland. Als C-Zucker wurde die Produktion über die A- und B-Quote hinaus bezeichnet. C-Zucker konnte im Binnenmarkt der EU nicht abgesetzt und auch nicht unter Inanspruchnahme von Subventionen exportiert werden. A- und B-Quotenzucker konnte zu einem festgelegten Interventionspreis an hierzu in den Mitgliedsstaaten eigens eingerichtete Interventionsstellen verkauft werden. Für die Interventionsstellen bestand hierbei eine Verpflichtung zur Abnahme des ihnen angebotenen Zuckers, den sie nur zu einem höheren als dem Interventionspreis wieder in den Markt geben durften. Bis zum 30.09.2006 betrug der Interventionspreis für Weißzucker ab Werk europaweit einheitlich 631,90 € /t. Darüber hinaus sah die ZMO bis zu ihrer Reform im Jahre 2006 die Zahlung von Ausfuhrerstattungen an Zuckerhersteller vor, die Quotenzucker an Drittstaaten exportierten. Die EU-Kommission erstattete den jeweiligen Zuckerherstellern auf entsprechenden Antrag die Differenz zwischen Weltmarkt- und Interventionspreis und gewährte eine Pauschale für die für den Export entstehenden Kosten (Umschlags-, Transport- und Verpackungskosten). Aus Sicht der Zuckerhersteller war der Export in Drittstaaten unter Inanspruchnahme der EU-Subventionen vielfach lukrativer als der Verkauf an Interventionsstellen. Neben diesen Regulierungen wurde der europäische Zuckermarkt durch einen prohibitiv hohen Zollsatz vor Zuckerimporten aus Drittstaaten geschützt. Im April 2005 stellte ein Panel der World Trade Organization („WTO“) in einem Schiedsverfahren fest, dass die EU die Verpflichtung hinsichtlich der Begrenzung subventionierter Exporte nicht einhalte. Die aus diesem Grund reformierte ZMO trat zum 01.07.2006 in Kraft. Ein Hauptmerkmal der Reform bestand in der Beibehaltung des EU-weiten Quotensystems bei Absenkung der Gesamtquote um 6 Mio. Tonnen (etwa 30% der gesamten Quotenerzeugung in der Europäischen Union), mit dem Ziel einer Verringerung der Selbstversorgungsquote der EU auf insgesamt rund 85%. Daneben wurde das System des Interventionspreises schrittweise durch einen Referenzpreis abgelöst, der dazu diente, einen Binnenmarktpreis vorzugeben, der nach Vorstellung der EU-Kommission nicht unterschritten werden sollte. Unterhalb des Referenzpreises waren verschiedene Preisstützungsmaßnahmen (Produktionseinschränkungen, Beihilfen für Lagervorhaltung) vorgesehen. Die Interventionsstellen konnten Quotenzucker zum Preis von 80% des Referenzpreises des Folgejahres aufkaufen. Der Mechanismus der Ausfuhrerstattungen für die Exporte von Quotenzucker wurde zunächst nicht abgeschafft; sollte allerdings ab dem 26.09.2008 eingestellt werden. Darüber hinaus wurden die aus den Afrikanischen, Karibischen und Pazifischen Staaten in den europäischen Binnenmarkt importierbaren Mengen schrittweise erhöht, bis diesen Staaten ab dem 01.10.2009 uneingeschränkter Zugang zum EU-Binnenmarkt gewährt wurde. Mittels einer Konzentration des europäischen Zuckerrübenanbaus auf hierfür besonders geeignete Regionen sollte eine Reduktion der Zuckerproduktionsmenge innerhalb der EU erreicht werden. Tatsächlich führten die neuen Vorgaben dazu, dass einzelne EU-Länder die Zuckerproduktion vollständig aufgaben (bspw. Portugal, Bulgarien) oder sich produzierte Zuckermengen deutlich verringerten (bspw. in Spanien, Italien) Über diese erwirkte Reduzierung von Produktionsmengen blieb das Quotensystem als solches bis zum Auslaufen der ZMO mit Ablauf der Zuckerwirtschaftsjahres 2017/2018 indes erhalten. Feststellungen des Bundeskartellamts Im Januar 2009 leitete das Bundeskartellamt ein Ermittlungsverfahren wegen Kartellrechtsverstößen in der Zuckerwirtschaft ein. Am 18.02.2014 gab das Bundeskartellamt bekannt, am selben Tag Bußgelder in Höhe von rund 280 Mio. Euro gegen die Beklagten sowie gegen sieben persönlich Verantwortliche wegen wettbewerbsbeschränkender Kartellabsprachen zwischen den Jahren 1996 und 2009 verhängt zu haben. Die Bußgeldbescheide gegen die Beklagten erwuchsen zwischenzeitlich in Bestandskraft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der von dem Kläger als Anlagen K 24-27 zu den Akten gereichten Kopien der gegen die Beklagten gerichteten Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts vom 18.02.2014 Bezug genommen. Ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts sollen die Beklagten im Zeitraum von April 1996, soweit es die Beklagte zu 3) betrifft von spätestens Ende 2001, bis zum 26.03.2009 Absprachen, sowohl für Verarbeitungszucker als auch für Haushaltszucker, getroffen haben, die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren (Heimatmarktprinzip). Zuckermengen, die über die Nachfrage der Kunden im eigenen Kernabsatzgebiet produziert würden, sollten in andere Länder exportiert, nicht aber an Kunden im Gebiet der Wettbewerber abgesetzt werden. Die Wahrung des Heimatmarktprinzips sei durch ein Gentlemen's Agreement abgesichert worden, das lange zurückreiche und zwischen den Beklagten zu 1) und 2) spätestens 1996 und zwischen den Beklagten zu 1) und 3) spätestens 2001 erneuert worden sei. Dabei seien über das grundsätzliche Verständnis hinaus nur wenige Kontakte zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Unternehmen erforderlich gewesen, unter operativem Blickwinkel bei Verstößen gegen die Absprache sowie bei den sehr wenigen gemeinsam belieferten Kunden, aus strategischer Sicht in Situationen, wenn das Grundverständnis über die Respektierung der Kernabsatzgebiete aufgrund exogener Ereignisse in Gefahr gewesen sei oder habe angepasst werden müssen. Dabei seien alle Einzelkontakte - strategischer wie operativer Art - von einer übergreifenden Logik im Sinne einer Wahrung des Heimatmarktprinzips miteinander verbunden gewesen. Der Kläger behauptet, dass die C1 GmbH im gesamten festgestellten Kartellzeitraum Zucker zu kartellbedingt überhöhten Preisen von den Beklagten bezogen habe und meint, dass ihr daher ein Schadensersatzanspruch zustehe. Als eine Ursache für die Insolvenz der C1 GmbH macht er zudem den Umstand aus, dass die C1 GmbH ihre Verkaufspreise nicht an gestiegene Einkaufskosten habe anpassen können. Über den Umfang dieses Schadensersatzanspruches sei er indes in entschuldbarer Weise im Ungewissen und könne sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Schadensersatzanspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen. Gleichwohl beruft sich der Kläger zur Substantiierung seines Anspruches auf von ihm in Auftrag gegebene Schadensgutachten von E1 / F1 vom 14.12.2017 (Anlage K38) einerseits sowie von der L1 GmbH vom 12.07.2019 andererseits. Wegen der Einzelheiten zu den behaupteten Erwerbsvorgängen wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichte Aufstellung des Klägers in Anlage K 30. Ursprünglich hat der Kläger unter der seinerzeitigen Ziffer 1 a) beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm jeweils eine originalgetreue und ungeschwärzte Kopie des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamts vom 18.02.2014 zu überlassen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.07.2017 für erledigt erklärt. Die Beklagten stimmten dieser Erledigungserklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 zu. Im Übrigen hat der Kläger seine ursprünglich mit der Klageschrift angekündigten Anträge mehrfach geändert und ergänzt, so unter anderem mit Schriftsatz vom 26.08.2016, ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie mit Schriftsatz vom 12.07.2019. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagten in der ersten Stufe zu verurteilen, a) dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen darüber, wann und mit welchem Inhalt sie mit Wettbewerbern in Bezug auf das Angebot von Verarbeitungszucker in der Bundesrepublik Deutschland Absprachen über Kunden, Verkaufsgebiete, Verkaufsmengen, Importe, Exporte, Werkschließungen und/oder Quotenverteilungen getroffen haben, soweit sich diese Auskünfte nicht bereits aus den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts ergeben; b) dem Kläger tabellarisch und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über ihre Verkäufe von Verarbeitungszucker an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland und zwar, a. für jeden Monat seit der ersten Absprache gemäß Buchstabe a) dieses Antrags bis zum 26.03.2009 sowie für jeden Monat in den fünf Jahren vor und den fünf Jahren nach dem vorgenannten Zeitraum, b. unter Auflistung aller Rechnungspositionen für Verarbeitungszucker aus Verkäufen an Kunden in Deutschland mit folgenden Angaben i. Rechnungsnummer (gegebenenfalls anonymisiert, so dass eine tatsächliche Rechnungsnummer einer eindeutigen anonymisierten Rechnungsnummer entspricht), ii. Rechnungsdatum, iii. Kundennummer (gegebenenfalls anonymisiert, so dass eine tatsächliche Kundennummer einer eindeutigen anonymisierten Kundennummer entspricht), iv. Artikelbezeichnung, v. Menge (in Tonnen) und vi. Einzelpreis (in Euro pro Tonne, ohne