Beschluss
51 O 191/23
LG Stuttgart 51. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0916.51O191.23.00
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Leitsätze
In-Camera-Verfahren
Tenor
Der Klägerin wird eine Kopie des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 28.02.2021 in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Az. B 12 – 22/17 U4 bzw. P1/4 in der geschwärzten Fassung gemäß Anlage G1 vorgelegt. (nach Rechtskraft dieses Beschlusses)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In-Camera-Verfahren Der Klägerin wird eine Kopie des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 28.02.2021 in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Az. B 12 – 22/17 U4 bzw. P1/4 in der geschwärzten Fassung gemäß Anlage G1 vorgelegt. (nach Rechtskraft dieses Beschlusses) A. Die Klägerin begehrt in dem diesem Zwischenverfahren nach § 89 b Abs. 8 GWB zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren gemäß § 33 Abs.1 GWB die Herausgabe einer unredigierten Kopie des gegen die Beklagten wegen Beteiligung am sog. „Stahlschmiedekartell“ erlassenen Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts. Die Klägerin mit Sitz in Stuttgart stellt weltweit Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge her. Sie firmierte im hier relevanten Kartellzeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2016 unter X bzw. ab Oktober 2007 unter Y. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bezog im entscheidungserheblichem Zeitraum Stahlschmiedeteile für Pkws von den Beklagten. Die Klägerin selbst war Teil des hier nicht gegenständlichen sog. „Langstahlkartells“ (vgl. Fallbericht des Bundeskartellamts, Az. B 12/23 – 16 vom 21.11.2019, Anlage BF2). Die Beklagten mit Sitz jeweils in Ennepetal produzieren Stahlschmiedeteile. Die Beklagte zu 1) firmierte bis 2015 als X GmbH. Beide Beklagten gehören der Y Gruppe an. Im Frühjahr 2021 verhängte das Bundeskartellamt gegen drei Stahlschmiedeunternehmen, darunter die beiden Beklagten und zwei Einzelpersonen, Bußgelder wegen der Beteiligung an einem kartellrechtlich unzulässigen Informationsaustausch, dem sog. „Stahlschmiedekartell“. Im Fallbericht des Bundeskartellamts vom 04.02.2021 heißt es: „Der Austausch erfolgte in der Absicht, die eigenen Herstellungskosten von Schmiedeerzeugnissen aus Stahl sowie entsprechende Kostenveränderungen möglichst vollständig an den eigenen Kundenkreis weiterzureichen. Zu den bedeutenden Abnehmern von Schmiedeerzeugnissen zählen im Wesentlichen die großen Automobilkonzerne (sog. „OEM“) sowie deren Zulieferindustrie. Der von den Schmiedebetrieben praktizierte Austausch umfasste insbesondere die Kosten im Bereich des eingesetzten Edelstahls (Stahlbasispreise zuzüglich branchenüblicher Zuschläge) sowie den Bereich der Energie- und Lohnkosten.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Fallberichts wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Die Klägerin beruft sich auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche und begehrt nach § 33 g Abs. 1 GWB umfassende Einsicht in den im Stahlschmiedekartell gegen die Beklagten ergangenen Bußgeldbescheid vom 28.01.2021. Mit Schreiben vom 31.10.2023 forderte sie die Beklagten erfolglos auf, eine Kopie des Beschlusses herauszugeben. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin für PKWs und Nutzfahrzeuge bezogenen Stahlschmiedeteilen handle es sich um kartellbehaftete Teile, die von den Feststellungen des Bundeskartellamts erfasst werden. Die Beklagten hafteten auch für kartellrechtswidrige Geschäfte von mit den Beklagten verbundenen Unternehmen. Der Klägerin sei durch den Bezug der Stahlschmiedeteile von den Beklagten und mit diesen verbundenen Unternehmen ausweislich eines vorgelegten Privatgutachtens (vgl. Anlage K6) auch unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung am Langstahlkartell, ein Schaden in Höhe von mindestens 5.238.647 Euro entstanden. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch auf die für einen Schaden sprechende Vermutung nach §33a Abs. 2 GWB. Da den Beklagten hier ein Informationsaustausch zu gegenwärtigen und künftigen Preisen vorgeworfen werde, sei von einer starken Indizwirkung des gesetzlich normierten Erfahrungssatzes auszugehen. Dies gelte vorliegend aufgrund der langen Kartelldauer von 14 Jahren und der hohen Kartelldisziplin und Intensität umso mehr. An einem möglichen Schadensersatzanspruch ändere auch ihre Beteiligung an dem Langstahlkartell nichts, da es sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Kartelle, betreffend Absprachen im Rahmen verschiedener Treffen gehandelt habe. Ohnehin sei es der Partei eines den Wettbewerb beschränkenden Vertrags grundsätzlich möglich, auch Schadensersatzansprüche gegen andere Parteien desselben Vertrages geltend zu machen. Die Herausgabe einer Kopie des Bußgeldbescheids sei für die künftige Erhebung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich; insbesondere um herauszufinden, welcher Sachverhalt mit Bindungswirkung festgestellt wurde, und um den Schaden weiter substantiieren zu können. Der Bußgeldbeschluss enthalte auch keine Erklärungen, die unter die absolute Herausgabebeschränkung des § 33g Abs. 4 GWB fielen. In jedem Fall bestünde aber ein Anspruch auf Offenlegung der Teile, die keine Vergleichsausführungen darstellen. Die Klägerin beantragt im Hauptsacheverfahren, der Klägerin eine Kopie des gegen die Beklagten ergangenen, unredigierten Beschlusses (Bußgeldbescheid) des Bundeskartellamts in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Aktenzeichen B 12 – 22/17 herauszugeben. Hilfsweise beantragt sie nach § 33g Abs. 4 S. 3 GWB die Herausgabe des Bußgeldbescheides an das Gericht zum Zwecke der Prüfung, ob Beweismittel oder Teile davon in dem Beschluss enthalten seien, die von der Herausgabe ausgeschlossen sind. Die Beklagten beantragen im Hauptsacheverfahren, die Klage abzuweisen. Sie beantragen hilfsweise die Herausgabe des Bußgeldbescheides auf eine um Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Fassung zu beschränken. Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein, § 33 g GWB sei auf etwaige Ansprüche, die vor dem 26.12.2016 entstanden seien, nicht anwendbar. Zudem lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Insbesondere sei kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegeben. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die als von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erworben behaupteten Pkw-Teile kartellbehaftete Stahlschmiedeteile enthielten. Von den Feststellungen des BKartA seien ausschließlich Stahlschmiedeerzeugnisse für die Automotive-Verwendungen erfasst, die unter anderem Kostenpositionen zum Stahlbasispreis sowie zu Legierungszuschlägen und Schrottzuschlägen enthielten. Die Klägerin habe keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die entsprechenden Preisbestandteile in die Preise der dargelegten Erwerbsvorgänge eingeflossen seien. Die Beklagte ist der Ansicht, einem Schadensersatzanspruch der Klägerin stünde entgegen, dass die Klägerin Teil des Langstahlkartells gewesen sei. Als Mitinitiatorin könne ihr kein eigener Schaden entstanden sein. Die Zuwiderhandlung des Langstahlkartells sei mit der Zuwiderhandlung des Stahlschmiedekartells verknüpft. Außerdem liege hier wie in einer Entscheidung des LG Dortmund (Urt. v. 22.06.2022, Az. 8 O 1/20) angenommen die atypische Konstellation einer Absprache zwischen verschiedenen Marktstufen vor, weshalb der Erfahrungssatz, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, überlagert werde. Hinzu komme die überlegene Stellung der Klägerin als Automobilkonzern, aufgrund derer sie wesentlichen Einfluss auf die Preisgestaltung habe nehmen können. Die Beklagten hingegen hätten aufgrund ihrer Stellung als „Durchgangsglied“ im gesamten Stahlkomplex nur sehr geringen Einfluss auf die Verhandlung der Vertragskonditionen gehabt. Auch sei die Herausgabe einer Kopie des Bußgeldbescheides nicht erforderlich, da die Klägerin über ausreichend Informationen verfüge, um eine Leistungsklage zu erheben. Die Herausgabe sei