er Angeklagte A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten A unterliegt ein Betrag von 000 Euro der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gründe I. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter A Der im Tatzeitraum zwischen 00 und 00 Jahren alte Angeklagte A wurde am 00.00.0000 in C als das zweite von insgesamt 00 Kindern seiner miteinander verheirateten Eltern geboren. Er wuchs bei diesen in C auf und wohnt dort auch heute wieder, nachdem er im Jahr 0000 für etwa 00 Monate vorübergehend mit seiner damaligen Freundin in F gelebt hatte. Er wurde im Jahr 0000 im Alter von 00 Jahren eingeschult und wechselte 0000 an die Realschule. An dieser erwarb er nach der zehnten Klasse im Jahr 0000 den mittleren Schulabschluss. Anschließend besuchte er ein Berufskolleg, das er nach einem Jahr ohne Abschluss verließ. Es folgte eine zweieinhalbjährige Ausbildung, die er erfolgreich beendete. Nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitete er zunächst für einen Kunden eines Unternehmens. Es folgten ab 0000 verschiedene kurzfristige Anstellungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Durch die diversen Tätigkeiten erzielte der Angeklagte A dabei ein ausreichendes Einkommen, um seinen bescheidenen Lebensstil zu finanzieren. Aktuell arbeitet er bei einem in G ansässigen Unternehmen. Er hat Schulden in Höhe von circa 000.000 Euro aus einer Immobilienfinanzierung. Am 00.00.000 erwarb er ein Einfamilienhaus, C-Straße 00, in H, von K, bei der es sich um die Schwester des Angeklagten B handelt. Während die Auflassung zu Gunsten des Angeklagten A noch am Tag des Vertragsschlusses erfolgte, wurde seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erst am 00.00.0000 vorgenommen. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 000.000 und weiteren Renovierungsarbeiten schloss der Angeklagte A einen Darlehensvertrag über 000.000 Euro. Hieraus ergibt sich ab dem 00.00.0000 seine Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von 000,00 Euro an die Bausparkasse zwecks Tilgung des Darlehens und Begleichung der Zinsen. Körperlich und geistig ist der Angeklagte gesund. Weder nimmt er verbotene Betäubungsmittel zu sich, noch trinkt er Alkohol im Übermaß. Strafrechtlich ist der Angeklagte A bislang einmalig in Erscheinung getreten. Wegen des Tatvorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Urkundenfälschung wurde am 00.00.0000 durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld gemäß § 45 Abs. 1 JGG von seiner Verfolgung abgesehen. Nachdem im Rahmen einer Durchsuchung der Immobilie C-Straße, in H, dort eine umfangreiche Marihuana-Plantage festgestellt worden war, wurde das Grundstück durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 zur Sicherung der Vollstreckung einer Einziehung beschlagnahmt. Durch Beschluss vom 00.00.0000 wurde die Beschlagnahme durch die Kammer wieder aufgehoben. 2. Angeklagter B Der im Tatzeiraum 00 Jahre alte Angeklagte B wurde am 00.00.0000 in D geboren. Seine Eltern lebten zum damaligen Zeitpunkt in I. Er hat eine Schwester sowie 00 Halbgeschwister. Der Vater des Angeklagten B arbeitete in der Gastronomie, während seine Mutter als Produktionshelferin tätig war. Letztere erkrankte an einer schweren Depression, als der Angeklagte B etwa 00 Jahre alt war, so dass sie sich krankheits- und therapiebedingt nicht um ihn kümmern konnte. Da auch sein Vater zu dieser Zeit selten zu Hause war, kam der Angeklagte B in eine Pflegefamilie, bei der er bis zu seinem 00 Lebensjahr wohnte. Anschließend zog er zurück zu seiner leiblichen Familie, wo sich aufgrund der fortdauernden gesundheitlichen Probleme der Mutter insbesondere seine Schwester um ihn kümmerte. Der Vater des Angeklagten lebte vorübergehend mit seiner damaligen Lebensgefährtin in J, kam jedoch nach erfolgter Trennung wieder zurück nach L und versöhnte sich mit der Mutter des Angeklagten. Gemeinsam zog die Familie 0000 nach M. Der Angeklagte B besuchte zunächst den Kindergarten, bevor er altersgerecht in I eingeschult wurde. Während der 00 Klasse wechselte er an eine Förderschule, um dort im Hinblick auf seine häusliche Situation eine besondere Betreuung erhalten zu können. Nach dem Umzug nach M mit seinen leiblichen Eltern wurde er fortan an der dortigen Förderschule beschult, wo er nach der 00 Klasse ein Abgangszeugnis erhielt. Er besuchte sodann noch ein Jahr lang die Berufsschule in N, die er nach seinem 00. Geburtstag ohne Abschluss verließ. Er machte sich anschließend selbstständig und betrieb in C einen Feinkostladen. Zeitweise führte die Familie B insgesamt 00 Filialen. Nachdem der Angeklagte B die Filiale seines Vaters übernommen hatte, kam es zu einer Steuernachzahlung, die nach erfolgter Einigung mit dem Finanzamt 00.000 Euro betrug. Da hierdurch ein Großteil seiner Rücklagen verbraucht wurde und er die Zahlung als ungerecht empfand, wandte er sich von diesem Geschäft ab und verkaufte seine letzte Filiale 0000 an seinen Cousin, der diese bis heute führt. Mit dem Rest seiner Ersparnisse machte der Angeklagte B sich im Kfz-Bereich selbstständig. Seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit ermöglichten ihm bisher einen durchschnittlichen bis leicht gehobenen Lebensstil. Der Angeklagte B war von Oktober 0000 bis Oktober 0000 verheiratet. Seit 00 Jahren hat er eine Lebensgefährtin, die Zeugin O, in einem Krankenhaus arbeitet. Von Dezember 0000 bis August 0000 lebte er mit dieser zusammen in der C-Straße in H, bevor der Umzug des Paares in die aktuelle Wohnung in E folgte. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin konsumierte der Angeklagte B jedenfalls seit Beginn ihrer Beziehung gelegentlich Cannabis und Kokain. Insbesondere nahmen beide bei vereinzelten Feiern an Wochenenden Kokain und anschließend Marihuana zu sich, ohne dass die genauen Daten dieser Festivitäten noch nachvollzogen werden können. Zu negativen Folgen für die Gesundheit des Angeklagten oder seiner Partnerin kam es im gesamten vorgenannten Zeitraum angesichts des lediglich gelegentlichen Konsums nie. Die Rauschmittel wurden von dem Angeklagten B, der diese bei einer unbekannt gebliebenen Quelle beschaffte, und der Zeugin O ohne Schwierigkeiten gemeinsam aus ihren legalen Einkommen finanziert. Strafrechtlich ist der Angeklagte B bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 25.11.2011 verhängte das Amtsgericht Herford im Verfahren 63 Js 2108/11 3 Cs 1033/11 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro. Die dem Urteil zugrunde liegende Tat datiert auf den 18.08.2011. Am 02.10.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Bad Oeynhausen im Verfahren 815 Js 270/13 5 Ds 147/13 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 00 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dem Urteil zugrunde liegende Tat datiert auf den 00.00.0000. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung zum 00.00.0000 erlassen. Der Angeklagte B wurde im vorliegenden Verfahren am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tage (Az. 9 Gs 471/22) bis zum 00.00.000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P. Dort wurde er am 00.00.0000 entlassen, nachdem das Oberlandesgericht Hamm am selben Tage (Az. III-3 Ws 228/22) den vorgenannten Haftbefehl in der Fassung der Haftfortdauerentscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 sowie des Landgerichts Bielefeld vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 aufgehoben hatte. II. Feststellungen zur Sache 1. (Anklage vom 20.06.2022) Im Jahr 0000 betrieben die Zeugen Q und R einen regen Handel mit Betäubungsmitteln, indem sie unter einer Brücke der Autobahn 2 in der D-Straße in H vorzugweise Marihuana an Dritte weiterverkauften. Bei einem ihrer Kunden handelte es sich dabei um eine Person namens „S“. Dieser teilte den vorgenannten Zeugen mit, dass er mit dem Angeklagten A bekannt sei, der seinerseits Marihuana beschaffen könne. Die Zeugen Q und R, die zu dieser Zeit auf der Suche nach Betäubungsmittellieferanten waren, nahmen von „S“ die Telefonnummer des Angeklagten A entgegen. Anschließend erfolgte die Kontaktaufnahme mittels der App „Signal“ durch den Zeugen R, der den Angeklagten A bereits aus seiner Zeit auf der Realschule flüchtig kannte. In der Folge fragte der Zeuge R ab April 000 auf diesem Wege wiederholt bei dem Angeklagten A an, ob dieser „Gras“ liefern könne. Letzterer kam dem in mehreren Fällen nach, wobei er jeweils mit einem schwarzen Fahrzeug zu der vorgenannten Autobahnbrücke fuhr und im Tausch gegen eine zuvor vereinbarte Menge Bargeld das Marihuana an die Zeugen R und Q übergab. Einen festen Rhythmus für diese Käufe gab es dabei nicht, da die Zeugen R und Q dem aktuellen Bedarf entsprechend einkauften. Die vom Angeklagten A erworbenen Betäubungsmittel konsumierten sie auch nicht selbst, sondern verwendeten sie ausschließlich zum Weiterverkauf an Dritte. Woher der Angeklagte A seinerseits das Marihuana bezog, war ihnen nicht bekannt und konnte letztlich nicht aufgeklärt werden. Konkret haben sich zwei Taten feststellen lassen: Im Juli 0000 bestellte der Zeuge R, damals 00 Jahre alt, beim Angeklagten A auf die vorgenannte Weise bei zwei Gelegenheiten jeweils 30 Gramm Marihuana, welches der Letztgenannte sodann unter der Autobahnbrücke in der D-Straße in H an die Zeugen R und Q, damals 00 Jahre alt, lieferte. Für das Marihuana, das eine durchschnittliche Qualität aufwies und daher pro Lieferung jeweils etwa 3,6 g THC enthielt, zahlten sie an ihn für jede Lieferung 250 Euro. Über eine Erlaubnis zum An- und Verkauf von Marihuana verfügte der Angeklagte A – wie alle Beteiligten wussten – nicht. 2. (Tat 1 gemäß der Anklage vom 04.04.2022) Von Dezember 0000 bis August 0000 wurde das Gebäude C-Straße10 in H, das zu dieser Zeit noch im Eigentum der Schwester des Angeklagten B stand, von Letzterem und seiner Lebensgefährtin bewohnt. Bei der Immobilie handelt es sich um ein älteres Einfamilienhaus in Stadtrandlage. Während sich im Norden ein Waldgebiet anschließt, ist das Grundstück im Süden von weiteren Einfamilienhäusern umgeben. Durch den Angeklagten und FAH O wurden lediglich die Räume im Erdgeschoss und der Keller des im Übrigen, insbesondere im Außenbereich, stark renovierungsbedürftigen Hauses genutzt. Der Angeklagte nahm zwischen Dezember 0000 und August 0000 angesichts des schlechten Allgemeinzustands des Gebäudes Renovierungsarbeiten vor und erneuerte insbesondere das Badezimmer im Erdgeschoss sowie die Haustür. Dennoch entschlossen sich die Zeugin O und der Angeklagte schließlich im August 0000, aus dem Gebäude auszuziehen. Der Angeklagte B bot die Immobilie sodann dem ihm bekannten Angeklagten A zum Kauf an. Er verfolgte bei dieser Vermittlung auch ein eigenes finanzielles Interesse, da seine Schwester ihm zugesagt hatte, dass er aufgrund der von ihm vorgenommenen Renovierungen am Verkaufserlös beteiligt werde. Der Angeklagte A entschloss sich schließlich, die Immobilie zu erwerben, um diese an bis dahin noch nicht konkretisierte Dritte zu vermieten. Zur Finanzierung des Kaufpreises sowie weiterer Renovierungsarbeiten nahm der Angeklagte A, der zu diesem Zeitpunkt über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügte, ein Darlehen bei der Bausparkasse in Höhe von 000.000 Euro in Anspruch, das ihm durch einen Dritten vermittelt worden war. Am 00.00.0000 wurde der notarielle Kaufvertrag betreffend die Immobilie C-Straße, H, zwischen K, der Schwester des Angeklagten B, und dem Angeklagten A geschlossen. Während die Auflassung zu seinen Gunsten noch am Tag des Vertragsschlusses erfolgte, wurde seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erst am 00.00.000 vorgenommen, da K es zunächst versäumt hatte, dem beteiligten Notar mitzuteilen, dass sie den Kaufpreis für das Haus zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrages erhalten hatte. Vom an die Zeugin K gezahlten Kaufpreis wurden mittels acht Einzelüberweisungen insgesamt 00.000 Euro auf das Bankkonto des Angeklagten B weitertransferiert. Als der Angeklagte A das Grundstück im Dezember 0000 durch Entgegennahme der Schlüssel in Besitz nahm, befand sich dieses in einem sehr schlechten und zur Vermietung kaum bis gar nicht geeigneten Zustand. Zwar waren das Bad und die Haustür wie dargestellt bereits renoviert worden, allerdings bestanden im Übrigen angesichts des Alters des Gebäudes erhebliche Mängel. Der Keller wies erhebliche Feuchtigkeitsschäden auf. Eine Küche fehlte und das Obergeschoss war infolge von Verschleiß- und Alterungserscheinungen nach gängigen Maßstäben gänzlich unbewohnbar. Auch die Fassade des Gebäudes war alt und erneuerungsbedürftig. Zudem waren in dem Haus, der zugehörigen Garage und dem Grundstück nach dem Auszug der letzten Bewohner erhebliche Mengen Sperrmüll und Schutt zurückgeblieben. Insgesamt wirkte das Anwesen daher insbesondere von außen stark heruntergekommen. Aufgrund dieser Umstände hatte der Angeklagte A bereits beim Kauf des Gebäudes den Plan gefasst, noch Renovierungsarbeiten durchzuführen, um die Vermietung überhaupt erst zu ermöglichen. Im Einzelnen wurden durch den Angeklagten A und seinen Cousin, den Zeugen U, jedenfalls in Teilen des Gebäudes der alte Putz von den Wänden geschlagen und der verschlissene Bodenbelag entfernt. Der Angeklagte A veranlasste sodann jedenfalls die Verlegung von neuen Bodenplatten und ließ außerdem die Wände neu verputzen und streichen. Zudem wurden einige Türzargen erneuert, was letztlich jedoch nicht fachmännisch erfolgte. Bereits zuvor hatte der Angeklagte, ebenfalls zusammen mit seinem vorgenannten Cousin, die restlichen Möbel aus dem Haus entfernt und auf dem Grundstück abgelegt, wo diese bis zum 00.00.0000 verblieben. Am letztgenannten Datum traf der Angeklagte A sich auf dem Grundstück mit den Zeugen A und T und entsorgte mit diesen