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Urteil

62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:0209.62KLS213JS131.20.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in 2 Fällen.

Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

                            3 Jahren   und   6 Monaten

verurteilt.

Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate als bereits vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO;

§ 25, § 53 Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in 2 Fällen. Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate als bereits vollstreckt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; § 25, § 53 Abs. 1 StGB. Inhalt: A. Feststellungen I. Feststellungen zur Person des Angeklagten II. Allgemeine Feststellungen und Vortatgeschehen 1. Allgemeine Feststellungen a) Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beteiligten HC-Gesellschaften b) CumEx-Geschäfte im Allgemeinen c) Die steuerliche Behandlung des Dividendenanspruchs d) Probleme bei CumEx-Geschäften mit Leerverkäufen e) Absicherungsgeschäfte f) Cum-Cum-Geschäfte 2. Vortatgeschehen a) Die ersten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte der HC Bank im Jahr 2006 b) Private Investoren c) CumEx-Eigenhandel der HC Bank ab 2007 d) Ausdehnung der CumEx-Transaktionen auf Fondsstrukturen III. Feststellungen zu den einzelnen Taten 1. Fall 1: BC German Equity Special Fund a) Struktur des Fonds b) Bündelung des Fondskapitals c) Depotbanksuche d) Entwurf eines BMF-Schreibens vom 20.03.2009 e) Vertragsstruktur f) Durchführung der Transaktionen g) Einreichung der Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern h) Weitere Vorstellung des Angeklagten i) Auflösung des Fonds und Profitverteilung 2. Fall 2: BC German Hedge Fund a) Anbahnung des Fondsprojektes b) Zustimmung zu dem Fondsprojekt durch den Angeklagten c) Genehmigung durch die BaFin d) Depotbanksuche e) Vertragsstruktur f) Kreditgeber und Einwerbung des Fondskapitals g) Durchführung der Transaktionen h) Kapitalertragsteueranmeldungen der XG i) Weitere Vorstellung des Angeklagten j) Profitverteilung IV. Nachtatgeschehen 1. Rückforderungsbescheide 2. Verfahrensgang 3. Teilweise Verfahrenseinstellung B. Beweiswürdigung I. Einlassung des Angeklagten 1. Allgemeine Angaben zu den Fonds und zur Vorstellung des Angeklagten 2. Einlassung zum BC German Equity Special Fund 3. Einlassung zum BC German Hedge Fund 4. Bewertung der Einlassung insgesamt II. Feststellungen zur Person des Angeklagten III. Allgemeine Feststellungen und Vortatgeschehen 1. Allgemeine Feststellungen a) Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beteiligten HC-Gesellschaften b) CumEx-und CumCum-Geschäfte, Leerverkäufe, Derivate und Profitverteilung 2. Vortatgeschehen a) Die ersten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte der HC Bank im Jahr 2006 b) Private Investoren c) CumEx-Eigenhandel der HC Bank ab 2007 d) Ausdehnung der CumEx-Transaktionen auf Fondsstrukturen IV. Feststellungen zu den einzelnen Taten 1. Beweiswürdigung zum BC German Equity Special Fund a) Struktur des Fonds b) Bündelung des Fondskapitals c) Depotbanksuche d) Entwurf eines BMF-Schreibens vom 20.03.2009 e) Vertragsstruktur f) Durchführung der Transaktionen g) Einreichung der Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern h) Weitere Vorstellung des Angeklagten i) Auflösung des Fonds und Profitverteilung 2. Beweiswürdigung zum BC German Hedge Fund a) Anbahnung des Fondsprojektes b) Zustimmung zu dem Fondsprojekt durch den Angeklagten c) Genehmigung durch die BaFin d) Depotbanksuche e) Vertragsstruktur f) Kreditgeber und Einwerbung des Fondskapitals g) Durchführung der Transaktionen h) Kapitalertragsteueranmeldungen der XG i) Weitere Vorstellung des Angeklagten j) Profitverteilung V. Nachtatgeschehen 1. Rückforderungsbescheide 2. Verfahrensgang C. Rechtliche Würdigung I. Fehlen von Verfahrenshindernissen 1. Durchsuchungsbeschluss vom 13.01.2016 2. Gewährung von Akteneinsicht am 19.02.2016 3. Anklageerhebung am 27.05.2020 II. Fall 1 1. Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen 2. Tätigen der Angaben gegenüber einer Finanzbehörde 3. Unrichtigkeit der Angaben a) Keine Zurechnung der Dividenden b) Keine Steuereinbehalte und -abführungen auf die Kompensationszahlungen c) Unbeachtlichkeit anderweitiger Rechtsauffassungen d) Keine anderweite Mitteilung des tatsächlichen Sachverhaltes 4. Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile 5. Täterschaft des Angeklagten a) Täterschaftliche Tatbeteiligung b) Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft 6. Vorsatz 7. Rechtswidrigkeit und Schuld 8. Konkurrenzen III. Fall 2 1. Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen 2. Tätigen der Angaben gegenüber einer Finanzbehörde 3. Unrichtigkeit der Angaben a) Keine Zurechnung der Dividenden b) Keine Steuereinbehalte und -abführungen auf Kompensationszahlungen c) Unbeachtlichkeit anderweitiger Rechtsauffassungen d) Keine anderweite Mitteilung des tatsächlichen Sachverhaltes 4. Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile 5. Täterschaft des Angeklagten a) Täterschaftliche Tatbeteiligung b) Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft 6. Vorsatz 7. Rechtswidrigkeit und Schuld 8. Konkurrenzen D. Strafzumessung I. Einzelstrafe für Tat 1 1. Strafrahmen a) Regelbeispiel eines besonders schweren Falles b) Hilfsweise: Unbenannter besonders schwerer Fall 2. Konkrete Strafzumessung II. Einzelstrafe für Tat 2 1. Strafrahmen a) Regelbeispiel eines besonders schweren Falles b) Hilfsweise: Unbenannter besonders schwerer Fall 2. Konkrete Strafzumessung III. Bildung der Gesamtstrafe E. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung F. Einziehung G. Kosten Gründe: Das Verfahren betrifft die Beteiligung des Angeklagten an sogenannten CumEx-Geschäften in den Jahren 2009 und 2010. A. Feststellungen I. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde im Jahr (…) als einziges Kind seiner Eltern in ZH-Stadt geboren. Im Anschluss an seinen Grundwehrdienst nahm er im Wintersemester 1978/79 ein Studium der Mathematik und Informatik an der Universität in (…) auf, wobei sein Schwerpunkt im Bereich der Reinen Mathematik lag. Das Studium, das er durch Aushilfstätigkeiten und als studentische Hilfskraft am Mathematischen Institut vollständig selbst finanziert hatte, schloss er im Sommer 1985 mit der Diplomprüfung ab. Im Anschluss wechselte er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Fachbereich Mathematik der Universität/Gesamthochschule (…); das damit verbundene Promotionsvorhaben konnte er jedoch aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls seines Betreuers nicht abschließen. Er verließ die Universität und wechselte in die Privatwirtschaft. Anfang 1991 nahm er eine Stelle als Software-Entwickler bei einem auf die Entwicklung von Software-Lösungen für Wertpapier-Berater spezialisierten Unternehmen in (…) an. Dort kam der Angeklagte zunehmend in Kontakt zu Sparkassen und Banken. Aufgrund seiner Vorkenntnisse übernahm er später u.a. die Leitung eines Projektes zur Entwicklung eines Programms zur Portfolio-Optimierung, d.h. der Ermittlung der unter Renditegesichtspunkten optimalen Zusammensetzung eines Portfolios von Vermögensgegenständen. Der Kontakt mit dem Bankenbereich und die bei der Projektarbeit bestehende Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen weckten bei dem Angeklagten das Interesse an finanzwirtschaftlichen Themen. Er entschloss sich, im (…) 1994 eine Stelle bei der damals noch kleinen RAen Fondsgesellschaft HD GmbH (im Weiteren: HE) in VF-Stadt anzunehmen. Die HE beschäftigte sich zur damaligen Zeit überwiegend mit der Verwaltung von Spezialfonds für institutionelle Investoren. Der Angeklagte, der zunächst auch wegen seiner IT-Kenntnisse eingestellt worden war, konnte sich in der Folgezeit - seinem Interesse gemäß - auf die Bereiche „Portfolio Research“, also der Entwicklung von Modellportfolios für einzelne Aktienmärkte anhand von Rendite-Risiko-Analysen, und „Portfolio Controlling“, also der Überwachung der Umsetzung vorgegebener Anlage- und Sicherungsstrategien (was heute dem Bereich des Risiko-Managements zugeordnet würde), konzentrieren. Neben seiner beruflichen Vollzeittätigkeit nahm er Ende 1999 ein Promotionsstudium an der (…) (heute: (…)) in JD-Stadt auf, das er im Frühjahr 2004 erfolgreich mit der Promotion abschloss. Beruflich verschob sich der Arbeitsschwerpunkt des Angeklagten um den Jahrtausendwechsel vom Portfolio Management zum Risiko-Management, wo er schließlich eine eigene kleine Abteilung leitete. Um das Jahr 2000 rückte er zudem sukzessive in die Geschäftsleitung ein; nachdem er zunächst zum Leiter des Innenbereichs befördert worden war, wurde er am 01.04.2002 auch zum stellvertretenden Geschäftsführer der HE mit den Zuständigkeiten für die Niederlassung in TL-Stadt, das Risikomanagement, aufsichtsrechtliche Themen und die IT bestellt. In der Folgezeit war er unter anderem damit betraut, die TL-Stadter Back-Office-Abteilungen teilweise abzubauen und mit denen der QF-Stadter Schwestergesellschaft PC-SA (im Folgenden: PC-SA) zusammenzuführen, um Synergieeffekte zu erzielen. In diesem Zusammenhang war er neben den mit dem Umzug verbundenen arbeitsrechtlichen Entscheidungen auch für die Vereinheitlichung und Migration der Fonds-Buchhaltungssysteme verantwortlich. Während dieses Umbauprozesses wurde der Angeklagte im April 2006 zum (Mit‑) Geschäftsführer der HE ernannt. Er wurde zudem für das „Trading Desk“ der HE zuständig, einer aus drei Personen bestehenden Schnittstelle zwischen Fondsmanagement und den verschiedenen Handelsabteilungen bzw. Brokern. Ab Februar 2008 übernahm der Angeklagte zudem die Funktion eines geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrates der PC-SA in QF-Stadt. Dabei war er in beiden Funktionen jeweils für das Risikomanagement zuständig und sollte dieses für beide Einheiten koordinieren und mittelfristig zusammenführen, was seine zeitweilige Anwesenheit (ca. 2 Tage/Woche) in QF-Stadt erforderte. Zu Beginn des Jahres 2009 trat er auf Bitten der Partner der HC Gruppe auch in die Geschäftsleitung der SB Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden SB ) ein, um dort seine mittlerweile erlangte Wertpapier-Expertise einzubringen. Bei der SB handelte es sich um eine zur HC-Gruppe gehörende KH für Immobilienfonds. Diesbezüglich beschränkte sich der Arbeitsaufwand des Angeklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch auf regelmäßige Telefonkonferenzen und auf seine Anwesenheit bei Aufsichtsratssitzungen. Trotz seiner verschiedenen Geschäftsführermandate bestand ein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis durchgehend nur zur HE, die Mandate bei der PC-SA und der SB waren an dessen Fortbestehen gebunden. Der Geschäftssitz der HE wurde zum 30.06.2010 von VF-Stadt nach TL-Stadt verlegt. Mit der - insbesondere auch arbeitsrechtlichen - Umsetzung dieser Entscheidung wurde der Angeklagte beauftragt, der selber ab dem 01.07.2010 zwischen dem neuen Dienstsitz in TL-Stadt, der PC-SA in QF-Stadt und seinem Wohnort RH-Stadt pendelte. Zum 31.08.2011 schied der Angeklagte aus der Geschäftsleitung der HE aus und wechselte auf die Position des geschäftsführenden Verwaltungsrates der PC-SA nach QF-Stadt. Sein Geschäftsführermandat bei der SB behielt er. Nach einem Verkauf u.a. der Nachfolgegesellschaft der PC-SA schied der Angeklagte dort aus und trat zum 01.10.2019 als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied in die SB S.A. ein. Daneben behielt er zunächst auch sein Geschäftsführermandat bei der deutschen Muttergesellschaft SB; dieses legte er erst nach Erhebung der hiesigen Anklage nieder. Im September 2021 legte er - auf Wunsch des deutschen Aufsichtsrates - auch die Geschäftsführung der SB S.A. nieder und arbeitete in der Folge dort nur noch als sog. Client Director. Auf Drängen der Gesellschafter der Muttergesellschaft der SB wurde im Dezember 2021 auch dieses Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 beendet. Der Angeklagte ist nunmehr seit dem 01.01.2022 als Teilzeit-Mitarbeiter bei der SD General Partner S. r.l. tätig, einer Gesellschaft, die als General Partner einer QF-Stadter Fondsstruktur fungiert, die in keinerlei Beziehung zur HC Gruppe steht. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. II. Allgemeine Feststellungen und Vortatgeschehen 1. Allgemeine Feststellungen a) Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beteiligten HC-Gesellschaften Die heute unter PC& CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien firmierende HC Bank ist unter der Nummer HRB (…) im Handelsregister B des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum firmierte die HC Bank unter PC& CO Kommanditgesellschaft auf Aktien (im Folgenden: HC Bank); seit dem Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafter, der gesondert Verfolgten Dr. NC und HB, im Sommer 2014 ist die PC& CO Geschäftsführungs-Aktiengesellschaft in Hamburg (HRB (…)) einzige persönliche haftende Gesellschafterin. Bei der HC Bank handelt es sich um eine Tochter der Holdinggesellschaft PC& CO Gruppe GmbH (im Folgenden: HC Gruppe). Seit 2007 besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag der HC Bank mit der HC Gruppe. Die durch Umwandlung im Wege des Formwechsels aus der PC& CO Gruppe (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien hervorgegangene HC Gruppe ist seit Juni 2016 unter der Nummer HRB (…) im Handelsregister B des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes firmierte diese HC Gruppe noch als PC& CO Gruppe Kommanditgesellschaft auf Aktien (HRB (…)) und wurde durch die gesondert Verfolgten Dr. NC und HB vertreten. Diese waren bis August 2009 als persönlich haftende Gesellschafter jeweils zur Einzelvertretung berechtigt. Als persönlich haftende Gesellschafter wurden sie im August 2009 jeweils durch eine unter ihrem Namen firmierende, einzelvertretungsberechtigte „GeschäftsführungsGmbH“ abgelöst, die wiederum jeweils nur ihren Namensgeber als alleinigen Geschäftsführer aufwies. Die HD GmbH, eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Investmentgesetzes, war bis zum Sommer 2010 unter HRB (…) im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Sie ist die Kapitalanlagegesellschaft der HC Bank, die zum Tatzeitraum auch deren alleinige Gesellschafterin war. Mit dieser bestand zudem bis Dezember 2014 ein Ergebnisabführungsvertrag. Im August 2010 wurde der Sitz der HE von VF-Stadt nach TL-Stadt verlegt, wo sie seither unter HRB (…) im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen ist. Der Angeklagte war zunächst seit April 2002 stellvertretener Geschäftsführer sowie jedenfalls von April 2006 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2011 einer von mehreren (teilweise wechselnden) Mitgeschäftsführern der HE. Intern war er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u.a. für das Risikomanagement, den Handelstisch, die aufsichtsrechtlichen Themen und die IT zuständig. b) CumEx-Geschäfte im Allgemeinen Bei sog. CumEx-Geschäften handelt es sich um Aktienkaufgeschäfte, bei denen die schuldrechtliche Einigung kurz vor bzw. am Tag der Hauptversammlung des Emittenten, also der entsprechenden Aktiengesellschaft, abgeschlossen wird. Im Regelfall sind die geschuldeten Leistungen - also die Lieferung der Aktienstücke und die Zahlung des entsprechenden Kaufpreises - aus einem über eine Börse abgeschlossenen Kaufvertrag erst zwei Tage nach dem Vertragsabschluss zu erbringen („t+2“), weshalb die Erfüllung eines kurz vor bzw. am Hauptversammlungstag geschlossenen Aktiengeschäfts regelmäßig erst nach dem Tag der Hauptversammlung erfolgt. Da der zur Aktienurkunde gehörende Kupon, der den Anspruch auf die von der betreffenden Aktiengesellschaft gezahlte Dividende verkörpert, bereits unmittelbar nach der Hauptversammlung von der - regelmäßig sammelverwahrten - Aktienurkunde getrennt wird, erhält der Erwerber in einem solchen Fall Aktien geliefert, die nicht gleichwertig mit den eigentlich geschuldeten sind; denn der Kaufvertrag bezieht sich auf Aktien mit („cum“) einem noch bestehenden Dividendenanspruch. Am ersten Tag nach der Hauptversammlung stehen für die Belieferung des Käufers aber ausschließlich Aktien zur Verfügung, die den Kupon und damit den Anspruch auf die bei der Hauptversammlung beschlossene Dividende nicht mehr beinhalten („ex“; daher: „CumEx-Geschäft“). Solche CumEx-Transaktionen sind keineswegs ungewöhnlich, da Aktien ohne Rücksicht auf das Datum der Hauptversammlung an jedem Börsentag gehandelt werden. Damit bei Transaktionen über den Hauptversammlungstag der Erwerber trotzdem die ihm zustehende Dividende bzw. deren Wert erhält, haben die professionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Abwicklung der Wertpapiergeschäfte Mechanismen entwickelt, die im Ergebnis dazu führen, dass die Dividende vom Verkäufer zum Käufer „umgeleitet“ wird. Die Abwicklung von Wertpapiergeschäften, das „Settlement“, erfolgt in Deutschland zentral durch die XB Banking AG in VF-Stadt, die die Aktienbestände ihrer Kunden verwaltet, indem sie diesen durch entsprechende Depotbuchungen Mitbesitz an den bei ihr als zentrale Sammelverwahrstelle hinterlegten Global-Aktienurkunden vermittelt (sog. Giro-Sammelverwahrung). Darüber hinaus bietet die XB Banking AG auch einen weitergehenden Abwicklungsservice an, bei dem neben den durch das Aktiengeschäft erforderlichen Stückebuchungen auch die korrespondierenden Geldtransaktionen auf entsprechenden Konten der Kunden abgebildet werden. Diesen Service bietet XB ihren Kunden unabhängig davon an, ob die betreffenden Aktiengeschäfte über die Börse oder außerbörslich (also „over the counter“, „OTC“) abgeschlossen wurden. Bei außerbörslichen Geschäften können die Vertragspartner die jeweiligen Parameter der Geschäfte, etwa die Lieferfrist, unabhängig von den Regularien der Börse frei vereinbaren. So lassen sich bei OTC-Geschäften zum Beispiel Erfüllungsfristen vereinbaren, die vom Börsen-Standard t+2 abweichen (etwa t+3, t+1 oder auch t+0). c) Die steuerliche Behandlung des Dividendenanspruchs Die von Aktionären bezogenen Dividenden sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen als solche der Einkommensteuer, § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Einkommensteuer wird dabei gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wobei deren Satz bis einschließlich 2008 bei 20%, und seitdem bei 25% (jeweils nebst weiterer 5,5% des Steuerbetrages als Solidaritätszuschlag) gelegen hat. Bis 2011 - und somit im hier gegenständlichen Tatzeitraum - wurde die auf Dividenden zu entrichtende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zudem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 EStG [VZ 2007-2010] regelmäßig unmittelbar von den Emittenten, also den ausschüttenden Gesellschaften selbst, einbehalten und für ihre Aktionäre an ihr jeweiliges Betriebsstättenfinanzamt abgeführt. Die Aktionäre als Gläubiger der Kapitalerträge bekamen von ihren Depotbanken daher lediglich die Nettodividende gutgeschrieben. Zusätzlich erhielten die Aktionäre jedoch von ihrer Depotbank gemäß § 45a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG [VZ 2007-2010] eine Steuerbescheinigung, mit der sie die einbehaltenen Beträge im Rahmen ihrer Veranlagung unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007-2010] anrechnen lassen konnten. Für Körperschaften im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG [VZ 2007-2010] war so sichergestellt, dass ihnen die Dividende letztlich brutto zufloss. Inländische Investmentvermögen bekamen die für ihre Aktienbestände abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2007-2010] auf Antrag sogleich erstattet. Die von XB etablierten Settlement-Prozesse stellten im Grundsatz sicher, dass bei CumEx-Aktientransaktionen die Original-Dividenden an die Käufer „umgeleitet“ wurden. Diesen wurde daher grundsätzlich auch nur die Nettodividende gutgeschrieben; zusätzlich erhielten sie eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidarzuschlag. Das wirtschaftliche Ergebnis war dementsprechend grundsätzlich das gleiche, wie bei einer Belieferung mit einer Cum-Aktie. d) Probleme bei CumEx-Geschäften mit Leerverkäufen Bei der vorstehend beschriebenen, bis Ende 2011 praktizierten Settlement-Praxis kam es zu Problemen, wenn bei CumEx-Transaktionen der Verkäufer gar nicht über entsprechende Aktienbestände verfügte, sondern als sogenannter Leerverkäufer agierte. Solche Leerverkäufe begegnen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, der Leerverkäufer muss lediglich sicherstellen, dass er am Fälligkeitstag zur Lieferung in der Lage ist. Dies erreicht er z. B. durch einen Deckungskauf. Dabei wird er zu einer pünktlichen Belieferung jedoch nur in der Lage sein, wenn er mit dem „Stückegeber“ eine kürzere Lieferfrist vereinbart, als er mit dem Käufer vereinbart hatte (z. B. t+1 statt t+2). Alternativ dazu kann der Leerverkäufer sich die für die Belieferung seines Leerverkaufes benötigten Aktien auch im Wege der „Aktienleihe“ besorgen, welche rechtlich ein Sachdarlehen darstellt. Diese Option besteht für den Leerverkäufer jedoch nur dann, wenn er die Aussicht hat, die zunächst leer verkauften Aktien schon bald wieder zurückkaufen zu können, um mit der Belieferung des Rückkaufes seine Rückgabepflicht aus dem Sachdarlehen zu erfüllen. Probleme beim Settlement entstanden im Tatzeitraum dann, wenn der Leerverkäufer zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung lediglich Ex-Aktien liefern konnte, etwa weil er seinen Deckungskauf erst am Tag nach der Hauptversammlung getätigt hatte oder weil sein „Leihvertrag“ sich auf Ex-Aktien bezog. Denn dann war es nicht möglich, die Original-Dividende - wie beim Inhaberverkauf - im Settlement-Prozess an den Leerkäufer umzuleiten. Die Dividende war ja bereits vorher an den ursprünglichen Aktieninhaber geflossen, bei dem sich der Leerverkäufer erst nach dem Hauptversammlungstag eingedeckt bzw. von dem er die zur Belieferung erforderlichen Stücke erst nach diesem Tag „geliehen“ hatte. XB löste dieses Problem dadurch, dass dem Leerverkäufer im Settlement-Prozess ein der Nettodividende entsprechender Betrag belastet und dieser dem Leerkäufer bzw. der Depotbank des Leerkäufers gutgeschrieben wurde. Diese sog. „Dividendenkompensationszahlung“ stellte letztlich einen Schadensersatz dafür dar, dass die eigentlich geschuldete Verschaffung der Originaldividende bei einem Leerverkauf mit Ex-Aktien-Eindeckung nicht möglich ist. Obwohl für die Dividendenkompensationszahlungen bis einschließlich 2006 gar keine Kapitalertragsteuer und kein Solidaritätszuschlag abgeführt wurde, stellten die Depotbanken der Leerkäufer ihren Kunden in diesen Fällen gleichwohl regelmäßig Steuerbescheinigungen für diese Kompensationszahlungen aus. Obgleich diese Steuerbescheinigungen objektiv zu Unrecht ausgestellt wurden, wurden sie von den Leerkäufern bei den zuständigen Finanzbehörden teilweise zum Zwecke der Beantragung von Steueranrechnungen oder -erstattungen, etwa nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2007-2010], verwendet. Kam es dazu, entstand dem Fiskus ein Schaden, denn es wurden Beträge angerechnet oder erstattet, die zuvor gar nicht abgeführt worden waren. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden zwar auch Dividendenkompensationszahlungen dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen. Dies ließ sich aber auch in den Folgejahren durch die Einschaltung von ausländischen Instituten umgehen, da diese nicht zur Erhebung deutscher Steuern verpflichtet werden konnten. e) Absicherungsgeschäfte Die Akteure, die bewusst solche CumEx-Leerverkaufstransaktionen ausführten, um zu Gunsten der Leerkäufer Steueranrechnungen oder -erstattungen herbeizuführen, strebten Profite im Millionenbereich an. Hierzu mussten große Aktienstückzahlen gehandelt werden, wobei die maximal zu erwerbende Anzahl an Aktien jedoch möglichst unter der Drei-Prozent-Meldeschwelle des Wertpapierhandelsgesetzes bleiben sollte, um nicht in den Blick der Aufsichtsbehörden zu gelangen. Gleichzeitig eliminierten die beteiligten Akteure jegliches mit dem Besitz oder dem Leerverkauf der Stücke verbundene Kursrisiko. Hierzu setzten sie derivative Finanzinstrumente (kurz: Derivate) ein, etwa gegenläufige sogenannte Single-Stock-Futures. aa) Durch die gegenläufigen Absicherungsgeschäfte sichert sich der CumEx-Leerkäufer bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leerkaufes (Tag 0) den an diesem Tag gezahlten Kaufpreis auch als den Preis für seinen Verkauf im Rahmen der späteren Auflösung der Position. Sollen die Aktien z.B. zwei Wochen gehalten werden, schließt der Leerkäufer am Tag 0 sogleich ein Verkaufsgeschäft mit zweiwöchiger Lieferfrist (t+14). Dies ist das Absicherungsgeschäft in Gestalt eines Single-Stock-Futures. Der Leerkäufer wird damit sogleich zum Terminverkäufer. Der Preis für ein solches Termingeschäft lässt sich im transparenten Derivatemarkt allgemein rechnerisch aus dem Preis eines Kassageschäftes ableiten, wenn folgende Faktoren berücksichtigt werden: Da bei einem solchen Termingeschäft der Terminverkäufer seinen Verkaufserlös erst nach Ablauf des Kontraktes und nicht, wie bei einem Kassageschäft üblich, nach 2 Tagen erhält, erleidet er im Vergleich hierzu einen Zinsverlust, den der Terminkäufer dadurch ausgleichen muss, dass er zusätzlich zum aktuellen Kassapreis den - der Höhe nach zu vereinbarenden - Zins für die Laufzeit (hier 14 Tage) zahlt. Schüttet der Emittent der Aktien während der Laufzeit des Derivatekontrakts (hier 14 Tage) eine Dividende aus, erzielt der Terminverkäufer im Vergleich zu einem Kassageschäft einen Vorteil, weil er die Dividende noch vereinnahmt. Der Terminkäufer erleidet hingegen einen Nachteil, weil er am Tag 14 Aktien geliefert bekommt, die den Anspruch auf die Dividende - anders als bei einem Kassageschäft - nicht mehr enthalten und damit entsprechend weniger wert sind. Dies hat der Terminverkäufer auszugleichen, indem er akzeptiert, dass von dem Kassa-Verkaufspreis der Wert der während der Laufzeit gezahlten Dividende abgezogen wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Terminverkäufer bei Ausschüttung einer Dividende während der Laufzeit diese bereits am Dividendenstichtag erhält, während er dem Terminkäufer den entsprechenden Ausgleich in Gestalt des Preisabschlages erst am Tag 14 gewähren muss. Auch dies ist durch Ermittlung des entsprechenden Zinsvorteils im Preis abzubilden. Da dieser Effekt regelmäßig sehr gering ist, soll er in der folgenden Darstellung ignoriert werden. Zusammenfassend lässt sich der Preis eines Termingeschäftes (PTermin), soweit in der Laufzeit eine Dividende gezahlt wird, vereinfacht wie folgt aus dem Preis eines Kassageschäftes (PKassa) ableiten: PTermin = PKassa + Zinsen für die Laufzeit - Wert der Dividende bb) Im Grundsatz wären bei den oben dargestellten CumEx-Leerverkaufstransaktionen die kombinierten Aktien- und die Absicherungsgeschäfte für den Leerkäufer wirtschaftlich neutral. Durch die bei den einzelnen Geschäften anfallenden Transaktionskosten entstünden dem Leerkäufer allerdings tatsächlich Verluste. Demgegenüber fällt der durch die Nichtabführung der Steuern entstehende Profit zunächst beim Leerverkäufer an und zwar in Höhe der auf die geleistete Dividendenkompensationszahlung nicht entrichteten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag. Um eine Beteiligung der Leerkäufer an diesem Profit zu erreichen, wurde der Preis des Absicherungsgeschäftes des Leerkäufers, also des Single-Stock-Verkaufsfutures, in Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen für den Leerkäufer günstiger kalkuliert. Dies war möglich, weil die Vertragspartner sowohl bei den Stücke- als auch bei den Derivatgeschäften - jeweils unter Zwischenschaltung weiterer Akteure - identisch waren, und wurde dadurch erreicht, dass in der oben erläuterten Formel PTermin = PKassa + Zinsen für die Laufzeit - Wert der Dividende der Operator „Wert der Dividende“ nicht zu 100 Prozent, sondern lediglich zu einem prozentual geringeren Teil (sog. Dividendenlevel) angesetzt wurde. Dadurch fiel der vom Leerkäufer (= Terminverkäufer) im Absicherungsgeschäft erzielte Terminpreis entsprechend höher aus, wodurch letztlich ein Teil der erzielten Profite auf den Leerkäufer verschoben wurde, wie das folgende Beispiel zeigt. Angenommen die Parteien vereinbaren einen Dividendenlevel von 80, dann würde die Formel wie folgt aussehen: PTermin = PKassa + Zinsen für die Laufzeit - 0,8 x Wert der Dividende Der Terminpreis erhöht sich mithin um 20% des Betrages der Bruttodividende. Bei einem im z.B. Jahr 2009 getätigten CumEx-Leerverkaufsgeschäft würde der Leerverkäufer - von Transaktionskosten abgesehen - die Zahlung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,375% (25% + 5,5% von 25%) der Bruttodividende ersparen. Ein mit dem Leerkäufer im Absicherungsgeschäft vereinbarter Dividendenlevel von 80 würde bewirken, dass von dem erzielten Profit i.H. v. 26,375% der Bruttodividende ein Betrag von 20% der Bruttodividende auf den Leerkäufer verschoben würde. Tatsächlich sanken im Laufe der Zeit die am Markt vereinbarten Dividendenlevel bei CumEx-Leerverkaufsgeschäften kontinuierlich. Während 2007 noch Level im unteren 90er-Bereich gehandelt wurden, sanken diese bis 2011 teilweise auf unter 80. f) Cum-Cum-Geschäfte Neben den vorstehend behandelten CumEx-Transaktionen wurden im Tatzeitraum am Markt regelmäßig auch sogenannte CumCum-Geschäfte getätigt. Auch bei solchen Transaktionen wurden Aktien deutscher Emittenten vor dem Hauptversammlungstag gehandelt. Allerdings waren diese Geschäfte regelmäßig so aufgesetzt, dass sowohl der Vertragsschluss als auch die Belieferung spätestens am Hauptversammlungstag abgeschlossen waren. Die Aktien wurden demnach sowohl „cum Dividende“ gehandelt als auch „cum Dividende“ beliefert. Demgemäß erlangte der Käufer regelmäßig die Originaldividende und eine inhaltlich zutreffende Steuerbescheinigung, auf deren Grundlage er in der Folge die Anrechnung oder Erstattung der darin bescheinigten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag beantragen konnte. Bei der Nutzung von Investmentvermögen konnte die Erstattung der Kapitalertragsteuer nebst Solidarzuschlag von der jeweiligen Depotbank beantragt werden. Kurz nach Zahlung der Dividende wurden auch bei diesen Geschäften die Aktien wieder an den ursprünglichen Inhaber zurückveräußert, wobei die einzelnen Transaktionen zum Ausschluss von Kursrisiken auch hier regelmäßig durch gegenläufige Derivate abgesichert wurden. Die Aktieninhaber waren bei CumCum-Transaktionen regelmäßig im Ausland ansässige Investoren, die deutsche Aktien hielten. Anders als bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern ist der Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bei Steuerausländern definitiv, § 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG [VZ 2007-2010], da eine Anrechnung oder Erstattung für sie grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Nur in Fällen, in denen der Anleger seinen Sitz in einem Staat hat, mit dem die Bundesrepublik ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann auf Antrag eine (anteilige) Erstattung nach Maßgabe des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens erfolgen. Dabei verbleibt es auch in diesen Fällen regelmäßig bei einer Steuerbelastung von 15 Prozent. Angesichts dieser steuerlichen Rahmenbedingungen dienten CumCum-Geschäfte dazu, mittels einer vorübergehenden Veräußerung der Aktienbestände die Zahlung der Dividenden an einen Steuerinländer mit uneingeschränktem Anrechnungsrecht zu bewirken. Im Ergebnis vereinnahmte der Steuerinländer die Bruttodividende in voller Höhe. Den damit erzielten Steuervorteil (im Vergleich zum Doppelbesteuerungsabkommen oder zur definitiven Versteuerung) teilten sich die Akteure der CumCum-Geschäfte auch hier regelmäßig durch die Einrechnung entsprechender Dividendenlevel in die Preise der Absicherungsgeschäfte. Diese Level lagen im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2009 und 2010) im Bereich zwischen 98 und 99 und somit deutlich höher, als bei entsprechenden CumEx-Geschäften. Lediglich in Ausnahmefällen kamen bei diesen Geschäften auch Dividendenlevel um die 95 vor. Da es dem Verkäufer bei einem CumCum-Geschäft, wie oben gezeigt, regelmäßig darum ging, die auf seine Aktien gezahlte Dividenden im Ergebnis steuerfrei zu vereinnahmen, wäre die Kombination eines CumCum-Geschäftes mit einem Leerverkauf hingegen sinnlos. 2. Vortatgeschehen a) Die ersten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte der HC Bank im Jahr 2006 Ab circa 2005 entwickelte sich eine Zusammenarbeit der HC Bank mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE, einem ehemaligen Beamten der (…) Finanzverwaltung, der nun als Steueranwalt tätig war. Der gesondert Verfolgte Dr. YE genoss aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Bankenprüfer und seiner u.a. dort erlangten steuerlichen Expertise großes Ansehen in Finanz- und Bankenkreisen. Im Jahr 2005 arbeitete er als Partner im YF-Stadter Büro der international tätigen Kanzlei XJ, die später nach einer Fusion unter der Bezeichnung XK agierte. Im QZ-Stadter Büro dieser Kanzlei war zur gleichen Zeit der gesondert Verfolgte Dr. KK tätig, der in den Jahren seines Berufseinstieges von dem gesondert Verfolgten Dr. YE gefördert worden war und der später, im Jahr 2010, mit diesem und weiteren Anwälten die Kanzlei YE, KK und Kollegen gründete. Die Kontakte des gesondert Verfolgten Dr. YE zur HC Bank ergaben sich anfänglich daraus, dass er den dortigen Verantwortlichen verschiedene auf Steuergestaltungen basierende Geschäftsmodelle vorstellte. Nachdem er 2005 eher zufällig von der Wirkweise der CumEx-Leerverkaufsgeschäfte und von den mit diesen aufgrund der mehrfachen Erstattung einer nur einmal abgeführten Steuer erzielbaren Profitmöglichkeiten erfahren hatte, nutzte er diese bestehenden Kontakte, um die HC Bank im Jahr 2006 für eine Zusammenarbeit auch bei diesen Geschäften zu gewinnen. Nachdem hausintern die Entscheidung gefallen war, die dort als „YE Modell“ bezeichneten Geschäfte durchzuführen, trat die HC Bank dem oben dargestellten Ablauf entsprechend in insgesamt neun Aktiengattungen als Leerverkäuferin auf. Als Absicherungsinstrument wurden Equity-Swaps eingesetzt; die für die Belieferung benötigten Ex-Aktien beschaffte sie sich im Wege der „Aktienleihe“, u.a. bei Ihrer Tochter HE bzw. bei von dieser verwalteten Sondervermögen. Die regelmäßig außerbörslich und unter Einschaltung von Brokern abgeschlossen Transaktionen führten zur Generierung von Steuerbescheinigungen beim Leerkäufer, denen auf Seiten der HC Bank als Leerverkäuferin jedoch keine Einbehaltung bzw. Entrichtung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag gegenüber stand. Auch hier wurden über die Gestaltung des Preises des Derivates Profitanteile von der HC Bank als Leerverkäuferin auf die Leerkäuferseite transferiert. Auch der gesondert Verfolgte Dr. YE erhielt einen Anteil des erzielten Profites in Höhe von 196.000 Euro. Dieser Betrag wurde unter Einschaltung einer (…) Bank, die hierzu nicht leistungsunterlegte Rechnungen stellte, übermittelt. b) Private Investoren Der gesondert Verfolgte Dr. YE strebte ab 2006 an, die Teilnahme an solchen Geschäften, die bis dahin nahezu ausschließlich im Interbankenhandel praktiziert wurden, auch den von ihm steuerrechtlich betreuten, sehr vermögenden Mandanten zu ermöglichen, damit diese durch marktrisikofreie CumEx-Geschäfte von der Anrechnung oder Erstattung nicht erhobener Steuern profitieren konnten. Dazu hatte er - parallel zu seinen ersten Gesprächen mit Verantwortlichen der HC Bank - bereits eine Geschäftsverbindung zur TI (unabhängig von verschiedenen später erfolgten Umfirmierungen und Umwandlungen im Folgenden: TJ) hergestellt. Es gelang ihm, diese für eine Zusammenarbeit mit einem seiner wichtigsten Kunden zu gewinnen. Der Londoner Handelstisch der TJ, an dem damals noch die gesondert Verfolgten PI und KI tätig waren, koordinierte für diesen am Markt als Leerkäufer agierenden Kunden in großem Umfang CumEx-Geschäfte. c) CumEx-Eigenhandel der HC Bank ab 2007 Nach dem Erfolg der Transaktionen im Jahr 2006 entschieden die Verantwortlichen der HC Bank, in den Folgejahren weitere CumEx-Geschäfte in Kooperation mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE zu tätigen. Die in den Jahren ab 2007 durchgeführten Geschäfte entsprachen in ihrer Grundstruktur denjenigen des Jahres 2006, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass die HC Bank nunmehr als Leerkäuferin von Aktien kurz vor oder am Hauptversammlungstag auftrat. Denn infolge der durch das Jahressteuergesetz 2007 bedingten Gesetzesänderungen, insbesondere der neu eingeführten Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG [ab VZ 2007], wonach nun auch Dividendenkompensationszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen galten und somit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen, hätte die HC Bank als inländisches Kreditinstitut in der Rolle einer Leerverkäuferin einem Steuerabzug auf geleistete Kompensationszahlungen unterlegen; das im Jahr 2006 praktizierte Modell hätte nicht mehr funktioniert. Über die bereits bestehenden Kontakte des gesondert Verfolgten Dr. YE kam es 2007 zur Zusammenarbeit mit dem vom gesondert Verfolgten PI geleiteten Londoner Handelstisch der TJ. Da dort bereits Erfahrung mit der CumEx-Handelsstrategie vorlag, konnten die CumEx-Leerkaufgeschäfte der HC Bank dort unproblematisch umgesetzt werden. Im Februar 2008 beendeten die gesondert Verfolgten KI und PI ihre Tätigkeit bei der TJ, worauf die Verantwortlichen der HC Bank entsprechend der Anregung des gesondert Verfolgten Dr. YE die Entscheidung trafen, eine dauerhafte Kooperationsvereinbarung mit den gesondert Verfolgten PI und KI einzugehen. Diese unter der Bezeichnung „Investment Partnership Agreement“ abgeschlossene Vereinbarung, die jährlich fortgeschrieben wurde, regelte neben der Zusammenarbeit bei den geplanten CumEx-Leerkaufgeschäften der HC Bank auch die Verteilung der Profite. Kurz nach Abschluss der ersten Vereinbarung gründeten die gesondert Verfolgten PI und KI verschiedene Gesellschaften, u.a. die YA Capital Ltd. (im Folgenden: YA Capital) und die YA Principals Ltd. (im Folgenden: YA Principals), die fortan die Betreuung der im Rahmen des HC-Eigenhandels getätigten CumEx-Leerkaufgeschäfte übernahmen. Unter der Bezeichnung YA Capital UK Ltd. errichteten sie eine weitere Gesellschaft, die nach britischem Recht reguliert war und damit die Möglichkeit hatte, Beratungsleistungen für Kapitalanlagegesellschaften zu erbringen. d) Ausdehnung der CumEx-Transaktionen auf Fondsstrukturen Die Verantwortlichen der HC Bank erwogen, beraten durch die gesondert Verfolgten Dr. KK, Dr. YE und PI, im Laufe des Jahres 2008, die CumEx-Transaktionen künftig auf Investmentfonds auszudehnen. Für die Nutzung von Fonds sprach zunächst die Möglichkeit, so schneller die angestrebten Steuererstattungen zu erhalten. Denn bei Fondsstrukturen kam § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2009-2010] zur Anwendung, wodurch Steuererstattungen binnen kurzer Zeit - und nicht erst als Folge einer mehrere Monate oder Jahre nach den Transaktionen durchgeführten Anrechnung bei der allgemeinen Steuerveranlagung - erreicht werden konnten. Darüber hinaus ermöglichte die Nutzung von Fonds es auch privaten Investoren, in CumEx-Leerkaufgeschäfte zu investieren. In die Fonds investiertes Eigenkapital sollte mittels Kreditgewährung auf einen etwa zwanzigfach höheren Betrag gehebelt werden. Mit dem Gesamtbetrag sollten die Fonds dann - wiederum unter Mitwirkung der bekannten Anlageberater um den gesondert Verfolgten PI - CumEx-Transaktionen durchführen. Obwohl die HC Bank und auch ihre Tochter HE von solchen CumEx-Transaktionen durch Kundenfonds wirtschaftlich selbst kaum profitieren würden, hatte die HC Bank ein strategisches Interesse daran, das insbesondere vom gesondert Verfolgten Dr. YE gewünschte Modell umzusetzen. Deren Verantwortliche wollten ihre lukrative Geschäftsverbindung zu den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK im Eigenhandel festigen. Die Überlegungen der Verantwortlichen der HC Bank verdichteten sich im Herbst 2008 dahin, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE für die Dividendensaison 2009 einen oder mehrere Investment-Fonds für CumEx-Geschäfte aufzulegen. Zu diesem Zweck sollte der gesondert Verfolgte Dr. KK dem Angeklagten in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der HE die aktuellen Pläne des gesondert Verfolgten Dr. YE vorstellen. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Dr. KK hatten bereits im Jahr 2006 bei einem gemeinsamen Projekt zusammengearbeitet, der Angeklagte lernte den gesondert Verfolgten Dr. KK dabei insbesondere als Experten im Aufsichtsrecht kennen und schätzen und engagierte ihn auch einmal für eine interne Schulung im Aufsichtsrecht. Bei einem von dem gesondert Verfolgten KD, Generalbevollmächtigter der HC Bank, vermittelten Treffen am 24.10.2008 stellte der gesondert Verfolgte Dr. KK dem Angeklagten u.a. eine Struktur zum Handel von deutschen DAX- und MDAX-Aktien über den Dividendenstichtag vor. In dem Projekt gehe es darum, „spezielle Marktsituationen in Zusammenhang mit Dividendenterminen“ zu nutzen bzw. es solle Quellensteuer, also Kapitalertragsteuer, vereinnahmt werden. Die Struktur verfolge dabei eine Anlagestrategie, bei der deutsche Aktien um den Hauptversammlungstag unter Beteiligung der YA Gesellschaften an eine zur KESt-Erstattung berechtigte inländische Investmentgesellschaft veräußert würden, um die Investoren an der Steuererstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern (im Folgenden auch: BZSt) zu beteiligen. Dabei seien die mit dem Aktienerwerb typischerweise verbundenen Risiken durch gegenläufige Derivate vollständig abgesichert. Aufgrund der geplanten Hebelung der Einlagen sei es erforderlich, den bzw. die zu errichtenden Fonds als sogenannte „Single Hedge Fonds“ nach § 112 InvG aufzusetzen, da nur ein solcher Publikumsfonds selber Kredite aufnehmen dürfe. Es bestehe ein deutlicher Zeitdruck, da eine Realisierung unbedingt bis zum Beginn der Dividendensaison 2009 - also idealerweise bis Mitte Januar 2009 - anzustreben sei. Um Zeit zu sparen, schlug der gesondert verfolgte Dr. KK vor, eine bereits bestehende Investment-AG, die bis dahin nicht operativ tätig geworden war, für die Geschäfte zu nutzen. Schließlich wurde in dem Gespräch des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK auch erörtert, welche regulativen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben für einen 112er-Fonds zu erfüllen waren. Über den Inhalt des Gespräches informierte der Angeklagte die Führung der HC Bank mittels einer „Vertraulichen Notiz“ für den gesondert Verfolgten KD, die er am 27.10.2008 erstellte und auch an den gesondert Verfolgten Dr. RC sowie an die übrigen Geschäftsführer der HE übersandte. In dem Vermerk stellte er neben der grundsätzlichen Struktur des Fonds und der Geschäfte, wie er sie verstanden hatte, insbesondere die regulatorischen und aufsichtsrechtliche Probleme dar, die aus seiner Sicht bestanden. Zu diesem Zeitpunkt ging der Angeklagte noch davon aus, dass es lediglich darum ging, ausländische Aktieninhaber an der Möglichkeit einer Steuererstattung zu beteiligen. Da die Dividendensaison näher rückte, drang insbesondere der gesondert Verfolgte Dr. KK mehrfach auf eine zeitnahe Entscheidung zur Durchführung des Projekts. Diese Entscheidung fiel auf einem Treffen der gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. NC und KD am Dienstag, dem 11.11.2008, in TL-Stadt. Dabei wurde von den Anwesenden u.a. beschlossen, insgesamt zwei Investmentaktiengesellschaften nach § 112 InvG (Hedgefonds) für die beabsichtigten Trades auszugestalten, einmal für den Eigenhandel der HC Bank und des Weiteren für Investments externer Investoren. Bezüglich der Geschäfte beider Fonds sollten - wie auch schon im Eigenhandel der HC Bank - der gesondert Verfolgte PI und die YA Gesellschaften als „Trader und Arranger“, also als Anlageberater und Organisatoren der Transaktionen agieren. Der gesondert Verfolgte Dr. YE sagte zu, sich um Investoren aus dem Kreis seiner Mandanten zu bemühen, die bereits mit dieser Handelsstrategie vertraut seien. Zudem kündigte er an, schnellstmöglich eine passende „steuerliche Stellungnahme“ zu liefern. Schließlich wurde von den Anwesenden beschlossen, dass der Angeklagte den Aufsetzungs- und Genehmigungsprozesses für die Fonds, insbesondere auch im Verhältnis zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden auch: BaFin), initiieren und steuern sollte. Die Abstimmung der Einzelheiten sollte zwischen dem gesondert Verfolgten Dr. KK und dem Angeklagten erfolgen. Tatsächlich meldete sich der gesondert Verfolgte Dr. KK im Anschluss beim Angeklagten und teilte diesem sinngemäß mit, alle hätten dem Projekt zugestimmt und es gehe jetzt los. Diese Information wurde dem Angeklagten kurz darauf auch durch einen HC-internen Anruf nochmals bestätigt, woraufhin er mit der Vorbereitung der Fondsaufsetzung begann. So kam es noch im Dezember 2008 auf Vermittlung des gesondert Verfolgten TB, einem bei der HC Bank tätigen Händler, der deren Eigenhandelsgeschäfte abwickelte, zu einem ersten Treffen von Vertretern der HC Bank, den gesondert Verfolgten Dr. RC und TB, dem Angeklagten sowie den gesondert Verfolgten PI und TM als Vertretern von YA Capital. Anwesend waren zudem Vertreter der als Prime Broker und Kreditgeberin vorgesehenen XH AG. Bei diesem Termin kam es zum ersten persönlichen Zusammentreffen des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten PI. Zudem erfuhr er anlässlich des Termins von dem gesondert Verfolgten TB, den er zuvor nur flüchtig gekannt hatte, erstmals, dass die HC Bank die für den Fonds geplanten Transaktionen bereits längere Zeit im Eigenhandel durchgeführt hatte und dass diese einen bedeutsamen Beitrag zum Geschäftsergebnis der Bank leisteten. III. Feststellungen zu den einzelnen Taten 1. Fall 1: BC German Equity Special Fund Auf Grundlage der Ende des Jahres 2008 getroffenen Entscheidung, einen durch die HE verwalteten und durch die YA Gesellschaften beratenen Investmentfonds aufzusetzen, setzten der Angeklagte und weitere gesondert Verfolgte zu Beginn des Jahres 2009 ihre Bemühungen fort, die hierfür erforderlichen Strukturen zu schaffen. Der gesondert Verfolgte Dr. YE erstellte im Februar 2009 das in Aussicht gestellte steuerliche Gutachten mit dem Titel „Steuerliches Gutachten zur Ausnutzung von Marktineffizienzen bei dem Handel mit Aktien über den Hauptversammlungstag“ , das mit Email des gesondert Verfolgten Dr. RC vom 24.02.2009 („Neues Gutachten von XJ“) unter anderem an den Angeklagten übersandt wurde. Zu Beginn des Gutachtens führte der gesondert Verfolgte Dr. YE aus, die nachstehend beschriebene Struktur betreffe die Anlage in Aktien bei Kauf am Hauptversammlungsstichtag, wobei Marktrisiken durch den Einsatz von Derivaten reduziert würden. Durch die Ausnutzung von Marktineffizienzen solle ein Profit erzielt werden. Der Angeklagte, der die Ausführungen in dem Gutachten zur Kenntnis nahm, hielt diese Strukturbeschreibung nicht für überzeugend, da er davon ausging, dass Profite durch die Ausnutzung von Marktineffizienzen nicht in erheblichem Umfang generiert werden und insbesondere nicht sicher im Vorfeld prognostiziert werden können. Ebenfalls zu Beginn des Jahres 2009 warben die gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK Investoren an, die in den zu gründenden Fonds investieren sollten. Zugleich erörterte der Angeklagte mit weiteren gesondert Verfolgten, insbesondere den gesondert Verfolgten PI und Dr. KK, mittels welcher Struktur dem Fonds das für die Aktientransaktionen erforderliche Kapital zur Verfügung gestellt werden könnte. a) Struktur des Fonds Bei dem in 2009 letztlich umgesetzten Fondsvehikel