gem. § 33 g Abs. 4 GWB ausgeschlossen, da der Bußgeldbescheid privilegierte Informationen, nämlich Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen enthalte. Der gegen die Beklagten ergangene Bußgeldbescheid sei im Rahmen eines "Settlements" unter wesentlicher Mitwirkung der Beklagten ergangen. Soweit die geschilderten Feststellungen auf freiwilligen Angaben beruhten, bestünde an ihnen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer hat am 29.10.2024 mündlich verhandelt. Anschließend hat sie das Bundeskartellamt angehört, das mit Schreiben vom 20.03.2025 Stellung genommen hat. Auf das Schreiben der Wettbewerbsbehörde (Bl. 148 d.A. FB) wird Bezug genommen. B. Die Herausgabe des geschwärzten Bußgeldbescheids erfolgt im vorliegenden Zwischenverfahren gemäß § 89 b Abs. 8 S. 2 GWB. Gemäß § 89 b Abs. 8 S. 2 GWB prüft das Gericht in einem Rechtsstreit u.a. über den Anspruch nach § 33 g Abs. 1 GWB auf begründeten Antrag einer Partei die aufgrund des Anspruchs nach § 33 g Abs. 4 GWB allein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Beweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen enthalten. Das Gericht legt die Beweismittel den Parteien vor, soweit sie keine Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen enthalten und im Übrigen die Voraussetzungen für die Herausgabe nach § 33 g GWB vorliegen. I. Im laufenden Rechtsstreit geht es um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe einer unredigierten Kopie des gegen die Beklagten erlassenen Bußgeldbescheides gemäß § 33 g Abs. 1 GWB. II. Die Beklagten haben ihren Antrag auf Prüfung des Bußgeldbescheids im Hinblick auf den Bestand von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ausreichend begründet. Aufgrund ihrer Ausführungen bestand Anlass zur Annahme, dass nicht nur eigene Vergleichsausführungen der Beklagten, sondern auch Kronzeugenerklärungen von Drittkartellanten im Bußgeldbescheid enthalten sind, mit der Folge, dass ein absoluter Herausgabeschutz gemäß § 33 g Abs. 4 GWB bestehen könnte. Es entspricht der Natur der Sache, dass nähere Ausführungen zum Inhalt der Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen von den Beklagten zur Begründung ihres Anspruchs nicht verlangt werden konnten. Es ist auch naheliegend, dass in einem Bußgeldbescheid derlei Ausführungen aufgeführt sind. III. Die Voraussetzungen des § 33 g GWB liegen vor. 1) Der Antrag der Klägerin auf Herausgabe des Bußgeldbescheids ist zulässig. Insbesondere ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart gemäß §§ 87, 89 GWB i.V.m. § 13 Abs. I Nr. 2 ZuVOJu i.V.m. § 32 ZPO gegeben. Offenlegungsansprüche können am Ort der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden da dieser Gerichtsstand nicht nur für aus der unerlaubten Handlung resultierende Schadensersatzansprüche, sondern auch für akzessorische Auskunftsansprüche und Nebenansprüche gilt (vgl. MüKoEuWettbR/ Makatsch/ Kacholdt, 4. Aufl. 2022, GWB § 33g Rn. 193). 2) Der Antrag ist auch begründet. Gemäß 33 g Abs. 1 GWB ist derjenige, der im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach § 33 a Abs. 1 erforderlich sind, verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, der glaubhaft macht, einen solchen Schadensersatzanspruch zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. a) § 33 g GWB findet im vorliegenden Fall Anwendung. Gemäß § 187 GWB ist § 33 g GWB unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche in Rechtsstreiten anzuwenden, in denen nach dem 26.12.2016 Klage erhoben worden ist. § 33 Abs. 3 GWB a.F. findet hier keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat diese Regelung insoweit explizit als vereinbar mit verfassungsrechtlichen Vorgaben eingestuft und keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen (vgl. BT-Drs. 19/23492, S. 141f. (142)). b) Die Klägerin hat einen ihr gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch i.S.d. § 33 a GWB glaubhaft gemacht. aa) Das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33 g GWB ist unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorgaben eigenständig auszulegen. Daraus folgt, dass der Auskunfts- und Offenlegungsanspruch nicht erst dann besteht, wenn ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger Inhaber eines solchen Ersatzanspruchs ist (BGH, Kartellsenat, Urt. v. 04.04.2023 − KZR 20/21, Rn. 50 – beck-online). Es genügen insoweit Umstände, die den Schadensersatzanspruch ausreichend plausibel erscheinen lassen. Bei dem Offenlegungsanspruch handelt sich um einen selbständigen Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines möglichen, noch nicht feststehenden Schadensersatzanspruchs. Die begehrten Auskünfte und Beweismittel sollen den Geschädigten erst in die Lage versetzen, einen Schadensersatzanspruch gegebenenfalls zu substantiieren. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen daher nicht überspannt werden (BGH, a.a.O., Rn. 55). bb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat die Klägerin mögliche Schadensersatzansprüche in hinreichender Weise vorgetragen und glaubhaft gemacht. Es besteht eine ausreichend große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ihrer Rechtsvorgängerin Schadensersatzansprüche aus § 33a Abs. 1 GWB gegen die Beklagten zustehen. (1) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, aktivlegitimiert zu sein. Gemäß § 33 a Abs. 1 GWB ist Anspruchsinhaber jeder, der einen dem Kartellrechtsverstoß zuzurechnenden Schaden erlitten hat (vgl. Franck in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, GWB, § 33 a, Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 20.09.2001 - Rs. C-453/99 Courage, EuZW 2001, 715 (716)). Nach der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mögliche Kartell-Schadensersatzansprüche der Rechtsvorgängerin basierend auf dem Bezug von Stahlschmiedeteilen für Pkws auf die Klägerin übergegangen sind. Eine vorherige wirksame Abtretung etwaiger Ansprüche auf die X AG ist nicht erfolgt. (2) Die Beklagten sind ausweislich des Fallberichts vom 04.02.2021 Adressaten der Bußgeldentscheidung des BKartA wegen ihrer Beteiligung am Stahlschmiede-Kartell. Durch die Teilnahme am Stahlschmiede-Kartell haben die Beklagten gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB verstoßen. Die Bußgeldentscheidung ist rechts- und bestandskräftig und damit gegenüber den Beklagten bindend. Die Beklagten sind als diejenigen Unternehmen, durch dessen Zuwiderhandlung die Klägerin einen vermeintlichen Nachteil erlitten hat, Anspruchsgegner. (3) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihre Rechtvorgängerin kartellbehaftete Schmiedeteile bezogen hat. Der hier unzulässige Informationsaustausch betraf ausweislich des Fallberichts des Bundeskartellamts Absprachen zu eigenen Herstellungskosten von Schmiedeerzeugnissen aus Stahl sowie entsprechende Kostenveränderungen, insbesondere im Bereich des eingesetzten Edelstahls (Stahlbasispreise zzgl. branchenüblicher Zuschläge) sowie Energie- und Lohnkosten. Die Klägerin hat unter Vorlage von an die X AG adressierten Gutschriften der Beklagten (Anlage K-5 S. 6f. und S. 8f.) substantiiert vorgetragen, welche bezogenen Stahlschmiedeteile für Pkws, nämlich Nocken- und Kurbelwellen sowie Querlenker, Achsschenkel und Radträger, Bestandteile enthielten, die Gegenstand der hier relevanten Absprachen gewesen sein sollen. Mit ihrem Einwand, die vorgelegten Dokumente wiesen die relevanten Bestandteile nicht explizit aus, dringen die Beklagten nicht durch. Zum einen geht aus dem Fallbericht schon nicht hervor, dass nur solche Produkte kartellbetroffen gewesen seien, die Legierungszuschläge und Schrottzuschläge beinhalteten. Im Fallbericht ist ganz allgemein von „Stahlschmiedeprodukten“ die Rede. Zum anderen haben die Beklagten die substantiierten Ausführungen der Klägerin, dass Legierungs- und Schrottzuschläge nie gesondert ausgewiesen seien und einen Teil des Gesamtstahlpreises ausmachten, nicht bestritten. Ohnehin dürfte sich eine Partei über Tatsachen, die – wie hier die Kartellbetroffenheit der von den Beklagten bezogenen Stahlschmiedeteile – Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nicht nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Zudem dürfte es naheliegen, dass sich Absprachen über den Stahlbasispreis und Energie- und Lohnkosten auf sämtliche Stahlschmiedeprodukte auswirken können und Einfluss auf deren Preisbildung haben. Da sich die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen unter anderem auch auf Warenkäufe von den Beklagten selbst beziehen, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Beklagten auch für Geschäfte von mit den Beklagten verbundenen Unternehmen haften. (4) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist, die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß also jeweils zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätten werden können. (aa) Gemäß § 33 a Abs. 2 GWB wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Im Rahmen der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs genügt die Wahrscheinlichkeit der Entstehung irgendeines Schadens der Klägerin (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 30.08.2023 – 8 O 16/23). Es ist nicht notwendig, dass die Klägerin hier konkret die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs benennt, denn dies würde den Zweck der §§ 33 g, 89 b GWB, insoweit notwendige Informationen überhaupt erst zu gewinnen, konterkarieren (vgl. Bach/Wolf, NZKart 2017, 285, 288). Denn gerade die konkrete Schadenshöhe ist es, für deren Ermittlung die weiteren Informationen aus dem Bußgeldbescheid erforderlich sind (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 30.08.2023 – 8 O 16/23). Im Falle eines Kartellschadensersatzprozesses ist der Schadenseintritt nach den zivilprozessualen Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen, wonach für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung ausreicht (BGH, Urt. v. 13.04.2021 – KZR 19/20, Rn. 64 – beckonline). Dies erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen Schadenseintritt sprechenden Indizien (BGH, a.a.O, Rn. 52). Eine solche Gesamtabwägung hat auch vorliegend stattzufinden, wobei die oben skizzierten verminderten Anforderungen an den Sachvortrag nach § 33 g GWB und die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeitsfolge zu berücksichtigen sind (so auch LG Dortmund, Beschl. v. 30.08.2023 – 8 O 16/23). Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung – im Sinne eines Erfahrungssatzes – dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH (Kartellsenat), Urt. v. 13.4.2021 – KZR 19/20, Rn. 26 - beckonline). Grundlage dieses Erfahrungssatzes ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells regelmäßig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt. Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, a.a.O. Rn. 26). Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich in Folge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, Beschl. v. 28.06.2005 - KRB 2/05 – NJW 2006, 163 (165)). Dabei hängt das Gewicht des Erfahrungssatzes entscheidend von der konkreten Gestaltung des Kartells und seiner Praxis sowie davon ab, welche weiteren Umstände feststellbar sind, die für oder gegen einen Preiseffekt der Kartellabsprache sprechen. (bb) Vorliegend spricht eine ausreichend große Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Vermutung eines Schadens der Klägerin. Angesichts einer Kartelldauer von über 14 Jahren und dem durch das Bundeskartellamt beschriebenen regelmäßigen Austausch der Kartellanten wurde das Stahlschmiedekartell erkennbar intensiv und nachhaltig praktiziert und war von hoher Kartelldisziplin gekennzeichnet. Ausweislich des Fallberichts vom 04.02.2021 verfolgten die beteiligten Unternehmensvertreter den beschriebenen Informationsaustausch auch in zahlreichen bi- und multilateralen Kontaktaufnahmen abseits der Zusammenkünfte der Arbeitsgruppe, in denen es um konkrete Verhandlungspositionen, -strategien und -ergebnisse mit der Kundenseite ging. Darüber hinaus erfolgte ein vergleichbarer Austausch auch hinsichtlich der einkaufsseitigen Verhandlungen mit der Lieferantenseite. (5) Die