Entscheidung
4 StR 227/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR227
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR227.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227/19 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. November 2018 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass die im Zeitraum vom 11. April 2018 bis zum 19. August 2018 sowie vom 22. August 2018 bis zum 21. September 2018 erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerech- net wird. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und sach- lich-rechtliche Einwendungen gestützte Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat. 1 - 3 - I. Der gesondert verfolgte E. forderte von dem Zeugen B. , mit dem er „in der Vergangenheit gemeinsam in den Handel mit Betäubungsmitteln ver- strickt“ war, ein „Strafgeld“ in Höhe von 1.000 €. Hintergrund dieser Forderung war zunächst die Vorstellung E. s, dass B. , dem er angeboten hatte, ihm bei der Eintreibung von Schulden gegen eine hälftige Beteiligung behilflich zu sein, einen Geldbetrag in dieser Höhe als „entgangenen Gewinn“ schulde, weil B. sein Angebot nicht angenommen hatte. Nachdem der Zeuge B. trotz des Umstands, dass E. die Zahlung „energisch“ einforderte, jede Geldzah- lung abgelehnt hatte, forderte E. von B. schließlich ein „Strafgeld“ in Hö- he von 1.000 € ein, weil er sich nach einem Anruf der Ehefrau des Zeugen B. bei seiner Verlobten von dem Zeugen „angeschwärzt“ fühlte. Trotz seiner Furcht vor dem gesondert verfolgten E. weigerte sich der Zeuge B. , die unberechtigte Geldforderung zu begleichen, und floh mit seiner Familie aus Furcht vor dem gesondert verfolgten E. . Am 9. April 2018 ließ sich E. , der nicht über eine Fahrerlaubnis ver- fügte, von dem Angeklagten zu einem Grundstück fahren, auf dem sich der Zeuge B. gemeinsam mit seinem Schwager, dem Zeugen S. und dem Zeugen K. aufhielt. E. wollte das geforderte „Strafgeld“ in Höhe von 1.000 € endgültig, notfalls unter Zuhilfenahme von Gewalt und Bedrohung ein- treiben. Der Angeklagte war in den Tatplan seines Freundes eingeweiht. Es war „die gemeinsame Absicht“ vorhanden, den Zeugen erforderlichenfalls durch Drohung oder körperliche Gewalt zur Zahlung des Geldbetrags zu bewegen, auf den – wie auch der Angeklagte wusste – der gesondert verfolgte E. kei- nen Anspruch hatte. Dem Angeklagten kam nach dem gemeinsamen Tatplan 2 3 - 4 - die Aufgabe zu, bei Bedarf auf den Zeugen mittels körperlicher Gewalt einzu- wirken, um so die notwendige Zahlungsbereitschaft herbeizuführen. Der Ange- klagte sollte „anteilig einen Betrag von mindestens 300 € erhalten, denn ohne sein Zutun wäre E. nicht zu dem Zeugen gefahren.“ Angesichts dieser Beutebetei- ligung sah sich der Angeklagte „nicht als den bloßen Handlanger seines Freun- des an, sondern beide waren nach der gemeinsamen Abrede die Partner in diesem 'Geschäft'“. Der gesondert verfolgte E. forderte den Zeugen B. erneut zur Zahlung eines „Strafgelds“ in Höhe von 1.000 € auf. Nachdem dieser sich er- neut geweigert hatte, die geforderte Summe zu zahlen, schlug der Angeklagte auf eine Geste des E. hin dem überraschten und deshalb zu einer Gegen- wehr nicht fähigen Zeugen B. zweimal mit dem Ellenbogen ins Gesicht. Anschließend ergriff er einen „handgroßen“ Ziegelstein und schlug damit etwa fünf bis sechs Mal gezielt auf den Kopf seines Opfers, um ihn zur Zahlung des geforderten „Strafgelds“ zu bewegen. Als der Zeuge S. nach einem Vor- schlaghammer griff, um seinem bereits erheblich verletzten Schwager zu hel- fen, wandte sich der gesondert verfolgte E. zu S. um und warnte ihn, in das Geschehen einzugreifen, da er anderenfalls „der Nächste“ sei. Nun- mehr wandte sich der gesondert verfolgte E. dem Zeugen S. zu, „weil das eigentliche Opfer nicht zahlen wollte und der Schwager es gewagt hatte, eingreifen zu wollen“ und forderte ihn auf, ein erhöhtes Strafgeld von 2.000 € zu zahlen. Dabei brachte E. konkludent zum Ausdruck, dass die Gewaltanwendung gegen B. fortgesetzt werde, bis er – S. – den ge- forderten Geldbetrag zahle. Der Angeklagte nahm diese Tatplanänderung wahr, billigte sie, drückte den Zeugen B. fest an eine Hauswand und fixierte ihn so. Der Zeuge S. erklärte sich 4 - 5 - schließlich mit dem Hinweis, dass er nur über einen Geldbetrag von 1.000 € verfüge, aus Furcht um sich und seinen Schwager zur Zahlung bereit. Nachdem S. das Bargeld geholt und an E. , der sich mit 1.000 € zufrieden gab, ausgehändigt hatte, ließ der Angeklagte auf einen Wink E. s den Zeugen B. los. Beide entfernten sich und teilten das Bargeld entsprechend der zuvor getroffenen Abrede untereinander auf. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich einer ge- fährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen B. (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB) und einer hierzu im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden räu- berischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen S. (§§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Der Angeklagte sei Mittäter und nicht ledig- lich Gehilfe der räuberischen Erpressung, weil er mit der Gewaltanwendung „nicht eine fremde Tat, sondern seinen eigenen Tatbeitrag“ habe „fördern“ wol- len; dies gelte umso mehr, als von vornherein eine Beteiligung an der Beute angestrebt gewesen sei. II. 1. Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nicht tragfähig belegt. Bei der Beteiligung mehrerer Personen ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses sei- nen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht notwendig eine 5 6 7 - 6 - eigene Mitwirkung am Kerngeschehen; ausreichen kann auch ein die Tatbe- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller dar- stellen. Ob ein Tatbeteiligter ein solch enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbe- teiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 7. März 2018 – 2 StR 559/17 und vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17). Das Landgericht hat bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrach- tung maßgeblich auf das eigene Tatinteresse des Angeklagten abgestellt und insoweit ausgeführt, dass „von vornherein eine Beteiligung an der Beute ange- strebt“ gewesen sei. Zwar ist festgestellt, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 300 € an der erstrebten Beute in Höhe von 1.000 € beteiligt sein sollte. Diese Feststellung ist aber beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. Dar- über hinaus fehlt es an der Würdigung aller wesentlichen, für und gegen die Mittäterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. a) Dass der Angeklagte für seine Beteiligung an der Tat entlohnt werden sollte, hat das Landgericht lediglich wie folgt begründet: „Für die Kammer ist auch plausibel, dass der Angeklagte in die Pläne seines Freundes eingeweiht war und seine Hilfe nicht unentgeltlich erfolgen 8 9 10 - 7 - sollte, zumal auch E. für eine vergleichbare Handlung entgeltlich für den Zeugen B. auftreten sollte […]. Zudem bekundete der Angeklagte selbst, dass er seinen Freund chauffierte. Folgerichtig erwartete er auch für sein Tun eine Gegenleistung.“ Diese Beweiserwägungen halten auch unter Zugrundelegung des einge- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN) rechtli- cher Überprüfung nicht stand; sie sind lückenhaft. aa) Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten E. ein freundschaftli- ches Verhältnis bestand. Zu den „Freundschaftsdiensten“ gehörte nach den Feststellungen zur Tatvorgeschichte auch, dass der Angeklagte Fahrerdienste für E. erbrachte. Vor dem Hintergrund dieser Umstände versteht es sich ohne nähere Erläuterung nicht von selbst, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung, den gesondert verfolgten E. aus „Gefälligkeit“ gefahren zu haben, ein Entgelt für seine Mitwirkung erhalten sollte. Gleiches gilt für die ohne jede Begründung in den Raum gestellte Erwägung des Landgerichts, der Umstand, dass der Angeklagte eingeräumt habe, „seinen Freund zu chauffie- ren“ belege, dass er für sein Tun eine Gegenleistung erwartete. bb) Soweit das Landgericht seine Auffassung, dass der Angeklagte die festgestellten Tatbeiträge nicht ohne eine finanzielle Beteiligung erbracht haben würde, auch darauf stützt, dass der gesondert verfolgte E. von dem Zeugen B. ebenfalls eine finanzielle Beteiligung für eine vergleichbare Handlung, nämlich die angebotene Hilfe bei der Schuldeneintreibung gefordert hatte, ist 11 12 13 - 8 - dieser Schluss ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Hinweis, dass das Aus- maß der Tatbeiträge des Angeklagten nur den Schluss zulasse, dass diese entgeltlich erfolgt seien. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass ent- sprechende Handlungen nur entgeltlich erbracht zu werden pflegen, existiert nicht. b) Darüber hinaus sind wesentliche Gesichtspunkte, die gegen die An- nahme von Mittäterschaft sprechen können, nicht in die erforderliche Gesamt- würdigung aller Umstände eingestellt worden. So hat das Landgericht nicht be- rücksichtigt, dass der Tatplan ebenso wie die Tatplanänderung unter Einbezie- hung des Zeugen S. in das Geschehen ausschließlich von dem gesondert verfolgten E. entwickelt worden ist. Das Landgericht hat außerdem nicht bedacht, dass der gesondert verfolgte E. dem Angeklagten jeweils ein Zei- chen gab, auf das hin er körperliche Gewalt gegen den Zeugen B. einsetzte, die Einwirkung auf diesen aufrecht erhielt und schließlich auf ein Zeichen E. s von ihm abließ. Diese Feststellungen hätte bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte neben E. Tatherrschaft oder jedenfalls den Willen zur Tat- herrschaft hatte, in den Blick genommen werden müssen. 