zusammen den Sperrmüll in einer Mulde. Zu diesem Zeitpunkt war eine Vermietung des Hauses zu Wohnzwecken jedoch schon nicht mehr beabsichtigt. Denn spätestens im Frühjahr 0000 hatte der Angeklagte A mit der Suche nach Mietern begonnen, auch wenn die Immobilie sich zu dieser Zeit angesichts der noch nicht abgeschlossenen Renovierungsarbeiten, des noch immer unbewohnbaren Dachgeschosses und der fehlenden Küche für die Vermietung allenfalls eingeschränkt eignete. Ein Grund für die dennoch bereits vorangetriebene Mietersuche bestand darin, dass das zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene Darlehen mit einer monatlichen Zahlung von 000,00 Euro bedient werden musste, die der Angeklagte A ohne Mieteinnahmen infolge seines überschaubaren Einkommens nicht aufbringen konnte. Die Mietersuche erfolgte im Wesentlichen über Mundpropaganda. Unterstützt wurde der Angeklagte A dabei maßgeblich durch den Angeklagten B, der den Angeklagten A mit dem Argument der möglichen Vermietung des Objekts überhaupt erst von dessen Kauf überzeugt hatte und sich entsprechend mitverantwortlich für das Gelingen der Vermietung fühlte. Die Angeklagten suchten angesichts der geringen Attraktivität des Mietobjektes gezielt nach Mietern aus einem sozial schwachen Milieu, die bei der Auswahl ihrer Wohnung nicht wählerisch sein konnten. So sprach der Angeklagte B unter anderem den Zeugen V an, der über Kontakte zu zahlreichen bulgarischen Immigranten verfügte. Dem Zeugen V gelang es auch, zwei Interessenten aus diesem Milieu zu finden, von denen einer jedoch noch vor einer möglichen Besichtigung des Objekts wieder absagte. Mit dem zweiten Interessierten, der zusammen mit seiner Familie hätte einziehen wollen, kam es zwar spätestens im April 0000 zu einer Besichtigung des Hauses. Auch mit diesem kam aber letztlich kein Mietvertrag zustande. Weitere Interessierte konnten weder durch die Angeklagten noch durch den Zeuge V gewonnen werden, so dass die Mietersuche letztlich erfolglos blieb. Gleichzeitig verfügte der Angeklagte A weiterhin nicht über die finanziellen Mittel, um die Zahlungen auf das Darlehen zu bedienen. Ohne Mieteinnahmen konnten außerdem keine weiteren Renovierungsarbeiten mehr in Auftrag gegeben werden, die ihrerseits jedoch für die erfolgreiche Mietersuche notwendig gewesen wären. In der Folge war der Angeklagte A ab Juli 0000 nicht mehr in der AJ, die fälligen Raten für das Darlehen zu bedienen. Schon zuvor hatte er von November 0000 bis Juni 0000 bei insgesamt acht Gelegenheiten Bargeldeinzahlungen in jeweils drei- bis vierstelliger Höhe auf sein Bankkonto vornehmen müssen, um die mit der Immobilie verbundenen Belastungen auszugleichen. Die Herkunft dieser Barmittel konnte nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ab Sommer 0000 war der Angeklagte A damit in eine finanzielle Schieflage geraten, zu deren Überwindung er sich mit legalen Mitteln nicht mehr in der AJ sah. Angesichts dieser Gesamtumstände entschlossen sich die Angeklagten gemeinsam, eine andere Möglichkeit für einen gewinnbringenden Einsatz der Immobilie zu suchen. Hierbei kamen sie schließlich zu dem Entschluss, die bei beiden vorhandenen Kontakte in das Betäubungsmittel-Milieu zu nutzen und das Gebäude für den Betrieb einer Marihuana-Plantage zur Verfügung zu stellen. Im Spätsommer 0000 konnte der Angeklagte B den Kontakt zu letztlich nicht eindeutig zu identifizierenden Dritten herstellen, die die Immobilie für den vorgenannten Zweck nutzen wollten. Die Kommunikation erfolgte dabei ausschließlich über den Angeklagten B, der zur Umsetzung des Vorhabens auch einen Mietvertrag zwischen dem Angeklagten A und einer Person namens W vorbereitete, einem unter anderem im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in seinem Heimatland polizeilich auffällig gewordenen Kroaten. Ob dieser tatsächlich als Person involviert war oder möglicherweise nur seine Personalien durch Dritte verwendet wurden, ist unklar geblieben. Der Vertrag, der durch den Angeklagten A unterschrieben wurde, sah dabei einen Beginn der Mietzeit ab dem 00.00.0000 und eine monatliche Miete von 000 Euro zzgl. 000 Nebenkosten vor. Vermietet werden sollte nach dieser Legende die im ersten Stock gelegene Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC und Keller. Während auch der Wasseranschluss auf den Namen „W“ umgemeldet wurde, erfolgte die Stromversorgung für das Gebäude ab dem 00.00.0000 hingegen offiziell an eine Person namens „X“, zu der keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten. Spätestens im Oktober 0000 überließ der Angeklagte A über den Angeklagten B sodann den Besitz am Gebäude den oder dem vorgenannten unbekannt gebliebenen Dritten. Letztere(r) leistete/n jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bis zur Entdeckung der Plantage monatliche Barzahlungen in nicht abschließend ermittelbarer Höhe an den Angeklagten B, der dieses Bargeld wiederum an den Angeklagten A als „Miete“ übergab. In den Aufbau und Betrieb der Plantage waren die Angeklagten vereinbarungsgemäß hingegen nicht involviert. Ihnen war jedoch bei Überlassung des Gebäudes bewusst, dass in dem Objekt eine große, professionell betriebene Marihuana-Plantage mit hohem Ertrag entstehen werde. Auch waren sie sich darüber im Klaren, dass das von ihnen zur Verfügung gestellte Gebäude aufgrund seiner Beschaffenheit, insbesondere seiner Größe und seiner AJ am Rand einer ländlich gelegenen Wohnsiedlung für den Betrieb einer solchen Anklage besonders geeignet war. Durch den oder die unbekannt gebliebenen Haupttäter wurden spätestens ab November 0000 die Räumlichkeiten des Gebäudes umgestaltet und die Marihuana-Plantage angelegt. Aufgrund eines Hinweises aus der Nachbarschaft wurde das Einfamilienhaus des Angeklagten A an der C-Straße in H schließlich durch die Polizei mithilfe einer Wärmebildkamera überprüft, wobei deutliche Hinweise auf den Betrieb einer Plantage offenbar wurden. Neben der auffälligen Wärmesignatur waren die Fenster des Hauses teilweise abgeklebt, so dass die Sicht in das Gebäude eingeschränkt wurde. Es folgte wegen dieser Verdachtsmomente auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 die Durchsuchung der Immobilie am 00.00.0000, im Zuge derer insgesamt 620 Marihuana-Pflanzen mit einer einheitlichen Wuchshöhe von ca. einem Meter, einem durchschnittlichen Gewicht von 12,7 g je Pflanze und einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 3,25 % (in der Summe 256g THC) in dem Gebäude festgestellt wurden. Die Pflanzen wiesen dabei bereits deutlich entwickelte, jedoch noch nicht voll ausgereifte Blüten auf. Der Anbau erstreckte sich auf das Kellergeschoss, das Erdgeschoss sowie das Obergeschoss. Neben den eigentlichen Pflanzen beinhaltete die Plantage umfangreiche Bewässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen, wobei insgesamt 29 Lampen im Einsatz waren, so dass unter Berücksichtigung der Aufteilung der Pflanzen und Lampen auf drei Räume etwa 41 bis 59 Watt Leistung pro Pflanze zur Verfügung standen. Die elektrischen Verbraucher waren unter Umgehung des Stromzählers an das öffentliche Stromnetz angeschlossen und die für die Plantage verwendeten Zimmer mit Folie ausgelegt und in einzelne Teilbereiche unterteilt worden. Im Gebäude befanden sich außerdem noch Dünger und weitere, noch verpackte Materialien für den Plantagenbetrieb. Insgesamt wurde für die Plantage Equipment im Wert von ca. 30.000 bis 40.000 Euro eingesetzt. Lediglich zwei Wohnräume im Erdgeschoss, in denen sich mindestens ein Betreiber während des Anbaus wenigstens zeitweise aufhielt, waren nicht für die Plantage umgebaut worden. Diese Wohnräume befanden sich direkt linksseitig hinter der Eingangstür, während auf der rechten Seite der im Erdgeschoss gelegene Teil der Plantage untergebracht war. Ausgehend von drei möglichen Ernten pro Jahr und einer Kapazität der Plantage von insgesamt 620 Pflanzen betrug der theoretische Mindestertrag der Gesamtanlage ohne Betriebsausfälle ca. 15,5 kg Marihuana pro Ernte und 46,5 kg Marihuana pro Jahr. Wiederum ausgehend von einem Mindestwirkstoffgehalt von 5 Prozent THC hätte dies eine Produktion von wenigstens 775 g THC pro Ernte und 2325 g THC pro Jahr bedeutet. 3. (Tat 2 der Anklage vom 04.04.2022) Aufgrund des sich aus der anschließenden polizeilichen Vernehmung des Angeklagten A ergebenden Verdachts einer Beteiligung des Angeklagten B an der aufgefundenen Marihuana-Plantage wurde noch am selben Tag auch dessen Wohnung in der B-Straße in E, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin O bewohnte, durchsucht. Sämtliche Räume innerhalb der Wohnung waren zu dieser Zeit unverschlossen. In dem auf der ersten Etage befindlichen Büro wurden durch die Polizeibeamten im rechts von der Tür stehenden Regal 9,92 g netto Kokain, das in insgesamt zwölf Portionsröhrchen verpackt war, sowie ein Mörser gefunden. Links von der Tür stand ein Schreibtisch, hinter dem in einem Karton eine Feinwaage, 84,69 g netto Haschisch sowie Samen für Cannabispflanzen festgestellt wurden. Das aufgefundene Kokain wies einen Wirkstoffgehalt von 58,7 % auf, sodass 5,82 g Cocain-HCI vorlagen. Die Wirkstoffkonzentration betrug bezüglich des Haschisch‘ 11,7 % (9,87 g THC). Darüber hinaus fanden die Polizeibeamten im Büro einen weiteren Karton mit leeren Portionsröhrchen, die den bereits befüllten entsprachen. Schräg links gegenüber der Bürotür befand sich an der dortigen Wand eine nicht unerhebliche Anzahl von Waffen neben einem Rollcontainer, die teilweise in unverschlossenen Koffern verstaut waren. Bei einer dieser Waffen handelte es sich um eine Pistole mit einem Kaliber von 7,65 mm, die einen durchgängigen Lauf aufwies. In die Waffe war ein Magazin mit vier Schuss scharfer Munition eingeführt. Die halbautomatische und schussfähige Pistole war somit geladen und scharf. In den Koffern befanden sich außerdem mehrere PTB-Pistolen, von denen im Einzelnen die Modelle „Walther PPQ (PTB 958)“ und „EKOL Spezial 99“ identifiziert wurden. Der Lauf der letztgenannten Waffe war dabei durchgängig, sodass mit ihr gegebenenfalls scharfe Munition hätte verschossen werden können. Ihre tatsächliche Schussfähigkeit infolge der vorgenommenen Modifikation konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Pistole „Walther PPQ (PTB 958)“ enthielt ein leeres Magazin. Grundsätzlich handelte es sich bei beiden PTB-Pistolen um Schreckschusswaffen, mit der Knall- und Gaspatronen verschossen werden können. Außerdem wurden neben dem Rollcontainer noch zwei weitere CO 2 -Pistolen sowie ein Schwert aufgefunden. Auf dem vorgenannten Rollcontainer befanden sich wiederum neben einer CO 2 -Waffe mit vier Schuss zugehöriger Munition vom Kaliber 4,5 mm noch zwei Messer mit einer Klingenlänge von jeweils 8 cm. Mit den aufgefundenen CO 2 -Pistolen konnten Geschosse aus Kunststoff verschossen werden, wobei der Gasaustritt nach vorne erfolgt. Modifikationen wiesen sie nicht auf. In einem Nebenraum im Obergeschoss befand sich eine Luftdruckwaffe des Modells „Pump Sailent CAM 870 SAI-C“. Hierbei handelte es sich um ein CO 2 -Paintballgewehr, aus dem mittels Gasdruck kleine Kunststoffkugeln verschossen werden können. Hinweise auf Modifikationen bestanden auch bei dieser CO 2 -Waffe nicht. Im vorbenannten Nebenraum im Obergeschoss und im Büro wurden über die vorgenannten Betäubungsmittelmengen hinaus außerdem insgesamt 92,01 g netto CannabiskAHt mit einem Wirkstoffgehalt von 5,79 % (5,33 g THC) sowie 9,84 g netto eines weiteren Cannabisprodukts (Pollinat) mit einem Wirkstoffgehalt von 25,3 Prozent (2,48 g THC) festgestellt. Im Flur der ersten Etage entdeckte die Polizeibeamten ein Versteck in der zum Dachgeschoss führenden Treppe. Der auf dieser Treppe verlegte Teppich ließ sich über der untersten Stufe anheben, sodass in dieser ein Hohlraum zu erreichen war. In jenem befanden sich ein Karton und ein Waffenkoffer. Ersterer enthielt 1165 vollständig intakte Patronen Munition, im Einzelnen 70 Patronen im Kaliber 9x19mm Luger, 634 Patronen im Kaliber 9 mm (Para Luger und Hohlspitzmunition), 20 Patronen im Kalbier 9x17 mm, 18 Patronen im Kalbier 7,65 mm 327 Patronen Rimfire, 64 Patronen 50.22 RF Longrifle (davon sieben Hohlspitzgeschosse), 20 Patronen 308 Win. im Kaliber 5,3 mm, 6 Patronen PPU 380 Auto und 6 Patronen mit eingestanzter Zahl „1961“. Bei sämtlicher vorgenannter Munition handelte es sich um Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten. Die Munition war vollständig intakt. Der unter der Treppe aufgefundene Waffenkoffer enthielt zwei schussfähige, scharfe und erlaubnispflichtige halbautomatische Pistolen, und zwar des Modells „Crvena Zastava 99“ mit einem Kaliber von 9 mm und des Modells „Glock 25 380 Auto“ mit einem Kaliber von 9 mm und entfernter Seriennummer. Beide Pistolen enthielten jeweils ein leeres Magazin. Im Koffer befand sich außerdem ein massiver, aus Metall bestehender Schlagring, der insgesamt vier Durchgriffsöffnungen für die Finger sowie oberhalb dieser Öffnungen eine Schlagleiste mit einzelnen Erhebungen aufwies. Im Keller verfügte der Angeklagte B außerdem über insgesamt sechs Kartons, die Grow-Zelte nebst Zubehör enthielten. Auch wurden dort in geringem Umfang Reste von Marihuana-Pflanzen aufgefunden. Im Dachgeschoss wurden eine Grow-Zelt-Lampe sowie ein Grow-Zelt sichergestellt, das im Gegensatz zu denjenigen in den Kartons im Keller auch aufgebaut war. Außerdem fanden die Polizeibeamten dort eine weitere Feinwaage sowie ein Messer mit einer Klingenlänge von 17 cm. Soweit in der Wohnung weitere weiße, feinpulvrige und feinkristalline Substanzen aufgefunden wurden, konnte deren Inhalt nicht abschließend identifiziert werden. Es handelte sich dabei jedenfalls um Zubereitungen mit Zucker und Fettsäuren, die zum „Strecken“ von Betäubungsmitteln genutzt werden können. Insgesamt wurden in der Wohnung des Angeklagten B damit 186,54 g Cannabismaterialen (17,68 g THC) sowie 9,92 g Cocainhydrochloridzubereitung (5,82 g Cocain als Hydrochlorid) aufgefunden. Diese Betäubungsmittelmengen waren vollumfänglich für den Eigenkonsum durch den Angeklagten B und die Zeugin O bestimmt. 