Einwendungen der Beklagten reichen nicht aus, um den glaubhaft gemachten Schaden der Klägerin auszuschließen. Zwar kann trotz des großen Gewichts des Erfahrungssatzes die Abwägung der Indizien dazu führen, dass ein Schaden nicht entstanden ist (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 07.02.2022 – 53 O 258/21). Dies ist hier aber nicht der Fall. (aa) Insbesondere schließt die Beteiligung der Klägerin am Langstahlkartell die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches nicht von vornherein aus. Ob eine Verknüpfung der beiden Kartelle der geschilderten Art tatsächlich gegeben ist, kann daher vorliegend dahinstehen, da selbst unterstellt, der Vortrag der Beklagten träfe zu, ein möglicher Schaden der Klägerin nicht vollständig ausgeschlossen ist. (aaa) Nach der Rechtsprechung des EuGH erzeugt das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbar Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen Einzelnen und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10). Die praktische Wirksamkeit des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfordert, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränkt oder verfälscht oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (EuGH, Urt. v. 20.09.2001 – Rs. C-453/99 Courage, Rn. 26). Die Beteiligung am Wettbewerbsverstoß allein schließt dabei einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht aus (EuGH a.a.O., Rn. 28; siehe auch Regierungsbegründung BT-Drs. 15/3640, S. 53). Allerdings können Schadensersatzansprüche unter Kartellmitgliedern dann verwehrt werden, wenn die betreffende Partei einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung „eine erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trifft“ (EuGH, a.a.O., Rn. 36). Damit soll dem anerkannten Grundsatz, dass ein Einzelner nicht aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten Nutzen ziehen darf, Rechnung getragen werden (EuGH, a.a.O., Rn. 31). Als Beurteilungsmaßstäbe sollen nach den Ausführungen des EuGH insbesondere der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen, in dem die Parteien sich befinden, sowie die Stärke der Verhandlungspositionen und das jeweilige Verhalten der beiden Vertragsparteien, gelten. (bbb) Eine solche erhebliche Verantwortung am Stahlschmiedekartell kann die Kammer auf Grundlage des Parteivortrags im hiesigen, auf die Herausgabe des Bußgeldbescheids gerichteten Verfahren, nicht feststellen. Dass die Klägerin für ihr wettbewerbswidriges Verhalten im Langstahlkartell ordnungsrechtlich belangt wurde, lässt allein einen derart relevanten Beitrag zu den Zuwiderhandlungen im Rahmen des Stahlschmiedekartells nicht erkennen. Vielmehr sprechen die beiden separaten Verfahren des Bundeskartellamts für Unterschiede der Beiträge in verschiedenen Bereichen und auf anderen Ebenen im Rahmen verschiedener Treffen des Gesamtkomplexes Stahl. Konkrete Umstände, die dem europarechtlich vorgegeben Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes für einen durch Kartellrechtsverstöße Betroffenen entgegenstehen, sind nicht vorgetragen und für die Kammer nicht ohne Weiteres ersichtlich. Unter Beachtung des im Rahmen der Glaubhaftmachung anzuwendenden Maßstabs ist ein Schaden der Klägerin ausreichend wahrscheinlich. (bb) Den für einen Schaden der Klägerin streitenden Aspekten stehen auch keine aufgrund einer atypischen Konstellation gegebenen Indizien entgegen, die eine Preiserhöhung zu Lasten der Klägerin unplausibel erscheinen lassen. (aaa) Grundsätzlich kann, wie in der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung des LG Dortmund (LG Dortmund, Urt. v. 22.06.2022 – 8 O 1/20) im Falle eines Kartells eine derart atypische Situation vorliegen, dass die für einen Schaden sprechende tatsächliche Vermutung im Ergebnis nicht durchgreift. Im zitierten Fall stellte die Kammer fest, dass die Absprache zwischen verschiedenen Marktstufen in der dort zu entscheidenden Situation gegen eine Preiserhöhung zulasten der dortigen Klägerin sprach. Die Gründe hierfür waren, dass die Kartellanten nicht in der Lage gewesen seien, durchgängig wirtschaftliche Vorteile aus der Grundabsprache zu erzielen und Versuche einer Preiserhöhung am Markt durchzusetzen (LG Dortmund, a.a.O., Rn. 104). Auch sei der Wettbewerb durch das dortige Kaffeerösterkartell schon deshalb nicht vollständig außer Kraft gesetzt gewesen, weil die Absprachen der Kaffeeröster die meisten Abgabekonditionen gegenüber den Einzelhändlern gar nicht betrafen, obwohl diesen bei Preisverhandlungen ein hohes Gewicht zugekommen sei (LG Dortmund, a.a.O. Rn. 112). Die Entscheidung geht auf die Besonderheit des Kaffeemarktes ein und stellt auf die spezifischen Einzelheiten des Falles ab. Unter Berücksichtigung von Wertungsgesichtspunkten wurden letztlich etwaige kartellbedingte Preiserhöhungen auf der Marktstufe der dortigen Klägerin lediglich als durchlaufender Posten eingeordnet, der aufgrund der Besonderheiten ausnahmsweise bereits der Entstehung eines Schadens entgegenstand. (bbb) Vorliegend kommt die Kammer im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung auf Grundlage des Parteivortrags nicht zu dem Ergebnis, dass hier von einer vergleichbaren derart atypischen Konstellation auszugehen ist, mit der Folge, dass die ausreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausgeschlossen wäre. Die auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen der zitierten Rechtsprechung lassen sich ohne Würdigung der konkreten Umstände des hiesigen Falles nicht übertragen. Die Beklagten berufen sich lediglich auf die Verbindung der Parteien und die Tätigkeit der Klägerin auf mehreren Marktstufen, insbesondere auch darauf, dass die Klägerin eine eigene Stahlschmiede betreibt. Diesen Umständen allein ist aber kein der zitierten atypischen Situation vergleichbares Gewicht beizumessen. (cc) Eine derart überlegene Stellung der Klägerin, die bereits auf der vorliegenden Auskunftsstufe zur Verneinung eines möglichen Schadensersatzanspruches führt, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Aufgrund des mit der bindenden Entscheidung des Bundeskartellamts verhängten Bußgelds von rund 35. Mio Euro steht zweifelsohne fest, dass den Beklagten hier ein erheblicher Wettbewerbsverstoß angelastet wird. Die Entscheidung des Bundeskartellamts setzt – selbst eine überlegene Stellung der Klägerin oder eine ungleiche Verhandlungsmacht im gesamten Stahlkomplex als gegeben unterstellt - einen Einfluss der Beklagten auf die Verhandlungen der Vertragskonditionen voraus. Welchen Beitrag konkret welche Partei letztlich im Rahmen welcher Absprachen geleistet hat, kann und muss im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls aber schließen die geschilderten Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht gänzlich aus. c) Die Herausgabe des Bußgeldbescheides ist zur Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33 a Abs. 1 GWB auch erforderlich. aa) Das Merkmal der Erforderlichkeit ist richtlinienkonform auszulegen. In Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU findet sich der Begriff nicht gleichlautend. Stattdessen ist von „relevanten Beweismitteln“ die Rede. Das bedeutet, dass die begehrten Informationen geeignet sein müssen, den Anspruchssteller in die Lage zu versetzen, den Schadensersatzanspruch zu begründen (BGH, Kartellsenat, Urt. v. 04.04.2023 − KZR 20/21, Rn. 111). Insoweit ist eine objektive Prognose der wahrscheinlichen Relevanz der mit den Anträgen begehrten Informationen und Beweismittel zu treffen (vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. b Richtlinie 2014/104/EU). An die Erforderlichkeit sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung werden durch die Bindungswirkung bestands- bzw. rechtskräftiger wettbewerbsbehördlicher oder kartellgerichtlicher Entscheidungen Auskünfte und die Herausgabe von Beweismitteln, die zum Nachweis des Verstoßes dienen sollen, in der Regel nicht mehr erforderlich sein. Davon unberührt bleibe aber das Recht der Anspruchsberechtigten, die Herausgabe der behördlichen Bußgeldentscheidung von dem mutmaßlichen Schädiger zu verlangen (BT-Drs. 18/10207, S. 63). bb) Der Vortrag der Klägerin, sie benötige den Bußgeldbescheid, um herauszufinden, welcher Sachverhalt mit Bindungswirkung festgestellt wurde, und um den Schaden weiter zu substantiieren zu können, ist zur Begründung der Erforderlichkeit ausreichend. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass im Falle des Vorhandenseins einer Entscheidung der Bußgeldbehörde diesem dem eine Anschlussklage beabsichtigenden Kläger auch vorliegen muss (so auch: LG Dortmund, Urt. v. 30.08.3023 – 8 O 16/23; Bach/Wolf, NZKart 2017, 285 (286)). IV. Soweit der Bußgeldbescheid in geschwärzter Form vorgelegt wird, sind keine Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen enthalten, § 89b Abs. 8 Nr. 1 GWB. Die geschwärzten Stellen enthalten dagegen Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen. Insoweit weist der herausverlangte Bußgeldbescheid Inhalte auf, die unter den absoluten Schutz des § 33 g Abs. 4 GWB fallen. 1) Gemäß § 33 Abs. 4 GWB sowie Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2014/104/EU sind von der Offenlegung nach § 33 g Abs. 1 GWB Dokumente und Aufzeichnungen ausgenommen, wenn und soweit sie erkennbare direkte und indirekte Wiedergaben aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen oder vergleichbar privilegierte Unterlagen enthalten. Des Weiteren sind grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse und persönliche Daten der von der Akteneinsicht Betroffenen zu schwärzen, weil insoweit das Geheimhaltungsinteresse der von der Akteneinsicht Betroffenen das Einsichtsinteresse eines Antragstellers überwiegt (vgl. Schreiben des Vorsitzenden des Kartellsenats des BGH v. 15.04.2024 – KRB 101/23, vorgelegt durch das Bundeskartellamt, n.v.). Kronzeugenerklärungen sind legal definiert als freiwillige Erklärungen, in denen das Unternehmen oder die natürliche Person die Kenntnis von einem Kartell und seine beziehungsweise ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurden, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der Wettbewerbsbehörde den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken (§ 33 g Abs. 4 Nr. 1 GWB). Vergleichsausführungen sind definiert als freiwillige Erklärungen, die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das Bestreiten der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht und der Verantwortung für diese Zuwiderhandlung enthalten und die eigens für den Zweck formuliert wurden, der Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen (§ 33 g Abs. 4 Nr. 2 GWB). Handelt es sich bei Dokumenten oder Aufzeichnungen um Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen, die vor einer Wettbewerbsbehörde iSv § 89e Abs. 1 abgegeben wurden, sind diese absolut vor Offenlegung geschützt. (MüKoEuWettbR/Makatsch/Kacholdt, 4. Aufl. 2022, GWB § 33 g Rn. 115, beck-online). 2) Unter Anwendung dieser Grundsätze und nach Anhörung und Äußerung des Bundeskartellamts zu den aus Sicht des Bundeskartellamts zu schwärzenden Passagen (§ 89 b Abs. 8 S. 4 GWB), folgt die Kammer nach eigener Überprüfung der Auffassung des Bundeskartellamts und legt den Bußgeldbescheid in der vorliegend geschwärzt Form vor. Insbesondere ist vorliegend auch keine Interessenabwägung beim Vorliegen von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen vorzunehmen, da der deutsche Gesetzgeber offensichtlich von der Vereinbarkeit des absoluten Ausschlusses von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen vor der Offenlegung mit dem EU-Primärrecht ausgeht und letzteres umgesetzt hat. Die Regelung im GWB entspricht insoweit den Vorgaben der Richtlinie (vgl. hierzu MüKoEuWettbR/Makatsch/Kacholdt, 4. Aufl. 2022, GWB § 33 g Rn. 118, beck-online). V. Eine Aussetzung des vorliegenden Herausgabeverfahrens wegen eines von den Beklagten behaupteten laufenden Akteneinsichtsverfahrens vor dem Bundeskartellamt kam vorliegend nicht in Betracht. § 89 b Abs. 8 GWB räumt dem Gericht eine eigene Prüfungskompetenz im Rahmen eines Herausgabeverfahrens nach § 33 g Abs. 1 GWB ein.