zur Durchführung von CumEx-Leerkaufgeschäften über den Dividendenstichtag ohne Steuereinbehalt auf die bezogenen Dividendenkompensationszahlungen handelte es sich um den BC German Equity Special Fund, ein inländisches Spezialsondervermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 InvG a.F., das gemäß § 11 Abs. 1 InvStG [VZ 2009] von der Körperschaftssteuer befreit war. Dabei wurde die Bezeichnung als „BC“-Fund aufgrund der Beratung durch die YA Gesellschaften gewählt. In die Konzipierung und Gründung des Fonds für die Dividendensaison 2009 sowie in die diesbezüglichen Diskussions- und Abstimmungsprozesse einschließlich der Suche nach einer Depotbank und nach einem Prime Broker, der das Kapital der Investoren durch einen Kredit hebeln sollte, war der Angeklagte an zentraler Stelle und umfänglich eingebunden und fungierte dabei als Bindeglied zwischen den verschiedenen Beteiligten. So war er sowohl für den gesondert Verfolgten Dr. KK als auch für den gesondert Verfolgten PI auf Seiten der YA Gesellschaften der Hauptansprechpartner bei der Konzipierung und Aufsetzung des Fonds. Der gesamte Gründungsprozess, der ohne die Zustimmung und Mitwirkung des Angeklagten nicht hätte umgesetzt werden können, gestaltete sich dabei aufwändig und kompliziert und zog sich bis Ende April 2009 hin. Entsprechend der ihm zugedachten Rolle initiierte und steuerte der Angeklagte ab Beginn des Jahres 2009 die Aufsetzungs- und Genehmigungsprozesse für die beiden geplanten Fonds nach § 112 InvG gemäß der ihm mitgeteilten Absprachen der Verantwortlichen der PC Bank, des gesondert Verfolgten Dr. YE und der Verantwortlichen der YA Gesellschaften. Insbesondere nahm er hinsichtlich notwendiger Lizenzerweiterungen für die HE Kontakt zum zuständigen Fachreferat der BaFin auf und kümmerte sich um die Erstellung der entsprechenden Unterlagen für die Erweiterungsanträge, die im Februar 2009 bei der BaFin eingereicht wurden. Dabei stimmte er sich wegen der Einzelheiten unter anderem auch mit den gesonderten Verfolgten Dr. RC und Dr. KK ab. Da sich der Genehmigungsprozess durch die BaFin verzögerte und die HE sowie die HC Bank nicht über das für einen 112er-Fonds erforderliche Portfoliomanagement verfügten, die Haupt-Dividendensaison des Jahres 2009 aber nicht verpasst werden sollte, entschlossen sich der Angeklagte, die Verantwortlichen der HC Bank sowie der YA Gesellschaften und die gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK Ende Februar, zunächst lediglich ein inländisches Spezialsondervermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 InvG a.F. aufzusetzen. Ein solcher Spezialfonds setzte weder eine zeitaufwändige Genehmigung durch die BaFin noch einen speziell befähigtes Portfoliomanagement bei der HE voraus. Das Spezialsondervermögen sollte zwar von der HE verwaltet, die für das Sondervermögen umzusetzenden Transaktionen jedoch durch die YA Gesellschaften vorbereitend geplant und begleitet werden. Im Zusammenhang mit den Erörterungen der Fondstruktur kam es in der letzten Februarwoche 2009 zu einem persönlichen Treffen des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten PI in VF-Stadt, an dem unter anderem auch die gesondert Verfolgten TM und IA für die YA Gesellschaften teilnahmen, und bei dem das Fonds-Projekt allgemein und die noch ausstehenden Problembereiche im Speziellen erörtert wurden. Bei dem Treffen wurde, nachdem auch der Angeklagte sich skeptisch hinsichtlich einer kurzfristigen Zulassung eines 112er-Fonds durch die BaFin gezeigt hatte, von den Anwesenden eine Zurückstellung eines Hedge-Fonds für die Eigenhandelsgeschäfte der Bank zugunsten der Gründung eines Spezialfonds für die externen Investoren präferiert. Am Freitag, dem 27.02.2009, kam es zu einer weiteren Besprechung des gesondert Verfolgten PI mit den gesondert Verfolgten KD, TB und Dr. RC. Dabei wurde die bereits zwischen dem gesondert Verfolgten PI und dem Angeklagten abgestimmte Priorisierung eines Spezialsondervermögens für externe Investoren und die vorläufige Zurückstellung des Hedge-Fonds-Projektes mit den Verantwortlichen der HC Bank beschlossen. Der Eigenhandel der Bank sollte bis zur Gründung eines Hedge-Fonds weiter wie in den Jahren zuvor fortgeführt werden. b) Bündelung des Fondskapitals Die Umstellung der Struktur auf einen Spezialfonds führte zu dem Folgeproblem, dass eine direkte Investition von Privatanlegern bei einem ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehaltenen Spezialsondervermögen gemäß § 2 Abs. 3 InvG a.F. nicht möglich war. Ferner hätte die von den Beteiligten zunächst ins Auge gefasste QF-Städtische Vorschaltgesellschaft, in die die vermögenden Privatpersonen aus dem Kundenkreis des gesondert Verfolgten Dr. YE ihr Geld einlegen würden und welche dann wiederum in den deutschen Spezialfonds investieren sollte, nach damaliger Einschätzung der Beteiligten der Genehmigung der QF-Stadter Aufsichtsbehörde bedurft. Vor diesem Hintergrund schlug der gesondert Verfolgte PI bereits in der Besprechung vom 27.02.2009 gegenüber den Verantwortlichen der HC Bank vor, neben einer ggf. noch zu gründenden oder noch zu genehmigenden QF-Städtischen Gesellschaft auch eine bereits bestehende Struktur in Malta in Betracht zu ziehen. Diesen Vorschlag wiederholte er nochmals in seiner, die Ergebnisse der Besprechung zusammenfassenden Mail vom 02.03.2009 ( „QF-Stadter Fund Structure“ ) an die gesondert Verfolgten KD, TB und Dr. RC, die in Kopie auch an den Angeklagten übersandt wurde. Bei der von ihm angedachten maltesischen Struktur würden die Privatinvestoren in eine erste Gesellschaft investieren, die dann das eingesammelte Kapital in eine zweite maltesische Gesellschaft investieren würde. Erst diese zweite maltesische Gesellschaft sollte dann das eingelegte Kapital über die von einem Prime Broker zur Verfügung gestellten Kredite hebeln und die Gesamtsumme schließlich als institutionelle Anlegerin in den deutschen Spezialfonds investieren. Als besonderen Vorteil stellte der gesondert Verfolgte PI dabei heraus, dass die Malta-Struktur bereits bestünde und daher binnen weniger Tage einsatzbereit sei. Im Ergebnis entschieden sich die Verantwortlichen der HC Bank in Abstimmung mit dem Angeklagten sowie den übrigen Beteiligten, die von dem gesondert Verfolgten PI vorgeschlagene, schon bestehende maltesische Struktur zu nutzen. Dies hatte im Wesentlichen den Vorteil, dass für die Malta-Struktur keinerlei aufsichtsrechtliche Genehmigungen eingeholt werden mussten. Die Hebelung der Einlagen der Investoren (sog. „Leverage“) durch die Bereitstellung von großvolumigen Krediten sollte bei der Malta-Struktur auf Ebene der zweiten maltesischen Gesellschaft erfolgen. Dabei war von den gesondert verfolgten PI und Dr. KK als Prime Broker von Anfang an die XH AG (QZ-Stadt) vorgesehen. Auch hier war der Angeklagte in die Verhandlungen über das Prime Broker Agreement eingebunden, insbesondere stimmte sich der gesondert Verfolgte PI im Zusammenhang mit den Gesprächen mit Verantwortlichen der XH AG (QZ-Stadt) eng mit dem Angeklagten ab. Darüber hinaus fungierte der Angeklagte auch insoweit als Hauptansprechpartner für die Verantwortlichen der HC Bank, etwa hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen des Kreditgebers und im Hinblick darauf, welche Klauseln im Prime Broker Agreement enthalten sein müssten. Entsprechend der letztlich beschlossenen Malta-Struktur wurde später tatsächlich das erforderliche Kapital der durch die gesondert Verfolgen Dr. YE und Dr. KK angeworbenen Privatanleger zunächst in die maltesische KR Ltd. eingelegt, die das Kapital wiederrum zu 100 % in die nach maltesischem Recht gegründete PF Ltd. investierte. Diese PF Ltd. hebelte das Eigenkapital von knapp 40 Mio. Euro durch ein entsprechendes Darlehen der XH AG (QZ-Stadt) auf ca. 782 Mio. Euro. Dieses Gesamtkapital investierte die PF Ltd. sodann als alleinige Anlegerin in den neu gegründeten BC German Equity Special Fund nach § 2 Abs. 3 InvG a.F. c) Depotbanksuche In die Diskussionen über die Auswahl der für das Sondervermögen erforderlichen Depotbank war der Angeklagte frühzeitig eingebunden. Diesbezüglich hatte der gesondert Verfolgte Dr. KK gegenüber dem Angeklagten wiederholt angeregt, dass die HC Bank selbst diese Funktion übernehmen solle, was der Angeklagte sowie die Verantwortlichen der HC Bank jedoch ablehnten, unter anderem wegen des bereits aufgrund der laufenden Eigenhandelsaktivitäten der Bank bestehenden Steuererstattungsrisikos. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten Dr. KK nahm der gesondert Verfolgte PI daher über seine bereits bestehenden Kontakte Verbindung zur YG-Asset Servicing GmbH (im Folgenden: YG Bank) auf und konnte diese auch grundsätzlich überzeugen, als Depotbank für den Fonds zu fungieren. In die Verhandlungen über den Depotbankvertrag und die Dreiervereinbarung zwischen der YG Bank, der PF Ltd. und der HE war neben den gesondert Verfolgten PI und Dr. KK auch der Angeklagte eingebunden und verhandelte Details dabei auch unmittelbar mit den Verantwortlichen der YG Bank, namentlich dem gesondert Verfolgten HX. Die Unterzeichnung des entsprechenden Depotbankvertrages wie auch der Dreiervereinbarung kam jedoch zunächst nicht zustande. Denn die YG Bank war aufgrund zwischenzeitlicher regulatorischer Entwicklungen vorübergehend nicht mehr bereit, das Steuererstattungsverfahren für den Fonds zu übernehmen. Letztlich konnte die YG Bank nur über Zugeständnisse im Depotbankvertrag doch noch zur Übernahme der Depotbankfunktion bewegt werden (vgl. hierzu noch A.III.1.e). d) Entwurf eines BMF-Schreibens vom 20.03.2009 Das Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF) hatte im Nachgang an die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2007 Kenntnis davon erlangt, dass trotz der hierin verabschiedeten Gesetzesänderungen am Markt auch weiterhin CumEx-Leerverkaufstransaktionen durchgeführt wurden, die auf eine Anrechnung bzw. Erstattung von Steuern abzielten, die zuvor nicht in Abzug gebracht und auch nicht an den Fiskus abgeführt worden waren. Zur kurzfristigen Unterbindung entsprechender Geschäfte noch im Laufe der Dividendensaison des Jahres 2009 sollte ein BMF-Schreiben ergehen. aa) Erste Entwürfe für ein solches BMF-Schreiben wurden im März 2009 erstellt und gelangten frühzeitig und während der Aufsetzungsphase der Strukturen zum BC German Equity Special Fund zur Kenntnis der gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK, die ihrerseits die Entwürfe an Verantwortliche der HC Bank weiterleiteten. Auf diesem Weg gelangte am 27.03.2009 auch ein erster Entwurf des BMF-Schreibens vom 20.03.2009 nebst Begleitschreiben an den Angeklagten und wurde von diesem zur Kenntnis genommen. In dem Begleitschreiben zum Entwurf vom 20.03.2009 wurde unter anderem dargelegt, dass das im Entwurf vorliegende BMF-Schreiben der Aufklärung von Fällen diene, in denen es zu einem zweimaligen Ausweis von Kapitalertragsteuern in verschiedenen Steuerbescheinigungen komme: Zum einen beim tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentümer der Aktie, zum anderen beim Käufer, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Zugleich wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 das Ziel verfolgt habe, durch entsprechende Geschäfte bewirkte Steuerausfälle zu verhindern, und dass zwischen Bund und Ländern Übereinstimmung bestehe, dass derartige Gestaltungen schnellstmöglich unterbunden werden müssten. Dazu sollte zukünftig das amtliche Muster der Steuerbescheinigung zur Aufklärung von CumEx-Leerverkaufstransaktionen über den Dividendenstichtag um einen Passus ergänzt werden. Hierin sollte fortan dargelegt werden, in welchem Umfang in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge solche Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG [VZ 2009] aus Aktien enthalten sind, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. Für entsprechende Kapitalerträge sollte eine Steueranrechnung oder -erstattung zukünftig nur dann erfolgen können, wenn zusammen mit der Steuerbescheinigung eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes oder eines anerkannten Wirtschaftsprüfers (sog. „Berufsträgerbescheinigung“) eingereicht würde. In dieser sei zu bestätigen, dass der über den Dividendenstichtag vollzogene Erwerb der Aktien in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leerverkäufen getätigt wurde bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden habe. Eine entsprechende Verpflichtung zur Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung sollte auch für Erstattungsanträge nach § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2009] begründet werden. bb) Der Entwurf des BMF-Schreibens führte zu unmittelbaren Reaktionen insbesondere auf Seiten der gesondert Verfolgten PI, Dr. YE und Dr. KK und hatte auch zur Folge, dass die YG Bank von dem geplanten Vorhaben zunächst Abstand nehmen wollte. In diese Diskussionen war auch der Angeklagte früh und umfassend eingebunden. Er hatte erkannt, dass der Entwurf des BMF-Schreibens vom 20.03.2009 Transaktionen um den Dividendenstichtag berührte, wie sie auch von dem geplanten Fonds getätigt werden sollten. Am 31.03.2009 erörterte der Angeklagte fernmündlich mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK die sich aus dem BMF-Schreiben ergebenden Konsequenzen für den Handel über die geplante Fondsstruktur. Hierbei äußerte der gesondert Verfolgte Dr. KK gegenüber dem Angeklagten, dass das Rundschreiben auf Spezialfonds und auf von diesen getätigte Aktientransaktionen in Gestalt von Kassa-Geschäften abziele. Erforderlich sei vor diesem Hintergrund eine Änderung der bislang für den Fonds geplanten Handelsstrategie. Seitens des gesondert Verfolgten PI wurde im Folgenden der Vorschlag unterbreitet, im Rahmen der Geschäfte des BC German Equity Special Fund die sog. Calendar-Spread-Strategie umzusetzen. Hierbei sollten anstatt der herkömmlichen Aktienkäufe in Form von Kassageschäften die benötigen (körperlichen) Aktienstücke über Futures erworben werden, die auf die physische Lieferung der Aktien gerichtet waren („physically-settled Futures“). Die Laufzeiten der Futures sollten dabei so ausgestaltet sein, dass sie am Dividendenstichtag oder einen Tag davor ausliefen und sich daher auf Aktien beziehen, die noch einen Anspruch auf die Dividende beinhalten. Da die anschließende Lieferfrist regelmäßig t+4 betragen sollte, wären die Geschäfte erst vier Tage nach Ablauf der Fälligkeitsfrist und damit stets nach dem Dividendenstichtag zu erfüllen. Damit sollte im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt werden, wie bei den im Eigenhandel der HC Bank getätigten Kassageschäften, mithin der Abschluss eines Vertrages, der einen Anspruch auf Lieferung von cum-Aktien begründet, der aber standardmäßig zur Buchung von ex-Aktien führt. Die von dem gesondert Verfolgten PI unterbreitete Handelsstrategie wurde von dem gesondert Verfolgten Dr. KK noch am Abend des 31.03.2009 per Email („ Argument für Anruf YG “) gegenüber dem Angeklagten erläutert. Zudem führte er eine Reihe von Argumenten an, die der Angeklagte in seinen Verhandlungen mit der YG Bank verwenden könne, damit diese das Steuererstattungsverfahren doch durchführe. Die Umstellung auf die Calendar-Spread-Strategie und die von den gesondert Verfolgten PI, Dr. YE und Dr. KK dazu gelieferten Argumente wurden in den folgenden Tagen unter den Beteiligten bei der HC Bank, insbesondere den gesondert Verfolgten Dr. RC und KD, und dem Angeklagten diskutiert. Hierbei wurden auch die Möglichkeiten erörtert, die Handelsdaten so weit vor den Dividendenstichtag vorzuverlagern, dass eine Ex-Lieferung nicht mehr vorkommen könnte, was im Ergebnis jedoch verworfen wurde. Stattdessen wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, dass die Geschäfte des BC German Equity Special Fund im Wege der zuletzt von dem gesondert Verfolgten PI unterbreiteten Strategie umgesetzt werden sollten. Der Angeklagte wirkte in der Folgezeit ferner daran mit, die nach dem Entwurf des BMF-Schreibens vorzulegenden Bescheinigungen zu entwerfen. Diesbezüglich fand insbesondere eine intensive Mailkommunikation zwischen dem Angeklagten und unter anderem dem gesondert Verfolgten PI zu der Frage statt, welchen Inhalt die einzelnen Bescheinigungen aufweisen müssen, um den Anforderungen des BMF-Schreibens Genüge zu tun (etwa Email vom 16.04.2009 von PI an TB, Dr. RC, Dr. PA und KD ohne Betreff; Email vom 17.04.2009 von Dr. RC an Dr. WA und Dr. PA „Erklärung von PI“ ). cc) Der Angeklagte erkannte im Verlauf der im Hinblick auf den Entwurf des BMF-Schreibens vom 20.03.2009 geführten Gespräche die Möglichkeit und nahm billigend in Kauf, dass die für den BC German Equity Special Fund geplanten Transaktionen solche sein würden, bei denen auf der Gegenseite Leerverkäufer agieren und die das Ziel verfolgen, Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge zugunsten des Fonds erstatten zu lassen, denen keine Steuereinbehalte und Steuerabführungen in entsprechendem Umfang gegenüberstehen. Insbesondere erkannte der Angeklagte, dass der Handel über Derivate im Rahmen der Calendar-Spread-Strategie im Hinblick auf die zugrunde liegenden Aktien zu dem identischen Ergebnis führen würde wie der Aktienhandel über Kassa-Geschäfte. Der Angeklagte hielt es vor diesem Hintergrund auch für möglich, dass die Umstellung der Handelsstrategie der Verschleierung der wahren Hintergründe der Transaktionen dienen sollte und dass ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen zugunsten des Fonds als Folge der geplanten Transaktionen nicht begründet sein würde. All diese von ihm für möglich gehaltenen Umstände billigte er auch. Der Angeklagte setzte in Kenntnis all dieser Umstände im Folgenden die auf die Implementierung der Fondsstrukturen gerichteten Aktivitäten fort und versuchte insbesondere, Vertreter der YG Bank zur Übernahme der Depotbankfunktion für den BC German Equity Special Fund zu bewegen. Ferner stimmte er abschließend der Aufsetzung des BC German Equity Special Fund mit der an den Entwurf des BMF-Schreibens angepassten Handelsstrategie sowie der Umsetzung dieser Strategie zu. Hierdurch wollte er berufliche Nachteile abwenden, da er befürchtete, seine Karriere in der HE bzw. innerhalb der HC Gruppe sei im Falle eines Scheiterns des Fondsvorhabens beendet. Der Angeklagte ging insbesondere davon aus, dass die Umsetzung der Transaktionen maßgebliche Bedeutung für die Bewertung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der HE haben würde, da er wusste, dass die Transaktionen im Eigenhandel der HC Bank einen wesentlichen Ergebnisbeitrag beigesteuert hatten und dass der gesondert Verfolgte Dr. NC und weitere Verantwortliche der HC Gruppe ein übergeordnetes Interesse an der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den gesondert Verfolgten PI, Dr. YE und Dr. KK hatten und diese Geschäftsbeziehung nicht gefährden wollten. Schließlich spielte bei seiner Entscheidung auch eine Rolle, dass er bereits anlässlich vorheriger von ihm getroffener Entscheidungen bei der HE aus seiner Sicht negative Erfahrungen im Umgang mit dem gesondert Verfolgten Dr. NC gemacht hatte. Ohne die Mitwirkung des Angeklagten wäre das Fondsvorhaben nicht umgesetzt worden. Weder die Mitgeschäftsführer der HE noch die Verantwortlichen der HC Bank und der HC Gruppe hätten die endgültige Aufsetzung des BC German Equity Special Fund sowie die Anpassung der Handelsstrategie ohne vorherige Zustimmung des Angeklagten durchgesetzt. dd) Die endgültige Fassung des BMF-Schreibens wurde schließlich am 05.05.2009 verabschiedet. Als wesentliche Folge dieses Schreibens oblag es Aktieninhabern entsprechend der bereits im Entwurf vom 20.03.2009 angeordneten Vorgehensweise nunmehr, im Rahmen der Veranlagung oder in Erstattungsverfahren Berufsträgerbescheinigungen vorzulegen, in denen bestätigt werden musste, dass keine Absprachen festgestellt werden konnten, die die Steuerpflichtigen „im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat,“ getroffen hatten. e) Vertragsstruktur Der Angeklagte stimmte im April 2009 der endgültigen Aufsetzung des Spezialsondervermögens sowie der Verwaltung des Fonds durch die HE zu und unterschrieb die für den Handel und die geplante Fondsstruktur erforderlichen Verträge als zuständiger Geschäftsführer der HE. So unterschrieb er am 17.04.2009 die sog. Dreiervereinbarung („Vereinbarung zwischen PF Limited und YF GmbH und HD GmbH“ ), aus der sich die grundlegenden Aufgaben der Anlegerin (PF Ltd.), der Kapitalanlagegesellschaft (HE) sowie der Depotbank (YG Bank) ergaben. Ebenfalls am 17.04.2009 unterschrieb der Angeklagte zudem die Investment-Guidelines des Fonds, an deren Ausarbeitung er maßgeblich beteiligt war. Ein besonderes Steuerrisiko wurde in den Investment-Guidelines nicht erwähnt. Am 22.04.2009 unterschrieb der Angeklagte als zuständiger Geschäftsführer der HE den „Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management“ , der als Grundlage für die Beratung der HE bei den einzelnen Aktientransaktionen durch die YA Capital UK Ltd. fungierte sowie das „Service Level Agreement“ zwischen YA Capital UK Ltd. und der HE. Am selben Tag unterschrieb der Angeklagte schließlich auch den Depotbankvertrag zwischen der HE und der YG Bank. Dabei hatte die YG Bank allerdings als Reaktion auf Entwürfe zu einem BMF-Schreiben Änderungen im Depotbankvertrag durchgesetzt. Zwar war die YG Bank gemäß § 2 des Depotbankvertrages weiterhin dafür zuständig, für die Gesellschaft Steuererstattungsanträge beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Gemäß des im Vergleich zur ursprünglichen Entwurfsfassung geänderten § 7 des Depotbankvertrages versicherte die HE diesbezüglich jedoch, dass sie keine Geschäfte zum Kauf von deutschen Aktien cum-Dividende und zur Lieferung der Aktien ex-Dividende abgeschlossen hat oder abschließen wird, denen ihr bekannte Absprachen über entsprechende Leerverkäufe unter Einschaltung von Abwicklungsstellen im Ausland zu Grunde liegen. In Bezug auf externe Portfoliomanager oder Portfolioberater versicherte die HE in dem Depotbankvertrag, dass sie diese nicht aufgefordert hat oder auffordern wird, solche Absprachen zu treffen, und dass ihr nicht bekannt sei, dass solche Absprachen getroffen wurden. Zudem verpflichtete sich die HE gegenüber der YG Bank, im monatlichen Rhythmus eine Berufsträgerbescheinigung im Sinne eines weiteren Entwurfs zum BMF-Schreiben vom 06.04.2009 vorzulegen. Ohne die Zustimmung des Angeklagten bzw. gegen seinen Willen wäre keiner der vorbezeichneten Verträge abgeschlossen worden. Hätte der Angeklagte dem Wunsch der Verantwortlichen der HC Bank, den Fonds wie geplant aufzusetzen, nicht entsprochen, hätten insbesondere seine Mitgeschäftsführer bei der HE ihn nicht überstimmt und auch keine entsprechende Entscheidung ohne ihn getroffen, da er die Verantwortung für diesen Geschäftsbereich trug. Auch die Verantwortlichen der HC Bank hätten den Fonds nicht ohne seine Zustimmung aufgesetzt und dementsprechend auch nicht die für den Fonds geplanten Transaktionen durchführen lassen. Vielmehr hatte der gesondert Verfolgte KD dem Angeklagten in einem vertraulichen Gespräch Anfang April 2009 zu verstehen gegeben, es sei die Sache der Geschäftsführung der HE, zu entscheiden, ob das Projekt durchgeführt werden sollte oder nicht. Der Angeklagte hielt es auch bei der Unterzeichnung der Dreiervereinbarung, der Investment-Guidelines, des Framework Contracts, des Service Level Agreements und des Depotbankvertrages weiterhin für möglich und nahm billigend in Kauf, dass mit dem Spezialfonds tatsächlich eine CumEx-Leerkaufstrategie im Sinne des BMF-Schreibens umgesetzt werden sollte und dass im Ergebnis Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen zugunsten des Sondervermögens erstattet werden sollten, obwohl auf die von dem Fonds zu vereinnahmenden Dividendenkompensationszahlungen keine Kapitalertragsteuern nebst Solidarzuschlag einbehalten und abgeführt werden würden. Dementsprechend war ihm bei der Unterzeichnung auch bewusst, dass die anderslautende Versicherung in § 7 des Depotbankvertrages möglicherweise falsch ist. Zudem hielt er es bei der Unterzeichnung der Verträge für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Voraussetzungen für die angestrebten Erstattungen von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen nicht vorliegen würden. Schließlich wusste der Angeklagte, dass aufgrund des Depotbankvertrages die YG Bank Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern stellen würde. Diesbezüglich ging er davon aus, dass für den Fall, dass der Spezialfonds tatsächlich eine CumEx-Leerkaufstrategie verfolgen würde, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern weder das Vorliegen von Leerverkäufen noch die den Transaktionen zugrunde liegenden Absprachen und der fehlende Steuereinbehalt sowie die fehlende Steuerabführung auf die seitens des Fonds bezogenen Dividendenkompensationszahlungen offenbart werden würden. Dem Angeklagten war bewusst, dass CumEx-Leerkaufgeschäfte sowie die hierauf aufbauenden Einreichungen von Steuererstattungsanträgen ein Zusammenwirken mehrerer Akteure erforderlich machen, deren Kenntnisstand von den Details der Geschäfte nicht einheitlich ist. All dies nahm der Angeklagte auch billigend in Kauf. f) Durchführung der Transaktionen Die HE führte für den BC German Equity Special Fund im Zeitraum April bis Juni 2009 CumEx-Transaktionen in 23 Aktiengattungen durch, wobei sie jeweils die ihr zuvor seitens der YA Capital UK Ltd. empfohlenen Geschäfte umsetzte. Hierbei kam in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die als Reaktion auf den Entwurf des BMF-Schreibens entwickelte Calendar-Spreads-Handelsstrategie zum Tragen, bei der der Aktienerwerb nicht durch den Abschluss von Kassageschäften, sondern durch Kauf-Futures erfolgte, die auf physische Lieferung gerichtet waren. Diese Strategie bot unter anderem auch den weiteren Vorteil, dass durch die infolge der Nutzung von Futures bzw. Forwards verlängerte Lieferfrist eine rechtzeitige Belieferung mit Ex-Aktien einfacher wurde. Denn es hatte sich im Eigenhandel der HC Bank teilweise das Problem ergeben, dass es aufgrund der hohen Nachfrage nach Ex-Aktien an den ersten Tagen nach der Hauptversammlung insoweit vereinzelt zu Verzögerungen gekommen war. Aufgrund der bei den Derivaten regelmäßig längeren Lieferfrist t+4 konnten die Ex-Aktien nunmehr ohne Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen auch noch nach den besonderes kritischen ersten zwei Tagen nach der Hauptversammlung geliefert werden. aa) Bei den für den BC German Equity Special Fund getätigten Transaktionen wurden im Wesentlichen B-Clear-Futures genutzt. Diese wurden jeweils - wie auch im Rahmen der Aktienkassageschäfte üblich - durch gegenläufige sog. „cash-settled“ Futures, also auf einen Barausgleich gerichtete Futures, gegen Kursschwankungen abgesichert. Wie im Eigenhandel der HC Bank war dabei jeweils ein zuvor ausgehandelter Dividendenlevel in den Preis der Futures einberechnet worden. Daneben wurden für den Spezialfonds nur in sehr wenigen Fällen auch durch gegenläufige Futures abgesicherte Kassakäufe getätigt, wie es dem Vorgehen im Eigenhandel der HC Bank entsprach. Auch die Kassakäufe wurden durch gegenläufige Verkaufsfutures gegen Kursschwankungen abgesichert, in deren Preis jeweils zuvor ausgehandelte Dividendenlevel einberechnet waren. Sämtliche Transaktionen des BC German Equity Special Fund waren im Vorfeld seitens der YA Principals, die sich mit der beratenden YA Capital UK Ltd. abstimmte, mit den weiteren Marktakteuren abgesprochen worden. Hierfür hatte ein Mitarbeiter der YA Gesellschaften Kontakt zu möglichen Leerverkäufern, Stückegebern und Brokern aufgenommen und im Anschluss an die hierbei geführten Gespräche einen Aktienkorb mit den zu handelnden Aktiengattungen und Stückzahlen sowie den involvierten Parteien zusammengestellt. Ferner wurden die prognostizierten Profite verteilt, indem konkrete Absprachen über die bei der Bepreisung der Absicherungsfutures anzusetzenden Dividendenlevel getroffen wurden. Hierbei wurde seitens der Mitarbeiter der YA Gesellschaften in einem ersten Schritt geprüft, zu welchem Dividendenlevel die Absicherungsfutures gehandelt werden mussten, um die Profite zu erzielen, die der Höhe nach erforderlich waren, um den Investoren die im Vorfeld versprochene Rendite auskehren zu können. In einem zweiten Schritt wurde dieser Fondslevel, der sich im Bereich von etwa 94 bis 95 bewegte, mit den am Markt tatsächlich gehandelten Leveln abgeglichen, die sich im Jahr 2009 auf etwa 84 bis 85 beliefen. Die sich aus der Differenz zwischen diesem Marktlevel und dem Fondslevel ergebenden Profitmöglichkeiten vereinnahmte die YA Principals, indem sie sich in die Absicherungsfutures zwischen der Verkäuferseite und dem BC German Equity Special Fund schaltete. Hierbei trat diese gegenüber dem Fonds bzw. dem zwischengeschalteten Broker als Käuferin eines Absicherungsfutures auf, der so bepreist war, dass den Investoren die zugesagte Rendite ausgekehrt werden konnte. Zugleich agierte die YA Principals als Verkäuferin eines Futures gegenüber der Leerverkäuferseite bzw. dem zwischengeschalteten Broker, bei dessen Bepreisung der im Vorfeld ausgehandelte günstigere Dividendenlevel angesetzt wurde. Die Differenz zwischen den am Markt tatsächlich vereinbarten und den in den Fonds gehandelten Dividendenleveln (sog. „Spread“) vereinnahmte YA Principals zunächst für sich, teilte die hieraus folgenden Profite jedoch in der Folge mit den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK. bb) An den konkreten Handelstagen nahmen die Mitarbeiter der YA Gesellschaften Kontakt zu den beteiligten Brokern und Leerverkäufern auf und stimmten mit diesen die genauen Inhalte der Transaktionen im Hinblick auf Volumina, Preise und Zeitpunkt der Orderplatzierungen ab. Die ausgearbeiteten Transaktionen schlugen sie dem Trading Desk der HE vor, die dort regelmäßig genehmigt wurden. Daraufhin führten Mitarbeiter der YA Gesellschaften die genehmigten Transaktionen für die HE bzw. den BC German Equity Special Fund durch. Auf die vorstehend beschriebene Weise und auf Grundlage der von den YA Gesellschaften gelieferten Informationen wurden im Zeitraum vom 22.04.2009 bis zum 10.06.2009 folgende CumEx-Leerkauftransaktionen über den Dividendenstichtag für den BC German Equity Special Fund getätigt: Sammelantrag vom 14.05.2009 (Fall 4 der Anklageschrift) Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 10.000.000 Volkswagen AG Vz. 23.04.2009 1,99 5.248.625,00 Sammelantrag vom 11.06.2009 (Fall 7 der Anklageschrift) Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 10.000.000 RWE AG 22.04.2009 4,50 11.868.750,00 12.500.000 Deutsche Lufthansa AG 24.04.2009 0,70 2.307.812,50 5.000.000 Allianz SE 29.04.2009 3,50 4.615.625,00 15.000.000 BASF SE 30.04.2009 1,95 7.714.687,50 17.000.000 E.ON AG 06.05.2009 1,50 6.725.625,00 4.000.000 Fresenius Medical Care KGaA 07.05.2009 0,58 611.900,00 12.000.000 Bayer AG 12.05.2009 1,40 4.431.000,00 4.000.000 K+S AG 13.05.2009 2,40 2.532.000,00 8.000.000 Metro AG 13.05.2009 1,18 2.489.800,00 17.000.000 BMW AG 14.05.2009 0,30 1.345.125,00 5.000.000 BMW AG Vz. 14.05.2009 0,32 422.000,00 4.700.000 Linde AG 15.05.2009 1,80 2.231.325,00 15.000.000 SAP SE 19.05.2009 0,50 1.978.125,00 5.500.000 Dt. Börse AG 20.05.2009 2,10 3.046.312,50 375.000 Hamburger Hafen und Logistik AG 04.06.2009 1,00 98.906,25 Sammelantrag vom 18.06.2009 (Fall 8 der Anklageschrift) Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 10.500.000 Dt. Bank AG 26.05.2009 0,50 1.384.687,50 1.400.000 MTU Aero Engines AG 26.05.2009 0,93 343.402,50 2.000.000 Fraport AG 27.05.2009 1,15 606.625,00 600.000 Salzgitter AG 27.05.2009 1,40 221.550,00 600.000 Tognum AG 09.06.2009 0,70 110.775,00 Sammelantrag vom 25.06.2009 (Fall 9 der Anklageschrift) Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 2.500.000 Rhön-Klinikum AG 10.06.2009 0,35 230.781,25 400.000 Stada AG 10.06.2009 0,52 54.860,00 Gesamt: 60.620.300 Euro Dabei handelte es sich in allen vorbezeichneten Fällen um Leerkauftransaktionen, bei denen die entsprechenden Future- bzw. Aktienkaufverträgen jeweils kurz vor oder am Tag der Hauptversammlung abgeschlossen worden waren. Die Lieferung der Stücke war in allen Fällen erst nach der Kupontrennung fällig geworden und wurde dementsprechend auch erst danach erfüllt. Die YG Bank erhielt als Depotbank des BC German Equity Special Fund dementsprechend vom Verkäufer jeweils nur eine Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende und nicht die Original-Dividende. Dabei waren von diesen Dividendenkompensationszahlungen bei keiner Stelle - weder beim Verkäufer noch bei sonst einem Beteiligten - Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht bzw. einbehalten und abgeführt worden. Obwohl die Dividendenkompensationszahlungen jeweils nur in Höhe der Nettodividende erfolgten, wurden sie dem Fondsvermögen durch die YG Bank im Vorgriff auf die erwarteten Steuererstattungen zumeist in Höhe der Bruttodividende gutgeschrieben. Lediglich zu Beginn der Dividendensaison stellte die YG Bank die Gutschrift der Dividendenkompensationszahlungen für den BC German Equity Special Fund als Reaktion auf die Veröffentlichung des endgültigen BMF-Scheibens am 05.05.2009 für eine kurze Zeit ein. Die YG Bank konnte jedoch - unter anderem nach Intervention des gesondert Verfolgen Dr. YE - letztlich zur Wiederaufnahme der Gutschriften bewegt werden und schrieb in der Folge dem Fondsvermögen die Dividendenkompensationszahlungen insgesamt in vollem Umfang gut. Die Haltedauer der Aktien betrug nur wenige Tage, da der Fonds die Positionen jeweils zeitnah durch Verkauf wieder auflöste g) Einreichung der Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern Im Anschluss an die Gutschriften der Kompensationszahlungen zu Gunsten des BC German Equity Special Fund beantragte die YG Bank gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn im Wege des elektronischen Sammelantragsverfahrens die Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag. aa) Zu dem elektronischen Sammelantragsverfahren wurden unter anderem Depotbanken zugelassen, die sodann Anträge auf Steuererstattungen für ihre Kunden auf elektronischem Wege bei dem Bundeszentralamt für Steuern einreichen konnten. In dem Antrag auf Zulassung zum elektronischen Sammelantragsverfahren war seitens der Antragsteller zu versichern, dass nur solche Fälle in die Datenübermittlung aufgenommen werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Sammelantragsverfahren erfüllt sind. Ferner enthielt das Antragsformular einen Passus, wonach der Sammelantragsteller die Rechtmäßigkeit der der durch ihn beantragten Steuererstattungen garantiert. Seitens der YG Bank war ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Sammelantragsverfahren am 18.12.2008 gestellt und anschließend positiv beschieden worden. Wurden seitens einer zum elektronischen Sammelantragsverfahren zugelassenen Depotbank für ein Sondervermögen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuern beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht, waren in dem hierfür zur Verfügung gestellte Antragsformular das Sondervermögen und die Art des Kapitalertrages mittels eines Zahlenschlüssels zu bezeichnen. Ferner war unter Angabe der Wertpapierkennummer anzugeben, auf welche Aktiengattung sich der Kapitalertrag bezog und in welchem Umfang die Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen begehrt wird. Steuerbescheinigungen waren dem elektronischen Sammelantrag nicht beizufügen, stattdessen waren etwaig erstellte Steuerbescheinigungen in den Fällen, in denen eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlag, seitens der Depotbanken zu vernichten. Die im Wege des elektronischen Sammelantragsverfahrens an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Erstattungsanträge wurden im Rahmen eines automatisierten Rechnungslaufs bearbeitet, in dem ausschließlich Plausibilitätsprüfungen dahingehend erfolgten, ob die Höhe der beantragten Steuererstattungen nachvollziehbar ist und ob für einen Vorgang doppelte Erstattungsanträge eingereicht wurden. Im Anschluss an diese Prüfungen wurde der Bescheid erstellt, ohne dass eine weitergehende Prüfung der materiellen Erstattungsvoraussetzungen erfolgte. Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2009] in Gestalt des Einbehaltes und der Abführung der Kapitalertragsteuer wurde im Rahmen des Erstattungsverfahrens nicht geprüft. bb) Die YG Bank reichte für den BC German Equity Special Fund Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen jedenfalls in einer Gesamthöhe von 60.620.300 Euro aus den hier abgeurteilten CumEx-Leerkaufgeschäften ein, dies mit Sammelanträgen vom 14.05.2009, vom 11.06.2009, vom 18.06.2009 und vom 25.06.2009. In den elektronischen Sammelantragsformularen wurde in dem dafür vorgesehenen Feld als „Gläubiger des Kapitalertrages“ der BC German Equity Special Fund eingetragen. Darüber hinaus wurden in die dafür vorgesehenen Felder „Zu erstattende Kapitalertragsteuer in €“ und „Zu erstattende Solidaritätszuschläge in €“ in der Summe jedenfalls die auf die abgeurteilten CumEx-Leerkaufgeschäfte entfallenden 60.620.300 Euro eingetragen. Als „Art des Kapitalertrages“ wurde durch Angabe des dafür vorgesehenen Zahlenschlüssels vermerkt, dass es sich um Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen handle. Weder seitens der YG Bank noch durch eine andere Stelle wurden gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern weitergehende Angaben, etwa im Rahmen einer Email, zu den den Sammelanträgen zugrunde liegenden Aktientransaktionen getätigt. Insbesondere erfolgten keine Hinweise darauf, dass den begehrten Steuererstattungen Aktientransaktionen über den Dividendenstichtag mit Leerverkäufern zugrunde lagen, bei denen Steuern auf die von dem BC German Equity Special Fund bezogenen Kompensationszahlungen nicht in Abzug gebracht worden waren. Ferner wurde gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nicht darauf hingewiesen, dass die Transaktionen im Vorfeld jeweils abgesprochen worden waren. Die Kammer hat nicht festgestellt, wer auf Seiten der YG Bank verantwortlich für die Einreichung der elektronischen Sammelanträge war und ob den entsprechenden Mitarbeitern der YG Bank bei Abgabe der Sammelanträge bekannt war, dass die geltend gemachten Steuern zuvor nicht einbehalten und abgeführt worden waren. cc) Die in den Sammelanträgen enthaltenen Erstattungsanträge in Höhe von 60.620.300 Euro wurden durch das Bundeszentralamt für Steuern am 28.05.2009 (Sammelantrag vom 14.05.2009), am 25.06.2009 (Sammelantrag vom 11.06.2009), am 02.07.2009 (Sammelantrag vom 18.06.2009) und am 09.07.2009 (Sammelantrag vom 25.06.2009) in vollem Umfang positiv beschieden. Die Beträge wurden im Folgenden ungekürzt an die YG Bank ausgezahlt. dd) Im Zeitpunkt der Einreichung der Sammelanträge durch die YG Bank und deren Bearbeitung durch das Bundeszentralamt für Steuern war den dort für die Erstattung von Kapitalertragsteuern zuständigen Mitarbeitern nicht bekannt, dass Anträge auf Steuererstattungen im mehrstelligen Millionenbereich auf Grundlage von CumEx-Leerkaufstransaktionen eingereicht werden, bei denen Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die Dividendenkompensationszahlungen nicht abgeführt wurden. Seitens der Mitarbeiter wurde darauf vertraut, dass entsprechend der Angaben in den Zulassungsanträgen zum elektronischen Sammelantragsverfahren nur solche Anträge auf Steuererstattungen beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden, bei denen die Voraussetzungen für die Steuererstattung tatsächlich erfüllt sind. Eine Prüfung der Voraussetzungen, unter denen ein CumEx-Leerkäufer Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen haben kann, wurde in dem für die Erstattung von Kapitalertragsteuern bei Steuerinländern zuständigen Referat nicht durchgeführt. Die Steuererstattungen erfolgten vielmehr allein auf Grundlage der Annahme, dass die Banken alle relevanten Informationen zutreffend und vollständig in das elektronische Sammelantragsformular eingetragen bzw. anderweitig dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt hätten. Der Erlass des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 wurde seitens des Leiters des für die Erstattung von Kapitalertragsteuern bei Steuerinländern zuständigen Referates dahingehend interpretiert, dass die darin umschriebene Fallkonstellation einer mehrfachen Erstattung von nur einmal abgeführten Steuern nur vereinzelt auftrete und nicht von bestimmten Marktakteure gezielt und systematisch herbeigeführt werde. Die durch das BMF-Schreiben begründeten Bescheinigungs- und Erklärungspflichten sollten nach seiner Einschätzung dazu dienen, entsprechende Geschäfte aufzuklären, um etwaig zu Unrecht erstattete Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen zurückfordern zu können. h) Weitere Vorstellung des Angeklagten Die seitens des Angeklagten im Zusammenhang mit den Diskussionen um den Entwurf des BMF-Schreibens vom 20.03.2009 gebildete und insbesondere im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen für den Fonds im April 2009 bestehende Vorstellung hat sich im weiteren Tatablauf nicht verändert. Insbesondere hatte der Angeklagte auch im Zeitpunkt der Einreichung der Erstattungsanträge und im Zeitpunkt der Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern weiterhin die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen, dass den Erstattungsanträgen CumEx-Leerkäufe ohne Steuereinbehalte und -abführungen auf von dem Fonds bezogene Dividendenkompensationszahlungen zugrunde lagen. Er hielt ferner für möglich, dass diese Umstände sowie die den Transaktionen zugrunde liegenden Absprachen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nicht offengelegt wurden und dass ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Steuern nicht begründet ist. All diese Umstände billigte er auch. i) Auflösung des Fonds und Profitverteilung Zeitnah nach dem Ende der Dividendensaison 2009 und der Auszahlung der Investoren wurde der BC German Equity Special Fund noch im Jahr 2009 aufgelöst. Neben den Investoren des Fonds profitierten vor allem die YA Gesellschaften aus dem oben beschriebene Spread in erheblichem Umfang von den Transaktionen. An diesen Profiten wurden die gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK über zwischengeschaltete Gesellschaften grundsätzlich zur Hälfte beteiligt. Die HE erzielte nach der ursprünglichen Vereinbarung eine fixe Vergütung von 850.000 Euro, von denen 600.000 Euro vertragsgemäß an die YA Gesellschaften weiterzuleiten waren. Der Angeklagte selbst profitierte in finanzieller Hinsicht weder direkt noch indirekt von den mit dem BC German Equity Special Fund durchgeführten CumEx-Leerkauftransaktionen. Eine entsprechende unmittelbare Profitbeteiligung seinerseits war zu keinem Zeitpunkt geplant und von dem Angeklagten auch nicht intendiert. 