2. Auch der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen B. hat keinen Bestand. a) Die Beweiserwägungen zur Verwendung eines Ziegelsteins als Tatmit- tel (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie sind widersprüchlich. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, der Umstand, dass an einem der am Tatort aufgefundenen Ziegelsteine keine Spu- 14 15 16 17 - 9 - ren des Angeklagten aufgefunden worden seien, spreche nicht gegen die An- nahme, dass der Angeklagte einen Ziegelstein als Schlagwerkzeug eingesetzt habe. Denn es sei nicht sicher, dass es sich bei dem von den Ermittlungsbe- hörden sichergestellten Ziegelstein, der fotografiert und anschließend zusätzlich auf DNA-Spuren untersucht worden sei, tatsächlich um das Tatwerkzeug ge- handelt habe; an dem Ziegelstein seien keine Blutspuren vorhanden gewesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass es sich nicht um das Tat- werkzeug handele. An späterer Stelle ist demgegenüber ausgeführt, dass an dem von den Ermittlungsbehörden als vermeintliches Tatwerkzeug sicherge- stellten Ziegelstein Blutanhaftungen festgestellt worden seien, die von dem Zeugen B. stammten. Hinweise darauf, dass die Ermittlungsbehörden nicht nur einen, sondern einen weiteren Ziegelstein als mögliches Tatwerkzeug si- chergestellt und kriminaltechnisch untersucht haben, lassen sich den Urteils- gründen nicht entnehmen. Diese Beweiserwägungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen; das Landgericht löst diesen Widerspruch nicht auf. Unge- achtet der sonstigen Beweislage vermag der Senat nicht gänzlich auszuschlie- ßen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. b) Der Senat lässt offen, ob die Feststellungen und Beweiserwägungen jedenfalls die ‒ naheliegende ‒ Annahme gemeinschaftlicher Tatbegehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB tragen, und hebt auch den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf, um dem neu zur Entscheidung beru- fenen Tatgericht widerspruchsfreie und in sich stimmige Feststellungen zu dem eng verflochtenen Gesamtgeschehen auch mit Blick auf die konkurrenzrechtli- che Bewertung zu ermöglichen. III. 18 - 10 - Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Die Begründung, mit der das Landgericht die ‒ teilweise ‒ Anrechnung der im Verfahren erlittenen Untersuchungshaft versagt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Tatgericht – ausnahmsweise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1970 – 4 StR 241/70, BGHSt 23, 307) ‒ anordnen, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ver- hängte Strafe ganz oder teilweise unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Ver- halten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Eine Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft kann durch ein Verhalten des Verurteilten nach der Tat gerechtfertigt sein, das nicht seiner Verteidigung dient und entwe- der gerade darauf abzielt, die (angeordnete) Untersuchungshaft zu verlängern, um sich durch deren spätere Anrechnung ungerechtfertigte Vorteile im Rahmen der Strafvollstreckung zu verschaffen, oder den Zweck verfolgt, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig zu verschleppen (vgl. BGH, aaO, S. 308). Zwar können auch Fluchtvorbereitungen oder ein Fluchtversuch einen Grund für die Versagung der Anrechnung darstellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sol- che Handlungen, die selbst Haftgrund sind und dem Täter allein durch seine (erneute) Inhaftierung Nachteile erbringen, nicht zugleich eine Versagung der Anfechtung der erst durch sie veranlassten Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermögen. Nur wenn das Verhalten des Verurteilten zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hat, soll dem Täter die dadurch veranlasste oder ver- längerte Untersuchungshaft nicht im Wege der Anrechnung zugutekommen (BGH, aaO; Beschluss vom 23. Februar 1999 – 4 StR 49/99, NStZ 1999, 347, 348). Gleiches gilt für Verdunkelungshandlungen (vgl. SSW/Eschelbach, StGB, 19 20 21 - 11 - § 51 Rn. 19), die – wie hier die vom Landgericht festgestellte und nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte Einwirkung des Angeklagten auf den Zeugen W. ‒ zu einer Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls führen. Dass die festgestellten Verdunkelungshandlungen des Angeklagten auf eine Verlängerung der Untersuchungshaft oder eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls abzielten oder den Zweck verfolgten, das Verfahren zu verschlep- pen, ist weder festgestellt noch naheliegend. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel Vorinstanz: Halle, LG, 16.11.2018 ‒ 383 Js 11956/18 16 KLs 15/18