Umsatzsteuer, inklusive abgerechneter Transportleistungen), c. sowie unter Angabe der Aufwendungen für den Transport des verkauften Verarbeitungszuckers (in Euro) und der zugehörigen transportierten Mengen (in Tonnen und in Kilometern); c) dem Kläger in einer geordneten Darstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über ihre Verkäufe von Verarbeitungzucker aus der Bundesrepublik Deutschland an Kunden in Spanien, Italien, Niederlande und Belgien, jeweils separat für jedes Land und gemäß den Anforderungen in den Punkten a. bis b. in Buchstabe b) dieses Antrags, d) dem Kläger in einer geordneten Darstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über diejenigen Verkäufe von Verarbeitungzucker, die sie von der Bundesrepublik Deutschland an Kunden außerhalb der Europäischen Union getätigt und für diese Exportsubvention in Anspruch genommen haben (W1 Zucker), gemäß den Anforderungen in den Punkten a. bis c. in Buchstabe b) dieses Antrags und unter Angabe der jeweils für diese Exporte erhaltenen Exportsubvention; e) dem Kläger in einer geordneten Darstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Verkäufe ihrer Unternehmens verbundenen Gesellschaften in Spanien, Italien, Niederlande und Belgien an Kunden im jeweiligen Land, jeweils separat für jedes Land und gemäß den Anforderungen in den Punkten a. bis c. in Buchstabe b) dieses Antrags; f) dem Kläger in einer geordneten Darstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über ihre Kosten für die Herstellung von Verarbeitung sogar in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar a. für jeden Monat seit der ersten Absprache gemäß Buchstabe a) dieses Antrags bis zum 26.03.2009 sowie für jeden Monat in den fünf Jahren vor und in fünf Jahren nach dem vorgenannten Zeitraum, b. unter Angabe folgender nicht gegenüber Unternehmens verbundenen Gesellschaften getätigten Aufwendungen (in Euro) und den anhand dieser Aufwendungen jeweils hergestellten Zuckermengen (in Tonnen), jeweils soweit für die Herstellung von Weißzucker Grundsorte relevant, i. Aufwendungen für den Bezug von Zuckerrüben zur Verarbeitung zu Verarbeitungs- oder Haushaltszucker und die aus diesen Rüben gewonnenen Zuckermengen; ii. Aufwendungen für den Bezug von Energie in der Produktion von Verarbeitungs- oder Haushaltszucker und die damit produzierten Zuckermengen sowie summarische Erläuterung, welche Aufwendungen berücksichtigt und wie diese von anderen Aufwendungen für den Bezug von Energie abgegrenzt wurden; iii. Aufwendungen für Lohn und Gehalt in der Produktion von Verarbeitungs-oder Haushalts und die damit produzierten Zuckermengen sowie summarische Erläuterung, wie diese Aufwendungen von anderen Aufwendungen für Lohn und Gehalt abgegrenzt wurden; iv. sonstige Aufwendungen in der Produktion von Verarbeitungs- oder Haushaltszucker und die damit produzierten Zuckermengen sowie summarische Erläuterung, welche Aufwendungen berücksichtigt und wie diese von anderen Aufwendungen abgegrenzt wurden; v. Aufwendungen für den Vertrieb von Verarbeitungs- oder Haushaltszucker und die vertriebenen Zuckermengen sowie summarische Erläuterung, welche Aufwendungen berücksichtigt und wie diese Aufwendungen von anderen Aufwendungen abgegrenzt wurden; vi. geleistete Strukturbeiträge zum Restrukturierungsfond und die zugehörige Mengen von Verarbeitungs- und Haushaltszucker, für die die Beiträge geleistet wurden; vii. Abschreibungen auf unternehmenszugehörige Produktionsanlagen zur Verarbeitung-oder Haushaltszucker und ich mit diesen an lagen produzierten Zuckermengen sowie summarische Erläuterung, welche Abschreibungen berücksichtigt und wie diese von anderen Abschreibungen abgegrenzt wurden; und viii. sonstige Abschreibungen, die der Produktion von Verarbeitung-oder Haushaltszucker zuzurechnen sind, und die entsprechenden Zuckermengen sowie summarische Erläuterung, welche Abschreibungen berücksichtigt und wie diese von anderen Abschreibungen abgegrenzt wurden; g) dem Kläger in einer geordneten Darstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über ihre Verkäufe von Verarbeitungszucker an C1 a. für jeden Monat seit der ersten Absprache gemäß Buchstabe a) dieses Antrags bis zum 31.10.1999, b. unter Angabe des gelieferten Materials, des Lieferdatums, der gelieferten Menge (in Kilogramm), des vereinnahmten Kaufpreises (in Euro) und der zugehörigen Bestellung bzw. des zugehörigen Lieferkontrakts. 