2. Fall 2: BC German Hedge Fund Da der BC German Equity Special Fund im Jahr 2009 von den Verantwortlichen der HC Bank als Erfolg betrachtet wurde, bestand der Wunsch, auch im Jahr 2010 CumEx-Leerkauftransaktionen über einen von der HE verwalteten Fonds zu tätigen. In der Folgezeit wurde jedoch kein Spezialfonds, sondern ein ursprünglich bereits für 2009 geplanter Publikumsfonds als Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 InvG (sog. Hedgefonds) umgesetzt. Der Angeklagte war auch in diesem Fall frühzeitig und an entscheidender Stelle in die für die Aufsetzung des Fonds erforderlichen Strukturierungsarbeiten eingebunden. a) Anbahnung des Fondsprojektes Die Initiative zum Fonds-Setup ging von dem gesondert Verfolgten PI aus, der auf einem Treffen mit dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten TB und Dr. RC Anfang Dezember 2009 vorschlug, unter Beteiligung der YA Gesellschaften sowie der gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK als Nachfolger des BC German Equity Special Fund einen Publikumsfonds in der Form eines „Sonstigen Sondervermögens“ aufzusetzen. Dieser sollte in der Dividendensaison des Jahres 2010 die identische Handelsstrategie umsetzen wie im Jahr zuvor der BC German Equity Special Fund. Der Angeklagte erkannte, dass der von dem gesondert Verfolgten PI vorgeschlagene Fonds eine CumEx-Leerkaufstrategie verfolgen sollte. Ihm war ferner bewusst, dass als Ergebnis der Fonds-Transaktionen Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge erstattet werden sollten, obwohl der Fonds lediglich Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmen würde, auf die Steuern nicht in entsprechendem Umfang einbehalten und abgeführt werden würden. Der Angeklagte wusste, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge vor dem Hintergrund der umzusetzenden Transaktionen nach dem geltenden Steuerrecht nicht begründet sein würde. Gleichwohl leitete er den Vorschlag des gesondert Verfolgten PI nebst seiner Einschätzung zur Umsetzbarkeit über den gesondert Verfolgten Dr. RC an die Geschäftsführung und die Inhaber der HC Bank weiter. Mit Partnervorlage des gesondert Verfolgten KD vom 06.01.2020 wurde den Inhabern der HC Bank der Vorschlag unterbreitet, auch im Jahr 2010 einen durch die YA Capital UK Ltd. beratenen Fonds aufzusetzen. Die Genehmigung durch die Partner erfolgte hierauf in der Partnersitzung am 12.01.2020. Für einen Handel über einen Fonds gemäß § 112 InvG - den insbesondere die gesondert Verfolgten Dr. KK und Dr. YE favorisierten - sprach aus Sicht der Beteiligten, dass ein solcher Fonds selber Darlehen aufnehmen konnte. Das machte es möglich, dass die Anleger ihr Kapital unmittelbar in den Fonds einbringen konnten. Die benötigte Hebelung durch Kreditaufnahme konnte sodann im Fonds selbst erfolgen, so dass die Gründung einer als Anlegerin fungierenden Vorschaltgesellschaft nicht mehr notwendig war. Ein weiterer Vorteil wurde darin gesehen, dass sich der Wortlaut des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 nicht auf Publikumsfonds bezog. Dies regelte das BMF erst im Laufe des Jahres 2010 mit einem weiteren Schreiben vom 21.09.2010, in welchem das Erfordernis der Einholung von Berufsträgerbescheinigungen auch auf Publikumsfonds ausgeweitet wurde. Die endgültige Entscheidung, das Fondsprojekt im Jahr 2010 in Gestalt eines Hedgefonds gemäß § 112 InvG umzusetzen, fiel im Februar 2010 zwischen den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. NC, worüber der Angeklagte anschließend durch den gesondert Verfolgten Dr. KK in Kenntnis gesetzt wurde. b) Zustimmung zu dem Fondsprojekt durch den Angeklagten Im Anschluss an die Mitteilung des gesondert Verfolgten Dr. KK von dem zwischen den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. NC erzielten Einvernehmen stimmte der Angeklagte als Geschäftsführer der HE der Aufsetzung des Publikums-Fonds und dessen Verwaltung durch die HE zu. Ohne seine Zustimmung wäre ein weiteres Fondsprojekt unter Beteiligung der HE im Jahr 2010 nicht umgesetzt worden. Insbesondere hätten seine Mitgeschäftsführer ihn nicht überstimmt bzw. hätten diese den Fonds nicht ohne seine Zustimmung aufgesetzt. Auch die Verantwortlichen der HC Bank bzw. der HC Gruppe hätten ohne vorherige Zustimmung des Angeklagten nicht entschieden, CumEx-Leerkaufgeschäfte im Jahr 2010 neben dem Eigenhandel der Bank auch über ein Sondervermögen abzuwickeln. Der Angeklagte seinerseits hätte ohne die vorherige Entscheidung der Partner der HC Bank, insbesondere des gesondert Verfolgten Dr. NC, von sich aus ein weiteres Fondsprojekt im Jahr 2010 aufgrund seiner nunmehr sicheren Kenntnis um die steuerrechtliche Unzulässigkeit der erstrebten Steuererstattungen nicht angestoßen. Vielmehr hatte er darauf gehofft, dass die Zusammenarbeit der HE mit der YA Capital UK Ltd. mit der Auflösung des BC German Equity Special Fund ein Ende finden würde. Trotz dieser Vorbehalte und obgleich er finanziell nicht von den geplanten Transaktionen profitieren sollte, verweigerte er sich der Umsetzung des Projektes nicht, da ihm bekannt und bewusst war, dass die Verantwortlichen der HC Bank weiterhin von der Geschäftsbeziehung mit den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK und den YA Gesellschaften profitieren wollten. Daher fürchtete er weiterhin, dass eine Verweigerung seiner Zustimmung zu dem Fondsvorhaben das Ende seiner Karriere bedeutet hätte. Der Angeklagte fungierte in der Folge erneut als Hauptansprechpartner, vor allem für die gesondert Verfolgten PI und Dr. KK, hinsichtlich der Aufsetzung des Fonds und beteiligte sich an den hierfür erforderlichen Strukturierungs- und Genehmigungsprozessen. c) Genehmigung durch die BaFin Beraten durch den gesondert Verfolgten Dr. KK steuerte der Angeklagte den für Hedgefonds nach § 112 InvG und die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft erforderlichen Genehmigungsprozess bei der BaFin. Dazu hatte er bereits im Dezember 2009 einen Anforderungskatalog dazu, welche Informationen von der BaFin erwartet wurden, an den gesondert Verfolgten PI übersandt. Anfang April 2010 führte der Angeklagte das für die Genehmigung erforderliche Gespräch mit den Mitarbeitern des zuständigen Referates bei der BaFin. Die Inhalte des Gespräches hatte er zuvor mit den gesondert Verfolgten PI und Dr. KK abgestimmt, wobei er insbesondere mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK Einvernehmen dahingehend erzielt hatte, steuerrechtliche Implikationen des Fondsvorhabens nicht anzusprechen. Hierdurch sollte - was dem Angeklagten bewusst war - eine detaillierte Prüfung der Fondsstrategie durch die BaFin verhindert werden. Tatsächlich wurden im Rahmen des Gesprächs steuerrechtliche Fragen von Seiten der Mitarbeiter der BaFin nicht gestellt, worüber der Angeklagte im Anschluss sowohl die gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK als auch den gesondert Verfolgten PI informierte. In der Folgezeit erteilte die BaFin die erforderlichen Genehmigungen, woraufhin der BC German Hedge Fund wie geplant als Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 112 InvG, das gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 InvStG [VZ 2010] von der Körperschaftssteuer und vom Kapitalertragsteuerabzug befreit war, aufgesetzt werden konnte. d) Depotbanksuche Als im Vergleich zum Vorjahr aufwändiger gestaltete sich für das Fondsprojekt des Jahres 2010 die Suche nach einer Depotbank. Ursprünglich hatte die XA Bank diese Funktion übernehmen sollen. Trotz fortgeschrittener Gespräche mit dem gesondert Verfolgten PI war diese später hierzu jedoch nicht mehr bereit. Als auch die beiden als Ersatz angesprochenen Banken YO und YN Mitte April 2010 deutlich machten, dass sie nicht als Depotbank zur Verfügung stehen würden, stand das Fondsprojekt kurz vor dem Scheitern. In dieser Situation unterbreitete der gesondert Verfolgte Dr. YE gegenüber dem gesondert Verfolgten KD sowie dem Angeklagten den Vorschlag, die HC Bank solle die Funktion der Depotbank als sog. „Zwischenverwahrer“ übernehmen, der im Ergebnis jedoch ebenfalls nicht umgesetzt wurde. Stattdessen gelang es über persönliche Kontakte eines Mitarbeiters der Kanzlei der gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK Ende April 2010, die XG eG (im Folgenden: XG) als Depotbank zu gewinnen. Aufgrund des sehr engen Zeitrahmens für die Umsetzung forderte die XG im weiteren Verlauf neben den üblichen Gebühren eine darüber hinausgehende zusätzliche Vergütung. Nach entsprechenden Verhandlungen wurde ihr schließlich eine weitere Vergütung in Höhe von 320.000 Euro netto zugesagt, die letztlich von YA Capital übernommen wurde. Der Angeklagte war in die Depotbanksuche im Jahr 2010 nur am Rande eingebunden und führte nach Herstellung des Erstkontaktes Detailgespräche mit den verschiedenen Banken. Er hoffte aufgrund der von ihm erkannten steuerrechtlichen Unzulässigkeit der angestrebten Steuererstattungen, das Fondsprojekt für die Dividendensaison des Jahres 2010 würde an der erfolglosen Suche nach einer Depotbank oder infolge eines Widerspruchs der Rechtsabteilung der HC Bank scheitern, wozu es im Ergebnis jedoch nicht kam. e) Vertragsstruktur aa) Am 29.04.2010 unterschrieb der Angeklagte den Depotbankvertrag mit der XG. Dieser wäre nicht ohne seine Mitwirkung abgeschlossen worden, da er auch im Jahr 2010 insoweit nicht von seinen Mitgeschäftsführern überstimmt worden wäre. Ebenso hätte auch die HC Bank das Fondsprojekt 2010 nicht gegen seinen Willen weiterbetrieben. Maßgeblich für die Entscheidung des Angeklagten, den Depotbankvertrag zu unterzeichnen, war insbesondere der Umstand, dass externe Faktoren der Umsetzung des Fonds nicht mehr entgegenstanden und dass es nur noch auf seine Zustimmung ankam. Vor diesem Hintergrund wollte der Angeklagte sein eigenes berufliches Fortkommen nicht gefährden und negative Auswirkungen auf seine berufliche Stellung in der HE bzw. der HC Gruppe abwenden, die er im Falle einer Verweigerung seiner Unterschrift befürchtete. Dem Angeklagten war weiterhin bekannt und bewusst, dass mit dem Fonds eine CumEx-Leerkaufstrategie umgesetzt werden sollte, die im Ergebnis auf die Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern gerichtet war. Ebenso war ihm weiterhin bewusst, dass die Voraussetzungen der angestrebten Steuererstattungen tatsächlich nicht gegeben waren. Schließlich wusste der Angeklagten bei der Unterzeichnung des Depotbankvertrages, dass die XG bei ihrem zuständigen Finanzamt Erstattungen anmelden würde und dass dabei gegenüber dem Finanzamt nicht der wahre Sachverhalt offenbart werden würde. Dabei war ihm auch bewusst, dass die beabsichtigten CumEx-Geschäfte ein Zusammenwirken verschiedener Akteure erforderlich machten, deren Kenntnisstand hinsichtlich der Details der durchgeführten Geschäfte nicht einheitlich ist. bb) Die Grundlagen der Beratung der HE durch die YA Capital UK Ltd. hinsichtlich der durch den Fonds umzusetzenden Transaktionen wurden auch im Jahr 2010 in einem „Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management of seperate investment funds (Sondervermögen)“ und einem „Service Level Agreement“ vereinbart, die für die HE jeweils am 30.04.2010 durch die Mitgeschäftsführer IB und YP unterzeichnet wurden. Am gleichen Tag unterzeichneten ebenfalls die Herren IB und YP die Investment Guidelines für den BC German Hedge Fund. Hätte nicht der Angeklagte zuvor einer Aufsetzung des Fonds und dessen Verwaltung durch die HE zugestimmt, hätten seine Mitgeschäftsführer weder die Verträge mit der YA Capital UK Ltd. noch die Investment Guidelines unterzeichnet. f) Kreditgeber und Einwerbung des Fondskapitals Der gesondert Verfolgte PI nahm frühzeitig Kontakt zu der Bank YO auf, die sich zur Hebelung des Kapitals durch Kreditgestellung bereit erklärte. Bezüglich der Verhandlungen über die Ausgestaltung des Prime Broker Agreement stimmte sich der gesondert Verfolgte PI mehrfach mit dem Angeklagten ab, der auch insoweit gegenüber den gesondert Verfolgten PI und Dr. KK als Hauptansprechpartner fungierte. In der Folgezeit wurde das insbesondere von dem gesondert Verfolgten Dr. YE eingeworbene Kapital der Investoren dem Sondervermögen zugeführt und durch YO entsprechend der getroffenen Vereinbarungen gehebelt. g) Durchführung der Transaktionen Die HE führte für den BC German Hedge Fund im Zeitraum Mai bis Juni 2010 CumEx-Transaktionen in 14 Aktiengattungen durch, wobei sie jeweils die ihr zuvor seitens der YA Capital UK Ltd. empfohlenen Geschäfte umsetzte. Die Aktien wurden, entsprechend dem Vorgehen beim BC German Equity Special Fund, teilweise über auf körperliche Lieferung gerichtete Futures (Calendar Spreads) sowie teilweise auch über Kassageschäfte erworben, die jeweils durch gegenläufige, auf Barausgleich gerichtete Single Stock Futures abgesichert wurden, bei deren Preis ein zuvor abgesprochener Dividendenlevel berücksichtigt wurde. Sämtliche Transaktionen wurden dabei im Vorfeld von Mitarbeitern der YA Gesellschaften mit den Brokern, Leerverkäufern, Mitarbeitern der HC Bank sowie mit den Stückegebern abgesprochen und an den jeweiligen Handelstagen unter Vorgabe der exakten Parameter des jeweiligen Geschäfts koordiniert. Auch die Vorbereitung und die Genehmigung der jeweiligen Transaktionen entsprach im Kern dem Vorgehen beim BC German Equity Special Fund. Wiederrum wurde zunächst von der YA Capital UK Ltd. ein Korb der zu handelnden Aktiengattungen und -volumina zusammengestellt. Ausgehend von diesen Vorgaben suchte die YA Principals entsprechende Leerverkäufer und traf mit diesen unter anderem Absprachen über die anzusetzenden Dividendenlevel. Darüber hinaus organisierte YA Principals die Ex-Eindeckung des Leerverkäufers, soweit dieser nicht selber dafür sorgte. An den jeweiligen Handelstagen teilte ein Mitarbeiter der YA Capital UK Ltd. der HE die für den Abschluss der Geschäfte und deren Identifikation erforderlichen Informationen mit, die von deren Handelstisch genehmigt und wiederum von den YA Gesellschaften umgesetzt wurden. Dabei wurden allerdings erneut die mit den Brokern ausgehandelten Dividendenlevel nicht in voller Höhe an das Fondsvermögen weitergegeben. Vielmehr schaltete sich auch bei den Geschäften für den BC German Hedge Fund YA Principals als Käuferin des Absicherungsfutures zwischen, wobei hierbei ein Dividendenlevel zu Grunde gelegt wurde, der so berechnet war, dass der Fonds den Investoren die im Vorfeld in Aussicht gestellte Rendite erwirtschaften konnte. Gleichzeitig veräußerte die YA Principals ein weiteres Aktienderivat an die Leerverkäuferseite, allerdings zu dem mit ihr im Vorfeld ausgehandelten deutlich günstigeren Dividendenlevel. Die Differenz in Höhe von ca. 10 Dividendenpunkten zwischen dem tatsächlichen Marktlevel und dem Fondslevel vereinnahmte wiederrum zunächst YA Principals. Auf dieser Grundlage wurden im Jahr 2010 folgende Aktienkäufe für den BC German Hedge Fund getätigt: Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Mai 2010 (Fall 10 der Anklageschrift) Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 11.500.000 Allianz SE 05.05.2010 4,10 12.435.812,50 57.500.000 E.ON AG 06.05.2010 1,50 22.748.437,50 1.800.000 Adidas AG 06.05.2010 0,35 166.162,50 3.300.000 Tognum AG 18.05.2010 0,35 304.631,25 1.500.000 BMW AG 18.05.2010 0,30 118.687,50 8.500.000 BMW AG Vz. 18.05.2010 0,32 717.400,00 4.400.000 Dt. Börse AG 27.05.2010 2,10 2.437.050,00 1.500.000 Dt. Bank AG 27.05.2010 0,75 296.718,75 Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Juni 2010 (Fall 11 der Anklageschrift) Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 16.100.000 Dt. Bank AG 27.05.2010 0,75 3.184.781,25 1.200.000 Dt. Börse AG 27.05.2010 2,10 664.650,00 1.000.000 Fraport AG 02.06.2010 1,15 303.312,50 3.060.606 United Internet AG 02.06.2010 0,40 322.893,93 33.200.000 SAP SE 08.06.2010 0,50 4.378.250,00 3.700.000 Rhön-Klinikum AG 09.06.2010 0,30 292.762,50 2.000.000 Hamburger Hafen und Logistik AG 16.06.2010 0,40 211.000,00 850.000 Hugo Boss AG 21.06.2010 0,97 215.220,00 Gesamt: 48.797.770,18 Euro Dabei handelte es sich in allen vorbezeichneten Fällen jeweils um Leerkauftransaktionen, bei denen die entsprechenden Future- bzw. Aktienkaufverträgen jeweils kurz vor oder an dem Tag der Hauptversammlung abgeschlossen worden waren. Die Lieferung der Stücke war in allen Fällen erst nach der Kupontrennung fällig und wurde dementsprechend auch erst danach erfüllt. Die XG erhielt als Depotbank des BC German Hedge Fund vom Verkäufer jeweils nur eine Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende und nicht die Original-Dividende. Dabei waren von diesen Dividendenkompensationszahlungen bei keiner Stelle - weder beim Verkäufer noch bei sonst einem Beteiligten - Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht bzw. einbehalten und abgeführt worden. Obwohl die Dividendenkompensationszahlungen jeweils nur in Höhe der Nettodividende erfolgten, wurden sie dem Fondsvermögen durch die XG im Vorgriff auf die erwarteten Steuererstattungen jeweils in Höhe der Bruttodividende gutgeschrieben. Die Haltedauer der Aktien betrug nur wenige Tage, da der Fonds die Positionen jeweils zeitnah durch Verkauf wieder auflöste h) Kapitalertragsteueranmeldungen der XG aa) Über die erfolgten Gutschriften der Dividendenerträge erstellte die XG entsprechende Bescheinigungen aus, aus denen jedoch nicht hervorging, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge zuvor nicht abgezogen worden waren. Anschließend meldete sie in ihren monatlichen Kapitalertragsteueranmeldungen für die Monate Mai und Juni 2010 unter anderem die auf die hier verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte entfallenden 48.797.770,18 Euro zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlägen gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt an. Aufgrund einer Gesetzesänderung war im Gegensatz zum Jahr 2009 nicht mehr das BZSt, sondern das Betriebsstättenfinanzamt der Depotbank für das Erstattungsverfahren zuständig. In den elektronisch erstellten und an das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt übermittelten Anmeldungen vom 09.06.2010 (für Mai) und vom 12.07.2010 (für Juni) wurde nicht darauf hingewiesen, dass den Anrechnungsbeträgen im Umfang von zusammen 48.797.770,18 Euro CumEx-Leerverkäufe zugrunde lagen, bei denen die Steuer von der Dividendenkompensationszahlung zuvor nicht abgezogen und mit der weder der Verkäufer noch eine andere Stelle belastet worden war. In den Anmeldungen hieß es in der hierfür vorgesehenen Zeile 10 stattdessen jeweils ausschließlich: „… Kapitalertragsteuer EUR I CT Solidaritätszuschlag EUR I CT …. 10 Summe der Erstattungsbeträge i.S.d. § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG [Bezifferung des jew. Betrages] [Bezifferung des jew. Betrages] …“ Gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt wurde auch ansonsten nicht angezeigt, dass den geltend gemachten Erstattungsbeträgen CumEx-Leerkaufgeschäfte zugrunde lagen, bei denen ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung an keiner Stelle erfolgte. Auch wurde nicht darauf hingewiesen, dass den einzelnen Transaktionen jeweils Absprachen zugrunde lagen. Die Kammer hat nicht festgestellt, ob die bei der XG für die Einreichung der Steuererklärung Verantwortlichen bei Abgabe der jeweiligen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen Kenntnis von den Details der zugrunde liegenden Geschäfte hatten, insbesondere davon, dass die geltend gemachten Steuern im Umfang von 48.797.770,18 Euro zuvor nicht einbehalten und abgeführt worden waren. bb) Im Anschluss an die Kapitalertragsteueranmeldung vom 09.06.2010 richtete das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt auf Grund der Höhe der Anmeldungen Rückfragen an die XG, die mit Schreiben vom 07.07.2010 unter Beifügung der Dividendengutschriften beantwortet wurden. Die Prüfung des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt beschränkte sich durchgehend allein auf die formellen Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere darauf, ob die erforderlichen Bescheinigungen vorlagen. Die Überprüfung der materiellen Erstattungsvoraussetzungen erfolgte hingegen nicht; insbesondere nicht bezüglich der Frage, ob den geltend gemachten Beträgen überhaupt entsprechende Steuerabzüge bzw. -abführungen gegenüberstanden. Die zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt hatten im Jahr 2010 keine Kenntnis davon, dass auf CumEx-Leerkauftransaktionen zurückgehende Erstattungsbeträge im Millionenbereich zur Verrechnung bzw. Erstattung angemeldet wurden, obwohl diesen keine vorherigen Steuerabführungen in entsprechendem Umfang gegenüberstehen. Auch hatte seitens des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt keine eigenständige Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen im Falle eines CumEx-Leerverkaufs stattgefunden. Das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt stimmte den angemeldeten Erstattungen am 30.07.2010 im beantragten Umfang, mithin auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen 48.797.770,18 Euro, zu und zahlte die sich nach Verrechnung mit anderen Steueransprüchen ergebende Differenz an die XG aus. i) Weitere Vorstellung des Angeklagten Die seitens des Angeklagten bereits bei Anbahnung des Fondsprojektes im Dezember 2009 bestehende Vorstellung von den hinsichtlich des Fonds geplanten Transaktionen hat sich im weiteren Tatablauf zu keinem Zeitpunkt geändert. Insbesondere wusste der Angeklagte auch im Zeitpunkt der Einreichung der Kapitalertragsteueranmeldungen der XG und im Zeitpunkt der Zustimmung zu den beantragten Erstattungen durch das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt, dass den angemeldeten Beträgen CumEx-Leerkäufe ohne Steuereinbehalte und -abführungen auf die von dem Fonds bezogenen Dividendenkompensationszahlungen zugrunde lagen. Er wusste ferner, dass diese Umstände sowie die den Transaktionen zugrunde liegenden Absprachen gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt wurden und dass ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Steuern nicht begründet ist. j) Profitverteilung HE erlöste aus der Tätigkeit für den BC German Hedge Fund im Jahr 2010 eine Verwaltungsvergütung in Höhe 525.000 €. Die Investoren des Fonds konnten die ihnen im Vorfeld versprochenen Erlöse vereinnahmen. Diese resultierten aus den in den Fonds gehandelten Dividendenleveln der Absicherungsgeschäfte. Die YA-Gesellschaften erwirtschafteten neben der vereinbarten Beratungsgebühr einen erheblichen Betrag aus der Zwischenschaltung in die Kurssicherungsgeschäfte. An diesem Profit wurden, entsprechend dem Vorgehen beim BC German Equity Special Fund, wiederum die gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK beteiligt. Der Angeklagte selbst profitierte wirtschaftlich nicht von den Geschäften des BC German Hedge Fund. Eine entsprechende Profitbeteiligung seinerseits war zu keinem Zeitpunkt geplant und wurde von ihm auch nicht angestrebt. IV. Nachtatgeschehen 1. Rückforderungsbescheide Hinsichtlich des BC German Equity Special Fund hat das BZSt unter dem 04.11.2020 sowohl gegen den Angeklagten, als auch gegen die gesondert Verfolgten KI, XM, TB und KD sowie gegen die YG-Bank als Depotbank und die HE als Kapitalanlagegesellschaft Haftungsbescheide gemäß § 191 i.V.m. § 71 AO über jeweils 60.856.488,00 € ausgebracht. Gegen sämtliche Haftungsbescheide wurde von den jeweiligen Betroffenen/Schuldnern Einspruch erhoben. Zahlungen sind auf die Bescheide bislang in keinem Fall erfolgt. Bezüglich des BC German Hedge Fund hat das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt unter dem 17.12.2020 einen Nachforderungsbescheid gegen die XG über 48.800.012,06 € erlassen. Der Bescheid ist zwar aufgrund eines Einspruchs nicht bestandskräftig, jedoch hat die XG die Forderung mittlerweile unter Vorbehalt an die Staatskasse gezahlt, nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens unter dem 16.02.2021 abgelehnt worden war. 2. Verfahrensgang Ausgangspunkt dieses Verfahrens war, dass die Staatsanwaltschaft Köln nach Hinweisen auf vermeintliche an die HC Bank gerichtete Scheinrechnungen, auf ungerechtfertigte Geldflüsse an die gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK und auf eine Beteiligung der Bank an CumEx-Geschäften Anfang 2016 die HC Bank in TL-Stadt durchsuchen ließ. Gegen den Angeklagten konkret wurde daraufhin seit Anfang 2016 ermittelt. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 13.01.2016 wurde in diesem Zusammenhang auch der Arbeitsplatz des Angeklagten durchsucht. Seitdem wurde das Verfahren kontinuierlich und ohne Unterbrechungen durch zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen gefördert. Auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse wäre der Staatsanwaltschaft Köln eine Anklageerhebung gegen den Angeklagten im April des Jahres 2019 möglich gewesen. Tatsächlich wurde jedoch erst am 27.05.2020 Anklage gegen den Angeklagten sowie gegen die ehemaligen Mitangeklagten TB, XL und KD erhoben (62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20). Mit dem Eröffnungsbeschluss vom 15.10.2020 hat die Kammer das Verfahren gegen den hiesigen Angeklagten sowie die gesondert verfolgten (ehemaligen) Mitangeklagten XL und TB abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 62 KLs 3/20 weitergeführt. Das Verfahren gegen den ehemalig Mitangeklagten KD hat die Kammer in der Folge zunächst gesondert verhandelt und mit - bislang nicht rechtskräftigem - Urteil vom 01.06.2021 abgeschlossen (62 KLs 1/20). Mit weiterem Beschluss vom 01.07.2021 hat die Kammer schließlich das Verfahren gegen die verbliebenen Mitangeklagten XL und TB abgetrennt (62 KLs 1/21). 3. Teilweise Verfahrenseinstellung Die Kammer hat das Verfahren am 4. Sitzungstag (28.10.2021) bezüglich Fall 4 der Anklageschrift vom 27.05.2020 gemäß § 154a Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf die Geschäfte mit der Aktie der Volkswagen AG (Vorzugsaktie) und die daraus resultierende Steuererstattung beschränkt sowie das Verfahren bezüglich Fall 5 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich Fall 6 der Anklage hat die Kammer das Verfahren am 4. Sitzungstag zunächst gemäß § 154a Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf den Handel mit bzw. die Steuererstattung hinsichtlich der Aktiengattung SAP SE beschränkt und sodann am 16. Sitzungstag (20.01.2022) mit weiterem Beschluss schließlich auch im Übrigen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Mit demselben Beschluss vom 20.01.2022 hat die Kammer das Verfahren zudem in allen angeklagten Fällen gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) beschränkt. B. Beweiswürdigung Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und auf den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Erkenntnissen. I. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung umfassend zu seiner Person und zur Sache eingelassen und Nachfragen des Gerichts und der weiteren Verfahrensbeteiligten ohne Einschränkung beantwortet. Zu seiner Person hat der Angeklagte sich den getroffenen Feststellungen entsprechend geäußert. Auch zu den Tatvorwürfen hat der Angeklagte sich sowohl hinsichtlich des objektiven Geschehens als auch hinsichtlich seiner subjektiven Vorstellung zuletzt geständig im Sinne der Feststellungen eingelassen. Zu diversen Einzelheiten des objektiven Geschehensablaufs konnte der Angeklagte mangels eigener Wahrnehmungen allerdings keine genauen Angaben machen. Im Einzelnen hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen: 1. Allgemeine Angaben zu den Fonds und zur Vorstellung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich entsprechend der getroffenen Feststellungen zur Planung und zur Entstehung der beiden Fondsvehikel, zu dem mit den Fonds betriebenen Handel sowie zu der dazu geführten Kommunikation eingelassen. Hierbei hat er insbesondere angegeben, dass er in den Jahren 2009 und 2010 jeweils der Hauptansprechpartner bei der HE für die gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. KK und PI hinsichtlich der Aufsetzung der Fonds und der von den Fonds durchgeführten Transaktionen gewesen sei. Als insoweit verantwortlicher Geschäftsführer der HE habe er die Planung auch umgesetzt und die Fondsvehikel gegründet und in diesem Zusammenhang die entsprechenden Verträge teilweise unterzeichnet bzw. mitunterzeichnet. Hinsichtlich seiner Vorstellung bezüglich der von den Fonds umgesetzten Handelsstretagie hatte der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen, jedenfalls im Jahr 2009 darauf vertraut zu haben, dass bei den Geschäften des BC German Equity Special Fund weder Aktienerwerbe von Leerverkäufern erfolgten noch eine Strategie verfolgt wurde, die auf die Erstattung von zuvor nicht in entsprechendem Umfang einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuern abzielte. Insoweit sei er aufgrund der Beratung durch den gesondert Verfolgten Dr. KK davon ausgegangen, mittels der Fondstransaktionen habe Steuerausländern eine Anrechnungs- bzw. Erstattungsmöglichkeit hinsichtlich der von ihnen tatsächlich gezahlten Kapitalertragsteuern verschafft werden sollen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte entsprechend der Feststellungen eingeräumt, er habe aufgrund der Reaktionen der gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. KK und PI auf den Entwurf des BMF-Schreibens im März 2009 die Möglichkeit erkannt, dass die verfolgte Anlagestrategie die Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern zum Gegenstand habe und dass ein entsprechender Steuererstattungsanspruch nicht bestehe. Er habe jedoch die Augen davor verschlossen und das Projekt dennoch fortgeführt. Zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens nach Lektüre eines Artikels aus der Zeitschrift „Der Spiegel“ im Sommer 2009 - habe er dann positive Kenntnis von der wahren Natur der Transaktionen erlangt und gewusst, dass diese auf die Erstattung von zuvor nicht abgeführter Kapitalertragsteuer abzielten. Dies habe auch im Zeitraum der Aufsetzung des BC German Hedge Fund im Frühjahr 2010 und hieran anschließend gegolten. Mit der Zurverfügungstellung der beiden Fonds habe er die verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen und den daraus resultierenden Steuerschaden erst ermöglicht, was er heute zutiefst bedaure. Er sei bereit, weiter an der Aufklärung der unter seiner Beteiligung durchgeführten CumEx-Geschäfte mitzuwirken und insoweit auch in Zukunft mit der Staatsanwaltschaft zusammen zu arbeiten. Keine detaillierten Angaben hat der Angeklagte mangels eigener unmittelbarer Wahrnehmungen insbesondere zu internen Vorgängen innerhalb der YA Gesellschaften, bei XJ bzw. XK sowie hinsichtlich der Einzelheiten der durchgeführten Transaktionen am konkreten Handelstag gemacht. Auch zu Details der Eigenhandelstransaktionen der HC Bank ab dem Jahr 2006 konnte der Angeklagte sich mangels eigener unmittelbarer Befassung nur eingeschränkt äußern. 2. Einlassung zum BC German Equity Special Fund Entsprechend der Feststellungen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, die ersten Gespräche bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fonds hätten im Herbst 2008 stattgefunden. So habe er Ende Oktober 2008 ein erstes ausführliches Gespräch mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK geführt, das von dem gesondert Verfolgten KD vermittelt worden sei. Der gesondert Verfolgte Dr. KK habe in dem Gespräch unter anderem eine Anlagestrategie vorgestellt, bei der deutsche Aktien um den Hauptversammlungstag an zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigte inländische Gesellschaften veräußert werden würden. Dabei seien weder die Begriffe „CumCum“ und „CumEx“ gefallen, noch habe der gesondert Verfolgte Dr. KK ihm konkrete Zeitpunkte für die geplante Lieferung der Aktien genannt. Über das Gespräch mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK habe er den gesondert Verfolgten KD in Form eines ausführlichen Vermerks informiert. Daraufhin hätten weitere Gespräche in TL-Stadt stattgefunden, an denen er jedoch nicht teilgenommen habe. Der gesondert Verfolgte Dr. KK habe ihm jedoch telefonisch mitgeteilt, dass alle den Plänen zugestimmt hätten und dass es jetzt losgehe; dies sei ihm kurz darauf durch einen HC-internen Anruf nochmals bestätigt worden. Daraufhin habe noch im Dezember 2008 ein Treffen mit dem gesondert Verfolgten PI in TL-Stadt stattgefunden, das der gesondert Verfolgte TB organisiert habe. Der gesondert Verfolgten TB, den er vorher nur flüchtig gekannt habe, habe ihm in diesem Zusammenhang auch erklärt, dass die für die Fonds geplanten Transaktionen in der HC Bank schon länger getätigt würden. Entsprechend der Feststellungen hat sich der Angeklagte ferner dahingehend eingelassen, dass bereits im Jahr 2009 ursprünglich die Aufsetzung zweier Hedge-Fonds nach § 112 InvG geplant gewesen sei, wozu es insbesondere aufgrund der erforderlichen Genehmigungsprozesse jedoch nicht gekommen sei. Hierauf habe zunächst der gesondert Verfolgte Dr. KK ein Alternativmodell zur Strukturierung der geplanten Fonds vorgeschlagen. Dieses habe im Kern die Errichtung eines klassischen, von der HE verwalteten Spezialfonds zur Umsetzung der geplanten Transaktionen vorgesehen; die Hebelung des Kapitals sollte dabei in einer vorgeschalteten Struktur vorgenommen werden. Für diese „Vorschaltstruktur“ seien zunächst ebenfalls zwei Alternativen diskutiert worden: Entweder ein QF-Stadter Sondervermögen oder eine maltesische Gesellschaft. Zwar sei geplant gewesen, dass in beiden Fällen die jeweilige Struktur zu 100 % in den deutschen Spezialfonds investiert; in den QF-Stadter Fonds hätten die Privatinvestoren jedoch direkt investieren können, während dies im Falle der maltesischen Gesellschaft indirekt über eine weitere vorgeschaltete Gesellschaft geschehen sollte. Beide Varianten seien bei der BaFin in Deutschland nicht genehmigungspflichtig gewesen. Da jedoch der QF-Stadter Fonds durch die QF-Stadter Finanzaufsicht zu genehmigen gewesen wäre, während es für die Malta-Struktur keiner Genehmigung bedurfte und diese zudem sehr kurzfristig zur Verfügung gestellt werden konnte, sei letztere umgesetzt worden. Die Anleger hätten demgemäß ihr Geld später zunächst in die maltesische KR Ltd. investiert, die wiederum in die maltesische PF Ltd. investiert habe. Das eingelegte Kapital sei dort durch Kreditgewährung der XH AG (QZ-Stadt) gehebelt und schließlich vollständig in den BC German Equity Special Fund investiert worden. Das ursprüngliche Vorhaben, auch einen Fonds für die Durchführung der Eigenhandelsgeschäfte der HC Bank zu errichten, sei hingegen 2009 nicht umgesetzt worden. Der Angeklagte hat sich ferner dahingehend eingelassen, es sei frühzeitig geplant gewesen, dass YA Capital UK Ltd. Anlagevorschläge für den BC German Equity Special Fund übermittelt, die von HE jeweils angenommen würden. Die entsprechenden Transaktionen sollten sodann wiederum von YA Capital UK Ltd. völlig selbstständig durchgeführt werden. Die zu genehmigenden Transaktionen seien später tatsächlich jeweils mit sämtlichen Parametern inklusive der entsprechenden Preise von der YA Capital UK Ltd. vorgegeben und umgesetzt worden. Er selber, so der Angeklagte weiter, habe bei der Aufsetzung des BC German Equity Special Fund durchgehend als Hauptansprechpartner die Kommunikation mit den verschiedenen Akteuren geführt und unter anderem den Genehmigungsprozess gesteuert. Im Rahmen dieses Zusammenwirkens sei er auch an der Entstehung der Investment Guidelines sowie der Dreiervereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank und dem Investor (PF Ltd.) und an der Auswahl der Depotbank beteiligt gewesen. So habe er etwa die YG Bank als Depotbank vorgeschlagen, wobei die direkte Kontaktaufnahme dann von dem gesondert Verfolgten PI über dessen Kontakte bei der YG Bank erfolgt sei. Eine Zäsur habe für ihn das Bekanntwerden des Entwurfs des BMF-Schreibens Ende März 2009 dargestellt. Nach von ihm als hektisch empfunden internen Diskussionen sei auf Vorschlag der gesondert Verfolgten PI und Dr. KK die Anlagestrategie des Fonds von Kassakäufen auf Termingeschäfte umgestellt worden. Zudem sei es diesbezüglich auch zu Problemen mit der in Aussicht genommenen Depotbank gekommen; so habe die YG Bank aufgrund des BMF-Schreibens zwischenzeitlich das Sammelantragsverfahren zur Erstattung der Kapitalertragsteuern für den Fonds nicht mehr durchführen wollen. Der Entwurf des BMF-Schreibens im März 2009 habe auch für seine subjektive Einstellung zu dem Projekt eine Zäsur bedeutet. Er habe zwar bereits von Anfang an ein gewisses Unbehagen verspürt, da bei dem Projekt die Steuererstattung der einzige Gegenstand der Anlagestrategie gewesen sei. Das Unbehagen habe dabei auch darauf beruht, dass ihm von Anfang an bewusst gewesen sei, dass der Handel über den Dividendenstichtag für das angebliche Anlageziel letztlich weder erforderlich noch sinnvoll gewesen sei. Ferner habe er realisiert, dass die von dem gesondert Verfolgten Dr. YE in den von diesem erstellten Steuergutachten umschriebene Anlagestrategie nicht nachzuvollziehen sei. Namentlich sei ihm bewusst gewesen, dass sich die bei dem Fondsvorhaben angestrebten Profite im mehrstelligen Millionenbereich durch die Ausnutzung vermeintlicher Marktineffizienzen nicht erzielen ließen und insbesondere nicht im Vorfeld der Dividendensaison prognostiziert werden könnten. Die Veröffentlichung des Entwurfs zum BMF-Schreiben habe im März 2009 dann das bestehende Störgefühl deutlich erhöht, da das Schreiben Transaktionen um den Dividendenstichtag berührt habe, wie sie auch von dem geplanten Fonds ausgeführt werden sollten. Dies habe ihn stutzig gemacht. Insbesondere die als Reaktion auf den Entwurf ausgelösten Aktivitäten der gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. KK und PI hätten dann bei Ihm den Verdacht genährt, es handele sich bei der verfolgten Strategie genau um die in dem Entwurf beschriebene missbräuchliche Gestaltung zur Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern. Denn die kurzfristige Änderung der Anlagestrategie sei von den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK damit begründet worden, dass Termingeschäfte nicht unter den Anwendungsbereich des Rundschreibens fallen würden. Daraus habe er geschlossen, dass versucht werden solle, eine „Situation der Nicht-Anwendung des Rundschreibens“ zu erreichen, was für ihn eine Verschleierung der wahren Hintergründe der Transaktionen gewesen sei. Zu diesem Zeitraum habe der Angeklagte es daher erstmals für möglich gehalten, dass der Fonds letztlich eine Strategie verfolgen sollte, die auf die Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern abzielt. Das Rundschreiben habe ihn erstmalig darauf aufmerksam gemacht, dass es solche Geschäfte überhaupt geben könne. Richtig alarmiert hätten ihn die Reaktionen der gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. KK und PI. Ihm sei in diesem Zusammenhang auch bekannt geworden, dass die gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK eigene Mandanten hatten, die in den Fonds investieren sollten, weshalb aus seiner Sicht ein klarer Interessenkonflikt bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er die beiden nicht mehr als neutrale Berater wahrgenommen. Massiv sei sein Störgefühl letztlich dadurch geworden, dass ein im Rahmen der Diskussionen um das BMF-Schreiben vorgeschlagenes Vorziehen der Transaktionen auf einen deutlich vor dem Hauptversammlungstag liegenden Zeitpunkt von Mitarbeitern der YA Capital UK Ltd. ohne jede stichhaltige Begründung abgelehnt worden sei, obwohl dies unschädlich gewesen wäre, wenn der Fonds entsprechend seiner ursprünglichen Vermutung Steuerausländern lediglich eine Anrechnungs- bzw. Erstattungsmöglichkeit hinsichtlich der von diesen gezahlten Kapitalertragsteuern hätte vermitteln sollen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte nach seiner Einschätzung die Aufsetzung des Fonds angesichts der Vorgaben des BMF-Schreibens seitens der HE gestoppt werden müssen. Entsprechend der Feststellungen hat der Angeklagte sich ferner zu seiner Motivation hinsichtlich seiner Mitwirkung an dem Fondsprojekt eingelassen. Namentlich habe er sich einer Umsetzung über die HE deshalb nicht verschlossen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die HC Gruppe ein übergeordnetes Interesse an der Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE gehabt habe. So sei ihm aus Gesprächen mit dem gesondert Verfolgten TB bekannt gewesen, dass die aufgrund der Geschäftsbeziehung zu XK und zu den YA Gesellschaften getätigten Transaktionen einen wesentlichen Beitrag zum Ergebnis der HC Bank geliefert hätten und dass die Führung der HC Bank diese Geschäftsbeziehung nicht habe gefährden wollen. Ferner habe er wahrgenommen, dass es bezüglich der Durchführung des Fondsprojektes eine direkte Vorabstimmung zwischen den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. NC gegeben habe und dass von ihm erwartet worden sei, das Projekt durchzuführen, auch wenn dies ihm gegenüber niemals offen geäußert worden sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts eigener negativer Erfahrungen, die er im Zeitraum 2004/2005 gemacht habe, als er eine den Vorstellungen des gesondert Verfolgten Dr. NC zu personellen Änderungen bei der HE abweichende Auffassung geäußert habe, habe er befürchtet, dass eine Weigerung, die Fonds-Geschäfte durchzuführen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, das Ende seiner Karriere in der HC Gruppe bedeutet hätte. Wenn er völlig frei hätte entscheiden können, hätte er hingegen bereits das Projekt BC German Equity Special Fund abgebrochen. Dies wäre ihm auch möglich gewesen, da seine Mitgeschäftsführer ihn damals nicht überstimmt hätten, da er der Verantwortliche für diesen Geschäftsbereich gewesen sei. Auch die HC Bank bzw. die HC Gruppe hätte 2009 nicht gegen seinen Willen die Aufsetzung des Fonds im Rahmen der HE weiterbetrieben. Denn der gesondert Verfolgte KD habe ihm in einem offen geführten und nicht protokollierten Gespräch Anfang April 2009 gesagt, es sei Sache der Geschäftsführung der HE, über die Durchführung des Fondsprojektes und der entsprechenden Geschäfte zu entscheiden. 3. Einlassung zum BC German Hedge Fund Entsprechend der Feststellungen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er im Jahr 2010 eine Neuauflage des Fondsvorhabens nicht angestoßen hätte, da er gehofft habe, dass die Zusammenarbeit der HE mit den YA Gesellschaften mit der Auflösung des Spezialfonds im Dezember 2009 ein Ende finden würde. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass die Geschäftsbeziehung der HC Bank mit XK und den YA Gesellschaften weiter bestanden habe und dass die HC Bank weiterhin von der Zusammenarbeit mit den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK sowie mit dem gesondert Verfolgten PI bei den Eigenhandelsgeschäften profitieren wollte. Daher habe er, wie bereits im Jahr zuvor, aus Angst vor negativen Auswirkungen für sein berufliches Fortkommen weitergemacht. Der Angeklagte hat sich entsprechend der Feststellungen dahingehend eingelassen, ab Mitte Juli 2009 gewusst zu haben, dass im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Fondsvorhaben CumEx-Leerkauftransaktionen im Sinne des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 umgesetzt würden, bei denen ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge nicht begründet ist. Er habe in diesem Zusammenhang einen Artikel aus der Zeitschrift „Der Spiegel“ gelesen, der sich mit entsprechenden Transaktionen und mit den diesbezüglichen Reaktionen des BMF befasst habe. Den Artikel habe er dem gesondert Verfolgten TB weitergeleitet, wobei er nicht mehr nur für möglich gehalten, sondern positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die Transaktionen des BC German Equity Special Fund darauf abgezielt hatten, Steuern erstattet zu bekommen, die vorher nicht gezahlt worden waren. Das zeige sich auch in der ironischen Art, mit der er und der gesondert Verfolgte TB im Folgenden über den Inhalt des Artikels kommuniziert hätten. Er habe im Folgenden auch positive Kenntnis davon gehabt, dass bei dem BC German Hedge Fund eine Anlagestrategie verfolgt werden sollte und auch tatsächlich verfolgt wurde, bei der CumEx-Leerkäufe durchgeführt und Anträge auf Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuern gestellt werden, obgleich ein diesbezüglicher Anspruch tatsächlich nicht begründet ist. Der Angeklagte hat sich ferner dahingehend eingelassen, dass in Vorbereitung der Dividendensaison das Projekt eines Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken nach § 112 InvG wieder in den Vordergrund gerückt sei, nachdem die HE nunmehr über eine allgemeine Hedge-Fonds-Zulassung verfügt habe. Entsprechend der Feststellung hat der Angeklagte ferner angegeben, es sei von vornherein geplant gewesen, dass der Fonds im Jahr 2010 die identische Handelsstrategie verfolgt wie der BC German Equity Special Fund im Jahr 2009. In der Folge habe der gesondert Verfolgte Dr. KK ihn - wie im Jahr zuvor - darüber informiert, dass der gesondert Verfolgte Dr. NC dem Projekt in einem Telefonat mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE bereits „grünes Licht“ gegeben, also der Durchführung des Projektes zugestimmt habe. In der Folgezeit habe er für die Vorbereitung des Fondsprojektes des Jahres 2010 erneut als Hauptansprechpartner für XK und für die YA Gesellschaften hinsichtlich der Planung und Aufsetzung des neuen Fonds sowie der Durchführung der Transaktionen fungiert. Zudem habe er selber das Genehmigungsverfahren gegenüber der BaFin gesteuert und sei gegenüber der Behörde als Verantwortlicher aufgetreten, insbesondere auch bei einem vom zuständigen Referat der BaFin durchgeführten Vor-Ort-Termin bei der HE im April 2010. Diesen Termin habe er mit den gesondert Verfolgten Dr. KK und PI vorbereitet, wobei es insbesondere darum gegangen sei, durch verschleiernde Angaben vom Thema missbräuchliche Steuererstattungen bzw. vom Thema Steuern generell abzulenken. Probleme habe es im Jahr 2010 insbesondere mit der Suche nach einer Depotbank gegeben. Nachdem die eigentlich vorgesehene Depotbank XA sich kurzfristig aus dem Projekt zurückgezogen und andere Banken ein Engagement abgelehnt hatten, habe der gesondert Verfolgte Dr. YE vorgeschlagen, dass die HC Bank die Funktion der Depotbank übernimmt, wobei das Steuererstattungsverfahren hingegen von einem sog. Unterverwahrer durchgeführt werden solle. Diesen Vorschlag habe der Leiter der Rechtsabteilung der HC Bank, der gesondert Verfolgte Dr. WA, aufgrund erheblicher Haftungsrisiken in Bezug auf eventuelle Steuerrückforderungen abgelehnt, was der Angeklagte gut habe nachvollziehen können. Dessen Argumente hätten seine eigene innere Ablehnung der geplanten Geschäfte bestätigt. Umso überraschter sei er daher gewesen, dass der gesondert Verfolgte Dr. WA den Argumenten des gesondert Verfolgten Dr. YE schließlich doch nachgegeben habe. Dies habe ihn wiederum in seiner Wahrnehmung bestärkt, dass eine kritische Betrachtung der Fondsprojekte in der HC Gruppe nicht erwünscht gewesen sei. Die Übernahme der Depotbank-Funktion durch die ihm vorher nicht bekannte XG sei für ihn dann überraschend gekommen. Damit habe sich auch seine insgeheim gehegte Hoffnung zerschlagen, das Fondsprojekt könne für die Dividendensaison 2010 daran scheitern, dass man keine Depotbank finde oder daran, dass die Rechtsabteilung dem Projekt insgesamt widerspricht. Die XG sei ihm vorher nicht als Depotbank in diesem Geschäftsfeld aufgefallen; er habe dies angesichts des bestehenden zeitlichen Drucks eher als Notlösung interpretiert. Nach Rücksprache mit den gesondert Verfolgten Dr. KK und PI habe er gemeinsam mit den weiteren Geschäftsführern der HE dem Angebot der XG zugestimmt. Entsprechend der Feststellungen hat der Angeklagte auch für den BC German Hedge Fund angegeben, die Letztentscheidung, den Fonds aufzusetzen und durch die HE als Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten, habe ihm oblegen. Weder wäre er durch die weiteren Geschäftsführer überstimmt worden, noch hätten die Verantwortlichen der HC Bank bzw. der HC Gruppe das Fondsprojekt ohne seine Mitwirkung in der HE durchgesetzt. Trotz seiner nunmehr vorhandenen positiven Kenntnis von der tatsächlich verfolgten CumEx-Leerkaufstrategie habe er dem Fondsvorhaben wiederum zur Vermeidung beruflicher Nachteile zugestimmt. Auch sei ihm weiterhin bewusst gewesen, dass die Verantwortlichen der HC Bank ein großes Interesse an einem Fortbestehen der Kooperation mit den gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. KK und PI hatten. Anfang Mai 2010 habe der BC German Hedge Fund seine Investitionstätigkeit aufgenommen, wobei sich die Zusammenarbeit von der YA Capital UK Ltd., der XG und YO nach seiner Wahrnehmung als äußert schwierig gestaltet habe. Insbesondere bei den ersten Transaktionen sei es zu deutlich verspäteten Belieferungen gekommen, was im Rahmen von Email-Kommunikation mit Lieferschwierigkeiten begründet worden sei. Trotz dieses eindeutigen Hinweises für das Vorliegen von Leerverkäufen seien die Transaktionen nicht gestoppt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er den der HE bei einem Projektstopp entstehenden finanziellen Schaden aufgrund der Volumina ausstehender Transaktionen als enorm eingestuft. 4. Bewertung der Einlassung insgesamt Soweit sich der Angeklagte zu den objektiven Geschehensabläufen aufgrund eigener unmittelbarer Wahrnehmungen äußern konnte, folgt die Kammer seinen Angaben uneingeschränkt. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung zuletzt offen und detailreich zu den verfahrensgegenständlichen Vorgängen geäußert. Dabei waren seine Angaben erinnerungskritisch, insbesondere hat er durchgehend eindeutig differenziert zwischen Vorgängen, an denen er selbst unmittelbar beteiligt war, und Sachverhaltselementen, bei denen dies nicht der Fall war. Auch auf bestehende Erinnerungslücken hat er stets von sich aus hingewiesen. Seine eigene Rolle bei der Aufsetzung der Fonds hat er offen und uneingeschränkt eingeräumt und insbesondere klar zu verstehen gegeben, die Letztentscheidungsbefugnis darüber, ob die verfahrensgegenständlichen Sondervermögen aufgesetzt und durch die HE als Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, habe ihm oblegen. Der Angeklagte antwortete auch ohne jede Einschränkung spontan auf die Nachfragen und Vorhalte der Kammer, wobei er nach Einschätzung der Kammer durchgehend bestrebt war, die von den Nachfragen betroffenen Sachverhalte genauso zu schildern, wie es seinen Wahrnehmungen und Erinnerungen entspricht. Ein Motiv des Angeklagten, sich zu Unrecht selbst zu belasten, indem er etwa den Umfang seiner Tatbeteiligung und die Entwicklung seiner Vorstellung von den Details und von der steuerrechtlichen Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Transaktionen unzutreffend wiedergibt, ist nach Einschätzung der Kammer nicht erkennbar. Auch Fremdbelastungstendenzen waren in der Einlassung des Angeklagten nicht festzustellen. Insbesondere belastete er weitere Personen nicht in einem Umfang, der maßgeblich über das in der Hauptverhandlung bereits bekannt gewordene hinausgegangen wäre. Schließlich spricht für die Überzeugungskraft der Angaben des Angeklagten, dass sie - wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Taten zu zeigen sein wird - im Einklang mit zahlreichen Urkunden sowie mit den Angaben diverser Zeugen stehen. Die Kammer folgt den Angaben des Angeklagten auch in Bezug auf sein Vorstellungsbild von der bei den Fonds umgesetzten Handelsstrategie und deren steuerrechtlichen Implikationen. Denn auch in diesem Zusammenhang haben die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme zahlreiche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte im Anschluss an die Diskussionen um den Entwurf zum BMF-Schreiben vom 20.03.2009 das Vorliegen einer CumEx-Leerkaufstrategie zunächst für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat und dass sich diese Vorstellung im Juli 2009 zu einer positiven Kenntnis seinerseits fortentwickelt hat [hierzu noch B.IV.1.d)cc) und 2.a)bb)] Insbesondere ist die Kammer trotz vorhandener Indizien dafür, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Dividendensaison des Jahres 2009 sicher erkannt hatte, dass zugunsten des BC German Equity Special Fund tatsächlich CumEx-Leerkäufe ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlungen getätigt werden sollen, im Ergebnis nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Einlassungsverhalten des Angeklagten in diesem Zusammenhang widerlegt ist [hierzu noch B.IV.1.d)cc)]. Auch im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten zu seinem Vorstellungsbild gilt im Übrigen, dass diese nach dem Wechsel seines diesbezüglichen Einlassungsverhaltens durchgehend erinnerungskritisch, lebensnah und nachvollziehbar erfolgten. Gründe dafür, warum der Angeklagte sich in diesem Zusammenhang etwa zu Unrecht hätte belasten sollen, hat die Kammer nicht ausmachen können. Die Überzeugungskraft der Angaben des Angeklagten wird im Übrigen nicht dadurch eingeschränkt, dass er im Rahmen seiner Einlassung ursprünglich angegeben hat, er habe jedenfalls im Vorfeld und während der Dividendensaison des Jahres 2009 noch durchgehend darauf vertraut, der Fonds verfolge keine CumEx-Leerkaufstrategie im Sinne des BMF-Schreibens bzw. der Entwürfe hierzu, sondern habe lediglich Steuerausländern die Möglichkeit verschaffen sollen, tatsächlich abgeführte Kapitalertragsteuern erstatten zu lassen. Denn der Angeklagte hat den Wechsel seiner Einlassung zu seinem Vorstellungsbild aus Sicht der Kammer plausibel damit begründet, dass es ihm auch heute noch schwer falle, sein verfahrensgegenständliches Verhalten einzugestehen und hierüber offen zu reden. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich - wie vorstehend dargelegt - zuletzt durchgehend entsprechend seiner tatsächlichen Wahrnehmungen und Erinnerungen eingelassen hat. II. Feststellungen zur Person des Angeklagten Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen ausführlicher Einlassung zur Person, der die Kammer ohne Einschränkung folgt. Die Kammer hat keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Einlassung zur Person zu zweifeln. Denn sie wird, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Situation und des Werdeganges des Angeklagten in der HC Gruppe, auch durch zahlreiche Emails und andere Urkunden, insbesondere in Gestalt des Handelsregisterauszugs der HE, gestützt. Die bisherige Straffreiheit des Angeklagten ergibt sich aus dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 01.12.2021. III. Allgemeine Feststellungen und Vortatgeschehen 1. Allgemeine Feststellungen a) Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beteiligten HC-Gesellschaften Die Feststellungen zu den Rechtsverhältnissen der HC Bank, der HC Gruppe sowie der HE sowie zu den bei diesen Gesellschaften gegebenen Vertretungsverhältnissen beruhen auf den Inhalten der entsprechenden Handelsregisterauszüge. Deren Inhalte stehen zudem im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten selbst. b) CumEx-und CumCum-Geschäfte, Leerverkäufe, Derivate und Profitverteilung aa) Die Feststellungen zu den CumEx-Geschäften im Allgemeinen, zur Abwicklung von Wertpapiergeschäften, zur Wirkweise von verschiedenen derivativen Kurssicherungsinstrumenten sowie zur Preisbildung dieser Instrumente im Allgemeinen beruhen auf den klaren, strukturierten und jederzeit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. JA. Der Sachverständige ist als Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Finanzierung der Universität PZ-Stadt mit den von ihm beschriebenen Marktmechanismen vertraut und war auch in der Lage, diese anschaulich und überzeugend zu erläutern. Seine Erläuterungen fügten sich exakt zu den Ausführungen des Zeugen KI, der konkret dargelegt hat, welche Eigenschaften die von ihm eingesetzten Derivate hatten und anhand welcher Parameter er jeweils die mit den übrigen Marktteilnehmern vereinbarten Preise abgesprochen hat, um die kalkulierten Profite zu generieren. Zudem stehen die Ausführungen des Sachverständigen im Einklang mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere mit den verlesenen Handelsbelegen, aus denen sich u.a. ersehen lässt, dass die Preisgestaltung der gehandelten Derivate mit den vom Sachverständigen aufgeführten Parametern übereinstimmt. bb) Die Feststellungen zu den Folgen und Wirkungen von CumEx-Transaktionen mit Leerverkäufen, zu den Details der entsprechenden Geschäfte, zur Bedeutung der Ex-Eindeckung sowie zur Generierung der Profite einschließlich deren Höhe und Verteilung beruhen im Wesentlichen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des gesondert verfolgten KI. Dieser hat auch erläutert, welche Dividendenlevel im Tatzeitraum für CumEx-Leerverkaufsgeschäfte einerseits sowie für CumCum-Geschäfte andererseits üblich waren. Die Angaben des gesondert verfolgten Zeugen waren dabei nachvollziehbar, detailreich und umfassend sowie auch im Übrigen glaubhaft. Insbesondere waren sie geprägt von seiner langjährigen Erfahrung als Aktienhändler im verfahrensgegenständlichen Geschäftsbereich. Aus dieser Tätigkeit waren ihm die entsprechenden Umstände und Abläufe, die Akteure, deren Interessen und die Markt- und Abwicklungsmechanismen umfänglich bekannt. Er selber hat als Mitarbeiter der TJ und später als Leiter der YA Principals jahrelang CumEx-Leerverkaufstransaktionen geplant, strukturiert und die zur Durchführung erforderlichen Handelsgeschäfte, die regelmäßig zu Umsätzen in dreistelligen Millionenbeträgen führten, eigenverantwortlich abgeschlossen. Im Frühjahr 2008 hatte er sich mit dem gesondert Verfolgten PI selbständig gemacht und mit diesem die YA Gesellschaften gegründet, die in den Jahren 2008 bis 2010 als Leistung insbesondere die Konzeption, Organisation und Durchführung von CumEx-Transaktionen für andere Gesellschaften anboten. Dabei kam dem gesondert verfolgten Zeugen KI insbesondere die Aufgabe zu, unter Einsatz unterschiedlichster Finanzinstrumente grundlegende Strukturen für die Geschäfte vorzuschlagen und fortzuentwickeln, die Transaktionen im Vorfeld abzusprechen, diese am konkreten Handelstag zu begleiten und die Eindeckung mit Ex-Aktien zu gewährleisten. Daher war er mit der Wirkweise der CumEx-Geschäfte vollständig vertraut und wusste, dass die damit erzielten Profite daher rührten, dass eine nicht abgeführte Steuer zur Anrechnung oder Erstattung gebracht wurde. Insoweit waren ihm auch die realisierbaren Profite bzw. Profitanteile der unterschiedlichen Akteure bekannt. Seine Angaben und Erläuterungen zu von ihm auch ab 2007 getätigten CumEx-Transaktionen belegen, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2007 geplanten Mechanismen zur Vermeidung ungerechtfertigter Steueranrechnungen oder ‑erstattungen nicht wirkten, sondern von den Akteuren ohne Weiteres umgangen werden konnten. Die Angaben des Zeugen KI zur Wirkweise der CumEx-Leerverkaufsgeschäfte werden zudem von den Ergebnissen der übrigen Beweisaufnahme bestätigt. Zum einen sind seine Angaben zu den CumEx-Transaktionen mit Leerverkäufen, wie dargelegt, vollumfänglich kompatibel mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. JA. Zum anderen stehen sie im Einklang mit den Angaben der als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten StOAR VB, RD UA, StARin IB und StAR IC, die im Rahmen ihrer Ermittlungen zu CumEx-Geschäften - jeweils mit unterschiedlichem Schwerpunkt - an der Auswertung von sichergestellten Unterlagen und Datenbeständen beteiligt waren. Alle Zeugen haben dabei die Wirkweise von CumEx-Leerverkaufsgeschäften, die Herkunft und die Verteilung der Profite und die Arbeitsweise der an den Geschäften Beteiligten im Wesentlichen übereinstimmend und den Angaben des gesondert Verfolgten KI entsprechend geschildert. Die Kammer hat daher auch im Übrigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des gesondert Verfolgten KI, auch soweit dies seine Aussagen zu anderen Themen betrifft. Denn seine Ausführungen zu CumEx-Transaktionen mit Leerverkäufen im Allgemeinen wie auch bezüglich anderer Themen, etwa zu seinen Wahrnehmungen hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zwischen den YA Gesellschaften und der HC Gruppe und den unter seiner Beteiligung durchgeführten CumEx-Leerkaufgeschäften im Eigenhandel der HC Bank bzw. der hier streitgegenständlichen Fonds waren stets nachvollziehbar, abgewogen und durchgehend glaubhaft. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass der Zeuge selber in erheblichem Umfang an den CumEx-Transaktionen beteiligt war. Insoweit hat er sich jedoch bereits Ende 2017 entschieden, umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. In der Folge hat er in zahlreichen Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft umfassend zu den CumEx-Strukturen ausgesagt. Im Rahmen dieser Vernehmungen hat er sich ausführlich auch zu den hier verfahrensgegenständlichen Transaktionen geäußert, wobei seine Angaben durchweg inhaltsgleich zu seinen Angaben in der hiesigen Hauptverhandlung waren. Dabei sind weder Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, dass er seine Wahrnehmungen zu den getätigten Geschäften unzutreffend geschildert haben könnte, noch sind Gründe erkennbar, weshalb der Zeuge so etwas getan haben sollte. Der gesondert Verfolgte KI hat vielmehr mehrfach und nachvollziehbar von sich aus auf Umstände, zu denen er keine Erinnerungen hat, hingewiesen. Ebenso hat er darauf hingewiesen, wenn er zu bestimmten Sachverhalten zwar keine eigenen konkreten Erinnerungen hatte, aber von diesen nachträglich anderweitig Kenntnis erlangt hat. Ferner konnte die Kammer bei dem gesondert Verfolgten KI auch keine fremdbelastenden Tendenzen erkennen. An keiner Stelle hat er versucht, eigene Tatbeiträge auf andere abzuwälzen. Vielmehr hat er sich durch seine Angaben wiederholt massiv selber belastet. Auch in der hiesigen Hauptverhandlung hat er seine eigenen Beiträge zur Planung und Umsetzung der CumEx-Geschäfte ungeschönt wiedergegeben. Ein Motiv, sich in diesem Zusammenhang selbst zu Unrecht zu belasten und auch das Ausmaß der unter seiner Mitwirkung durchgeführten CumEx-Geschäfte unzutreffend zu schildern, konnte die Kammer dabei nicht erkennen. Dabei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass der Zeuge im Verfahren 62 KLs 1/19 des Landgerichts Bonn bereits rechtskräftig für die hier gegenständlichen CumEx-Geschäfte verurteilt wurde. Der Umstand, dass er trotzdem erneut aus dem Ausland anreiste und abermals umfassend zu diesem Sachverhalt aussagte, spricht ebenfalls dafür, dass er weiterhin gewillt ist, wahrheitsgemäß zur Sachaufklärung beizutragen. Damit korrespondierend hat die Kammer bei dem Zeugen auch keine Tendenzen erkennen können, andere Beteiligte wahrheitswidrig zu belasten bzw. ihnen einen bestimmten Kenntnisstand zuzuschreiben, ohne dass dies auf eigenen tatsächlichen Wahrnehmungen beruhen würde. Wie die nachfolgende Beweiswürdigung zu sämtlichen Fällen zeigen wird, stehen die Angaben des gesondert Verfolgten KI ferner hinsichtlich zahlreicher Aspekte in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, den in das Hauptverfahren eingeführten Urkunden sowie den Angaben des Zeugen und gesondert Verfolgten Dr. KK und zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. JA. Die Kammer folgt den Angaben des gesondert verfolgten Zeugen KI daher insgesamt und ohne Einschränkung. 2. Vortatgeschehen a) Die ersten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte der HC Bank im Jahr 2006 Die Feststellungen zum Beginn und zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem gesondert Verfolgten Dr. YE und der HC Bank bzw. später der HE sowie zu den CumEx-Leerverkaufsgeschäften der HC Bank im Jahr 2006 beruhen insbesondere auf den Angaben des gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK und auf hierzu verlesenen Urkunden. Der Zeuge hat ausführlich und nachvollziehbar geschildert, dass und wie der gesondert Verfolgte Dr. YE seine Geschäftsbeziehung zur HC Bank aufgebaut hat, und dass er die in der Vergangenheit erfolgreich aufgesetzten Projekte nutzte, um den dort Verantwortlichen die CumEx-Geschäfte näher zu bringen, wobei er in Aussicht gestellt habe, der Bank finanzstarke Kunden aus dem eigenen Mandantenkreis zuzuführen. Bei den entsprechenden Gesprächen sei - soweit sie in seinem Beisein geführt worden seien - auch offen über das Vorliegen von Leerverkäufen geredet worden. Auch aus späteren Gesprächen mit den Verantwortlichen der HC Bank, insbesondere mit den gesondert Verfolgten Dr. NC und KD, bei denen er persönlich zugegen gewesen sei, wisse er, dass die HC Bank im Jahr 2006 einen entsprechenden „Probelauf“ auf Verkäuferseite - also mit CumEx-Leerverkaufsgeschäften - durchgeführt habe. Dabei waren die Angaben des gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK, die geprägt waren von seiner langjährigen Erfahrung aus der Zusammenarbeit mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE und seiner eigenen Befassung mit der Organisation und Durchführung von CumEx-Geschäften, detailreich, umfassend und insgesamt überzeugend. Denn der Zeuge hatte zwar nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2001 zunächst in einer Wirtschaftskanzlei gearbeitet, wechselte aber bereits 2004 zusammen mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE zu XJ, wo er sich zunächst mit aufsichtsrechtlichen Themen beschäftigte. Aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE erlangte er nach eigenen Angaben spätestens 2006 Kenntnis von der Wirkweise der CumEx-Transaktionen. Seitdem war auch er in die Planung, Organisation und Durchführung von CumEx-Geschäften eingebunden; dabei zunehmend auch an maßgeblicher Stelle. Durchweg waren die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK zum Beginn der Zusammenarbeit mit der HC Bank sowie zu den Geschäften der HC Bank im Jahr 2006, wie auch seine übrigen Angaben, u. a. zu den Fondsgeschäften in den Jahren 2009 und 2010, zur jeweiligen Verteilung der generierten Profite sowie zur Rolle des Angeklagten, nachvollziehbar, abgewogen und insgesamt glaubhaft. Dabei verkennt die Kammer auch bezüglich des gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK nicht, dass dieser selber in erheblichem Umfang sowohl in die verfahrensgegenständlichen sowie in diverse weitere CumEx-Geschäfte eingebunden war. Er entschloss sich jedoch bereits 2016 dazu, als Beschuldigter mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren und freiwillig umfangreiche und über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehende Angaben zu den mit seiner Beteiligung initiierten und betriebenen CumEx-Geschäften zu machen. Dabei hegt er - wie er selber einräumt - zwar die Hoffnung auf eine Strafmilderung, eine solche sei ihm aber seitens der Strafverfolgungsbehörden niemals zugesagt worden. Vielmehr seien ihm für eine etwaig geleistete Aufklärungshilfe von den Strafvollstreckungsbehörden keine konkreten Vorteile in Aussicht gestellt worden. Die Kammer hat im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen gleichwohl die offengelegten eigennützigen Motive des Zeugen Dr. KK besonders im Blick gehabt und die mitgeteilten Inhalte entsprechend kritisch hinterfragt. Die Kammer hat jedoch auch unter Anlegung dieses Maßstabs bei dem gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK keine Anzeichen für eine Fremdbelastungstendenz bzw. für einen besonderen Belastungseifer feststellen können. Insbesondere wies seine Aussage keine übermäßige Belastungstendenz hinsichtlich des Angeklagten auf. So hat er zwar angegeben, dass er bei dem Angeklagten schon früh, nämlich im Rahmen der Kommunikation zum BMF-Schreiben im Frühjahr 2009, Wissen dazu wahrgenommen habe, dass die geplanten Geschäfte vom Gesetzgeber nicht gewollt seien. Eine übermäßige Belastung des Angeklagten ist darin jedoch nicht zu erkennen, da dieser selber in seiner Einlassung angegeben hat, es spätestens im Zusammenhang mit den Diskussionen um den Entwurf des BMF-Schreibens für möglich gehalten zu haben, dass die geplanten Geschäfte auf eine Steuererstattung zielten, für die die rechtlichen Voraussetzungen gar nicht gegeben waren, die also vom Gesetzgeber nicht gewollt sind. Insoweit stehen die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen in Einklang. Dem steht auch nicht entgegen, dass er den Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt als sachverständigen Teilnehmer des Marktes wahrgenommen haben will; denn auch insoweit deckt sich die Aussage mit der Einlassung des Angeklagten, seine Vermutungen hätten sich im Laufe des Jahres 2009 zu positivem Wissen dahin verdichtet, dass die Transaktionen des Fonds darauf abzielten, Steuern erstattet zu bekommen, die vorher nicht gezahlt worden waren und für deren Erstattung die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Auch im Übrigen sind der Aussage keine überschießenden Belastungen anderer ehemaliger Geschäftspartner zu entnehmen. Zwar belastet er den gesondert Verfolgten Dr. YE massiv als Initiator der CumEx-Geschäfte der HC Bank und gibt an verschiedenen Stellen auch an, gegenüber den gesondert Verfolgten Dr. NC und KD sei vollkommen offen über die tatsächliche Natur der Geschäfte kommuniziert worden. Ebenso hat er bezüglich weiterer Beteiligter und deren konkreter Beiträge und Kenntnisse Angaben gemacht. Diesbezüglich hat er aber gerade nicht pauschal behauptet, allen eingebundenen Personen seien die tatsächlichen Hintergründe der Profite von Anfang an bewusst gewesen. Vielmehr hat er sich jeweils differenziert zu den Kenntnissen der einzelnen Personen geäußert, so etwa auch bezüglich der verschiedenen Gesprächspartner auf Seiten der Depotbanken, insbesondere bei der XG. Auch ansonsten hat er sich durchgehend auf eine sachliche Darstellung der jeweiligen Beiträge zur Planung, Organisation und Abwicklung der verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen und auf seine diesbezüglich gemachten Wahrnehmungen konzentriert, ohne einzelne Beteiligte in nicht nachvollziehbarer Art und Weise besonders hervorzuheben. Sofern der gesondert verfolgte Zeuge Dr. KK im Übrigen ganz allgemein angegeben hat, nach seiner Einschätzung hätten sich professionelle Marktakteure, die über einen längeren Zeitraum mit CumEx-Leerkaufgeschäften konfrontiert waren, nicht der Erkenntnis verschließen können, welche Strategie insoweit verfolgt wurde und wo die Profite herrührten, steht dies in keinem Widerspruch dazu. Vielmehr steht auch diese Aussage letztlich im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, der bezüglich seiner eigenen Beteiligung an CumEx-Transaktionen genau diesen Erkenntnisprozess beschrieben hat. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge auch die Einschätzung des Angeklagten bestätigt, die Strukturbeschreibung des geplanten Fonds in den Gutachten des gesondert Verfolgten Dr. YE sei „Käse“, also nicht nachvollziehbar, gewesen. Die Kammer kann überdies auch ausschließen, dass die Aussagebereitschaft des gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK darauf beruht, dass er davon ausgeht, aufgrund einer Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden seinen Anteil an den Profiten aus den CumEx-Transaktionen behalten zu können. Vielmehr hat er in seiner Aussage vor der Kammer ausdrücklich und glaubhaft erklärt, dass er davon ausgehe, die erlangten Profite zurückgeben zu müssen. Insoweit befinde er sich gegenwärtig in Gesprächen mit der Finanzverwaltung. Daher vermag die Kammer auch insoweit kein Motiv für eine eventuelle Falschbelastung anderer Beteiligter zu erkennen. Vielmehr hat der gesondert Verfolgte Dr. KK im Ergebnis vollumfänglich Verantwortung für seinen persönlichen Anteil an dem Gesamtgeschehen übernommen und hat sich auch hinsichtlich seiner Beweggründe für die Tatbeteiligung nicht geschont: Denn neben seiner damaligen Bewunderung für den gesondert Verfolgten Dr. YE seien insbesondere seine Geldgier und sein damals „riesengroßes Ego“ für seine Beteiligung ausschlaggebend gewesen. Dabei weisen die Angaben des gesondert Verfolgten auch hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt er selbst zu der Einschätzung gelangt ist, die durchgeführten Transaktionen könnten mit dem Steuerrecht möglicherweise nicht in Einklang stehen, keine durchgreifenden Widersprüche auf. Vielmehr hat der gesondert verfolgte Zeuge Dr. KK die Entwicklung seiner eigenen Einstellung zu den getätigten CumEx-Geschäften anhand der beiden Wegmarken Jahressteuergesetz 2007 und BMF-Schreiben 2009 nachvollziehbar dargestellt. Insgesamt habe es sich dabei um einen Entwicklungsprozess gehandelt. Anfänglich habe man zunächst völlig unbefangen über die doppelte Anrechnung der Kapitalertragsteuer und über Leerverkäufe gesprochen. Jedoch sei bereits mit dem Jahressteuergesetz 2007 ein erstes „Störgefühl“ bei ihm aufgekommen. Dies sei wohl der erste Moment gewesen, an dem man hätte merken können, dass diese Geschäfte nicht gewollt seien. Die eigene Gier habe aber verhindert, das klar zu sehen bzw. sehen zu wollen. Denn jeder in der „Cum-Ex-Industrie“ habe - wie auch er - gewollt, dass es mit den Geschäften weitergehe. Der „krasse Sündenfall“ sei dann aber letztlich das BMF-Sachreiben 2009 gewesen, nach dem eindeutig klar gewesen sei, dass die Geschäfte nicht gewollt seien. Letztlich wider besseres Wissen habe man daraufhin angefangen „zu twisten“, sprich Argumentationen zu finden, warum die geplanten Geschäfte angeblich nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen sollten. Bereits mit der Ankündigung des Schreibens sei man zudem dazu übergegangen, so zu tun, als würden Leerverkäufe und doppelte Anrechnungen bei den Geschäften keine Rolle spielen. Insoweit sei klar gewesen, dass man nun „Aktenlage“ also eine von der Wirklichkeit abweichende Papierlage, schaffen müsse. Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Auch seine Angaben im Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 29 O 18967/19) stehen der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen, auch wenn er im dortigen Zivilverfahren der XA Bank gegen ihn u.a. bestritten hat, dass bezüglich der dort streitgegenständlichen Transaktionen Kapitalertragsteuer nicht erhoben und nicht abgeführt worden sei und dass Steuererstattungen zu Unrecht erlangt worden seien. Denn das dortige Prozessvorbringen bezieht sich schon nicht auf die hier verfahrensgegenständlichen Geschäfte und Transaktionen. Es ist daher auch nicht geeignet, zentralen Einfluss auf die Würdigung der Angaben zu den hier verfahrensgegenständlichen Vorgängen zu nehmen. Vielmehr ist das Vorbringen als rein prozesstaktische Verteidigung gegen eine (aus seiner Sicht) unberechtigte Klage in potentiell existenzvernichtender Höhe zu verstehen. Denn der gesondert Verfolgte Dr. KK hat in seiner Aussage vor der Kammer nachvollziehbar angegeben, tatsächlich habe den von ihm und vom gesondert Verfolgten Dr. YE beratenen Geschäften der dortigen Klägerin eine CumEx-Leerkaufstrategie ohne Abzug der Steuer auf die Dividendenkompensationszahlungen zugrunde gelegen, was der dortigen Klägerin jedoch vollumfänglich bekannt gewesen sei. Dementsprechend ist die Kammer davon überzeugt, dass das Prozessverhalten vor dem Landgericht München I zwar in Anbetracht der Regelung des § 138 ZPO bedenklich, aber nicht geeignet ist, die Überzeugungskraft seiner Angaben im Rahmen der hiesigen Beweiswürdigung zu mindern. Darüber hinaus beruhen die von der Kammer bei der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK ganz überwiegend auf seinen eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen und erfolgten detailreich, lebensnah und widerspruchsfrei. Insgesamt ist die Kammer bei einer Gesamtschau der vorstehend geschilderten Umstände davon überzeugt, dass die der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Angaben des Zeugen Dr. KK sowohl hinsichtlich des Beginns und der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem gesondert Verfolgten Dr. YE und der HC Bank als auch hinsichtlich der übrigen Beweisthemen der Wahrheit entsprechen. Insoweit wird die weitere Beweiswürdigung ergeben, dass die Angaben des gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK dabei ganz überwiegend nur Umstände bestätigen, die aufgrund der Einlassung bzw. anderer Beweismittel bereits zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Insoweit fügen sich die Angaben des Zeugen ohne weiteres in die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme ein. So wird etwa die Aussage des gesondert Verfolgten Dr. KK bezüglich des Beginns und der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem gesondert Verfolgten Dr. YE und der HC Bank sowie hinsichtlich deren Erfahrungen mit CumEx-Transaktionen im Jahr 2006 unter anderem bestätigt durch diverse Urkunden. Aus der „ Vorlage für die Partnersitzung vom 07.02.2006“ ergibt sich etwa der im Jahr 2006 durchgeführte Probelauf mit XV-Aktien als Leerverkauf unter Absicherung durch einen Equity-Swap und mit Eindeckung der Ex-Stücke im Wege einer „Wertpapierleihe“ sowie der Umstand, dass die Transaktionen PC-intern als „YE-Modell“ bezeichnet wurden. Der Umfang und die Daten der durchgeführten Geschäfte, die gehandelten Gattungen sowie der dem gesondert Verfolgten Dr. YE zugedachte Profitanteil ergeben sich aus einer Aufstellung „ OTC Equity Swap“ . Dass die Eindeckung u.a. im Weg der Wertpapierleihe bei den von der HE verwalteten Fonds erfolgte, folgt schließlich aus mehreren eingeführten Mails aus dem Mai 2006 [„ Leihe JE-Stammaktien “, „ Wertpapierleihe – Gespräch mit Herrn HA (WPV) “, „ Antwort: WP-Leihe “ und „ Wertpapier-Leihe JE AG Berechnung des Entleihentgelts Erledigung der Rücküberweisung der Sicherheitsleistung “]. b) Private Investoren Der gesondert verfolgte Zeuge KI und auch der gesondert Verfolgte Dr. KK haben überzeugend und unter Erläuterung der vom gesondert Verfolgten KI während seiner Tätigkeit bei der TJ organisierten CumEx-Geschäfte bestätigt, dass diese für einen von dem gesondert Verfolgten Dr. YE betreuten Privatkunden aufgesetzt wurden. Diesem sollte, wie auch anderen Mandanten des gesondert Verfolgten Dr. YE, die Möglichkeit eröffnet werden, sich in dem überaus lukrativen und bis dahin nur Banken zugänglichen Markt zu betätigen. Zweifel an dieser Darstellung ergeben sich nicht. c) CumEx-Eigenhandel der HC Bank ab 2007 Die Feststellungen zu den CumEx-Eigenhandelsgeschäften der HC Bank in den Jahren 2007 und 2008 beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der gesondert verfolgten Zeugen KI und Dr. KK, die grundsätzlich durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt werden sowie auf den ergänzend eingeführten Urkunden. Insbesondere der Zeuge KI hat neben der Funktionsweise der von ihm organisierten CumEx-Trades auch detailliert geschildert, dass die HC Bank bereits 2007 unter seiner Beteiligung sowie der Beteiligung des gesondert Verfolgten PI CumEx-Geschäfte getätigt habe, dies über den Londoner Handelstisch der TJ, der als sogenannter Market Maker tätig gewesen sei. Für das Jahr 2008 gab er weiter an, dass die HC Bank CumEx-Leerkaufgeschäfte nunmehr in Zusammenarbeit mit den von ihm und dem gesondert Verfolgten PI neu gegründeten YA Gesellschaften getätigt habe und dass dieser Zusammenarbeit eine Vereinbarung, das „Partnership Agreement“, zu Grunde gelegen habe, in dem auch die Verteilung der Profite geregelt gewesen sei. Zudem hat er bestätigt, dass in allen von YA organisierten Handelsgeschäften eine Ex-Eindeckung vorzunehmen war, entweder habe er diese selbst veranlasst oder aber er habe sichergestellt, dass diese von anderen Beteiligten organisiert worden war. Dies wurde von dem gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK bestätigt. So bekundete er in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen KI, dass die HC Bank nach dem von ihm sogenannten „Testlauf“ im Jahr 2006 auch in den Jahren 2007 und 2008 CumEx-Geschäfte im Eigenhandel tätigte, die durch YA organisiert wurden. Dabei sei die HC Bank eine enge Kooperation mit den gesondert Verfolgten PI und KI eingegangen. Schließlich hat der Zeuge Dr. KK auch erläutert, wie der gesondert Verfolgte Dr. YE und er selbst über der HC Bank gestellte Scheinrechnungen an den Profiten beteiligt wurden. Die Kammer hat keine Veranlassung, an den detaillierten, nachvollziehbaren und im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen KI und Dr. KK zu zweifeln, zumal sie durch die ergänzend eingeführten Urkunden bestätigt werden. Dass den Transaktionen im Eigenhandel der HC Bank, wie von den Zeugen angegeben, tatsächlich Absprachen zu Grunde lagen, wird beispielsweise durch den YH-Chat vom 23.01.2009 zwischen den gesondert verfolgten TB und PI bestätigt, in dem zunächst u.a. die Menge der zu kaufenden Aktien festgelegt und dann der Preis der Aktien unter Zugrundelegung eines zu erreichenden Dividendenlevels von 82 vereinbart wird. Auch wenn dieser Chat sich lediglich auf den Eigenhandel im Jahr 2009 bezieht, hat die Kammer keinen Anlass für die Annahme, dass die Transaktionen in den Jahren zuvor anderes abgelaufen sein könnten. Schließlich steht das diesbezügliche Beweisergebnis auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, der nachvollziehbar angegeben hat, der gesondert Verfolgte TB habe ihm 2009 mitgeteilt, dass die HC Bank entsprechende Geschäfte, wie sie nun für den Fonds geplant seien - also CumEx-Transaktionen - in den Vorjahren bereits erfolgreich im Eigenhandel durchgeführt habe, wobei die Geschäfte einen wesentlichen Beitrag zum Ergebnis der Bank beigesteuert hätten. d) Ausdehnung der CumEx-Transaktionen auf Fondsstrukturen Die Feststellungen zur beabsichtigten Ausdehnung der CumEx-Transaktionen auf Fondsstrukturen ab dem Jahr 2008 und zu den diesbezüglichen Gesprächen und Entscheidungen beruhen, soweit er dazu Wahrnehmungen gemacht hat, auf den Einlassungen des Angeklagten. Im Übrigen beruhen sie auf den Angaben des gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK, die durch zahlreiche Urkunden bestätigt werden. So hat der Angeklagte in seiner Einlassung u.a. angegeben, dass er Ende Oktober 2008 auf Initiative des gesondert Verfolgten KD ein erstes ausführliches Gespräch mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK zu der Thematik gehabt habe und dass er den gesondert Verfolgten KD in der Folge mit seiner „ Vertraulichen Notiz“ vom 27.10.2008 über das Gespräch vom 24.10.2008 informiert habe. Der gesondert Verfolgte Dr. KK habe ihm die entsprechende Struktur vorgestellt, dabei aber weder konkrete Zeitpunkte für die Belieferung der Aktien genannt, noch die Begriffe „CumCum“ oder „CumEx“ benutzt. Er habe zwar verstanden, dass es sich um ein rein steuergetriebenes Modell handele, habe es aber so verstanden, dass die Aktien von ausländischen Aktieninhabern erworben würden, um diese an der Steuererstattung zu beteiligen. Ihm sei daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar gewesen, dass es letztlich um die Erstattung zuvor nicht abgeführter Steuern gehe. Ferner gab der Angeklagte an, es habe bei der Entscheidung für die Aufsetzung des Investmentfonds ein übergeordnetes Interesse der HC Bank bzw. der HC Gruppe gegeben, die lukrativen Geschäfte mit dem gesondert Verfolgten Dr. YE nicht zu gefährden. Dabei hatte die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit etwa unzutreffend ist. Denn dafür, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch davon ausging, es gehe um die Erstattung tatsächlich einbehaltener und abgeführter Steuern, spricht in gewissem Umfang die Formulierung in der insgesamt sehr detailliert und offen formulierten vertraulichen Notiz für den gesondert Verfolgten KD, in der er ausdrücklich von der von den Dividendenunternehmen „abgeführten Quellensteuer“ spricht. Die Kammer hat insbesondere keinen Hinweis darauf gefunden, dass der Angeklagte das ihm vom gesondert Verfolgten Dr. KK präsentierte Fondsmodell in der „vertraulichen“ Notiz verschleiernd dargestellt hat; vielmehr werden auch Probleme deutlich angesprochen. Schließlich hat der Angeklagte auch geschildert, dass er in der Folge von dem gesondert Verfolgten Dr. KK darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Verantwortlichen der HC Bank dem Projekt, deutsche Aktien um den Hauptversammlungstag unter Beteiligung von YA Gesellschaften über Fonds der HE zu handeln, zugestimmt hätten und dass ihm dies später noch einmal vom gesondert Verfolgten KD bestätigt worden sei. Schließlich hat er auch erläutert, dass er den Aufsetzungsprozess - insbesondere aufsichtsrechtlich - steuern sollte und dass es Ende 2008 bezüglich der Fondsgeschäfte auch zur Kontaktaufnahme zu dem gesondert Verfolgten PI kam. Dieser Ablauf wird von der Aussage des gesondert Verfolgten Dr. KK bestätigt, der dazu ergänzend auch beschrieben hat, welche Hintergründe und Motive für die Errichtung des Fonds maßgeblich waren. So hat er unter anderem dargelegt, dass ein wesentlicher Vorteil der Fondsstrukturen in der schnelleren Abwicklung des Erstattungsverfahrens begründet lag, was auch aus dem Inhalt der vom Angeklagten verfassten „ Vertraulichen Notiz für Herrn KD“ vom 27.10.2008 hervorgeht. Ein weiterer Grund für die Nutzung von Fondsstrukturen für die CumEx-Transaktionen war nach Darstellung des gesondert Verfolgten Dr. KK auch, dass dadurch vermögende Mandanten des gesondert Verfolgten Dr. YE in diese Geschäfte investieren konnten. Der generelle Ablauf und der Inhalt der Erörterungen ergibt sich - im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK - ferner auch aus den insoweit eingeführten Urkunden, u.a. aus der „V ertraulichen Notiz“ vom 27.10.2008 oder der Mail des Angeklagten an den gesondert Verfolgten KD vom 05.11.2008 „InvAG“ . Der Umstand, dass die grundsätzliche Entscheidung zur Aufsetzung von Fonds für CumEx-Leerkauftransaktionen über die HE in Zusammenarbeit mit dem gesondert Verfolgten PI als „Trader und Arranger“ in einem Gespräch der gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. NC und KD am Dienstag, dem 11.11.2008, in TL-Stadt gefallen ist, folgt aus einer entsprechenden Mail des gesondert Verfolgten Dr. YE vom 13.11.2008 ( „Zusammenfassung MT in TL-Stadt“ ), mit der die Ergebnisse eines Treffens vom „vergangenen Dienstag“ zusammengefasst wurden. Aus dieser Mail ergibt sich - in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Angeklagten sowie des gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK - ferner, dass der Angeklagte den Prozess der Fondsaufsetzung „initiieren und steuern“ sollte und dass sich diesbezüglich der gesondert Verfolgte Dr. KK mit dem Angeklagten in Verbindung setzen und mit diesem die rechtlichen Einzelheiten abstimmen sollte. Dies ist ausweislich der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie des gesondert Verfolgten Dr. KK auch genau so geschehen. Dass sich die Zusammenfassung inhaltlich noch auf zwei zu gründende Hedgefonds nach § 112 InvG bezogen hat, steht nicht im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten oder der Aussage des Zeugen Dr. KK, da die Entscheidung zur Nutzung eines Spezialsondervermögens erst im Frühjahr 2009 gefallen ist. Die Einlassung wird hinsichtlich des vom gesondert Verfolgten TB organisierten Treffens mit dem gesondert Verfolgten PI und Vertretern der als Prime Broker vorgesehenen XH AG am 08.12.2008 schließlich durch den entsprechenden Mail-Verkehr der gesondert Verfolgten TB und PI ( „Meeting with XH“ ) bestätigt, in dem der gesondert Verfolgte PI ausdrücklich darauf drängt, dass die entscheidenden Personen („key people“) und daher ausdrücklich auch der Angeklagte als Geschäftsführer der HE, an dem Treffen teilnehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte tatsächlich an dem Treffen teilgenommen hat, wird bestätigt durch die Einladungsmail vom 03.12.2008 nebst Teilnehmerliste ( „Struktur Transaktionen 2009 / Prime Broker“ ). IV. Feststellungen zu den einzelnen Taten 1. Beweiswürdigung zum BC German Equity Special Fund Die Feststellungen zum BC German Equity Special Fund, den getätigten Transaktionen und den weiteren Vorgängen zur Dividendensaison 2009 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme. Der festgestellte Inhalt des von dem gesondert Verfolgten Dr. YE im Februar 2009 erstellten Gutachtens zur „Ausnutzung von Marktineffizienzen bei dem Handel mit Aktien über den Hauptversammlungstag“ sowie dessen Weiterleitung durch Email des gesondert Verfolgten Dr. RC an den Angeklagten am 24.02.2009 („Neues Gutachten von XK“) ergeben sich aus den Urkunden selbst. Die Vorstellung des Angeklagten vom Inhalt des Gutachtens und insbesondere der seitens des gesondert Verfolgten Dr. YE gelieferten Strukturbeschreibung steht fest aufgrund der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten. Diese ist uneingeschränkt überzeugungskräftig, zumal sie der objektiven Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. JA entspricht, wonach die in dem Gutachten angeführten Marktineffizienzen weder in nennenswerten Umfang auftreten noch im Vorfeld sicher prognostiziert werden können. a) Struktur des Fonds Die Feststellungen zur Struktur des Fonds und zur Rolle des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Aufsetzung stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Angaben der Zeugen Dr. KK und KI sowie diverser Urkunden. Dass der BC German Equity Special Fund als Spezialsondervermögen gemäß § 2 Abs. 3 InvAG a.F. aufgesetzt wurde, das gemäß § 11 Abs. 1 InvStG [VZ 2009] von der Körperschaftssteuer befreit war, steht fest aufgrund der entsprechenden Einlassung des Angeklagten sowie der Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK, die durch den Inhalt der „Allgemeinen Vertragsbedingungen des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HD GmbH für die von der Gesellschaft aufgelegten Spezial-Sondervermögen“ sowie der „Besonderen Vertragsbedingungen für Spezial-Sondervermögen BC German Equity Special Fund“ und durch die KStR-Datenbankauskünfte sowie durch die Erstattungsbescheide des Bundeszentralamtes für Steuern bestätigt werden, aus denen hervorgeht, dass Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zugunsten des BC German Equity Special Fund tatsächlich gestellt und positiv beschieden wurden. Die Rolle des Angeklagten bei der Planung und Aufsetzung des Fonds steht zur Überzeugung der Kammer zunächst aufgrund der Einlassung des Angeklagten fest. Dieser hat angegeben, dass er in die Konzipierung und Gründung der Fondsvehikel sowie die diesbezüglichen Diskussions- und Abstimmungsprozesse eingebunden war und gegenüber den gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. KK und PI als Hauptansprechpartner fungierte. Zweifel an den Angaben des Angeklagten sind nicht begründet, da seine intensive Einbindung zum einen seiner damaligen Stellung als Mitgeschäftsführer der HE entspricht und seine Angaben zum anderen durch die Aussage des gesondert Verfolgten Dr. KK ebenso bestätigt werden wie durch zahlreiche Urkunden, aus denen die Befassung des Angeklagten mit dem Fondsvorhaben hervorgeht. So hat der gesondert Verfolgte Dr. KK bekundet, zahlreiche Gespräche mit dem Angeklagten im Hinblick auf das Fondsprojekt geführt zu haben, die sich exemplarisch auf die Auswahl der YG Bank als Depotbank und auf mögliche Auswirkungen des BMF-Schreibens bezogen hätten. Diese Angaben werden durch die Inhalte diverser Emails objektiviert, etwa die Email des Angeklagten an die gesondert Verfolgten TB und KD vom 18.02.2009 ( „kurzes Gedächtnisprotokoll der gestrigen TelKo + aktuelle Entwicklung“ ), in der der Angeklagte die von ihm mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK telefonisch besprochen Details der anvisierten Fondsstruktur zusammenfasst; der Email des Angeklagten an den gesondert Verfolgten KD vom 31.03.2009 („Anruf von Dr. KK“) , in der der Angeklagte über ein mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK zum Entwurf des BMF-Schreiben geführtes Telefonat berichtet; die Email des gesondert Verfolgten Dr. KK vom 31.03.2009 an den Angeklagten („Argument für Anruf YG“) , in dem dieser durch das BMF-Schreiben für die YG Bank begründete Risiken erörtert; sowie die Email des Angeklagten an den gesondert Verfolgten Dr. KK vom 01.04.2009 („Antwort: Argument für Anruf YG“) , in der der Angeklagte über ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der YG Bank berichtet. Dass der Angeklagte ferner auch gegenüber den weiteren gesondert Verfolgten Dr. YE und PI als Hauptansprechpartner fungierte und die Verantwortlichen der HC Bank, insbesondere die gesondert Verfolgten KD und Dr. RC, wiederholt unmittelbar über den Sachstand informierte, folgt neben der Einlassung des Angeklagten aus dem Inhalt zahlreicher Vermerke und Emails (vgl. etwa „Vertrauliche Notiz für Herrn KD“ vom 27.10.2008; Email Dr. PA an TB und KD vom 18.02.2009 „kurzes Gedächstnisprotokoll der gestrigen TelKo + aktuelle Ergänzungen“; Email PI an Dr. PA und TB vom 19.02.2009 „XHFacility“ ; Email Dr. PA an TB, KD und JB vom 27.02.2009 „Besuch von P. PI et al. in YF-Stadt“; Email Dr. PA an KD, Dr. RC, TB u.a. vom 31.03.2009 „WICHTIG!!!! Neuigkeiten von YG“; Email Dr. PA an KD vom 31.03.2009 „Anruf von Dr. KK“; Email Dr. YE an Dr. PA vom 01.04.2009 „Sammelantragsverfahren bei YG Bank“ ; Email Dr. YE an KD und Dr. PA vom 03.04.2009 „Telefonat“; Email UB an Dr. RC, KD und Dr. PA vom 06.04.2009 „Entwurf BMF Schreiben“; Email PI an Dr. PA vom 06.04.2009 „Fund Trading Strategy“ ; Email Dr. PA an KD, Dr. RC, TB, JB und Dr. WA vom 09.04.2009 „YG-Bank/PI“ ). Die Feststellungen zum Gründungsprozess, insbesondere hinsichtlich der ursprünglichen Überlegungen zur Aufsetzung zweier Fonds nach § 112 InvG, beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch weitere Beweismittel gestützt wird. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass im Laufe des 1. Quartals 2009 von dem ursprünglichen Plan, einen oder mehrere Hedge-Fonds aufzusetzen, infolge von Verzögerungen bei den Genehmigungsprozessen Abstand genommen und stattdessen ein Spezial-Sondervermögen (Spezialfonds) aufgelegt wurde. Die Einlassung wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK, der unter anderem geschildert hat, dass er die Idee gehabt habe, eine Investment-AG für CumEx-Transaktionen zu nutzen. Es habe sich aber im Laufe der Zeit gezeigt, dass die Lösung über eine Investment-AG bzw. über Hedge-Fonds nicht rechtzeitig vor Beginn der Dividendensaison funktionieren würde, so dass man gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten PI und dem Angeklagten zu der Überzeugung gekommen sei, stattdessen einen Spezialfonds aufzusetzen. Auch durch die Email des Angeklagten vom 18.02.2009 an die gesondert Verfolgten TB, Dr. RC und KD („ kurzes Gedächtnisprotokoll der gestrigen TelKo + aktuelle Ergänzungen “) wird objektiviert, dass zu diesem Zeitpunkt diskutiert wurde, wegen der aufsichtsrechtlichen Zulassungsprobleme einen deutschen Spezialfonds zu nutzen. Dass die Nutzung eines Spezialsondervermögens in der Folge in den Diskussionen der Beteiligten mehr und mehr in den Mittelpunkt rückte und es in diesem Zusammenhang zu dem festgestellten Treffen zwischen dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten PI, KD, TB und Dr. RC kam, wird durch mehrere Urkunden bestätigt (etwa Email Dr. RC an Dr. PA vom 19.02.2009 „ Neue Struktur “; Email Dr. RC an Dr. PA vom 02.03.2009 „ QF-Stadter Fonds wg. Struktur PI “; Email Dr. PA an TB, KD und JB vom 27.02.2009 „ Besuch von P. PI et al. in VF-Stadt “). Die Feststellung zu der abschließenden Entscheidung, die Aufsetzung zweier Fonds nach § 112 InvG zunächst zugunsten der Aufsetzung eines Spezialsondervermögens zurückzustellen, folgt ferner aus der Email des gesondert Verfolgten PI an die gesondert Verfolgten KD, TB, Dr. RC und den Angeklagten vom 02.03.2009 ( „QF-Stadter Fund Structure“ ), in der die festgestellten Ergebnisse der Besprechung vom 27.02.2009 zusammengefasst werden. b) Bündelung des Fondskapitals Auch die Feststellungen zur Auswahl der Malta-Struktur zum Zwecke der Bündelung des Fondskapitals beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK sowie den Inhalt diverser Urkunden bestätigt werden. Der Angeklagte hat sich detailliert zu den Überlegungen hinsichtlich der Bündelung des Kapitals entweder über eine QF-Stadtische Struktur oder eine Malta-Struktur geäußert und erläutert, dass ein maßgeblicher Vorteil der maltesischen Struktur die fehlende Notwendigkeit einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung gewesen sei. Schließlich hat der Angeklagte bestätigt, dass er auch in die diesbezüglichen Beratungen und Entscheidungen maßgeblich eingebunden war, was durch umfangreiche Email-Kommunikation objektiviert wird (etwa Email Dr. PA an TB und KD vom 18.02.2009 „ kurzes Gedächtnisprotokoll der gestrigen TelKo + aktuelle Ergänzungen “, Email PI an KD, TB, Dr. RC und Dr. PA vom 02.03.2009 „QF-Stadter Fund Structure“ , Emails von Dr. RC an Dr. PA vom 02.03.2009 „ QF-Stadter Fonds wg. Struktur PI“ und vom 04.03.2009 „WG: Malta Structure“ sowie Email Dr. RC an PI, Dr. PA, KD und TB vom 05.03.2009 „Malta Structure“ nebst des anliegenden Schaubildes zur Gesamtstruktur). Die weiteren festgestellten Inhalte der seitens des gesondert Verfolgten PI am 02.03.2009 verfassten Email ( „QF-Stadter Fund Structure“) ergeben sich aus der Urkunde selbst. Schließlich steht die Einlassung des Angeklagten zur Nutzung der Malta-Struktur im Einklang mit den Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK, der die Angaben zu den Hintergründen grundsätzlich bestätigt hat; insbesondere den Umstand, dass die gewählte Struktur es Privatanlegern ermöglichen sollte, in den Spezialfonds zu investieren. Dies alles sei - so der gesondert Verfolgte Dr. KK - synchron in Absprache zwischen den Verantwortlichen von XK, der YA Gesellschaften und der HE und damit unter Einbeziehung auch des Angeklagten erfolgt. Die Feststellungen zur Anwerbung der Privatinvestoren durch den gesondert Verfolgten Dr. YE sowie zur Hebelung des eingeworbenen Kapitals durch den Prime Broker XH AG auf der Ebene der zweiten maltesischen Gesellschaft beruhen neben der Einlassung des Angeklagten insbesondere auf den entsprechenden Angaben der gesondert Verfolgten Dr. KK und KI, die durch die Inhalte der dazu eingeführten Urkunden bestätigt werden. So wird die Struktur und die Hebelung durch den Prime Broker exemplarisch in der Email des gesondert Verfolgten PI an den Angeklagten sowie die gesondert Verfolgten KD, TB und Dr. RC vom 02.03.2009 („ QF-Stadter Fund Structure “) detailliert beschrieben. c) Depotbanksuche Auch hinsichtlich der Depotbanksuche folgt die Kammer den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung. So hat er insbesondere angegeben, der gesondert Verfolgte PI habe auf seinen Vorschlag hin die YG Bank als möglich Depotbank angesprochen, wobei er in die Folgekommunikation eingebunden gewesen sei. Diese Angaben des Angeklagten und der festgestellte Ablauf werden bestätigt durch die Inhalte der insoweit eingeführten Urkunden, insbesondere einer Email des Angeklagten vom 27.02.2009 an die gesondert Verfolgten TB, KD und JB ( „Besuch von P. PI et al. in YF-Stadt“ ). Die Verhandlungen des Angeklagten mit Vertretern der YG Bank über den Depotbankvertrag, insbesondere mit dem gesondert Verfolgten HM, ergeben sich etwa aus der Mail-Kommunikation zwischen den beiden vom 16.03.2009 („ Update “, „ AW: Update “, „ Antworten “; „ AW: Antworten “). Der Ablauf insgesamt, insbesondere auch der Umstand, dass die YG Bank zunächst von dem gesondert Verfolgten PI angesprochen wurde, später aber der Angeklagte selber mit der YG Bank verhandelte, wird zudem bestätigt durch die - auch insoweit glaubhaften - Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK. Dieser hat auch bestätigt, dass sein Vorschlag, die HC Bank solle die Depotbankfunktion übernehmen, abgelehnt worden sei, weil die HC Bank bereits aufgrund des Eigenhandels ein Steuererstattungsrisiko trage. Der gesondert Verfolgte Dr. KK hat schließlich die Einlassung auch insoweit bestätigt, als dass die YG Bank aufgrund des ersten Entwurfs zum BMF-Schreiben zwischenzeitlich ein Erstattungsrisiko fürchtete und die Durchführung des Steuererstattungsverfahrens vorübergehend ablehnte. d) Entwurf eines BMF-Schreibens vom 20.03.2009 aa) Die Feststellungen zum Inhalt des Entwurfs des BMF-Schreibens sowie des Begleitschreibens hierzu beruhen auf den Urkunden selbst. Aus dem Begleitschreiben geht insbesondere auch hervor, dass das BMF durch das geplante BMF-Schreiben dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass trotz der bewirkten Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 am Markt weiterhin CumEx-Leerkauftransaktionen mit dem Ziel durchgeführt wurden, zuvor nicht in entsprechendem Umfang abgeführte Kapitalertragsteuern erstattet zu erhalten. Dass der Entwurf zum BMF-Schreiben nebst Begleitschreiben am 27.03.2009 an den Angeklagten gelangte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund einer von dem gesondert Verfolgten YP am 27.03.2009 unter anderem an den Angeklagten versandten Email ( „BMF-Schreiben - hier als pdf-Version“) , der die Dokumente beigefügt