Urteil
2 O 27/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2016:0901.2O27.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 224.420,73 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist eine kirchliche Einrichtung mit den Rechten einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Angelegenheiten durch ihre Satzung geregelt werden. Sie hat den Zweck, den Mitarbeitenden (Beschäftigten) im Sinne des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Beklagte trat der Klägerin 1967 bei. § 13 der Satzung bestimmt, dass das Beteiligungsverhältnis ein durch die Satzung bestimmtes Versicherungsverhältnis ist. 3 Anfang 2002 wechselte die Klägerin vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell (Wechsel im Leistungssystem) und vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsverfahren (Wechsel im Finanzierungssystem). Anlass war der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal- (ATV-K) vom 1.3.2002 unter anderem mit folgenden Regelungen: 4 § 15 5 „Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt. Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die Umlagenfinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell).“ 6 … 7 § 17 8 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 9 …“ 10 Die Höhe des Sanierungsgeldes wurde im Tarifvertrag nicht festgelegt. Anlage 5 des ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001), der in Ziff. 4.1 folgendes bestimmt: 11 „Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. 12 Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch als Umlagesatz von 4 v. H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.“ 13 Über das Sanierungsgeld enthält § 63 der Satzung der Klägerin folgende Regelung: 14 „(1) Die Kasse kann ein Sanierungsgeld zur Deckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S erheben. 15 (2) Das von den Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz 16 a) … 17 b) … 18 c) …“ 19 Am 17.09.2008 beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin jeweils auf Vorschlag des Aktuars Dr. H für den Abrechnungsverband S ab 01.01.2010 ein Sanierungsgeld von 1% (Anlage K 4) und am 30.11.2009 ab 2011 von 2% (Anlage K 5). Grundlage waren unter anderem ein Wechsel von der Richttafel 1998 zu der Richttafel 2005 bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen auf Basis der biometrischen Rechnungsgrundlagen und eine Berücksichtigung des abgesunkenen allgemeinen Zinsniveaus. 20 Die Klägerin berechnete der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2012 für das Jahr 2011 Sanierungsgeld in Höhe von 448.841,47 €. Hierauf zahlte die Beklagte 224.420,74 €: Der Differenzbetrag von 224.420,73 € ist Gegenstand der Klage. Er war bereits Gegenstand einer negativen Feststellungsklage der jetzigen Beklagten, der durch Urteil der Kammer vom 12.11.2015 -2 O 129/14 – stattgegeben worden ist. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. 21 Die Klägerin meint, § 63 ihrer Satzung und die Verwaltungsratbeschlüsse über die Erhebung der Sanierungsgelder seien wirksam. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 224.420,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.11.2015 zu zahlen, 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie meint, die Sanierungsgelderhebung in der Satzung der Klägerin widerspreche dem Tarifvertrag und die Beschlüsse des Verwaltungsrates vom 17.09.2008 und 30.11.2009 beruhten auf teilweise sachwidrigen Berechnungsgrundlagen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und Anlagen verwiesen 28 Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist zulässig. Wegen des engeren Rechtsschutzzieles der Feststellungsklage begründet diese keine Rechtshängigkeitssperre für eine Leistungsklage, mit der die Ansprüche verfolgt werden (BGH Urteil vom 04.07.2013, VII ZR 52/12, NJW-RR 2013,1105; Zöller, ZPO, 31.Aufl. § 256 Rn 7 d,16). 30 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Sanierungsgeldes, denn sowohl § 63 der Satzung der Klägerin (nachfolgend 1.) als auch die Leistungsbestimmungen vom 17.09.2008 und 30.11.2009 durch den Verwaltungsrat (nachfolgend 2.) sind unwirksam. 31 1. 32 § 63 der Satzung der Klägerin ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil keinerlei Berechnungsgrundlagen für das Sanierungsgeld offengelegt werden. 33 Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGH IV ZR 76/09, Urteil vom 20.07.2011, Rn.50). Die Klägerin schließt mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherungsverhältnisse (§ 13 Abs. 1 der Satzung der Klägerin). Bei der Satzung der Klägerin handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 R.14). 