4. (Nachtatgeschehen) Nach der Entdeckung der Plantage sowie der Durchsuchungen an der Geschäfts- und der Wohnadresse des Angeklagten B reiste dieser in Kenntnis der Durchsuchungen am 00.00.0000 in J. Bereits wenige Tage später kehrte er jedoch nach L zurück, wo er am 00.00.0000 festgenommen wurde. III. Beweiswürdigung 1. (Person des Angeklagten A) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A beruhen hinsichtlich seines schulischen und beruflichen Werdegangs sowie bezüglich seiner privaten Lebensumstände auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 20.09.2022. Dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um seinen – bescheidenden – Lebensstil zu finanzieren ergibt sich schon aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen T, der von gemeinsamen Feiern und dem Ausgeben von „Runden“ bei diesen durch den Angeklagten A berichtete. Der Erwerb der Immobilie C-Straße0 in H durch den Angeklagten A von der Schwester des Angeklagten B wird durch den vorliegenden notariellen Kaufvertrag vom 00.00.0000 belegt. Hinsichtlich der Finanzierung der Immobilie durch den Angeklagten A haben der Kammer eine Auszahlungsmitteilung und eine Darlehensabrechnung der Bausparkasse vom 00.00.0000 vorgelegen. Die Eintragung der Vormerkung und die abschließende Eigentumsübertragung werden wiederum durch Blatt 3138 des Grundbuchs von Y bestätigt. Ungeachtet des festgestellten Umgangs des Angeklagten mit Marihuana haben sich weder aus seiner Einlassung noch aus der Beweisaufnahme im Übrigen Hinweise auf einen Gebrauch dieser Droge oder anderer Betäubungsmittel durch den Angeklagten selbst oder einen übermäßigen Alkoholkonsum ergeben. 2. (Person des Angeklagten B) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B beruhen zunächst auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten B dabei auch insoweit gefolgt, als dass dieser von Dezember 0000 bis zum 00.00.0000 die Immobilie C-Straße0 in H zusammen mit der Zeugin O noch selbst bewohnt und dort teilweise Renovierungsarbeiten durchgeführt haben will. Zwar äußerte die Zeugin O abweichend, dass sie mit dem Angeklagten dort von 0000 bis Anfang 0000 wohnhaft gewesen sei. Auch weisen die Einwohnermeldeamtsauskünfte der Stadt H vom 00.00.0000 betreffend die Zeugin O und den Angeklagten B abweichend von dessen Einlassung und auch von der Aussage der Zeugin aus, dass die Zeugin O dort nur bis zum 00.00.0000 und der Angeklagte B dort schließlich gar nicht wohnhaft gewesen sei. Die Kammer ist jedoch davon ausgegangen, dass die Erinnerung der Zeugin O bezüglich der konkreten Daten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr vollständig zutreffend war und dass die Anmeldung bei der Stadt C unterlassen wurde oder unrichtig erfolgte. Gestützt wird dies durch die Aussage des Zeugen Z, bei dem es sich um einen Freund des Angeklagten B handelt. Er bestätigte glaubhaft, dass der Angeklagte B und die Zeugin O etwa zwei bis drei Jahre an der C-Straße0 in H gewohnt hätten und dann – bezogen auf den Zeitpunkt seiner Vernehmung durch die Kammer – vor etwa zwei Jahren dort ausgezogen seien. Gleichsam konnte er in Überstimmung mit der Einlassung des Angeklagten B berichten, dass Letzterer auch selbst Renovierungsarbeiten durchgeführt habe, um die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt besser verkaufen zu können. Hinsichtlich seines Kokain- und Marihuana-Konsums hat der Angeklagte B sich derart eingelassen, dass er bis zu seiner Inhaftierung selbst Drogen konsumiert habe, dies überwiegend an Wochenenden und zusammen mit der Zeugin O. Das Kokain habe er dafür in die blauen Röhrchen abgefüllt, die auf den Lichtbildern zu sehen seien, welche die Polizei anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung gefertigt habe. Dies habe er getan, damit er und FAH O z.B. auf Partys und Feiern nicht immer so viel hätten mitnehmen müssen und die als passend empfundene Ration schon dabei gehabt hätten. Eingekauft habe er immer ca. sieben bis zehn Gramm Kokain. Diese Menge habe dann etwa einen Monat lang vorgehalten, wobei die Zeugin O teilweise deutlich mehr als er konsumiert habe. Der Einlassung des Angeklagten, er habe selbst Betäubungsmittel konsumiert, konnte im Umfang der getroffenen Feststellungen gefolgt werden, insbesondere da sie durch die Zeugenaussage seines Freundes Z gestützt wurde. Dieser gab, insoweit übereinstimmend mit dessen Einlassung an, dass der Angeklagte B seit mehreren Jahren Betäubungsmittel konsumiere und stets mehrere Gramm Kokain gekauft habe, da hierdurch die Anschaffungskosten geringer gewesen seien. Der Zeuge Z konnte außerdem die jeweils angeschaffte Menge Kokain auf etwa 10 Gramm beziffern. An den Anschaffungskosten hat sich die Zeugin O ihrer Aussage zufolge finanziell beteiligt. Verdient habe sie genug, so die Zeugin. Beide vorgenannte Zeugen bestätigten überdies, dass der Angeklagte B das Kokain nach Erwerb in kleine Verpackungseinheiten umgefüllt habe, die nach Angaben des Zeugen Z durch den Angeklagten B als „goldene Röhrchen“ bezeichnet wurden. Durch die Zeugen O und Z wurde darüber hinaus übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte B diese Röhrchen zu externen Feiern mitnahm, um dort die bereits vorgefertigten Rationen zu konsumieren. Schließlich habe der Angeklagte B in einem kleinen Zelt in seiner Wohnung auch einen eigenen Anbauversuch von Marihuana unternommen, der jedoch misslungen sei. Soweit der Angeklagte B jedoch einen über die getroffenen Feststellungen hinausgehenden regelmäßigen Konsum von Kokain geschildert hat, konnte seiner Einlassung nicht mehr gefolgt werden. Erst recht waren die bezüglich des Umfangs der Kokain- und Marihuana-Einnahme des Angeklagten getroffenen Aussagen der Zeugin O überzogen, die einen noch umfangreichen Drogengebrauch des Angeklagten schilderte, als dieser selbst. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Angeklagte B und die Zeugin O hierzu überhöhte Angaben getätigt haben, um den Tatvorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit dem beim Angeklagten B aufgefundenen Betäubungsmittel auszuschließen. Die Zeugin O schilderte über die Einlassung des Angeklagten B hinausgehend, dass die von diesem beschafften Kokainmengen jeweils für etwa zwei Wochen gereicht hätten. Teilweise habe man an jedem Wochenende zusammen vier bis sechs Gramm oder auch vier Gramm pro Person an Kokain konsumiert. Vor dem Schlafengehen habe man sich dann einen Joint geteilt, um Einschlafen zu können. Abseits der Schwierigkeiten beim Einschlafen habe der Konsum keinerlei negative Folgen gehabt. Neben dem Widerspruch zur Einlassung ihres Lebensgefährten spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Zeugin, dass ein solch erheblicher Konsum von Kokain sich weder mit der Berufstätigkeit der Zeugin in einem Krankenhaus im Umfang von 00 Wochenarbeitsstunden noch mit der ebenfalls von ihr vorgetragenen völligen Freiheit von schädlichen Nebenwirkungen vereinbaren ließe, zumal er nach ihrer Aussage schon seit mehreren Jahren in diesem Umfang erfolgt sein soll. Ausgehend von dem Wirkstoffgehalt des in der Wohnung des Angeklagten B aufgefundenen Kokains von 58,7 % hätte sie ihrer Aussage zur Folge allein an einem Wochenende –– bei einem Konsum von 4 Gramm Kokain brutto – 2,34 g Kokainhydrochlorid zu sich genommen. Ausgehend davon, dass eine durchschnittliche Konsumeinheit aus 33 mg Kokainhydrochlorid besteht, wären dies knapp 71 Einzeldosen. Angesichts dessen wäre das von ihr behauptete vollständige Ausbleiben von körperlichen Beschwerden und Auswirkungen auf die Berufstätigkeit nicht plausibel. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Aussage der Zeugin O auch, dass sie ein erhebliches Interesse daran hatte, den Betäubungsmittelkonsum als möglichst umfangreich darzustellen, um die Annahme des ihrem Lebensgefährten vorgeworfenen Handeltreibens mit dem aufgefundenen Kokain und Marihuana auszuschließen. Diesen Angaben der Zeugin und auch des Angeklagten zur Menge und Häufigkeit des Marihuana- und Kokainkonsums des Letztgenannten steht die glaubhafte Aussage des Zeugen Z gegenüber, die die Kammer schließlich zur Grundlage ihrer diesbezüglichen Feststellungen gemacht hat. Seinen Angaben entsprechend hat sie einen nur gelegentlichen Marihuana- und Kokainkonsum durch den Angeklagten B festgestellt. Der von dem Angeklagten selbst gestellte Zeuge Z tätigte die Aussage, dass es zu gemeinsamen Feiern unter seiner Beteiligung Sal im Abstand von zwei Monaten gekommen sei, wobei er das Stammlokal konkret benennen konnte. Gleichsam sei es auch zur Einnahme von Kokain und Marihuana im privaten Bereich gekommen, dies allerdings nur am Wochenende und auch nicht bei jedem der ein- bis zweimal pro Monat am Wochenende stattgefundenen Treffen. Hieraus ergibt sich ein mit Blick auf den sozial unauffälligen Lebenswandel des Angeklagten und der Zeugin O ein deutlich besser nachvollziehbares Bild im Hinblick auf deren tatsächlichen Konsum. Die Aussage des Zeugen Z wurde durch die Kammer auch deshalb als uneingeschränkt glaubhaft angesehen, da diese frei von Widersprüchen war und zahlreiche Details enthielt. Der Zeuge Z zeigte außerdem im Gegensatz zu Zeugin O keinerlei unangemessene Belastungs- oder Entlastungstendenzen, obwohl es sich bei ihm um einen Freund des Angeklagten B handelte. Schließlich hat er auch ihm augenscheinlich unangenehme Fragen bereitwillig beantwortet und beispielsweise eingeräumt, mit dem Angeklagten auch im Rotlichtmilieu gefeiert zu haben. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten fußen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.09.2022. 3. (Tatvorwürfe aus der Anklage vom 20.06.2022) a) Der Angeklagte A hat sich zu den der Anklageschrift vom 20.06.2020 zu entnehmenden Tatvorwürfen aus 2020 nicht eingelassen. b) Er wird allerdings durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen R und Q überführt, die den festgestellten Sachverhalt unabhängig voneinander übereinstimmend schilderten. Hierbei konnten insbesondere durch den Zeugen R auch Angaben zu Einzelheiten des Tatgeschehens getätigt werden. So schilderte der Zeuge R, dass der Angeklagte A nach eigenen Angaben meistens von der E-Straße aus losgefahren sei. Die Zeugin Q wiederum gab an, dass der Angeklagte A mit einem „Firmenwagen“ zur Autobahnbrücke kam. Beide Umstände lassen sich dabei mit der vom Angeklagten zu dieser Zeit ausgeübten Lieferantentätigkeit in Einklang bringen. Eine mögliche Verwechslung der Einkäufe durch die Zeugen Q und R mit solchen von anderen Bezugsquellen konnte die Kammer ausschließen, da die vorgenannten Zeugen glaubhaft und übereinstimmend angaben, im Tatzeitraum das Marihuana, das für den Weiterverkauf bestimmt war, ausschließlich vom Angeklagten A bezogen zu haben. Soweit die vorgenannten Zeugen sich hinsichtlich des jeweils gezahlten Einkaufspreises lediglich auf eine Spanne von 250 bis 300 Euro festlegen konnten, wurde zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er lediglich den angegebenen Mindestbetrag erhalten hat. Da die Zeugen R und Q übereinstimmend angaben, dass das gekaufte Marihuana in der Tatzeit eine gute Qualität aufwies, wurde bei der Berechnung des THC-Gehalts außerdem ein durchschnittlicher Wirkstoffgehalt von zwölf Prozent zu Grunde gelegt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen R und Q bestehen nach Ansicht der Kammer nicht. Insbesondere zeigten beide keinerlei Belastungs-, sondern im Gegenteil allenfalls Entlastungstendenzen. So gaben sie zugunsten des Angeklagten A an, dass die Frequenz der Einkäufe beim Angeklagten A nachgelassen habe und reduzierten die gegenüber der Polizei geäußerten vier Einkäufe im Juli 0000 in der Hauptverhandlung auf zwei Vorgänge. Ebenso wurde mitgeteilt, dass der Angeklagte A auch nicht immer habe liefern können und selbst keinerlei Anzeichen für eigenen Konsum gezeigt habe. 4. (Tat 1 gemäß der Anklage vom 04.04.2022) a) Der Angeklagte A hat sich zum Anklagevorwurf hinsichtlich der aufgefundenen Plantage nicht geäußert. Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 hat er jedoch Angaben gemacht, über die der Vernehmungsbeamte Kriminalhauptkommissar AA in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat. Demnach hat sich der Angeklagte A dahingehend eingelassen, dass er die Immobilie C-Straße10 in H erworben und im Dezember 0000 die zugehörigen Schlüssel erhalten habe. Zunächst seien dann durch ihn Renovierungsarbeiten durchgeführt und über Mundpropaganda ein Mieter gesucht worden. Der Angeklagte B habe ihm schließlich im Sommer 0000 ein Mietangebot unterbreitet, wobei es sich bei dem Mieter nicht um den Angeklagten B, sondern um einen dem Angeklagten A unbekannten Dritten gehandelt habe. Damit sei er einverstanden gewesen und habe den vom Angeklagten B mitgebrachten Mietvertrag unterschrieben sowie diesem die Schlüssel für die Immobilie übergeben. In der Folge sei ihm monatlich die Miete vom Angeklagten B bar übergeben worden. Den eigentlichen Mieter habe er tatsächlich nie kennengelernt. Der Angeklagte B hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger ebenfalls dahingehend eingelassen, dass er keinerlei Kenntnis von der Einrichtung und dem Betrieb der Marihuana-Plantage in der C-Straße0 in H gehabt habe. Er habe dem Angeklagten A im Jahr 0000 angeboten, dass Letzterer die Immobilie von der Zeugin K kaufen und anschließend vermieten könne. Der Angeklagte A sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen und habe den Kauf mithilfe eines Bekannten finanzieren können. Am so von der Zeugin K erzielten Verkaufserlös sei er beteiligt worden, da er mit eigenen Mitteln aufwändig das Bad und die Haustür des Hauses renoviert habe. Bei Abschluss und Abwicklung des Kaufvertrags habe der Angeklagte B den Angeklagten A unterstützt und daher auch teilweise dessen Unterlagen bei sich verwahrt. Zwischenzeitlich habe er jedoch vergessen, dass er die Dokumente noch gehabt habe, weshalb die Rückgabe unterblieben sei. Erst einige Zeit nach Abwicklung des eigentlichen Kaufs sei ihm außerdem aufgefallen, dass der Angeklagte A noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei, obwohl er den Kaufpreis längst gezahlt hatte. Der Angeklagte B habe dem Angeklagten A zwischenzeitlich sowohl bei der Suche nach Vermietern als auch bei den Renovierungsarbeiten geholfen. Er habe dafür auch Kunden seiner Werkstatt die Immobilie zur Vermietung angeboten, wodurch es schließlich zum Kontakt mit dem Cousin des W gekommen sei. Dieser habe mitgeteilt, dass der W mit seiner Familie einziehen wolle. Der Vermittler sei wiederum ein Herr AB gewesen, der regelmäßig die Werkstatt des Angeklagten B aufgesucht haben soll. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten B und dem W sei es nie gekommen. Am Anfang habe er noch die Miete von dem Herrn AB entgegengenommen und an den Angeklagten A weitergeleitet. Es sei dann irgendwann so gewesen, dass auch der Cousin des Angeklagten A das Geld entgegengenommen und es dem Angeklagten A übergeben habe. Dass in dem Haus eine Drogenplantage errichtet werden sollte bzw. wurde, habe er zu keinem Zeitpunkt gewusst. Nachfragen der Kammer zu dem von ihm behaupteten Sachverhalt ließ er nicht zu. b) Diese Einlassung des Angeklagten B und die Darstellung des Angeklagten A im Ermittlungsverfahren sind nach Ansicht der Kammer nur zum Teil glaubhaft und durch die Beweisaufnahme in wesentlichen Punkten widerlegt worden. aa) Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten B zunächst noch insoweit gefolgt, als dass er maßgeblich die Vermittlung des Verkaufs der Immobilie von seiner Schwester an den Angeklagten A übernahm und sich um dessen Abwicklung bemühte. Der erhebliche Beitrag des Angeklagten B bei der Vermittlung der Immobilie ergibt sich bereits aus dem Verlauf des Whatsapp-Chats, der im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zwischen den Angeklagten geführt wurde. Die Angeklagten schickten sich hier insbesondere mehrere Bilder von Dokumenten, die den Verkauf und die Renovierung der Immobilie betrafen, so bspw. Rechnungen von durchgeführten Renovierungsarbeiten oder Mitteilungen der Bausparkasse. Anlass des Chats war dabei, dass die Eigentumsübertragung – trotz im Grundbuch eingetragener Vormerkung aus Dezember 0000 – zu dieser Zeit noch nicht stattgefunden hatte. In einer Nachricht vom 00.00.0000 beschreibt der Angeklagte B zudem, dass er für den Angeklagten A auch bereits eine Akte erstellt habe, die sämtliche Unterlagen inkl. des Mietvertrages enthalte. Es besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich hierbei um ebenjenen Ordner handelte, der schließlich am 00.00.0000 im Zimmer des Angeklagten A an dessen Wohnanschrift gefunden wurde und der neben dem Mietvertrag auch mehrere Dokumente betreffend den Verkauf und die Finanzierung der Immobilie enthielt. Ebenso lässt sich mit den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Abwicklung des Grundstücks gut vereinbaren, dass wiederum im Schlafzimmer des Angeklagten B einige Unterlagen des Angeklagten A, inkl. seines Bundespersonalausweises, aufgefunden wurden. Dies hat der Zeuge Polizeihauptkommissar AC unter Hinweis auf die im Rahmen der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder bekundet, welche die Kammer in Augenschein genommen hat. Schlussendlich bestätigte der Zeuge Kriminalkommissar AD, der die Auswertung des privaten Bankkontos des Angeklagten B übernommen hatte, dass insgesamt 00.000 Euro des gezahlten Kaufpreises an diesen weitergeleitet worden waren. bb) Es konnte ferner ohne Widerspruch zur Darstellung der Angeklagten festgestellt werden, dass der Angeklagte A die Immobilie tatsächlich zunächst zu Vermietungszwecken erwarb und sich in der Folge zunächst um deren Renovierung bemühte. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Immobilie C-Straße in H vom 00.00.0000, die im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung des Objekts entstanden, war insofern eindeutig zu erkennen, dass zumindest in einigen Räumen zu diesem Zeitpunkt neuer Putz auf den Wänden aufgetragen worden war. Darüber hinaus befanden sich auf dem Boden neue Holzplatten als Grundlage für einen noch zu verlegenden neuen Bodenbelag. Schließlich waren in einigen Räumen auch neue Türzargen zu erkennen. Soweit die zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten AE, AF, AG und AH, die während der Durchsuchung vor Ort waren, übereinstimmend erklärten, dass die Immobilie sich in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befunden habe, so steht dies der Annahme von durchgeführten Renovierungsarbeiten nicht entgegen. Denn zum einen war anhand der Bilder zu erkennen, dass die neu eingebrachten Türzargen sehr große Spaltmaße zeigten, die Arbeiten also nicht fachgerecht durchgeführt worden waren. Zum anderen verfügte das Wohngebäude auch weiterhin über erhebliche Mängel, insbesondere Feuchtigkeitsschäden, und war zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits durch den Betrieb der Plantage in Mitleidenschaft gezogen worden. Große Teile des Bodens und der Wände waren angesichts einer Verkleidung mit Folie zu diesem Zeitpunkt auch nicht zu erkennen. Die Vornahme der Renovierungsarbeiten durch den Angeklagten A wird zusätzlich durch die Aussage des Zeugen U gestützt. Dieser konnte bestätigen, dass ihm der Angeklagte A bereits Ende 0000 vom Kauf der Immobilie sowie der geplanten Renovierung und Vermietung berichtet hatte. Er habe das Gebäude dann auch zeitnah erstmalig gesehen und dabei festgestellt, dass sich dieses in keinem guten Zustand befand. Anschließend sei das Haus von dem Angeklagten A und ihm zusammen entrümpelt worden. Hierbei hätten sie die vorhandenen Möbel im Außenbereich des Grundstücks deponiert, wo diese noch bis September gelegen hätten. Außerdem habe er beim Renovieren geholfen, indem er selbst den Putz von den Wänden geschlagen habe. Für die weiteren Arbeiten an Böden und Türzargen seien auch Handwerker beauftragt worden. An eine Renovierung des Badezimmers erinnere er sich nicht, was wiederum mit der Einlassung des Angeklagten B in Einklang zu bringen ist. Der Zeuge T, bei dem es sich um einen weiteren Bekannten des Angeklagten A handelt, bestätigte außerdem, dass am 00.00.0000 noch auf dem Grundstück befindlicher Unrat in Mulden verbracht worden war. Die Aussage des Zeugen A, der keinerlei unangemessene Ent- oder Belastungstendenzen zeigte, ist auch glaubhaft. So fügt sie sich nahtlos in die weitere Aussage des Zeugen T und die Angaben der Angeklagten ein und wird hinsichtlich der Beauftragung der Handwerker noch durch die verlesenen zwei Rechnungen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 über Renovierungsarbeiten des Unternehmens „AI“ aus AJ gestützt. Diese hat der Angeklagte B dem Angeklagten A am 00.00.0000 und am 00.00.0000 via Whatsapp übersandt, wie sich aus der Inaugenscheinnahme des bei dem Angeklagten A sichergestellten Mobiltelefons ergab. cc) Für die anfängliche Absicht der Angeklagten das Gebäude zu Wohnzwecken zu vermieten, sprechen auch die Bekundungen mehrerer Zeugen, der Angeklagte A habe aktiv nach Mietern gesucht. Der Zeuge A schilderte glaubhaft, dass die Suche nach Mietern gleichzeitig mit den Renovierungsarbeiten begann und hauptsächlich über Mundpropaganda erfolgte. Im besonderem Maße wird auch durch die Aussage des Zeugen V, bei dem es sich um einen Bekannten des Zeugen B handelte, belegt, dass die Mietersuche vor allem im Frühjahr 0000 stattfand und dass der Angeklagte A hierbei durch den Angeklagten B unterstützt wurde. So schilderte der Zeuge V, dass er zu dieser Zeit von dem Angeklagten B im Hinblick auf mögliche Mietinteressenten angesprochen worden sei, da er über gute Kontakte zu solchen Personen ausländischer Herkunft verfügte, die bei der Wohnungssuche nicht wählerisch sein könnten. Der Vermietung des Hauses an ein anspruchsvolleres Klientel habe dessen Allgemeinzustand entgegengestanden. Der Mietzins habe zwischen 000 und 000 Euro zzgl. Nebenkosten liegen sollen. Nach erfolgter Suche seinerseits habe er dann entsprechend den getroffenen Feststellungen bulgarische Interessierte gefunden und auch eine Wohnungsbesichtigung im März oder April 0000 vermittelt, der er auch selbst beigewohnt habe. Zu einem Vertragsabschluss sei es jedoch nicht gekommen. Die Aussage des Zeugen V ist als glaubhaft zu bewerten. Sie fügt sich ebenfalls in die Darstellungen der Angeklagten und des Zeugen A ein und wies einige Details – wie etwa den Vornamen der zweiten interessierten Person – auf. Der Zeuge V räumte außerdem den Umstand ein, dass die Wohnung nach seiner Ansicht primär für Personen geeignet war, die zwingend auf eine solche angewiesen seien, also nehmen müssten, „was sie kriegen“. Für Personen, die er als „normale Mieter“ bezeichnete, sei die Wohnung nicht attraktiv gewesen. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Aussage zu bewerten, nach der in der Wohnung zum Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung „nur noch Kleinigkeiten“ hätten gemacht werden müssen. Auf Vorhalt der Lichtbilder der Wohnung vom 00.00.0000 gab der Zeuge V an, dass die Arbeiten auch aus seiner Sicht nicht professionell durchgeführt worden seien. Eine Küche habe es noch nicht gegeben und auch das Dachgeschoss hätte noch ausgebaut werden müssen. Letztlich zeigt sich auch durch diese Aussage und die gescheiterten Vermietungsversuche, dass die Immobilie trotz der Renovierungsbemühungen auch im Frühjahr 0000 faktisch noch nicht zur Vermietung geeignet war. dd) Die Feststellungen zu den spätestens im Juli 0000 aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten A beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Kriminalkommissar AD, der für die Auswertung der Bankkonten der Angeklagten und der sonstigen bei den Angeklagten sichergestellten, die Finanzen betreffenden Unterlagen zuständig war. Dieser schilderte insbesondere, wie er die einzelnen Kontoverdichtungen auf Besonderheiten hin untersucht habe und wie ihm dabei die aus den Feststellungen ersichtlichen Finanzbewegungen aufgefallen seien. Auch durch den Angeklagten A selbst ist die Herkunft seiner Barmittel nicht aufgeklärt worden. Die Zeugen T und A wiederum gaben unabhängig voneinander an, dass der Angeklagte A mit ihnen nicht über die Finanzierung gesprochen habe. Der Zeuge A wusste lediglich zu berichten, dass der Angeklagte A berufstätig gewesen sei und einen Kredit aufgenommen habe. Die genauen Umstände der Finanzierung waren auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten B, wonach dem A die Finanzierung mit der Hilfe eines „Bekannten“ gelungen sei, nicht aufzuklären. Es blieb demnach festzuhalten, dass bis einschließlich August 0000 weder regelmäßige Zahlungseingänge auf dem Bankkonto des Angeklagten A noch Mieteinnahmen durch ihn vereinnahmt werden konnten. Gleichzeitig konnte anhand der Darlehensabrechnung der Bausparkasse vom 00.00.0000 nachvollzogen werden, dass durch den Angeklagten A ab dem 00.00.0000 eine monatliche Zahlung von 000,00 Euro auf das Darlehen zu leisten war. Aus dem weiteren Schreiben der Bausparkasse vom 00.00.0000 ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte A die vorgenannten Zahlungen nicht zuverlässig leistete, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Rückstände in Höhe von 0.000,00 Euro angehäuft hatte. Auch der Zeuge A bestätigte die zeitweisen finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten A, indem er glaubhaft darauf hinwies, dass der Angeklagte A mit den Renovierungsarbeiten zwischenzeitlich aus Geldmangel habe pausieren müssen. Schließlich fügt sich auch die Aussage des Zeugen V, dass der Zeuge A im Rahmen der Mietersuche primär an der Mietzahlung, der Kaution und einem schnellstmöglichen Einzug interessiert gewesen sei, nahtlos in dieses Bild ein. In diesen finanziellen Problemen erblickt die Kammer das Motiv des Angeklagten A, das Haus zum Betrieb einer Marihuana-Plantage zur Verfügung zu stellen. ee) Die Einlassung des Angeklagten B und die Angaben des Angeklagten A im Ermittlungsverfahren werden hinsichtlich der ab dem 00.00.0000 folgenden Vermietung nur insoweit als glaubhaft erachtet, als dass der Angeklagte B die wesentliche Organisation des „Mietverhältnisses“ übernahm. Diesbezüglich gaben die Angeklagten übereinstimmend an, dass der „Mieter“ durch den Angeklagten B organisiert worden sei und die Kommunikation im Wesentlichen durch ihn und ohne direkten Kontakt zwischen dem Angeklagten A und dem „Mieter“ stattgefunden habe. Gestützt wird diese Annahme durch die Aussage des Zeugen V, ausweislich derer der Angeklagte B bereits zuvor an Besichtigungsterminen teilgenommen habe, sowie den in Augenschein genommenen und durch den Auswertebeamten Kriminalhauptkommissar AH erläuterten Whatsapp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten. So schickte der Angeklagte B, wie bereits dargelegt wurde, am 00.00.0000 an den Angeklagten A eine Sprachnachricht, in der er darauf hinwies, dass er eine Akte für den Angeklagten A bei sich habe, die auch den Mietvertrag enthalte. In der ebenfalls als Sprachnachricht versendeten Antwort des Angeklagten A vom selben Tage macht dieser dem Angeklagten B wiederum den Vorschlag, dass der Angeklagte B ihm den „Typen“ einmal vorstellen könnte, damit der Angeklagte B nicht immer wegen dem Geld „hinter dem herfahren“ müsse. Der Angeklagte