waren. Dass der Angeklagte den Inhalt des Entwurfs tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, folgt aus seiner diesbezüglichen Einlassung. Die Feststellung, wonach Entwürfe zum BMF-Schreiben frühzeitig auch an den gesondert Verfolgten Dr. YE gelangt sind, schlussfolgert die Kammer aus der entsprechenden Angabe des gesondert Verfolgten Dr. KK. Diese wird durch den Umstand objektiviert, dass der gesondert Verfolgte Dr. YE in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Entwurfs in Mailkommunikation eingebunden war, in der Reaktionsmöglichkeiten auf das Entwurfsschreiben erörtert wurden (etwa Email Dr. KK an Dr. PA und Dr. YE vom 31.03.2009 „Argumente für Anruf YG“ ; Email Dr. YE an Dr. PA vom 02.04.2009 „Schreiben BVI“ ; Email Dr. YE an Dr. PA vom 03.04.2009 „Gespräche Bankenverbände“ ; Email Dr. YE an KD und Dr. KK vom 03.04.2009 „Telefonat“ ). bb) Der festgestellte Inhalt des zwischen dem gesondert Verfolgten Dr. KK und dem Angeklagten am 31.01.2009 geführten Telefonates steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Email des Angeklagten vom gleichen Tage an die gesondert Verfolgten KD, Dr. RC, TB und JB („Anruf von Dr. KK“) , in der der Angeklagte den Ablauf des Gesprächs entsprechend der Feststellungen wiedergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Inhalt des Telefonates unzutreffend zusammengefasst haben könnte, bestehen nicht. Hiergegen spricht vielmehr, dass in der Folgezeit entsprechend des Mailinhaltes tatsächlich eine Änderung der Fondsstrategie erfolgte, wonach anstelle der ursprünglich anvisierten Aktienkassakäufe für den Fonds Aktien vorrangig über physisch zu beliefernde Futures erworben wurden. Die Feststellungen zu den weiteren Reaktionen der Beteiligten auf den Entwurf des BMF-Schreibens sowie zur Änderung der Handelsstrategie auf die sogenannten Calendar-Spreads beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussagen der gesondert Verfolgten Dr. KK und KI bestätigt wird. Insoweit hat der Angeklagte unter anderem auch angegeben, das Bekanntwerden des Entwurfs sei eine „Zäsur“ gewesen, auch weil die YG Bank zwischenzeitlich das Sammelantragsverfahren nicht mehr habe durchführen wollen, was durch die Email des Angeklagten unter anderem an den gesondert Verfolgten KD vom 31.03.2009 („ WICHTIG!!!! Neuigkeiten von der YG “) bestätigt wird. Die gesondert Verfolgten Dr. KK und KI haben ebenfalls übereinstimmend bekundet, dass in Reaktion auf das BMF-Schreiben dazu übergegangen worden sei, entgegen der ursprünglichen Planung die Aktienerwerbsseite über physisch belieferte Futures zu organisieren. Diese Angabe steht im Einklang mit den Handelsbelegen, insbesondere den Anlageempfehlungen der HE sowie den Handelsbestätigungen des Brokers QT, aus denen hervorgeht, dass für den BC German Equity Special Fund nur vereinzelt Aktienkassakäufe und im Übrigen ausschließlich Futuretransaktionen abgeschlossen wurden. Den Umstand, dass in einigen wenigen Aktiengattungen noch die ursprüngliche Kassastrategie zum Tragen kam, hat der gesondert Verfolgte KI nachvollziehbar damit begründet, dass in diesen Konstellationen für den Erwerb der Ankaufsfutures mit länger Laufzeit nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Inhalt der Email des gesondert Verfolgten Dr. KK an den Angeklagten vom 31.03.2009 ( „Argument für Anruf YG“) folgt aus der Urkunde selbst. Die in diesem Zusammenhang geführten Diskussionen der gesondert Verfolgten unter Beteiligung des Angeklagten, insbesondere zur Prüfung einer Vorverlegung der Geschäfte, ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus diversen Emails und Gesprächsvermerken (insbesondere Email Dr. PA an KD vom 31.03.2009 „ Anruf von Dr. KK “; Email Dr. KK an Dr. PA vom 31.03.2009 „ Argument für Anruf YG “; Email Dr. YE an Dr. PA vom 01.04.2009 „ Sammelantragsverfahren bei YG Bank.eml “; mehrere Emails zwischen Dr. RC, KD und Dr. PA vom 01.04.2009 „ Antwort: Argument für Anruf YG “; Email Dr. YE an Dr. RC, KD und Dr. PA vom 06.04.2009 „ Entwurf BMF Schreiben “ vom 06.04.2009). Insbesondere aus dem Vermerk „Gespräch am 20.04.2009 zwischen ZD und KL und PB“ geht - die Einlassung des Angeklagten bestätigend - auch hervor, dass eine Vorverlegung der Geschäfte zwar tatsächlich erörtert, aber im Ergebnis als nicht möglich verworfen wurde. Dass der Angeklagte in der Folgezeit in Gespräche über den notwendigen Inhalt der nach dem angekündigten BMF-Schreiben erforderlichen Bescheinigungen eingebunden war, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten selbst. Diese wird objektiviert durch die Emails von PI an den Angeklagten und die gesondert Verfolgten TB, Dr. RC und KD vom 16.04.2009 (ohne Betreff) und von dem gesondert Verfolgten Dr. RC an den Angeklagten sowie den gesondert Verfolgten Dr. WA vom 17.04.2009 („ Erklärung von PI“ ), aus denen zugleich der festgestellte Inhalt hervorgeht. cc) Die Feststellungen zur subjektiven Einstellung des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich der aus seiner Sicht „hektischen“ Reaktionen der gesondert Verfolgten PI, Dr. KK und Dr. YE, beruhen auf seiner nachvollziehbaren Einlassung. Entsprechendes gilt für die Feststellung, dass der Angeklagte infolge dieser Reaktionen die Möglichkeit erkannte und billigend in Kauf nahm, dass das in 2009 geplante Fondsvorhaben eine CumEx-Leerkaufstrategie verfolgen sollte, bei der als Ergebnis im Sinne des BMF-Schreibens eine Steuererstattung erfolgen sollte, der keine vorherigen Steuerabführungen in entsprechendem Umfang gegenüberstehen würden. (1) Insoweit hat der Angeklagte angegeben, dass er erst durch den Entwurf des BMF-Schreibens und die hektischen Reaktionen hierauf ein Störgefühl entwickelt habe. Insbesondere nach der pauschalen und ohne nachvollziehbare Argumente erfolgten Ablehnung einer Vorverlegung der Handelsdaten habe er es für möglich gehalten, dass den geplanten Geschäften tatsächlich Leerverkäufe über den Dividendenstichtag zu Grunde lagen bzw. dass die Anlagestrategie die Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zum Gegenstand hatte, bei denen die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung nicht vorliegen würden. Diese Einlassung steht im Einklang mit mehreren Urkunden, aus denen hervorgeht, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ein grundlegendes Verständnis von den in dem Fonds umzusetzenden Transaktionen hatte (etwa Email Dr. PA an KD vom 06.04.2009 „ Fund Trading Strategy “; Email Dr. PA an KD, Dr. RC, TB, JB und Dr. WA vom 09.04.2009 „ YG-Bank/PI “). Insbesondere aus der Email des Angeklagten an den gesondert Verfolgten KD vom 31.03.2009 („ Anruf von Dr. KK “), in dem dieser das Telefonat mit dem gesondert Verfolgten Dr. KK zur Reaktion auf den Entwurf des BMF-Schreibens zusammenfasst, geht hervor, dass bei dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt zumindest grundlegende Vorstellungen über die wahre Natur der geplanten Transaktionen vorhanden waren. In der Email weist der Angeklagte darauf hin, der gesondert Verfolgte Dr. KK habe zu verstehen gegeben, das angekündigte BMF-Schreiben ziele wohl auf „eine Umsetzung der bekannten Strategie über Kassa-Geschäfte“ bei Spezialfonds ab, mit der Folge, dass „dieser Markt […] aktuell tot“ sei und dass nunmehr „das Heil […] in einer Änderung der Strategie“ liege. Dies deutet nach Einschätzung der Kammer zumindest darauf hin, dass von dem Angeklagten bereits die Möglichkeit des Vorliegens von Leerverkäufen ohne Steuerabzug gesehen wurde. Denn das BMF-Schreiben war zu keinem Zeitpunkt als Reaktion auf Inhaberverkäufe über den Dividendenstichtag gedacht. Vielmehr ging es allein darum, Leerverkäufe mit dem Ziel einer unberechtigten Steueranrechnung zu unterbinden, was aus dem Schreiben auch eindeutig hervorging. Eine irgendwie geartete Umstellung der Geschäfte aus Anlass des geplanten BMF-Schreibens wäre vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen, wenn diese tatsächlich ausschließlich mit tatsächlichen Aktieninhabern hätten abgeschlossen werden sollen. Dass der Angeklagte infolge von Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK oder aus sonstigen Gründen diese Zusammenhänge nicht erkannt, sondern sicher darauf vertraut hat, der BC German Equity Special Fund solle Transaktionen durchweg allein mit Aktieninhabern durchführen, liegt aus Sicht der Kammer angesichts der intensiven Befassung des Angeklagten mit dem Fondsprojekt fern. Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte sich im Hinblick auf sein Vorstellungsbild zu den Transaktionen des BC German Equity Special Fund unzutreffend selbst belastet haben könnte. Vielmehr hat der gesondert Verfolgte Dr. KK in diesem Zusammenhang sogar weitergehend bekundet, er habe den Angeklagten als aktiven Kenner des Marktes wahrgenommen, dem auch bewusst gewesen sei, dass mit dem Fondsvorhaben Geschäfte umgesetzt werden sollten, die nach Maßgabe des BMF-Schreibens nicht erwünscht gewesen seien [hierzu noch sogleich B.IV.1.d)cc)(2)]. Die seitens des gesondert Verfolgten Dr. YE erstellten und an den Angeklagten übermittelten Gutachten, konnten die Vorstellung des Angeklagten ebenfalls nicht dauerhaft in dem Sinne beeinflussen, dass er auf das Nichtvorliegen von Leerverkäufen und auf ein tatsächliches Bestehen des Steuererstattungsanspruchs vertraute. Denn der Angeklagte hat sich selbst dahingehend eingelassen, ihm sei bewusst gewesen, dass die seitens des gesondert Verfolgten Dr. YE in den Gutachten dargestellten Strukturbeschreibungen „Käse“, also offensichtlich unzutreffend, gewesen seien. Insbesondere sei ihm bewusst gewesen, dass die dort beschriebenen Arbitragemöglichkeiten bzw. Marktineffizienen höchstens ausnahmsweise, nicht aber systematisch eintreten würden. (2) Die vorstehend benannten Urkunden sowie die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK könnten über die getroffenen Feststellungen hinaus zwar auch dahingehend gedeutet werden, dass der Angeklagte bereits vor dem BMF-Schreiben, spätestens aber mit dessen Erlass sogar positive Kenntnis vom wahren Charakter der Transaktionen hatte. Im Ergebnis sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe es im Hinblick auf die Transaktionen des BC German Equity Special Fund lediglich für möglich gehalten, dass dieser eine CumEx-Leerkaufstrategie verfolgt, indes nicht als widerlegt an. Denn sowohl die eingeführten Urkunden, als auch die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK lassen immer noch die Möglichkeit offen, dass eine positive Kenntnis vor Juli 2009 bei dem Angeklagten nicht vorgelegen hat. Insbesondere bezüglich der Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK ist insoweit zu berücksichtigen, dass seine Aussagen zum Kenntnisstand des Angeklagten eine gewisse Unschärfe aufwiesen und er im Ergebnis eine positive Kenntnis des Angeklagten im April 2009 nicht behauptet hat. Vielmehr hat er lediglich angegeben, er habe bei diesem im zeitlichen Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben Wissen wahrgenommen, dass die Geschäfte vom Gesetzgeber nicht gewollt seien. Seine Angaben waren in diesem Zusammenhang indes durchgehend allgemein gehalten und wurden von dem gesondert Verfolgten Dr. KK insbesondere nicht durch Bezugnahme auf konkrete Äußerungen des Angeklagten, bestimmte Gesprächsinhalte oder sonstige Umstände nachvollziehbar konkretisiert. Sie lassen daher aus Sicht der Kammer nicht den Schluss darauf zu, der Angeklagte habe entgegen seiner Einlassung bereits bei Aufsetzung des BC German Equity Special Fund positive Kenntnis vom wahren Charakter der Transaktionen gehabt. Auch die weiteren Beweisergebnisse und insbesondere die eingeführten Urkunden tragen nach Einschätzung der Kammer nicht den Schluss, die Einlassung des Angeklagten, wonach er sicheres Wissen um die Natur der Transaktionen erst nach Abschluss der Dividendensaison 2009 erworben habe, sei widerlegt. (3) Dass der Angeklagte auch die Möglichkeit erkannte, dass ein Anspruch auf Steuererstattungen zugunsten des geplanten Fondsvorhabens für den Fall, dass dieses tatsächlich eine CumEx-Leerkaufstruktur verfolgen würde, nicht begründet sein würde, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, wonach angesichts der Vorgaben des BMF-Schreibens die Geschäfte in dieser Konstellation hätten gestoppt werden müssen. Es entspricht im Übrigen auch allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit erkannte, dass die Durchführung einer nach Maßgabe des Entwurfs zum BMF-Schreiben missbräuchlichen Handelsstrategie nicht zur Begründung eines Steuererstattungsanspruchs führen würde. Im Übrigen hatte der Angeklagte bereits zu Beginn der Aufsetzungsphase erkannt, dass die Geschäfte steuergetrieben waren, auch wenn er zunächst ausweislich seiner Einlassung noch davon ausging, dass es um die Partizipation ausländischer Aktieninhaber an den Erstattungsmöglichkeiten gehe. Abgesehen von dem Vorstehenden wird die Einlassung des Angeklagten auch durch Urkunden objektiviert, aus denen hervorgeht, dass der Angeklagte in Diskussionen eingebunden war, in denen die Frage erörtert wurde, ob ein Anspruch auf Steuererstattungen eventuell nicht begründet ist. So ergibt sich insbesondere aus dem PC-internen Vermerk „ Gespräch mit den Herren JB und Dr. PA zu BC German Equity Special Fund am 29.04.2009 “, dass in dem dort wiedergegebenen Gespräch thematisiert wurde, das „Steuerrisiko“ müsse möglichst im Fonds bleiben, bis das Risiko ausgeschlossen sei. Dass der Angeklagte die von ihm erkannte Möglichkeit, dass ein Erstattungsanspruch für die vom BC German Equity Special Fund getätigten Geschäfte nicht begründet ist, auch billigte, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, die dadurch bestätigt wird, dass er gleichwohl die zur Aufsetzung des Fonds erforderlichen Strukturierungsarbeiten weiter vorantrieb und die notwendigen Verträge unterzeichnete. Die Feststellung, wonach der Angeklagte trotz seiner Bedenken aufgrund andernfalls befürchteter beruflicher Nachteile an dem Fondsprojekt festhielt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der auch insoweit uneingeschränkt überzeugungskräftigen Einlassung des Angeklagten. Dieser konnte in diesem Zusammenhang lebensnah einen Vorfall schildern, in dem der gesondert Verfolgte Dr. NC ihn Dritten gegenüber als Defätisten bezeichnet habe, nachdem er bei einer personellen Umstrukturierung der HE eine andere Auffassung vertreten hatte als der gesondert Verfolgte Dr. NC. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund die Angabe des Angeklagten für nachvollziehbar, er habe ein Ende seiner Karriere befürchtet, wenn er sich dem Wunsch des gesondert Verfolgten Dr. NC widersetzt und das Fondsprojekt nicht umgesetzt hätte. (4) Dass der Angeklagte zustimmte, den BC German Equity Special Fund mit der an den Entwurf des BMF-Schreibens angepassten Handelsstrategie aufzusetzen, und dass es ohne die entsprechende Zustimmung seinerseits nicht zur endgültigen Einrichtung des Fonds gekommen wäre, hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Diese Einlassung ist auch glaubhaft, da sie sich in dem Umstand widerspiegelt, dass sowohl die Kommunikation hinsichtlich des Fondsprojektes als auch die Unterzeichnung der maßgeblichen Vertragsunterlagen nahezu ausschließlich durch den Angeklagten und nur vereinzelt durch seine Mitgeschäftsführer erfolgten. Insoweit entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich die weiteren Geschäftsführer der HE nicht ohne entsprechendes Votum des Angeklagten als demjenigen, der die Hauptverantwortung für das Fondsprojekt trug, entschieden hätten, das Sondervermögen durch die HE verwalten zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen der HC Bank oder der HC Gruppe entgegen der Einlassung des Angeklagten ohne seine Zustimmung das Fondsprojekt in der HE umgesetzt hätten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat der Angeklagte lebensnah ein Gespräch zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten KD schildern können, in dem ihm zu verstehen gegeben worden sei, es läge letztlich in der Alleinverantwortung der HE, darüber zu entscheiden, ob der Fonds aufgesetzt wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Inhalt des Gesprächs unzutreffend wiedergegeben oder der gesondert Verfolgte KD die von dem Angeklagten geschilderte Äußerung nicht ernst gemeint haben könnte, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. dd) Der festgestellte Inhalt des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 ergibt sich aus diesem selbst. e) Vertragsstruktur Die festgestellten Inhalte der „Vereinbarung zwischen PF Limited und YF GmbH und HD GmbH“ , der Investment-Guidelines, des „Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management“ , des „Service Level Agreement“ sowie des Depotbankvertrages folgen aus den Urkunden selbst. Dass in die endgültige Fassung des Depotbankvertrages eine Änderung des § 7 aufgenommen wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, die durch diverse Emails vom 21.04.2009 zum Inhalt der Regelung objektiviert wird (Emails Dr. RC an Dr. WA, Dr. PA, YP und LE „Antwort: WG: Depotbankvertrag“ ; Email Dr. PA an Dr. WA, YP und Dr. RC „WG: Depotbankvertrag ; Email LE an Dr. WA, Dr. RC, YP und Dr. PA „AW: Antwort: WG: Depotbankvertrag“ ; Email LE an Dr. WA, Dr. PA, YP und Dr. RC „AW: Antwort: AW: Antwort: WG: Depotbankvertrag“ ). Dass der Angeklagte die Vertragsunterlagen unterzeichnet hat, hat er selbst eingeräumt, ergibt sich im Übrigen aber auch aus seiner auf den Urkunden angebrachten Unterschrift. Die Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen sowie zum Umstand, dass die Vertragsunterlagen ohne seine Mitwirkung nicht unterzeichnet worden wären, stehen zur Überzeugung der Kammer aus den bereits unter B.IV.1.d)cc) dargelegten Erwägungen fest. Anhaltspunkte dafür, dass in dem Zeitraum bis zur Unterzeichnung der Vertragsunterlagen Änderungen hinsichtlich der objektiven Letztverantwortung des Angeklagten für die Aufsetzung des Fondsprojektes oder im Hinblick auf sein Vorstellungsbild eingetreten sind, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft zu verstehen gegeben, die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer CumEx-Leerkaufstrategie im Sinne des BMF-Schreibens hätten aus seiner Sicht im Laufe der Zeit immer weiter zugenommen. Obgleich die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass der Angeklagte bei Unterzeichnung der Vertragsunterlagen nunmehr positive Kenntnis von den Details der für den BC German Equity Special Fund geplanten Geschäfte hatte, bestehen aus Sicht der Kammer vor diesem Hintergrund keinerlei Zweifel daran, dass er jedenfalls die Möglichkeit erkannte und billigte, dass der Fonds Aktien von Leerverkäufern über den Dividendenstichtag erwerben würde, ohne dass es zu einem Abzug der Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die von dem Fonds zu beziehenden Dividendenkompensationszahlungen kommen würde. Das Wissen des Angeklagten von dem Umstand, dass die YG Bank Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen würde, steht fest aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des von ihm mitausgehandelten Depotbankvertrages. Dass er ferner wusste, dass CumEx-Leerkaufgeschäfte ein Zusammenwirken zahlreicher Personen mit unterschiedlichem Kenntnisstand erforderlich machten, schlussfolgert die Kammer aus der jahrelangen Erfahrung des Angeklagten mit den Arbeitsabläufen in Kapitalanlagegesellschaften und Banken. Insoweit hat auch der gesondert Verfolgte Dr. KK glaubhaft und lebensnah bekundet, dass zahlreiche Arbeitsabläufe in Banken im Anschluss an die einmal erfolgte Genehmigung durch die Führungsebene automatisiert abliefen, ohne dass sämtliche in die einzelnen Arbeitsschritte eingebundenen Personen die Details der verfolgten Handelsstrategie nachvollziehen könnten. Dass dem Angeklagten diese Zusammenhänge trotz seiner langjährigen Geschäftserfahrung im Fondsbereich nicht bekannt waren bzw. er sie nicht im Sinne der getroffenen Feststellungen auf die Durchführung von CumEx-Transaktionen und die hierauf aufbauenden Steuererstattungsanträge übertrug, schließt die Kammer aus. f) Durchführung der Transaktionen Die Feststellungen zu den durchgeführten Transaktionen beruhen insbesondere auf den Angaben des gesondert Verfolgten KI, die hinsichtlich des Zusammenwirkens der YA Capital UK Ltd. mit dem Trading-Desk der HE durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt werden, sowie auf den zu den Transaktionen eingeführten Urkunden. aa) Die Feststellungen zur Organisation und Kommunikation im Hinblick auf die Aktien- und Futuregeschäfte beruhen insbesondere auf den Angaben des gesondert Verfolgten KI. Dieser hat die einzelnen Handelsschritte der für den Fonds umgesetzten Transaktionen detailreich, nachvollziehbar und auf Grundlage eigener Wahrnehmungen wie festgestellt geschildert. Dazu war der gesondert Verfolgte KI zur Überzeugung der Kammer auch in der Lage, da er die Geschäfte des BC German Equity Special Fund im Jahr 2009 im Wesentlichen selbst geplant und umgesetzt hatte. Der gesondert Verfolgte KI hat in diesem Zusammenhang insbesondere dargelegt, dass es Aufgabe von YA Principles gewesen sei, bereits im Vorfeld durch sogenannte „soft commitments", also zwar nicht rechtsverbindliche, aber gleichwohl eingehaltene Absprachen, dafür zu sorgen, dass neben den Parteien des Geschäfts auch schon das Datum der Transaktion, die Aktiengattung, die Anzahl der gehandelten Stücke sowie die Dividendenlevel der Futures feststanden. Der gesondert Verfolgte KI hat entsprechend der Feststellungen und im Einklang mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu den Reaktionen auf den Entwurf zum BMF-Schreiben [hierzu bereits B.IV.1.d)] ferner geschildert, dass die Transaktionen beim BC German Equity Special Fund überwiegend gemäß der sogenannten Calendar-Spreads-Strategie, also dem Erwerb über physisch gesettelte Futures, getätigt wurden. Diese hätten, was der gesondert Verfolgte KI näher erläuterte, letztlich zum gleichen Ergebnis wie die ursprünglich geplanten Kassageschäfte geführt, also zu einem Cum-Verpflichtungsgeschäft und zu einer Ex-Erfüllung. Dass auf Seiten der YA Gesellschaften der gesondert Verfolgte KI im Grundsatz für die organisatorischen Aufgaben im Hintergrund, insbesondere auch für die Bepreisung der Future-Geschäfte, zuständig war, wird durch die inhaltsgleiche Aussage des gesondert Verfolgten Dr. KK bestätigt. Dies gilt auch für die Feststellung, dass zu den Aufgaben von YA auch das Treffen von Absprachen im Vorfeld der Geschäfte, die Kommunikation mit den Leerverkäufern sowie die Organisation der Stückeeindeckung gehörten. Aufgrund der Angaben des gesondert Verfolgten KI ist die Kammer ferner davon überzeugt, dass YA Principals sich bei den Absicherungsgeschäften zwischengeschaltet hat und dass die von YA Principals im Vorfeld mit der Verkäuferseite ausgehandelten Dividendenlevel deutlich günstiger waren, als die gegenüber dem BC German Equity Special Fund gehandelten Fondslevel. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag, der sogenannte „Spread“, habe - so der gesondert Verfolgte KI - dabei regelmäßig bei etwa 10 Dividendenpunkten gelegen, weshalb die gegenüber der Leerverkäuferseite gehandelten Dividendenlevel höchstens 84 % bis 85 % betragen hätten. Dieser Spread sei regelmäßig als Profit zunächst bei YA angefallen und im weiteren Verlauf mit den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK geteilt worden. Diese in sich schlüssigen und im Gesamtkontext nachvollziehbaren Angaben sind nach Überzeugung der Kammer zutreffend. So ist bereits nicht ersichtlich, warum der gesondert Verfolgte KI diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben sollte. Denn durch das Eingeständnis, mit der Abschöpfung des sogenannten Spreads selber in deutlich größerem Umfang profitiert zu haben, belastet er sich letztlich selbst. Zudem stehen die Angaben des gesondert Verfolgten KI auch insoweit im Einklang mit denen des gesondert Verfolgten Dr. KK, wonach nur ein Teil des tatsächlichen Profits beim Fonds und den Investoren angekommen sei. Der Rest sei von YA abgeschöpft und - wie vorher vereinbart - teilweise über dafür gegründete Scheingesellschaften (sogenannte „NA-Struktur“) auch an die gesondert Verfolgten Dr. KK und Dr. YE geflossen. bb) Die getroffenen Feststellungen zu den zwischen dem 22.04.2009 und dem 10.06.2009 konkret durchgeführten Aktien- und Futuregeschäften für den BC German Equity Special Fund und zu den Aktienbuchungen folgen zunächst aus den Handelsbelegen, insbesondere den Anlageempfehlungen der HE, den Buchungsbestätigungen der QC Ltd. sowie aus diversen Emails der Broker (SA bzw. WB). Daraus ergeben sich unter anderem die Stückzahlen der gehandelten Aktien bzw. Aktienderivate, die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Kassa- bzw. Futuregeschäfte sowie die vereinbarten Preise. Schließlich wird durch die Belege und die sich daraus ergebenden Fälligkeitstermine die Aussage des gesondert Verfolgten KI auch insoweit bestätigt, dass er angegeben hat, die Belieferung sei bei den vor dem Hauptversammlungstag abgeschlossenen Geschäften jeweils erst nach dem Dividendenstichtag erfolgt. Die Abläufe an den konkreten Handelstagen hat der gesondert Verfolgte KI entsprechend der Feststellungen geschildert. Seine Angaben stehen insoweit in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, als dass auch dieser sich dahingehend eingelassen hat, die Ordervorschläge der YA Capital UK Ltd. seien seitens der HE grundsätzlich uneingeschränkt übernommen und nachfolgend von YA umgesetzt worden. Nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung steht zur sicheren Überzeugung der Kammer ferner fest, dass sämtliche Transaktionen entsprechend der Feststellungen mit Leerverkäufern abgeschlossen wurden und dass weder von diesen noch von einer anderen Stelle Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die von dem BC German Equity Special Fund bezogenen Dividendenkompensationszahlungen abgeführt wurden. Dies folgt insbesondere aus den Angaben des gesondert Verfolgten KI, die bestätigt werden durch die Aussagen des gesondert Verfolgten Dr. KK, die Angaben weiterer Zeugen, die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. JA und durch die zu den Transaktionen eingeführten Urkunden. (1) Der gesondert Verfolgte Dr. KK sowie der gesondert Verfolgte KI haben übereinstimmend bekundet, der BC German Equity Special Fund sei von vornherein mit dem Ziel aufgesetzt worden, entsprechend dem Vorgehen im Eigenhandel der HC Bank CumEx-Leerkäufe durchzuführen. Als deren Ergebnis sollten Steuererstattungen vereinnahmt werden, obgleich auf die von den Fonds vereinnahmten Dividendenkompensationszahlungen an keiner Stelle Steuern einbehalten und abgeführt werden sollten. Die Profite der Beteiligten hätten sich ausschließlich aus den Steuererstattungen gespeist, deren Ausbleiben zugleich zu einem Wegfall der Profite geführt hätte. Insbesondere habe die Marktentwicklung der gehandelten Aktien und Derivate für die durch den Fonds generierten Profite keinerlei Rolle gespielt. Entsprechend dieser Planungen seien die Geschäfte des Fonds im Folgenden auch umgesetzt worden. Die seitens der gesondert Verfolgten KI und Dr. KK zu der mit dem Fonds verfolgten CumEx-Leerkaufstrategie im Allgemeinen getätigten Angaben werden durch weitere Beweisergebnisse gestützt. Aus diesen geht hervor, dass die Transaktionen auf der Gegenseite tatsächlich durchweg mit Leerkäufern abgeschlossen wurden und dass auf die von dem Fonds bezogenen Dividendenkompensationszahlungen an keiner Stelle Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Abzug gebracht worden sind. So hat der gesondert Verfolgte KI zunächst glaubhaft bekundet, dass bei allen für den BC German Equity Special Fund getätigten Geschäften ein Leerverkauf vorlag. Denn er habe entweder selber oder im Zusammenwirken mit einem seiner Mitarbeiter bei YA Principals bei der Planung der streitgegenständlichen Geschäfte stets auch die Eindeckung der Verkäuferseite mit Ex-Aktien abgeklärt und organisiert. Abweichendes habe nur gegolten, wenn ihm seitens der jeweiligen Leerverkäufer im Rahmen der im Vorfeld getroffenen Absprachen signalisiert worden sei, diese würden die erforderliche Ex-Eindeckung selbst organisieren. Hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Aktiengattungen habe vor diesem Hintergrund eine Ex-Eindeckung stattgefunden. Eine derartige Ex-Eindeckung der Verkäufer nach dem Tag der Hauptversammlung wäre aber gar nicht nötig gewesen, wenn es sich insoweit um Inhabergeschäfte gehandelt hätte; denn dann wären die Aktien beim Verkäufer ja bereits vorhanden gewesen. (2) Diese Angaben werden bestätigt durch die Erkenntnisse zur Preisgestaltung der Absicherungsgeschäfte. So hat der gesondert Verfolgte KI weiter angegeben, dass die mit den Verkaufsgeschäften korrespondierenden Absicherungsfutures nicht unter vollem Abzug der Bruttodividende bepreist wurden, sondern überwiegend mit einem sog. „Fondslevel“ in Höhe von ca. 94 % bis 95 %. Die Angaben des gesondert Verfolgten KI zur Höhe des Fondslevels stehen im Einklang mit diesbezüglich von Mitarbeitern des Bundeszentralamtes für Steuern im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Berechnungen. Der Zeuge RD UA, ein gegenwärtig beim Bundesrechnungshof tätiger früherer Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern, hat zur Überprüfung dieser Angaben auf Grundlage von Erläuterungen des gesondert Verfolgten JC, eines geständigen „Marketmakers bzw. Arrangers“ aus einem anderen CumEx-Verfahrenskomplex, eine Excel-Tabelle zur Berechnung der Dividendenlevel erstellt, die anschließend von weiteren Mitarbeitern des Bundeszentralamtes für Steuern bei der Prüfung aller vom BC German Equity Special Fund durchgeführten Transaktionen zur Berechnung bzw. Überprüfung der Fondslevel herangezogen wurde. Auch die Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern sind im Rahmen dieser Berechnungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die für den BC German Equity Special Fund eingegangenen Absicherungsfutures nahezu ausschließlich mit einem Dividendenlevel um die 94 gehandelt wurden. Die Kammer hat sich die Berechnungen erläutern lassen und diese selber nachvollzogen. Dabei hat sie auch anhand der eingeführten Handelsbelege überprüft, ob die gehandelten Stückzahlen und Preise zutreffend in die von den Mitarbeitern des Bundeszentralamtes für Steuern herangezogene Formel eingestellt und hiervon ausgehend die Level zutreffend berechnet wurden. Da zudem der Sachverständige Prof. Dr. JA bestätigt hat, dass die den Berechnungen zugrunde liegende Formel geeignet ist, die Höhe der Dividendenlevel zuverlässig zu berechnen, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Ergebnisse zutreffend sind. Dies gilt unabhängig davon, dass aufgrund der in der Berechnung abzubildenden Zinsen der konkrete Dividendenlevel nicht in jedem Fall bis auf Nachkommastellen genau errechnet werden kann. Dies resultiert, wie auch der Sachverständige erläutert hat, daraus, dass die seinerzeit eingerechneten Zinssätze aufgrund erfolgter Interpolation nicht exakt rekonstruierbar sind. Die damit etwa einhergehenden Abweichungen zwischen den seinerzeit gehandelten und den nun nachvollzogenen Dividendenleveln bewegen sich, auch insoweit vom Sachverständigen und von den Zeugen KI, RD UA und StARin IB übereinstimmend erläutert, wegen der niedrigen Zinssätze und der kurzen Laufzeiten im Nachkommabereich. Unter Zugrundelegung der auch insoweit glaubhaften Angaben der gesondert Verfolgten KI und Dr. KK, wonach in den Fonds nicht der am Markt tatsächlich erzielbare, sondern ein um etwa 10 Dividendenpunkte höher liegender Level gehandelt worden sei, ergibt sich, dass der von YA Principals mit den Leerverkäufern gehandelte Level tatsächlich im Bereich von lediglich 84 bis 85 lag. Hiervon ausgehend ist indes sicher auszuschließen, dass den Geschäften Inhabergeschäfte zugrunde lagen und dass es auf der Seite der Verkäufer zu einem Abzug der Kapitalertragsteuern gekommen ist. Denn diese Level lagen weit unter denjenigen, die ein Steuerausländer als Inhaber der Aktien auf dem CumCum-Markt hätte erzielen können. Die insoweit üblichen Dividendenlevel für CumCum-Geschäfte lagen ausweislich der überzeugenden Angaben des gesondert Verfolgten KI im Jahr 2009 bei circa 98 % bis 99 %. Eine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Geschäften wäre für einen Bestandsverkäufer mithin völlig unwirtschaftlich gewesen, sowohl unter Zugrundelegung eines Fondlevels von ca. 94 % und erst recht unter Berücksichtigung eines tatsächlichen Dividendenlevels von 84 % bis 85 %. Vielmehr ist - wie bereits oben [A.II.1.e)bb) und f)] dargestellt - ein Dividendenlevel im Bereich 84 % bis 85 % zur Überzeugung der Kammer ein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass auf der Verkäuferseite ein Leerverkäufer agiert hat und dass auf die Dividendenkompensationszahlung an keiner Stelle ein Steuerabzug erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kommt es im Ergebnis auch nicht entscheidend darauf an, ob die Berechnungen des Bundeszentralamtes für Steuern zu den in den Fonds gehandelten Dividendenleveln zutreffend sind. Denn selbst für den Fall, dass allein der seitens der YA Gesellschaften vereinnahmte Spread von 10 Punkten in Abzug gebracht wird, beliefe sich der tatsächlich vereinbarte Marktlevel auf maximal 90 %. Auch dieser Level liegt deutlich unter den für CumCum-Geschäften üblichen Leveln und belegt das Vorliegen von CumEx-Leerkäufen ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlungen. (3) Auch die konkreten Handelsdaten und die ungewöhnlich großen Volumina der Transaktionen sprechen für das Vorliegen von Leerverkäufen sowie dafür, dass ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich nicht erfolgt ist. Denn der gesondert Verfolgte KI hat - aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Aktienhändler auch insoweit überzeugend und nachvollziehbar - bekundet, dass der Abschluss großvolumiger Aktiengeschäfte kurz vor bzw. am Tag der Hauptversammlung ein weiteres deutliches Anzeichen für das Vorliegen von CumEx-Leerverkaufsgeschäften darstellt. Zum einen sei es bereits „fast unmöglich“, jeweils zwei bis drei Prozent der Aktien fast jeder im DAX gelisteten Aktiengattung von Bestandsverkäufern zu erwerben, und zum anderen spreche bereits der Handel über den Dividendenstichtag selbst gegen ein CumCum-Geschäft. Dies liege daran, dass ein Handeln über den Dividendenstichtag für einen Bestandsverkäufer nicht nur überhaupt nicht notwendig, sondern sogar wirtschaftlich unsinnig sei. Denn für den wirtschaftlichen Erfolg dieser Geschäfte komme es - anders als bei CumEx-Geschäften - nicht darauf an, dass die Stückebuchung erst nach dem Hauptversammlungstag durchgeführt wird. Vielmehr würde ein solches Vorgehen aufgrund der Abwicklungsdetails bei Aktienbuchungen um den Dividendenstichtag für den Verkäufer zusätzliche Risiken begründen. Auch diese Angaben sind uneingeschränkt plausibel und aus Sicht der Kammer überzeugend, zumal sie seitens des Sachverständigen Prof. Dr. JA bestätigt wurden. (4) Dieses Ergebnis steht ferner im Einklang mit dem Umstand, dass nicht ersichtlich ist, woraus, wenn es nicht zur beantragten Steuer-„Erstattung“ käme, bei den Geschäften über den Dividendenstichtag der Profit herrühren sollte. So hat bereits der gesondert Verfolgte KI klar angegeben, dass solche Geschäfte ohne die Steuererstattung nicht stattgefunden hätten, weil es ohne die Erstattung keine Profite gegeben hätte. Insbesondere bestehen nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin StARin IB, der gesondert Verfolgten KI und Dr. KK sowie des Sachverständigen Prof. Dr. JA und der Einlassung des Angeklagten aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Erlöse in nennenswertem Umfang durch bloße „Arbitragegeschäfte“ hätten erlangt werden können. Vor allem der Sachverständige und die Zeugin StARin IB haben übereinstimmend ausgeführt, dass es solche Arbitrage-Effekte unter den Bedingungen des automatisierten Hochfrequenzhandels nicht ansatzweise in einem solchen Umfang gebe, wie sie für die bei den CumEx-Leerverkaufsgeschäften erzielten Margen notwendig waren. Gewinne aus sog. Marktineffizienzen (etwa Über- bzw. Unterbewertungen von Aktien oder Derivaten) seien zwar grundsätzlich möglich, aber niemals risikolos und schon gar nicht planbar und zu garantieren. Die Kammer folgt auch insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Zeugen sowie des Sachverständigen und schließt folglich aus, dass die durch die konkreten Transaktionen des BC German Equity Special Fund generierten Profite auf „Arbitragegeschäften“ oder auf dem Ausnutzen von „Marktineffizienzen“ beruht haben könnten. (5) Diesem Ergebnis steht auch nicht der Inhalt diverser Urkunden entgegen, die jedenfalls ihrem Wortlaut nach darauf hindeuten, in dem BC German Equity Special Fund sollte keine CumEx-Leerkaufstrategie verfolgt werden. Insoweit verkennt die Kammer zwar nicht, dass durchaus Urkunden existieren, in denen behauptet oder zumindest angedeutet wird, bei den hier verfahrensgegenständlichen Transaktionen habe es sich gerade nicht um auf Absprachen basierenden Leerverkäufen gehandelt. So hat beispielsweise der gesondert Verfolgte Dr. YE in einer Email vom 03.04.2009 ( „Telefonat“ ) an den Angeklagten sowie den gesondert Verfolgten KD ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den beabsichtigten Transaktionen des neuen Fonds nicht um „cum-/ex-Leerverkäufe über den Dividendenstichtag“ handele und dass es bei den Transaktionen keine „Absprachen zwischen Käufern und Leerverkäufern“ gebe. Eine Email mit vergleichbarem Inhalt hatte der gesondert Verfolgte Dr. KK bereits am Abend des 31.03.2009 an den Angeklagten gesandt ( „Argument für Anruf YG“ ). Ferner fasste der gesondert Verfolgte KD in einem Vermerk vom 30.04.2009 ( „Gesprächszusammenfassung“ ) die Ergebnisse eines zwischen ihm sowie den gesondert Verfolgten Dr. NC, PC und Dr. WA geführten Gesprächs unter anderem dahingehend zusammen, dass es „nach den uns bekannten Sachverhalten […] sich bei den Transaktionen BC German Equity Special Funds und unseren eigenen Single Future Strukturen in keinem Fall um Leerverkäufe [handelt]. ZD & KL (Herren ZD und LE) haben bestätigt, dass sie die notwendigen gesonderten Bescheinigungen erstellen werden.“ Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es sich bei den in diesen Emails sowie dem Gesprächsvermerk und in weiteren Urkunden enthaltenen Formulierungen um die bewusste Schaffung einer falschen Papierlage handelt, die die wahre Natur der Geschäfte verschleiern sollte, dies insbesondere für den Fall einer steuer- oder aufsichtsrechtlichen Überprüfung. Auch in diesem Zusammenhang folgt die Kammer wiederum zunächst den geständigen Einlassungen des Angeklagten selbst, der eingeräumt hat, dass es durchaus so gewesen sei, dass die Sachverhalte in Vermerken bewusst unzutreffend dargestellt worden seien, um die wahren Hintergründe der Transaktionen zu verschleiern. Dies wird durch die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK bestätigt, der ebenfalls bekundet hat, dass man insbesondere nach den ersten Entwürfen des BMF-Schreibens bewusst „Aktenlage“ geschaffen habe. Bei der - oben angesprochenen - Email vom 03.04.2009 handele es sich insoweit um eine „schriftliche Lüge“. Die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK sind auch glaubhaft, da sie durch Urkunden objektiviert werden, aus denen hervorgeht, dass - entsprechend der Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK - zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK mit der HC Gruppe noch unbefangen und offen über das Thema „Leerkäufe“ und „Mehrfache Steuererstattung“ gesprochen worden ist. Exemplarisch ist insoweit eine am 10.10.2007 per Email ( „Unterlagen Step Plan Aktienverkauf / Übersicht Dividendenoptimierung“ ) an einen Mitarbeiter der HC Bank- den gesondert Verfolgten XL - versandte tabellarische Übersicht, in der mögliche Transaktionsstrukturen in anderen europäischen Ländern dargestellt werden und in der ausdrücklich auf die „doppelte Anrechnung der Kapitalertragsteuer“ (zu Österreich) sowie auf das Vorliegen von Leerverkäufern (zur Schweiz) bzw. auf „Short Sales“ hingewiesen wird. Dies ist nach Einschätzung der Kammer ein deutlicher Beleg dafür, dass die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK zutreffen, wonach Marktakteure und auch Verantwortliche der HC Gruppe zunächst offen über die tatsächlich verfolgte Strategie gesprochen hätten und erst im Laufe der Zeit und insbesondere aufgrund der zunehmenden administrativen Maßnahmen zur Vermeidung von CumEx-Leerkaufstrategien dazu übergegangen seien, in Emails und Vermerken verschleiernde Umschreibungen der Transaktionsdetails zu verwenden. Ferner stehen die Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten Dr. KK in Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen zum Vorliegen von Leerverkäufen mit vorherigen Absprachen und werden schließlich auch durch andere Urkunden bestätigt. Bezüglich des tatsächlichen Vorliegens von vorherigen Absprachen bei den Transaktionen des BC German Equity Special Fund wird dies etwa deutlich aus einem an die gesondert Verfolgten Dr. NC, KD, Dr. WA, JB sowie den Angeklagten übersandten Prüfbericht vom 06.05.2009 („Orderflow BC German Equity Special Fund“) , in dem unter anderem festgehalten wird: „Einziger Diskussionspunkt war der Umstand, dass der Investitionsvorschlag des Beraters bereits Angaben über Preise enthält, die in den Ausführungen durchgängig exakt erreicht werden. Aussagegemäß resultiert dies aus rechtlich noch unverbindlichen Absprachen des Beraters mit Dritten .“ (Hervorhebung nur hier). (6) Zusammenfassend kommt die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend dargelegten Umstände zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen des BC German Equity Special Fund im Jahr 2009 sämtlich um vorher abgesprochene CumEx-Kaufgeschäfte mit Leerverkäufen handelte, bei denen an keiner Stelle Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge von der Dividendenkompensationszahlung in Abzug gebracht worden sind. Für einen Bestandsverkäufer hätte bereits keine Eindeckung mit den zu liefernden Stücken nach dem Hauptversammlungstag organisiert werden müssen. Ferner sind die bei den Absicherungsfutures vereinbarten Dividendenlevel nur erklärlich, wenn bei der Verkäuferseite keine Steuer abgeführt wurde. Insbesondere kann die Kammer aufgrund der gehandelten Dividendenlevel auch ausschließen, dass es sich bei den Transaktionen um sog. CumCum-Geschäfte mit einem Bestandverkäufer gehandelt haben könnte. cc) Dass die YG Bank als Depotbank hinsichtlich der Dividendenkompensationszahlungen dem BC German Equity Special Fund die jeweiligen Bruttobeträge gutgeschrieben hat, ergibt sich ebenfalls aus der Einlassung des Angeklagten, die durch die Angaben der gesondert Verfolgten KI und Dr. KK bestätigt wird. Dass die Dividendengutschriften zwischenzeitlich durch die YG Bank ausgesetzt und erst nach einer Intervention des gesondert Verfolgten Dr. YE wieder aufgenommen wurden, ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des gesondert Verfolgten Dr. KK auch aus den insoweit eingeführten Urkunden, etwa der Email des Angeklagten an den gesondert Verfolgten Dr. RC vom 06.05.2009 ( „Aktuelles“ ). g) Einreichung der Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern aa) Die Feststellungen zur Konzeption und Funktionsweise des Sammelantragsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern beruhen auf den detailreichen, nachvollziehbaren und vollumfänglich überzeugenden Angaben der Zeugen StOAR VB und LtRD RA und auf den ergänzend verlesenen Urkunden. Als langjähriger Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern, der zudem seit 2016 behördenintern mit der Aufarbeitung der CumEx-Verfahren befasst ist, konnte der Zeuge StOAR VB anschaulich und nachvollziehbar die Abläufe des elektronischen Steuererstattungsverfahrens inklusive der Voraussetzungen für eine Teilnahme daran sowie insbesondere auch den Aufbau des elektronischen Sammelantragsformulars und die Bedeutung der elektronischen KStR-Datenbankauszüge erläutern. Darüber hinaus hat der Zeuge StOAR VB in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen LtRD RA - seit April 2009 Leiter des für die Erstattung von Kapitalertragsteuern an Steuerinländer zuständigen Referates des Bundeszentralamtes für Steuern - angegeben, dass die Anträge im Rahmen des elektronischen Sammelantragsverfahrens lediglich EDV-basiert einer Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung unterzogen worden seien. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung habe nicht stattgefunden; auch nicht bei vereinzelten händischen Stichproben. Man sei 2009 vielmehr aufgrund der von der Depotbank im Anmeldeverfahren abgegebenen Versicherungen davon ausgegangen, dass nur Anträge gestellt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erstattung, insbesondere auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 InvStG einschließlich der Merkmale „einbehalten“ und „abgeführt“, erfüllt seien. Dass auch die YG Bank diese Versicherungen abgegeben hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Antragsformular vom 18.12.2008. Der Zeuge LtRD RA gab in diesem Zusammenhang auch an, dass eine materielle Prüfung nicht zum Ziel eines effizienten Masseverfahren zur Kapitalertragsteuer-Erstattung gepasst hätte. Nachträglich müsse er jedoch einräumen, dass es in dem System letztlich nicht genug Kontrollen zur Vermeidung von Missbrauch gegeben habe. Man sei aber schlicht nicht davon ausgegangen, dass es in erheblichem Maße zu unberechtigten Anträgen komme, denen keine Steuerabführungen gegenüberstünden, sonst hätte man nicht erstattet. bb) Die Feststellungen zu den konkreten Erstattungsanträgen für die einzelnen Aktiengeschäfte folgen aus den KStR-Datenbankauskünften des Bundeszentralamtes für Steuern. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert nach den Ausführungen der Zeugen StOAR VB und StARin IB aus Kapazitätsgründen die Sammelanträge und die späteren Bescheide nicht in Originalform, sondern fasst deren wesentlichen Inhalte in einer Datenbank zusammen, die jeweils für eine bestimmte Aktiengattung - erkennbar an der ausgewiesenen Wertpapierkennnummer - und für einen bestimmten Antragsteller erstellt wird und aus der nachträglich Auskünfte generiert und ausgedruckt werden können. Den Aufbau dieser Auskünfte hat der Zeuge StOAR VB erläutert. Anhand dessen hat die Kammer anhand der einzelnen Belege nachvollziehen können, dass die jeweiligen Steuererstattungen zu den jeweils festgestellten Zeitpunkten für den BC German Equity Special Fund und für die festgestellten Aktiengeschäfte beantragt wurden. Insbesondere geht aus den Datenbankauskünften hervor, dass für den BC German Equity Special Fund für die verfahrensgegenständlichen Aktiengattungen jedenfalls auch die verfahrensgegenständlichen Beträge an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen zur Erstattung angemeldet und auch tatsächlich erstattet wurden. Der Zeuge StOAR VB hat ferner glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass aus dem in der KStR-Datenbankauskunft ausgewiesenen Zahlenschlüssel „1“ hervorgeht, dass die Erstattung für eine Dividende oder Dividendenkompensationszahlung beantragt worden ist. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Datenbankauskünfte sind mit diesem Zahlenschlüssel versehen. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass der Inhalt der verfahrensgegenständlichen KStR-Datenbankauskünfte mit dem tatsächlichen Inhalt der ursprünglichen Erstattungsanträge und Steuerbescheide übereinstimmt, obgleich die verfahrensgegenständlichen Ausdrucke der Auskünfte ein auf das Jahr 2016 datierendes Datum ausweisen. Dann die Zeugen StOAR VB und StARin IB haben in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass das auf den Ausdrucken ausgewiesene Datum den Tag wiedergibt, an dem der Abruf aus der KStR-Datenbankauskunft durch einen Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern erfolgte. Nachträgliche inhaltliche Änderungen der Auskünfte würden nicht vorgenommen. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, insbesondere hat die Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nachträglichen Ausdrucke aus den KStR-Datenbankauskünften von den Inhalten der ursprünglichen Erstattungsanträge abweichen könnten. Die Feststellung der Kammer, dass gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern die wahren Details der durchgeführten Transaktionen vor Tatvollendung zu keinem Zeitpunkt und von keiner Stelle mitgeteilt wurden, beruht auf den Angaben des Zeugen StOAR VB, wonach entsprechende Mitteilungen für den BC German Equity Special Fund nicht existierten. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen LtRD RA, wonach es schon nicht zu den verfahrensgegenständlichen Steuererstattungen gekommen wäre, wenn die Details der durchgeführten Transaktionen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt worden wären. cc) Die Feststellungen zu den Bescheiden des Bundeszentralamtes für Steuern sowie der Auszahlungen der hierin ausgewiesenen Beträge an die YG Bank folgen aus den entsprechenden KStR-Datenbankauskünften sowie aus den jeweiligen Bescheiden zu den Sammelanträgen. Aus den KStR-Datenbankauskünften geht insbesondere hervor, dass im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Aktiengattungen ein Betrag in Höhe von 60.620.300 Euro erstattet wurde, der auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen des BC German Equity Special Fund entfällt. dd) Die Kammer ist aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen StOAR VB und LtRD RA darüber hinaus auch davon überzeugt, dass im Jahr 2009 beim Bundeszentralamt für Steuern keinerlei Kenntnisse darüber vorhanden waren, dass Fondsstrukturen von professionellen Marktteilnehmern allein dazu aufgesetzt und genutzt wurden, durch großvolumige CumEx-Aktientransaktionen Steuererstattungen im deutlich zweistelligen Millionenbereich zu erlangen, denen keine Steuereinbehalte in entsprechender Höhe gegenüberstanden. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen LtRD RA ferner auch insoweit, wie dieser angegeben hat, dass zwar seit dem BMF-Schreiben vom 05.05.2009 klar gewesen sei, dass entsprechende Geschäfte nicht gewollt und wohl auch rechtswidrig seien, dass man aber in Ermangelung von Erkenntnissen über den Umfang solcher Geschäfte weiterhin nicht damit gerechnet habe, dass in nennenswertem Umfang Erstattungsanträge auf Grundlage von CumEx-Leerkaufmodellen eingereicht werden. Auch die Feststellung, wonach der Zeuge LtRD RA davon ausgegangen sei, das BMF-Schreiben habe der Aufklärung entsprechender Geschäfte gegolten, um zu Unrecht erstattete Steuern zurückverlangen zu können, schlussfolgert die Kammer aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen. Schließlich hat der Zeuge StOAR VB glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass das Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2009 keine Veranlassung gehabt habe, bezüglich der Erstattungen des BC German Equity Special Fund von Geschäften im Sinne des BMF-Schreibens auszugehen. Denn es habe - was insoweit mit den Angaben des Zeugen LtRD RA und den zur Steuererstattung eingeführten Unterlagen in Einklang steht - weder einen entsprechenden Hinweis auf das Vorliegen von Leerverkäufen gegeben, noch seien von der YG Bank Berufsträger-Bescheinigungen übersandt bzw. sei das Bundeszentralamt für Steuern über das Vorliegen derselben informiert worden. Daher hatte das Bundeszentralamt für Steuern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung der Kammer auch keine Möglichkeit, das Vorliegen von Geschäften im Anwendungsbereich des BMF-Schreibens zu erkennen. h) Weitere Vorstellung des Angeklagten Die Feststellungen zur weiteren Vorstellung des Angeklagten bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Erstattungsanträge und deren positiven Bescheidung durch das Bundeszentralamt für Steuern gründen auf den bereits unter B.IV.1.d)cc) dargelegten Erwägungen. Anhaltspunkte dafür, dass in der Zwischenzeit Änderungen im Hinblick auf sein Vorstellungsbild eingetreten sind, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft zu verstehen gegeben, die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer CumEx-Leerkaufstrategie im Sinne des BMF-Schreibens hätten im Laufe der Zeit immer weiter zugenommen. Obgleich die Beweisaufnahme nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben hat, dass der Angeklagte noch während der laufenden Erstattungsverfahren für den BC German Equity Special Fund bis zum 09.07.2009 positive Kenntnis von den Details der seitens des Fonds durchgeführten Geschäfte erworben hatte, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass er jedenfalls die Möglichkeit erkannte und billigend in Kauf nahm, dass der Fonds Aktien von Leerverkäufern über den Dividendenstichtag erworben hatte, ohne dass es zu einem Abzug der Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die von dem Fonds zu beziehenden Dividendenkompensationszahlungen gekommen war, und dass insoweit ein Erstattungsanspruch nicht begründet war. i) Auflösung des Fonds und Profitverteilung Die Feststellungen zur Auflösung des Investmentfonds beruhen auf dem zum 08.12.2009 erstellten Auflösungsbericht für das Sondervermögen BC German Equity Special Fund sowie auf den Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK, der die Hintergründe der raschen Auflösung plausibel geschildert und im Wesentlichen damit begründet hat, hierdurch habe einer Inanspruchnahme des Sondervermögens zum Zwecke der Rückforderung der erstatteten Steuern die Grundlage entzogen werden sollen. Die Feststellungen zur Verteilung der Profite unter den Beteiligten beruhen hinsichtlich der im Fonds verbliebenen Anteile sowie bezüglich der Einnahmen der HE auf der Einlassung des Angeklagten. Im Übrigen beruhen sie auf den überzeugenden Angaben des gesondert Verfolgten KI, die im Einklang stehen mit den Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK. Beide haben die Bedeutung und Verteilung des sogenannten Spreads und die Beteiligung der YA Gesellschaften sowie der gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK hieran erläutert. Dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht an den durch die Geschäfte des BC German Equity Special Fund generierten Profiten beteiligt wurde und auch nicht beteiligt werden sollte, steht zur Überzeugung der Kammer zunächst fest aufgrund der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Diese steht im Einklang mit dem Umstand, dass die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass eine Profitbeteiligung des Angeklagten erfolgt oder seitens der Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur in Erwägung gezogen worden ist. 2. Beweiswürdigung zum BC German Hedge Fund Die Feststellungen zum BC German Hedge Fund, zu den über diesen getätigten Transaktionen und zu den Vorgängen zur Dividendensaison 2010 beruhen auf dem Folgenden: a) Anbahnung des Fondsprojektes Die Feststellungen zur Planung, Aufsetzung und zur Struktur des BC German Hedge Fund sowie zum Zusammenwirken der Verantwortlichen der HC Gruppe bzw. der HC Bank und der HE mit den gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. KK und mit den Akteuren der YA Gesellschaften beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die auch insoweit bestätigt wird durch die Aussagen der gesondert Verfolgten Dr. KK und KI, sowie auf diversen Urkunden. aa) Die Feststellungen zur Anregung des gesondert Verfolgte PI, in 2010 erneut einen Fonds aufzulegen, und zum Inhalt des Treffens Anfang Dezember 2009 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Diese wird objektiviert durch eine am 09.12.2009 durch den gesondert Verfolgten Dr. RC angefertigte Notiz für den gesondert Verfolgen KD ( „Treffen mit PI am 7.12.2009“ ). In dieser werden die Einzelheiten des am 07.12.2009 zwischen dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten PI, TB und Dr. RC durchgeführten Treffens entsprechend der Feststellungen wiedergegeben, insbesondere der Umstand, dass der Fonds des Jahres 2010 als sonstiges Sondervermögen konzipiert werden sollte. bb) Dass der Angeklagte bereits im Dezember 2009 erkannte, welche Strategie mit dem Fonds des Jahres 2010 umgesetzt werden sollte, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls insbesondere aufgrund seiner Einlassung fest. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, noch im Jahr 2009, spätestens im Zusammenhang mit der Lektüre eines Artikels aus der Zeitschrift „Der Spiegel“ , vollständig verstanden zu haben, welche Art von Geschäften mit dem BC German Equity Special Fund durchgeführt worden waren. Ihm sei ferner bewusst gewesen, dass der BC German Hedge Fund die identische Handelsstrategie verfolgen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich in diesem Zusammenhang unzutreffend belastet haben könnte, bestehen nicht, vielmehr decken sich seine Angaben mit weiteren Beweisergebnissen, insbesondere dem Inhalt einer seitens des gesondert Verfolgten TB an den Angeklagten am 15.07.2009 versandten Email ( „Antwort: zu Ihrer geistigen Erbauung…“ ). Mit dieser Email antwortete der gesondert Verfolgte TB auf die vorangegangene Übersendung eines Artikels aus der Zeitschrift „Der Spiegel“ mit dem Titel „Hase und Igel “ durch den Angeklagten. Der Artikel geht ausführlich auf Aktientransaktionen um den Dividendenstichtag ein, als deren Folge mehrere Steuerbescheinigungen für eine nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer ausgestellt würden. Hierdurch drohten dem Fiskus Steuerschäden im Milliardenbereich. In dem Artikel wird ferner dargelegt, dass die Geschäfte vom deutschen Fiskus nicht gewollt seien und dass seitens des Bundes zur Eindämmung der Transaktionen auf eine neue Regelung vertraut werde, wonach Steuerberater bestätigen müssten, dass zwischen Aktienverkäufern und Aktienkäufern keine geheimen Absprachen getroffen worden seien. Auch würde seitens des BMF im Zusammenhang mit den Geschäften das Vorliegen von strafbaren Steuerhinterziehungen geprüft werden. Der Artikel befasste sich hiernach nicht nur mit den CumEx-Transaktionen als solchen, sondern auch mit der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens vom 05.05.2009. Allein aus der von dem Angeklagten gewählten Mailbezeichnung „zu Ihrer geistigen Erbauung…“ , insbesondere aber aus der Antwort des gesondert Verfolgten TB ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass sich hier zwei Eingeweihte verklausuliert über den Inhalt des Artikels und damit auch über die Bemühungen des BMF zur Eindämmung der darin beschriebenen Transaktionen lustig machen. So formulierte der gesondert Verfolgte TB in seiner Antwort an den Angeklagten unter anderem: „Das hat ein wenig was von Mobbing; … War gestern bereits kurz Thema in der Partnersitzung, hatte allerdings bislang nur die Kommentare anderer Publikationen gelesen, deshalb (trotzdem) danke. Wir leben in einer schlechten Welt, was soll ich sagen ... […] Was das Steuerliche angeht, ich glaube nicht, dass es so etwas wirklich gibt!“ Die seitens des gesondert Verfolgten TB gewählten Formulierungen sind nach Einschätzung der Kammer eindeutig nicht ernst gemeint, da ihm aus seiner eigenen Befassung mit den Geschäften im Rahmen des Eigenhandels der HC Bank sowie aus den Diskussionen um das BMF-Schreiben bekannt war, dass CumEx-Leerverkäufe mit dem Ziel der Erstattung zuvor nicht abgeführter Kapitalertragsteuern tatsächlich existieren. Die diesbezügliche Negierung in der an den Angeklagten adressierten Email kann vor diesem Hintergrund nur ironisch gemeint sein. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass der gesondert Verfolgte TB der an den Angeklagten adressierten Email einen Cartoon beifügte, der eine Strategie zum Gegenstand hat, mit der ein Unternehmen durch Angabe unrichtiger Besteuerungsgrundlagen seine Besteuerung vermeidet. Der Angeklagte hat sich in diesem Zusammenhang dahin eingelassen, er habe die Email von dem gesondert Verfolgten TB insgesamt ironisch aufgefasst und dahingehend verstanden, dass die in dem Artikel beschriebenen Geschäfte tatsächlich im BC German Equity Special Fund umgesetzt worden seien und dass auf diese Weise Steuern erstatten wurden, die vorher nicht abgeführt worden waren. Diese Einlassung ist angesichts des Inhaltes der Mailkommunikation ohne weiteres nachzuvollziehen und deckt sich ferner mit den Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK, der den Angeklagten als aktiven Kenner der CumEx-Strategie wahrgenommen haben will. Auch ist nicht erkennbar, warum der Angeklagte sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht hätte belasten sollen, indem er angibt, anders als im Zeitraum zuvor das Vorliegen von CumEx-Leerkäufen nicht mehr nur für möglich gehalten, sondern positiv erfasst zu haben. Auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten sowie der vorstehend zitierten Mailkommunikation mit dem gesondert Verfolgten TB steht zur Überzeugung der Kammer ferner fest, dass der Angeklagte nunmehr positive Kenntnis von dem Umstand gehabt hat, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Verwirklichung einer CumEx-Leerkaufstrategie ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung tatsächlich nicht begründet ist. Dass der Angeklagte die entsprechende Schlussfolgerung trotz des in dem Spiegel-Artikel enthaltenen Hinweises auf die Stellungnahme des BMF und auf das mögliche Vorliegen von Steuerhinterziehungen nicht gezogen hat, liegt nach Einschätzung der Kammer fern. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang zuletzt auch der Einlassung des Angeklagten, wonach er erkannt habe, dass die von dem gesondert Verfolgten PI im Dezember 2009 unterbreitete Fondsstrategie derjenigen des BC German Equity Special Fund habe entsprechen sollen. Denn sie steht mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme in Einklang, wonach die in die Aufsetzung des Fonds Beteiligten diesen als Nachfolgeprojekt zum Fonds des Jahres 2009 angesehen haben. cc) Die Feststellung zu dem Umstand, dass der Angeklagte den Vorschlag des gesondert Verfolgten PI an Verantwortliche der HC Bank weiterleitete, folgt aus der von ihm im Dezember 2009 für den gesondert Verfolgten KD angefertigten Notiz „Aktuelle Gespräche mit externen Partnern über mögliche künftige Fondsprojekte“ . Aus dieser geht auch hervor, dass der Fonds als Publikumsfonds in Gestalt eines sonstigen Sondervermögens geplant war und dass die gesondert Verfolgten PI und KI auch im Hinblick auf dieses Projekt mit XK, mithin den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. KK, zusammenarbeiten wollten. Der Inhalt der Partnervorlage vom 06.01.2010 folgt aus der Urkunde selbst, deren Genehmigung aus der Einlassung des Angeklagten sowie aus dem Umstand, dass es anschließend tatsächlich zur Implementierung der Fondsstrukturen für den BC German Hedge Fund kam. Die Feststellungen zu den Vorteilen eines Handels über einen Fonds im Sinne des § 112 InvG und zu der Entscheidung, das Fondsprojekt aufzusetzen, beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die durch die inhaltsgleichen Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK bestätigt wird. Beide haben insbesondere übereinstimmend angegeben, es sei zunächst zwischen den gesondert Verfolgten Dr. YE und Dr. NC Einvernehmen hinsichtlich des Projektes erzielt worden, worüber anschließend der gesondert Verfolgte Dr. KK den Angeklagten informiert habe. Durch die Email des Angeklagten an die gesondert Verfolgten KD und TB vom 17.02.2010 ( „neue Fondsstrukturen“ ) ist ferner objektiviert, dass als Vorteil des 112er Fonds insbesondere der Umstand angesehen wurde, dass Privatinvestoren in diesen unmittelbar investieren konnten. b) Zustimmung zu dem Fondsprojekt durch den Angeklagten Die Feststellungen zur Zustimmung des Angeklagten zur Aufsetzung des Fonds sowie zu dem Umstand, dass es ohne seine Zustimmung nicht zur Aufsetzung des Fonds gekommen wäre, stehen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aufgrund der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten fest. Insoweit hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Mitgeschäftsführer der HE den Angeklagten anders als im Hinblick auf die Geschäfte des BC German Equity Special Fund nunmehr überstimmt hätten. Vielmehr fungierte der Angeklagte weiterhin als Hauptverantwortlicher bei der Schaffung der Fondsstrukturen, auch wenn er nicht mehr selbst sämtliche Vertragsunterlagen unterzeichnete. Die Beweisaufnahme hat ferner auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seitens der HC Gruppe oder der HC Bank eine Aufsetzung des BC German Hedge Fund in der HE ohne Zustimmung des Angeklagten durchgesetzt worden wäre. Die Feststellungen zur inneren Einstellung des Angeklagten hinsichtlich des Fondsvorhabens, insbesondere zu dem Umstand, dass er von sich aus das Projekt nicht angestoßen hätte, beruhen ebenfalls auf seiner Einlassung. Zweifel an deren Richtigkeit sind wiederum nicht begründet, zumal aus Sicht der Kammer unmittelbar nachzuvollziehen ist, dass der Angeklagte aufgrund der von ihm nunmehr sicher erkannten steuerrechtlichen Unzulässigkeit der geplanten Transaktionen die Aufsetzung eines weiteren Fonds innerlich ablehnte. Die Kammer folgt ferner der Einlassung des Angeklagten, wonach er im Folgenden als Hauptansprechpartner für die gesondert Verfolgten PI und Dr. KK fungiert habe, zumal diese durch die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK und durch den Inhalt diverser Emails bestätigt wird (etwa Email PI an Dr. PA vom 11.03.2010 „YO“ zur möglichen Geschäftsbeziehung zu YO; Email Dr. KK an Dr. PA vom 08.04.2010 „RE: BC“ zum Gesprächstermin mit Mitarbeitern der BaFin; Email Dr. KK an Dr. PA vom 16.04.2010 „WG: FW: Depotbank“ zu zwischenzeitlich seitens der Rechtsabteilung der HC Bank geäußerten Bedenken an dem Fondsvorhaben). c) Genehmigung durch die BaFin Die Wahrnehmung des Termins mit Mitarbeitern der BaFin im April 2010 durch den Angeklagten und die Vorbereitung dieses Termins unter Abstimmung mit den gesondert Verfolgten Dr. KK und PI ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten und der sie bestätigenden Aussage des gesondert Verfolgten Dr. KK aus diversen Emails, in denen der Ablauf des Termins im Vorfeld erörtert (Email-Kommunikation zwischen Dr. KK und Dr. PA am 08.04.2010 „BC“ und „RE:BC“ ) bzw. im Nachgang vom Angeklagten über das Gespräch berichtet wird (Email Dr. PA an PI vom 12.04.2010 „less than 1 hour“ ). Der Umstand, dass im Termin das Thema Steuererstattungen bzw. Steuern insgesamt vermieden und die wahren Hintergründe der Transaktionen verschleiert werden sollten, ergibt sich auch aus der Email des Angeklagten an den gesondert Verfolgten Dr. KK vom 08.04.2010 („BC“) : „Hallo Herr Dr. KK, wie vereinbart sind wir in Diskussionen mit PI wg. Erstellung der Unterlagen für unseren zu erwartenden Hausbesuch am kommenden Montag. Ohne detaillierte Sichtung möchte ich Ihnen die Dokumente schon einmal vorab zur Verfügung stellen. Das Thema "Tax" würde ich überhaupt nicht stressen (noch nicht einmal erwähnen …) PI fragt nach Leverage: ln den Unterlagen würde ich es nicht quantifizieren, die Nachfrage wird aber mit Sicherheit kommen Den detaillierten Orderflow zwischen BC, PC, YO und der Depotbank würde ich allenfalls aus Gründen einer umfassenden Risikotransparenz beifügen“ (Hervorhebung nur hier) Dieses Vorgehen wurde vom gesondert Verfolgten Dr. KK mit seiner Antwortmail vom selben Tag („ RE: BC “) ausdrücklich unterstützt: „ Tax unter keinen Umständen erwähnen. Nur Antworten, wenn Sie danach gefragt werden, was ich für sehr unwahrscheinlich halte . Auch Leverage kann und sollte nicht in den Vordergrund gerückt werden. Sie sind ja im Thema, wenn Sie danach gefragt werden. Den Orderflow-Chart kann man beifügen. Aber womöglich rufen Sie damit weitere Fragen hervor. Vielleicht sollte man sich das Dokument besser für Montag aufbewahren und dann aushändigen, wenn nach dem Orderflow gefragt wird. Bitte entscheiden Sie, was Sie für sinnvoll erachten.“ (Hervorhebung nur hier) Die Feststellung, wonach dem Angeklagten bewusst war, dass die Ausklammerung steuerrechtlicher Themen der Verschleierung des tatsächlichen Hintergrundes der Transaktionen gedient habe, beruht auf der auch insoweit lebensnahen und glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Entsprechendes gilt für die Feststellung, wonach er im Nachgang des Gesprächs die gesondert Verfolgten Dr. YE, Dr. KK und PI über dessen Inhalt informierte, was darüber hinaus durch seine Email an den gesondert Verfolgten PI vom 12.04.2010 ( „less than 1 hour“ ) objektiviert wird. Die Feststellung, dass die erforderlichen Genehmigungen durch die BaFin erfolgten, beruht neben der Einlassung des Angeklagten auf dem Umstand, dass der BC German Hedge Fund im Nachgang zu dem Gespräch tatsächlich als Fonds nach § 112 InvG aufgesetzt und durch die HE verwaltet wurde. d) Depotbanksuche Die Feststellungen zur Suche nach der Depotbank und insbesondere zu den Diskussionen um eine eventuelle Übernahme einer „Zwischenverwahrung“ durch die HC Bank beruhen neben der auch insoweit nachvollziehbaren Einlassung auf den diesbezüglichen Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK, die durch diverse Urkunden bestätigt werden (etwa Email TB an KN vom 16.04.2010 „Antwort: WG: Zukunftstag (Girls-Day)“ ). Der Ablauf wird aber insbesondere bestätigt durch die vom gesondert Verfolgten Dr. RC verfasste Notiz für den gesondert Verfolgten KD vom 20.04.2010 („PC& CO als Zwischenverwahrer“) , die die zu diesem Thema geführten Gespräche und die Entscheidungsabläufe entsprechend der Feststellungen zusammenfasst und aus der deutlich wird, dass auch der Angeklagte in die diesbezüglichen Erörterungen eingebunden war. Die Feststellungen zu den Hintergründen der Einbeziehung der XG sowie zu der von dieser bezogenen Sondervergütung beruhen auf den glaubhaften Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK. Dass der Angeklagte hoffte, das Fondsvorhaben werde an der erfolglosen Suche nach einer Depotbank oder an Bedenken der Rechtsabteilung scheitern, schlussfolgert die Kammer aus seiner auch insoweit glaubhaften Einlassung. Dass der gesondert Verfolgte Dr. WA aus der Rechtsabteilung der HC Bank tatsächlich zwischenzeitlich rechtliche Bedenken an dem Fondsprojekt äußerte, ist darüber hinaus objektiviert durch diverse Emails (etwa Email Dr. WA an KD und Dr. PA vom 16.04.2010 „Antwort: WG: DepotbankVerknüpfung“; Email Dr. YE an KD vom 16.04.2010 „FW: Depotbank“; Email Dr. WA an ZG vom 19.04.2010 „Antwort: WG: Depotbank“ ). e) Vertragsstruktur Die Feststellungen zum Inhalt des Depotbankvertrages, zum „ Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management of separate investment funds (Sondervermögen) “ und zum „ Service Level Agreement “ beruhen auf den Urkunden selbst. Dass der Angeklagte den Depotbankvertrag unterzeichnet hat, hat er selbst eingeräumt, ergibt sich aber darüber hinaus auch aus seiner auf der Vertragsurkunde vorhandenen Unterschrift. Die Feststellungen zur Letztverantwortung des Angeklagten für die Unterzeichnung des Depotbankvertrages und zu seinem Vorstellungsbild in diesem Zeitpunkt beruhen wiederum auf der Einlassung des Angeklagten und den bereits unter B.IV.2.a)bb) und b) dargelegten Erwägungen. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entgegen der dem Angeklagten zugewiesenen Hauptverantwortung für das Fondsvorhaben und seinen eigenen Angaben hierzu die für die Aufsetzung des Fonds erforderlichen Verträge ohne seine Zustimmung abgeschlossen worden wären. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Angeklagte auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Depotbankvertrages weiterhin positive Kenntnis vom Vorliegen von CumEx-Leerverkäufen sowie dem Umstand hatte, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge zugunsten des Fonds nicht begründet sein würde. Dafür, dass der Angeklagte über dieses Wissen - entgegen seiner eigenen Einlassung - bei Abschluss des Depotbankvertrages nicht mehr verfügt haben könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere sind in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten, die den Schluss nahe legen würden, der Angeklagte habe nunmehr darauf vertraut, es kämen Inhaberverkäufe zum Tragen oder die Steuer auf Dividendenkompensationszahlzungen würde beim Leerverkäufer oder bei irgend einer anderen Stelle in Abzug gebracht. Auch ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei Unterzeichnung des Depotbankvertrages nur noch für möglich hielt, dass der BC German Hedge Fund eine CumEx-Leerkaufstrategie verfolgen sollte. Ebenso ist die Kammer aus den bereits unter B.IV.2.a)bb) dargelegten Gründen davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Depotbankvertrag wie auch während der Aufsetzung zuvor wusste, dass die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Steuererstattungen nicht vorliegen würden. Für eine zwischenzeitliche Änderung der steuerrechtlichen Bewertung der Geschäfte durch den Angeklagten fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass dem Angeklagten die Rückforderungsrisiken im Frühjahr 2010 vielmehr deutlich vor Augen standen, ergibt sich auch aus seiner Email an die gesondert Verfolgten KD und TB vom 09.02.2010 ( „Gesprächsnotiz YO“ ) , in der er davon berichtet, dass die YO bezüglich ihrer Zusammenarbeit mit YA Capital davon ausgehe, dass es zu Rückforderungen von erstatteten Steuern durch die Finanzämter kommen werde. Dass der Angeklagte ferner wusste, dass CumEx-Leerkaufgeschäfte ein Zusammenwirken zahlreicher Personen mit unterschiedlichem Kenntnisstand erforderlich machten, schlussfolgert die Kammer auch in diesem Zusammenhang aus der jahrelangen Erfahrung des Angeklagten mit den Arbeitsabläufen in Kapitalanlagegesellschaften und Banken. Insoweit wird auf die entsprechende Beweiswürdigung zum Kenntnisstand des Angeklagten hinsichtlich des BC German Equity Special Fund [B.IV.1.e)] Bezug genommen. f) Kreditgeber und Einwerbung des Fondskapitals Die Feststellungen zur Beteiligung von YO als Prime Broker sowie zu der Einwerbung der Investoren durch den gesondert Verfolgten Dr. YE ergeben sich aus der Einlassung und den diese bestätigenden Angaben der gesondert Verfolgten Dr. KK und KI. Sie werden darüber hinaus bestätigt durch diverse Urkunden, in denen insbesondere die Rolle von YO thematisiert wird (etwa Email Dr. PA an KD und TB vom 17.02.2010 „ neue Fondsstrukturen “ und Email Dr. PA an OB, YP und TB vom 22.02.2010 „ Antworten von PI “). g) Durchführung der Transaktionen Die Feststellungen zu den seitens des BC German Hedge Fund durchgeführten Transaktionen beruhen auf den Angaben des gesondert Verfolgten KI, die wiederrum bestätigt werden durch die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK, der Zeugin StARin IB sowie des Sachverständigen Prof. Dr. JA und durch den Inhalt diverser Urkunden. aa) Die Feststellungen zur Organisation der einzelnen Aktien- und Futuregeschäfte des Fonds, zur diesbezüglichen Kommunikation, zur konkreten Durchführung der Transaktionen, zu den im Vorfeld getroffenen Absprachen und zur erneuten Zwischenschaltung von YA Principals in den Handel der Verkaufsfutures beruhen wiederrum auf den Angaben des gesondert Verfolgten KI. Dieser hat unter anderem die Rolle der YA Gesellschaften bei den im Vorfeld getroffenen Absprachen sowie deren wesentlichen Inhalt - einschließlich der Bepreisung der Dividendenlevel - entsprechend der Feststellungen geschildert sowie die Abläufe beim BC German Hedge Fund auch im Übrigen als dem Vorgehen beim Spezialfonds im Jahr 2009 entsprechend beschrieben. Dies deckt sich mit den Angaben des gesondert Verfolgten Dr. KK hierzu. Zweifel an den Angaben des gesondert Verfolgten KI sind auch in diesem Zusammenhang nicht begründet. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der gesondert Verfolgte KI die Transaktionen für den BC German Hedge Fund 2010 im Gegensatz zum Vorgängerfonds 2009 nicht selber geplant und zusammengestellt hat. Es war ihm nach Überzeugung der Kammer aber gleichwohl möglich, die festgestellten Umstände wahrheitsgemäß zu bekunden, da er als Verantwortlicher bei YA Principals durch seine Mitarbeiter über deren Tätigkeiten für den Fonds informiert wurde und er so über alle Transaktionen des Fonds im Bilde war. Die Kammer hat auch im Übrigen keinen Anlass, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Die getroffenen Feststellungen zu den vom 05.05.2010 bis zum 21.06.2010 konkret durchgeführten Aktien- und Futuregeschäften für den BC German Hedge Fund folgen aus den Transaktionsbelegen, speziell den Wertpapierabrechnungen der XG, den - regelmäßig als Email vorliegenden - Handelsbestätigungen der Broker WB und SA und aus den Buchungsbelegen der XB Banking AG. Hieraus geht insbesondere hervor, dass die Transaktionen jeweils im Vorfeld des Hauptversammlungstages abgeschlossen wurden, die Stückebuchungen aber jeweils erst nach dem Dividendenstichtag erfolgten. bb) Die Überzeugung der Kammer davon, dass es sich auch bei den Aktien- und Futurekaufgeschäften für den BC German Hedge Fund in allen Fällen um Leerverkäufe handelte, bei denen der Verkäufer im Rahmen der Abwicklung der Dividendenkompensationszahlung nicht mit einem Betrag in Höhe der später geltend gemachten Steuern belastet wurde und bei denen auch nicht anderweitig Steuern an die Finanzbehörde abgeführt wurden, beruht ebenfalls im Wesentlichen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des gesondert Verfolgten KI. Diese werden wiederum bestätigt durch die Aussagen des gesondert Verfolgten Dr. KK und durch die Angaben der Zeugin StARin IB sowie des Sachverständigen Prof. Dr. JA. Insoweit wird ergänzend auf die Beweiswürdigung zum BC German Equity Special Fund Bezug genommen [B.IV.1.f)bb)]. (1) Die gesondert Verfolgten Dr. KK und KI haben übereinstimmend angegeben, auch diesem Fonds habe eine CumEx-Leerkaufstrategie ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung zu Grunde gelegen. Der gesondert Verfolgte KI hat ferner ausdrücklich klargestellt, auch bei den Transaktionen des BC German Hedge Fund wären in jedem Einzelfall Leerverkäufe durchgeführt worden, bei denen stets eine Ex-Eindeckung - entweder durch die YA Gesellschaften oder durch die Leerverkäufer selbst - organisiert werden musste. Eine entsprechende Ex-Eindeckung wäre beim Vorliegen von Inhaberverkäufen indes von vornherein nicht erforderlich gewesen. (2) Das Vorliegen von CumEx-Leerverkäufen ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlungen folgt ferner aus der Höhe der in die Absicherungsfutures eingepreisten Dividendenlevel. Bezüglich der einzelnen Transaktionen und der dazu eingeführten Urkunden hat die Zeugin StARin IB auf Grundlage der aus den Urkunden ersichtlichen Handelsdaten der Aktien- und Futuregeschäfte die jeweiligen Dividendenlevel berechnet. Für die Berechnung hat die Zeugin auf die Berechnungsformel zurückgegriffen, die sowohl von dem Sachverständigen Prof. Dr. JA als auch von dem gesondert Verfolgten KI als valide Berechnungsgrundlage bestätigt wurde. Die Kammer hat dabei die Übereinstimmung der in die Tabelle eingesetzten Werte mit den eingeführten Urkunden überprüft und die Berechnungen selbst nachvollzogen. Die Berechnungen der Zeugin haben ergeben, dass sich schon die gegenüber dem Fonds gehandelten Dividendenlevel (sog. Fondslevel) ganz überwiegend im Bereich zwischen 79 und 91 Dividendenpunkten bewegten. Lediglich hinsichtlich fünf Aktiengattungen (Hamburger Hafen, Hugo Boss, Allianz, E.ON und Adidas) lagen die Dividendenlevel zwar deutlich höher (zwischen 95 und 97,9), aber dennoch in einem Bereich, der für einen Bestandsverkäufer bei einem CumCum-Geschäft nicht mehr rentabel gewesen wäre. Diesen hatte der gesondert Verfolgte KI auf 98 bis 99 beziffert. Darüber hinaus hat der gesondert Verfolgte KI glaubhaft angegeben, die Berechnung der Preise für die Absicherungsgeschäfte hätte auch im Fall des BC German Hedge Fund dem üblichen Vorgehen entsprochen, wonach für den Investmentfonds selbst nur solche Dividendenlevel (Fondslevel) eingestellt worden seien, deren Höhe es erlaubte, die den Investoren versprochene Fondsrendite zu erwirtschaften. Einzelne im Vergleich zum Durchschnitt der gehandelten Fondslevel deutlich niedrigere oder höhere Dividendenlevel seien dadurch begründet, dass es während der Dividendensaison hier gelegentlich erforderlich geworden sei, den im Fonds entstehenden Profit an die Zielgröße anzupassen, weil zuvor bei einzelnen Transaktionen aufgrund von Fehlern für den Fonds zu hohe oder zu niedrige Level berechnet worden waren. Im Übrigen habe YA Principals sich wiederum bei den Absicherungsgeschäften zwischengeschaltet und habe die Differenz zu dem mit der Verkäuferseite ausgehandelten Dividendenlevel selbst vereinnahmt. Da sich der sogenannte Spread laut dem gesondert Verfolgten KI auf rund 10 Dividendenpunkte belief, kann die Kammer letztlich ausschließen, dass der tatsächlich gegenüber der Leerverkäuferseite gehandelte Level mehr als 90 betragen haben könnte. Die Absicherungsfutures wurden somit auch beim BC German Hedge Fund in jedem Fall zu einem Level gehandelt, der weit unter demjenigen lag, den ein Aktieninhaber auf dem CumCum-Markt hätte erzielen können. Daher wäre die Beteiligung eines Bestandsverkäufers an diesen Geschäften wirtschaftlich ebenso sinnlos gewesen, wie deren Durchführung für den Fall, dass auf die Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich Kapitalertragsteuern in Abzug gebracht worden wären. (3) Die Angaben des gesondert Verfolgten KI zum Vorliegen von CumEx-Leerkäufen werden neben dem Volumen der Transaktionen ferner auch durch die festgestellten konkreten Handels- und Lieferzeitpunkte bestätigt. So wurden die Aktien - wie für CumEx-Geschäfte typisch - oftmals frühestens drei Tage nach dem Dividendenstichtag geliefert. Wären auf der Verkäuferseite tatsächlich Aktieninhaber tätig geworden, wäre mit entsprechenden Spätlieferungen nicht zu rechnen gewesen, da diese sich die Aktien nicht erst nach dem Hauptversammlungstag hätten beschaffen müssen. (4) Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend dargelegten Umstände hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen des BC German Hedge Fund sämtlich um vorher abgesprochene CumEx-Kaufgeschäfte mit Leerverkäufern handelte, bei denen an keiner Stelle Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge von der Dividendenkompensationszahlung in Abzug gebracht wurden. Für einen Bestandsverkäufer hätte bereits keine Eindeckung mit den zu liefernden Stücken nach dem Hauptversammlungstag organisiert werden müssen. Ferner sind die bei den Absicherungsfutures vereinbarten Dividendenlevel nur erklärlich, wenn bei der Verkäuferseite keine Steuer abgeführt wurde. Insbesondere kann die Kammer aufgrund der gehandelten Dividendenlevel auch ausschließen, dass es sich bei den Transaktionen um sog. CumCum-Geschäfte mit einem Bestandsverkäufer gehandelt haben könnte. cc) Dass die XG als Depotbank die Dividendenkompensationszahlungen dem BC German Hedge Fund in Höhe der Bruttodividende gutgeschrieben hat, ergibt sich aus den Angaben der gesondert Verfolgten Dr. KK und KI, die ergänzt und bestätigt werden durch die eingeführten Dividendengutschriften der Bank. h) Kapitalertragsteueranmeldungen der XG aa) Die Feststellungen zu den Inhalten der durch die XG erstellten elektronischen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für Mai und Juni 2010 folgen aus den diesbezüglichen Ausdrucken der Anmeldungen vom 09.06.2010 und vom 12.07.2010 sowie aus den ergänzenden Angaben des Zeugen StAR IC hierzu. Dieser hat insbesondere stimmig und anhand der Anträge sowie der Dividendengutschriften nachvollziehbar geschildert, dass die XG bei der Kapitalertragsteueranmeldung für Juni 2010 Ansprüche des Finanzamtes auf Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag gegengerechnet hat. Dabei hat der Zeuge zugleich bestätigt, dass die aus den festgestellten Aktiengeschäften generierten Erstattungsbeträge in den Anmeldungen für Mai und Juni 2010 rechnerisch in vollem Umfang enthalten waren. Die Inhalte des Schreibens der XG vom 07.07.2010 sowie der beigefügten Dividendengutschriften ergeben sich wiederum aus den Urkunden selbst. bb) Der Umstand, dass sich weder aus den an das Finanzamt übermittelten Unterlagen, noch aus anderen Hinweisen ergab, dass den jeweiligen Anrechnungsbeträgen Leerverkäufe zugrunde lagen, bei denen die Steuer von der Dividendenkompensationszahlung zuvor nicht abgezogen und mit der weder der Verkäufer noch eine andere Stelle belastet worden war, ergibt sich aus den eingeführten Antragsunterlagen und aus der entsprechenden Angabe des Zeugen RR KJ. Dieser hat ferner auch angegeben, dass eine Überprüfung durch das Finanzamt lediglich hinsichtlich der formellen Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer NV-Bescheinigung) vorgenommen worden sei und dass materielle Erstattungsvoraussetzungen angesichts der Formalisierung des Verfahrens nicht geprüft worden seien. Dazu habe auch kein Anlass bestanden, da im Jahr 2010 beim Finanzamt Düsseldorf Altstadt allgemein und bei ihm im Speziellen keine Kenntnisse über CumEx-Geschäfte und deren steuerrechtliche Bewertung vorhanden gewesen seien. Auch das BMF-Schreiben vom Mai 2009 sei damals nicht bekannt gewesen. Die Kammer ist überzeugt, dass die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Angaben des Zeugen zutreffend sind; insbesondere hatte der Zeuge als damals zuständiger Sachgebietsleiter für die Veranlagung der XG die entsprechenden Einblicke in das Anrechnungs- bzw. Erstattungsverfahren und konnte aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung Angaben zu dem auf Seiten des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt vorhandenen Kenntnisstand zu CumEx-Geschäften im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tätigen. Dass den Erstattungsanmeldungen der XG für Mai und Juni 20010 durch das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt am 30.07.2010 vollumfänglich zugestimmt wurde, ergibt sich aus der hierzu ergangenen Verfügung vom selben Tage, mit der die Sollstellung der angemeldeten Beträge angewiesen wurde. Hierin waren sämtliche Beträge aus den verfahrensgegenständlichen Geschäften enthalten, was zur Überzeugung der Kammer neben dem Inhalt der Verfügung auch aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugen RR KJ und RRin KO - seit Mai 2016 Sachgebietsleiterin im Finanzamt Düsseldorf Altstadt und im Zeitpunkt ihrer Befragung mit der Rückforderung der zugunsten des BC German Hedge Fund angerechneten Steuern befasst - feststeht. i) Weitere Vorstellung des Angeklagten Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten beruhen wiederum auf seiner eigenen Einlassung und auf den bereits unter B.IV.2.a)bb) dargelegten Erwägungen. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Kapitalertragsteueranmeldungen und im Zeitpunkt der Zustimmung zu den beantragten Erstattungen durch das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt keine positive Kenntnis mehr vom Vorliegen von CumEx-Leerverkäufen ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlungen sowie von dem Umstand hatte, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge zugunsten des Fonds nicht begründet war. j) Profitverteilung Die Feststellungen zur Profitverteilung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der gesondert Verfolgten KI und Dr. KK. V. Nachtatgeschehen 1. Rückforderungsbescheide Die Feststellungen zu den Haftungsbescheiden bezüglich des BC German Equity Special Fund beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Zeugen StOAR VB sowie auf dem Haftungsbescheid gegen den Angeklagten vom 04.11.2020. Bezüglich des BC German Hedge Fund beruhen die Feststellungen auf dem gegen die XG am 17.12.2020 erlassenen Nachforderungsbescheid sowie auf den ergänzenden Angaben der Zeugin RRin KO. 2. Verfahrensgang Die Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens beruhen auf den Aussagen der damit beschäftigten Ermittlungspersonen, insbesondere der Zeugen StAR IC und EKHK XE. Diese haben jeweils geschildert, wodurch und in welcher Funktion sie an den seit Anfang 2016 laufenden Ermittlungen mitgewirkt haben, etwa durch die Teilnahme an Durchsuchungen und die Sichtung und Auswertung von Urkunden und Datenbeständen. Ergänzend haben die Zeugen StARin IB und RD UA die von ihnen jeweils vorgenommene Auswertung der Transaktionsbelege unter Berücksichtigung der durch die Vernehmung des gesondert Verfolgten JC gewonnenen Erkenntnisse zur Bedeutung der Dividendenlevel erläutert. Die gesondert verfolgten Zeugen Dr. KK und KI haben Angaben zur Dauer und zu den Zeiträumen ihrer jeweiligen Vernehmungen gemacht. Aus diesen Beweisergebnissen ergibt sich, dass der Sachverhalt im April 2019 ausermittelt war und eine Anklageerhebung gegen den Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre. C. Rechtliche Würdigung Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in zwei Fällen schuldig. I. Fehlen von Verfahrenshindernissen Der Ahndung der Taten steht kein Verfahrenshindernis, insbesondere nicht der Eintritt einer Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen. Nach § 376 Abs. 1 AO in der seit dem 29.12.2020 geltenden Fassung i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist in beiden Fällen fünfzehn Jahre. Bei Inkrafttreten der Regelung am 29.12.2020 war auch noch keine der Taten verjährt. Die Verjährungsfrist begann in Fall 1 im Jahr 2009, im Fall 2 im Jahr 2010 zu laufen, da die Taten in diesen Jahren im Sinne des § 78a Satz 1 StGB beendet wurden. Die vor Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO n.F. geltende zehnjährige Verjährungsfrist war am 29.12.2020 weder hinsichtlich Tat 1 noch hinsichtlich Tat 2 abgelaufen. Denn die Verjährungsfrist wurde für beide Taten bereits im Jahr 2016 mehrfach nach § 78c Abs. 1 StGB unterbrochen. Hinsichtlich der frühestens im August 2010 beendeten Tat 2 erfolgte im Übrigen auch die Anklageerhebung am 27.05.2020 noch innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO a.F. 1. Durchsuchungsbeschluss vom 13.01.2016 Die Verjährungsfrist wurde für beide Taten aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 13.01.2016 (Hauptakte Band 1, Bl. 290-298) betreffend den Arbeitsplatz des Angeklagten nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Der Durchsuchungsbeschluss erfüllt die Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs, so dass ihm verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der Richter die aufzuklärende Tat in dem Durchsuchungsbeschluss, wenn auch kurz, doch so genau umschreibt, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12, juris Rn. 20). Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16, juris Rn. 14). Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16, juris Rn. 14). Der Durchsuchungsbeschluss vom 13.01.2016 wird den vorstehend skizzierten Anforderungen gerecht. Dem steht nicht entgegen, dass der Durchsuchungsbeschluss zunächst auf den Seiten 1 bis 4 sowie auf Seite 7 Verdachtsumstände im Hinblick auf die Erstellung von Scheinrechnungen umschreibt und sich an diesen Stellen nicht auf mögliche Steuerhinterziehungstaten des Angeklagten im Hinblick auf die Geschäfte des BC German Equity Special Fund bzw. des BC German Hedge Fund bezieht. Denn dem Durchsuchungsbeschluss kann eindeutig entnommen werden, dass hinsichtlich des Angeklagten Verdachtsmomente nicht im Zusammenhang mit der möglichen Erstellung von Scheinrechnungen, sondern allein im Hinblick darauf bestehen, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der HE die Struktur zur Durchführung von CumEx-Transaktionen durch die Investment-Vehikel BC German Equity Special Fund und BC German Hedge Fund geschaffen haben soll. Der Angeklagte selbst wird erstmals auf Seite 4 der Gründe des Durchsuchungsbeschlusses namentlich erwähnt. Sowohl an dieser Stelle als auch im Folgenden wird eine mögliche Tatbeteiligung des Angeklagten ausschließlich im Hinblick auf eine etwaige Mitwirkung an der Implementierung von Fondsstrukturen zur Durchführung von CumEx-Geschäften umschrieben. Dabei geht der Durchsuchungsbeschluss mehrfach ausdrücklich darauf ein, dass mit Kenntnis des Angeklagten Leerverkäufe von Aktien über den Dividendenstichtag durchgeführt worden sein sollten, die das Ziel verfolgten, eine doppelte Erstattung von nur einmal entrichteter Kapitalertragsteuer zu bewirken (so ausdrücklich Seite 8 des Durchsuchungsbeschlusses, ferner Seiten 5 und 6). Der Angeklagte konnte dem Durchsuchungsbeschluss hiernach unzweifelhaft entnehmen, dass ihm gegenüber der Vorwurf erhoben wird, er habe als Geschäftsführer der HE vorsätzlich daran mitgewirkt, dass im Rahmen spezifischer Fondsstrukturen Kapitalertragsteuern in einem Umfang erstattet werden, dem keine vorherigen Steuerabführungen in entsprechender Höhe gegenüberstanden. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass als zu suchende Beweismittel auf Seite 9 des Durchsuchungsbeschlusses neben „Unterlagen zur Errichtung, Administration und zu den geschäftlichen Aktivitäten des BC German Equity Fund sowie des BC German Hedge Fund“ solche genannt werden, die „Cum/Ex-Transaktionsmodelle“ betreffen. Dass gegenüber dem Angeklagten der Tatverdacht einer Beteiligung an Steuerhinterziehungstaten im Raum steht, wird auf Seite 8 des Durchsuchungsbeschlusses unter Hinweis auf § 370 AO ausdrücklich erwähnt. Vor diesem Hintergrund wirkt es sich auf die hinreichende Konkretisierung des Durchsuchungsbeschlusses auch nicht aus, dass dieser ausweislich der Bezeichnung im Rubrum wegen „des Verdachts des Betruges“ ergangen sein soll. Der Durchsuchungsbeschluss erfüllt auch im Übrigen die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die hinreichende Konkretisierung. So werden der BC German Equity Special Fund sowie der BC German Hedge Fund in diesem ebenso ausdrücklich namentlich erwähnt, wie die Höhe des Steuererstattungsvolumens, das durch diese generiert worden sein soll (Seite 6 f. des Dursuchungsbeschlusses). Ferner geht aus dem Durchsuchungsbeschluss eindeutig hervor, ab welchem Zeitpunkt der Angeklagte in die Überlegungen hinsichtlich der Aufsetzung der Fondsstrukturen eingebunden gewesen sein soll (Seite 4 des Durchsuchungsbeschlusses). Auch im Übrigen ist der Durchsuchungsbeschluss in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkret gefasst, da hierin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Aktientransaktionen unter Einschaltung des BC German Equity Special Fund im Jahr 2009 (Seiten 5 bis 7 des Durchsuchungsbeschlusses) und diejenigen des BC German Hedge Fund im Jahr 2010 (Seite 7 f. des Durchsuchungsbeschlusses) durchgeführt worden sein sollen. Schließlich werden konkrete Kommunikationsinhalte zwischen dem Angeklagten und weiteren Beschuldigten benannt und es wird zusammenfassend darauf hingewiesen, dass das wesentliche Verdachtsmoment bezüglich des Angeklagten im Zeitpunkt der Abfassung des Durchsuchungsbeschlusses darin erblickt wird, dass er in die Entscheidung eingebunden gewesen sein soll, CumEx-Transaktionen mit dem Ziel der Erstattung von zuvor nicht abgeführten Kapitalertragsteuern durchzuführen (Seite 8 des Durchsuchungsbeschlusses). Dies reicht zur Konkretisierung des Tatvorwurfs im Hinblick auf mögliche Steuerhinterziehungstaten aus, insbesondere kann eine strafbare Beteiligung an Taten nach § 370 Abs. 1 AO darin begründet liegen, dass der Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft in die Einrichtung von Investmentfonds eingebunden ist, deren geplante Geschäfte auf die Erstattung von zuvor nicht in entsprechendem Umfang abgeführten Steuern abzielen. Dass eine weitergehende Konkretisierung möglicher Tathandlungen des Angeklagten in dem Durchsuchungsbeschluss nicht erfolgt ist, ist unschädlich, zumal er in einem frühen Stadium der Ermittlungen ergangen ist. 2. Gewährung von Akteneinsicht am 19.02.2016 Eine weitere Unterbrechung der Verjährung erfolgte durch die am 19.02.2016 gewährte Akteneinsicht gegenüber dem damaligen Verteidiger des Angeklagten (Hauptakte Band 2, Bl. 546 f., 562). Denn hierin lag eine Bekanntgabe, dass gegen den damals Beschuldigten und jetzigen Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist; § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. In der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger kann eine die Verjährung unterbrechende Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens liegen, wenn aus den Umständen klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat (BGH, Beschluss vom 11.12.2007 - 4 StR 279/07, juris Rn. 2; Sch/Sch/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 78c Rn. 7; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 3). So liegt es hier. Die Gewährung von Akteneinsicht erfolgte im Anschluss an den Bestellungsschriftsatz des Verteidigers Dr. KP vom 28.01.2016, worin unter Bezugnahme auf das „Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn Dr. PA“ zugleich die Gewährung von Akteneinsicht beantragt wurde (Hauptakte Band 2, Bl. 535 f.). Schon hieraus geht hervor, dass die Gewährung von Akteneinsicht gerade mit dem Ziel veranlasst wurde, den Angeklagten und seinen damaligen Verteidiger über den Stand des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf den Vorwurf der Beteiligung an Steuerhinterziehungstaten zu informieren. Insbesondere war von der Akteneinsicht aber ein zu diesem Zeitpunkt bereits angefertigter Vermerk vom 11.01.2016 mit dem Inhalt „Darstellung der aktuellen Erkenntnislage zu den Aktivitäten des Bankhauses PC u.a.