34 Eine Inhaltskontrolle ist aber ausgeschlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (BGH IV ZR 76/09, Urteil vom 20.07.2011, Rn.50, BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 Rn.14). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Zusammenhang zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Klägerin geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012, Rn. 14). 35 Die Erhebung des Sanierungsgeldes in § 63 der Satzung der Klägerin beruht auf § 17 des Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal- (ATV-K) vom 1.3.2002. Diese Grundentscheidung ist damit der richterlichen Kontrolle entzogen (BGH IV ZR 76/09, Urteil vom 20.07.2011, Rn. 49, BGH IV ZR 110/10, Urteil vom 05.12.2012, Rn. 19). Der Tarifvertrag enthält aber keinerlei Regelungen über die Höhe des Sanierungsgeldes und bestimmt ausdrücklich, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt. Der ATV-K steht damit einer gerichtlichen Prüfung der satzungsmäßigen Regelung über die Höhe des Sanierungsgeldes nicht entgegen. 36 Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH VI ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 Rn. 67). Das Transparenzgebot erfordert unter anderem, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Deshalb muss er in der Lage sein, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 Rn.69). Diese Voraussetzungen erfüllt § 63 der Satzung der Klägerin nicht. 37 Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zu Grunde gelegten Sterbetafeln und/ oder der Rechnungszins sind aus der Satzung nicht ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des Beteiligten/Versicherungsnehmers liegt mithin in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 Rn.69), weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen. 38 Die durch die Unwirksamkeit des § 63 der Satzung der Klägerin entstandene Regelungslücke kann wegen der Vielzahl der verschiedenen denkbaren Lösungsmöglichkeiten nicht durch eine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung geschlossen werden, sondern muss durch eine Satzungsänderung durch die Klägerin erfolgen (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012, Rn. 72, 73, LG Dortmund 2 O 129/14 Urteil vom 12.11.2015; 2 O 404/11, Urteil vom 04.04.2013). 39 2. 40 § 63 der Satzung der Klägerin bestimmt, dass der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Aktuars das von den Beteiligten zu zahlende Sanierungsgeld festsetzt. Der Klägerin steht damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zu, das nach billigem Ermessen zu treffen ist (BGH IV ZR 110/10, Urteil vom 05.12.2012, Rn.22). Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH IV ZR 336/14; Urteil vom 09.12.2015; BGH IV ZR 110/10, Urteil vom 05.12.2012, Rn.27). 41 Die Leistungsbestimmungen des Sanierungsgeldes vom 17.09.2008 und 30.11.2009 durch den Verwaltungsrat sind unbillig, weil sachfremde Gesichtspunkte eingeflossen sind, die bei der Berechnung des Sanierungsgeldes keine Rolle hätten spielen dürfen. Das Sanierungsgeld dient nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 ATV-K allein zur Deckung des Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystems zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfes, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht und nicht zur Deckung des Infolge des Wechsels vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsverfahren (Wechsel im Finanzierungssystem) entstehenden Finanzbedarfes (OLG Hamm I-20 U 91/13, Urteil vom 31.01.2014, OLG Hamm I-20 U 98/12, Urteil vom 26.04.2013, a.A. OLG Köln 7 U 205/13 und 7 U 206/13, Urteile vom 31.07.2014). Berücksichtigt wurden vom Aktuar und dem Verwaltungsrat der Klägerin demgegenüber unter anderem ein Wechsel von der Richttafel 1998 zu der Richttafel 2005 bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen auf Basis der biometrischen Rechnungsgrundlagen und eine Berücksichtigung des abgesunkenen allgemeinen Zinsniveaus. Dabei handelt es sich um Deckungsverluste durch den Wechsel des Finanzierungssystems und nicht des von § 17 ATV-K allein geregelten Leistungssystems. 42 Eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 2 BGB ist im vorliegenden Fall nicht möglich. § 315 Abs. 3 BGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BGH IV ZR 110/10, Urteil vom 05.12.2012 Rn.35). Die Zusatzversorgung der Klägerin stellt ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Beklagten hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesamtheit betrifft. 43 Festzuhalten bleibt damit, dass es keinen Rechtsgrund für das von der Klägerin geforderte Sanierungsgeld gibt und die Beklagte daher zur Zahlung nicht verpflichtet ist. 44 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 und 709 ZPO.