2. Die Beklagten werden erforderlichenfalls in der zweiten Stufe jeweils verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft und Rechnungslegung gemäß dem Antrag zu 1. an Eides statt zu versichern. 3. Die Beklagten werden in der letzten Stufe als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung gemäß dem Antrag zu 1. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen ab dem jeweiligen Schadenseintritt zu zahlen, wobei die Zinshöhe mindestens 4 % oder, sofern höher, ab dem 01.07.2005 von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Die Beklagten beantragen, unter Widerspruch gegen die Abänderung der Anträge, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass es trotz der vom Bundeskartellamt festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen zu keinen kartellbedingten Preisaufschlägen gekommen sei. Hierzu berufen sie sich auf räumlich-zeitliche Vergleichsmarktmethoden und legen hierzu Gutachten der M1, der M2 und der M3 sowie ergänzende gutachterliche Stellungnahmen zum vorgelegten Gutachten des Klägers vor. Außerdem behaupten die Beklagten, dass die C1 GmbH einen etwaigen Preisaufschlag auf die nächste Marktstufe abgewälzt hätte. Zudem erheben sie Einwände gegen die aus ihrer Sicht nicht hinreichende Substantiierung der Kartellbetroffenheit und gegen die Kartellbefangenheit von Puder- und Kandiszucker. Ferner sei ein Verschulden der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Zudem seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche teilweise bereits verjährt. Darüber hinaus wenden die Beklagten sich gegen die vom Kläger geltend gemachten Zinsen und Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten sind unabhängig davon der Auffassung, dass dem Kläger die streitgegenständlich begehrten Auskünfte nicht zustehen. Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheitere schon deshalb, weil ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach abzulehnen sei. Außerdem befinde sich der Kläger nicht in einer Beweisnot. Er befinde sich weder im Unklaren über die Dauer, den Umfang des Kartellverstoßes der Beklagten oder über die Höhe eines vermeintlichen Schadens bei der C1 GmbH, noch seien die begehrten Auskünfte zur Geltendmachung des behaupteten Schadensersatzanspruches erforderlich. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze, die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle. Entscheidungsgründe Die Stufenklage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. I. Die Stufenklage ist zulässig. a) Das Landgericht Dortmund ist örtlich insgesamt gemäß § 32 ZPO zuständig. Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111). Stehen Schäden eines Unternehmens aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 – CDC Hydrogen Peroxide; OLG Celle, WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439 Rn. 23 mwN; NZKart 2018, 579 Rn. 13, beck-online). Der Sitz der C1 GmbH war jeweils aber Ort-01. Etwas anderes gilt auch nicht etwa für die Belieferungen der Werke Z1 und Z2. Denn auch hinsichtlich dieser Erwerbsvorgänge war Vertragspartnerin ausschließlich die C1 GmbH, die soweit ersichtlich dementsprechend auch sämtliche Zahlungen über ihr Bankkonto bei der T1-Bank in Ort-01 leistete. Jedenfalls genügt insoweit der entsprechende Vortrag des Klägers unter dem Gesichtspunkt der doppeltrelevanten Tatsache für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit. b) Die für das streitgegenständlich Auskunftsbegehren des Klägers allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 242 BGB ist zwar im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags tendenziell enger als es markenrechtliche oder ähnlich gelagerte Anspruchsgrundlagen wären. Aus Sicht der Kammer handelt es sich im Einzelnen bei der Frage des Umfangs des Anspruchs in der Sache aber um eine solche der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Stufenklage. c) Auch gegen die Bestimmtheit des Klagegrundes bestehen keine durchgreifenden Bedenken, da es nicht darauf ankommt, den maßgebenden Lebenssachverhalt bereits in der Klage vollständig zu beschreiben und den Klageanspruch vollständig schlüssig und substantiiert darzulegen, sondern es vielmehr ausreicht, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 14/07, Rn. 46, juris). Weitere Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klage ist insgesamt, d.h. hinsichtlich sämtlicher in der vorliegenden Stufenklage verbundener Anträge, abzuweisen. Denn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch – dem Schadensersatzanspruch nach § 33 GWB a.F. bzw. 823 Abs. 2 BGB für die älteren Tatzeiträume – die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. In einem solchen Fall ist die Klage insgesamt im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung abzuweisen (vgl. zu diesem Ansatz BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, Rn. 20, juris, ferner Schäuble , JuS 2011, 506, 508 und MüKoZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 20). Zwar gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385 [387] = NJW 1954, 70; BGHZ 81, 21 [24] = NJW 1981, 2000; BGHZ 95, 285 [287f.] = GRUR 1986, 66 = NJW 1986, 1247 - GEMA-Vermutung II; BGHZ 148, 26 [30] = GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 152, 307 [316] = NJW 2003, 582; GRUR 2007, 532, beck-online). Zur Begründung eines nach dieser Rechtsprechung erforderlichen Schuldverhältnisses ist zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegnern das Vorliegen eines Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, also auch aufgrund von kartellrechtlichen Verstößen, grundsätzlich ausreichend (BGH, Urteil vom 27.04.1999 - KZR 54/97GRUR 1999, 1031, beck-online). Vorliegend kann aber ein Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zwischen dem Kläger und den Beklagten nicht festgestellt werden, weshalb der Anspruch nicht allein im Hinblick auf die Auskunftsstufe, sondern vielmehr auf sämtliche Stufen unbegründet und damit abzuweisen ist. 1) Dem Kläger ist schon der Vortrag eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach nicht gelungen, da der von ihm unterbreitete Vortrag bereits die Annahme eines Schadenseintritts zu Lasten der C1 GmbH nicht rechtfertigt. Die Feststellung des Schadenseintritts ist nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen, weshalb für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung ausreicht (BGH KZR 19/20, Rn 64 - LKW II - juris; BGH KZR 24/17 - Schiene II Rn. 35 - juris m.w.N.). Dies erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen Schadenseintritt sprechenden Indizien (vgl. BGH KZR 19/20, Rn 52 f. - LKW II - juris). In diese Würdigung kann jeder Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells einbezogen werden, sofern dieser festgestellt oder von der Partei, die sich auf ihn beruft, unter Beweis gestellt worden ist (BGH, - KZR 19/20 Rn 64 - LKW II - juris; hierzu auch Kammer, Hinweisbeschluss v. 27.9.2021 - 8 O 4/18 Kart sowie Kammer, Urteil vom 22. Juni 2022 – 8 O 1/20 (Kart) –, Rn. 91 - 93, juris und instruktiv Schweitzer/Woeste, NZKart 2021, 676). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung – im Sinne eines Erfahrungssatzes – dafür streitet, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauzementkartell I; BGH, KZR 56/16, Rn. 35 - Grauzementkartell II). Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I, BGH, KZR 26/17 = NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell). Der Rechtsprechung des BGH weiter folgend kommt diesem Erfahrungssatz – anders als bei Geltung eines Anscheinsbeweises – allerdings kein abstrakt quantifizierbarer Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu, sondern das Gewicht des Erfahrungssatzes hängt vielmehr entscheidend von der konkreten Gestaltung des Kartells und seiner Praxis sowie ferner davon ab, welche weiteren Umstände feststellbar sind, die für oder gegen einen Preiseffekt der Kartellabsprache sprechen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 –, BGHZ 224, 281-302, Rn. 40 - 41). Auf Grundlage dieser Vorgaben des BGH kann unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen keinesfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der C1 GmbH durch die kartellrechtswidrigen Absprachen der Zuckerhersteller ein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich zu ihren Gunsten streitenden, soeben näher spezifizierten Erfahrungssatzes. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Erfahrungssatz in der jüngeren Rechtsprechung des Kartellsenats (instruktiv insoweit BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20 –, Rn. 52 ff., juris – Stahlstrahlmittel) erkennbar an Gewicht gewonnen hat und in der Sache beinahe wieder die Wirkungen des Anscheinsbeweises zu erreichen scheint, nachdem ihm in der Entscheidung Schienenkartell I (KZR 26/17, Rn. 57, juris) ein im Vergleich zur vorherigen Handhabung durch die Instanzgerichte deutlich geringeres Gewicht beigemessen wurde. Denn sowohl die gesonderte Würdigung der einzelnen, für und gegen einen Schaden sprechenden Indizien als auch deren Gesamtwürdigung sprechen erkennbar gegen die Schadensentstehung im konkreten Fall, auch wenn man dem für den Kläger streitenden Erfahrungssatz ein vergleichsweise hohes Gewicht beimessen wollte. Zwar sind vorliegend eine Reihe von regelmäßig für einen Schaden im Sinne einer kartellbedingten Preiserhöhung sprechende Indizien gegeben, (vgl. zu tauglichen Indizien etwa Coppik/Heimeshoff , Praxis der Kartellschadensermittlung, S. 67 ff, 75 m.w.N., Hellmann/Schliffke , WUW 2021, WUW 1373601, S. 7 f., sowie Bayer/Rinnen/Wandschneider , NZKart 2021, 407 ff. sowie Kammer, Urteil vom 22. Juni 2022 – 8 O 1/20 (Kart) –, Rn. 97, juris), die zur Stützung des Erfahrungssatzes dienen können. Zu nennen sind hier insbesondere die zeitliche "Lebensdauer" des Kartells, ferner die hohe Marktabdeckung unter Beteiligung der drei führenden Zuckerhersteller mit deutschlandweiter Ausdehnung der Absprachen sowie deren Umsetzung in vergleichsweise gefestigten Strukturen. Doch greifen diese Aspekte vorliegend nicht durch, da hier ein äußerst atypischer Fall im Hinblick auf die real getätigten Erwerbsvorgänge und die Besonderheiten der C1 GmbH selbst gegeben war. Streitgegenständlich ist ein Gebietskartell; allein im ersten so von dem Kläger bezeichneten Kartellzeitraum kam es zu Preisabsprachen, die aber unstreitig nicht die C1 GmbH betrafen. Trotz dieses Gebietskartells kam es indes zu Erwerbsvorgängen bei allen Kartellanten. Zudem ist ab dem Jahr 2002 eine Konzernzugehörigkeit der C1 GmbH zur Zuckerfabrik D1 und später für einen gewissen Zeitraum sogar bei der Beklagten zu 2) zu verzeichnen. Darüber hinaus galten auf dem Zuckermarkt aufgrund der Zuckermarktordnung besondere Bedingungen und schließlich spricht angesichts der konkreten Gestaltung des Kartells alles dafür, dass die Zuckerbezüge der C1 zu Wettbewerbspreisen stattfanden, mit anderen Worten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass sich die bebußten Kartellabsprachen hier im konkreten Fall preiserhöhend ausgewirkt haben. Im Einzelnen: a) Gegen einen Schadenseintritt bei der C1 GmbH spricht zunächst der Umstand, dass sich die zwischen den Beklagten erfolgte Kartellabsprache konkret überhaupt nicht in den Bezugsvorgängen der C1 GmbH widerspiegelt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Bundeskartellamts haben die Beklagten eine Gebietsabsprache nach dem sog. Heimatmarktprinzip getroffen, die darin bestand, die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben. Die C1 GmbH hat aber nach dem Vortrag des Klägers selbst von allen drei Beklagten sowie weiteren Zuckerlieferanten Zucker in wechselndem Umfang bezogen (vgl. Übersicht des Klägers, Anlage K32) und zwar im Ergebnis (deutlich) größere Mengen bei den gerade nicht für ihr Gebiet „zuständigen“ Kartellanten. Wenn aber die C1 GmbH – einer Gebietsabsprache widersprechend – von allen Kartellanten Zucker bezog, lässt dies allein den Schluss darauf zu, dass die Kartellabsprache ihr gegenüber nicht wirksam wurde. Denn der Grund hierfür kann allein darin liegen, dass entweder nur eine schwache Kartelldisziplin (vgl. hierzu BGH KZR 26/17, Rn. 57, juris – Schienenkartell I) herrschte, was bereits Zweifel an einer Preiswirkung des Kartells jedenfalls im hier vorliegenden Falle nährt, oder dass die Kartellabsprache in diesen Fällen aus welchen Gründen auch immer nicht umgesetzt wurde oder schließlich, dass es der C1 GmbH gelungen ist, aufgrund ihres Verhandlungsgeschickes oder ähnlicher Aspekte für ihre Erwerbsvorgänge Wettbewerb zwischen den Kartellanten zu entfachen. All diese Aspekte sprechen jedenfalls auch gegen die Annahme, dass gleichwohl der real gezahlte Preis durch das kartellbedingte Gesamtpreisniveau beeinflusst war (so BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20, Rn. 55, juris – Stahlstrahlmittel). Dies mag bei einem Preiskartell im Einzelfall anders sein, aber bei einem Gebietskartell wäre ein gleichwohl höheres Grundpreisniveau weder mit mangelnder Kartelldisziplin noch sonstiger Nichtumsetzung der Kartellabsprache und auch nicht mit der Schaffung von Wettbewerb im Einzelfall zu vereinbaren. Damit liegen schon hier starke Indizien gegen einen Kartellaufschlag und damit gegen eine Schadensentstehung im konkreten Fall vor. b) Gestützt wird dieser Befund noch durch die Besonderheit, dass die C1 GmbH zumindest ab März 2002, also