“ umfasst (Hauptakte Band 1, Bl. 106 bis 178). In diesem wird detailliert auf die Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Durchführung von CumEx-Leerkaufstransaktionen durch den BC German Equity Special Fund und den BC German Hedge Fund und auf eine mögliche Mitwirkung des Angeklagten hieran eingegangen (Hauptakte Band 1, Bl. 128 ff., 138 ff., 143 ff.). Ferner wird entsprechend der Darstellung im Durchsuchungsbeschluss vom 13.01.2016 im Hinblick auf den Angeklagten dargelegt, warum eine Beteiligung seinerseits an Steuerhinterziehungstaten vorliegen kann (Hauptakte Band 1, Bl. 154 f., 159). In einem weiteren Vermerk vom 12.01.2016 (Hauptakte Band 1, Bl. 179-260) wurde der Angeklagte mit entsprechender Begründung als Beschuldigter nacherfasst (Hauptakte Band 1, Bl. 191, 192 f.). Nach dem Vorstehenden wurden der Angeklagte sowie sein Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht umfassend über die zum damaligen Zeitpunkt gegenüber dem Angeklagten bestehenden Verdachtsmomente informiert, die zugleich den Kern der im hiesigen Verfahren betroffenen Tatvorwürfe bilden. Dies erfüllt die Anforderungen an eine Bekanntgabe im Sinne von § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. 3. Anklageerhebung am 27.05.2020 Eine Unterbrechung der Verjährung wurde schließlich nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB durch Erhebung der öffentlichen Klage am 27.05.2020 bewirkt. II. Fall 1 Der Angeklagte hat sich in Fall 1 der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig gemacht. Die bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingereichten elektronischen Sammelanträge enthielten - dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnende - unrichtige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen, woraufhin nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von 60.620.300 Euro gewährt wurden. 1. Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen Die seitens der YG Bank im Wege des elektronischen Sammelantragsverfahrens bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingereichten Erstattungsanträge enthielten die steuerlich erhebliche Angabe, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt 60.620.300 Euro auf dem BC German Equity Special Fund zuzurechnende Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen einbehalten und abgeführt worden sind. Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge waren einem inländischen Investmentvermögen im Jahr 2009 nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] zu erstatten, wenn die Steuer zuvor von „Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehalten und abgeführt“ worden war. Die tatsächliche Abführung der Steuer an den Fiskus war damit ausdrückliche Voraussetzung für die Steuererstattung (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 58). Durch die Eintragung von genau bezifferten Beträgen in die hierfür im elektronischen Sammelantragsformular vorgesehenen Felder „Kapitalertragsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ unter gleichzeitiger Bezeichnung eines inländischen Investmentvermögens wurde erklärt, dass das jeweilige Investmentvermögen Kapitalerträge erzielt habe, auf die Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in entsprechender Höhe tatsächlich einbehalten und abgeführt worden seien. Denn der Erklärungsgehalt der Eintragungen im elektronischen Sammelantragsformular bezog sich auf das Vorliegen sämtlicher Erstattungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009], zumal Sammelantragsteller - so auch die YG Bank - bereits im Antrag auf Zulassung zum elektronischen Sammelantragsverfahren die Rechtmäßigkeit der durch sie beantragten Steuererstattungen zu garantieren hatten. Rechtmäßig waren Steuererstattungen im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] nach dessen eindeutigem Wortlaut indes nur, wenn zuvor von Kapitalerträgen des inländischen Investmentfonds Kapitalertragsteuern tatsächlich einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 58). Durch die Eintragung von Beträgen im Umfang von insgesamt 60.620.300 Euro in die im elektronischen Sammelantrag vorgesehenen Felder „Kapitalertragsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ unter gleichzeitiger Nennung des BC German Equity Special Fund hat die YG Bank hiernach erklärt, dass auf Kapitalerträge des Fonds Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in der angegebenen Höhe einbehalten und an den Fiskus abgeführt worden seien. Durch Verwendung des hierfür vorgesehenen Zahlenschlüssels im Eingabefeld „Art des Kapitalertrages“ ist im Rahmen des elektronischen Sammelantrags ferner erklärt worden, dass die seitens des BC German Equity Special Fund vereinnahmten Kapitalerträge in Gestalt von Dividenden oder von Dividendenkompensationszahlungen gezahlt worden sein sollen. 2. Tätigen der Angaben gegenüber einer Finanzbehörde Die elektronischen Sammelanträge wurden bei dem Bundeszentralamt für Steuern und damit bei einer Finanzbehörde im Sinne der § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO eingereicht. 3. Unrichtigkeit der Angaben Die Erklärungen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern waren unrichtig, da auf die von dem BC German Equity Special Fund lediglich vereinnahmten Dividendenkompensationszahlungen Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge im Umfang von insgesamt 60.620.300 Euro weder einbehalten noch an den Fiskus abgeführt worden waren. a) Keine Zurechnung der Dividenden Der BC German Equity Special Fund hat im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Aktiengattungen nicht die von den Emittenten der Aktien ausgeschütteten Dividenden, sondern lediglich die Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt, mit denen die Aktienverkäufer belastet wurden. Kapitalerträge in Gestalt von Dividenden werden von demjenigen bezogen, dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses die Aktien nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AO zuzurechnen sind (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 72; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 235). Die Voraussetzungen eines der in § 39 AO normierten Tatbestände wurden durch den BC German Equity Special Fund jedoch frühestens nach den Hauptversammlungen der aktienführenden Unternehmen und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen erfüllt, da die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte jeweils mit Leerverkäufern abgeschlossen und die Aktienbuchungen jeweils erst nach den Hauptversammlungen vorgenommen wurden (hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 71 ff.). aa) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BC German Equity Special Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29). bb) Auch die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Aktien über das sog. wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO lagen im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse zugunsten des BC German Equity Special Fund nicht vor. Hierfür wäre erforderlich, dass der BC German Equity Special Fund die Herrschaft über die Aktien im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse in einer Weise ausgeübt hat, dass er die zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Aktien wirtschaftlich ausschließen konnte. So lag es hier nicht, insbesondere konnten die Leerverkäufer dem BC German Equity Special Fund mangels eigenen Aktienbestandes nicht die von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erforderliche Herrschaftsposition verschaffen. Auch bestanden zwischen den tatsächlichen Aktieninhabern und dem BC German Equity Special Fund keinerlei Rechtsbeziehungen und wurden die ursprünglichen Aktieninhaber durch die nur relativ wirkenden Kaufverträge zwischen dem Fonds und den Leerverkäufern in ihrer Verfügungsgewalt über die Aktien nicht eingeschränkt. Da keine einzige Rechtsposition der zivilrechtlichen Aktieninhaber existierte, die seitens des BC German Equity Special Fund hätte beeinträchtigt werden können, waren die Aktien den Aktieninhabern im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse nach dem Regeltatbestand des § 39 Abs. 1 AO weiterhin zuzurechnen (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78). Eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des BC German Equity Special Fund über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt aufgrund des eindeutigen Regel- Ausnahmeverhältnisses der § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein können, nicht in Betracht (vertiefend und in Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Fu, in: Gosch, AO/FGO, 161. Lieferung, § 39 Rn. 99; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften, 2021, S. 168 f.; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Ratschow, in: RA, AO, 15. Aufl., § 39 Rn. 52; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38). cc) Soweit zuletzt vereinzelt der Standpunkt eingenommen worden ist, eine wortlautgetreue Anwendung des § 39 AO habe im hier beleuchteten Zusammenhang zur Folge, dass eine „intendierte Versagung der steuerlichen Anerkennung bei § 42 AO zu suchen“ sei (Jachmann-Michel, BB 2021, 3031, 3043, 3044), kann dies nicht nachvollzogen werden. Denn gerade eine am Wortlaut des § 39 AO orientierte Auslegung bewirkt, dass dem Leerkäufer die Aktien im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht zuzurechnen sind, so dass er auch nicht die Dividende vereinnahmt. Da schon dieser Umstand zur Versagung des Erstattungsanspruchs des Leerkäufers führt, den dieser auf die erfolgte Steuerabführung auf die Dividende stützt, besteht für eine Anwendung des § 42 AO kein Raum. b) Keine Steuereinbehalte und -abführungen auf die Kompensationszahlungen Auf die seitens des BC German Equity Special Fund im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Aktien anstelle der Dividenden vereinnahmten Dividendenkompensationszahlungen wurden bereits keine Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge einbehalten, insbesondere wurden die Steuern aber nicht an den Fiskus abgeführt. Die Unrichtigkeit der gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern getätigten Angaben folgt hiernach bereits aus der unterbliebenen Steuerabführung. Darauf, dass auf die dem BC German Equity Special Fund allein zuzurechnenden Dividendenkompensationszahlungen auch kein Steuereinbehalt stattgefunden hat und ein solcher insbesondere weder durch die Zahlung der Bruttokaufpreise noch durch die Vereinnahmung einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe lediglich der Nettodividende bewirkt wird (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69; ferner so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 66 ff.), kommt es insoweit nicht mehr an. Die in den elektronischen Sammelanträgen enthaltenen Angaben sind auch nicht deswegen richtig, weil die aktienführenden Unternehmen auf die von ihnen ausgeschütteten Dividenden Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge tatsächlich einbehalten und abgeführt haben. Denn diese Steuereinbehalte und -abführungen beziehen sich ausschließlich auf die Dividenden und wirken dementsprechend allein für die tatsächlichen Bezieher der Dividenden (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 66 ff.). c) Unbeachtlichkeit anderweitiger Rechtsauffassungen Auf die Unrichtigkeit der in den elektronischen Sammelanträgen enthaltenen Angaben wirkt sich nicht aus, dass diese Ergebnis einer teilweise vertretenen Rechtsauffassung waren. aa) Angaben, die unrichtig oder unvollständig sind, weil ihnen eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde liegt, bleiben unrichtig oder unvollständig im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 44). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Erklärende alle steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23). Eine Offenbarungspflicht besteht in diesem Zusammenhang für sämtliche Sachverhalte, deren steuerliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erklärungspflichtige eine Rechtsauffassung vertritt, die von der Rechtsprechung, von Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Verwaltungspraxis abweicht (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 26). Werden entsprechende Sachverhalte trotz bestehender Offenbarungspflicht nicht mitgeteilt, ist die Erklärung objektiv unrichtig. Eine etwaige Fehlvorstellung des Erklärenden hinsichtlich der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung vermag allenfalls den Tatbestandsvorsatz entfallen zu lassen (Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 44). Nach diesen Maßgaben bestand eine Offenbarungspflicht jedenfalls für diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der BC German Equity Special Fund im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Aktiengattungen lediglich Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt hat, bei denen bereits kein Steuereinbehalt, insbesondere aber keine Abführung der Steuern erfolgt ist. Die steuerliche Relevanz dieser Umstände war im Zeitpunkt der Einreichung der elektronischen Sammelanträge offensichtlich, jedenfalls aber objektiv zweifelhaft. Denn eine Rechtsauffassung, wonach die Voraussetzungen einer Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] in der Person eines CumEx-Leerkäufers unabhängig davon begründet sein können, ob auf die Dividendenkompensationszahlung Kapitalertragsteuern tatsächlich einbehalten und abgeführt worden sind, steht mit dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und mit zentralen Grundsätzen des steuerlichen Veranlagungs- bzw. Erstattungsverfahrens nicht in Einklang. Die Annahme, der Leerkäufer könne neben dem tatsächlichen Aktieninhaber die Voraussetzungen des § 39 AO erfüllen (so etwa YE/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101 f.; RA, BB 2015, 726, 731; Podewils, FR 2013, 481, 482), so dass ihm die Dividende im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sei, steht in unauflöslichem Widerspruch zu dem im Wortlaut des § 39 AO niedergelegten Exklusivitätsverhältnis, wonach ein Wirtschaftsgut in einem bestimmten Zeitpunkt immer nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79). Ferner ist auch die Annahme, die durch das aktienführende Unternehmen vorgenommene Steuerabführung sei sowohl dem tatsächlichen Aktieninhaber als auch dem Leerkäufer zuzurechnen, mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] ebenso wenig in Einklang zu bringen wie mit zentralen Prinzipien des Steuerveranlagungs- bzw. -erstattungsverfahrens. Denn § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] setzte ausdrücklich voraus, dass die Kapitalertragsteuern „von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens“, mithin von solchen Zuflüssen einbehalten und abgeführt worden sind, die dem Investmentvermögen tatsächlich zuzurechnen sind. Bereits hieraus folgt, dass derjenige, der eine Dividendenkompensationszahlung bezieht, sich zur Begründung eines Erstattungsanspruchs nicht darauf berufen kann, dass auf die Dividenden Kapitalertragsteuern abgeführt worden sind (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 67 f.). Gegenteilige Auffassungen (hierzu etwa YE/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3103; Derlien/Kern, BB 2013, 1943, 1948; Desens, DStZ 2014, 154, 160 f.; ders., DStR 2014, 2317, 2322; RA, BB 2013, 1054, 1056; Loritz, WM 2017, 353, 356; Müller/Schade, BB 2017, 1239, 1246) hätten zur Folge, dass einmalig durch die Emittenten der Aktien abgeführte Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge jeweils in vollem Umfang sowohl zugunsten der zivilrechen Aktieninhaber als auch zugunsten der Leerkäufer anzurechnen bzw. zu erstatten wären. Die Anrechnung bzw. Erstattung von Steuern in einem Umfang, dem keine Steuereinbehalte bzw. -abführungen in entsprechender Höhe gegenüberstehen, steht indes im evidenten Widerspruch zu zentralen Grundsätzen des Steuerveranlagungs- bzw. ‑erstattungsverfahrens. Denn bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Abzugsteuer, die in Gestalt einer Vorauszahlung für bestimmte Kapitalerträge erfolgt (FG Hessen, Beschluss vom 08.10.2012 - 4 V 1661/11, juris Rn. 42). Dementsprechend setzt die spätere Anrechnung bzw. Erstattung der Steuer zwingend ihre vorherige Erhebung in entsprechendem Umfang voraus. Eine Anrechnung oder Erstattung von Steuervorauszahlungen, die tatsächlich nicht in Abzug gebracht worden sind, kommt nicht in Betracht (FG Hessen, Beschluss vom 08.10.2012 - 4 V 1661/11, juris Rn. 42). Soweit in jüngerer Vergangenheit vereinzelt geltend gemacht worden ist, die vorstehende Bewertung der steuerrechtlichen Hintergründe blende aus, wie „Cum/Ex-Geschäfte zur Tatzeit materiell steuerrechtlich einzuordnen waren“ (so Jachmann-Michel, BB 2021, 3031, 3043), liegt dies neben der Sache. Die Regelung in § 39 AO ist zu keinem Zeitpunkt geändert worden. Wie soeben dargelegt, war ferner § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] eindeutig dahingehend formuliert, dass die Erstattung von Kapitalertragsteuern nur im Hinblick auf solche Kapitalerträge in Betracht kommt, die dem jeweiligen Antragsteller auch tatsächlich zugeflossen sind. Damit entspricht das hier und im Folgenden zugrunde gelegte steuerrechtliche Verständnis gerade der Steuerrechtslage, die sich aus den im Tatzeitraum geltenden Vorschriften ergab. bb) Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten gesetzlichen und steuersystematischen Grundlagen könnte die steuerliche Relevanz der Umstände, aus denen sich die unterbliebenen Einbehalte und Abführungen der Steuern auf die Dividendenkompensationszahlungen ergeben, allenfalls dann entfallen, wenn im Erklärungszeitpunkt seitens der Rechtsprechung, der Finanzverwaltung und/oder durch die regelmäßige Verwaltungspraxis der Finanzbehörden eindeutig zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es hierauf für die Frage, ob die Steuer zugunsten des Leerkäufers anzurechnen bzw. zu erstatten ist, tatsächlich nicht ankommt. So lag es im Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Sammelanträge durch die YG Bank, mithin im Mai und Juni des Jahres 2009 indes nicht. Vielmehr war gerade seitens der Finanzverwaltung bereits zuvor ausdrücklich klargestellt worden, dass bei CumEx-Leerkaufstransaktionen eine Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuern sowohl zugunsten der zivilrechtlichen Aktieninhaber als auch zugunsten der Leerkäufer nicht als rechtmäßig angesehen wird, wenn ein Steuereinbehalt ausschließlich auf die Dividende, nicht jedoch auf die Dividendenkompensationszahlung stattgefunden hat. Abweichendes war weder der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden zu entnehmen. (1) Seitens der Finanzverwaltung ist spätestens mit dem BMF-Schreiben vom 05.05.2009 (IV C 1 - S 2252/09/10003) und damit noch vor Einreichung des ersten elektronischen Sammelantrags für den BC German Equity Special Fund am 14.05.2009 ausdrücklich klargestellt worden, dass Aktientransaktionen, die alleine das Ziel verfolgen, Steuern in höherem Umfang angerechnet bzw. erstattet zu erhalten, als zuvor einbehalten worden sind, unterbunden werden sollen. Denn in dem Schreiben wird ausgeführt, eine Anrechnung von Kapitalertragsteuern nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG komme ebenso wie eine Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 InvStG nicht in Betracht, wenn die zur Anrechnung gebrachte Kapitalertragsteuer nicht erhoben worden ist. Soweit teilweise die Auffassung vertreten worden ist, das BMF-Schreiben bringe die Vorstellung der Finanzverwaltung zum Ausdruck, eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2009] habe immer schon dann zu erfolgen, wenn keine Absprachen zwischen Leerverkäufer und Käufer bestanden (vgl. Müller StB 2015, 352, 354; Podewils, FR 2014, 1064, 1068), mit der Folge, dass es auf den tatsächlichen Steuereinbehalt und die tatsächliche Steuerabführung nicht mehr ankomme, trifft dies nicht zu. Der insoweit maßgebliche Passus in dem Schreiben lautet wie folgt: „Bestehen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Absprachen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, ist dem Käufer […] bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden ist. In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44a Abs. 7 und 8, 44b Abs. 1, § 11 Abs. 2 InvStG nicht vor.“ Dieser Formulierung kann nicht die Aussage entnommen werden, ein Erstattungsanspruch des Leerkäufers sei stets bereits dann gegeben, wenn zwischen ihm und dem Verkäufer keine Absprache besteht. Im Kern hat das BMF durch das Schreiben vom 05.05.2009 vielmehr explizit klargestellt, dass eine Steueranrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG stets an einen vorherigen Steuereinbehalt in entsprechender Höhe gebunden ist. Für die Fälle einer Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 InvStG, die im nächsten Absatz behandelt werden, gilt nichts Abweichendes. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass in diesem Absatz nicht mehr auf die unterbliebene Steuererhebung eingegangen wird, nicht geschlussfolgert werden, dass Voraussetzung für die Steuererstattung allein das Fehlen von Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer sein soll. Abgesehen von dem Vorstehenden hat das BMF aber auch bereits im Vorfeld der Verabschiedung des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 darauf hingewiesen, dass CumEx-Leerverkaufsstrukturen, die auf eine Steueranrechnung bzw. Steuererstattung in der Person des Leerkäufers trotz nicht erfolgten Steuereinbehaltes auf die Dividendenkompensationszahlung abzielen, als nicht rechtmäßig angesehen werden und unterbunden werden sollen. So hat das BMF im Rahmen des Anhörungsschreibens vom 20.03.2009 gerade klargestellt, dass das in diesem Zeitpunkt im Entwurfsschreiben vorliegende BMF-Schreiben der Aufklärung von Fällen diene, in denen es zu einem „zweimaligen Ausweis von Kapitalertragsteuern in verschiedenen Steuerbescheinigungen kommt: zum einen beim tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentümer der Aktie, zum anderen beim Käufer, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde“. Zugleich wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 das Ziel verfolgt habe, durch entsprechende Geschäfte bewirkte Steuerausfälle zu verhindern, und dass zwischen Bund und Ländern Übereinstimmung bestehe, dass „derartige Gestaltungen schnellstmöglich unterbunden werden müssen“. Das BMF hat im Rahmen des Anhörungsschreibens hiernach nicht nur klargestellt, dass im Falle eines CumEx-Leerverkaufs sowohl das tatsächliche als auch das wirtschaftliche Eigentum zunächst beim ursprünglichen Aktieninhaber verbleiben. Vielmehr hat es zugleich darauf hingewiesen, dass das Schreiben als kurzfristige Reaktion auf die bevorstehende Dividendensaison des Jahres 2009 gedacht sei, in der Steuerausfälle als Folge von CumEx-Leerverkaufsstrukturen unterbunden werden sollten. Bereits hieraus folgt, dass aus Sicht der Finanzverwaltung im Zeitraum Mai/Juni 2009 die steuerliche Relevanz des Umstandes, dass von einem CumEx-Leerkäufer trotz nicht erfolgten Steuereinbehaltes auf die Dividendenkompensationszahlung bzw. trotz insoweit nicht erfolgter Steuerabführung eine Steuererstattung begehrt wird, als offensichtlich anzusehen war. (2) Auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung war im Zeitpunkt der Einreichung der Erstattungsanträge für den BC German Equity Special Fund nicht die Auffassung vertreten worden, ein Erstattungsanspruch eines CumEx-Leerkäufers nach § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2009] sei unabhängig davon begründet, ob Kapitalertragsteuern auf die Dividendenkompensationszahlung einbehalten und abgeführt worden sind. Der Bundesfinanzhof hat weder in seiner vor dem Jahr 2009 ergangenen Rechtsprechung noch hieran anschließend den Standpunkt eingenommen, ein Leerkäufer erfülle die Voraussetzungen des § 39 AO stets bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Zu der Thematik ergangene Entscheidungen (insbesondere BFH, Beschluss vom 15.12.1999 - I R 29/97) betrafen ganz überwiegend abweichende Fallkonstellationen und ergingen im Übrigen für Veranlagungszeiträume, für die der Gesetzgeber noch nicht durch die mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG klargestellt hatte, dass der Leerkäufer in der hier betroffenen Fallkonstellation gerade nicht die (Original-)Dividende im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bezieht, sondern eine andere Einnahme anstelle der Dividende. Auch in den nach Vollendung der verfahrensgegenständlichen Taten ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist nicht der Standpunkt eingenommen worden, das wirtschaftliche Eigentum gehe auch bei Leerverkäufen stets bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über. Jedenfalls soll dies nicht der Fall sein, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt war, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen sollte (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21). Entsprechendes soll gelten, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als Transaktionsvehikel im Geschäftsablauf anzusehen ist (BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 53). Auch nach Maßgabe der vorstehend skizzierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2014 und vom 02.02.2022 sind die Aktien dem BC German Equity Fund nicht bereits infolge der Kaufvertragsabschlüsse nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen. Denn die Aktienerwerbe erfolgten allein zu dem Zweck, Dividendenkompensationszahlungen zu generieren. Weder sollte der Fonds Stimmrechte an den Aktien ausüben, noch sollte er Kurschancen und -risiken tragen. Vielmehr wurden die Ankaufs- und Veräußerungsgeschäfte gerade marktneutral abgeschlossen, um zu gewährleisten, dass sich Kurssteigerungen und -senkungen im Fondsvermögen nicht auswirken. Auf Seiten des Fonds sollte ein bloßer Durchgangserwerb stattfinden, bei dem auch auf Grundlage der jüngeren BFH-Rechtsprechung durch den bloßen Kaufvertragsabschluss kein wirtschaftliches Eigentum begründet wurde bzw. eine Zurechnung der Aktien über § 39 AO sogar zu keinem Zeitpunkt in Betracht kommen soll (so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 53). Abgesehen von dem Vorstehenden ist von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten worden, in den hier betroffenen CumEx-Konstellationen könnten entgegen der für die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuern grundlegenden Systematik Steuern in höherem Umfang angerechnet bzw. erstattet werden, als sie zuvor tatsächlich einbehalten bzw. abgeführt wurden (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 80). (3) Es entsprach im Erklärungszeitpunkt zuletzt auch nicht der regelmäßigen Verwaltungspraxis, dass es für den Anspruch auf Kapitalertragsteurerstattung des Leerkäufers nicht darauf ankomme, ob auf die Dividendenkompensationszahlung Steuern tatsächlich einbehalten und abgeführt worden sind. Eine entsprechende bewusste Verwaltungspraxis existierte im Jahr 2009 insbesondere nicht bei dem für die Bearbeitung der Anträge des BC German Equity Special Fund zuständigen Bundeszentralamt für Steuern. Dort bestand im Vorfeld des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 schon keine verbreitete Kenntnis davon, dass Anträge auf Steuererstattungen im mehrstelligen Millionenbereich auf Grundlage von CumEx-Leerkaufstransaktionen gestellt werden, bei denen Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die Dividendenkompensationszahlungen nicht abgeführt wurden. Dementsprechend hatte in dem für die Kapitalertragsteuer bei Steuerinländern zuständigen Referat auch keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Erstattung von Kapitalertragsteuern zugunsten des Leerkäufers in CumEx-Leerverkaufsfällen stattgefunden, zumal die Erstattungsanträge nur auf ihre formale Richtigkeit, nicht aber auf das Vorliegen der materiellen Erstattungsvoraussetzungen überprüft wurden. Allein der Umstand, dass die Anträge auf Steuererstattung antragsgemäß beschieden wurden, ist nicht Ausdruck einer regelmäßigen Verwaltungspraxis, wenn Angaben des Steuerpflichtigen in den Antragsformularen als zutreffend unterstellt werden und die den Erstattungsanträgen zugrunde liegenden Sachverhalte der zur Entscheidung berufenen Finanzbehörde gar nicht bekannt sind. Die Verabschiedung des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 hat auf Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern ebenfalls nicht zu der Einschätzung geführt, Kapitalertragsteuern seien einem CumEx-Leerkäufer unabhängig davon zu erstatten, ob Steuern auf die Dividendenkompensationszahlung tatsächlich einbehalten und abgeführt worden sind. Vielmehr herrschte insoweit gerade die Auffassung vor, die durch das BMF-Schreiben begründeten Bescheinigungs- und Erklärungspflichten dienten der Aufklärung entsprechender Geschäfte, um etwaig in CumEx-Leerkaufskonstellationen erstattete Kapitalertragsteuern wieder zurückfordern zu können. d) Keine anderweite Mitteilung des tatsächlichen Sachverhaltes Dem Bundeszentralamt für Steuern sind vor Tatvollendung auch nicht auf sonstige Weise die Umstände mitgeteilt worden, aus denen sich ergibt, dass seitens des BC German Equity Special Fund im Rahmen der verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerkaufgeschäfte lediglich Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt wurden, auf die Steuern weder einbehalten noch abgeführt worden waren. Insbesondere wurde gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nicht dargelegt, dass die Aktien über den Dividendenstichtag von Leerverkäufern erworben und auf die dem Fonds gutgeschriebene Dividendenkompensationszahlungen an keiner Stelle Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Abzug gebracht worden waren. 4. Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile Infolge der unrichtigen Angaben ist es auch zur Gewährung nicht gerechtfertigter Steuervorteile gekommen, da die beantragten 60.620.300 Euro - und somit die auf die abgeurteilten CumEx-Leerverkaufstransaktionen entfallenden Beträge - tatsächlich durch das Bundeszentralamt für Steuern in vollem Umfang erstattet wurden. Die Erstattungen waren nicht gerechtfertigt, da hierfür nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] ein vorheriger Einbehalt und eine vorherige Abführung der Steuern erforderlich gewesen wären, die indes im Hinblick auf die Dividendenkompensationszahlungen nicht vorlagen. Die nicht gerechtfertigten Steuervorteile in Gestalt der Steuererstattungen sind auch gerade auf die unrichtigen Angaben zurückzuführen. Wäre im Rahmen der Sammelanträge nicht die unzutreffende Erklärung abgegeben worden, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge im Umfang von 60.620.300 Euro auf Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen einbehalten und abgeführt wurden, die dem BC German Equity Special Fund zuzurechnen sind, wäre es nicht zu den Steuererstattungen gekommen. Darauf, ob ein Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern in den Erstattungsvorgang persönlich eingebunden war oder einem Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] unterlag, kommt es nicht an. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kein Täuschungsdelikt darstellt. Auch auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde hinsichtlich der falschen oder unvollständigen Angaben kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 136 f.). Vielmehr genügt es, dass die Angaben in anderer Weise als durch Täuschung für die Steuerverkürzung oder den nicht gerechtfertigten Steuervorteil ursächlich werden (Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 42). So liegt es hier im Hinblick auf die unzutreffende Angabe, in Höhe von 60.620.300 Euro seien Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf Kapitalerträge des BC German Equity Special Fund einbehalten und abgeführt worden. Nur auf Grundlage dieser Erklärung wurden die betreffenden Beträge seitens des Bundeszentralamtes für Steuern erstattet. 5. Täterschaft des Angeklagten Der Angeklagte hat in Fall 1 den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO täterschaftlich verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass er nicht selbst in das Ausfüllen und in die Übermittlung der elektronischen Sammelanträge eingebunden war, mithin nicht unmittelbar selbst Angaben gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern getätigt hat. Denn die unrichtigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen sind ihm entweder nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Offen bleiben konnte in diesem Zusammenhang, wer im Rahmen der Sammelantragsverfahren den Inhalt der Erstattungsanträge sowie die elektronischen Übermittlungsverfahren bei der YG Bank dergestalt beherrscht bzw. mitbestimmt hat, dass er als Erklärender im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO anzusehen ist (zur Abgrenzung insoweit Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 25c). Gleiches gilt für die Frage, ob diejenigen, die objektiv unrichtige Angaben gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern getätigt haben, hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit des Nichtbestehens eines Erstattungsanspruchs vorsätzlich handelten. Wäre dies der Fall, wäre dem Angeklagten die Erklärung unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Sollten die Erklärenden selbst unvorsätzlich gehandelt haben, wäre eine täterschaftliche Stellung des Angeklagten unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB begründet. Im Ergebnis wirkt sich dies nicht aus. Denn der Angeklagte ist entweder als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) für die unrichtigen Angaben verantwortlich. Ein Geschehensablauf, der sein Verhalten als straflos oder als bloße Teilnahme erscheinen ließe, kommt nicht in Betracht (vgl. auch BGH, Urteil vom 04.03.1996 - 5 StR 494/95, juris Rn. 15). Auch auf die Strafzumessung wirkt es sich nicht aus, ob der Angeklagte als Mittäter oder als mittelbarer Täter agierte. a) Täterschaftliche Tatbeteiligung Der Angeklagte hat in Fall 1 als täterschaftlich zu bewertende Tatbeiträge erbracht. Ob sich das Handeln eines Angeklagten als täterschaftliche Beteiligung darstellt oder allenfalls eine Beihilfestrafbarkeit begründet, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7; vom 12.08.2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 50). Hiervon ausgehend ist hinsichtlich des Angeklagten von einer täterschaftlichen Stellung auszugehen. aa) Der Angeklagte hat zentrale, für die Tatbestandsverwirklichung zwingend erforderliche und damit tatherrschaftsbegründende Tatbeiträge erbracht. Hätte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der HE nicht zugestimmt, den BC German Equity Special Fund mit der an den Entwurf zum BMF Schreiben vom 20.03.2009 angepassten Handelsstrategie aufzusetzen und durch die HE als Kapitalanlagegesellschaft verwalten zu lassen, wäre es nicht zu den verfahrensgegenständlichen Aktientransaktionen des Fonds und infolgedessen auch nicht zu den Erstattungsanträgen der YG Bank im Rahmen des elektronischen Sammelantragsverfahrens gekommen. Insbesondere hätten die weiteren Geschäftsführer der HE nicht ohne die Zustimmung des Angeklagten die abschließende Entscheidung getroffen, das Fondsprojekt umzusetzen. Damit hing es entscheidend von dem Willen des Angeklagten ab, ob die verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerkaufstransaktionen des BC German Equity Special Fund überhaupt durchgeführt werden und ob es infolgedessen zu den Erstattungsanträgen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern und somit zur Durchführung der Tat kommt. Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund wirkt sich nicht entscheidend aus, dass der Angeklagte seine Tatbeiträge erbrachte, nachdem zuvor auf der Leitungs- und Führungsebene der HC Gruppe die Entscheidung getroffen worden war, das Fondsvorhaben umsetzen zu lassen. Denn die Entscheidung der Geschäftsführung der HC Gruppe als Gesellschafterin der HE entfaltete für den Angeklagten keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Vielmehr verblieb die endgültige Entscheidungsherrschaft darüber, ob der BC German Equity Special Fund zum Zweck der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Aktientransaktionen tatsächlich aufgesetzt und durch die HE verwaltet wird, bei ihm. Der Angeklagte war in diesem Zusammenhang insbesondere nicht in dem Sinne austauschbar, dass eine unterbliebene Mitwirkung seinerseits im hier relevanten Zeitraum der Dividendensaison 2009 von anderen noch hätte übernommen werden können. Weder hätte die Geschäftsführung der HC Gruppe ohne Zustimmung der Geschäftsführung der HE im Außenverhältnis durchsetzen können, dass die HE als Kapitalanlagegesellschaft des BC German Equity Special Fund fungiert, noch hätten die weiteren vertretungsberechtigten Geschäftsführer der HE ohne Mitwirkung des Angeklagten eine entsprechende Entscheidung getroffen. Auf die Tatherrschaft des Angeklagten wirkte sich die seinem Tätigwerden vorgelagerte Entscheidung der Leitungs- und Führungsebene der HC Gruppe nach alldem nicht aus. bb) Der Angeklagte hat über seine Zustimmung zur Aufsetzung des BC German Equity Special Fund mit der an den Entwurf zum BMF Schreiben vom 20.03.2009 angepassten Handelsstrategie hinaus noch weitere Tatbeiträge erbracht, welche die Tatbestandsverwirklichung nicht lediglich gefördert haben, sondern zwingende Voraussetzung für diese waren, so dass auch der Umfang seiner Tatbeteiligung deutlich über einen bloßen Gehilfenbeitrag hinausreichte. Dies gilt insbesondere für die Mitwirkung des Angeklagten am Zustandekommen des mit der YG Bank geschlossenen Depotbankvertrages sowie des „Framework-Contracts“ und des „Service Level Agreements“ mit der YA Capital UK Ltd. Erst die durch diese Vertragsbeziehungen begründete Zusammenarbeit der HE mit der YA Capital UK Ltd. und der YG Bank hatte zur Folge, dass durch den BC German Equity Special Fund die seitens der YA Capital UK Ltd. empfohlenen CumEx-Geschäfte durchgeführt und deren Handelsergebnisse von der YG Bank als Depotbank zum Gegenstand der Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern gemacht werden konnten. Dabei hat der Angeklagte den Depotbankvertrag nicht lediglich unterzeichnet, sondern war zuvor aktiv in die Verhandlung seiner Inhalte eingebunden. Hierbei hatte es der Angeklagte in der Hand, durch die Unterzeichnung der Vertragsunterlagen die Grundlage dafür zu schaffen, dass es überhaupt zu den verfahrensgegenständlichen Aktientransaktionen des BC German Equity Special Fund kommt. Ohne seine Zustimmung zum Eingehen der Vertragsbeziehungen wäre seitens der HE weder eine Kooperation mit der YA Capital UK Ltd. noch eine solche mit der YG Bank im Hinblick auf das Sondervermögen BC German Equity Special Fund begründet worden. Ohne die Beratungstätigkeit durch die YA Capital UK Ltd. wäre die HE zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerkaufstransaktionen indes von vornherein nicht in der Lage gewesen. Ferner war das Vorhandensein einer Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG a.F. zwingende Voraussetzung für die Implementierung des Sondervermögens. Auch in diesem Zusammenhang war der Angeklagte nicht austauschbar, vielmehr wären die für die Implementierung des BC German Equity Special Fund erforderlichen Vertragsbeziehungen zur YG Bank und zu der YA Capital UK Ltd. ohne seine Mitwirkung nicht zustande gekommen. Im Umfeld der durch den Entwurf zum BMF-Schreiben vom 20.03.2009 ausgelösten Diskussionen hat der Angeklagte noch weitere, über die bloße Zustimmung zum Fondsprojekt hinausgehende Tatbeiträge erbracht. So trug er die Entscheidung mit, von der ursprünglich geplanten Kassastrategie auf eine Strategie zu wechseln, bei der bereits der Aktienerwerb durch den Fonds über Future-Transaktionen erfolgt, um auf diese Weise - vermeintlich - nicht dem Anwendungsbereich des BMF-Schreibens zu unterfallen. Insbesondere kommunizierte der Angeklagte aber wiederholt mit Entscheidungsverantwortlichen der YG Bank, mit dem gesondert Verfolgten PI und mit weiteren Mitarbeitern der HE zum notwendigen Inhalt der Berufsträgerbescheinigungen. Schließlich verantwortete und unterzeichnete der Angeklagte die „Investment Guidelines“. cc) Der täterschaftlichen Stellung des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er an den nicht gerechtfertigten Steuervorteilen nicht selbst unmittelbar wirtschaftlich profitieren sollte und auch nicht profitiert hat. Denn ein eigenes Interesse an der Tatbestandsverwirklichung kann auch anderweitig vermittelt werden als durch das Bestreben, unmittelbar selbst an der Tatbeute beteiligt zu werden. So liegt es hier. Der Angeklagte hatte ein eigenes Interesse am Gelingen der Tat, das sich aus seiner Einschätzung ergab, ein Scheitern des Fondsprojektes könne negative Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen bei der HE haben. Namentlich ging er von einem hohen Interesse der Geschäftsführung der HC Gruppe an dem Fondsprojekt aus und befürchtete, eine Weigerung seinerseits hätte ein Ende seiner Karriere in der HC Gruppe zur Folge haben können. Der Angeklagte war sich vor diesem Hintergrund auch darüber bewusst, dass die Umsetzung der CumEx-Geschäfte durch den BC German Equity Special Fund maßgebliche Bedeutung für die Bewertung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der HE durch die Führungs- und Leitungsebene der HC Gruppe und für seine berufliche Zukunft haben würde. Dementsprechend strebte er die Tat zumindest auch aus eigenen Interessen an und wollte nicht lediglich die Tat eines anderen fördern bzw. unterstützen. Auch der Umstand, dass andere in die Geschäfte des BC German Equity Special Fund eingebundene Personen angesichts einer von ihnen selbst angestrebten Profitbeteiligung eventuell ein noch höheres Tatinteresse aufwiesen als der Angeklagte, wirkt sich nicht entscheidend aus. Denn dem im Verhältnis zu anderen Akteuren untergeordneten wirtschaftlichen Interesse an den Steuererstattungen stehen der Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten und insbesondere der tatherrschaftsbegründende Umstand gegenüber, dass es allein von seiner Zustimmung abhing, ob es überhaupt zu einer Aufsetzung des BC German Equity Special Fund und zu den verfahrensgegenständlichen Erstattungsanträgen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern kommt. dd) Der Annahme einer (mit-)täterschaftlichen Stellung des Angeklagten steht ferner nicht entgegen, dass er allein im Vorbereitungsstadium tätig geworden ist und in den Vorgang der Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr unmittelbar eingebunden war. Auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungshandlung beschränkt, kann die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB erfüllen, wenn sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des Tatbeteiligten als Teil der Tätigkeit aller darstellt und nach den bereits dargelegten Kriterien als täterschaftlich zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - 4 StR 227/19, juris Rn. 7). Dies ist im Hinblick auf den Angeklagten der Fall. Im Gesamtgefüge der einzelnen Tatbeiträge kommt der Entscheidung, den BC German Equity Special Fund mit der an den Entwurf zum BMF Schreiben vom 20.03.2009 angepassten Handelsstrategie aufzusetzen und durch die HE verwalten zu lassen, maßgebliche Bedeutung zu. Entsprechendes gilt für den seitens des Angeklagten bewirkten Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der HE und der YA Capital UK Ltd. sowie des Depotbankvertrages. Ohne die grundsätzlichen Entscheidungen, den BC German Equity Special Fund als Investmentvehikel aufzusetzen und seitens der HE die Handelsempfehlungen von der YA Capital UK Ltd. umzusetzen, wäre keine einzige der verfahrensgegenständlichen Aktientransaktionen, die in die Erstattungsanträge gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern mündeten, durchgeführt worden. Dadurch, dass der Angeklagte diese Vorgänge und vertraglichen Vereinbarungen mitgetragen und vorangetrieben hat, legte er die Grundlage für sämtliche Einzelgeschäfte, die zum Gegenstand der Erstattungsanträge gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern gemacht wurden. Dass der Angeklagte die eigentliche Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr mitbeherrschte, wirkt sich nach dem Vorstehenden nicht entscheidend aus. Zwar kann eine fehlende Nähe des Tatbeitrages eines Tatbeteiligten zur unmittelbar tatbestandsmäßigen Handlung gegen eine täterschaftliche Beteiligung sprechen (vgl. insbesondere für den Tatbestand der unerlaubten Einführung von Betäubungsmitteln BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - 3 StR 470/11, juris Rn. 5 sowie zur Steuerhinterziehung Krumm, in: Tipke/Kruse, 168. Lieferung 11.2021, § 370 Rn. 31). Jedoch ist maßgeblich für die Abgrenzung stets eine Bewertung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Abzustellen ist insoweit darauf, ob die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich von dem Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - 1 StR 52/19, juris Rn. 7). Auch bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO steht der Umstand, dass der Angeklagte seine Tatbeiträge lediglich im Vorfeld der Steuererklärung erbracht hat, der Annahme von Täterschaft nicht entgegen, wenn ihm aufgrund seiner Tätigkeit eine Schlüsselstellung bei den Taten zukam (BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 StR 407/12, juris Rn. 37; Urteil vom 09.04.2013 - 1 StR 586/12, juris Rn. 43 ff.). Hierbei kommt es insbesondere auch darauf an, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten als entscheidender Tatbeitrag für die Abgabe der unrichtigen Steuererklärung bzw. Steueranmeldung zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 07.11.2006 - 5 StR 164/06, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Herrschaft über die Abgabe einer Steuererklärung auch nicht das allein ausschlaggebende Kriterium für die Frage, ob ein Tatbeitrag als täterschaftlich zu bewerten ist oder nicht (Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 212). Hiernach steht der Annahme einer täterschaftlichen Stellung des Angeklagten nicht entgegen, dass seine Tatbeiträge mehrere Wochen vor Einreichung der Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern erbracht wurden und er in die eigentliche Tathandlung in Gestalt des Tätigens unrichtiger Angaben gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nicht eingebunden war. Die unter seiner Mitwirkung ausgehandelten und abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der HE mit der YG Bank und mit der YA Capital UK Ltd. waren zwingende Voraussetzung für sämtliche CumEx-Leerkaufstransaktionen des BC German Equity Special Fund sowie für die Erstattungsanträge der YG Bank gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern. Seinen Tatbeiträgen kam vor diesem Hintergrund nicht nur entscheidende Bedeutung für die Tatbestandsverwirklichung zu, vielmehr hat der Angeklagte mit diesen einen regelhaften Ablauf in Gang gesetzt, der unmittelbar in die Einreichung der elektronischen Sammelanträge beim Bundeszentralamt für Steuern mündete. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der BC German Equity Special Fund eingerichtet und die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Vertragsbeziehungen begründet worden waren, war bereits vor dem Hintergrund der den Investoren in Aussicht gestellten Rendite nahezu sicher davon auszugehen, dass die im Vorfeld der Hauptdividendensaison geplanten CumEx-Leerkaufstransaktionen tatsächlich umgesetzt und ihre Handelsergebnisse anschließend zum Gegenstand von Erstattungsanträgen gemacht werden. ee) Bei einer Gesamtschau der vorstehend benannten Gesichtspunkte ist insbesondere aufgrund des Umfanges der Tatbeteiligung des Angeklagten und seiner Tatherrschaft von einer täterschaftlichen Tatbestandsverwirklichung seinerseits auszugehen. Der Angeklagte wirkte als Geschäftsführer der HE in wesentlicher Funktion an der Entscheidung mit, die verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen durch den BC German Equity Special Fund durchführen zu lassen. Durch seine abschließende Zustimmung zu dem Fondsprojekt sowie durch die Unterzeichnung der erforderlichen Vertragsunterlagen schaffte er die Grundlage für die Kooperation der HE mit der YG Bank und der YA Capital UK Ltd., ohne die keine einzige der verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen durch den BC German Equity Special Fund durchgeführt worden und ohne die es auch nicht zu den Steuererstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund steht der Annahme der täterschaftlichen Stellung des Angeklagten nicht entgegen, dass er die ungerechtfertigten Steuervorteile nicht unmittelbar für sich selbst erreichen wollte und die Erklärungen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nicht selbst vorgenommen hat. Dass er die Tat nicht lediglich als fremde fördern, sondern auch im eigenen Interesse begehen wollte, folgt bereits daraus, dass er negative Auswirkungen für sein berufliches Fortkommen abwenden wollte, die er bei einem Scheitern des Fondsprojektes befürchtete. b) Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegen vor. aa) Sollten diejenigen, die im Rahmen der Erstattungsanträge unrichtige Erklärungen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern abgegeben haben, selbst vorsätzlich hinsichtlich der Unrichtigkeit der von ihnen getätigten Angaben und der steuerrechtlichen Lage gehandelt haben, wären die Anforderungen an den bei § 25 Abs. 2 StGB erforderlichen gemeinsamen Tatplan erfüllt. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der einzelne Mittäter bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne des Planes handelt und ihn dadurch zu einem gemeinsamen macht (LK-Schünemann/Greco, StGB 13. Aufl., § 25 Rn. 195). Eine Mitwirkung bei der Entstehung des Planes ist ebenso wenig erforderlich, wie eine (stillschweigende) Einigung, solange ein (ggf. erst während der Tat gebildetes) gemeinsames Einverständnis besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - 5 StR 554/15, juris Rn. 6; Hoffmann-Holland/Singelnstein, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 108; LK-Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 195; ferner Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 212). Nicht nötig ist insoweit, dass der eine Mittäter die von dem anderen ausgesandten und von ihm als solche erkannten und akzeptierten Signale wieder zurückmeldet, sofern der jeweilige Tatbeitrag in Erwartung der Akzeptanz durch den anderen geleistet wird (LK-Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 195). Mittäterschaft ist deshalb selbst dann möglich, wenn die einzelnen Mitwirkenden sich nicht kennen, sofern sich nur jeder bewusst ist, dass neben ihm noch ein anderer oder andere mitwirken und diese von dem gleichen Bewusstsein erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 - 3 StR 492/04, juris Rn. 22 a.E.; Hoffmann-Holland/Singelnstein, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 108; LK-Schünemann/Greco, StGB, 12. Aufl., § 25 Rn. 195). Nach den vorstehend skizzierten Maßgaben lägen im Falle einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung der jeweiligen Antragsteller die Voraussetzungen eines gemeinsamen Tatplans vor. Denn dem Angeklagten war bewusst, dass im Nachgang der CumEx-Leerkaufstransaktionen des BC German Equity Special Fund seitens der YG Bank auf die Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge gerichtete Anträge beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden würden. Er wusste daher, dass die Handelsergebnisse des BC German Equity Special Fund von anderen Akteuren zum Gegenstand unrichtiger Angaben gegenüber einer Finanzbehörde gemacht werden würden. Im Gegenzug war denjenigen, die vorsätzlich hinsichtlich der zugrunde liegenden CumEx-Strukturen sowie der steuerrechtlichen Lage handelten, bewusst, dass die Erstattungsanträge auf den Ergebnissen von Aktientransaktionen eines Sondervermögens beruhten, wobei sowohl in die Einrichtung des Sondervermögens als auch in die Planung und Umsetzung der Transaktionen zahlreiche Akteure eingebunden waren. Ihnen war daher auch bekannt, dass ihr Tatbeitrag an vorherige Tatbeiträge anderer Tatbeteiligter anknüpft, durch deren Zusammenwirken die Erstattung nicht abgeführter Steuern bewirkt werden sollte. bb) Sollten die Erklärenden ihrerseits nicht vorsätzlich gehandelt haben, lägen demgegenüber die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor. Denn der Angeklagte handelte seinerseits vorsätzlich - hierzu sogleich - und hätte den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in dieser Konstellation dadurch verwirklicht, dass er sich der im Tatbestandsirrtum Handelnden als vorsatzlose Werkzeuge bedient hätte. 6. Vorsatz Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er hatte die Möglichkeit erfasst und billigend in Kauf genommen, dass für den BC German Equity Special Fund Kaufverträge über Aktien und Futures mit Leerverkäufern über den Dividendenstichtag abgeschlossen und dass die Verträge erst im Anschluss an die jeweiligen Hauptversammlungen beliefert wurden. Er hielt ferner für möglich und billigte, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge allein durch die aktienführenden Unternehmen im Hinblick auf die Originaldividenden einbehalten und abgeführt wurden und dass ein weiterer Steuereinbehalt auf die seitens des BC German Equity Special Fund bezogenen Kompensationszahlungen ebenso wenig erfolgte wie eine Abführung der Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen. Damit waren vom Vorstellungsbild des Angeklagten sämtliche Umstände erfasst, aus denen sich ergab, dass die zum Gegenstand der elektronischen Sammelanträge gemachten Steuerbeträge nicht von den seitens des BC German Equity Special Fund bezogenen Dividendenkompensationszahlen in Abzug gebracht und auch nicht an den Fiskus abgeführt worden waren. Ferner wusste und wollte der Angeklagte, dass gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern weder im Rahmen der Antragstellung noch auf sonstige Weise Mitteilung davon gemacht wird, dass den von dem BC German Equity Special Fund allein bezogenen Dividendenkompensationszahlungen kein Steuerabzug auf Seiten der Leerverkäufer gegenüberstand. Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass ein von ihm angestrebter Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht begründet ist (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14; vom 01.04.2020 - 1 StR 5/20, juris Rn. 11), sind auch diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt. Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es keiner Absicht und keines direkten Vorsatzes. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs bzw. der steuerrechtlichen Lage voraus (BGH, Urteile vom 16.12.2009 - 1 StR 491/09, Rn. 37; vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21). Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Täter die eine Steuerhinterziehung ausfüllenden objektiven Tatbestandsmerkmale im Rahmen einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zutreffend erfasst (FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71; Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 171; Joecks, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 503). Die Kenntnis aller rechtlichen Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71). Hiervon ausgehend hat der Angeklagte auch die Anforderungen an die zutreffende Erfassung der steuerrechtlichen Lage erfüllt. Er hatte bereits in den Zeitpunkten, in denen die für die an den Entwurf des BMF-Schreibens angepassten Geschäfte des BC German Equity Special Fund erforderlichen Strukturen geschaffen und die Investment Guidelines, der Rahmenvertrag sowie das Service Level Agreement zwischen der YA Capital UK Ltd. und der HE sowie der Depotbankvertrag zwischen der HE und der YG Bank von ihm unterzeichnet wurden, jedenfalls im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Möglichkeit erkannt, dass die Voraussetzungen für die angestrebten Steuererstattungen fehlen, da Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die von dem Fonds zu vereinnahmen Dividendenkompensationszahlungen nicht einbehalten und abgeführt werden sollten. Diese Vorstellung hat sich im weiteren Tatablauf nicht verändert. Der Angeklagte handelte vorsätzlich auch hinsichtlich der seine Täterschaft begründenden Umstände. Ihm war die Bedeutung seiner Tatbeiträge für die Tatbestandsverwirklichung, insbesondere im Hinblick auf seine Zustimmung zu dem Fondsvorhaben und die Unterzeichnung des für die Aufsetzung des Fonds erforderlichen Vertragswerks, bewusst. 7. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere unterlag er keinem Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB. Das hiernach erforderliche Bewusstsein, Unrecht zu tun, hat bereits derjenige, der in dem Bewusstsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung handelt, ohne dass es darauf ankommt, dass er die konkret verletzte Norm kennt (BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 StR 514/09, juris Rn. 34; Allgayer, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 17 Rn. 3). Ein Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter keine Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens und der Anwendbarkeit eines Strafgesetzes hat. Vielmehr reicht für die Unrechtseinsicht das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung aus. In einem Verbotsirrtum handelt ein Tatbeteiligter nur dann, wenn ihm die Einsicht fehlt, dass sein Tun gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt. Ob er glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, Rn. 58; Sch/Sch/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 5). Im Übrigen reicht ein Handeln mit bedingter Unrechtseinsicht aus. Eine solche liegt bereits dann vor, wenn der Tatbeteiligte mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 24.02.2011 - 5 StR 514/09, juris Rn. 34; vom 07.04.2016 - 5 StR 332/15, juris Rn. 24; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 17 Rn. 5). Hiervon ausgehend folgt die Unrechtseinsicht des Angeklagten bereits daraus, dass er die Möglichkeit erkannte und billigend in Kauf nahm, dass die angestrebten und durch seine Tatbeiträge mit generierten Steuervorteile mit den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Steuerrechts nicht in Einklang stehen. Darauf, ob er damit rechnete bzw. es für möglich hielt, durch sein Verhalten einen Straftatbestand zu verwirklichen, kommt es nicht an. 8. Konkurrenzen Für den Angeklagten liegt im Hinblick auf die Geschäfte des BC German Equity Special Fund nur eine Tat vor, obgleich für diesen mehrere Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht wurden. Nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt ist die von einem Tatbeteiligten geschaffene organisatorische und planerische Grundlage für eine Vielzahl von Taten für diesen Tatbeteiligten nur als eine Tat zu bewerten, wenn er an den Einzeltaten nicht mehr unmittelbar beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20, juris Rn. 27). So liegt es hier im Hinblick auf die durch die Einreichung mehrerer Sammelanträge verwirklichten Einzeltaten. Die Kammer hat nur solche Tatbeiträge des Angeklagten festgestellt, die sich einheitlich auf die gesamte Geschäftstätigkeit des BC German Equity Special Fund und die Erstattungsanträge der YG Bank für diesen ausgewirkt haben. Dies betrifft insbesondere die Einbindung des Angeklagten in die Entscheidung, zum Zwecke der Durchführung der verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte mit der an den Entwurf des BMF-Schreibens vom 20.03.2009 angepassten Handelsstrategie überhaupt ein von der HE verwaltetes Sondervermögen in Gestalt des BC German Equity Special Fund aufzusetzen, sowie die Unterzeichnung der für die Zusammenarbeit mit der Depotbank und der YA Capital UK Ltd. maßgeblichen Vertragsunterlagen. Diese Tatbeiträge betreffen die gesamte Geschäftstätigkeit des BC German Equity Special Fund, da hierdurch die Grundlage dafür geschaffen wurde, dass er überhaupt entsprechend der vorhergehenden Planung am Markt agieren konnte. Weitergehende Mitwirkungshandlungen des Angeklagten, die sich auf einzelne Aktientransaktionen oder auf einzelne Erstattungsanträge ausgewirkt haben, hat die Kammer demgegenüber nicht festgestellt. III. Fall 2 Der Angeklagte hat sich auch in Fall 2 der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig gemacht. Die an das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt übermittelten monatlichen Kapitalertragsteueranmeldungen der XG für Mai und Juni 2010 enthielten - dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnende - unrichtige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen, woraufhin nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von 48.797.770,18 Euro gewährt wurden. 1. Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen Die Kapitalertragsteueranmeldungen der XG für Mai und Juni 2010 enthielten die steuerlich erhebliche Angabe, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt 48.797.770,18 Euro auf Kapitalerträge einbehalten und abgeführt worden sind. Durch Inkrafttreten von § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2010] wurde das Erstattungsverfahren für auf Kapitalerträge eines inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuern dahingehend geändert, dass bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG [VZ 2010], mithin auch bei Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen, die Erstattung gegenüber dem inländischen Sondervermögen durch deren Depotbank erfolgen konnte. Die Depotbank hatte in diesem Fall nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG [VZ 2010] i.V.m. § 44b Abs. 6 Satz 3 EStG [VZ 2010] die Summe der Erstattungsbeträge ihrerseits in der gegenüber dem eigenen Betriebsstättenfinanzamt einzureichenden Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihr abzuführenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. Unverändert erforderlich für die Steuererstattung gegenüber dem Sondervermögen durch die Depotbank war nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2010], dass die Steuern zuvor auf Kapitalerträge des inländischen Investmentvermögens einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR519/20, juris Rn. 60). Dass auch im Verhältnis der Depotbank zum Fiskus eine Erstattung nur in Betracht kam, wenn die Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschläge zuvor einbehalten und abgeführt worden waren, folgte aus § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG [VZ 2010] i.V.m. § 44b Abs. 6 Satz 2 EStG [VZ 2010], wonach die Depotbank gegenüber dem Fiskus für zu Unrecht gewährte Steuererstattungen einzustehen hatte. Wurden Erstattungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG [VZ 2010] i.V.m. § 44b Abs. 6 Satz 3 EStG [VZ 2010] in die hierfür vorgesehene Zeile 10 des Steuervordrucks für die monatlichen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen der Depotbanken eingetragen, ist dem hiernach zu entnehmen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Steuererstattung tatsächlich vorliegen sollen. Erklärt wurde insoweit, dass die eingetragenen Beträge als Steuern auf Kapitalerträge tatsächlich einbehalten und abgeführt worden sind. In den Beträgen, die in Zeile 10 der Kapitalertragsteuer-Anmeldung der XG für Mai und Juni 2010 eingetragen waren, waren die von dieser zuvor an den BC German Hedge Fund insgesamt ausgekehrten 48.797.770,18 Euro rechnerisch enthalten. Dementsprechend hat die XG im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen die steuerlich erhebliche Tatsache erklärt, dass im Umfang von 48.797.770,18 Euro Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf Kapitalerträge tatsächlich einbehalten und abgeführt worden sind. 2. Tätigen der Angaben gegenü b er einer Finanzbehörde Die Kapitalertragsteueranmeldungen wurden bei dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt und damit bei einer Finanzbehörden im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5, § 370 Abs. 1 AO eingereicht. 3. Unrichtigkeit der Angaben Die Erklärungen waren unrichtig, jedenfalls aber unvollständig. Im Umfang von 48.797.770,18 Euro waren Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge nicht auf Kapitalerträge des BC German Hedge Fund einbehalten und abgeführt worden. Die Sondervermögen erzielten bei den verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen aufgrund der Einschaltung von Leerverkäufern nicht die (Original-)Dividenden, sondern lediglich Dividendenkompensationszahlungen. Auf diese wurden Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge nicht einbehalten und abgeführt. a) Keine Zurechnung der Dividenden Die von den aktienführenden Unternehmen auf die Aktien ausgeschütteten Dividenden sind dem BC German Hedge Fund im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerverkaufstransaktionen nicht zuzurechnen. Da die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte jeweils vor den Gewinnverteilungsbeschlüssen unter Einschaltung eines Leerverkäufers abgeschlossen und die Aktienbuchungen erst nach diesem Zeitpunkt vollzogen wurden, gelten die Ausführungen zu Fall 1 insoweit entsprechend. Auch der BC German Hedge Fund hat im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses weder die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 AO noch diejenigen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO verwirklicht. b) Keine Steuereinbehalte und -abführungen auf Kompensationszahlungen Soweit der BC German Hedge Fund Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt hat, fand auf diese ein Steuereinbehalt und insbesondere eine Abführung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag an den Fiskus nicht statt. Da sich der Erklärungsgehalt der gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt getätigten Angaben neben dem Vorgang des Steuereinbehaltes auch darauf erstreckt, dass die Steuern, deren Erstattung beantragt wird, tatsächlich an den Fiskus abgeführt worden sind, folgt die Unrichtigkeit der Angaben bereits hieraus. Tatsächlich sind Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge aber auf die Dividendenkompensationszahlungen auch schon nicht einbehalten worden. c) Unbeachtlichkeit anderweitiger Rechtsauffassungen Auf die Unrichtigkeit der in den Kapitalertragsteueranmeldungen enthaltenen Angaben wirkt sich nicht aus, dass diese Ergebnis einer teilweise vertretenen Rechtsauffassung waren. Die Ausführungen zu Fall 1 gelten insoweit entsprechend. Insbesondere war es bis zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen der XG für Mai und Juni 2010 am 09.06.2010 bzw. am 12.07.2010 weder in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch in der Finanzverwaltung zu irgendwie gearteten Entwicklungen gekommen, die zur Folge gehabt hätten, dass die unterbliebenen Steuereinbehalte und -abführungen auf die Dividendenkompensationszahlungen als nicht mehr offenbarungspflichtig anzusehen gewesen wären. Ferner existierte auch auf Seiten des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt keine regelmäßige Veranlagungspraxis, wonach es für den Erstattungsanspruch des CumEx-Leerkäufers bzw. dessen Depotbank nicht darauf ankäme, ob Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vom Leerkäufer vereinnahmte Dividendenkompensationszahlung tatsächlich einbehalten und abgeführt worden sind oder nicht. Vielmehr hatte auch seitens des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt im Erklärungszeitpunkt keine eigenständige Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen im Falle eines CumEx-Leerverkaufs stattgefunden und bestand dort keine Kenntnis, dass es bei entsprechenden Transaktionsmodellen zur systematischen Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen kommt, die zuvor nicht in entsprechender Höhe einbehalten und abgeführt worden sind. Eine regelmäßige Verwaltungspraxis konnte vor diesem Hintergrund von vornherein nicht entwickelt werden, zumal auch seitens des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt lediglich eine Prüfung der formellen Anrechnungs- bzw. Erstattungsvoraussetzungen durchgeführt wurde. d) Keine anderweite Mitteilung des tatsächlichen Sachverhaltes Dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt ist vor Tatvollendung auch nicht auf sonstige Weise Mitteilung davon gemacht worden, dass der BC German Hedge Fund lediglich Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt hat, auf die ein Einbehalt sowie eine Abführung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen jeweils nicht vorgenommen wurde. Auch wurden dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt keinerlei Details der den Erstattungsanträgen zugrunde liegenden Transaktionen mitgeteilt, aus denen das Finanzamt diese Umstände hätte schlussfolgern können. 4. Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile Infolge der unrichtigen Angaben ist es auch zu Erstattungen in Höhe von 48.797.770,18 Euro und dadurch zur Gewährung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt gekommen. Die Erstattungen waren nicht gerechtfertigt, da hierfür nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2010], § 44b Abs. 6 Satz 3 EStG [VZ 2010] ein vorheriger Einbehalt und eine vorherige Abführung der Steuern erforderlich gewesen wären, was indes unterblieben war. Die nicht gerechtfertigten Steuervorteile in Gestalt der Steuererstattungen sind auch gerade auf die unrichtigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen zurückzuführen. Wäre im Rahmen der monatlichen Kapitalertragsteueranmeldungen der XG nicht die unzutreffende Erklärung abgegeben worden, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in entsprechender Höhe einbehalten und abgeführt worden waren, wäre es nicht zu den Steuererstattungen gekommen. Dass die XG zwischenzeitlich die erstatteten Steuern zurückgezahlt hat, ist, unabhängig davon, dass die XG die betreffenden Bescheide weiter anficht, unerheblich, da die Tat bereits im Jahr 2010 vollendet und auch beendet wurde. 5. Täterschaft des Angeklagten Der Angeklagte handelte auch in Fall 2 täterschaftlich, mit der Folge, dass ihm die unrichtigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen entweder nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen sind. Dabei hat wiederum offen bleiben können, ob diejenigen, die die monatlichen Kapitalertragsteueranmeldungen für die XG eingereicht haben, ihrerseits vorsätzlich gehandelt haben. Denn der Angeklagte hat auch insoweit entweder als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) für die unrichtigen Angaben einzustehen. Auch auf die Strafzumessung wirkt es sich nicht aus, ob der Angeklagte als Mittäter oder als mittelbarer Täter agierte. a) Täterschaftliche Tatbeteiligung Der Angeklagte hat nach Maßgabe der bereits bei Fall 1 für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme skizzierten Abgrenzungskriterien auch in Fall 2 als täterschaftlich zu bewertende Tatbeiträge erbracht. aa) Ebenso wie in Fall 1 hing es auch im Hinblick auf die Geschäfte des BC German Hedge Fund entscheidend von der Zustimmung des Angeklagten ab, ob das Vorhaben überhaupt umgesetzt wird. Gegen seine Entscheidung hätten weder die weiteren Geschäftsführer der HE noch die Geschäftsführung der HC Gruppe durchgesetzt, dass das Fondsvermögen zum Zwecke der Durchführung der verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen aufgesetzt wird. Hierdurch fiel dem Angeklagten die Tatherrschaft zu, da es entscheidend von seinem Willen abhing, ob die verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen des BC German Hedge Fund überhaupt durchgeführt und deren Handelsergebnisse zum Gegenstand der Kapitalertragsteueranmeldungen der XG gemacht werden. Dass der Angeklagte als Zentralgestalt des Geschehens anzusehen ist, folgt auch im Hinblick auf die Geschäfte des BC German Hedge Fund weiterhin aus dem Umfang seiner Tatbeteiligung. So erbrachte der Angeklagte insbesondere mit der Unterzeichnung des Depotbankvertrages sowie der Durchführung des Genehmigungsgesprächs mit Vertretern der BaFin zentrale, für die Tatbestandsverwirklichung zwingend erforderliche Tatbeiträge, die deutlich über bloße Gehilfenbeiträge hinausreichen. Das Zustandekommen des Depotbankvertrages mit der XG war ebenso Voraussetzung für die Durchführung der CumEx-Transaktionen des BC German Hedge Fund wie die Genehmigung des Sondervermögens durch die BaFin, die ohne das von dem Angeklagten geführte Gespräch mit deren Mitarbeitern nicht erfolgt wäre. Ohne die Zustimmung des Angeklagten wäre jedenfalls der Depotbankvertrag nicht zustande gekommen, so dass es auch vor diesem Hintergrund entscheidend von seinem Willen abhing, ob es überhaupt zu den verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen des BC German Hedge Fund und infolgedessen zu den unrichtigen Angaben in den Kapitalertragsteueranmeldungen der XG kommt. Insbesondere war der Angeklagte auch in diesem Zusammenhang nicht austauschbar, da gegen seine Entscheidung weder die Geschäftsführung der HC Gruppe noch die weiteren Geschäftsführer der HE eine Aufsetzung des BC German Hedge Fund und eine Verwaltung des Sondervermögens durch die HE durchgesetzt hätten. Damit hing es entscheidend vom Willen des Angeklagten ab, ob es überhaupt zur Tatbestandsverwirklichung kommt. bb) Der Annahme einer täterschaftlichen Stellung des Angeklagten steht angesichts des Umfangs seiner Tatbeteiligung und der von ihm ausgeführten tatherrschaftsbegründenden Tatbeiträge wiederum nicht entgegen, dass er kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Gewährung der Steuererstattungen hatte. Die Ausführungen zu Fall 1 gelten insoweit entsprechend, insbesondere ergibt sich ein Eigeninteresse des Angeklagten am Gelingen der Tat auch in diesem Zusammenhang aus seiner Befürchtung, ein Scheitern des Fondsprojektes würde negative Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen in der HC Gruppe zur Folge haben. Das Eigeninteresse des Angeklagten am Gelingen der Tat ist auch unbeschadet des Umstandes begründet, dass er zunächst hoffte, das Fondsvorhaben des Jahres 2010 würde infolge eines Einschreitens der Rechtsabteilung, an der erfolglosen Suche nach einer Depotbank oder aus sonstigen Gründen nicht umgesetzt werden können. Denn nachdem der Angeklagt realisierte, dass auch einer Implementierung des BC German Hedge Fund keine Hindernisse entgegenstehen würden, überwog sein Interesse an einer erfolgreichen Umsetzung der Fondsstrategie, um sein eigenes berufliches Fortkommen nicht zu gefährden. Dementsprechend veranlassten die vorübergehenden inneren Widerstände des Angeklagten diesen auch nicht dazu, von der Ausführung der vorstehend benannten tatherrschaftsbegründenden Tatbeiträge Abstand zu nehmen. cc) Entsprechend der Ausführungen zu Fall 1 wirkt es sich im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht aus, dass der Angeklagte in die Erklärungen gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt nicht eingebunden war und nur im Vorbereitungsstadium tätig geworden ist. Denn mit der durch den Angeklagten ursächlich bewirkten Aufsetzung des BC German Hedge Fund wurde ein regelhafter Ablauf ausgelöst, da bereits angesichts der den Investoren in Aussicht gestellten Rendite nahezu sicher davon auszugehen war, dass die geplanten CumEx-Leerkaufstransaktionen umgesetzt werden und dass die XG nach den erfolgten Gutschriften die Erstattungsanträge nach Maßgabe von § 44b Abs. 6 Satz 3 EStG [VZ 2010] einreicht. Die Tatbeiträge des Angeklagten wirkten vor diesem Hintergrund unmittelbar bis zu den eigentlichen Tathandlungen in Gestalt des Tätigens unrichtiger Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt fort. dd) Bei einer Gesamtschau der vorstehend benannten Gesichtspunkte ist insbesondere aufgrund der Tatherrschaft des Angeklagten sowie des Umfangs seiner Tatbeteiligung von einer täterschaftlichen Tatbestandsverwirklichung auszugehen. Dem Angeklagten fiel auch im Hinblick auf den BC German Hedge Fund die Entscheidungsherrschaft darüber zu, ob dieser überhaupt zum Zwecke der Durchführung der verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerkaufstransaktionen eingerichtet wird. Auch weitere Tatbeiträge des Angeklagten in Gestalt der Unterzeichnung des Depotbankvertrages sowie der Durchführung des Genehmigungsgesprächs mit der BaFin waren zwingende Voraussetzungen für die Tätigkeit des Fonds und für die anschließenden Erstattungsanträge gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt; sie wirkten mithin unmittelbar bis zur eigentlichen Tathandlung fort. Vor diesem Hintergrund steht der Annahme der täterschaftlichen Stellung des Angeklagten nicht entgegen, dass er die ungerechtfertigten Steuervorteile nicht für sich selbst erreichen wollte und die Erklärungen gegenüber dem Finanzamt nicht selbst abgegeben hat. Dass er die Tat nicht lediglich als fremde fördern, sondern auch im eigenen Interesse begehen wollte, folgt auch in diesem Zusammenhang daraus, dass er negative Auswirkungen für sein berufliches Fortkommen abwenden wollte, die er bei einem Scheitern des Fondsprojektes befürchtete. b) Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegen vor. Denn der Angeklagte handelte entweder auf Grundlage des im Falle des § 25 Abs. 2 StGB erforderlichen gemeinsamen Tatplans oder glich aufgrund seines vorsätzlichen Handelns das auf Seiten des unvorsätzlich agierenden „Vordermanns“ bestehende Strafbarkeitsdefizit aus. Die Ausführungen zu Fall 1 gelten insoweit entsprechend. 6. Vorsatz Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass im Rahmen des BC German Hedge Fund CumEx-Strategien mit Leerverkauf umgesetzt und die Erstattung von Steuern bewirkt werden sollte, die auf Seiten der Leerverkäufer und auch sonst nicht abgezogen und infolgedessen auch nicht an den Fiskus abgeführt worden waren. Er wusste ferner, dass dieser Umstand gegenüber dem für die Kapitalertragsteuererstattung zuständigen Finanzamt nicht offengelegt werden würde. Auch hatte der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Depotbankvertrages erkannt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Steuererstattungen nicht vorlagen. Der Angeklagte kannte ferner die Umstände, aus denen sich seine täterschaftliche Stellung ergab, er wusste insbesondere um die Bedeutung seiner Zustimmung in das Fondsvorhaben sowie seiner Unterzeichnung des Depotbankvertrages und der Durchführung des Genehmigungsgesprächs mit der BaFin. 7. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB kommt schon vor dem Hintergrund des von ihm erkannten Verstoßes gegen das Steuerrecht nicht in Betracht. 8. Konkurrenzen Für den Angeklagten liegt auch im Hinblick auf die Geschäfte des BC German Hedge Fund nur eine Tat vor, obgleich seitens der XG zwei Kapitalertragsteueranmeldungen bei dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt eingereicht wurden, in denen Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerkaufgeschäfte des BC German Hedge Fund angemeldet wurden. Denn Feststellungen hat die Kammer auch in diesem Zusammenhang nur zu übergeordneten Planungs- und Koordinierungsbeiträgen des Angeklagten getroffen, die die Aufsetzung des BC German Hedge Fund betreffen. Handlungen des Angeklagten, die sich auf einzelne Aktientransaktionen bzw. eine der beiden Kapitalertragsteueranmeldungen ausgewirkt haben, hat die Kammer demgegenüber nicht festgestellt. D. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. Einzelstrafe für Tat 1 Hinsichtlich Tat 1 hat die Kammer die Verhängung einer Einzelstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Strafrahmen Die zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. Dieser droht in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. a) Regelbeispiel eines besonders schweren Falles Der Angeklagte hat in Fall 1 das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung verwirklicht. Der Hinterziehungsbetrag übersteigt die für eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ maßgebliche Wertgrenze bei weitem. Ein „großes Ausmaß“ im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - 1 StR 373/15, juris Rn. 32 ff.). Hiervon ausgehend ist die maßgebliche Grenze in Fall 1 um das 1.212-fache überschritten. Die Kammer geht aufgrund der Systematik des § 370 AO, wonach es für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung nicht darauf ankommt, ob der Täter den nicht gerechtfertigten Steuervorteil für sich oder für einen anderen erlangt, davon aus, dass dies auch für das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO gilt. Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu einem nach dem Regelbeispiel gleichgestellten Täter, der Steuern verkürzt. Denn bei der Variante der Steuerverkürzung kommt es nicht darauf an, zu wessen Gunsten ein Taterfolg eintritt. Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 (BGBl I, 3198 ff.) wurde § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO dahingehend neu gefasst, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung künftig in der Regel bereits dann vorliegen soll, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Lediglich das bis dahin zusätzlich enthaltene, aber schwer bestimmbare Merkmal des „groben Eigennutzes“ wurde gestrichen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.06.2007, BT-Drs. 16/5846, S. 75). Ausgehend davon, dass die Verwirklichung des Regelbeispiels lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass die Tat insgesamt als besonders schwer anzusehen ist, entkräften vorliegend besondere strafmildernde Umstände des Einzelfalls die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht [dazu sogleich D.I.1.b)]. b) Hilfsweise: Unbenannter besonders schwerer Fall Sofern man die von der Kammer für zutreffend erachtete Auslegung als mit der Wortlautgrenze unvereinbar ansieht, weil der Täter als das Subjekt des Satzes 2 des § 370 Abs. 3 AO den Steuervorteil persönlich erlangt haben müsse, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Wegen der sehr hohen Hinterziehungsbeträge wäre gleichwohl vom Vorliegen eines (unbenannten) besonders schweren Falles des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.08.2012 - 1 StR 257/12, juris, Rn. 29; Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 277, 285 a.E.). Ein Fall ist besonders schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (Fischer, StGB, 68. Aufl., § 46 Rn. 88). Das ist hier bei gesonderter Betrachtung der ersten Tat der Fall. In diesem Zusammenhang hat die Kammer folgende strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Gesamtheit gewürdigt: aa) Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass er sich geständig eingelassen und die Tat bereut und gegenüber der Staatsanwaltschaft die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, auch in Zukunft über die bislang erfolgten zwei Vernehmungen hinaus Angaben zu den verfahrensgegenständlichen und möglichen weiteren Tatkomplexen zu machen; er hinsichtlich der objektiven Tatbestandsverwirklichung einschließlich der nicht gerechtfertigten Steuervorteile nur mit bedingtem Vorsatz handelte; er die Tat nicht aus eigenem Entschluss, sondern aufgrund der positiven Einstellung der Leitungs- und Führungsebene der HC Gruppe zu dem Fondsvorhaben und zur Vermeidung negativer Auswirkungen für sein berufliches Fortkommen beging, die er für den Fall befürchtete, dass er dem Fondsprojekt nicht zustimmt. Zugunsten des Angeklagten wirkte ferner, dass er selbst von den Steuerschäden weder profitieren sollte noch profitiert hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch gesehen, dass er nach § 71 AO für den durch die Geschäfte des BC German Equity Special Fund bewirkten Steuerschaden in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann und ein Haftungsbescheid gemäß § 191 i.V.m. § 71 AO gegen ihn bereits ergangen ist; er nicht vorbestraft war und auch seit den hier in Rede stehenden Taten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist; er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist; seit den Taten mehr als zehn Jahre vergangen sind und das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Anklage vier Jahre und vier Monate gedauert hat. Soweit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzunehmen ist, hat die Kammer zusätzlich einen Teil der auszuurteilenden Strafe als bereits vollstreckt erklärt (dazu hinten unter E.). bb) Zu Lasten des Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass es sich bei einer Gesamtwürdigung des Tatbilds um eine besonders schwerwiegende Form der Wirtschaftskriminalität handelt, wobei der Angeklagte daran mitwirkte, die von der Finanzverwaltung insbesondere im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 05.05.2009 etablierten Erstattungshemnisse zu überwinden; der vom Vorsatz umfasste zu Unrecht erlangte Steuervorteil das 1.212-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß ausmacht. Bei einer zusammenfassenden Betrachtung überwiegen die strafschärfenden Umstände insgesamt so erheblich, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO tat- und schuldangemessen ist. 2. Konkrete Strafzumessung Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die bereits bei der Strafrahmenwahl bedeutsamen Umstände in den Blick genommen und gegen einander abgewogen. Dabei kam den strafschärfenden Umständen nur insoweit Bedeutung zu als diese nicht bereits zur Anwendung des höheren Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO geführt haben. Unter Abwägung der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und der Wirkungen, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, erachtet die Kammer für Fall 1 die Einzelstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. II. Einzelstrafe für Tat 2 Hinsichtlich Tat 2 hat die Kammer die Verhängung einer Einzelstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Strafrahmen Die zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. Dieser droht in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. a) Regelbeispiel eines besonders schweren Falles Der Angeklagte hat auch in Fall 2 das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung verwirklicht. Die insoweit maßgebliche Grenze von über 50.000 Euro ist in Fall 2 um das 975-fache überschritten. Ausgehend davon, dass die Verwirklichung des Regelbeispiels lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass die Tat insgesamt als besonders schwer anzusehen ist, entkräften vorliegend besondere strafmildernde Umstände des Einzelfalls die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht [dazu sogleich D.II.1.b)]. b) Hilfsweise: Unbenannter besonders schwerer Fall Sofern man die von der Kammer bereits zu Fall 1 dargelegte Auffassung zur Auslegung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO als mit der Wortlautgrenze unvereinbar ansieht, wäre auch hinsichtlich Fall 2 vom Vorliegen eines (unbenannten) besonders schweren Falles des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen. Ein Fall ist besonders schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Das ist hier bei gesonderter Betrachtung der zweiten Tat der Fall. In diesem Zusammenhang hat die Kammer folgende strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Gesamtheit gewürdigt: aa) Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass er sich geständig eingelassen und die Tat bereut und gegenüber der Staatsanwaltschaft die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, auch in Zukunft über die bislang erfolgten zwei Vernehmungen hinaus Angaben zu den verfahrensgegenständlichen und möglichen weiteren Tatkomplexen zu machen; er die Tat nicht aus eigenem Entschluss, sondern aufgrund der positiven Einstellung der Leitungs- und Führungsebene der HC Gruppe zu dem Fondsvorhaben und zur Vermeidung negativer Auswirkungen für sein berufliches Fortkommen beging, die er für den Fall befürchtete, dass er dem Fondsprojekt nicht zustimmt. Zugunsten des Angeklagten wirkte ferner, dass er selbst von den Steuerschäden weder profitieren sollte noch profitiert hat; das Erfolgsunrecht durch die inzwischen (allerdings unter Vorbehalt der Rückforderung) geleistete Zahlung der XG ausgeglichen ist. Dabei hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte nach § 71 AO dem Grunde nach für den durch die Geschäfte des BC German Hedge Fund bewirkten Steuerschaden in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann; er nicht vorbestraft war und auch seit den hier in Rede stehenden Taten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist; er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist; seit den Taten mehr als zehn Jahre vergangen sind und das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Anklage vier Jahre und vier Monate gedauert hat. Soweit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzunehmen ist, hat die Kammer zusätzlich einen Teil der auszuurteilenden Strafe als bereits vollstreckt erklärt (dazu hinten unter E.). bb) Zu Lasten des Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass es sich bei einer Gesamtwürdigung des Tatbilds um eine besonders schwerwiegende Form der Wirtschaftskriminalität handelt und der vom Vorsatz umfasste zu Unrecht erlangte Steuervorteil das 975-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß ausmacht. Bei einer zusammenfassenden Betrachtung überwiegen die strafschärfenden Umstände insgesamt so erheblich, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO tat- und schuldangemessen ist. 2. Konkrete Strafzumessung Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die bereits bei der Strafrahmenwahl bedeutsamen Umstände in den Blick genommen und gegen einander abgewogen. Dabei kam den strafschärfenden Umständen nur insoweit Bedeutung zu als diese nicht bereits zur Anwendung des höheren Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO geführt haben. Unter Abwägung der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und der Wirkungen, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, erachtet die Kammer für Fall 2 die Einzelstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. III. Bildung der Gesamtstrafe Die festgesetzten Einzelstrafen von 3 Jahren und von 2 Jahren und 10 Monaten waren gemäß § 53 Abs. 1, § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 3 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Zur Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, die bereits für die Bildung der Einzelstrafen bestimmend waren, und darüber hinaus das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander sowie ihren sachlichen und situativen Zusammenhang bedacht. Dabei hat die Kammer auch gesehen, dass die erneute Auflegung eines Sondervermögens zum Zwecke der Umsetzung einer CumEx-Leerkaufstrategie im Jahr 2010 eine Fortsetzung der bereits im Jahr 2009 umgesetzten Handelsstrategie darstellte und insoweit von einer gesunkenen Hemmschwelle beim Angeklagten auszugehen ist. Unter nochmaliger Würdigung der lange zurückliegenden Taten hat die Kammer eine straffe Zusammenführung der Einzelstrafen für angemessen erachtet, was zu der Verhängung einer alles in allem tat- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten führte. E. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Die Kammer hatte über die bereits in der Strafzumessung berücksichtigte Verfahrensdauer hinaus eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von April 2019 bis Mai 2020 angemessen zu kompensieren. Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 - 2 BvR 327/02 u.a., juris Rn. 33 ff.; BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2011 - 3 StR 50/11, juris Rn. 5). Besondere Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen. Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist allerdings eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10, juris; BGH, Urteil vom 08.08.2006 - 5 StR 189/06, juris Rn. 8 f.). Von den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen gegen ihn hat der Angeklagte erstmals im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen Ende Januar 2016 Kenntnis erlangt. Wie festgestellt, wäre auf Basis der Ermittlungsergebnisse eine Anklageerhebung bereits ab April 2019 möglich gewesen, diese ist indes erst im Mai 2020 erfolgt. Dass die personellen Ressourcen der Staatsanwaltschaft Köln möglicherweise eine schnellere Anklageerhebung nicht gestattet haben, ist unerheblich. Vor dem Hintergrund der mit dem schwebenden Verfahren verbundenen besonderen Belastungen ist es zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung angemessen aber auch ausreichend, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Diese Anrechnung war auf die durch Zusammenfassung der Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe vorzunehmen, denn allein die Gesamtstrafe ist Grundlage der Vollstreckung (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GGSt 1/07, juris Rn. 48). F. Einziehung Die Voraussetzung einer Einziehung von Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte durch oder für die verfahrensgegenständlichen Taten etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat. Von den nicht gerechtfertigten Steuervorteilen hat der Angeklagte nicht selbst profitiert. Auch im Übrigen ist ihm zu keinem Zeitpunkt des Tatablaufs ein aus der Tat herrührender Vermögenswert dergestalt unmittelbar messbar zugutegekommen, dass er als „durch die Tat“ erlangtes Etwas der Einziehung unterliegen könnte. Auch „für“ die Tat hat der Angeklagte nichts erlangt. Für die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für ein rechtswidriges Tun gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8). Erfasst werden insbesondere Entgelte für die erfolgte oder künftige Begehung rechtswidriger Taten (LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 41). Hiervon ausgehend hat der Angeklagte nichts für die verfahrensgegenständlichen Taten erlangt. Es ist nicht festgestellt, dass an ihn geleistete vermögenswerte Zuwendungen eine Gegenleistung für die Tatbestandsverwirklichung darstellten oder dazu dienen sollten, seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten zu honorieren. Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen den Tatbestandsverwirklichungen des Angeklagten und der Höhe seiner Gehaltszahlungen sowie der von ihm bezogenen Sonderzahlungen bestand. G. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.