A übersandte am 00.00.0000 an den Angeklagten B außerdem eine von ihm unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung, die der „Mieter“ unterzeichnen sollte. Angesichts der Organisation des Mietvertrags durch den Angeklagten B sieht die Kammer auch die Erklärung des Angeklagten A im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen AA insoweit als wahr an, als dass die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses über den Angeklagten B erfolgt sei. Dass der Angeklagte B auch nach Abschluss des „Mietvertrags“ weiter involviert war, indem er Zahlungen des „Mieters“ an den Angeklagten A weiterleitete, wird auch durch die Aussage des Zeugen A bestätigt, der sich bezüglich des Beginns dieser monatlichen Geldübergaben auf September oder Oktober 0000 festlegte. ff) Soweit die Angeklagten übereinstimmend von einem Mietverhältnis zu Wohnzwecken sprachen, konnte dem durch die Kammer jedoch nicht mehr gefolgt werden. Vielmehr ist diese zu der Überzeugung gelangt, dass ein legales Mietverhältnis lediglich vorgetäuscht werden sollte, um den in der Immobilie tatsächlich stattfindenden Marihuana-Anbau sowie ihre Beteiligung hieran zu verschleiern. Wie bereits dargestellt wurde, war im Sommer 0000 die Suche nach Mietern gescheitert, insbesondere da selbst genügsame Interessierte sich gegen die Miete des Gebäudes entschieden. Auch verfügte der Angeklagte A nicht über die finanziellen Mittel, um die zwingend notwendigen Renovierungsarbeiten durchzuführen. Es erscheint der Kammer daher schon vor diesem Hintergrund naheliegend, dass die Angeklagten sich zur Überwindung dieser finanziellen Schieflage auf die Suche nach alternativen Einnahmequellen begaben. Die Einlassung des Angeklagten B, dass in dieser Situation im Sommer 00000 an ihn zufällig ein nicht näher benannter „Herr AB“ stellvertretend für den W herantrat, um in dessen Namen die Miete der C-Straße in H zu vereinbaren, erscheint der Kammer bei lebensnaher Betrachtung bereits abwegig. Dies gilt umso mehr, als dass der W ausweislich der Einlassung dabei nie in persönlichen Kontakt mit einem der Angeklagten getreten sein und die Abwicklung vollständig über den „Herrn AB“ stattgefunden haben soll. Diese Vorgehensweise wäre dabei schon deshalb wenig nachzuvollziehen, weil die Immobilie C-Straße in H nahezu das gesamte Vermögen des Angeklagten A ausmachte und er daher trotz der finanziellen Schwierigkeiten im Falle einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken ein gesteigertes Interesse an der Person des Mieters gehabt haben dürfte. Dies gilt umso mehr, als dass ausweislich des Mietvertrags vom 00.00.0000 auch Nebenkosten abgerechnet werden sollten, für die zumindest die Anzahl der einziehenden Personen für den Angeklagten A interessant gewesen wäre. Genauso abwegig erscheint die Annahme, dass umgekehrt auch der Mietinteressent ein Grundstück zu Wohnzwecken mietet, ohne dieses oder den Vermieter auch nur ein einziges Mal gesehen zu haben. Die Kammer geht daher entgegen der Einlassung des Angeklagten B bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass es im Sommer 0000 zu einem Kontakt zwischen dem Angeklagten B und dem oder den späteren Haupttäter(n), den tatsächlichen Betreibern der Plantage, kam und dass dabei nicht die Vermietung zu Wohnzwecken, sondern die Überlassung zur Aufzucht einer Marihuana-Plantage besprochen wurde. Beide Angeklagte verfügten zu dieser Zeit bereits über Kontakte in das Betäubungsmittelmilieu und waren auch mit dem Anbau von Marihuana vertraut. Für den Angeklagten B ergibt sich dies daraus, dass in seiner Wohnung kleine Growzelte für einige wenige Pflanzen und altes Marihuana-Pflanzenmaterial gefunden wurden, wie Polizeihauptkommissar AC unter Hinweis auf die im Rahmen der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder bekundete. Diese lassen auf einen früheren Anbauversuch schließen. Ein solcher wurde durch den Angeklagten B und die Zeugin O auch übereinstimmend glaubhaft bestätigt. Im Zimmer des Angeklagten A in der A-straße 00 in C wiederum wurden sowohl ein Ratgeber betreffend die Marihuana-Aufzucht als auch ein Notizbuch mit händischen Eintragungen zum Marihuana-Anbau aufgefunden. Letzteres enthielt dabei auch einen Zettel mit Notizen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Diese Notizen sind von der Kammer im Hinblick auf die verwendeten Namen und Multiplikationen als Ertragsberechnungen angesehen worden. Bei den notierten Begriffen und Berechnungen handelte es sich im Einzelnen um: „ Hindukush 60 10 x 600 Skumk 60 10 x Purple Bure 60 3 x 180 Diesel Haze 60 3 x ________________________ 3 Monate 1 Ernte 1560 x 2 60 Tage Später 2620 “ In einem Kleiderschrank befanden sich im Zimmer des Angeklagten A zudem Druckverschlusstütchen sowie ein Grinder. Er hat auch bereits seit 2020 Erfahrungen im Bereich des Umgangs mit Marihuana gesammelt, was sich aus dem Handeltreiben mit Marihuana im Jahr 0000 sowie aus dem Umstand ergibt, dass der Zeuge T ihn via Whatsapp am 00.00.0000 nach seiner Meinung zur Qualität von Marihuana fragte. Dies hat der Zeuge auf Vorhalt des von dem bei dem Angeklagten A sichergestellten Mobiltelefon abfotografierten Chats eingeräumt. Im Hinblick auf die finanzielle Notlage des Angeklagten A erscheint es bereits naheliegend, dass die Angeklagten ihre Kontakte und Kenntnisse nutzten, um sich eine gewinnbringende Einsatzmöglichkeit der Immobilie zu erschließen. Gestützt werden die getroffenen Feststellungen des Weiteren auch durch den Umstand, dass sich hierdurch plausibel die Art der gewählten Übermittlung der Mietzahlung erklären lässt. Denn der oder die Haupttäter hatten naturgemäß kein Interesse daran, dass die Geldströme zu ihm/ihnen zurückverfolgt werden können und dürfte(n) sich schon deshalb für Barzahlungen entschieden haben. Im Falle einer legalen Vermietung zu Wohnzwecken wäre die Übermittlung auf das Bankkonto wiederum für alle Beteiligten naheliegender gewesen. Dies gilt zum einen, weil der W ausweislich der von den Angeklagten vorgetragenen Legende als Kraftfahrer beruflich viel unterwegs war und zum anderen, weil für den Angeklagten A ohnehin eine Einzahlung auf das Bankkonto zur Sicherstellung der monatlichen Darlehenstilgung notwendig gewesen wäre. Warum im Falle einer legalen Vermietung stattdessen trotzdem auf Barzahlung unter Einbeziehung mehrerer Beteiligter gewählt worden sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus ist auch in der Person des gewählten Mieters selbst ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass der Mietvertrag lediglich vorgeschoben war. Denn bei dem W handelt es sich ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar AF, der sich mit den Ermittlungen zu dieser Person durch die deutsche Botschaft in AK im März 0000 befasst hatte, um einen kroatischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in AL, der eine Drogenabhängigkeit aufweist und bereits mehrfach wegen Drogendelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Angesichts der Kontakte der Angeklagten in das Drogenmilieu ist anzunehmen, dass W nicht zufällig als „Mieter“ der Immobilie ausgewählt worden ist. Ob dieser im Tatzeitraum jedoch tatsächlich zumindest zwischenzeitlich in L aufhältig war, konnte nicht ermittelt werden. Es kann demnach weder ausgeschlossen noch bestätigt werden, dass es sich bei ihm nicht nur um einen vorgeschobenen „Sündenbock“, sondern um den eigentlichen Betreiber der Plantage handelte. Die Kammer gelangte auch deshalb zu der Überzeugung, dass die Angeklagten die Immobilie für den Betrieb einer Plantage zur Verfügung stellten, weil nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen A und T auch am 00.00.000, also über 00 Wochen nach dem im Mietvertrag festgehaltenen Vermietungsbeginn, noch kein Mieter auf dem Grundstück lebte. Vielmehr wurde durch die vorgenannten Zeugen und den Angeklagten A – wenn auch nur im Außenbereich – noch an diesem Tag Unrat vom Grundstück entfernt. Letztlich lässt sich mit den getroffenen Feststellungen auch vereinbaren, dass im November 0000 – und damit zu einer Zeit, zu der die Plantage bereits angelegt war – die Angeklagten sich fast ein Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages nunmehr um die Eintragung des Angeklagten A in das Grundbuch bemühten. So teilte der Angeklagte A dem Angeklagten B am 00.00.0000 über Whatsapp mit, dass immer noch die Schwester des Angeklagten B im Grundbuch eingetragen sei. Der Angeklagte B schrieb umgekehrt seinerseits am 00.00.0000, dass „da seine Schwester mal endlich von der Geschichte weg“ sei. Nicht verkannt wird, dass der Whatsapp-Chat zwischen den Angeklagten auch eine Aussage enthält, die möglicherweise Rückschlüsse auf eine geplante Vermietung zu Wohnzwecken auch noch im Dezember 0000 zulassen könnte. So wies der Angeklagte B in einer Nachricht vom 00.00.0000 darauf hin, dass „die“ noch mit ihrer Familie in die Immobilie einziehen wollen. Neben dem Umstand, dass der Einzug einer Familie zu dieser Zeit aufgrund des Zustands der Immobilie weder absehbar noch realistisch umsetzbar war, ist diese Aussage jedoch auch im Kontext der aufgebauten Legende der Wohnraumvermietung zu sehen und vermag die aus den vorgenannten Umständen abgeleiteten Schlussfolgerungen nicht zu widerlegen. Beiden Angeklagten war insofern bewusst, dass eine offene Kommunikation über die bereits angelegte Plantage über Whatsapp mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen wäre. Dass der Angeklagte A um die Unsicherheit des Kommunikationsmittels Whatsapp wusste, ergibt sich bereits daraus, dass er bereits im Jahr 0000 zur Absprache der Betäubungsmittelverkäufe auf den verschlüsselten Nachrichtendienst „Signal“ zurückgriff. Auch danach vermied er dieses Medium, wie sich aus einem weiteren Whatsapp-Chat vom 00.00.0000 zwischen dem Angeklagten A und einer Person namens „AM“ ableiten ließ. So antwortete der Angeklagte A auf die Frage des „AM“ „ 5g für wieviel?“ unter anderem mit der Nachricht „Bro was los über whatsapp“. Dieser durch den Zeugen AE gesicherte und in der Hauptverhandlung verlesene Chat wurde nach dessen glaubhaften Bekundungen vom Mobiltelefon des Angeklagten A gesichert. gg) Dass die Plantage spätestens im Oktober 0000 eingerichtet wurde, ergibt sich aus dem Wachstumsstadium der dort am 00.00.0000 sichergestellten, bereits blühenden Marihuanapflanzen. Ausweislich des noch näher darzustellenden Behördengutachtens des AN, kriminalwissenschaftlicher Mitarbeiter des Landeskriminalamts NRW, vom 00.00.0000, konnte aufgrund der großzügigen Beleuchtungssituation davon ausgegangen werden, dass durch die Plantage mehr als drei Ernten pro Jahr hätten erzielt werden können. Selbst unter Zugrundelegung einer vollständigen Aufzucht innerhalb von drei Monaten und der nicht vollständig erreichten Erntereife muss die Plantage nach Überlassung der Immobilie spätestens im Oktober 0000 angelegt worden sein. hh) Dass für den Betrieb der Marihuana-Plantage mindestens eine von den Angeklagten verschiedene Person in der C-Straße vor Ort gewesen sein muss, ergibt sich aus dem aufgrund des Auftrags der Kreispolizeibehörde N vom 00.00.0000 eingeholten molekulargenetischen Behördengutachten vom 00.00.0000, das durch AO erstellt wurde. Untersucht worden seien Zellmaterialen, die am 00.00.0000 im Wohnbereich der Immobilie C-Straße in H sichergestellt worden seien. An einem Kaffeebecher, einer Zahnbürste sowie der Innenseite von Arbeitshandschuhen seien durch den Sachverständigen DNA-Muster festgestellt worden, die sich auf eine unbekannte, nach Amelogenin-Befund männliche Person zurückführen lassen würden. Die Untersuchung der anhaftenden Zellmaterialen an einer am vorgenannten Ort aufgefundenen Zigarettenkippe habe eine Mischung aus Merkmalen von mehr als einer Person ergeben. Aus der Hauptkomponente dieser Mischung lasse sich für eine unbekannte, nach Amelogenin-Befund männliche Person, ein DNA-Muster ableiten, das vollständig mit dem Muster derselben unbekannten männlichen Person übereinstimme, von der die anhaftenden Zellmaterialen an den vorgenannten Spuren stammen. Darüber hinaus lasse sich jedoch kein weiteres Muster zur Aufnahme und Recherche in der DNA-Analyse-Datei ableiten. Für das weitere Gutachten von AO vom 00.00.0000 wurden durch diesen die im Gutachten vom 00.00.0000 festgestellten DNA-Muster mit der DNA der Angeklagten abgeglichen. Hierauf ergab sich, dass beide Angeklagte aufgrund unterschiedlicher oder fehlender DNA-Merkmale als Verursacher der Spuren nicht nachgewiesen werden konnten. Ob es sich bei der Person, die sich für den Betrieb der Plantage vor Ort befand, um den W gehandelt haben könnte, war durch die Kammer weder nachzuweisen noch für die zu treffende Entscheidung relevant. Denn da die Angeklagten ab dem 00.00.0000 beide nicht mehr auf dem Grundstück C-Straße in H gesehen wurden und auch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass sie abseits der Vereinnahmung der „Miete“ in irgendeiner Form zu den Betreibern der Plantage in Kontakt standen, war zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie keinen Einfluss auf die Einrichtung und den Betrieb der Plantage genommen haben. ii) Die Umstände der Entdeckung der Plantage durch die Polizei im Januar 0000 konnten durch den Zeugen Polizeikommissar AP nachvollziehbar dargestellt werden. Zur Durchsuchung des tatgegenständlichen Grundstücks in H sowie dessen Zustand am 00.00.0000 hat die Kammer den Zeugen Kriminalhauptkommissar AH vernommen, der an der eigentlichen Durchsuchung des Gebäudes teilgenommen hatte. Der Zeuge hat der Kammer die zahlreichen Lichtbilder des Gebäudes, der Aufteilung der Plantage, der sichergestellten Pflanzen und des zugehörigen Equipments erläutert. An seinen Bekundungen zu zweifeln gab es keinerlei Anlass, denn sie standen im Einklang mit dem Inhalt der