noch während der durch die Klägerseite selbst so bezeichneten ersten Kartellphase, mit der Übernahme durch die Zuckerfabrik D1 vertikal in einem Zuckerherstellerkonzern integriert war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre es der C1 GmbH möglich gewesen, auf einen konzerninternen Bezug von Zucker umzustellen, womit naheliegender Weise eine Unabhängigkeit von den allgemeinen Marktverhältnissen auf ihrer Marktstufe einhergegangen wäre. Da sie aber weiterhin insbesondere bei den gleichsam nicht für ihr Gebiet zuständigen Kartellanten bezog, spricht dies in hohem Maße gegen eine ihr gegenüber kartellbedingte Preiserhöhung, zumal die eigene Konzernmutter nicht einmal unter Preisschirmaspekten etwaigen durch ein Gebietskartell erhöhten Preisen unterworfen gewesen wäre. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass der C1 GmbH im Konzern der D1 die Rolle einer „ungeliebten Tochter“ zukam, rechtfertigte dies nicht die völlig unplausible Annahme, dass die D1 sich selbst hätte schädigen wollen. Hierfür hat der Kläger auch weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. c) Ein noch größeres Gewicht erlangt all dies mit der Übernahme der Zuckerfabrik D1 durch die Beklagte zu 2) im Jahre 2006, also während der durch den Kläger selbst so bezeichneten zweiten Kartellphase. Hierdurch wurde die C1 GmbH bis zur Weiterveräußerung der D1 an S1 im Mai 2007 selbst Teil des Konzernverbundes der Beklagten zu 2) und somit Tochter einer Kartellteilnehmerin. Auch wenn der Kläger hierzu vorträgt, ein privilegierter Bezug von Zucker über die Beklagte zu 2) sei nicht erfolgt und die C1 GmbH sei auch nach der erfolgten Übernahme im Wesentlichen auf sich allein gestellt gewesen, vermag dies doch keinesfalls die Annahme einer von der Beklagten zu 2) insoweit in Kauf genommenen Selbstschädigung zu begründen. Ob für diesen Zeitraum überhaupt ein Kartellschadensersatzanspruch einer Konzerntochter gegenüber ihrer eigenen Mutter anzuerkennen wäre, oder ob solche innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit (zu damit zusammenhängenden Fragen vgl. Kersting , ZHR 182 [2018], 8 ff.; Kersting/Otto , NZKart 2021, 325 sowie Klumpe , NJW 2021, 3589) ausscheiden müssen, kann dahinstehen. d) Ferner ist das Argument der Beklagtenseite, die Besonderheiten des Zuckermarktes im maßgeblichen Zeitraum sprächen gegen den Eintritt eines Schadens bei der C1 GmbH, nicht völlig von der Hand zu weisen und stützt im konkreten Falle hier die Annahme, dass ein Schaden bereits dem Grunde nach nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Zu berücksichtigen sind nämlich die Besonderheiten des Zuckermarktes wie dessen Oligopolstruktur aufgrund einer geringen Anzahl von Wettbewerbern, des Vorliegens eines homogenen Produktes sowie der stabilen Marktbedingungen auf einem mit der Zuckermarktordnung reglementierten Markt (so auch schon LG Köln Urt. v. 9.10.2020 – 33 O 147/15, BeckRS 2020, 28526). Dies stützt die Annahme, dass ein entsprechend ausgestaltetes Alternativverhalten durch die dem Oligopol angehörigen Marktteilnehmer auch ohne die festgestellte Kartellabsprache an den Tag gelegt worden wäre. aa) Hierfür spricht die Tatsache, dass die Zuckerhersteller – auch ohne die bebußte Kartellabsprache – aufgrund der Quotenregelung der Zuckermarktordnung überschüssigen Zucker zum Interventionspreis an die Interventionsstelle hätten verkaufen können. bb) Außerdem liegt es nahe, dass auch ohne die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit eine stillschweigende Koordinierung zwischen den Zuckerherstellern zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund der Zuckermarktordnung, welche die Zuteilung von Produktionsquoten, die Festlegung von Mindestpreisen für Quotenzucker, die Erhebung von prohibitiven Einfuhrzöllen und die Subventionierung des Exports von Überschussmengen vorsah, wären auch ohne die Kartellabsprache die Wettbewerbsbedingungen deutlich eingeschränkt; insbesondere hätten infolge der Marktreglementierung durch die Zuckermarktordnung für Zuckerhersteller kaum Anreize für einen (vorstoßenden) Wettbewerb bestanden. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Produktionsstandorte der Beklagten eine West-Nord-Süd-Verteilung aufweisen und alle Zuckerhersteller in der Lage sind, Zucker derselben Qualität herzustellen, weshalb gerade Transportkosten beim Zuckerabsatz einen wesentlichen Faktor darstellen. Bereits das allein kann – unabhängig von einer Kartellabsprache – die Konzentration auf nahe gelegene Absatzgebiete sowie den Export von Überschussmengen aus dem deutschen Markt unter Inanspruchnahme der EU-Subventionen begünstigen, weil sich dies als ökonomisch am sinnvollsten darstellt. cc) Gestützt wird dieser Befund auch durch das Urteil des LG Köln (vom 9.10.2020, 33 O 147/15 = NZKart 2020, 618 – Zuckerkartell), welches sich der Mühe der Einholung eines Sachverständigengutachtens unterzogen, auf dessen Grundlage allerdings unter umfassender Gesamtwürdigung wegen der Besonderheiten des Zuckermarktes ebenfalls den Eintritt eines Schadens verneint hat. dd) Für die Richtigkeit des Vorstehenden spricht im Ergebnis auch, dass soweit ersichtlich sich nach der Aufdeckung und Beendigung des Kartells kein wesentlicher Unterschied in der Intensität des Wettbewerbs während und nach dem festgestellten Kartellverstoß eingestellt hat (vgl. z.B. auch Anlage K30). ee) Damit bleibt nach all dem auf der Habenseite des Klägers nur der Erfahrungssatz aufgrund des gebildeten Kartells an sich. Diesem kommt aber, wie schon gezeigt, letztlich nur ein untergeordnetes Gewicht zu, da sich erkennbar aufgrund der geschilderten Besonderheiten das Gebietskartell nicht in den Erwerbsvorgängen niedergeschlagen hat. ff) Aus den von ihm vorgelegten Privatgutachten kann der Kläger hingegen nichts für sich ableiten. Weder das Gutachten E1 noch das darauf aufbauende Gutachten L1 war auch nur im Ansatz auf die geschilderten Besonderheiten des Falles zugeschnitten, wie sich bereits aus Fußnote 1 des E1-Gutachtens selbst ergibt. gg) Damit hat nach Würdigung aller Einzelaspekte wie auch unter nochmaliger Gesamtwürdigung all dessen der Kläger seinen Schaden nicht hinreichend dargetan. 2. Da das Bestehen von Schadensersatzansprüchen nach den vorstehenden Ausführungen bereits wegen des nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbaren Schadenseintritts (§ 287 ZPO) zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen weiterer für einen Schadensersatzanspruch relevanter Aspekte (insbes. Substantiiere Darlegung der Erwerbsvorgänge, Verschulden usw.) nicht mehr an. Ausführungen hierzu sind entbehrlich. III. Soweit sich der Kläger neben den deliktischen kartellrechtlichen Ansprüchen ferner auf vertragliche Schadensersatzansprüche stützen will, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist, unabhängig davon, ob solche Ansprüche auf culpa in contrahendo, auf §§ 280, 241 BGB oder andere Anspruchsgrundlagen zu stützen wären, nichts für eine jeweils erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten vorgetragen. Insoweit wäre der Vortrag von Pflichtverletzungen bei jedem einzelnen Erwerbsvorgang erforderlich; einen solchen Vortrag hat der Kläger trotz der Erörterungen in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gehalten. Zudem ist auch gar nicht ersichtlich, worin eine Pflichtverletzung überhaupt bestehen könnte. Ließe sich eine solche etwa bei einem Submissionskartell noch im Verschweigen der Absprache bei Abgabe eines Angebotes im Rahmen einer Ausschreibung theoretisch denken, so ist bei herkömmlichen Erwerbsvorgängen schon nicht von einem solchen Erklärungsinhalt auszugehen. Zudem kann sich insoweit auch kein anderes Ergebnis als das oben dargestellte einstellen, denn nach allem ist eher davon auszugehen, dass die Angebote unter Wettbewerbsbedingungen zustande kamen, zudem kann für einen möglichen eingetretenen Schaden auch unter einer vertraglichen Anspruchsgrundlage nichts anderes gelten als oben. Nur am Rande sei erwähnt, dass soweit sich der Kläger auch auf Preisschirmschäden stützt, solche ohnehin nicht nach Vertragsregeln ersatzfähig sind, da der jeweilige Vertragspartner keinesfalls eine solche Verletzung begeht, mit den Kartellanten insoweit aber eben auch kein Vertragsverhältnis begründet wird. IV. Die Anordnung der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 12.07.2019 beantragten Vorlage nach § 142 ZPO lehnt die Kammer aus den vorstehenden Gründen unter Ausübung des ihr nach § 142 ZPO eingeräumten Ermessens ab. Dies würde nämlich nicht nur an den dafür erforderlichen Substantiierungsanforderungen scheitern, sondern auch daran, dass der Kläger selber zugestanden hat, dass für die Begutachtung letztlich genug Informationen vorliegen (Bl. 1336 d.A.). Auch §§ 33g, 89b GWB scheiden aus; hier ist der zeitliche Anwendungsbereich schon nicht eröffnet. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.