Dokumentation des Polizeieinsatzes vom 00.00.0000 und mit den Aussagen der weiteren ebenfalls zur Durchsuchung der C-Straße in H vernommenen Polizeibeamten, namentlich der Zeugen AF und AE. Letzterer konnte im Rahmen seiner Vernehmung ergänzende Angaben zur Art und Weise der repräsentativen Auswahl einzelner Pflanzen für die Wirkstoffgutachten tätigen. Der Zeuge AF schilderte zusätzlich glaubhaft, dass die Pflanzen innerhalb weniger Stunden hätten abgeerntet werden können. jj) Der Wirkstoffgehalt des am 00.00.0000 sichergestellten Marihuanas sowie der zu erwartende Ertrag der an der C-Straße in H eingerichteten Plantage ergeben sich aus dem Behördengutachten des AN, kriminalwissenschaftlicher Mitarbeiter des Landeskriminalamts NRW, vom 00.00.0000. Diesem war durch die Kreispolizeibehörde N ein Anteil von insgesamt 60 der 620 sichergestellten Cannabispflanzen übersandt worden. Er führte in seinem Gutachten aus, dass er davon ausgehe, dass er bei der Erstellung der Hochrechnung und Interpretation der Ergebnisse von einer repräsentativen Auswahl der eingesandten Pflanzen – wie vom Zeugen AE geschildert – ausgegangen sei. Für die repräsentative Auswahl des Untersuchungsmaterials sprächen die Angaben im Untersuchungsantrag, die Informationen zur Sicherstellung sowie die nicht unüblichen Messwerte und Nettogewichte des Pflanzenmaterials. Zur eigentlichen Untersuchung der Proben gab der Sachverständige an, dass die Analysen u.a. dünnschichtchromatographisch sowie kapillargaschromatographisch kombiniert mit Flammenionisationsdetektion erfolgten. Hierfür sei das Material teilweise homogenisiert worden. Der Gesamtwirkstoffgehalt sei sodann auf das insgesamt eingesandte Material hochgerechnet worden, wobei nur das konsumfähige Blatt- und Blütenmaterial berücksichtigt worden sei. Bei dem Untersuchungsgut habe es sich durchweg nicht um sogenannten „THC-freien Hanf“, sondern um bereits konsumfähiges, zur Berauschung geeignetes Marihuana gehandelt. Der gemessene THC-Gehalt der zum Sicherstellungszeitpunkt noch im Wachstum befindlichen Pflanzen habe bei 3,25 % bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen gelegen. Hieraus ergäben sich für die eingesandte Teilmenge von 60 Pflanzen (762,26 g Marihuana) insgesamt 24,8 g THC, was hochgerechnet auf die Sicherstellungsmenge einer Gesamtmenge von 256 g THC entspreche. Bei der Abschätzung des Ertrags der Anlage sei von einer sachgemäßen, diskontinuierlichen Indoor-Aufzucht ausgegangen worden. Es seien neben dem Blattmaterial deutlich entwickelte, jedoch noch nicht voll ausgereifte Blüten sichergestellt worden. Erfahrungsgemäß liege der THC-Gehalt der Blüten um ein Mehrfaches höher als der des korrespondierenden Blattmaterials, weshalb hinsichtlich der Erträge auch von entsprechenden Werten ausgegangen werden könne (mehrjähriger Durchschnittswert für Mischmaterial Blatt/Blüte: ca. 10-14 % THC). Zum theoretischen Mindestertrag der Anlage sei des Weiteren auszuführen, dass für insgesamt 620 Pflanzen 29 Lampen mit 1000 Watt Leistung installiert gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Aufteilung der Pflanzen und Lampen auf drei Räume hätten somit etwa 41 bis 59 Watt Leistung pro Pflanze zur Verfügung gestanden. Die durchschnittliche Leistung pro Pflanze der untersuchten Anlagen in NRW liege nur bei etwa 25 Watt. Angesichts der überaus großzügigen Beleuchtungssituation könne hier daher von überdurchschnittlichen Erträgen und mehr als drei Ernten pro Jahr ausgegangen werden. Als zu erwartender Mindestertrag seien pro Ernte bei 620 Pflanzen ca. 15,5 kg Marihuana anzugeben. Ausgehend von lediglich drei Ernten pro Jahr errechne sich eine Jahresproduktion von ca. 46,5 kg Marihuana. Der durchschnittlich zu erwartende Ertrag pro Ernte bei 620 Pflanzen liege deutlich höher, nämlich bei 24,8 kg Marihuana. Bei drei Ernten pro Jahr seien mit der untersuchten Anlage durchschnittlich 74,4 kg Marihuana zu erzeugen gewesen. Das Gutachten ist nach Würdigung der Kammer uneingeschränkt schlüssig, nachvollziehbar und insgesamt überzeugend. Die Kammer hat daher keinen Anlass an dem durch den Behördengutachter gefundenen Ergebnis zu zweifeln. c) Aufgrund der dargestellten Gesamtumstände ist letztlich ausgeschlossen, dass der Angeklagte B im Sommer 0000 dem Angeklagten A eine legale Vermietungsmöglichkeit andienen wollte und dass Letzterer von einer Solchen ausging. Vielmehr war für beide offensichtlich, dass die Immobilie zu Wohnzwecken im Tatzeitraum nicht zu vermitteln war und dass die einzige Möglichkeit zur Erwirtschaftung einer Miete in der Überlassung zu illegalen Zwecken bestand. Der Vorsatz der Angeklagten in Bezug auf die Haupttat umfasste ferner bei Übergabe des Grundstücks an den oder die Haupttäter jedenfalls den Betrieb einer großen, professionell betriebenen und ertragreichen Plantage. Auch wenn den Angeklagten die Details des Betriebs der Plantage nicht bekannt waren, wussten sie doch, dass das zur Verfügung gestellte Gebäude wegen seiner Größe geeignet war, eine besonders große Marihuana-Plantage zu beherbergen. Aufgrund der Gesamtumstände muss sich den Angeklagten auch aufgedrängt haben, dass der Betrieb der Plantage durch gut organisierte und vernetzte Kriminelle erfolgen werde, die über gute Absatzmöglichkeiten auch für größere Mengen Marihuanas verfügten. 5. (Tat 2 gemäß der Anklage vom 04.04.2022) a) Zum zweiten Tatvorwurf der Anklage vom 04.04.2022 hat sich der Angeklagte B insoweit geständig eingelassen, als dass das in seiner Wohnung in der B-Straße00 in E sicherstellte Kokain und Marihuana sowie die dort aufgefundenen Waffen ihm zuzuordnen seien. Das Betäubungsmittel sei dabei ausschließlich für den Eigenkonsum durch ihn und die Zeugin O bestimmt gewesen. Bei den sichergestellten 92 Gramm netto Marihuana habe es sich außerdem um den Ertrag aus einem eigenen Anbauversuch gehandelt. Der Einlassung konnte durch die Kammer gefolgt werden. Die Feststellungen zu den Umständen und den Ergebnissen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten B in der B-Straße 00 in E beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten AH, AC und AG, die bei der Durchsuchung vor Ort mitgewirkt hatten, sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von ebenjener Wohnung vom 00.00.0000 sowie von den aufgefundenen Waffen. Die Zeugen AH und AC konnten die räumlichen Gegebenheiten in der Wohnung beschreiben, wobei insbesondere das Büro und die Treppe zum Dachgeschoss in Erinnerung waren. Der Zeuge AH legte ausführlich dar, dass sich im Büro zahlreiche Waffen befanden, die zum größten Teil in unverschlossenen Waffenkoffern an einer Wand gelagert waren. Bei einer der Waffen habe es sich dabei um eine scharfe Schusswaffe mit eingeführtem Magazin gehandelt. Er bestätigte anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder außerdem die im Büro befindlichen Fundorte von Kokain und Haschisch. Im Einklang hiermit konnte der Zeuge Kriminalhauptkommissar AQ, der am 11.03.2022 die waffenrechtliche Untersuchung durchgeführt hatte, anhand der Lichtbilder die Pistole des Herstellers Zastava mit einem Kaliber von 7,65 mm als eine der in den Koffern befindlichen Schusswaffen identifizieren. Der Zeuge AG schilderte demgegenüber vor allem ausführlich und detailreich das Auffinden des Verstecks unter der Treppe, bei dem er persönlich anwesend war, sowie die anschließende Öffnung des in der Treppe aufgefundenen und verschlossenen Koffers. Durch ihn sowie den Zeugen AC wurde bestätigt, dass sich in Letzterem zwei scharfe Schusswaffen sowie ein Schlagring befanden. Da in der Wohnung insgesamt drei eindeutig als scharfe Schusswaffen zu identifizierende Pistolen gefunden wurden, musste es sich bei diesen um die Modelle „Crvena Zastava 99“ und „Glock 25 380 Auto“ handeln. Die weiteren eindeutig identifizierten Waffen konnten schließlich anhand der Lichtbilder und des Durchsuchungsberichts vom 00.00.0000 zugeordnet werden. Die Feststellungen zu dem weiteren in der Wohnung aufgefundenen Marihuana-Material beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen AH und AC, die sich mit dem vorbenannten Durchsuchungsbericht deckten und anhand der Lichtbilder gut nachvollzogen werden konnten. Insbesondere wurde durch den Zeugen AH bestätigt, dass sowohl im Büro als auch im Nebenraum Tüten mit getrocknetem Pflanzenmaterial aufgefunden wurden. Durch den Zeugen AC wurden auch die Fundorte der Grow-Boxen und deren Ausstattung bestätigt. Die Aussagen der Zeugen AH, AC und AG waren insgesamt glaubhaft, da sie sich widerspruchsfrei miteinander sowie mit dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000 vereinbaren ließen. Seitens der Beamten wurden im Übrigen besonders in Erinnerung gebliebene Details geschildert, während zugleich etwaige Erinnerungslücken eingeräumt wurden. Die Feststellungen zu Art und Funktionsfähigkeit der aufgefundenen Waffen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar AQ, der die Waffen am 00.00.0000 untersucht hatte. Er schilderte diesbezüglich, dass er eine Sichtprüfung durchgeführt habe. Dabei habe er insbesondere überprüft, ob die Waffen baulich verändert wurden, ob der Lauf durchgängig war und ob der Abzug betätigt werden konnte. Hinsichtlich der Patronen habe er festgestellt, dass es sich nicht lediglich um sogenannte „Dekopatronen“ handelte. Anhand des in Augenschein genommenen Lichtbilds der Munition der Pistole des Herstellers Zastava mit dem Kaliber 7,65 mm konnte er nochmals bestätigen, dass die Patronen vollständig und scharf waren. Insgesamt waren seine in der Hauptverhandlung dargelegten Ausführungen zur Art und Funktionsfähigkeit der Waffen und Munition nachvollziehbar und ohne erkennbare Widersprüche, sodass die Kammer sich diesen vollumfänglich angeschlossen hat. b) Der Wirkstoffgehalt des am 00.00.0000 in der Wohnung des Angeklagten B sichergestellten Betäubungsmittels ergibt sich aus dem weiteren Behördengutachten des AN, kriminalwissenschaftlicher Mitarbeiter des Landeskriminalamts NRW vom 00.00.0000. Die in der Wohnung des Angeklagten B aufgefundenen Betäubungsmittel wurden zur Erstellung des Gutachtens vollständig an das Landeskriminalamt NRW übersandt. Die dortige Analyse erfolgte, zum Teil nach Homogenisierung und Derivatisierung bestimmter Anteile, u.a. dünnschichtchromatographisch sowie kapillargaschromatographisch kombiniert mit Flammenionisationsdetektion bzw. stickstoff-phosphorselektiver Detektion. Bezogen auf die jeweils quantitativ untersuchte Gesamtmenge wurden als Wirkstoffmengen ca. 17,7 g THC und 5,82 g Cocain (als Hydrochlorid) errechnet. Das Gutachten ist nach Würdigung der Kammer uneingeschränkt schlüssig, nachvollziehbar und insgesamt überzeugend. Die Kammer hat daher keinen Anlass an dem durch den Behördengutachter gefundenen Ergebnis zu zweifeln. c) Dass der Angeklagte B Zugriff auf die aufgefundenen Betäubungsmittel hatte, wird neben der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten B selbst auch durch die Aussage des Zeugen Z belegt. Aufgrund dessen Aussage ist über dies nicht auszuschließen gewesen, dass die Betäubungsmittel tatsächlich für den gelegentlichen Eigenkonsum durch den Angeklagten B und die Zeugin O und nicht zum Weiterverkauf bestimmt waren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu den Feststellungen zur Person des Angeklagten B Bezug genommen. Der Zeuge Z konnte auch bestätigen, dass der Angeklagte B einen eigenen Anbauversuch unternommen habe, der jedoch misslungen sei. Letzteres wird gestützt durch den Wirkstoffgehalt der sichergestellten zugehörigen Marihuana-Menge, der mit 5,79 % deutlich hinter den Konzentrationen in den weiteren aufgefundenen Marihuana-Pflanzenmaterialen zurückblieb. Im vorliegenden Fall war trotz der in den sichergestellten Betäubungsmitteln festgestellten Wirkstoffmengen aufgrund der vorgenannten Erwägungen, insbesondere des glaubhaft vorgetragenen Kaufverhaltens des Angeklagten B, dennoch nicht auszuschließen, dass das gesamte in der B-Straße 00 in E aufgefundene Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt war. 6. (Nachtatverhalten) Die weiteren Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten B ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen AF, der sich hinsichtlich der Ausreise insbesondere auf die Ergebnisse der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 9 Gs 461/22) vom 25.01.2022 durchgeführten Telefonüberwachung bezüglich des Angeklagten B bezog. IV. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter A a) (Taten 1 bis 4 der Anklage vom 20.06.2022) Der Angeklagte A hat sich durch die unter Ziffer II. 1 dargestellten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB strafbar gemacht. Die Grenze zur nicht geringen Menge wurde bei beiden nachgewiesenen Verkäufen deutlich unterschritten, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29a BtMG nicht vorlagen. b) (Tat 1 der Anklage vom 04.04.2022) Darüber hinaus ist der Angeklagte A aufgrund der zu Ziffer II.2 festgestellten Tat der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB schuldig. Angesichts der Anklage und des Umfangs der in der C-Straße in H aufgefunden Marihuana-Plantage liegt unzweifelhaft eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vor. Schon aus der professionellen Einrichtung der Plantage und der aufgefundenen Menge von Marihuanapflanzen kommt als allein denkbarer Zweck der Anklage der Anbau von Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Betracht. Unschädlich ist, dass die Identität des oder der Haupttäter(s) letztlich nicht mit Bestimmtheit aufgeklärt werden konnte. Eine aktive, physische Beihilfehandlung ist außerdem in dem Zurverfügungstellen der Immobilie zu sehen, da dieses die Haupttat entscheidend förderte und in dem aufgefundenen Umfang überhaupt erst möglich machte. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Übergabe der Schlüssel an die Haupttäter der Angeklagte B zwischengeschaltet war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte A jedenfalls zum Zeitpunkt der durch ihn veranlassten Überlassung der Immobilie an den oder die unbekannte(n) Haupttäter von der geplanten Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste. Unter dieser Bedingung stellt bereits das Zurverfügungstellen für sich genommen eine aktive Beihilfehandlung dar (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 249; Oglakcioglu , in: MüKo, BtMG, 4. Aufl. 2022, § 29 Rn. 410 m.w.N.). Angesichts dessen ist es auch ohne Belang, dass dem Inhaber einer Immobilie allein noch keine generelle Garantenstellung für die Vorgänge innerhalb des Gebäudes zukommt (vgl. hierzu Becker , in: BeckOK, BtMG, 15. Ed. 15.3.2022, § 29 Rn. 102 m.w.N.). Gleichsam lag beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat ein doppelter Gehilfenvorsatz vor, da er um die geplante Verwendung wusste und diese auch billigte. Er selbst versprach sich hierdurch auch Einnahmen in Form einer regelmäßigen „Miete“, die auf legalem Wege mit der Immobilie nicht zu erzielen war. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Voraussetzungen eines täterschaftlichen Handeltreibens durch den Angeklagten A waren demgegenüber nicht gegeben. So konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte A den die Tat fördernden Beitrag mit Täterwillen leistete. Es ist weder ersichtlich, dass er aktiven Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Plantage hatte noch dass es eine finanzielle Gewinnbeteiligung geben sollte. c) (Tatmehrheit) Die festgestellten Taten stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. 2. Angeklagter B a) (Tat 1 der Anklage vom 04.04.2022) Der Angeklagte B hat sich durch die unter Ziffer II.2 dargestellte Tat ebenfalls wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat ist dabei wiederum in dem Betrieb der Marihuana-Plantage mit Gewinnerzielungsabsicht durch einen oder mehrere unbekannte(n) Haupttäter zu sehen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Strafbarkeit des Angeklagten A Bezug genommen. Die physische Beihilfehandlung ist im Falle des Angeklagten B in der aktiven Vermittlung des Kontakts zwischen dem Angeklagten A und den oder dem Haupttäter(n) sowie in der durch ihn erfolgten Abwicklung des „Mietverhältnisses“ und in den weiteren Bemühungen um die Verschleierung der Haupttat zu erblicken. Insbesondere vermittelte der Angeklagte B den Kontakt zwischen dem oder den Haupttäter(n) und dem Angeklagten A, der erst daraufhin überhaupt die Gelegenheit hatte, die Immobilie an Dritte zur Verfügung zu stellen. Letztlich hat er die Haupttat darüber hinaus auch dadurch gefördert, dass er bei der Abwicklung der Besitzübergabe an der Immobilie half sowie nach dieser den Kontakt zwischen dem Angeklagten A und dem oder den Haupttäter(n) sicherstellte und insbesondere auch die Zahlungen an den Angeklagten A übermittelte. Auch der Angeklagte B verfügte zudem über einen doppelten Gehilfenvorsatz zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung, da er um die beabsichtigte Nutzung der Immobilie durch den oder die „Mieter“ wusste und diese guthieß. Unter anderem da die Kaufpreiszahlung an die Zeugin K und die teilweise Weiterleitung an den Angeklagten B zu dieser Zeit bereits erfolgt war, ließ sich jedoch darüber hinaus nicht mehr sicher feststellen, inwiefern er selbst von der Vermietung finanziell profitierte. Er handelte ebenso rechtswidrig und schuldhaft. b) (Tat 2 der Anklage vom 04.04.2022) Der Angeklagte B ist außerdem aufgrund der zu Ziffer II.3 festgestellten Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring schuldig. Im Besitz des Angeklagten B befanden sich am 00.00.0000 erhebliche Betäubungsmittel-Mengen. Die Grenze zur nicht geringen Menge wurde hinsichtlich des sichergestellten Cocain-HCIs um 0,82 g überschritten. Bezüglich des aufgefunden THCs stellt sich die Überschreitung deutlich größer dar, da der Angeklagte B über etwa das 2,35-fache der nicht geringen Menge von 7,5 g verfügte. Auch wenn der Besitz einer den Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich überschreitenden Masse von Betäubungsmitteln regelmäßig nahelegt, dass auch der Handel mit diesen angestrebt wird, so konnte ein entsprechender Nachweis vorliegend nicht erfolgen. Vielmehr ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte B das Betäubungsmittel sämtlich zum Eigenkonsum durch sich und die Zeugin O besaß. Angesichts dessen scheidet auch eine Qualifizierung der Tat als bewaffnetes Handeltreiben aus. Durch den Besitz der halbautomatischen Kurzwaffen Pistole Crvena Zastava 99 (Kaliber 9 mm), Pistole Glock 25 380 Auto (Kaliber 9 mm) und Pistole Zastava (Kaliber 7,65 mm) hat sich der Angeklagte B darüber hinaus strafbar gemacht gemäß § 52 Abs. 1 Nr 2 lit. b) WaffG, da es sich um Schusswaffen handelte, für die der Angeklagte B nicht über die nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anklage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG erforderliche Erlaubnis verfügte. Der Besitz der 1165 vollständig intakten Patronen Munition begründet wiederum seine Strafbarkeit gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG, da er auch hierfür nicht über die gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anklage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG erforderliche Erlaubnis verfügte. Schließlich ist er zudem gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG hinsichtlich des Schlagrings wegen Besitzes eines nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anklage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2 WaffG verbotenen Gegenstands schuldig. Auch in Bezug auf diese Taten handelte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der Besitz der aufgefundenen PTB- und CO 2 -Waffen war dem bereits volljährigen Angeklagten B hingegen gemäß § 2 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit Anklage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG erlaubnisfrei möglich. c) (Tatmehrheit) Die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln und die Verstöße gegen das Waffengesetz wurden durch den Angeklagten B tatmehrheitlich verwirklicht. Zwar verfügte der Angeklagte in der von ihm bewohnten Wohnung gleichzeitig über eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln und über mehrere Waffen und nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände. Allein die zeitgleiche Aufbewahrung kann die Annahme einer Handlungseinheit jedoch regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn darüber hinaus ein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Besitzern besteht (BGH, Urt. v. 07.07.2020 – 1 StR 242/19 –, juris Rn. 7). Ein solcher funktionaler Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B die Waffen oder verbotenen Gegenstände zur Verteidigung des Besitzes an den Betäubungsmitteln hätte einsetzen wollen. Dagegen spricht bereits, dass der größte Teil der scharfen und erlaubnispflichtigen Schusswaffen unabhängig von den Betäubungsmitteln und teilweise in einem verschlossenen Koffer aufbewahrt wurden, während sich in unmittelbarer Nähe des Betäubungsmittels vor allem die nicht erlaubnispflichtigen PTB-Waffen befanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Waffen auch außerhalb der Wohnung unter gleichzeitiger Mitführung der Rauschmittel transportiert wurden, bestehen ebenso wenig. Vor diesem Hintergrund war die Einlassung des Angeklagten B, nach der es sich bei ihm unabhängig vom Betäubungsmittelbesitz und -konsum um einen Waffennarren handelt, nicht zu widerlegen. Die waffenrechtlichen Verstöße stehen wiederum zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Insofern gilt, dass beim gleichzeitigen Besitz mehrerer Waffen die Verstöße gegen das Waffengesetz auch dann in Tateinheit zueinander stehen, wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen oder an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH NStZ-RR 2013, 82; Patzak , in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtmG, 10. Aufl. 2022, § 30a Rn. 135). V. Strafzumessung 1. Angeklagter A a) Für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Feststellungen zu Ziffer II.1) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen, der bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nicht als erfüllt angesehen. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist darüber hinaus zu prüfen, ob es nicht infolge von außergewöhnlichen Umständen in der Tat oder in der Person des Täters bei dem in § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Normalstrafrahmen sein Bewenden haben kann. Hierbei sind insbesondere die Menge des verkauften Betäubungsmittels und die Qualifikation des Rauschmittels als „weiche“, „mittlere“ oder „harte“ Drogen zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen an einen besonders schweren Fall genügen die festgestellten Taten nicht. Zwar kann angesichts der mehrfachen Tatbegehung und des modus operandi davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte A mit Wiederholungsabsicht handelte. Wie sich bereits aus der verhältnismäßig bescheidenen Lebensführung des Angeklagten A und seinen finanziellen Verhältnissen ergibt, ist aber bereits der erhebliche Umfang der erzielten Einnahmen nicht feststellbar. Letztlich liegen im vorliegenden Fall auch besondere Umstände vor, die die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG als ausreichend erscheinen lassen. So war zugunsten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass er ausschließlich mit der „weichen“ Droge Cannabis handelte, die er an festgelegte Abnehmer verkaufte. Letztere hatten den Angeklagten A zudem von sich aus angesprochen, eine Kontaktaufnahme wurde also nicht durch ihn initiiert. In feste Strukturen war der Angeklagte A, der bei mehreren Gelegenheiten die Zeugen Q und R nicht beliefern konnte, jedenfalls im Juli 0000 auch (noch) nicht eingebunden. Er hatte zu dieser Zeit das 00. Lebensjahr gerade erst vollendet und verfügte über keine Vorstrafen. Die Mengen des verkauften Betäubungsmittels, die die Grenze zur nicht geringen Menge deutlich unterschritten, bewegten sich in einem überschaubaren Rahmen. Angesichts dieser Erwägungen war vom Vorliegen besonderer Umstände im vorgenannten Sinne auszugehen, auch wenn zu Lasten des Angeklagten A berücksichtigt werden musste, dass er auf den Weiterverkauf durch die zur Tatzeit noch sehr jungen Zeugen R, damals 00 Jahre alt, und Q, damals 00 Jahre alt, keinen Einfluss mehr hatte. Aufgrund des noch jungen Alters dieser beiden bestand ein erhöhtes Risiko auch der Weitergabe der Drogen an Jugendliche unter 18 Jahren. Bei der Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von sämtlichen vorstehenden Erwägungen leiten lassen und berücksichtigt, dass die Taten bereits über zwei Jahre zurückliegen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat sie für beide unter Ziffer II.1 festgestellte Taten jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Bemessung der Tagessätzhöhe ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der staatliche Unterstützung nicht in Anspruch nimmt, ein Einkommen zumindest in Höhe der Grundsicherung bezieht. b) Hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Feststellungen zu Ziffer II.2) hat die Kammer die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG für einen minder schweren Fall entnommen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ohne Berücksichtigung der Beteiligungsform ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG zu Gunsten des Angeklagten A angenommen werden kann, dies aber verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Das Zugrundelegen des Normalstrafrahmens wäre im vorliegenden Fall ohne Berücksichtigung der Beteiligungsform aber nicht unangemessen. Die Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten A und der Annahme eines minder schweren Falles war zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit dem Heranwachsenden-Alter erst kurz entwachsen war sowie dass er über keine einschlägige Vorstrafe verfügte und nun erstmalig verurteilt wird. Darüber hinaus musste sich für ihn positiv auswirken, dass er erst durch die aus der gescheiterten Vermietung zu Wohnzwecken resultierenden finanziellen Probleme dazu veranlasst wurde, eine andere und illegale Nutzungsmöglichkeit für das Grundstück zu suchen und durch den Angeklagten B auch zu finden. Der folgende Anbau bezog sich sodann „nur“ auf Marihuana und damit auf eine „weiche“ Droge. Ebenjene ist aufgrund des vorherigen Eingreifens der Polizei schließlich auch nicht in Umlauf geraten. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte tatsächlich bereits in erheblichem Umfang von der Plantage profitiert hätte. Schließlich war zu sehen, dass der Angeklagte nicht hafterfahren und daher als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Gegen den Angeklagten A und die Annahme eines minder schweren Falles musste dagegen die Größe und Professionalität der auf seinem Grundstück betriebenen Plantage berücksichtigt werden. Hiermit zusammenhängend hat die Kammer auch die Menge der sichergestellten Betäubungsmittel strafschärfend berücksichtigt, zumal die Erzeugung einer derart bedeutenden Menge gerade erst durch die Größe der Immobilie ermöglicht wurde. Obwohl die Pflanzen noch nicht vollständig ausgereift waren, lag bereits in etwa das 34-fache der nicht geringen Menge an THC vor. Das Abwägen dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände ergab, dass die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen Gesichtspunkte zwar zahlenmäßig aber nicht von der Gewichtung her die schärfenden Faktoren deutlich überwiegen. Die von dem Angeklagten A begangene Tathandlung konnte daher ohne Berücksichtigung der Teilnahmeform nicht als sich von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu seinen Gunsten abhebende Tat angesehen werden. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB ist die Kammer letztlich dennoch zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles vorliegen. Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist gleichzeitig ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht nur geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Vielmehr ist bei Ablehnung eines minder schweren Falles aufgrund aller Strafzumessungsumstände darüber hinaus eine weitere Prüfung vorzunehmen, in die die den gesetzlichen vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen sind (BGH , Beschl. v. 09.08.2016 – 1 StR 331/16 -, juris Rn. 5). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte A vorliegend lediglich der Beihilfe schuldig ist, konnte im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs schließlich doch der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 29 Abs. 2 BtMG herangezogen werden. Hierfür war insbesondere ausschlaggebend, dass der Angeklagte A selbst keinerlei Einfluss auf die Plantage oder einen nachgewiesenen persönlichen Kontakt zu dem/den Haupttäter/n besaß. Sein Tatbeitrag war außerdem zwar entscheidend für die Tat, allerdings aufgrund der Unterlassung weiterer die Tat fördernden Handlungen gleichzeitig von einem geringen persönlichen Einsatz geprägt. Bei der Zumessung der konkreten Strafe hinsichtlich der unter Ziffer II.2 festgestellten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von sämtlichen vorstehenden Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat sie bezüglich dieser Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Aus den benannten Einzelstrafen ist sodann gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Gründe, gemäß § 53 Abs. 2 S. 2, 1. HS StGB ausnahmsweise von der Gesamtstrafenbildung abzusehen und die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer erneut sämtliche bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Nach nochmaliger Gesamtabwägung ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer zulasten des Angeklagten A gewürdigt, dass die zweite, in 0000 begangene, Tat deutlich schwerer wog als die Taten in 0000. d) Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten A gemäß § 56 Abs. 2, Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten A kann die von § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte günstige Sozialprognose gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der noch junge Angeklagte A verfügt über keinerlei Vorstrafen, musste sich nun erstmals vor Gericht verantworten und zeigte sich durch die Verhandlung sichtbar beeindruckt. Er verfügt über einen mittleren Schulabschluss, eine abgeschlossene Ausbildung und ist derzeit auch berufstätig. Er wohnt außerdem noch bei seinen Eltern und scheint auch im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang seinen Platz in der Gesellschaft noch zu suchen. Insgesamt kann jedenfalls von einem geordneten Lebensumfeld gesprochen werden. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der Entschluss zur Überlassung der Immobilie für die Aufzucht von Marihuana auch durch Fehlentscheidungen begünstigt wurde, die ihn vor nicht unerhebliche finanzielle Schwierigkeiten stellten. Darüber hinaus liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten A auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Außergewöhnliche Umstände oder solche, die der Tat Ausnahmecharakter verleihen, sind hierfür nicht nötig. Es können bereits solche genügen, die bei einer isolierten Betrachtung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen aber das Gewicht besonderer Umstände erlagen. Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen Umständen können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren oder die bei der Findung des Strafrahmens oder der Festsetzung der konkreten Strafhöhe berücksichtigt worden sind. Angesichts dessen war vorliegend insbesondere zu Gunsten des Angeklagten A zu werten, dass unter Einbeziehung der Teilnahmeform im Hinblick auf die unter Ziffer II.2 festgestellte Tat lediglich ein minder schwerer Fall anzunehmen war. Auf die hierzu zugunsten des Angeklagten A berücksichtigten Umstände wird insofern vollumfänglich Bezug genommen. Als Erstverbüßer wäre er außerdem besonders haftempfindlich. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB). 2. Angeklagter B a) Hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Feststellungen zu Ziffer II.2) hat die Kammer auch für den Angeklagten B die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG entnommen. Die Kammer hat auch hier zunächst geprüft, ob ohne Berücksichtigung der Beteiligungsform ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG zu Gunsten des Angeklagten B angenommen werden kann, dies aber verneint. Zugunsten des Angeklagten B und der Annahme eines minder schweren Falles wurde dabei gewürdigt, dass er über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt. Wie schon beim Angeklagten A war außerdem zu berücksichtigen, dass der Tatplan erst nach Verkauf der Immobilie und Eintreten der finanziellen Schwierigkeiten beim Angeklagten A entstanden ist. Auch gilt weiterhin, dass kein von der Plantage stammendes Marihuana in Umlauf gelangt ist, da diese noch vor erstmaliger vollständiger Erntereife entdeckt wurde. Inwiefern der Angeklagte B direkt von der Plantage finanziell profitierte oder profitieren sollte, ist zudem nicht aufzuklären gewesen. Im Übrigen handelt es sich bei Marihuana um eine „weiche“ Droge. Der Annahme eines minder schweren Falles stand aber auch hier schon der Umfang des aufgefundenen Betäubungsmittels entgegen, dessen Herstellung in dieser Größenordnung auch durch den Beitrag des Angeklagten B überhaupt erst möglich gewesen ist. Der Angeklagte B ist außerdem zwar nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, wurde aber zumindest bereits zweimal wegen anderer Straftaten verurteilt, in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Gleichwohl hat auch der Angeklagte B bisher keine Strafhaft verbüßt und ist insoweit als besonders haftempfindlich anzusehen. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB ist die Kammer aber letztlich auch bezüglich des Angeklagten B zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles vorliegen. Der Angeklagte hat schließlich zwar einen entscheidenden, aber gleichzeitig auch überschaubaren Anteil zur Begehung der Haupttat geleistet. Dass er in irgendeiner Form auf die konkrete Ausführung der Anlage der Plantage hätte Einfluss nehmen können, ließ sich darüber hinaus nicht nachweisen, zumal er auf die Immobilie selbst zu dieser Zeit keinen Zugriff mehr hatte. Bei der Zumessung der konkreten Strafe hinsichtlich der unter Ziffer II.2 festgestellten Tat hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von sämtlichen vorstehenden Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat die Kammer bezüglich dieser Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Kammer hält es dabei für sachgerecht, dass bezüglich dieser Tat beide Angeklagten in gleicher Weise bestraft werden. Denn die Angeklagten haben diesbezüglich zusammengewirkt und gleichermaßen für die Tatausführung entscheidende Beiträge geleistet, ohne dass einer der Angeklagten als überwiegender Initiator für den Tatentschluss hervorgetreten wäre. b) Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Feststellungen zu Ziffer II.3) hat die Kammer den Strafrahmen aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles kam diesbezüglich nach Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht in Betracht. Der Betroffene verfügte über zwei unterschiedliche Betäubungsmittel, wobei die Grenze zur nicht geringen Menge hinsichtlich beider Drogen für sich genommen überschritten wurde. Bei dem Kokain handelte es sich um eine harte Droge mit hohem Suchtpotential. Die sichergestellte THC-Menge überschritt den Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich, namentlich um das 2,35-fache. Hinzu trat, dass der Angeklagte B angesichts der Feststellungen zu seiner Person oft in Gesellschaft und auch auf Partys in seiner Wohnung konsumierte, was die durch die Besitzmenge abstrakt begründete Gefahr der Weitergabe der Drogen an Dritte im konkreten Fall ungeachtet der Absicht, diese selbst zu konsumieren, zusätzlich erhöhte. An Positivem für den Angeklagten B stand dem insbesondere sein Geständnis gegenüber. Weiter war mildernd zu sehen, dass er überwiegend die weiche Droge Marihuana besaß, von der ein erheblicher Teil zudem einen recht geringen THC-Gehalt von 5,79 % aufwies. Insgesamt ergab die Gesamtbetrachtung aller Umstände kein so beträchtliches Überwiegen strafmildernder Gesichtspunkte, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht. Vielmehr war die Anwendung des Regelstrafrahmens geboten. Bei der Zumessung der konkreten Strafe hinsichtlich des unter Ziffer II. 3 festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat sich die Kammer wiederum von den vorgenannten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat die Kammer bezüglich dieser Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Der Strafrahmen hinsichtlich der unter Ziffer II.3 festgestellten Verstöße gegen das Waffengesetz gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 lit. b WaffG wurde unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 StGB dem § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG entnommen und reichte damit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung zusätzlich zu den bereits genannten auf seine Person bezogenen Erwägungen zugunsten des Angeklagten B dessen Geständnis gewürdigt. Auch bezüglich des Waffendelikts war er nicht einschlägig vorbestraft. Zumindest zwei scharfe Schusswaffen und den Schlagring verwahrte er in einem versteckten und verschlossenen Koffer auf, so dass diese vor dem Zugriff durch Dritte geschützt waren. Dass er überhaupt über mehrere Waffen und verbotene Gegenstände verfügte, er mithin mehrere waffenrechtliche Delikte tateinheitlich verwirklichte, ist demgegenüber zu seinen Lasten berücksichtigt worden. Ebenso verhielt es sich mit dem Umstand, dass die scharfe Munition in hoher Stückzahl und unterschiedlichen Kalibern vorhanden war, was zum erheblichen Gefährdungspotenzial der Tat beitrug. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat die Kammer bezüglich dieser Tat daher eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Aus den benannten Einzelstrafen ist sodann gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und auch strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte B in dieser Sache vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 Untersuchungshaft erlitten hat. Nach nochmaliger Gesamtabwägung ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Einziehung 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterlöse in Höhe von 500 Euro aus den unter Ziffer II.1 festgestellten Taten des Angeklagten A beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. 2. Von der Einziehung der Immobilie C-Straße in H wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Ein Grundstück ist als Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB grundsätzlich ein geeigneter Einziehungsgegenstand (BGH Beschl. v. 22.01.2019 – 2 StR 212/18 –, juris Rn. 23; BGH NStZ 2017, 89). Die Einziehung hat dabei den Charakter einer Nebenstrafe und ist damit Teil der Strafzumessung. Sie kommt entsprechend nur dann in Betracht, wenn die Einziehung nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist. Die Einziehung darf insbesondere zur Bedeutung der Tat und zum Vorwurf, der den Eigentümer trifft, nicht außer Verhältnis stehen. Hierfür sind wiederum die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Einziehung, der Wert und ggf. der Umstand teilweiser Vermietung des Grundstücks sowie Dauer und Umfang der illegalen Nutzung zu berücksichtigen (BGH NStZ 2017, 89). Gemessen an diesen Kriterien kam eine Einziehung der Immobilie C-Straße letztlich nicht in Betracht. Für die Einziehung sprach im vorliegenden Fall, dass die Immobilie in Gänze für den Betrieb einer Marihuana-Plantage von einem erheblichen Umfang genutzt wurde. Angesichts dessen war es auch nicht denkbar, dass die Immobilie zeitgleich auf legale Weise hätte genutzt werden können. Der oder die unbekannten Haupttäter sowie die Angeklagten profitierten zudem davon, dass die Immobilie nach außen den Anschein eines normalen Wohnhauses vermittelte. Zu berücksichtigen war außerdem, dass dem Angeklagten A, der das Haus gerade nicht zu Wohnzwecken nutzte, im Falle der Einziehung keine Obdachlosigkeit gedroht hätte. Letztlich war jedoch ausschlaggebend für die Entscheidung gegen die Einziehung, dass diese den Angeklagten mindestens ebenso empfindlich getroffen hätte wie die ausgesprochene Bewährungsstrafe. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, verfügt der Angeklagte A nur über ein geringes Einkommen, mit dem bereits die Finanzierung der Immobilie nicht möglich war. Die durch ebenjene Finanzierung verursachte Schuldenlast könnte im Falle der Einziehung auch nicht mehr durch einen Verkauf der Immobilie, der durch den Angeklagten A derzeit bereits angestrebt wird, abgebaut werden. Die Verbindlichkeiten ohne ausreichende Entschuldungsmöglichkeit würden die Resozialisierung des noch jungen Angeklagten A im Rahmen der eingeräumten Bewährungschance ganz erheblich erschweren und einen Fehlanreiz für die erneute Begehung von Straftaten begründen. Diese schweren Folgen stünden weder zum verwirklichten Tatbeitrag, der lediglich in einer Beihilfehandlung bestand, noch zu den Tatumständen allgemein in einem angemessenen Verhältnis. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld